Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/241 der Kommission vom 14. Juli 2025 über die von Dänemark durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.21143 — Sache C 41/08 (ex NN 35/08) Öffentliche Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4676)

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r DSB werden für jede Geschäftstätigkeit separat geführt und beruhen auf einer Kostenzuordnung nach Tätigkeiten unter Verwendung entsprechender Kosten- und Gewinnverteilungsschlüssel. Für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge bedeutet dies, dass alle direkten Kosten, die mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind — wie Personalkosten, Abschreibungen auf Schienenfahrzeuge und Infrastrukturzugangsgebühren — entsprechend zugeordnet werden, während die indirekten Kosten anhand standardisierter Kostenverteilungsschlüssel verteilt werden. Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge werden ebenfalls getrennt verbucht, wodurch sichergestellt wird, dass Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand nur die Nettokosten für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen decken. 3.1.2.   DSB-Tochtergesellschaften 3.1.2.1.   DSB S-tog A/S (92) DSB S-tog A/S ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der DSB, die alle Stadt- und Vorort-Verkehrsdienste im Großraum Kopenhagen betreibt. (93) Da die DSB S-tog A/S ein eigenständiges Unternehmen ist, werden ihre Bücher getrennt von denen der DSB geführt. Zudem ist in den Rechnungslegungsvorschriften der DSB vorgesehen, dass Transaktionen zwischen der DSB und DSB S-tog A/S zu marktüblichen Bedingungen erfolgen müssen. (94) Die zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und DSB S-tog A/S geschlossenen Verträge über die Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten im Stadt- und Vorortverkehr sind nicht Gegenstand des Beschlusses der Kommission zur Einleitung des Verfahrens und somit auch nicht Gegenstand dieses Beschlusses. 3.1.2.2.   Sonstige Tochterunternehmen und Beteiligungen (95) Die Unternehmen DSB Sverige AB, DSB Norge und DSB UK Ltd AS sind 100%ige Tochtergesellschaften der DSB und betreiben in Schweden, Norwegen bzw. im Vereinigten Königreich Personenverkehrsdienste und damit verbundene Tätigkeiten (siehe Erwägungsgrund 84). (96) Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die DSB auch 60 % der Anteile an der Roslagståg AB hält, die Ende 2009 die Strecke Roslag im Großraum Stockholm betrieb. Die ebenfalls im Besitz der DSB befindliche privatrechtliche Gesellschaft BSD ApS ist für den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zuständig. Zudem hielten die DSB und die DSB S-tog A/S Ende 2009 gemeinsam die Holding DSB Rejsekort A/S, die wiederum 52 % der Anteile von Rejsekort A/S, einem Anbieter elektronischer Fahrscheine für den öffentlichen Verkehr, hielt. Diese Tochtergesellschaften sind jedoch nicht von den zu prüfenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen betroffen; sie führen getrennte Bücher, aus denen hervorgeht, dass sie keine Mittel aus den zu prüfenden Maßnahmen erhalten haben. (97) Der DSB-Konzern übt weitere rein kommerzielle Tätigkeiten aus, die in verbundenen und assoziierten Unternehmen angesiedelt sind. Diese Unternehmen führen die Auslandstätigkeiten von DSB durch (z. B. DSB Roslagståg AB und DSB Tågvärdsbolag AB) und den Verkauf von Kiosk- und Restaurantwaren (DSB Kort & Godt A/S (ehemals DSB Detail A/S)). Die DSB erhält für diese Tätigkeiten keine Zahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen. 3.2.   Die Beschwerdeführer 3.2.1.   Erster Beschwerdeführer (98) Herr Jørgen Andersen erbringt unter dem Handelsnamen Gråhundbus v/Jørgen Andersen (im Folgenden „Gråhundbus“) Busverkehrsdienste in Dänemark und im Ausland. Gråhundbus ist ein privates Unternehmen, das Personenverkehrsdienste im Fernbusverkehr erbringt und insbesondere eine Strecke zwischen Kopenhagen (Dänemark) und Ystad (Schweden) betreibt. Ystad ist per Schiffsverkehr mit der Insel Bornholm (Dänemark) verbunden. 3.2.2.   Zweiter Beschwerdeführer (99) Dansk Kollektiv Traffik (im Folgenden „DKT“) ist ein Berufsverband, der mehrere dänische Verkehrsunternehmen vertritt. 4.   GRÜNDE FÜR DEN NEUERLASS 4.1.   