Europäische Union

2004/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

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Quellenkennung: 32004D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n war. Die Kommission erkennt allerdings auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung an, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen. Nachdem das Ausmaß der Produktionsverluste bestimmt worden ist, sollte der zu gewährende Beihilfebetrag berechnet werden. Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte der zu gewährende Beihilfebetrag nicht den durchschnittlichen Ertrag eines durchschnittlichen Zeitraums, multipliziert mit dem im gleichen Zeitraum erzielten Durchschnittspreis abzüglich des tatsächlichen Ertrags jenes Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, multipliziert mit dem in jenem Jahr erzielten Durchschnittspreis, übersteigen. Der Beihilfebetrag sollte ferner um alle direkten Beihilfen gekürzt werden. (69) Im Allgemeinen sollte die Berechnung der Verluste auf der Ebene des einzelnen Betriebs erfolgen, vor allem wenn Beihilfen als Ausgleich für Schäden gewährt werden, die durch örtlich begrenzte Ereignisse verursacht wurden. In Fällen jedoch, in denen die widrigen Witterungsverhältnisse ein weites Gebiet in gleicher Weise geschädigt haben, erkennt die Kommission an, dass der Berechnung der Beihilfen durchschnittliche Verluste zugrunde gelegt werden sollten, sofern diese Verluste repräsentativ sind und nicht zu einer Überkompensation einzelner Begünstigter führen. (70) In Fällen, in denen die Schäden an Betriebsmitteln sich über mehrere Jahre hinweg auswirken (zum Beispiel die teilweise Vernichtung von Baumkulturen durch Frost), muss der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust bei der ersten Ernte nach Eintritt des widrigen Ereignisses, berechnet auf der Grundlage der in den vorigen Absätzen genannten Grundsätze, 10 % im Vergleich zur Ernte eines normalen Jahres übersteigen, und der in Prozent ausgedrückte, tatsächliche Verlust, multipliziert mit der Anzahl der Jahre, in denen Produktionsverluste eintreten werden, muss 20 % in den benachteiligten Gebieten und 30 % in den sonstigen Gebieten betragen. (71) Die Kommission wird die oben genannten Grundsätze analog auch auf diejenigen Beihilfen anwenden, mit denen durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Verluste des Viehbestands ausgeglichen werden sollen. (72) Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollte der gewährte Beihilfebetrag um alle aus Versicherungen geleisteten Beträge gekürzt werden. Ferner sollten alle üblichen Kosten, die dem Landwirt zum Beispiel durch den Ausfall der Ernte nicht entstanden sind, hiervon abgezogen werden. Erhöhen sich jedoch diese Kosten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, so kann ein zusätzlicher Beihilfebetrag zu ihrer Deckung gewährt werden. (73) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die Landwirten durch widrige Witterungsverhältnisse an Gebäuden und Einrichtungen entstanden sind (zum Beispiel Hagelschäden an Gewächshäusern), können bis zu einem Hoechstsatz von 100 % der tatsächlichen Kosten genehmigt werden, ohne dass eine Mindestschwelle erreicht sein muss. (74) Grundsätzlich sind die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen nur den Landwirten bzw. der Erzeugergemeinschaft zu gewähren, in der der betreffende Landwirt Mitglied ist. In diesem Fall sollte der Beihilfebetrag nicht den Verlust überschreiten, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist. Unter das Gesetz fallende Ereignisse und Schadensumfang, der einen Entschädigungsanspruch begründet (75) In dem italienischen Gesetz ist allgemein von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen die Rede, ohne dass ausdrücklich bestimmte Ereignisse genannt werden. Die Kommission forderte die italienischen Behörden daher auf anzugeben, bei welchen Ereignissen konkret ein Entschädigungsanspruch der Landwirte entstehen könnte. Die italienischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 20. November 2000, die unter das Gesetz fallenden Ereignisse seien in dem an die betroffenen Regionen und die sonstigen Beteiligten gesandten Rundschreiben genannt. Das dem Rundschreiben beigefügte Formular, das die potenziellen Beihilfeempfänger zur Feststellung der Schäden auszufuellen haben, nennt folgende Ereignisse: Hagel, Eis, anhaltende Regenfälle, Dürre, schwere Schneefälle, Überflutungen, Scirocco, Erdbeben, Wirbelsturm, Reif, Stürme und Sturmfluten. (76) Nur zwei der genannten Ereignisse - Überflutungen und Erdbeben - sind Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag und rechtfertigen somit ungeachtet des Schadensumfangs die Gewährung von Ausgleichszahlungen. Was die übrigen Ereignisse betrifft, so werden im Gemeinschaftsrahmen nur Frost, Hagel, Eis, Regen und Dürre erwähnt, und es besteht nur dann ein Entschädigungsanspruch, wenn in dem betreffenden landwirtschaftlichen Betrieb nach dem in oben genanntem Dokument angegebenen Berechnungsverfahren ein Schaden von mindestens 30 % entstanden ist. Im Gemeinschaftsrahmen ist zwar weder von schweren Schneefällen, Scirocco, Wirbelstürmen, Stürmen noch Sturmfluten die Rede, doch die Kommission hat diese Ereignisse gelegentlich den im Gemeinschaftsrahmen genannten Ereignissen gleichgestellt(34). Das italienische Gesetz sieht für alle dort erfassten widrigen Witterungsverhältnisse vor, dass nur die landwirtschaftlichen Betriebe einen Entschädigungsanspruch haben, denen Schäden in Höhe von mindestens 35 % der absetzbaren Bruttoerzeugung entstanden sind. (77) Das Verfahren zur Berechnung der Schäden ist weder im Gesetz selbst noch in der Erläuterung angegeben. Auf ausdrückliche Anfrage der Kommission haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 20. November 2000 und vom November 2003 das angewandte Berechnungsverfahren angegeben. Aus der Beschreibung unter den Erwägungsgründen 28 bis 32 geht hervor, dass das Verfahren, das die italienischen Behörden zur Berechnung der Produktionseinbußen angewandt haben, nicht genau mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Verfahren übereinstimmt. (78) Die Kommission schreibt vor, dass der Verlust 30 % (20 %) der in einem Referenzzeitraum von drei Jahren erzielten normalen Erzeugung betragen muss. Dieser Referenzzeitraum entspricht den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war. Den italienischen Behörden zufolge muss sich der Verlust dagegen auf 35 % der betroffenen Kultur oder der absetzbaren Bruttoerzeugung des Jahres belaufen, in dem das Ereignis stattgefunden hat. Das italienische Verfahren sieht also keinen Referenzzeitraum der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war vor, auf dessen Grundlage dem Gemeinschaftsrahmen zufolge die normale Erzeugung berechnet wird, und es basiert auf der Berechnung des Schadens an der absetzbaren Bruttoerzeugung. Die Kommission erkennt gemäß dem Gemeinschaftsrahmen allerdings auch alternative Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Erzeugung an, einschließlich regionaler Referenzwerte, sofern sie überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind und nicht auf außergewöhnlich hohen Erträgen beruhen. (79) In ihrem Schreiben vom November 2003 über die ab dem 1. Januar 2000 gezahlten Beihilfen erläuterten die italienischen Behörden nicht nur, dass die Stützungsmaßnahmen gemäß dem Gesetz Nr. 185/92 nur dann gelten (und demnach der Begünstigte nur dann eine staatliche Beihilfe erhalten kann), wenn der Schaden sowohl an der betroffenen Kultur als auch in Bezug auf die absetzbare Bruttoerzeugung mindestens 35 % beträgt(35), sondern sie wiesen auch darauf hin, dass sich ihre Bestimmung der Erzeugung auf Schätzungen stützte, die der Fachliteratur zufolge als Bezugsgrundlage für Erzeugung und Preise Angaben erfordern, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdecken. Den italienischen Behörden zufolge steht diese Methode daher voll und ganz im Einklang mit den Vorschriften unter Ziffer 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens(36), da die für die Gewährung der Beihilfen geltende Mindestschadensschwelle 35 % betrage (statt der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen 30 % bzw. 20 %) und die durchschnittliche normale Erzeugung auf der Grundlage eines Zeitraums von drei Jahren berechnet werde, wobei "normale" Wirtschaftsjahre (d. h. ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) zugrunde gelegt würden. (80) Mit diesem Referenzzeitraum soll sichergestellt werden, dass das Ergebnis der Berechnung tatsächlich repräsentativ ist und nicht auf ungewöhnlich hohen Erträgen basiert. Daher muss geprüft werden, ob die Berechnung nach dem italienischen Verfahren ohne den Referenzzeitraum "der vorigen drei Jahre [...] unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war" eine nicht ausreichend repräsentative normale Erzeugung ergeben und somit zu Missbrauch und Verzerrungen führen könnte. Zu diesem Zweck ist zu beachten, dass bei dem von den italienischen Behörden angewandten Verfahren die Erzeugung zugrunde gelegt wird, die der Betrieb unter normalen Bedingungen, also ohne Schäden, erzielen kann. Das Verfahren berücksichtigt die betrieblichen Gegebenheiten abzüglich der im Betrieb selbst