Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0241. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ass die Ausgleichsleistungen an die DSB in vollem Umfang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vereinbar sind und daher nicht gemäß den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen angemeldet werden müssen. 5.2.   Stellungnahme zu den vor dem 3. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen (130) Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass die vor dem 3. Dezember 2009 geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.2.1.   Parameter zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistungen (131) Die dänischen Behörden nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel daran geäußert hat, ob die Parameter, auf deren Grundlage die Ausgleichsleistungen berechnet wurden, in Bezug auf die zwischen 2009 und 2014 geleisteten Zahlungen im Voraus objektiv und transparent festgelegt wurden. (132) Nach Auffassung der dänischen Behörden beruhen diese Zweifel auf einem Missverständnis, da der Ausgleich, wie beim Vertrag für den ersten Zeitraum, auf der Grundlage eines Zehnjahres-Finanzplans für den Zeitraum 2005-2014 berechnet worden sei. Als Reaktion auf die Zweifel der Kommission übermittelte Dänemark zusätzliche Erläuterungen und legte den Zehnjahres-Finanzplan für 2005-2014 vor, der auf spezifischen betrieblichen und finanziellen Prognosen beruhte. Zu den Parametern, die zur Festlegung der Höhe der Ausgleichsleistungen herangezogen wurden, gehörten Faktoren wie die erwartete Inflation, Fahrpreisanpassungen, Produktivitätssteigerungen, Zinssätze, Eigenkapitalrendite und geplante Investitionen in Schienenfahrzeuge. Die dänischen Behörden machten geltend, dass diese Parameter im Voraus festgelegt und in die dänischen Rechtsvorschriften und öffentlichen Verkehrsverträge aufgenommen worden seien. Darüber hinaus führte Dänemark an, dass die angewandte Methodik mit der im vorangegangenen Zeitraum (1999-2008) verwendeten Methodik übereinstimme und dass die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage einer detaillierten vorausschauenden Finanzplanung festgelegt worden seien. (133) Die dänischen Behörden übermittelten der Kommission diesen Finanzplan mit den ihm zugrunde gelegten und im Folgenden aufgeführten Prognosen und Annahmen: — allgemeine jährliche Inflation von 2,5 %, — an die Inflation gekoppelte Erhöhung der Fahrpreise um 2,5 %, — durchschnittliche Produktivitätssteigerung um 2,5 % pro Jahr, — jährlicher Zinssatz von 5,15 %, — Eigenkapitalrendite nach Steuern von 6 %, — Investitionen in Schienenfahrzeuge in Höhe von ungefähr 10 Mrd. DKK, — Steigerung der Fahrleistung um etwa 20 % im gesamten Zeitraum, — Zunahme der Fahrgastzahlen um ca. 20 % im gesamten Zeitraum, — Befreiung von der Lohnsummensteuer für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DSB. (134) Darüber hinaus erklärt Dänemark, dass dieser Finanzplan auf der Grundlage der Verpflichtungen im Zusammenhang mit Trassengebühren, infrastrukturbezogenen Verpflichtungen und finanziellen Anpassungen aus dem Jahr 2003 erstellt worden sei, die später sowohl in den vertraglichen Zahlungen als auch im Haushaltsgesetz berücksichtigt worden seien, um sicherzustellen, dass sie mit den damals festgelegten Verpflichtungen in Einklang stehen. Die Änderungen bei diesen Verbindlichkeiten und die daraus resultierende Kürzung der Ausgleichszahlungen an die DSB seien zwischenzeitlich und noch vor dessen Unterzeichnung in den Vertrag aufgenommen worden. Das Verkehrsministerium legte den Inhalt des Vertrags und den Finanzplan im Gesetz Nr. 112/2004 fest, und diese Daten wurden in das Haushaltsgesetz aufgenommen (siehe Artikel 28.61.01, Absatz 10 des Haushaltsgesetzes 2003). 5.2.2.   