Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ten Beihilfen 9.2.2.1.   Rechtmäßigkeit der vor dem 3. Dezember 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gezahlten Beihilfen (211) Im Einklang mit den Grundsätzen, die der Gerichtshof im vorliegenden Fall (85) aufgestellt hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 die Rechtmäßigkeit von Ausgleichszahlungen abdeckt, die bis zum 3. Dezember 2009 für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen von Schienenpersonenverkehrsdiensten gezahlt wurden, die den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. (212) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist in Artikel 1 Absatz 1 wie folgt bestimmt: „Diese Verordnung gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben. Die Mitgliedstaaten können die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.“ (213) In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 heißt es: „Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikels 2 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt.“ (214) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 enthält folgende Klarstellung: „Tarifpflicht im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben. Unterabsatz 1 gilt weder für Verpflichtungen, die sich für alle Wirtschaftstätigkeiten aus allgemeinen preispolitischen Maßnahmen ergeben, noch für Verpflichtungen aus Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarktes oder eines Teils des Verkehrsmarktes beschlossen werden.“ (215) Im vorliegenden Fall beziehen sich die im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge erbrachten Dienstleistungen (für die Dänemark der DSB einen Ausgleich gewährte) auf nationale und grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste, die von der DSB, einem staatseigenen Eisenbahnunternehmen, erbracht werden. Der erste und der zweite Vertrag betrafen daher ein Verkehrsunternehmen, das in Sektoren tätig war, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallen, und dessen Tätigkeiten sich nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdiensten beschränkten. (216) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 können die Mitgliedstaaten öffentliche Dienstleistungsaufträge mit einem Verkehrsunternehmen schließen, „[u]m insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten“. (217) Die für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge geltenden Bestimmungen sind in Abschnitt V der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgeführt. Dieser Abschnitt besteht aus einem einzigen Artikel (Artikel 14), in dem es heißt: „Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ist ein Vertrag, der zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wird, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten“. Zudem wird in diesem Artikel festgelegt, was dieser Vertrag umfassen kann (86) und muss (87). (218) Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 baut auf dem Konzept „ausreichende Verkehrsbedienung“ auf (88). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass es den Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gestattet ist, mit einem Verkehrsunternehmen öffentliche Dienstleistungsaufträge zu schließen, um eine ausreichende Verkehrsbedienung unter Berücksichtigung u. a. sozialer und ökologischer Faktoren zu gewährleisten. (219) Der Gerichtshof stellte klar, dass in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70, sofern sie anwendbar sind, die Voraussetzungen abschließend aufgeführt sind, zu denen die Behörden der Mitgliedstaaten Beihilfen nach Artikel 93 AEUV (89) gewähren konnten, und dass die Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen mit dem Gemeinschaftsrecht, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fallen, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu beurteilen ist (90). (220) In der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sind jedoch Vereinbarkeitskriterien für öffentliche Dienstleistungsaufträge nicht ausdrücklich festgelegt. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der Festlegung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und der Gewährung von Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. (221) In früheren Beschlüssen hat die Kommission daher die Vereinbarkeit von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen unter Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, der den Rahmen für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Verkehrssektor festlegt und die wichtigsten Grundsätze für deren Abschluss sowie die damit verbundenen Verpflichtungen darlegt, in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV, der einschlägigen Rechtsprechung und ihrer Entscheidungspraxis in anderen Sektoren beurteilt (91). Diese Grundsätze setzen erstens voraus, dass ein förmlicher Betrauungsakt vorliegt, in dem die dem Unternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Art der Ausgleichsleistung klar definiert sind. Zweitens darf es keine Überkompensation geben, d. h. die Beihilfe darf nicht über das Maß hinausgehen, das zur Deckung der Nettokosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einschließlich eines angemessenen Gewinns erforderlich ist. Mit diesem Ansatz wird sichergestellt, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden (92). 9.2.2.1.1.   Betrauungsakt (222) Zum Vorliegen eines Betrauungsakts sieht die ständige Rechtsprechung vor, dass Unternehmen, die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sind, diese Aufgabe durch einen oder mehrere hoheitliche Akte übertragen worden sein muss, deren Form von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden kann (93). Diese Rechtsakte müssen eine klare und genaue Beschreibung der Tätigkeiten enthalten, die unter den öffentlichen Dienstleistungsauftrag fallen, und der Bedingungen, zu denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden müssen. Die Betrauung muss vorliegen, bevor ein Ausgleich gezahlt wird. (223) In Bezug auf die Betrauung muss die Kommission hinsichtlich der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf öffentliche Dienstleistungsaufträge im Schienenpersonenverkehr sowie der allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Vertrag ergeben, prüfen, ob — der öffentliche Verkehrsdienst durch einen oder mehrere hoheitliche Akte einer Behörde betraut wurde (siehe Abschnitt 9.2.2.1.1.1) — der Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 fällt (siehe Abschnitt 9.2.2.1.1.2) — in dem Betrauungsakt a) die Art der zu erbringenden Dienstleistung (d. h. die „ausreichende Verkehrsbedienung“, die der Mitgliedstaat in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität ermittelt hat), b) der Preis der Dienstleistung und Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, c) die Bestimmungen über Vertragszusätze und -änderungen, d) die Geltungsdauer des Vertrags, e) die Sanktionen bei Nichteinhaltung des Vertrags festgehalten wurden (siehe Abschnitt 9.2.2.1.1.3). 9.2.2.1.1.1.   Betrauung mit dem öffentlichen Verkehrsdienst (224) Der zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und der DSB geschlossene Vertrag stellt eine Betrauung eines Verkehrsunternehmens durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dar, die vor den entsprechenden Zahlungen erfolgte (siehe Erwägungsgrund 36). Sein Zweck besteht darin, die Erbringung angemessener Schienenpersonenverkehrsdienste im Einklang mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag sicherzustellen (siehe Erwägungsgrund 37). Für den Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 ist dies ausdrücklich in Artikel 2 festgelegt, in dem der Zweck und die Verpflichtungen zur Gewährleistung eines kontinuierlichen Verkehrsdienstes auf vorab festgelegten Strecken dargelegt sind (siehe Erwägungsgrund 39). Für den Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 ist dies in den Artikeln 1.2 und 1.3 festgelegt, in denen der Verkehrsplan und die Verpflichtungen für die DSB definiert sind (siehe Erwägungsgrund 61). (225) Die Verträge enthalten spezifische Bestimmungen, die sicherstellen, dass die Verkehrsdienste festgelegten Standards in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität entsprechen. Im Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 sind diese Anforderungen in Artikel 4 (siehe Erwägungsgrund 41) detailliert aufgeführt, während der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 in Artikel 3 ähnliche Verpflichtungen enthält, in denen Standards für Personenverkehrsdienste und die Reaktion auf Nachfrageschwankungen festgelegt sind (siehe Erwägungsgrund 65). (226) Diese Verträge können daher als öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 angesehen werden, da mit ihnen die Verpflichtungen der DSB zur Erbringung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im Einklang mit dem öffentlichen Bedarf festgelegt werden. 9.2.2.1.1.2.   