Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ite von 6 % festgesetzt wurde. (273) Der angemessene Gewinn von 6 % Eigenkapitalrendite für den Geschäftsbereich A wird ermittelt, indem 6 % mit dem Eigenkapitalanteil des Geschäftsbereichs A von 2000 bis 2009 multipliziert werden. Der Eigenkapitalanteil des Geschäftsbereichs A wird aus dem Jahresabschluss der DSB abgeleitet, indem das in verbundenen und assoziierten Unternehmen gebundene Eigenkapital vom Eigenkapital der DSB-Muttergesellschaft (DSB SOV) abgezogen wird. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die dänischen Behörden diesen Ansatz bestätigt haben. Tabelle 7 Stellungnahme der dänischen Behörden zum Eigenkapitalanteil des Geschäftsbereichs A für die DSB, 21. Oktober 2024 (274) Unter Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils, der dem Geschäftsbereich A zuzurechnen ist, beläuft sich der angemessene Gewinn von 6 % Eigenkapitalrendite für den Geschäftsbereich A zwischen 2000 und 2009 auf 3 448 Mio. DKK. (275) Die Kommission stellt daher fest, dass die Gewinne nach Steuern des Geschäftsbereichs A in Höhe von 4 669 Mio. DKK im Zeitraum 2000-2009 den zur Deckung der Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlichen Betrag, einschließlich einer angemessenen Rendite von 6 % Eigenkapitalrendite (3 448 Mio. DKK), um 1 221 Mio. DKK überstiegen haben. Dieser Überschuss entspricht somit dem Gewinnüberschuss, den die DSB im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Zeitraum 2000-2009 erzielt hat. (276) Die Kommission merkt an, dass die dänischen Behörden nicht bestreiten, dass die DSB wirtschaftlicher gearbeitet hat als ursprünglich in den Zehnjahres-Finanzplänen von 1999 und 2005 veranschlagt, die bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zugrunde gelegt wurden. (277) Die Kommission weist jedoch ferner darauf hin, dass diese Bilanzüberschüsse nach Angaben der dänischen Behörden nicht zu einer übermäßigen Kapitalbildung bei der DSB geführt haben, die über die ursprünglichen Finanzplanungen hinausging. Die dänischen Behörden führen an, dass die Bilanzüberschüsse stattdessen in Form von Dividendenzahlungen an den dänischen Staat zurückflossen. (278) Die Kommission prüft daher, ob dies der Fall ist, indem sie die Differenz zwischen den gegebenenfalls zu viel gezahlten Dividenden und den von der DSB im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erzielten Bilanzüberschüssen berechnet (105). Wenn diese Differenz null oder positiv ist, kann der Schluss gezogen werden, dass die DSB im Zusammenhang mit ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung keine Bilanzüberschüsse einbehalten hat und eine Überkompensation daher ausgeschlossen werden kann. (279) Um zu beurteilen, ob die DSB dem dänischen Staat zwischen 2000 und 2009 auf der Grundlage der Gewinne des Geschäftsbereichs A überhöhte Dividenden gezahlt hat, berechnet die Kommission die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Dividenden und den angemessenen Dividenden, die dem dänischen Staat in Bezug auf den Geschäftsbereich A gezahlt wurden. Ist diese Differenz positiv, kann der Schluss gezogen werden, dass die DSB dem dänischen Staat im Zusammenhang mit ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung überhöhte Dividenden gezahlt hat. Wie nachstehend näher erläutert wird, stellt die Kommission zwei mögliche Methoden zur Schätzung der gezahlten überhöhten Dividenden vor. (280) Die Kommission stellt fest, dass die DSB dem dänischen Staat zwischen 2000 und 2009 Dividenden in Höhe von 5 212 Mio. DKK gezahlt hat. Von diesem Gesamtbetrag können nach Schätzungen der Kommission 3 596 Mio. DKK den Gewinnen aus dem Geschäftsbereich A zugerechnet werden. Dieser Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des Anteils der Gewinne nach Steuern des Geschäftsbereichs A mit den gesamten Dividendenzahlungen im Zeitraum 2000-2009 (106). Tabelle 8 Berechnungen der Kommission auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der