Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

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Quellenkennung: 32026D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hen Dienstleistungsauftrag durch ein Bündel von Bestimmungen geregelt. Artikel 10.4.3 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Fernverkehr/Regionalverkehr und Artikel 8.4.3 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den S-tog-Verkehr sehen vor, dass die DSB den Betrieb von Zügen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkehrsministeriums nicht an Dritte übertragen darf. Ohne eine solche Zustimmung ist die Vergabe von Unteraufträgen für die wichtigsten Schienenverkehrsdienste daher nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die DSB den Großteil der Dienstleistungen selbst erbringen muss und dass in dieser Hinsicht kein Restrecht zur Vergabe von Unteraufträgen besteht. Darüber hinaus gestattet Artikel 6.3 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die Vergabe von Unteraufträgen für andere Dienstleistungen, sieht jedoch vor, dass die DSB für die untervergebenen Dienstleistungen in vollem Umfang haftet, so als hätte sie diese selbst erbracht (siehe Erwägungsgrund 69). Darüber hinaus wird in Erwägungsgrund 68 bestätigt, dass das Ministerium gemäß Artikel 6.1.1 des öffentlichen Dienstleistungsauftrags weiterhin das Recht hat, Teile des Vertrags zu kündigen und einzelne Strecken auszuschreiben. Diese vertraglichen Mechanismen stellen sicher, dass die DSB nicht einseitig wesentliche Teile des Auftrags veräußern kann und dass die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wirksam erfüllt werden. (336) Da die Frage einer möglichen Überkompensation im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nachstehend ausführlich erörtert wird (siehe Abschnitt 9.2.3.2.3.2), und die übrigen Bestimmungen von Artikel 4 in diesem Fall nicht maßgeblich sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der zwischen dem dänischen Ministerium und der DSB für den Zeitraum 2005-2014 geschlossene öffentliche Dienstleistungsauftrag einen strukturierten und transparenten Rahmen für die Kostenaufteilung, die Überwachung der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf, Qualitätsstandards und Regeln für die Vergabe von Unteraufträgen schafft. Jedes dieser Elemente trägt dazu bei, die uneingeschränkte Einhaltung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 4 Absätze 2, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Übereinstimmung mit den EU-Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, und steht somit im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. (337) In der Folge muss die Kommission prüfen, ob der Ausgleich nicht über das Maß hinausging, das erforderlich war, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. 9.2.3.2.3.2.   Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs (338) Die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistungen, die die DSB im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005-2014 am 21. Dezember 2009 erhalten hat, wird auf der Grundlage der allgemeinen Anforderung beurteilt, eine Überkompensation zu vermeiden, die sich aus dem Vertrag, der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission ergibt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgelegte Methode stützen kann, um die Höhe der seit dem 3. Dezember 2009 im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005-2014 geleisteten Zahlungen zu beurteilen (siehe Erwägungsgründe 320 bis 323) (123). In der Folge prüft die Kommission daher, ob der Ausgleich nicht über das Maß hinausging, das erforderlich war, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken. a)   Geschäftstätigkeiten der DSB (339) Die Kommission stellt fest, dass die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bei der DSB SOV verbucht werden. Diese Tätigkeit wird als Geschäftsbereich A bezeichnet. (340) Die DSB SOV übt in geringem Umfang auch rein kommerzielle Tätigkeiten aus. Zu diesen Tätigkeiten gehören der Verkauf von Kraftstoff aus den Kraftstoffvorräten der DSB an andere Betreiber, die Vermietung von Gebäuden an externe Parteien an den Bahnhöfen der DSB und der Verkauf von Werbeflächen. Diese Tätigkeiten werden als Geschäftsbereich B bezeichnet und separat verbucht. Der DSB-Konzern übt auch weitere rein kommerzielle Tätigkeiten aus, die in verbundenen und assoziierten Unternehmen angesiedelt sind. Diese Unternehmen führen unter anderem die Auslandstätigkeiten der DSB durch (z. B. DSB