Europäische Union

2004/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

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tzt sich die Bewertung der Außergewöhnlichkeit der Witterungsverhältnisse, die Grundlage für die Beihilfegewährung ist, auf technische Kriterien (einschließlich der relevanten meteorologischen Daten), die in den Berichten enthalten sind, die nach dem betreffenden Ereignis von Fall zu Fall von den landwirtschaftlichen Aufsichtsämtern der Provinzen erstellt werden. (16) Vgl. Fußnote 9. (17) Diese Angaben sind im Gesetz Nr. 185/92 und im begleitenden Rundschreiben genannt; anschließende Änderungen sind nicht berücksichtigt. (18) Gemäß Artikel 6 des Gesetzeserlasses treten die darin enthaltenen Bestimmungen am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzeserlasses im Amtsblatt der Italienischen Republik (16.9.2002) in Kraft. (19) Im Gegensatz zu passiven Schutzmaßnahmen, namentlich Versicherungen. (20) Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft (ABl. L 398 vom 31.12.1992, S. 7). (21) Nach Auskunft der zuständigen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. November 2000 können die Beihilfen für die gleichen Verträge gewährt werden, die auch in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 vorgesehen sind. (22) Vgl. zum Beispiel Italien/Sardinien, Beihilfe Nr. N 554/2000, genehmigt mit Schreiben SG 2000/D109513 vom 22.12.2000. (23) NN 64/03 (ex N 618/02) (Versicherungsfonds) und N 758/2002 (Rückversicherungsfonds). (24) Beispielsweise Beihilfen zugunsten von Verträgen, die Versicherungsschutz für die gesamte Erzeugung eines Betriebs bei allen Arten von widrigen Witterungsverhältnissen vorsehen. (25) Gemäß Artikel 6 des Gesetzeserlasses treten die darin enthaltenen Bestimmungen am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzeserlasses im Amtsblatt der Italienischen Republik (16.9.2002) in Kraft. (26) Vgl. Rechtssache C-730/79 Slg. [1980] 2671, Nummern 11 und 12 der Begründung. (27) Quelle: Eurostat. (28) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Bedingung der Auswirkung auf den Handel erfuellt, da das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist. Allein die Tatsache, dass die Beihilfe die Position dieses Unternehmens gegenüber anderen, im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen stärkt, lässt den Schluss zu, dass die Beihilfe sich auf den Handel ausgewirkt hat. Bei staatlichen Beihilfen im Agrarsektor wird nach gefestigter Rechtsprechung selbst bei einer geringen Gesamthöhe der Beihilfe und Verteilung auf zahlreiche Landwirte eine Beeinflussung des innergemeinschaftlichen Handels und des Wettbewerbs gesehen. (vgl. Rechtssache C-113/2000, Slg. 2002, 7601, Randnrn. 30 bis 36 und 54 bis 56; Rechtssache C-114/2000, Slg. 2000, 7657, Randnrn. 46 bis 52 und 68 bis 69). (29) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (30) Vgl. Fußnote 9. (31) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (32) Arbeitspapier VI/5934/86-2 vom 10.11.1986. Vorschriften für einzelstaatliche Beihilfen im Fall von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der einzelstaatlichen Beihilfen zur Bestreitung eines Teils der Versicherungsprämien zur Deckung solcher Gefahren. (33) Vgl. Fußnote 9. (34) Vgl. zum Beispiel: N 173/2001 (Italien - Sardinien); C12/A/95 (Italien). Vgl. Fußnote 10 für Angaben zu allen außergewöhnlich widrigen Witterungsverhältnissen, für die Italien seit dem 1. Januar 2000 Entschädigungen gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 gewährt hat, mit den betreffenden meteorologischen Daten. (35) Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom November 2003 sind diese Bedingungen beide erfuellt (Schaden von 35 % an der Kultur und Schaden von 35 % an der absetzbaren Bruttoerzeugung), wenn der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb nur eine Kultur anbaut und die gesamte zum Betrieb gehörende Fläche auf die gleiche Weise betroffen ist. Baut der von den außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffene Betrieb dagegen mehrere Kulturen an, so muss der Schaden an der betroffenen Kultur (z. B. Mais) sehr viel