Kein Risiko einer Überkompensation (135) Die dänischen Behörden haben zu den drei Aspekten Stellung genommen, bei denen die Kommission Zweifel hinsichtlich des Risikos einer Überkompensation geäußert hatte, nämlich i) die Bilanzüberschüsse der DSB, ii) das Eigenkapital der DSB und iii) die Betriebsergebnisse der DSB. Sie haben zusätzliche Argumente vorgebracht, die ihrer Ansicht nach das Risiko einer Überkompensation widerlegen (siehe beispielsweise die Erwägungsgründe 88 bis 90 und 126 bis 131 des Einleitungsbeschlusses). 5.2.2.1.   Bilanzüberschüsse der DSB (136) Zunächst vertreten die dänischen Behörden die Auffassung, dass die Bilanzüberschüsse der DSB nicht auf einer Überkompensation beruhen. Nach Angaben Dänemarks wurden bei der Berechnung der Ausgleichsleistungen korrekte Zahlen zugrunde gelegt; die Bilanzüberschüsse seien daher nicht auf eine mögliche Überkompensation, sondern auf andere Umstände zurückzuführen. Die zur Berechnung der Ausgleichsleistungen herangezogenen Parameter seien ordnungsgemäß festgelegt worden, und die festgestellten Bilanzüberschüsse seien auf Faktoren zurückzuführen, die bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichsleistungen nicht vorhersehbar gewesen seien. (137) Nach Ansicht Dänemarks sind Schwankungen der finanziellen Ergebnisse im Vergleich zu den ursprünglichen Haushaltsprognosen bei mehrjährigen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen unvermeidbar. Es sei nicht möglich, die Ausgleichsleistungen so im Voraus festzulegen, dass eine exakte Übereinstimmung zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen Kosten, Einnahmen und angemessenen Gewinnen gewährleistet sei. Selbst wenn öffentliche Dienstleistungsaufträge im Rahmen von Ausschreibungen vergeben würden, würden sich die Marktbedingungen und die Geschäftsbedingungen weiterentwickeln, was zu finanziellen Ergebnissen führe, die von den ursprünglichen Prognosen abwichen. (138) Die dänischen Behörden nennen mehrere Faktoren, die zur Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit der DSB beigetragen haben, darunter: — allgemeiner Konjunkturverlauf und Entwicklungen auf dem Verkehrsmarkt — Produktivitätssteigerungen, beispielsweise Senkungen der Arbeitskosten oder der Kosten für den Zugang zur Infrastruktur nach der Veräußerung des Frachtgeschäfts — Änderungen der Abschreibungskosten — Verbesserungen des Finanzmanagements. (139) Zusammenfassend stellt Dänemark fest, dass diese Faktoren und nicht überhöhte Ausgleichsleistungen die Bilanzüberschüsse der DSB erklären würden. 5.2.2.2.   Betriebsergebnisse der DSB (140) Im Hinblick auf die objektiven Betriebsergebnisse vor der Dividendenausschüttung betonen die dänischen Behörden, dass die verzeichneten Ergebnisverbesserungen kein Indiz dafür darstellen würden, dass die DSB eine Überkompensation erhalten habe. Diese Verbesserungen seien vielmehr auf zahlreiche Faktoren — mit positiven oder negativen Auswirkungen — zurückzuführen, die bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichs unmöglich hätten berücksichtigt werden können. (141) Dänemark vertritt die Auffassung, dass solche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Finanzplan bei mehrjährigen Verträgen über die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unvermeidbar sind. In diesen Fällen sei es nicht möglich, die Höhe der Ausgleichsleistung so zu bemessen, dass bei einer Ex-post-Analyse festgestellt wird, dass dieser Ausgleich nach Abzug der Einnahmen und eines angemessenen Gewinns ganz genau den tatsächlichen Kosten entspricht. (142) Der dänischen Regierung zufolge können sich selbst dann, wenn eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Rahmen einer Ausschreibung vergeben wurde, die Marktlage und die Situation des betroffenen Unternehmens ändern, sodass das tatsächlich erzielte Ergebnis nicht dem entspricht, was der erfolgreiche Bieter bei Vertragsabschluss vorgesehen hat. (143) Dänemark ist daher der Ansicht, dass aus solchen unerwarteten, auf unvorhersehbaren Faktoren beruhenden Verbesserungen oder Verschlechterungen nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Ausgleichsleistung so festgelegt wurde, dass sie zu einer Über- oder Unterkompensation führt. (144) Im vorliegenden Fall seien die festgestellten Ergebnisverbesserungen