Beschluss von 2010 (2011/3/EU) (100) Nachdem die beiden Beschwerdeführer Andersen und DKT zwei Beschwerden bezüglich der an die DSB vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge eingereicht hatten, beschloss die Kommission am 10. September 2008, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (ehemals Artikel 88 Absatz 2 EGV) einzuleiten (41) (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). (101) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Europäische Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der im Rahmen der beiden öffentlichen Dienstleistungsaufträge an die DSB gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit dem Binnenmarkt, insbesondere in Bezug auf Bilanzüberschüsse, Eigenkapital und das Risiko einer Überkompensation (42). Sie stellte infrage, ob die vertraglichen Zahlungen auf das beschränkt waren, was erforderlich war, um die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu decken und gleichzeitig einen angemessenen Gewinn zu gewährleisten (43). Ferner wurden Bedenken hinsichtlich der Verzögerungen bei der Auslieferung von Schienenfahrzeugen (44), der Strecke Kopenhagen–Ystad (45) und des Fehlens eines Ausschreibungsverfahrens geäußert, was darauf hindeuten könnte, dass die Ausgleichsleistungen nicht auf den tatsächlichen Marktbedingungen beruhten (46). (102) Die Kommission prüfte anschließend, ob die Ausgleichsleistungen im Rahmen der beiden öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Verkehrsbereich regelt (47), mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, und äußerte Zweifel daran, dass die Ausgleichsleistungen strickt auf die Deckung der notwendigen Kosten beschränkt waren (48). Darüber hinaus prüfte sie, ob die Abzüge der dänischen Regierung für Dividenden und Kürzungen der vertraglichen Zahlungen ausreichten, um eine Überkompensation zu verhindern und sicherzustellen, dass die öffentlichen Mittel der DSB keinen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschafften (49). (103) Nach Abschluss dieses Verfahrens erließ die Kommission am 24. Februar 2010 ihren Beschluss von 2010 (50). (104) In diesem Beschluss kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Ausgleichsleistungen im Rahmen der beiden öffentlichen Dienstleistungsaufträge staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (ehemals Artikel 87 Absatz 1 EGV) darstellten, da das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die Beihilfen nach Artikel 93 AEUV (ehemals Artikel 73 EGV) mit dem Binnenmarkt vereinbar waren, wenn auch unter bestimmten Bedingungen (siehe Erwägungsgründe 109 und 110). (105) Die Kommission stützte ihre Beurteilung der Vereinbarkeit auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und mit ihr die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgehoben wurde. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Prüfung der Vereinbarkeit auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und nicht auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfolgen sollte, da diese zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission geltendes Recht war. Die Kommission stützte diesen Standpunkt auf die Annahme, dass es sich bei den Beihilfen um rechtswidrige Beihilfen handelte, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV (ehemals Artikel 88 Absatz 3 EGV) gewährt wurden, was im Hinblick auf die zeitliche Anwendung von Rechtsvorschriften eine fortdauernde Situation darstellt, deren künftige Auswirkungen dem zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kommission geltenden Recht unterliegen. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen: (106) Erstens stand die direkte Vergabe der öffentlichen Dienstleistungsaufträge an die DSB ohne Ausschreibungsverfahren im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, wonach direkte Vergaben bis zum 3. Dezember 2019 zulässig waren. (107) Zweitens erfüllen die öffentlichen Dienstleistungsaufträge alle in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgelegten Bedingungen. Insbesondere wurden in den Aufträgen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die betreffenden geografischen Geltungsbereiche klar definiert (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a); die Zahlungen beruhten auf vorab festgelegten, objektiven und transparenten Parametern, um eine Überkompensation zu verhindern (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b); in den Verträgen war der Anteil der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf festgelegt, den die DSB einbehalten durfte (Artikel 4 Absatz 2) und die Laufzeiten waren auf fünf und zehn Jahre begrenzt, was der in der Verordnung festgelegten Verpflichtung einer Höchstdauer von 15 Jahren entsprach (Artikel 4 Absatz 3). (108) Drittens schätzte die Kommission, dass die DSB im Zeitraum von 2000 bis 2009 Gewinne in Höhe von 3 390 Mio. DKK (ca. 455 Mio. EUR) erzielt hat, die über den Prognosen im ursprünglichen Zehnjahres-Finanzplan der DSB lagen. Es wurde festgestellt, dass die Ausgleichsleistungen über das Maß hinausgingen, das zur Deckung der Kosten erforderlich war, die der DSB durch die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen entstanden waren, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, den Dänemark mit 6 % veranschlagte. Dänemark führte an, dass die DSB außerdem 3 500 Mio. DKK (ca. 470 Mio. EUR) mehr an Dividenden gezahlt habe als