verbrauchten Erzeugung. Die Erzeugung wird also nach "objektiven" Parametern (Anbaufläche, Produktionsfaktoren) berechnet, die für die betreffende Produktionseinheit typisch sind und keinen jahreszeitlich bedingten äußeren Einflussfaktoren unterliegen, die sich auf die durchschnittlich erreichbare Erzeugung des Betriebs auswirken könnten. (81) Die italienischen Behörden haben ausdrücklich erklärt, dass sich ihre Bestimmung der Erzeugung auf Schätzungen stützt, die der Fachliteratur zufolge als Bezugsgrundlage für Erzeugung und Preise Angaben erfordern, die einen Zeitraum von mindestens drei Jahren abdecken. Bei Zugrundelegung dieser Schätzungen, die es den übermittelten Informationen zufolge gestatten, die durchschnittliche normale Erzeugung auf der Grundlage von drei "normalen" Wirtschaftsjahren (d. h. Jahren ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) zu berechnen, erübrigt sich daher der Referenzzeitraum der "vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für die durch widrige Witterungsverhältnisse entstandenen Verluste zu zahlen war" bei der Bestimmung eines repräsentativen Wertes. Die nach diesem Verfahren ermittelte normale Erzeugung kann nicht durch äußere Faktoren, die zu außergewöhnlich hohen Erträgen führen könnten, aufgebläht werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Verlust für jeden einzelnen Betrieb und nicht als Durchschnitt für mehrere Betriebe berechnet wird, was zu einer ungenauen Bestimmung des Schadens der einzelnen Betriebe führen und somit eine Gefahr der Überkompensation darstellen könnte. (82) Im Schreiben vom November 2003 erklären die italienischen Behörden, die Möglichkeit, dass bei der Berechnung des Schadens auch Verluste aufgrund früherer Naturkatastrophen berücksichtigt werden können, die derselbe Betrieb in demselben Wirtschaftsjahr erlitten hat, sofern für diese keine Entschädigung geleistet worden ist, bedeute Folgendes: 1. die Beihilfemaßnahme kommt nur dann zur Anwendung, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse einen Verlust von 35 % der betroffenen Kultur verursacht haben, (da die Witterungsverhältnisse nur in diesem Fall als außergewöhnlich bezeichnet werden können); 2. die Beihilfe wird nur entsprechend dem Schaden an der mindestens zu 35 % geschädigten Kultur gewährt; 3. die Verluste aufgrund früherer Naturkatastrophen an denselben oder an anderen Kulturen (d. h. Verluste, die einen Schaden unter 35 % verursacht haben) werden nur zur Bestimmung des Schadensumfangs bezogen auf die absetzbare Bruttoerzeugung des Betriebs berücksichtigt, nicht aber bei der Berechnung des Gesamtverlusts, für den die Beihilfemaßnahme gilt. (83) Die italienischen Behörden versichern in ihrem Schreiben vom November 2003, dass die Beihilfe daher ausschließlich auf der Grundlage der Schäden an denjenigen Kulturen berechnet wird, die zu mindestens 35 % geschädigt wurden. (84) Sie wiesen in demselben Schreiben auch darauf hin, dass versicherte Kulturen gemäß Ziffer 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens(37) als "nicht geschädigt" gelten und die Verluste bei versicherten Kulturen von der Beihilfeberechnung ausgeschlossen sind. (85) Aus den oben dargelegten Informationen und Erläuterungen der italienischen Behörden kann daher gefolgert werden, dass die Methode zur Berechnung der Verluste an der Erzeugung, die Italien bei der Entschädigung der Landwirte für Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen angewandt hat, mit Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar ist, da die für die Gewährung der Beihilfen geltende Mindestschadensschwelle sowohl bei der betroffenen Kultur als auch in Bezug auf die absetzbare Bruttoerzeugung 35 % beträgt (statt der im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen 30 % bzw. 20 %) und die durchschnittliche normale Erzeugung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs auf der Grundlage von drei "normalen Wirtschaftsjahren" (d. h. Jahre ohne Naturkatastrophen und ohne übermäßig hohe Erzeugung) berechnet wird. Beihilfeintensität und Gefahr der Überkompensation (86) Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für die erlittenen Verluste bis zu 100 % des Schadens betragen, wenn die unter den Erwägungsgründen 75 bis 82 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Die Beihilfen dürfen jedoch auf keinen Fall höher sein als die tatsächlich von den Landwirten verzeichneten Schäden. (87) Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe auf der Grundlage des Schadens an Kulturen berechnet wird, bei denen der Schaden mindestens 35 % ausmachte (denn Schäden unter 35 % fallen unter das normale