Der Gegenstand der öffentlichen Dienstleistungsaufträge fällt unter Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. (227) Sowohl der Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 als auch der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 erfüllen die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Kriterien. Sie zielen darauf ab, eine ausreichende öffentliche Verkehrsbedienung durch den regionalen Schienenverkehr und den Intercity-Schienenverkehr sicherzustellen und den Fahrgästen Zugänglichkeit und Zuverlässigkeit zu garantieren. So sind beispielsweise im Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 in Anhang 1 bestimmte Strecken und Fahrpläne aufgeführt (siehe Erwägungsgrund 44), während im Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 in Artikel 1.3, in dem der Verkehrsplan (Trafikeringsplan) mit Angaben zu Strecken, Taktzeiten und Betriebsverpflichtungen dargelegt ist, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erbringenden Dienstleistungen aufgeführt sind (siehe Erwägungsgrund 63). 9.2.2.1.1.3.   Im Betrauungsakt angegebene Elemente a)   Art der zu erbringenden Dienstleistung (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) i)   Der Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 (228) Artikel 2.1 des Vertrags für den Zeitraum 2000-2004 sieht vor, dass die DSB Regional- und Fernverkehrsdienste auf vorab festgelegten Strecken betreiben und dabei Kontinuität und Qualität gewährleisten muss (siehe Erwägungsgrund 50). Die Kommission ist der Auffassung, dass der Vertrag die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt, da er die Art, den Umfang und die Qualität der der DSB auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, einschließlich der Bedingungen, unter denen diese Dienste zu erbringen sind, verbindlich festlegt. Der Vertrag enthält insbesondere klare Anforderungen hinsichtlich der Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Dienste. (229) Die Kontinuität wird durch die Festlegung von Verkehrsleistungszielen und die Verpflichtung, im Laufe der Zeit ein gleichbleibendes Dienstleistungsniveau aufrechtzuerhalten, gewährleistet. In Artikel 7.1 des Vertrags ist die jährliche Anzahl der zu leistenden Zugkilometer festgelegt, die in Tabelle 2 nach Jahren aufgeschlüsselt sind. Diese Zahlen beruhen auf dem bestehenden Fahrplan und werden gemäß den vertraglichen Bestimmungen angepasst. In Artikel 7.2 wird die DSB ferner verpflichtet, das Dienstleistungsniveau des Fahrplans von 1999 bis zur Einführung des Sommerfahrplans 2000 aufrechtzuerhalten, während Artikel 7.4 ab 2001 Mindesttaktzeiten an allen Bahnhöfen garantiert — mindestens eine Abfahrt alle zwei Stunden täglich und häufigere Verbindungen auf bestimmten Strecken. Diese Bestimmungen gewährleisten einen stabilen und kontinuierlichen Dienst während der gesamten Vertragslaufzeit. (230) Auf die Regelmäßigkeit wird in den Artikeln 12.1 und 12.2 eingegangen, in denen eine Mindestpünktlichkeit festgelegt ist, wonach 90 % der Züge innerhalb von fünf Minuten nach der planmäßigen Ankunftszeit ankommen müssen. Die Leistung ist anhand der Daten des Infrastrukturbetreibers (RDS-System von Banestyrelsen) zu berechnen. Der Vertrag ermöglicht es dem Ministerium außerdem, wesentliche Änderungen der Fahrpläne oder des Dienstleistungsniveaus der Bahnhöfe zu bewerten und darauf zu reagieren (Artikel 7.3 und 7.5), um sicherzustellen, dass Abweichungen überwacht und korrigiert werden. Diese Mechanismen gewährleisten die Regelmäßigkeit des Betriebs gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. (231) Die Anforderungen an die Kapazität sind ausdrücklich in Artikel 7.6 festgelegt, wonach die DSB sicherstellen muss, dass in 90 % der Züge zu Spitzenzeiten und in 95 % der Züge zu Nebenzeiten Sitzplätze für die Fahrgäste zur Verfügung stehen. Weiterhin ist vorgesehen, dass der Anteil der voraussichtlich stehenden Fahrgäste 20 % (bei einer Gesamtbelegung von höchstens 125 %) für eine Dauer von höchstens 30 Minuten nicht überschreiten darf. Diese Schwellenwerte zeigen, dass der Vertrag klare und durchsetzbare Bedingungen festlegt, um sicherzustellen, dass die DSB ausreichende Kapazitäten bereitstellt, um den öffentlichen Bedarf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zu decken. (232) Die Qualität der Dienstleistungen wird durch die allgemeinen Bestimmungen zum Kundenservice in Abschnitt 12 des Vertrags gewährleistet. Die DSB ist verpflichtet, ihre Dienstleistungen so zu erbringen, dass sie den vorab festgelegten Standards für das Fahrgasterlebnis entsprechen. Artikel 12.1 bildet den übergeordneten Rahmen, während das Ministerium die Kontrolle über die annehmbaren Mindeststandards