Europäische Union

2004/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

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Quellenkennung: 32004D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Gemeinschaftsrahmens sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abzuziehen. (103) Die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass werden ausschließlich im Fall von Tierseuchen gewährt, für die ein Seuchenbekämpfungsprogramm im Sinne des Gesetzes Nr. 218 vom 2. Juni 1988 verpflichtend vorgeschrieben ist; dieses sieht u. a. Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche vor. Der Beitrag wird nur während des Zeitraums gewährt, für den die Tierhaltung aufgrund der Keulungspflicht eingestellt werden muss, in jedem Fall aber höchstens sechs bzw. drei Monate. Die Maßnahme soll die Erzeuger für die Einnahmeausfälle entschädigen, die infolge der obligatorischen Keulung des Tierbestands im Rahmen von Seuchenbekämpfungsprogrammen entstanden sind. Die Maßnahmen stehen mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Einklang. Eine Überkompensation durch die Beihilfe scheint ausgeschlossen, da der Zuschuss 40 % der absetzbaren Bruttoerzeugung der gekeulten Tiere nicht übersteigen darf. (104) Die italienischen Behörden haben in ihrem Schreiben vom November 2003 zugesagt, dass sie bei einer Anwendung der Maßnahme in der Zukunft sicherstellen werden, dass es zu keiner Überkompensation durch Kumulierung dieser Beihilfemaßnahme mit anderen öffentlichen Beihilfen für denselben Zweck kommen kann und dass sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden. (105) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beihilfen gemäß dem Ministerialerlass Nr. 100460 den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen. Sie sind daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Beihilfen zu Maßnahmen des aktiven Schutzes (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92) (106) Mit Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 wird der Beitragssatz auf 80 % der zuschussfähigen Ausgaben für Investitionen zum aktiven Schutz (etwa für Hagelschutznetze) und auf 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der mit Hilfe der Investition gebauten Anlagen festgesetzt. Die Investitionen sollen Schäden infolge von widrigen Witterungsverhältnissen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen verhindern. Nach den Angaben der italienischen Behörden müssen die Investitionen als Alternative zu Maßnahmen des passiven Schutzes (Versicherung) angesehen werden, sofern sie im Vergleich zu letzteren vorteilhafter und wirtschaftlich günstiger sind. (107) Trotz ihrer Zielsetzung können die Beihilfen gemäß Artikel 8 nicht nach Ziffer 11 des Gemeinschaftsrahmens über Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen bewertet werden. Diese Vorschriften behandeln ausschließlich Ausgleichszahlungen, die nach Eintritt des Schadensfalls, oder Beihilfen, die vorab mittels Beiträgen zu den Prämien für Versicherungen gegen entsprechende Gefahren gewährt werden. Sie enthalten keine Bestimmungen für Beihilfen zu aktiven Schutzmaßnahmen, wie sie von den italienischen Behörden in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 genannt werden. (108) Daraus folgt, dass die gemäß diesem Artikel gewährten Beihilfen nach den Bestimmungen für Beihilfen im Zusammenhang mit Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe oder in die Primärerzeugung bewertet werden müssen, die seit 1. Januar 2000 unter die Vorschriften von Ziffer 4.1 des Gemeinschaftsrahmens fallen. (109) Ziffer 4.1.1. des Gemeinschaftsrahmens sieht insbesondere vor, dass sich die Investitionen auf eines oder mehrere der folgenden Ziele beziehen sollten: Verringerung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Steigerung der Qualität, Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen sowie Förderung der Diversifizierung der Tätigkeiten im Betrieb. Investitionsbeihilfen, die keinem dieser Ziele dienen, insbesondere Beihilfen für reine Ersatzinvestitionen, die die landwirtschaftliche Erzeugung nicht verbessern, erleichtern die Entwicklung des Sektors nicht und fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. (110) Nach Ziffer 4.1.1.2 beträgt der Hoechstsatz der staatlichen Unterstützung für zuschussfähige Investitionen 40 % bzw. 50 % in den benachteiligten Gebieten gemäß der Definition in Artikel 17 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen(46) Raums. Werden die Investitionen jedoch von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung getätigt, so können diese Hoechstsätze auf 45 % bzw. 55 % in den