auf das gleichzeitige Wirken mehrerer Faktoren zurückzuführen wie dem allgemeinen Konjunkturverlauf, den Entwicklungen auf dem betroffenen Markt, den Produktivitätssteigerungen (beispielsweise Senkungen der Arbeitskosten oder der Kosten für Zugang zur Infrastruktur nach der Veräußerung des Frachtgeschäfts, Verringerungen der Abschreibungen oder Verbesserungen des Finanzmanagements). (145) Ergänzend weist Dänemark darauf hin, dass die mit der DSB geschlossenen Verträge dadurch gekennzeichnet seien, dass die Vertragspartner eine Zahlung auf der Grundlage üblicher marktwirtschaftlicher Erwägungen vereinbart hätten, wobei die Höhe der Zahlung so festgesetzt worden sei, dass sie die Kosten der DSB unter Berücksichtigung der erwarteten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns decke. Die Tatsache, dass die DSB letztendlich bessere finanzielle Ergebnisse als im Finanzplan veranschlagt erwirtschaftet habe, bedeute nicht, dass die in den Verträgen festgelegten Ausgleichsleistungen überhöht gewesen seien. Darüber hinaus verweist Dänemark darauf, dass alle von der DSB erzielten Bilanzüberschüsse der Dividendenpolitik des Staates gemäß dem Haushaltsgesetz Nr. 249/1999 unterlagen, wodurch sichergestellt wurde, dass überhöhte Finanzmittel an den Staat zurückflossen und nicht bei der DSB verblieben (siehe Erwägungsgrund 146). 5.2.2.3.   Kürzung der Ausgleichsleistung und Ausschüttung der Dividenden (146) Obwohl ihrer Ansicht nach keine Überkompensation vorlag, weisen die dänischen Behörden darauf hin, dass das Risiko einer Überkompensation in jedem Fall durch die Dividendenpolitik der dänischen Regierung gemäß dem Haushaltsgesetz Nr. 249/1999 und durch die anschließende Kürzung der Ausgleichsleistung in dem Vertrag mit der DSB ausgeschlossen werde. (147) Dänemark vertritt nämlich die Auffassung, mit seiner Dividendenpolitik sichergestellt zu haben, dass die DSB ihr Eigenkapital nicht über die vorgesehene Höhe und damit nicht über die notwendige Höhe hinaus anheben werde. Obwohl keine verbindliche Rechtsvorschrift festgelegt worden sei, würden mit dieser Dividendenpolitik zwei wichtige Erwägungen ausgewogen berücksichtigt: — Marktwirtschaftliche Erwägungen: Die Politik berücksichtigte die üblichen wirtschaftlichen Grundsätze einer Marktwirtschaft, um zu bestimmen, welches Eigenkapital und welche Finanzstruktur für die DSB angesichts ihrer betrieblichen Erfordernisse und ihrer finanziellen Lage wirtschaftlich vertretbar waren. — Sozioökonomische Erwägungen und Wettbewerbsaspekte: Die Dividendenpolitik spiegelte auch weitergehende sozioökonomische Faktoren wider, darunter wettbewerbsrechtliche Bedenken. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass das Eigenkapital der DSB auf einem angemessenen Niveau blieb und dass Beiträge zu den Betriebskosten nicht dazu verwendet wurden, einen unangemessenen finanziellen Vorteil zu erzielen, der den Wettbewerb verzerren könnte. (148) Die dänischen Behörden führen aus, dass die Dividendenzahlungen an den Staat als Mittel zur Korrektur der Höhe des Eigenkapitals der DSB in den Jahren nach deren Gründung und als Mittel zur Rückerstattung des Betriebsüberschusses für den Fall, dass sich in der Folge herausstellen sollte, dass die DSB tatsächlich höhere Gewinne als erwartet erwirtschaften sollte, zu betrachten seien. Dieser Grundsatz beruhe auf dem Haushaltsgesetz Nr. 249/1999. Die Dividendenzahlung müsse dazu genutzt werden, die Struktur des Kapitals der DSB und damit die tatsächliche Nettobetriebsbeihilfe ständig zu regulieren. Mit der Dividendenpolitik soll zudem für die DSB ein Anreiz geschaffen werden, ihre Effizienz zu steigern, denn als Dividende sei die Hälfte des Überschusses nach Steuern der DSB auszuschütten. Effizienzsteigerungen würden damit in gewisser Weise auch der DSB zugutekommen und nicht nur zu einer späteren Rückerstattung der Betriebsbeihilfe führen. (149) Nach Auffassung der dänischen Behörden steht dies im Einklang mit allgemeinen marktwirtschaftlichen Erwägungen, denen zufolge