Roslagstäg AB und DSB Tågvärdsbolag AB) und den Verkauf von Kiosk- und Restaurantwaren (z. B. DSB Kort & Godt A/S (ehemals DSB Detail A/S)). Die DSB erhält für diese Tätigkeiten keine Zahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. In der Rechnungslegung der DSB SOV werden die Ergebnisse der verbundenen und assoziierten Unternehmen als Finanzerträge verbucht und tragen somit zum Gesamtergebnis der DSB SOV bei. Daher müssen die Ergebnisse der verbundenen und assoziierten Unternehmen von der DSB SOV abgezogen werden, um das Ergebnis der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu ermitteln. (341) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Kombination aus rechtlichen und vertraglichen Anforderungen im vorliegenden Fall wirksam sicherstellt, dass jegliche Quersubventionierung zwischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und kommerziellen Tätigkeiten ausgeschlossen ist. Die Kosten und Einnahmen wurden im Einklang mit den geltenden Steuer- und Buchführungsvorschriften berechnet. Die rechtlichen Anforderungen an die DSB, einschließlich der nationalen Rechnungslegungsstandards und der Wettbewerbsregeln, gewährleisten, dass das Unternehmen über seine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und seine rein kommerziellen Tätigkeiten getrennt Buch führt. Die Bestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sehen insbesondere vor, dass vertragliche Zahlungen an die DSB getrennt von den Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit ihren kommerziellen Tätigkeiten verbucht werden (siehe Erwägungsgründe 15, 76, 89, 190 und Abschnitt a). Diese Kombination rechtlicher und vertraglicher Anforderungen stellt grundsätzlich sicher, dass eine Quersubventionierung vermieden wird. Dies wird auch durch eine von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Ex-post-Kontrolle bestätigt, die im nächsten Unterabschnitt dargelegt wird. a)   Vorliegen einer Überkompensation (342) Zusammen mit der Beurteilung des Vorliegens einer Überkompensation hinsichtlich der vor dem 3. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen beurteilt die Kommission in Verbindung mit der Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009, ob eine Überkompensation in Bezug auf a) die Verzögerungen bei der Auslieferung von Schienenfahrzeugen und die Verbindung Kopenhagen–Ystad und b) den Bilanzüberschüssen der DSB vorliegt. i)   Verzögerungen bei der Auslieferung von Schienenfahrzeugen und die Verbindung Kopenhagen–Ystad (343) Die Überkompensation im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Auslieferung von Schienenfahrzeugen wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses von 2010 an den dänischen Staat zurückgezahlt (siehe Erwägungsgründe 290 ff.). Darüber hinaus hat die Kommission in Bezug auf die Verbindung Kopenhagen–Ystad erneut bestätigt, dass keine Überkompensation vorliegt, wodurch die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleistet ist (siehe Erwägungsgrund 290 ff.). Die Ergebnisse dieser Beurteilung gelten auch für die Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009 und werden daher nicht erneut beurteilt. ii)   Bilanzüberschüsse der DSB (344) Die Kommission hat die Veränderungen des Eigenkapitals und der Gewinne der DSB im Hinblick auf ihre gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten während der Laufzeit der betreffenden Verträge geprüft. Diese Prüfung stützt sich auf eine detaillierte Analyse der Finanzlage der DSB im Zeitraum 2000-2009, wobei die öffentlichen Jahresberichte der DSB und die Erläuterungen der dänischen Behörden im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens ausgewertet wurden. Auch in Bezug auf die Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009 hat die Kommission einen Ex-post-Ansatz gewählt, um zu ermitteln, ob die DSB überschüssige Gewinne erzielt hat. Wie bereits oben erläutert, ist eine Ex-ante-Bewertung zwar grundsätzlich das wichtigste Instrument der Kommission, um das Vorliegen einer möglichen Überkompensation bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen zu beurteilen, doch hielt es die Kommission im vorliegenden Fall für zuverlässiger, einen Ex-post-Ansatz zu wählen, anstatt sich allein auf die Ex-ante-Annahmen zu stützen, die dem Zehnjahres-Finanzplan der DSB zugrunde liegen und für die keine ausreichenden detaillierten Belege und spezifischen Angaben für die Finanzplanung (z. B. Aufschlüsselung der Kosten) vorliegen. (345) Die Tabellen 9 und 10 enthalten einen Überblick über die