DSB und der von den dänischen Behörden am 21. Oktober 2024 und 26. November 2024 übermittelten Informationen (281) Die Kommission schätzt dann die zu erwartenden angemessenen Dividendenzahlungen, indem sie den angemessenen Gewinn von 6 % Eigenkapitalrendite mit einer festen Dividendenausschüttungsquote von 50 % multipliziert. (282) Die feste Dividendenausschüttungsquote von 50 % entspricht den „angemessenen“ oder „erwarteten“ Dividendenzahlungen, die die DSB im Einklang mit der Annahme der Dividendenabschöpfungsregel, wonach die Hälfte der Nachsteuergewinne der DSB in den Zehnjahres-Finanzplan aufgenommen wird, an den dänischen Staat zu leisten hat (107). Die Kommission hat alle Jahresberichte der DSB zwischen 2000 und 2009 (unter Verwendung eines Ex-post-Ansatzes) analysiert und bestätigt, dass in vielen Berichten die ordentlichen Dividenden auf 50 % der Jahresgewinne beruhten. (283) Wie in Erwägungsgrund 273 dargelegt, zieht die Kommission zur Ermittlung der überhöhten Dividendenzahlungen an den dänischen Staat, die ausschließlich den Geschäftsbereich A betreffen, zwei mögliche Methoden in Betracht. (284) Die erste Methode zur Ermittlung der überhöhten Dividendenzahlungen an den dänischen Staat, die den Geschäftsbereich A betreffen, besteht darin, die überhöhten Dividendenzahlungen auf Ebene des DSB-Konzerns zu berechnen und das Ergebnis dann um den Gewinnanteil des Geschäftsbereichs A zu bereinigen. Die Berechnung sieht wie folgt aus. Die angemessene Dividendenzahlung wird berechnet, indem die feste Ausschüttungsquote von 50 % mit dem jährlichen angemessenen Gewinn auf Ebene des DSB-Konzerns multipliziert wird, der 6 % des Eigenkapitals des DSB-Konzerns beträgt. Die angemessene Dividendenzahlung auf Ebene des DSB-Konzerns wird dann von der tatsächlichen Dividendenzahlung auf Ebene des DSB-Konzerns abgezogen, um die überhöhte Dividende auf Ebene des DSB-Konzerns zu ermitteln. Die sich daraus ergebende überhöhte Dividende auf Ebene des DSB-Konzerns wird dann mit dem Anteil des Geschäftsbereichs A am Gewinn des DSB-Konzerns multipliziert, um die überhöhte Dividendenzahlung an den dänischen Staat im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich A zwischen 2000 und 2009 zu ermitteln. Nach dieser Methode beläuft sich die sich daraus ergebende überhöhte Dividende auf 2 045 Mio. DKK. Tabelle 9 Berechnungen der Kommission auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der DSB und der von den dänischen Behörden übermittelten Informationen (285) Die zweite Methode zur Ermittlung der überhöhten Dividendenzahlungen an den dänischen Staat, die den Geschäftsbereich A betreffen, besteht darin, die überhöhten Dividendenzahlungen direkt auf der Ebene des Geschäftsbereichs A zu berechnen. Die Berechnung sieht wie folgt aus. Die angemessene Dividendenzahlung wird berechnet, indem die feste Ausschüttungsquote von 50 % mit dem jährlichen angemessenen Gewinn nur für den Geschäftsbereich A multipliziert wird, der 6 % des Eigenkapitals des Geschäftsbereichs A beträgt. Die angemessene Dividendenzahlung auf Ebene des Geschäftsbereichs A wird dann von der tatsächlichen Dividendenzahlung abgezogen, die dem Gewinnanteil des Geschäftsbereichs A zugerechnet wird, um die überhöhte Dividende auf Ebene des Geschäftsbereichs A zu ermitteln. Nach dieser Methode beläuft sich die sich daraus ergebende überhöhte Dividende auf 1 872 Mio. DKK. Tabelle 10 Berechnungen der Kommission auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der DSB und der von den dänischen Behörden übermittelten Informationen (286) Die Kommission stellt daher fest, dass nach beiden oben dargelegten Methoden die zwischen 2000 und 2009 an den dänischen Staat für den Geschäftsbereich A gezahlten überhöhten Dividenden den Bilanzüberschuss in Höhe von 1 221 Mio. DKK (siehe Erwägungsgrund 269) übersteigen, den der Geschäftsbereich A für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erzielt hat. Entgegen der Behauptung von DKT, dass die