es möglich ist, bei der Bestimmung dessen, was als „angemessener Gewinn“ betrachtet wurde, Anreiz schaffende Instrumente einzusetzen, wie von der Kommission empfohlen wurde (58). (150) Dänemark betont, die Anwendung dieser Dividendenpolitik habe für den Zeitraum 1999-2006 dazu geführt, dass im Zusammenhang mit den vertragsgemäßen Aufgaben nahezu 3 Mrd. DKK mehr als ursprünglich veranschlagt an den Staat gezahlt worden seien. (151) Den dänischen Behörden zufolge hat die Dividendenpolitik somit de facto wie ein Rückerstattungsmechanismus gewirkt und es ermöglicht, eine mögliche Überkompensation auszugleichen. Sie betonen, dass zudem der Teil der Ausgleichsleistung der DSB, der in Form von Dividenden an den Staat zurückgezahlt worden sei, deutlich höher sei als die Differenz zwischen dem im Finanzplan der DSB veranschlagten Überschuss und dem tatsächlich erzielten Überschuss. Die Dividendenpolitik habe auf diese Weise dazu beigetragen zu garantieren, dass die DSB die Betriebsbeihilfe des Staates nicht dazu verwenden könne, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen — beispielsweise durch Erhöhung des Eigenkapitals über das vorgesehene Maß hinaus oder durch Verwendung des jährlichen Zuschusses — und dass die DSB nicht überkompensiert werde. (152) Zudem ist es nach Ansicht der dänischen Behörden äußerst schwierig, vertragliche Bestimmungen über eine nachträgliche Korrektur der Betriebsbeihilfe auszuarbeiten. Der Staat sei jedoch — dank der Dividendenpolitik nach dem dänischen Gesellschaftsrecht — in der Lage sicherzustellen, dass die Nettobetriebsbeihilfe wirksam korrigiert werde, wenn das Geschäftsjahresergebnis die Erwartungen oder die bei Vertragsabschluss veranschlagten Zahlen übertreffe. Nach Auffassung der dänischen Behörden sind die Dividendenausschüttungen somit in der Praxis ein wirksames Instrument zur Vermeidung einer Überkompensation. (153) Im Übrigen weisen die dänischen Behörden darauf hin, dass auch das Gericht festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Ausgleichs, der von einer Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen abhängt, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (59). Sie erinnern zudem daran, dass im Unionsrecht nirgendwo vorgeschrieben werde, dass eine Anpassung der Nettobetriebsbeihilfe nach unten immer auf eine bestimmte Weise erfolgen müsse, beispielsweise durch Anwenden vertraglicher Regeln oder auf eine gleichwertige Art und Weise. 5.3.   Stellungnahme zur Einzelzahlung vom 21. Dezember 2009 (154) Die dänischen Behörden machen geltend, dass die am 21. Dezember 2009 geleistete Einzelzahlung nicht isoliert betrachtet werden sollte, da es für die DSB überaus schwierig, wenn nicht sogar praktisch unmöglich wäre, ihre Finanzkonten für den Zeitraum vom 3. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 mit ausreichender Genauigkeit zu rekonstruieren. Die Kommission sollte die Einzelzahlung stattdessen unter Berücksichtigung einer anteiligen Berechnung auf der Grundlage des Jahresabschlusses der DSB für das Geschäftsjahr 2009 beurteilen. (155) Die dänischen Behörden brachten vor, dass die Eigenkapitalrendite der DSB vor Dividendenausschüttung im Jahr 2009 unter 6 % gelegen habe und daher im Jahr 2009 keine Gefahr einer Überkompensation bestanden habe. (156) Nach Angaben der dänischen Behörden hätte die Anwendung des Rückforderungsmechanismus auf das Geschäftsjahr 2009 zu keiner Anpassung der vertraglich vereinbarten Zahlungen an die DSB geführt. (157) Der Gewinn der DSB nach Steuern aus der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeit im Jahr 2009 belief sich laut ihrem Jahresbericht 2009 und ohne Berücksichtigung verbundener und assoziierter Unternehmen (60) auf folgende Beträge (in Mio. DKK): Tabelle 6 (158) Tatsächlicher Gewinn nach Steuern, nur PSO (61) (159) 206 (160) Eigenkapital, nur PSO (161) 4 399 (162) Angemessener Gewinn in Höhe von 6 % (d. h., der tatsächliche Gewinn ist niedriger als der angemessene Gewinn) (163) 264 6.   