Finanzlage der DSB und die entsprechenden Methoden zur Beurteilung der Überkompensation. (346) Die Kommission nimmt insbesondere die Informationen der dänischen Behörden zur Kenntnis, die Einzelheiten zu der Einzelzahlung des dänischen Staates an die DSB am 21. Dezember 2009 enthalten. Die dänischen Behörden sind der Ansicht, dass es unrealistisch wäre, zu beurteilen, ob die am 21. Dezember 2009 geleistete Einzelzahlung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht, ohne dabei die Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und die Zahlungen im restlichen Jahr 2009 zu berücksichtigen. (347) Die Ausgleichszahlungen des dänischen Staates an die DSB für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Jahr 2009 (und in den Vorjahren) erfolgten in zwölf gleichen Monatstranchen. Jede Tranche ist am 21. eines jeden Monats fällig, oder am folgenden Werktag, falls der 21. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Im Jahr 2009 betrug jede Monatstranche 221,3 Mio. DKK, die Tranchen für November und Dezember 2009 wurden jedoch jeweils um 217,5 Mio. DKK gekürzt. Diese Kürzung um 435 Mio. DKK war eine Folge der verspäteten Auslieferung von IC4-Zügen im Jahr 2009, da ein Teil der Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Jahr 2009 mit Zinsen und Abschreibungen auf Schienenfahrzeuge zusammenhängt. Die Kürzung erfolgte zum Jahresende gemäß dem Vertrag über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (348) Die dänischen Behörden sind der Ansicht, dass es unrealistisch wäre, zu beurteilen, ob die am 21. Dezember 2009 geleistete Einzelzahlung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 steht, ohne dabei die Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und die Zahlungen im restlichen Jahr 2009 zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die vorstehende Analyse bereits alle Zahlungen bis Ende Dezember 2009 und somit auch die Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009 umfasst. (349) Um jedoch die Beurteilung einer möglichen Überkompensation (über die an den dänischen Staat gezahlten überhöhten Dividenden hinaus) im Zusammenhang mit der von der DSB erfüllten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung isoliert zu betrachten und nur die Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009 zu berücksichtigen, zieht die Kommission die folgende Methodik in Betracht, die auch von den dänischen Behörden vorgeschlagen wurde. Die Zahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Jahr 2009 erfolgte in Form eines Jahresbetrags, der in zwölf Monatstranchen ausgezahlt wurde. Zwar können die Dividendenzahlungen im Jahr 2009 an sich nicht zum Ausgleich bestimmter monatlicher Zahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Jahr 2009 herangezogen werden, doch stellt die Kommission fest, dass grundsätzlich ein proportionaler Anteil der Differenz zwischen den berechneten Bilanzüberschüssen vor Dividenden und den überhöhten Dividendenzahlungen, die auf die Tätigkeiten im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zurückzuführen sind, als für den Zeitraum vom 3. bis 31. Dezember 2009 relevant angesehen werden könnte. Daher wird das Vorliegen einer Überkompensation der DSB für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Berücksichtigung der Dividendenzahlungen an den dänischen Staat anhand der Differenz zwischen den überhöhten Dividendenzahlungen an den dänischen Staat für den gesamten Zeitraum von 2000 bis 2009 und den von der DSB erzielten Bilanzüberschüssen, die über den angemessenen Gewinn von 6 % Eigenkapitalrendite hinausgehen, beurteilt. Die Ergebnisse belaufen sich auf eine positive Differenz von 824 Mio. DKK nach der ersten Methode und 651 Mio. DKK nach der zweiten Methode. Der proportionale Anteil dieser Ergebnisse würde folglich 1/10 der Gesamtsumme (82 Mio. DKK oder 65 Mio. DKK) für ein einzelnes Jahr und 1/12 dieser Summe für einen einzelnen Monat (7 Mio. DKK oder 5 Mio. DKK) betragen. (350) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die anteiligen überhöhten Dividenden, die an den dänischen Staat im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und nur für den Zeitraum vom 3. bis zum 31. Dezember 2009 einschließlich der Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009 an den dänischen Staat gezahlt wurden, nach den beiden oben dargelegten Methoden die Bilanzüberschüsse des DSB-Geschäftsbereichs A übersteigen und somit die Überkompensation ausgleichen. 9.2.3.3.   