für die Dienstleistungen behält. Darüber hinaus ist die DSB gemäß Artikel 7.7 verpflichtet, ihre Planungsprozesse auf der Grundlage von Daten zur Fahrgastauslastung und zur Betriebsleistung kontinuierlich zu verbessern. Diese Regelungen gewährleisten, dass die erbrachten Dienstleistungen von gleichbleibend hoher Qualität sind und einer messbaren Kontrolle unterliegen. (233) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass im Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 Art, Umfang und Qualität der der DSB auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar definiert sind, einschließlich objektiver und messbarer Bedingungen in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität. Diese Elemente sind verbindlich und durchsetzbar festgelegt und erfüllen damit die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, wonach die zuständige Behörde eine Ausgleichsleistung gewähren kann, ohne gegen Artikel 93 AEUV zu verstoßen. ii)   Der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 (234) Der öffentliche Dienstleistungsauftrag für den Zeitraum 2005-2014 enthält ebenfalls detaillierte Bestimmungen, in denen Art, Umfang und Qualität der der DSB auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt sind. Nach Artikel 3.2 des Vertrags ist die DSB verpflichtet, ihre Dienstleistungen während der gesamten Vertragslaufzeit an die tatsächliche Fahrgastnachfrage anzupassen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Verkehrsangebot weiterhin den Bedürfnissen der Öffentlichkeit entspricht und das Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 unterstützt wird, ausreichende und zuverlässige öffentliche Personenverkehrsdienste zu gewährleisten, die unter Marktbedingungen sonst nicht angeboten würden. (235) Die Kontinuität der Dienstleistungen wird durch den in Artikel 1.3 des Vertrags festgelegten Planungs- und Dienstleistungsrahmen gewährleistet. Die DSB ist verpflichtet, einen Verkehrsplan (trafikeringsplan), einen Halteplan (standsningsplan) und einen Streckenplan (linjeplan) zu erstellen und zu verwalten, in denen der Mindestumfang und die Mindesttaktzeiten der Dienste in 41 ausgewiesenen Verkehrsabschnitten zusammen festgelegt sind. Diese Pläne werden jährlich überprüft (Artikel 1.3.9), sodass Anpassungen an betriebliche Entwicklungen vorgenommen werden können. Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer umfassenden Verkehrsabdeckung während des gesamten Zeitraums gewährleistet die Einhaltung der Anforderung in Artikel 14 Absatz 1, wonach gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Kontinuität festgelegt werden müssen. (236) In den Artikeln 1.7.4 und 1.7.5 des Vertrags wird auf die Regelmäßigkeit eingegangen, wobei Mindeststandards für die Pünktlichkeit festgelegt werden. Die DSB ist verpflichtet, eine Pünktlichkeit von mindestens 90 % zu erreichen, die bis 2014 auf 93 % gesteigert werden soll, wobei die Abweichung vom veröffentlichten Fahrplan höchstens fünf Minuten betragen darf. Werden diese Schwellenwerte nicht eingehalten, werden Abzüge vorgenommen. Diese Verpflichtungen unterliegen einer Leistungsüberwachung, wie sie in der im Vertrag festgelegten Leistungsregelung im Einzelnen beschrieben ist, um die Durchsetzbarkeit und Transparenz zu gewährleisten. (237) Die Kapazität wird durch klare und messbare Standards sichergestellt. Nach Artikel 1.6.1 des Vertrags muss die DSB sicherstellen, dass alle Fahrgäste in Spitzenzeiten in mindestens 90 % der Züge und in Nebenzeiten in mindestens 95 % der Züge einen Sitzplatz erhalten. Können diese Werte nicht erreicht werden, ist die DSB verpflichtet, Ersatzzüge einzusetzen oder die Dienstleistungen entsprechend anzupassen, ohne Anspruch auf eine erhöhte Ausgleichsleistung oder den Einsatz von Schienenfahrzeugen zu haben (Artikel 1.6.3). Diese vertraglichen Verpflichtungen gewährleisten, dass sich die Verkehrsdienste an der tatsächlichen Nachfrage orientieren. (238) Die Qualität der Dienstleistungen wird durch die Artikel 1.9.3 und 1.9.4 des Vertrags geregelt, die regelmäßige Erhebungen zur Kundenzufriedenheit und eine Sanktionsregelung für den Fall vorsehen, dass die Leistung unter festgelegte Zufriedenheitsschwellenwerte fällt. Mit diesen Bestimmungen wird die Ausgleichsleistung an messbare Qualitätsindikatoren geknüpft und ein kontinuierlicher Anreiz für den Betreiber geschaffen, ein hohes Dienstleistungsniveau aufrechtzuerhalten. (239) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt. Er legt in verbindlicher und überprüfbarer Weise