STELLUNGNAHME DER DSB (164) Die DSB teilt mit, sich den Äußerungen der dänischen Behörden voll und ganz anzuschließen, und beschränkt sich auf die Frage, ob die Kommission die Beihilfe zurückfordern kann, falls sie zu dem Schluss kommen sollte, dass die öffentlichen Dienstleistungsaufträge eine nicht mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende staatliche Beihilfe beinhalten. (165) Die DSB gibt zu bedenken, dass die Rückforderung einer solchen Beihilfe im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und damit den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (im Folgenden „die Verfahrensordnung von 1999“) zuwiderlaufen würde. (166) Erstens stimmt die DSB der im Einleitungsbeschluss dargelegten Auslegung von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 durch die Kommission nicht zu, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Pflicht zur Unterrichtung nur für Ausgleichsleistungen für einseitig auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelte (62). (167) Zweitens meint die DSB, dass sie berechtigterweise davon habe ausgehen können, dass die vertraglichen Zahlungen der dänischen Regierung im Rahmen des Fünfjahres- und des Zehnjahresvertrags keine staatliche Beihilfe darstellten. Sie verweist auf die unklare Lage hinsichtlich der Überprüfung des Vorliegens staatlicher Beihilfen im Bereich des Landverkehrs. Im Übrigen vertritt die DSB die Auffassung, dass man sich in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die Transaktion stattgefunden hat, um beurteilen zu können, ob die Regierung der DSB einen Vorteil gewährt hat. Die Tatsache, dass eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Kosten für die Dienstleistungen und der möglichen sonstigen Einnahmequellen vorliegen könne, könne den Staat nicht daran hindern, einen Vertrag zu marktüblichen Konditionen zu schließen. Die DSB führt weiter aus, dass jeder Vertrag grundsätzlich eine gewisse Unsicherheit berge und dass in normalen Vertragsbeziehungen das Unternehmen das Risiko trage. Ein solches System, bei dem die DSB das Risiko unvorhergesehener Schwankungen der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf oder der Ausgaben trage, stelle einen Anreiz für das Unternehmen dar, seine Leistungen zu verbessern und mehr Kunden zu gewinnen (63), was dem Staat wiederum ermögliche, größtmöglichen Nutzen aus seinen vertraglichen Zahlungen an die DSB zu ziehen und ihr das Risiko für den Fall rückläufiger Leistungen, beispielsweise aufgrund von Missmanagement oder Einnahmeverlusten, zu übertragen. Die DSB ist daher der Ansicht, dass der Staat beim Abschluss der beiden Verträge wie ein umsichtiger Kapitalgeber gehandelt und seine Möglichkeiten zur Erzielung der bestmöglichen Rendite aus den betreffenden Verträgen optimiert hat. (168) Drittens vertritt die DSB die Auffassung, dass die vertraglichen Zahlungen in jedem Fall die in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 festgelegten Kriterien erfüllten und gemäß dieser Verordnung unter eine Gruppenfreistellung fielen. Sie äußert Zweifel an der im Einleitungsbeschluss dargelegten Auslegung von Artikel 17 der genannten Verordnung durch die Kommission (64). (169) Nach Ansicht der DSB steht Abschnitt V der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, der keine Bestimmungen zur Höhe des Ausgleichs enthält, im Widerspruch zu den Abschnitten II bis IV derselben Verordnung, die detaillierte Vorschriften zur Höhe des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen enthalten. Der DSB zufolge zielte die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 darauf ab, den Unternehmen einen angemessenen Ausgleich zu gewährleisten. Bei freiwilligen Vereinbarungen seien die durch öffentliche Dienstleistungsaufträge gebundenen Verkehrsunternehmen jedoch in einer ganz anderen Lage als Unternehmen, denen der Staat einseitig gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt habe, was sich in dieser Verordnung widerspiegle. Unter diesen Umständen könne die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 nicht anhand von Artikel 106 Absatz 2 AEUV (ehemals Artikel 86 Artikel 2 EGV) auslegen. 