benachteiligten Gebieten angehoben werden. (111) Gemäß Ziffer 4.1.1.3 werden Investitionsbeihilfen nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann(47) und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Die Betriebe müssen die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz erfuellen. Sofern die Investitionen dazu dienen, die neu eingeführten Mindestanforderungen an den Umweltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfuellen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen allerdings gewährt werden. (112) Gemäß Ziffer 4.1.1.4 werden für Investitionen, die auf eine Steigerung der Produktion von Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen, keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf geeigneter Ebene zu bewerten. Produktionsbeschränkungen bzw. die Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind hierbei zu berücksichtigen. Wenn im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen bzw. Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen auf der Ebene der einzelnen Landwirte, der landwirtschaftlichen Betriebe oder der Verarbeitungsbetriebe bestehen, dürfen für Investitionen, die die Produktion über diese Be- bzw. Einschränkungen hinaus steigern würden, keine Beihilfen gewährt werden. (113) Gemäß Ziffer 4.1.1.5 kommen als zuschussfähige Ausgaben in Frage: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, neue Maschinen und Anlagen(48), einschließlich Computersoftware, allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen bis zu einem Hoechstsatz von 12 % der oben genannten Ausgaben, Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich Rechtskosten, Steuern und Kosten grundbuchlicher Eintragungen. Gemäß Ziffer 4.1.1.8 darf der Hoechstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums festgesetzten Hoechstbeträge für Investitionsbeihilfen nicht überschreiten. (114) Gemäß Ziffer 4.1.1.9 wendet die Kommission die in dem betreffenden Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens genannten Regelungen analog auch auf Investitionen für die landwirtschaftliche Primärerzeugung an, die nicht durch Landwirte getätigt werden, beispielsweise auf Investitionen für den Kauf von Geräten, die von einer Erzeugergemeinschaft genutzt werden. (115) Die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen werden allgemein als Investitionen in Maßnahmen des aktiven Schutzes definiert, die alternativ zum passiven Schutz (Versicherung) durchzuführen sind. Die italienischen Behörden wurden gebeten, anhand von Beispielen zu erläutern, welche Arten von Investitionen dieser Definition entsprechen könnten. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben sie daraufhin als einziges Beispiel für mögliche Investitionen Hagelschutznetze genannt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mangels geeigneter Techniken derartige Investitionen nie durchgeführt worden seien. (116) Die Gewährung der zu prüfenden Beihilfe ist an keine der unter Ziffer 4.1.1 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten und oben aufgeführten Bedingungen geknüpft. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 für die betreffenden Investitionen einen Beihilfesatz von bis zu 80 % vorsieht. Die Kommission genehmigt für Investitionen in der Primärerzeugung einen Beihilfehöchstsatz von 40 % und in benachteiligten Gebieten im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von 50 %. Der von den italienischen Behörden vorgesehene Beihilfesatz von 80 % würde daher den von der Kommission genehmigten Hoechstsatz übersteigen. (117) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die vorgesehene Beihilfe von bis zu 80 % für Investitionen zum aktiven Schutz gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht für eine der Ausnahmen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Betracht kommt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (118) Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht ferner eine Beihilfe in Höhe von 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen vor, die mit Hilfe der in den vorstehenden Absätzen erläuterten Beihilfen finanziert wurden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 19. April 2000 auf, diese Beihilfe zu begründen, die offensichtlich Betriebskosten, die die Betriebe im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit zu tragen haben, decken sollte. In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 erläuterten die italienischen Behörden, dass es sich bei dem geplanten aktiven Schutz um "kollektive" Maßnahmen gehandelt habe, die von Schutzkonsortien oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden