Europäische Union

2004/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

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Quellenkennung: 32004D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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italienischen Behörden können die von den Versicherungsverträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 abgedeckten Witterungsverhältnisse daher auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht den Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichgestellt werden, da sie nicht die diesbezüglichen Bedingungen gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens erfuellen. Wenn also die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 oder infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Decken die Verträge auch Verluste durch die oben genannten Ereignisse ab, so können Beihilfen zu einem Hoechstsatz von 50 % der Versicherungsprämie gewährt werden. (139) Gemäß dem Präsidialerlass Nr. 324/96 beläuft sich der staatliche Beitrag zu den Versicherungsprämien auf 50 % der beihilfefähigen Gesamtausgaben, die gemäß Erwägungsgrund 47 berechnet werden. Dieser Beitrag kann in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko auf 65 % erhöht werden. Hinweise zum Beihilfesatz, der bei einer Kumulierung des staatlichen Beitrags mit anderen staatlichen Beihilfen zulässig ist, werden nicht gegeben. (140) Mit Schreiben vom 19. April 2000 hat die Kommission die italienischen Behörden ersucht, den Hoechstsatz der Beihilfe zu nennen. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden diesen staatlichen Beitrag mit 50 % - für Gebiete mit hohem Unwetterrisiko mit 65 % - angegeben. Im Allgemeinen liegt er zwischen 30 % und 40 %. In den (nach Angabe der italienischen Behörden seltenen) Fällen, in denen ein regionaler Beitrag geleistet wurde, wie etwa in der Provinz Trient, belief er sich auf höchstens 25 % - 30 %, so dass der öffentliche Beitrag insgesamt nicht über 65 % lag. Im Schreiben vom November 2003 weisen die italienischen Behörden mit Bezug auf die ab 1. Januar 2000 gewährten Beihilfen darauf hin, dass der Zuschlag auf bis zu 65 % nie gewährt worden ist. In demselben Schreiben erklärten die zuständigen Behörden, aus den Angaben der Regionen gehe hervor, dass nur wenige von ihnen im Zeitraum 2000-2003 Zuschüsse zu den staatlichen Beihilfen für Versicherungsprämien gewährt hätten. In diesen wenigen Fällen lag der Gesamtbeihilfebetrag jedoch nach den vom Landwirtschaftsministerium übermittelten Informationen im Rahmen der 50 % der tatsächlich für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben. In den Fällen, in denen die Beihilfen für Versicherungspolicen gewährt wurden, die Verluste infolge von Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellenden Ereignissen abdeckten (bei denen der Beihilfesatz also 50 % übersteigen durfte), konnten diese Maßnahmen unter eine von der Kommission genehmigte Sonderregelung(52) fallen. (141) Unter den Erwägungsgründen 135 und 138 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) vorgesehenen Arten von Verträgen auf der Grundlage der vorliegenden Informationen die Beihilfekriterien gemäß Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens nicht erfuellen, da sie den Landwirten grundsätzlich gestatten, Beihilfen für Versicherungsprämien zur Deckung praktisch aller Witterungsunbilden unabhängig vom jeweiligen Schadensumfang zu erhalten, und dass daher keine Beihilfen zur Zahlung der betreffenden Versicherungsprämien gewährt werden dürfen. Da die zuständigen Behörden jedoch nicht genau angegeben haben, inwieweit diese Verträge auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, können die Beihilfen bis zu 50 % des Prämienbetrags gewährt werden. (142) In Anbetracht dieser Bewertung kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Beihilfen zu Versicherungsprämien, die Italien auf der Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) gewährt hat, insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und für keine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommen, als die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (143) Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002)(53) und gemäß den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992, die die Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen vorsehen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. (144) Was die nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung zu gewährenden Beihilfen betrifft, so notifizieren die italienischen Behörden von Fall zu Fall jedes Witterungsereignis, das Anlass zu Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 185/92 gibt, und übermitteln die diesbezüglichen meteorologischen Daten, damit die Kommission die Maßnahmen gemäß den Ziffern 11.2.1 und 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens bewerten kann(54). Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung teilen die italienischen Behörden der Kommission jede einzelne Beihilfe an Genossenschaften zur Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit, die in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehen ist, da es gängige Praxis der Kommission ist, derartige Beihilfen von Fall zu Fall zu prüfen. (145) Die Beihilfen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92, das mit dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 durchgeführt wurde, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (146) Die Beihilfen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 kommen für keine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (147) Nach den Auskünften, die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000(55) und mit Schreiben vom November 2003 erteilt haben, sind die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen in der Praxis nie gewährt worden, so dass keine diesbezüglichen Beträge wiedereingezogen werden müssen. Sollten die italienischen Behörden in Zukunft beabsichtigen, Investitionsbeihilfen gemäß diesen Bestimmungen zu gewähren, so ist dafür Sorge zu tragen, dass sie mit Ziffer 4.1.1 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang stehen. Die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen für den Betrieb und die Unterhaltung der aktiven Schutzeinrichtungen müssen aufgehoben werden. (148) Die Bestimmungen des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) über Beihilfen zur Deckung der Kosten von Versicherungsprämien sind insofern mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken. Decken die Verträge auch Verluste durch die oben genannten Ereignisse ab, so können Beihilfen zu einem Hoechstsatz von 50 % der Versicherungsprämie gewährt werden. Beihilfen mit einem Beihilfesatz von mehr als 50 % (bis zu 80 %) dürfen nur für Versicherungsverträge gewährt werden, die ausschließlich Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 und infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken. (149) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare und vorschriftswidrig gewährte Beihilfen müssen grundsätzlich wieder eingezogen werden (vgl. auch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates). Die Kommission kam aber zu dem Schluss, dass die Wiedereinziehung im vorliegenden Fall unter bestimmten Umständen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit aus den nachstehenden Gründen zuwiderlaufen würde. Sie hat nämlich festgestellt, dass die italienische Fassung des Gemeinschaftsrahmens in Bezug auf die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien missverständlich formuliert ist. Diese missverständliche Formulierung, die sich in den anderen Sprachfassungen nicht findet, ergibt sich dadurch, dass im letzten Satz der Ziffer 11.5.1 in der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens das Wort "anche" ("auch") fehlt. Wegen dieses Fehlers in der italienischen Übersetzung des Gemeinschaftsrahmens lautet der entsprechende Satz: "Qualora l'assicurazione copra altre perdite dovute ad avverse condizioni atmosferiche o perdite dovute a epizoozie o fitopatie, il tasso di aiuto è ridotto al 50 % del costo del premio" (Sofern die Versicherungen andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert). Dieser Satz könnte bei den italienischen Marktteilnehmern den Eindruck erweckt haben, es sei gängige Praxis der Kommission, für Versicherungspolicen, die keine Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Ereignisse und widrigen Witterungsverhältnisse im Sinne der Ziffern 11.2 und 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, Beihilfesätze von 50 % und für Versicherungspolicen, die die genannten Ereignisse abdecken, Beihilfesätze von mehr als 50 % zu genehmigen. Aus diesen Gründen ist eine Wiedereinziehung der Beihilfen, die bis zu einem Hoechstsatz von 50 % für Versicherungsverträge gewährt wurden, die nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und widrigen Witterungsverhältnissen gemäß den Ziffern 11.2 bzw. 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, nicht angebracht. Die Kommission wird jedoch sobald wie möglich eine Berichtigung der italienischen Fassung des Gemeinschaftsrahmens veröffentlichen. (150) Unvermeidbar ist die Wiedereinziehung jedoch in Fällen, in denen für Versicherungsverträge, die keine Verluste infolge von Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und widrigen Witterungsverhältnissen gemäß den Ziffern 11.2 bzw. 11.3 des Gemeinschaftsrahmens abdecken, Beihilfen von mehr als 50 % der Prämien gewährt wurden. Laut Schreiben der italienischen Behörden vom November 2003 geht aus den Angaben der Regionen hervor, dass nur wenige von ihnen im Zeitraum 2000-2003 Zuschüsse zu den staatlichen Beihilfen zu Versicherungsprämien gewährt haben und dass in diesen Fällen die Gesamtbeihilfe nicht mehr als 50 % der für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben betragen habe. Sofern Beihilfen zu Versicherungsprämien von mehr als 50 % gewährt wurden, geschah dies in Anwendung von besonderen Beihilferegelungen, die die Kommission ordnungsgemäß nach Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt hatte(56) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Beihilfen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002) und gemäß den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Landwirte für Verluste infolge von Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellenden widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, sind gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (3) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (4) Die Beihilfen zum