hohen Gewinne der DSB eine Überkompensation belegen, bestätigt dies, dass die DSB im Zusammenhang mit ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung keinen Bilanzüberschuss einbehalten hat und dass eine Überkompensation daher ausgeschlossen werden kann. Nach der ersten Methode (siehe Erwägungsgrund 278) beläuft sich die Differenz zwischen den an den dänischen Staat gezahlten überhöhten Dividenden und dem vom Geschäftsbereich A erzielten Bilanzüberschuss auf 824 Mio. DKK. Nach der zweiten Methode (siehe Erwägungsgrund 279) beläuft sich die Differenz zwischen den an den dänischen Staat gezahlten überhöhten Dividenden und dem vom Geschäftsbereich A erzielten Bilanzüberschuss auf 651 Mio. DKK (108). (287) Die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle Zahlungen, die die DSB im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung von 2000 bis 2009 erhalten hat. Daher werden sowohl der Zeitraum vor dem 3. Dezember 2009 als auch der Zeitraum zwischen dem 3. und 31. Dezember 2009 in die Analyse einbezogen. (288) Obwohl nur der Zeitraum bis zum 3. Dezember 2009 Gegenstand der vorliegenden Beurteilung ist, nimmt die Kommission das Argument der dänischen Behörden zur Kenntnis, dass es eher unrealistisch wäre, Teile der Beurteilung der Kommission auf der Grundlage unterschiedlicher Zahlungen und Zeiträume herauszugreifen. Um jedoch die oben dargelegte Beurteilung speziell für den Zeitraum vor dem 3. Dezember 2009 gesondert zu betrachten, zieht die Kommission die folgende Methode in Betracht, die auch von den dänischen Behörden vorgeschlagen wurde. Die Ausgleichszahlungen des dänischen Staates an die DSB im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge erfolgten jährlich in zwölf gleichen Monatstranchen. Jede Tranche wurde am 21. eines jeden Monats gezahlt, oder am folgenden Werktag, falls der 21. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fiel. Zwar können die Dividendenzahlungen an sich nicht zum Ausgleich bestimmter monatlicher Ausgleichszahlungen für jedes Jahr herangezogen werden, doch stellt die Kommission fest, dass grundsätzlich ein proportionaler Anteil der Differenz zwischen den berechneten Bilanzüberschüssen vor Dividenden und den überhöhten Dividendenzahlungen, die auf die Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zurückzuführen sind, vernünftigerweise als für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 3. Dezember 2009 relevant angesehen werden könnte. (289) Der proportionale Anteil der Ergebnisse nach den beiden oben dargestellten Methoden würde somit 1/10 der Gesamtsumme (82 Mio. DKK oder 65 Mio. DKK) für ein einzelnes Jahr und 1/12 dieser Summe für einen einzelnen Monat (7 Mio. DKK oder 5 Mio. DKK) sowie 1/22 dieser monatlichen Summe pro Arbeitstag (0,31 Mio. DKK oder 0,25 Mio. DKK) betragen. Die Kommission stellt daher fest, dass die an den dänischen Staat gezahlten anteiligen überhöhten Dividenden im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und nur für den Zeitraum vor dem 3. Dezember 2009 die vom Geschäftsbereich A der DSB erzielten Bilanzüberschüsse übersteigen. Die Kommission nimmt im folgenden Abschnitt eine ähnliche Beurteilung für die Einzelzahlung vor, die der dänische Staat am 21. Dezember 2009 an die DSB geleistet hat. (290) Wie bereits im Beschluss von 2010 dargelegt, hält die Kommission Dividenden grundsätzlich nicht für einen geeigneten Mechanismus, um eine Überkompensation auszugleichen (109). Dividenden hängen von den Entscheidungen der Aktionäre ab und sind nicht automatisch erforderlich, um Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen anzupassen und eine Überkompensation auf strukturierte und vorhersehbare Weise zu verhindern. Darüber hinaus werden Dividenden in der Regel später im Finanzzyklus ausgezahlt als Korrekturen der Ausgleichsleistungen, was ihre Eignung weiter einschränkt. (291) Wie im Beschluss von 2010 festgelegt, können Dividenden jedoch de facto als Rückforderungsmechanismus dienen, um unter bestimmten Umständen eine Überkompensation zu reduzieren. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies möglich ist, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1) Die Entscheidung über die Ausschüttung von Dividenden wird vom Staat in seiner Eigenschaft als alleiniger Anteilseigner getroffen; 2) Dividenden dienen in der Praxis der Rückführung von Bilanzüberschüssen, wodurch das Risiko einer Überkompensation verringert wird und 3) das Unternehmen zieht keine finanziellen Vorteile aus vorübergehend gehaltenen Überschussmitteln, wie z. B. erhöhtem Eigenkapital, Anschaffungen oder Vorzugsdarlehen (110). (292) Die oben genannten Bedingungen sind für den Zeitraum 2000-2009 erfüllt (siehe auch Abschnitt 2.5 des vorliegenden Beschlusses und die Erwägungsgründe 101 bis 109 des Beschlusses von 2010): — Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung zur Ausschüttung von Dividenden vom dänischen Staat, der alleiniger Eigentümer der DSB ist, und nicht von der Geschäftsführung der DSB getroffen wurde. Die dänischen Behörden legten Nachweise dafür vor, dass der Staat seine Stellung als alleiniger Anteilseigner nutzte, um die Abschöpfung von Dividenden sicherzustellen. Dies wird durch die Einbeziehung zusätzlicher Dividendenausschüttungen in die Haushaltsplanung des Staates belegt, was dessen Kontrolle über den Prozess widerspiegelt. Grundlage für die Entscheidung zur Ausschüttung von Dividenden war somit das Ziel des Staates, überschüssige Mittel von der DSB zu entnehmen. — Die Kommission stellt fest, dass die von der DSB zwischen 2000 und dem 3. Dezember 2009 gezahlten zusätzlichen Dividenden die aus der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung resultierenden Bilanzüberschüsse deutlich überstiegen, und zwar je nach verwendeter Methode um 53 % bis 68 % (siehe Erwägungsgründe 278 und 279). Die Dividenden waren zwar nicht ausdrücklich als Rückforderungsmechanismus ausgestaltet, doch stellten sie in der Praxis sicher, dass die Bilanzüberschüsse an den dänischen Staat zurückflossen und nicht von der DSB einbehalten wurden. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Dividenden unter bestimmten Umständen als praktisches Mittel zur Beseitigung einer Überkompensation akzeptiert werden können (111). — Die Kommission stellt ferner fest, dass die DSB keinen finanziellen Vorteil aus den Überschussmitteln gezogen hat. Die dänischen Behörden haben nachgewiesen, dass die Bilanzüberschüsse nicht zur Erhöhung des Eigenkapitals der DSB, zur Finanzierung von Anschaffungen oder zur Erlangung von Darlehen zu günstigeren Konditionen verwendet wurden. Die vom dänischen Staat abgeschöpften Dividenden haben die wirtschaftlichen Auswirkungen der Bilanzüberschüsse wirksam ausgeglichen und sichergestellt, dass die DSB keinen finanziellen Vorteil aus den vorübergehend gehaltenen Mitteln gezogen hat. (293) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die von der DSB zwischen 2000 und dem 3. Dezember 2009 gezahlten zusätzlichen Dividenden die aus den Bilanzüberschüssen resultierende Überkompensation wirksam korrigiert haben. Durch die Kontrolle des dänischen Staates über die Dividendenzahlungen und deren Übereinstimmung mit dem Ziel der Rückführung von Bilanzüberschüssen wurde sichergestellt, dass die der DSB gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht zu einer Überkompensation führten. (294) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die der DSB im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 3. Dezember 2009 gewährten Beihilfen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die von der DSB an den dänischen Staat gezahlten Dividenden verhinderten wirksam eine Überkompensation und stellten sicher, dass die Grundsätze für staatliche Beihilfen eingehalten wurden. ii)   Verzögerungen bei der Auslieferung der Schienenfahrzeuge (295) Die im Beschluss von 2010 geltend gemachte Überkompensation im Zusammenhang mit den Verzögerungen bei der Auslieferung von Schienenfahrzeugen wurde inzwischen gemäß Artikel 3 des Beschlusses von 2010 an den dänischen Staat zurückgezahlt. In dem Artikel heißt es: „Etwaige Vertragsstrafen, die aufgrund von Verzögerungen bei der Auslieferung der Schienenfahrzeuge von AnsaldoBreda an die DSB zu zahlen sein sollten, müssen an den dänischen Staat abgeführt werden.