ursprünglich vorgesehen. Die Kommission räumte ein, dass die dänischen Behörden durch die Abschöpfung dieser zusätzlichen Dividenden den Überschuss der DSB in einer Weise korrigiert hatten, dass die DSB in diesem Zeitraum in der Praxis keine Überkompensation erhalten hatte. Die Kommission kam daher in Artikel 1 des Beschlusses von 2010 zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und der DSB im Zeitraum von 2000 bis 2009 staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (ehemals Artikel 87 Absatz 1 EGV) darstellten (Artikel 1 Absatz 1), die nach Artikel 93 AEUV gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Artikel 1 Absatz 2) mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. (109) Um eine Überkompensation in Zukunft zu vermeiden, wurde Dänemark in dem Beschluss von 2010 verpflichtet, für die ab Januar 2010 geleisteten Zahlungen einen Rückforderungsmechanismus einzuführen — wie in den Erwägungsgründen 222 bis 240 und 356 des Beschlusses von 2010 beschrieben — der ausgelöst wird, wenn die der DSB gewährten Ausgleichsleistungen nach einer Ex-post-Prüfung für zu hoch befunden wurden. Nach diesem Mechanismus hatte die DSB Anspruch auf einen angemessenen Gewinn (ebenfalls 6 %) (siehe Artikel 2 des Beschlusses von 2010). (110) Die Kommission forderte Dänemark außerdem auf, sicherzustellen, dass die Verzugsstrafen, die AnsaldoBreda der DSB aufgrund der verspäteten Auslieferung von Schienenfahrzeugen schuldete, an den dänischen Staat zurückgezahlt wird (siehe Artikel 3 des Beschlusses von 2010). 4.2.   Zusammenfassung der einschlägigen Gerichtsverfahren 4.2.1.   Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/3/EU durch das Urteil des Gerichts vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-92/11 (51) (111) Mit der Klageschrift, die am 18. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob Herr Andersen Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses von 2010 (siehe Erwägungsgrund 108), da die betreffenden Beihilfen eine Überkompensation darstellten und die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt eine falsche Rechtsgrundlage angewandt habe. (112) Zur Stützung seiner Klage machte Herr Andersen drei Klagegründe geltend: Mit dem ersten Klagegrund wurde ein Rechtsfehler geltend gemacht, da die Kommission der Auffassung gewesen sei, dass die dänische Regierung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Strecke Kopenhagen–Ystad als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung eingestuft und in die Regelung für öffentliche Dienstleistungsaufträge aufgenommen habe. Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Rechtsfehler geltend gemacht, da die Kommission die Rückforderung der unvereinbaren Überkompensation im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge nicht angeordnet habe. Mit dem dritten Klagegrund wurde geltend gemacht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anstatt der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt habe. (113) Das Gericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2013 (im Folgenden „erstes Urteil des Gerichts“) Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses von 2010 über die Vereinbarkeit der Beihilfen für nichtig erklärt. (114) Die Nichtigerklärung beruhte auf der Feststellung, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt die falsche Rechtsgrundlage, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, angewandt hatte. Das Gericht verwies darauf, dass für Beihilfen, die ohne Unterrichtung gezahlt wurden, die zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden materiellrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind, da die durch die Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen entstandenen Vor- und Nachteile während des Zeitraums der Auszahlung dieser Beihilfen eingetreten sind: „Die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt hätte anhand der zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung geltenden materiellrechtlichen Vorschriften, d. h. der Verordnung Nr. 1191/69, beurteilt werden müssen “  (52). (115) Nach dem ersten Urteil des Gerichtshofs gewährleistet die Beurteilung von Beihilfen nach den zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Vorschriften somit Rechtssicherheit, Vertrauensschutz und die Wahrung des Grundsatzes, dass materiellrechtliche Vorschriften nicht rückwirkend angewendet werden dürfen, sofern dies nicht ausdrücklich in der Verordnung selbst vorgesehen ist, was bei der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht der Fall war (53). 4.2.2.   Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-303/13 P, mit dem das erste Urteil des Gerichts teilweise aufgehoben wurde (54) (116) Auf ein Rechtsmittel der Kommission gegen das erste Urteil des Gerichts hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-303/13 P entschieden, dass die Kommission vor Erlass des Beschlusses von 2010 die Beihilfen, die für den für die Jahre 2000 bis 2004 geschlossenen ersten öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausgezahlt wurden, und die Beihilfen, die vor dem 3. Dezember 2009 für den für die Jahre 2005 bis 2014 geschlossenen zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausgezahlt wurden, anhand der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 hätte prüfen müssen, um festzustellen, ob diese Beihilfen die in den Abschnitten II, III und IV der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllten und somit von der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen waren (55). (117) In Bezug auf die vor dem 3. Dezember 2009 gezahlten Beihilfen bestätigte der Gerichtshof das erste Urteil des Gerichts, das Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses von 2010 wegen der Verwendung einer falschen Rechtsgrundlage (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69) für nichtig erklärt hatte. (118) Im Hinblick auf die nach dem 3. Dezember 2009 im Rahmen des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den Zeitraum 2005 bis 2014 gezahlten Beihilfen stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es nicht geprüft hatte, ob die in diesem Zeitraum gewährten Beihilfen den materiellrechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprachen, die am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten war. (119) Folglich verwies der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht zurück, damit dieses die Rechtmäßigkeit des Beschlusses von 2010 hinsichtlich der Beurteilung der Beihilfen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erneut prüft, soweit die Beihilfen in dem Zeitraum nach deren Inkrafttreten gezahlt wurden. 4.2.3.   Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2017 in der Rechtssache T-92/11 RENV zur Neubeurteilung der nach dem 3. Dezember 2009 gezahlten Beihilfen (56) (120) In seinem Urteil vom 18. Januar 2017 in der Rechtssache T-92/11 RENV (im Folgenden „zweites Urteil des Gerichts“) bestätigte das Gericht die meisten Feststellungen der Kommission zur Vereinbarkeit der im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge an die DSB gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Es erklärte jedoch die Feststellung der Vereinbarkeit in Bezug auf eine bestimmte Zahlung vom 21. Dezember 2009 wegen unzureichender Begründung für nichtig. (121) Zur Begründung seiner Klage hatte der Kläger insbesondere drei Klagegründe geltend gemacht (siehe auch Erwägungsgrund 112): Erstens habe die Kommission zu Unrecht keinen offensichtlichen Fehler bei der Einstufung der Strecke Kopenhagen–Ystad als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung festgestellt; zweitens habe sie einen Fehler begangen, indem sie die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Überkompensation nicht angeordnet habe, und drittens, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anstelle der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 falsch angewandt habe. (122) Was den ersten Klagegrund des Beschwerdeführers betrifft, so wies das Gericht diesen Klagegrund mit der Begründung zurück, dass die Mitgliedstaaten nach Unionsrecht über einen weiten Ermessensspielraum bei der Definition von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) verfügen, der nur im Falle eines offensichtlichen Fehlers überprüft werden kann. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einstufung der Strecke Kopenhagen–Ystad als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung auf den Zielen des öffentlichen Interesses beruhte, den Zugang zur Insel Bornholm sicherzustellen und die Kohärenz des dänischen Verkehrssystems zu verbessern. Folglich stellte das Gericht keinen offensichtlichen Fehler darin fest, dass die Kommission die Einstufung der Strecke als gemeinwirtschaftliche Dienstleistung durch Dänemark und deren Aufnahme in öffentliche Dienstleistungsaufträge akzeptiert hatte. (123) Zum zweiten Klagegrund stellte das Gericht fest, dass die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 296 AEUV ihren Beschluss, keine Rückforderung der an die DSB im Zusammenhang mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe gezahlten Überkompensation anzuordnen, insbesondere hinsichtlich einer Zahlung vom 21. Dezember 2009, nicht ausreichend begründet hat. Das Gericht befand, dass sich die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auf ihre Dividendentheorie gestützt hatte, es jedoch versäumt hatte, die Überkompensation während des maßgeblichen Zeitraums eingehend zu prüfen oder zu begründen. Demgegenüber erkannte das Gericht an, dass der dänische Staat ab dem 1. Januar 2010 einen Rückerstattungsmechanismus eingeführt hatte, der, wie der Kläger selbst einräumte, eine Überkompensation während dieses Zeitraums wirksam verhinderte. Infolgedessen hob das Gericht den angefochtenen Beschluss nur insoweit auf, als er sich auf die Zahlung vom 21. Dezember 2009 bezog. (124) Das Gericht wies den dritten Klagegrund zurück und stellte fest, dass der Beschluss der Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Beurteilung der Vereinbarkeit der seit dem 3. Dezember 2009 im Rahmen des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags gezahlten Beihilfen anzuwenden, nicht fehlerhaft war. 4.3.   