Schlussfolgerung (351) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die der DSB am 21. Dezember 2009 gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Diese Beihilfe kann jedoch als von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen angesehen werden, da die Ausgleichsleistung im Rahmen eines gültigen öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, insbesondere Artikel 8 Absatz 3, gewährt wurde. (352) Die Kommission stellt fest, dass der für den Zeitraum 2005-2014 geschlossene öffentliche Dienstleistungsauftrag den materiellrechtlichen Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprach und dass die gezahlten Ausgleichsleistungen nicht über das Maß hinausgingen, das erforderlich war, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken. Die Analyse einer möglichen Überkompensation auf der Grundlage eines anteiligen Ansatzes bestätigt insbesondere, dass die an den Staat zurückgezahlten überhöhten Dividenden für den betreffenden Zeitraum etwaige Bilanzüberschüsse, die sich aus der fraglichen Zahlung ergeben haben, ausgeglichen haben. (353) Daher wurde die am 21. Dezember 2009 an die DSB gezahlte Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtmäßig gewährt. 9.3.   Auswirkungen bestimmter steuerlicher Maßnahmen auf die Befreiung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung über die Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (354) Wie im Beschluss von 2010 festgestellt, wurde die ursprünglich der DSB gewährte Befreiung von der Lohnsummensteuer von der Kommission in einem gesonderten Verfahren geprüft (124). Dieses Verfahren führte zu Gesetzesänderungen, mit denen ab dem 1. Januar 2009 mögliche Verzerrungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen beseitigt wurden. (355) Im Zusammenhang mit den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen berücksichtigten die Parameter für die Bestimmung der vertraglichen Zahlungen der DSB die Steuerbefreiung und deren anschließende Aufhebung. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Befreiung, selbst wenn sie als staatliche Beihilfe angesehen würde, „zusätzlichen vertraglichen Zahlungen“ im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge gleichkäme und nicht zu einer Überkompensation führen würde, da die Betriebskosten der DSB für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung durch die Befreiung gesenkt würden und der Staat ohne diese Befreiung die vertraglichen Zahlungen um einen entsprechenden Betrag hätte erhöhen müssen, um die zusätzliche Steuerbelastung auszugleichen (siehe Erwägungsgründe 386 bis 394 des Beschlusses von 2010). (356) Da diese Frage bereits im Beschluss der Kommission von 2010 behandelt wurde und die Gesetzesänderungen nun vollständig umgesetzt sind, ist es nicht erforderlich, diese Analyse erneut zu prüfen. Die Kommission bestätigt, dass die Ausgleichsregelung wie im Beschluss von 2010 dargelegt weiterhin mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar ist. 10.   SCHLUSSFOLGERUNG (357) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die vor dem 3. Dezember 2009 an die DSB geleisteten Ausgleichszahlungen und die am 21. Dezember 2009 geleistete Einzelzahlung im Rahmen der zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und der DSB geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 10.1.   Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit der vor dem 3. Dezember 2009 gezahlten Beihilfen (358) Die Kommission ist der Auffassung, dass die vor dem 3. Dezember 2009 an die DSB gezahlten Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ausgenommen sind, da sie den in der genannten Verordnung festgelegten materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprachen. (359) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge für die Zeiträume 2000-2004 und 2005-2014 gezahlten Ausgleichsleistungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Beurteilung dieser Beihilfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zeigt jedoch, dass sie die Kriterien für eine Befreiung von der Pflicht zur Unterrichtung erfüllten. Erstens wurden die Beihilfen im Rahmen gültiger öffentlicher Dienstleistungsaufträge gewährt, die die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllten, z. B. hinsichtlich eines klaren Betrauungsakts, klar definierter Dienstleistungsverpflichtungen, der finanziellen Bedingungen, der Vertragsdauer und der Durchsetzungsmechanismen. Zweitens entsprach der Ausgleich der in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Methode und stellte sicher, dass die Beihilfen die Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns nicht überstiegen. (360) Darüber hinaus hat die Kommission die Einhaltung der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 überprüft und bestätigt, dass die abgedeckten Kosten auf der Grundlage einer zweckdienlichen Geschäftsführung und einer angemessenen Dienstleistungsqualität berechnet wurden und dass die Ausgleichsbeträge im Voraus festgelegt, jährlich angepasst und gestaffelt gezahlt wurden. Die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe a in Bezug auf die buchmäßige Trennung und die Verhinderung von Quersubventionierung wurden im gesamten maßgeblichen Zeitraum ebenfalls erfüllt. (361) Die Kommission stellte zwar Bilanzüberschüsse fest, die über eine angemessene Eigenkapitalrendite hinausgingen, kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Überkompensation durch die Zahlung von überhöhten Dividenden an den dänischen Staat wirksam ausgeglichen wurde. Diese Dividendenzahlungen, die unter der Kontrolle des alleinigen Aktionärs erfolgten, dienten unter den besonderen Umständen dieses Falles als wirksamer Rückforderungsmechanismus, der sicherstellte, dass die DSB keinen ungerechtfertigten Vorteil aus den gewährten Ausgleichsleistungen zog. (362) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 2. Dezember 2009 an die DSB gezahlten Beihilfen die Voraussetzungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllen und im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtmäßig gewährt wurden. 10.2.   Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit der am 21. Dezember 2009 gezahlten Beihilfe (363) In Bezug auf die am 21. Dezember 2009 an die DSB geleistete Einzelzahlung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Zahlung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte. Da die Zahlung nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgte, ist sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, insbesondere nach deren Artikel 9 Absatz 1, zu beurteilen. (364) Die Kommission stellt fest, dass diese Zahlung Teil der gesamten Ausgleichszahlung im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005-2014 war, der vor dem 3. Dezember 2009 vergeben wurde, und somit unter die Übergangsregelung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fällt. Die Kommission hat überprüft, ob dieser Vertrag die materiellrechtlichen Bedingungen von Artikel 4 der Verordnung erfüllt, einschließlich der Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Laufzeit, der Parameter für den Ausgleich, der Risikoverteilung und der Qualitätsstandards. Die Zahlung erfolgte somit innerhalb eines gültigen Rechtsrahmens, der den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspricht. (365) Um die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistungen und das Nichtvorliegen einer Überkompensation in Bezug auf die spezifische Zahlung vom 21. Dezember 2009 zu beurteilen, wandte die Kommission eine anteilige Methode an, die auf einer umfassenderen Analyse des Zeitraums 2000-2009 beruhte. Dieser Ansatz bestätigt, dass eine mögliche Überkompensation im Zusammenhang mit dieser Zahlung durch die überhöhten Dividenden, die die DSB im gleichen Zeitraum an den dänischen Staat gezahlt hat, vollständig aufgewogen wurde. Diese Dividenden glichen etwaige ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile wirksam aus und stellten sicher, dass die Beihilfe im Rahmen des zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlichen Betrags, einschließlich eines angemessenen Gewinns, blieb. (366) Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die am 21. Dezember 2009 geleistete Einzelzahlung von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 befreit ist und gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtmäßig durchgeführt wurde. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatlichen Beihilfen, die Dänemark der DSB in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 3. Dezember 2009 sowie in Form einer Einzelzahlung am 21. Dezember 2009 gewährt hat, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Die in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung ausgenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Falls dieser Beschluss vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Beschlusses einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Brüssel, den 14. Juli 2025 Für die Kommission Teresa RIBERA Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 309 vom 4.12.2008, S. 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.