“ iii)   Sonderfall der Verbindung Kopenhagen–Ystad (296) Wie im Beschluss von 2010 dargelegt, hat die Kommission eingehend geprüft, ob die DSB für den Betrieb der Verbindung Kopenhagen–Ystad einen Vorteil durch Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erhalten hat (112). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass zwischen 2000 und 2004 keine öffentlichen Mittel für den Betrieb dieser Strecke bereitgestellt wurden, bis sie 2002 in die Regelung für die gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienste aufgenommen wurde, und selbst dann wurden keine zusätzlichen Ausgleichsleistungen gewährt. (297) Die Kommission stellte außerdem fest, dass durch die Aufnahme dieser Strecke der Umfang der Verpflichtungen der DSB zunahm, ohne dass sich die vertraglichen Zahlungen im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erhöhten, wodurch die Möglichkeit einer Überkompensation ausgeschlossen wurde. Wie in der umfassenderen Prüfung der Überkompensation für den Zeitraum 2000-2004 festgestellt, wurden darüber hinaus alle potenziellen Einnahmen aus dieser Strecke bereits im Rahmen des Gesamtausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der DSB berücksichtigt (113). (298) In Bezug auf die Koordinierung der Fährdienste mit Bornholmtrafikken A/S stellte die Kommission fest, dass die Preisvereinbarungen nicht diskriminierend waren und mit spezifischen kommerziellen Zielen im Einklang standen (114). Diese Vereinbarungen verschafften der DSB keinen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern und führten auch nicht zu einer Überkompensation. (299) In Anbetracht dieser Erwägungen bekräftigt die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Verbindung Kopenhagen–Ystad in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften berechnet wurde und mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. iv)   Schlussfolgerung (300) Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass in den Bilanzüberschüssen der DSB zum Ausdruck kommt, dass die vertraglichen Zahlungen über das Maß hinausgingen, das erforderlich war, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung aus beiden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns zu decken. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wurde die Überkompensation jedoch durch die Abschöpfung zusätzlicher Dividenden durch den dänischen Staat — deren Höhe deutlich über den Bilanzüberschüssen lag — wirksam ausgeglichen. Infolgedessen wurden die Bilanzüberschüsse an den Staat zurückgezahlt, und die DSB behielt diese Mittel nicht und profitierte auch nicht davon. Zahlungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die vor dem 3. Dezember 2009 geleistet wurden, gelten daher als mit dem Binnenmarkt vereinbar. 9.2.2.1.2.2.   Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (301) Im vorliegenden Fall besteht keine Tarifpflicht. Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 findet daher keine Anwendung. 9.2.2.1.2.3.   Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (302) Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 wird „bei der Berechnung der durch die“ Erbringung der öffentlichen Dienstleistung „entstehenden Kosten von einer zweckdienlichen Geschäftsführung des Unternehmens und der Lieferung von Verkehrsleistungen einer angemessenen Qualität ausgegangen“. (303) Im Falle des Vertrags für den Zeitraum 2000-2004 wurden die Ausgleichsbeträge auf der Grundlage eines von der DSB erstellten und vom Finanzausschuss des dänischen Parlaments genehmigten Zehnjahres-Finanzplans festgelegt. In Artikel 4.1 und Anhang 1 des Vertrags ist festgelegt, dass die