Anwendungsbereich des Neuerlasses (125) Um dem ersten und dem zweiten Urteil des Gerichts nachzukommen (57), muss die Kommission gemäß Artikel 266 AEUV erneut einen Beschluss zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erlassen, wobei sie die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 als geeignete Rechtsgrundlage für die Beurteilung heranzieht, ob die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 am 3. Dezember 2009 geleisteten Ausgleichszahlungen im Rahmen der beiden öffentlichen Dienstleistungsaufträge den geltenden Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 entsprachen und gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung entbunden waren. Darüber hinaus muss die Kommission ihren Beschluss hinsichtlich der Beurteilung der am 21. Dezember 2009 im Rahmen des zweiten öffentlichen Dienstleistungsauftrags geleisteten Zahlung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 beurteilt wurde, erneut erlassen und dabei sicherstellen, dass dieser Beschluss ausreichend begründet wird. 5.   STELLUNGNAHME DÄNEMARKS (126) Wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 dargelegt, hat Dänemark nach den Urteilen des Gerichtshofs, mit denen der Beschluss von 2010 teilweise für nichtig erklärt wurde, Stellungnahmen und weitere Erläuterungen übermittelt und dabei seinen ursprünglichen Standpunkt aufrechterhalten. Diese Stellungnahmen ergänzten die Informationen, die zuvor im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt worden waren, das zum Erlass des Beschlusses von 2010 geführt hatte (siehe Erwägungsgrund 4). 5.1.   Stellungnahme zur Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 (127) Dänemark brachte vor, dass die im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gewährten Ausgleichsleistungen von der Pflicht zur Unterrichtung ausgenommen sein sollten, wenn sie mit der einschlägigen Verordnung im Einklang stehen. Die dänischen Behörden beanstanden unter Berufung auf das Combus-Urteil insbesondere die Auslegung der Kommission im Einleitungsbeschluss, wonach freihändig vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge, die staatliche Beihilfen beinhalten, nicht unter die Gruppenfreistellung fallen und der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 gemeldet werden müssen. Die dänischen Behörden machen hingegen geltend, dass bei Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 Ausgleichsleistungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von der Pflicht zur Unterrichtung ausgenommen seien, wenn sie der genannten Verordnung entsprächen. Diese Auslegung stützt sich auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, wonach Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, ausdrücklich von der Pflicht zur Unterrichtung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen sind. (128) Die dänischen Behörden machen geltend, dass die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 erfüllt seien, da die Ausgleichsleistungen ausschließlich auf die Deckung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wie in den Artikeln 10 und 11 der Verordnung vorgesehen beschränkt seien. Sie weisen darauf hin, dass die Ausgleichsleistungen auf der Grundlage detaillierter Finanzmodelle berechnet worden seien, darunter mehrjährige Finanzpläne, in denen alle maßgeblichen Faktoren wie erwartete Einnahmen, Betriebskosten und eine angemessene Gewinnspanne berücksichtigt worden seien. Obwohl die Verträge selbst keinen formellen Rückforderungsmechanismus enthalten, betonen die dänischen Behörden, dass Bilanzüberschüsse durch andere Maßnahmen wie Dividendenzahlungen an den Staat und Anpassungen der Höhe der Ausgleichsleistungen in nachfolgenden Verträgen geregelt würden. Sie machen außerdem geltend, dass diese Maßnahmen eine Überkompensation wirksam verhindern würden. Als Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung verweisen die dänischen Behörden auch auf die in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen klar definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wie die Anforderungen an die Kontinuität der Dienstleistung, die Qualität und die Abdeckung. (129) Aufgrund dieser Sachverhalte vertreten die dänischen Behörden die Auffassung, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.