mussten. Die Kosten waren nicht von den einzelnen Betrieben zu tragen. Analog zum Beitrag für Versicherungspolicen sei ein Beihilfesatz von 50 % vorgesehen gewesen. (119) Die italienischen Behörden bestätigen mit ihrer Antwort, dass der 50%ige Zuschuss in der Tat dazu bestimmt ist, die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Anlagen zum Schutz vor widrigen Witterungsverhältnissen abzudecken, die mithilfe der oben erläuterten Investitionen eingerichtet wurden. Die Tatsache, dass der Zuschuss den Konsortien gewährt und von diesen verwaltet wird, ist nebensächlich, da die Endbegünstigten, die die Anlagen zum aktiven Schutz nutzen, in jedem Fall die Landwirte sind. Es handelt sich also um eine Beihilfe, die ganz einfach dazu bestimmt ist, die Landwirte während der gesamten Laufzeit von den normalen Betriebskosten (einschließlich der Kosten für die Instandhaltung landwirtschaftlicher Anlagen sowie für Investitionen) zu entlasten. Beihilfen zur Deckung von Kosten, die normalerweise von den Landwirten selbst zu tragen wären, sind aber definitionsgemäß Betriebsbeihilfen(49), also Beihilfen, mit denen lediglich ein kurzfristiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. Es handelt sich also um Beihilfen, die keine Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung des Sektors haben und die nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden können. Hieraus ergibt sich, dass solche Beihilfen nicht für eine Ausnahme von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Frage kommen und demzufolge mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (120) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. November 2000 und nochmals mit Schreiben vom November 2003 bestätigt, dass die in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehenen Beihilfen für Maßnahmen des aktiven Schutzes in der Praxis nie gewährt wurden. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien (Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 mit Vorschriften zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92) (121) Mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen des neuen nationalen Solidaritätsfonds Beihilfen zur Deckung von Versicherungsprämien gewährt werden dürfen. (122) Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/02 über Vergünstigungen für Versicherungen in der Landwirtschaft durch einen neuen Erlass, den Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (Regolamento concernente norme sostitutive dell'art. 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen) ersetzt wurde. (123) Mit dem Erlass sollten den italienischen Behörden zufolge die italienischen Rechtsvorschriften über Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien mit den Gemeinschaftsbestimmungen in Einklang gebracht werden. Im Präsidialerlass Nr. 324/96 sind die Bestimmungen über Beihilfen zu Versicherungsprämien ausdrücklich festgelegt. Der staatliche Beitrag zu diesen Verträgen kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen, in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko bis zu 65 %. (124) Artikel 1 Absatz 2 des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 sieht drei Vertragsarten vor: a) Ausgleich für Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a)); b) Ausgleich für Schäden an betrieblichen Anlagen und bestimmten Kulturen infolge sämtlicher widrigen Witterungsverhältnisse, die sich stärker als üblich auf den Wert der betrieblichen Erzeugung auswirken können. Diese Verträge können auch Schäden aufgrund von Pflanzenkrankheiten betreffen, sofern sie eng mit den widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängen, Beeinträchtigungen der Qualität oder Schäden infolge von Tierseuchen (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)); c) Ausgleich von Schäden an Kulturen, die in der Bewirtschaftung vorherrschen, infolge einer der genannten widrigen Witterungsverhältnisse, die die Erzeugung in stärkerem Maße als üblich beeinträchtigen können (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c)). (125) Der Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 enthält keine Angaben dazu, welche Kriterien die einzelnen Arten von Versicherungsverträgen erfuellen müssen, um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen(50). Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. November 2000 wird das normale Unternehmerrisiko, das in den Verträgen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) erwähnt wird, im Allgemeinen auf 10 % - 15 % festgesetzt. Auf der Grundlage dieser Erläuterungen und der Formulierung des Präsidialerlasses ist es daher möglich, dass alle im Erlass genannten Verträge, Versicherungen betreffen, die nicht auch das Risiko von Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) oder vergleichbarer Ereignisse abdecken. Ferner ist aus der Formulierung des Präsidialerlasses Nr. 324/96 abzuleiten, dass der darin vorgesehene Beihilfesatz von 50 % (bei hohem Unwetterrisiko 65 %) tatsächlich für alle dort genannten Arten von Verträgen in Betracht kommen könnte. (126) Außerdem nennt der Präsidialerlass nur die Hoechstsätze des staatlichen Beitrags zu den Versicherungsprämien, ohne zu erklären, ob es sich hierbei um die höchstmöglichen Beiträge für diese Art von Maßnahme handelt. Der Erlass enthält keine Bestimmungen für den Fall einer möglichen Kumulierung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Region oder der Provinz. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im Erlass festgesetzte Prozentsatz von 50 % bzw. 65 % weit über das Maß hinaus überschritten werden kann, das - unter der Voraussetzung, dass die anderen Bedingungen für die Gewährung dieser Art von Beihilfe erfuellt sind - nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässig wäre. (127) Seit Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens werden Beihilfen zu Versicherungsverträgen nach Ziffer 11.5 (Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien) beurteilt, wonach mehrere Mitgliedstaaten als Alternative zu nachträglichen Ausgleichszahlungen für Verluste, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, Beihilferegelungen geschaffen haben, um Landwirte zu veranlassen, Versicherungen zum Schutz vor solchen Katastrophen abzuschließen. Gemäß Ziffer 11.5.1 ist es bestehende Politik der Kommission, Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 80 % der für Versicherungen entstehenden Prämienkosten zu genehmigen, sofern die Versicherungen zur Deckung von Verlusten dienen, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurden und unter den Anwendungsbereich der Ziffer 11.2 fallen. (128) Sofern die Versicherungen auch andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste decken, wird der Beihilfesatz auf 50 % der Prämienkosten reduziert. Die Kommission prüft weitere Beihilfemaßnahmen zur Deckung der Kosten von Versicherungen gegen Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse von Fall zu Fall; dies gilt vor allem für Rückversicherungen und sonstige Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Erzeugern in besonders gefährdeten Gebieten. (129) Unter Ziffer 11.5.3 heißt es außerdem, dass Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien das Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungsleistungen nicht behindern dürfen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Möglichkeit des Versicherungsschutzes auf eine einzige Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe begrenzt wäre oder wenn die Voraussetzung bestuende, den Versicherungsvertrag mit einer in dem Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abzuschließen. (130) Zum besseren Verständnis der genannten Bestimmungen sei darauf hingewiesen, dass dem Gemeinschaftsrahmen zufolge widrige Witterungsverhältnisse wie Reif, Hagel, Frost, Regen oder Dürre nur dann den Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichgestellt werden können, wenn sie zu Verlusten von mindestens 30 % (in benachteiligten Gebieten 20 %) der üblichen, nach den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens berechneten Erzeugung führen. Nach diesen Kriterien können die Versicherungspolicen, die ausschließlich Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und mit Naturkatastrophen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzende Witterungsunbilden wie Reif, Hagel, Regen usw. decken, also für einen Beihilfesatz von 80 % in Betracht kommen. Für die Policen, die neben den genannten Risiken auch andere Risiken abdecken, die nicht den Kriterien für eine Gleichsetzung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) entsprechen, kann somit höchstens ein Beihilfesatz von 50 % zur Anwendung kommen. Im Fall von Policen, die ausschließlich Schäden durch Ereignisse abdecken, die nicht mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) gleichzusetzen sind, ist eine Beihilfegewährung nicht zulässig(51). (131) Die oben genannten Verträge, die in Artikel 1 Absatz 3 des Präsidialerlasses Nr. 324 vom 17. Mai 1996 vorgesehen sind, müssen daher auf der Grundlage der Bestimmungen von Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens geprüft werden. Dabei ist jede Vertragsart gesondert zu würdigen. Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) (132) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 können Beihilfen zu Versicherungsprämien gewährt werden, die Schäden an bestimmten Kulturen infolge von Hagel, Reif, Frost oder anderen widrigen Witterungsverhältnissen abdecken. Der Artikel nennt weder Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Was die widrigen Witterungsverhältnisse betrifft, so ist in dem Artikel nicht angegeben, ob die fraglichen Versicherungsverträge die Risiken abdecken, die den Bedingungen für eine Gleichstellung mit Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag entsprechen (Verluste von mindestens 30 % und in benachteiligten Gebieten mindestens 20 %). Das Gesetz legt keine Mindestschwelle fest, ab der der betreffende Versicherungsfall eintritt. Hieraus folgt, dass nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) die Landwirte Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien erhalten können, die jedes Unwetterrisiko unabhängig von den tatsächlich erlittenen Verlusten abdecken. (133) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission mit Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behörden ausdrücklich um Mitteilung gebeten, ob die für diese Verträge vorgesehenen Beihilfen Versicherungsverträge zur Deckung von Schäden infolge von Hagel, Reif und anderen widrigen Witterungsverhältnissen unabhängig vom Umfang der hierdurch verursachten Schäden betreffen oder ob die Ausgleichszahlungen erst ab einem bestimmten Schadensumfang erfolgen. Im Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, wegen der Liberalisierung des Versicherungsmarktes und der Vertragsfreiheit der Parteien, sei es nicht möglich gewesen, einen Mindestschadensumfang für den Entschädigungsanspruch festzusetzen. Eine empirische Betrachtung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge deutet darauf hin, dass dieser Mindestschadensumfang in der Regel bei 10 % - 15 % liegt. (134) In Ermangelung einer klareren Antwort und weiterer diesbezüglicher Auskünfte seitens der italienischen Behörden ist davon auszugehen, dass die Gewährung der Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 keiner besonderen Bedingung unterlag, so dass die Beihilfen im Prinzip für jede Versicherung gegen widrige Witterungsverhältnisse unabhängig vom tatsächlichen Schadensumfang gewährt werden konnten. (135) Diese Vertragsart erfuellt daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Angaben nicht die Beihilfekriterien gemäß Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens. Wenn also die Versicherungsverträge nicht auch Verluste infolge von Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen gemäß Ziffer 11.2 oder infolge von widrigen Witterungsverhältnissen, die gemäß Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, abdecken, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Decken die Verträge auch Verluste durch die oben genannten Ereignisse ab, so können Beihilfen zu einem Hoechstsatz von 50 % der Versicherungsprämie gewährt werden. Verträge gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b) und c) (136) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Präsidialerlasses Nr. 324/96 betreffen Versicherungsverträge für Schäden infolge von mehreren widrigen Witterungsverhältnissen, die den Wert der Erzeugung "in ungewöhnlich starker Weise" beeinträchtigen können. Sie enthalten keinen Bezug auf Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag. Um festzustellen, ob solche Versicherungsverträge den Bedingungen gemäß Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens genügen, ist daher zu prüfen, ob es sich hierbei um widrige Witterungsverhältnisse handelt, die Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichzustellen sind. (137) Zur Klärung dieser Frage hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 19. April 2000 die italienischen Behören ersucht, den Begriff "in ungewöhnlich starker Weise" zu erläutern, der weder in dem Gesetz noch in dem Rundschreiben quantifiziert war. Mit Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, dass in diesem Fall ein Schadensausgleich nur dann möglich ist, wenn die Schwelle des üblichen, zu Lasten des Unternehmers gehenden Geschäftsrisikos überschritten ist. Nach Angabe der italienischen Behörden werden 10 % - 15 % als normales Unternehmensrisiko angesehen, obwohl zur Kostenbegrenzung vertraglich höhere Freibeträge vereinbart werden können. Allerdings finden sich in keinem Dokument einschlägige Bestimmungen. (138) In Ermangelung klarerer Antworten und weiterer diesbezüglicher Auskünfte seitens der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.