Art, Umfang und Qualität der der DSB übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest und enthält objektive Bedingungen für die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Dienste. Diese Parameter stellen zusammen mit den geltenden Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen sicher, dass die im Rahmen des Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen auf das zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderliche Maß beschränkt sind und nicht zu einer Überkompensation führen. a)   Preis der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) (240) Im Vertrag für den Zeitraum 2000-2004 sind in Artikel 4.1 die finanziellen Bedingungen festgelegt, wonach die DSB vom dänischen Verkehrsministerium eine feste jährliche vertragliche Zahlung als Gegenleistung für die Erfüllung der in Artikel 3.1 und Artikel 3.2 des Vertrags festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhält (siehe Abschnitt 2.3.3). Im Vertrag ist ausdrücklich vorgesehen, dass diese Zahlung auf der Grundlage der Entwicklung des Nettopreisindex (nettoprisindekset) jährlich angepasst wird, um den inflationsbedingten Kostenänderungen im Laufe der Zeit Rechnung zu tragen. Die Beträge sind in Tabelle 1 des Vertrags aufgeführt und beruhen auf dem aktualisierten Zehnjahres-Finanzplan der DSB, wodurch die Übereinstimmung zwischen den vertraglichen Verpflichtungen und den voraussichtlichen Kosten gewährleistet ist. Weitere Anpassungen können durch Zusatzvereinbarungen (tillægskontrakter) vorgenommen werden, beispielsweise im Zusammenhang mit neuen Investitionen in Schienenfahrzeuge (Artikel 4.2 bis 4.5), der Modernisierung von Bahnhöfen oder der Erweiterung des Angebots, wobei alle derartigen Änderungen einer vorherigen Vereinbarung und einer Neuberechnung der Ausgleichsleistung bedürfen. (241) Im Vertrag wird auch zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Leistungsumfang unterschieden, und im Falle von Abweichungen vom geplanten Verkehrsaufkommen können nachträglich Korrekturen vorgenommen werden (Artikel 5.2). Darüber hinaus sieht Artikel 5 vor, dass die DSB die Grenzkosten oder -erträge von Leistungsänderungen trägt, wodurch sichergestellt wird, dass bei Schwankungen der Geschäftstätigkeit nicht automatisch zusätzliche Ausgleichsleistungen gewährt werden. Dadurch wird die im Vertrag verankerte Haushaltsdisziplin gestärkt und das Risiko einer Überkompensation verringert. (242) Auch der Vertrag für den Zeitraum 2005-2014 enthält in Artikel 7.1 detaillierte finanzielle Vereinbarungen, wonach die Ausgleichsleistungen an die DSB den Nettokosten entsprechen müssen, die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen (siehe Abschnitt 2.4.3). Der Vertrag ist als Nettokostenvertrag strukturiert, bei dem die DSB die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf behält und eine vertraglich festgelegte Zahlung erhält, mit der die Differenz zwischen diesen Einnahmen und den Kosten für den Betrieb der vereinbarten Dienste abgedeckt werden soll. Die Ausgleichsleistungen werden auf der Grundlage detaillierter Finanzprognosen berechnet und jährlich an die Kostenentwicklung angepasst, einschließlich Indexierungsmechanismen, die an die Kategorien der Inputkosten gekoppelt sind. (243) Wie in den beigefügten Anhängen beschrieben, enthält der Vertrag auch spezifische finanzielle Korrekturmechanismen, die bei erheblichen Änderungen der Betriebsparameter, der Qualitätsindikatoren oder bei äußeren Ereignissen (z. B. Störungen der Infrastruktur) eine Anpassung der Zahlung nach oben oder unten ermöglichen. In Artikel 1.9.4 wird insbesondere ein Teil der Ausgleichsleistungen an die Kundenzufriedenheit geknüpft, wobei bei Nichteinhaltung der Mindeststandards Sanktionen verhängt werden. Ebenso sehen die Artikel 1.7.5 und 1.6.3 finanzielle Folgen bei unzureichender Pünktlichkeit oder bei Nichtbereitstellung der erforderlichen Sitzplatzkapazität vor. (244) In beiden Verträgen ist der Umfang der Ausgleichsleistungen eindeutig auf das für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderliche Maß beschränkt. Die Kommission stellt fest, dass die Dienstleistungen in den Verträgen detailliert festgelegt sind, die förderfähigen Kosten begrenzt sind und Mechanismen zum Abzug von Sanktionen oder zur Anpassung der Zahlungen vorgesehen sind, um eine Überkompensation zu verhindern. Diese Regelungen sorgen für Transparenz, Rechenschaftspflicht und einen klaren Finanzrahmen, der die Verhältnism

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.