aktiven Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (5) Die Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien gemäß dem Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) sind insoweit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sie den Bestimmungen unter Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen") entsprechen, d. h. insoweit, als die subventionierten Versicherungsverträge auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 oder infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken, und insoweit, als die Beihilfen zu diesen Verträgen nicht mehr als 50 % der für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben betragen. (6) Die von den italienischen Behörden auf der Grundlage des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (der Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 ersetzt) gewährten Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien, die den Bestimmungen von Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor nicht entsprechen, sind nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung notifiziert Italien der Kommission von Fall zu Fall jedes Witterungsereignis, das Anlass zu Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 185/92 gibt, und belegt dies gemäß Ziffern 11.2.1 und 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor anhand geeigneter meteorologischer Daten. (2) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung notifiziert Italien der Kommission von Fall zu Fall jede Beihilfe an Vermarktungs- und Verarbeitungsgenossenschaften gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92. (3) Italien ändert seine Bestimmungen über Beihilfen zu Versicherungsverträgen gemäß den Vorschriften unter Ziffer 11.5.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, berichtigte Fassung, wo es heißt: [...] Es ist bestehende Politik der Kommission, Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 80 % der für Versicherungen entstehenden Prämienkosten zu genehmigen, sofern die Versicherungen zur Deckung von Verlusten dienen, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurden und unter den Anwendungsbereich der Ziffer 11.2 fallen, sowie von Verlusten, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden und gemäß Ziffer 11.3 den Naturkatastrophen gleichgestellt werden können. Sofern die Versicherungen auch andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert. (4) Italien ändert seine Bestimmungen über Investitionsbeihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes gemäß den Vorschriften unter Ziffer 4.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. (5) Italien hebt seine Bestimmungen über Beihilfen für den Betrieb und die Unterhaltung der aktiven Schutzeinrichtungen auf. (6) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(57) dürfen die Beihilfen, die die italienischen Behörden gemäß den in dieser Entscheidung geprüften Rechtsvorschriften gewähren, nicht für nach dem 1. Mai 1998 gepflanzte Olivenbäume gezahlt werden. Auch für Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der Zahl der Olivenbäume in bereits bestehenden Olivenhainen führen, dürfen keine derartigen Beihilfen gewährt werden. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 295 vom 10.11.1995, S. 5. (2) Gesetz, wonach von außergewöhnlichen Naturkatastrophen betroffene landwirtschaftliche Betriebe für die Maßnahmen des Gesetzes Nr. 31 vom 30. Januar 1991 in Frage kommen. Refinanzierung des Regionalgesetzes Nr. 13 vom 25. März 1986 und Vorwegnahme der staatlichen Maßnahmen im Sinne des Ministerialerlasses Nr. 524 vom 21. Dezember 1987 in Anwendung der Verordnung EWG Nr. 857/84, Amtsblatt der Region Sizilien vom 16.1.1993. (3) Vgl. Fußnote 2. (4) Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens erklärt, dass sie zwar bis zu einem gewissen Grad die Bewertung der Artikel 1 und 6 des Gesetzes Nr. 6/93 von der Bewertung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, auf denen dieses aufbaut, trennen könne, in der Praxis aber die Verbindungen zwischen dem Regionalgesetz und den in ihm zitierten nationalen Rechtsvorschriften über Naturkatastrophen, für die das Regionalgesetz zugleich eine Refinanzierung und eine Änderung darstellte, nicht außer Acht gelassen werden könnten. Denn die beiden nationalen Gesetze enthalten weitere Beihilfemaßnahmen, bei denen nach dem damaligen Kenntnisstand eine Kumulierung mit den regionalen Beihilfen nicht auszuschließen war. Außerdem waren die Voraussetzungen, um für das Regionalgesetz in Frage zu kommen, in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. In Ermangelung von Informationen über diese Sachverhalte kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichten, um die Übereinstimmung der regionalen Beihilfemaßnahmen mit den Gemeinschaftskriterien für die Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen zu prüfen. (5) Gesetzeserlass Nr. 367 vom 6. Dezember 1990 (im Amtsblatt - allgemeine Reihe - Nr. 285 vom 6. Dezember 1990) in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 31 vom 30. Januar 1991 (Seite 3 derselben Ausgabe des Amtsblatts) über "Misure urgenti a favore delle aziende agricole e zootecniche danneggiate dalla eccezionale siccità verificatasi nell'annata agraria 1989-1990" (Sofortmaßnahmen zugunsten der durch die außergewöhnliche Dürre im Wirtschaftsjahr 1989-1990 betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe). (6) "Interventi per i danni causati dalle eccezionali calamità naturali e da avversità atmosferiche nei mesi di dicembre 1984 e gennaio 1985. Nuova disciplina per la riscossione agevolata die contributi agricoli di cui alla legge 15 ottobre 1981, n. 590" (Maßnahmen zur Behebung der Schäden infolge der Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnisse in den Monaten Dezember 1984 und Januar 1985. Neue Regelung für die erleichterte Einziehung der Beiträge in der Landwirtschaft gemäß dem Gesetz Nr. 590 vom 15. Oktober 1981); Amtsblatt Nr. 118 vom 21. Mai 1985. (7) ABl. C 295 vom 10.11.1995. (8) Schreiben der Kommission VI/10837 vom 19. April 2000. (9) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung im ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (10) Gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 185/92 überprüft das Landwirtschaftsministerium sobald die Regionen auf der Grundlage technischer Berichte der landwirtschaftlichen Aufsichtsämter der Provinzen die von einer Naturkatastrophe oder von einer Naturkatastrophe gleichzustellenden, außergewöhnlich widrigen Witterungsverhältnissen betroffenen Gebiete abgegrenzt und den Schaden bewertet haben, zunächst die Folgen des betreffenden Ereignisses und stellt dann in einem entsprechenden Erlass seine Außergewöhnlichkeit fest; auf der Grundlage dieses Erlasses können Beihilfemaßnahmen zugunsten der Betriebe gewährt werden, die Schäden in Höhe von mindestens 35 % ihrer absetzbaren Bruttoerzeugung erlitten haben. Laut Auskunft der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 über die Beihilfen, die ab 1. Januar 2000 für Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellende Ereignisse gezahlt wurden, sind die technischen Kriterien für die Bewertung des außergewöhnlichen Ausmaßes jedes Ereignisses (einschließlich der relevanten meteorologischen Daten) und für die Bezifferung der Schäden in den technischen Berichten enthalten, die nach dem betreffenden Ereignis von Fall zu Fall von den landwirtschaftlichen Aufsichtsämtern der Provinzen erstellt werden. Das Landwirtschaftsministerium stellt in einem entsprechenden Erlass für jedes außergewöhnliche Ereignis oder jede Gruppe außergewöhnlicher Ereignisse, die Schäden von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung der betroffenen Betriebe verursacht haben, nach Prüfung der oben genannten technischen Berichte der Regionen die Außergewöhnlichkeit des betreffenden Ereignisses fest. Als Beispiel für das beschriebene Verfahren und die Daten, auf deren Grundlage die Außergewöhnlichkeit der Witterungsverhältnisse festgestellt wird, haben die italienischen Behörden die Unterlagen über die Trockenheit in Sizilien (Agrigent) in den Jahren 2001/2002 übersandt. In demselben Schreiben erklärten die zuständigen Behörden, dass nach dem beschriebenen Verfahren im Zeitraum 2000-2003 bislang 370 Erlasse wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse für die nachstehend aufgeführten Regionen ergangen sind, und fügten Kopien der betreffenden Erlasse bei (jeder Erlass enthält: Angabe des außergewöhnlichen Witterungsereignisses, Zeitraum, in dem das Ereignis stattfand, betroffenes Gebiet und Art der in Betracht kommenden Beihilfe gemäß dem Gesetz Nr. 185/92). Für folgende Regionen sind im Zeitraum 2000-2003 die genannten Erlasse des Landwirtschaftsministeriums ergangen: Piemont (28 Erlasse); Aostatal (1 Erlass); Lombardei (21 Erlasse); Ligurien (15 Erlasse); Autonome Provinz Trient (12 Erlasse); Autonome Provinz Bozen (3 Erlasse); Venetien (20 Erlasse); Friaul-Julisch Venetien (16 Erlasse); Emilia-Romagna (26 Erlasse); Toskana (20 Erlasse); Marken (13 Erlasse); Umbrien (20 Erlasse); Latium (9 Erlasse); Kampanien (39 Erlasse); Abruzzen (14 Erlasse); Molise (9 Erlasse); Apulien (31 Erlasse); Basilicata (9 Erlasse); Kalabrien (19 Erlasse); Sizilien (36 Erlasse); Sardinien (9 Erlasse). (11) Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom November 2003 sind diese Bedingungen beide erfuellt (Schaden von 35 % an der Kultur und Schaden von 35 % an der absetzbaren Bruttoerzeugung), wenn der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb nur eine Kultur anbaut und die gesamte zum Betrieb gehörende Fläche auf die gleiche Weise betroffen ist. Baut der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb dagegen mehrere Kulturen an, so muss der Schaden an der betroffenen Kultur (z. B. Mais) sehr viel größer als 35 % sein (z. B. 80 %), so dass eine Umlage dieses Verlustes auf die anderen, nicht geschädigten Kulturen (z. B. Gemüse) insgesamt einen Schaden an der absetzbaren Bruttoerzeugung von mindestens 35 % ergibt. (12) Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom November 2003 darauf hingewiesen, dass der zur Berechnung des Schadens herangezogene Wert der absetzbaren Bruttoerzeugung seit 1. Januar 2001 aufgrund der Änderungen, die mit Artikel 127 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 388/2000 eingeführt wurden, keine Zuschüsse oder sonstigen Zahlungen der Europäischen Union umfasst. (13) Vgl. vorstehende Fußnote. (14) Vgl. Fußnote 9. (15) Nach Auskunft der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 zu den seit 1. Januar 2000 gezahlten Beihilfen stü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.