7.   STELLUNGNAHME VON DKT ALS BETEILIGTER 7.1.   Rechtliche Erwägungen (170) DKT schließt sich der vorläufigen Auffassung der Kommission bezüglich der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe nicht an (65). DKT vertritt nämlich die Auffassung, dass in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 zwischen zwei Ansätzen unterschieden wird. In den Abschnitten II, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 würden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, während in Abschnitt V der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 der Preis herangezogen werde, den ein Dienstleister im Vergleich zu einem Mitbewerber für die gleiche Dienstleistung anbiete. DKT zufolge spiegle sich diese Unterscheidung in dem wesensmäßigen Unterschied zwischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wider, die auf verschiedenen Verfahrenserfordernissen beruhen. (171) Infolgedessen könnten die auf dem Ansatz der tatsächlichen Kosten beruhende Argumentation der Kommission und die Grundsätze für die Umsetzung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV (ehemals Artikel 86 EGV) bei der Prüfung des in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen festgelegten Preises keine Anwendung finden. DKT vertritt die Auffassung, dass ein solcher Ansatz im Widerspruch zur Rechtsprechung der Unionsgerichte (z. B. Combus-Urteil), zur Praxis der Kommission (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (66)) und zum Einleitungsbeschluss steht, der seinerseits bestätige, dass es sich bei Artikel 93 AEUV (ehemals Artikel 73 EGV) um eine lex specialis handle. (172) Obwohl die Kommission im vorliegenden Fall beabsichtigt, auf die öffentlichen Dienstleistungsaufträge den Ansatz der tatsächlichen Kosten anzuwenden, hat sich DKT dennoch zu diesem Ansatz geäußert. 7.2.   Parameter zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistungen (173) DKT widerspricht der Argumentation der Kommission, der zufolge der den Berechnungen der Ausgleichsleistungen an die DSB zugrunde liegende Zehnjahres-Finanzplan es ermöglicht, das zweite Kriterium des Altmark-Urteils als erfüllt anzusehen. DKT vertritt nämlich die Ansicht, dass diese Finanzpläne weder die Parameter noch eine Analyse der genauen Kosten enthalten, die erforderlich sind, um für jede der betroffenen Bahnstrecken die entsprechende Ausgleichszahlung zu berechnen. (174) Denn DKT vertritt die Auffassung, dass die dänischen Behörden zum Nachweis, dass keine Überkompensation vorliegt, falsche Zahlen vorgelegt haben. DKT führt mehrere Gründe an: — Die DSB sei in der Lage gewesen, bei der Teilnahme an Ausschreibungen für bestimmte Strecken ihre Leistungen zu deutlich niedrigeren Preisen anzubieten. — Im Übrigen werde in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen vorgeschrieben, dass die DSB über eine gesunde Finanzlage verfügen müsse, was belege, dass die vertraglichen Zahlen über den bloßen Ausgleich der Kosten für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgehen würden. — Die Höhe der vertraglichen Zahlungen werde nicht angemessen begründet. Zudem würden die Zehnjahres-Finanzpläne nicht auf einer detaillierten Analyse der Kosten und Einnahmen der DSB für jede einzelne der betreffenden Strecken beruhen, sondern seien speziell darauf zugeschnitten, der DSB einen bestimmten Gewinn zuzusichern. — Die Ausgleichsregelung beruhe auf der Zielgröße einer angemessenen Eigenkapitalrendite und ziele nicht auf den bloßen Ausgleich der Mehrkosten ab. — Nach den von DKT vorgelegten Berechnungen wäre die wichtigste Bahnverbindung zwischen Kopenhagen und Århus unter Berücksichtigung der derzeitigen Verpflichtungen der DSB rentabel, sodass für diese Strecke kein öffentlicher Dienstleistungsvertrag hätte geschlossen werden müssen. — Darüber hinaus würden die angeblichen Produktivitätssteigerungen der DSB nicht mit den Finanzdaten über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.