größer als 35 % sein (z. B. 80 %), so dass eine Umlage dieses Verlustes auf die anderen, nicht geschädigten Kulturen (z. B. Gemüse) insgesamt einen Schaden an der absetzbaren Bruttoerzeugung von mindestens 35 % ergibt. (36) Vgl. Fußnote 9. (37) Vgl. Fußnote 9. (38) Vgl. Fußnote 9. (39) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 185/92, in dem die verschiedenen Arten von Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe genannt sind, wurde, wie bereits erwähnt, ab 17. September 2002 vollständig ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002 (Sofortmaßnahmen zugunsten des von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektors), umgewandelt in das Gesetz Nr. 256 vom 13. November 2002. Diese Maßnahme wird von den Kommissionsdienststellen zurzeit im Rahmen der Beihilfe Nr. NN 145/02 (ex N 636/02) geprüft und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. (40) Unter Ziffer 11.2.1 heißt es: "... wird die Kommission auch weiterhin die Vorschläge zur Gewährung entsprechender Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstab b) EG-Vertrag... von Fall zu Fall prüfen." Unter Ziffer 11.3.1 heißt es: "Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Beseitigung von Schäden bewerten kann, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind, sollten die entsprechenden Notifizierungen anhand geeigneter meteorologischer Daten belegt werden". (41) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, deren Betrag nach den fixen Betriebskosten zu bemessen ist und den prozentualen Rückgang der Einnahmen nicht überschreiten darf. Vgl. Absatz 36 Buchstabe e) der vorliegenden Entscheidung. (42) Vgl. zum Beispiel Beihilfen Nr. N 877/95 und Nr. N 435/95. (43) Vgl. zum Beispiel: N 679/2001 (Italien - Bozen); N 250/2002 (Italien - Bozen; N 301/2002 (Italien - Trient). (44) Vgl. Fußnote 39. (45) Vgl. Fußnote 43. (46) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70). (47) Landwirtschaftlichen Betrieben, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können keine Beihilfen gewährt werden, außer wenn diese Beihilfen die in den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegten Bedingungen erfuellen. (48) Der Kauf von gebrauchten Anlagen kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen als zuschussfähig gelten, wenn gleichzeitig die folgenden vier Bedingungen erfuellt sind: Eine Erklärung des Verkäufers der Anlagen bestätigt den genauen Ursprung und die Tatsache, dass für die Anlagen nicht bereits nationale oder Gemeinschaftsbeihilfen gewährt wurden; der Kauf der Anlagen ist im Rahmen des Programms oder des Vorhabens von besonderem Vorteil oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig (zurzeit keine neuen Anlagen verfügbar und damit Gefährdung der Durchführung des Vorhabens); Verringerung der Kosten (und dadurch des Beihilfebetrags) gegenüber den Kosten für neue Anlagen unter Wahrung eines günstigen Kosten/Nutzen-Verhältnisses; die gebrauchten Anlagen müssen die nötigen technischen und/oder technologischen Merkmale entsprechend den Erfordernissen des Vorhabens aufweisen. (49) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93 (Siemens SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1995, 1675) und Ziffer 3.5 des Gemeinschaftsrahmens. (50) In ihrem Schreiben vom 20. November 2000 haben die italienischen Behörden erklärt, der Hauptunterschied zwischen den drei Versicherungsarten bestehe darin, dass die Verträge gemäß Buchstabe a) Risiken eines Unwetters für einzelne Kulturen, die Verträge gemäß Buchstabe b) die Risiken mehrerer Unwetter für eine Kultur oder einen Betrieb und die Verträge gemäß Buchstabe c) die Risiken mehrerer Unwetter für mehrere Kulturen abdecken. (51) Nach den zuvor geltenden Vorschriften kamen diese Policen für einen Beihilfesatz von höchstens 30 % in Betracht, der degressiv über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren gewährt werden konnte. Vgl. Entscheidung zu Aktenzeichen C 12/A/95. (52) Vgl. Fußnote 22. (53) Vgl. Fußnote 39. (54) Vgl. Fußnote 40. (55) Vgl. Erwägungsgrund 16. (56) Vgl. Fußnote 22. (57) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.