Ausgleichsleistungen die voraussichtlichen Kosten für die Erfüllung der festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen decken sollen, und es sind Vorkehrungen enthalten, um den Ausgleich an die tatsächliche Leistung anzupassen. Artikel 5.2 sieht Anpassungen auf der Grundlage von Abweichungen zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Verkehrsaufkommen vor. Wie in den Artikeln 7.4 und 7.6 dargelegt, sind darüber hinaus Mindestdienstleistungsniveaus und Qualitätsverpflichtungen festgelegt, darunter Anforderungen an die Pünktlichkeit (90 % der Züge müssen pünktlich ankommen) und die Verfügbarkeit von Sitzplätzen (90 % in Spitzenzeiten und 95 % in Nebenzeiten). Da die DSB die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf einbehält, hat sie außerdem einen Anreiz, die Effizienz zu optimieren und die Qualität aufrechtzuerhalten, um Fahrgäste zu gewinnen und zu binden. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 eine Berechnung der Ausgleichsleistungen in einer Weise ermöglicht, die mit den Grundsätzen einer zweckdienlichen Geschäftsführung und einer angemessenen Dienstleistungsqualität gemäß Artikel 12 vereinbar ist. (304) Mit dem Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 werden Ausgleichsleistungen, Effizienz und Dienstleistungsqualität noch enger miteinander verknüpft. Die Höhe der Ausgleichsleistungen wird anhand der internen Kostenmodelle der DSB festgelegt (siehe Anhang 2 des Vertrags), die zwischen festen und variablen Komponenten unterscheiden und eine Kostenzuordnung nach Dienstleistungskategorie ermöglichen. Der Vertrag umfasst mehrere Mechanismen zur Förderung einer zweckdienlichen Geschäftsführung. So sehen insbesondere die Artikel 1.6.3, 1.7.5 und 1.9.4 finanzielle Abzüge vor, wenn die wichtigsten Dienstleistungsstandards, darunter Kapazität, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit, nicht eingehalten werden. Der Vertrag sieht auch Halbzeitüberprüfungen vor, um die Kostenentwicklung und die Notwendigkeit von Anpassungen der Dienstleistungen zu bewerten. Da die DSB die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf einbehält, hat sie außerdem einen Anreiz, die Effizienz zu optimieren und die Qualität aufrechtzuerhalten, um Fahrgäste zu gewinnen und zu binden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 die Anforderungen von Artikel 12 der Verordnung erfüllt. 9.2.2.1.2.4.   Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (305) Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sieht vor, dass die Behörden des Mitgliedstaats die Höhe der Ausgleichsleistungen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im Voraus festlegen müssen. Darüber hinaus legen diese Behörden die Faktoren fest, die eine Berichtigung dieses Betrags rechtfertigen könnten. Die Berichtigung der Beträge erfolgt jährlich, und die im Voraus festgelegten Ausgleichsbeträge werden gestaffelt gezahlt. (306) Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2000-2004 festgelegten Ausgleichsleistungen wurden auf der Grundlage des in Artikel 4.1 und Anhang 1 des Vertrags genannten Zehnjahres-Finanzplans der DSB für den Zeitraum 1999-2008 im Voraus festgelegt. Dieser Finanzplan, der als Grundlage für die vertraglichen Ausgleichsleistungen diente, wurde dem Finanzausschuss des dänischen Parlaments vorgelegt und von diesem genehmigt, wodurch eine öffentliche Kontrolle und Haushaltsaufsicht gewährleistet war. Die jährlichen Ausgleichsbeträge wurden im Vertrag festgelegt und jedes Jahr entsprechend den Veränderungen des Nettopreisindex (nettoprisindekset) berichtigt, wie ebenfalls in Artikel 4.1 vorgesehen, wodurch sichergestellt wurde, dass die Ausgleichsleistungen während der Vertragslaufzeit mit der tatsächlichen Entwicklung des Kostenniveaus Schritt hielt. Darüber hinaus konnten gemäß Artikel 4.2 Zusatzvereinbarungen geschlossen werden, um Änderungen des Dienstleistungsniveaus, insbesondere im Zusammen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.