Unternehmerrisiko), und dass in Übereinstimmung mit Ziffer 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens(38) bei der Berechnung der Beihilfe keine Schäden an versicherten Kulturen berücksichtigt wurden. Ferner haben sie im Schreiben vom 20. November 2000 bestätigt, dass die normalen Kosten, die der Landwirt beispielsweise wegen des Ausfalls der Ernte nicht zu tragen hatte, berücksichtigt wurden. (88) Das zu prüfende Gesetz sieht vor, dass die betroffenen Landwirte je nach Art des Schadens und je nach Betriebstyp Anspruch auf eine oder mehrere der in dem Gesetz genannten Beihilfemaßnahmen haben. Den italienischen Behörden zufolge kann es, wenngleich die Landwirte Anspruch auf mehrere Arten von Beihilfen haben können, nicht zu einer Überkompensation kommen. In ihren Schreiben vom 20. November 2000 und vom November 2003 teilten sie mit, dass die Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an Kulturen i) nach dem Wert des in den Produktionszyklus investierten Kapitals ("Betriebskapital"), das die Ausgaben des Landwirts für die Erzeugung umfasst, z. B. Ausgaben für Düngung, Ernte, Schädlingsbekämpfung, Ankauf von Betriebsmitteln wie Saatgut und Düngemittel usw. und das aufgrund der Schäden nicht wieder eingebracht wurde, und ii) an den etwaigen Mehrkosten, die der landwirtschaftliche Betrieb zu tragen hatte, um den Produktionszyklus zu Ende zu führen, zu bemessen sind und diese Größen auf jeden Fall nicht übersteigen dürfen. Die Beihilfen für die Wiederherstellung der betrieblichen Einrichtungen dürfen nur einen Teil der Wiederherstellungskosten ausmachen. Die Behörde, die die Beihilfen gewährt, müsse immer darauf achten, dass der Entschädigungsbetrag die Höhe des betreffenden Schadens nicht übersteigt, da sonst eine unrechtmäßige Bereicherung vorläge. Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob für denselben Zweck andere öffentliche Beihilfen gezahlt werden. (89) Aus den obigen Erwägungen kann gefolgert werden, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002)(39) und gemäß den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Landwirte für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da es sich um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden handelt, die durch Naturkatastrophen und ihnen gleichzustellende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind. Was die nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung zu gewährenden Beihilfen betrifft, so notifizieren die italienischen Behörden von Fall zu Fall jedes Witterungsereignis, das Anlass zur Entschädigung nach dem Gesetz Nr. 185/92 gibt, und übermitteln die diesbezüglichen meteorologischen Daten, damit die Kommission die Maßnahmen gemäß den Ziffern 11.2.1 und 11.3.2 des Gemeinschaftsrahmens bewerten kann(40). Beihilfen zugunsten von Genossenschaften, die landwirtschaftliche Erzeugnisse vermarkten und verarbeiten (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92) (90) Nach dem Gesetz Nr. 185/92 können die Maßnahmen auch von Genossenschaften für die Vermarktung und Verarbeitung von Agrarerzeugnissen in Anspruch genommen werden, deren Beitragsaufkommen niedriger ausgefallen ist, weil die von den Naturkatastrophen betroffenen Mitglieder niedrigere Beiträge überwiesen haben(41). Der Beitragsausfall muss aber mindestens 35 % des durchschnittlichen Beitragsaufkommens und der in den letzten beiden Jahren vermarkteten Erzeugung betragen. (91) Vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor war es gängige Praxis der Kommission, Beihilfen dieser Art zugunsten von Vermarktungs- und Verarbeitungsgenossenschaften zu genehmigen(42). Diese Einstellung der Kommission stützte sich auf den Grundsatz, dass die Landwirte wegen der durch die widrigen Witterungsverhältnisse oder die Naturkatastrophe bedingten geringeren Erzeugungsmenge gezwungen waren, die Beiträge an die Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und die ihre Erzeugnisse vermarkteten, zu kürzen. Die von den Naturkatastrophen betroffenen Landwirte waren daher doppelt benachteiligt: zum einen durch den Verlust bei den Erträgen und zum anderen durch die Verluste der Genossenschaften, in denen sie Mitglied waren und denen sie im Allgemeinen ihre Erzeugung überließen. Es konnte sogar der Fall eintreten, dass die Genossenschaften wegen des geringen Beitragsaufkommens infolge der Naturkatastrophe bei laufenden Fixkosten mit Verlust arbeiten mussten. Seit Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission diese Praxis(43) auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens an. Darin heißt es: "Grundsätzlich sind die in diesem Abschnitt genannten Beihilfen nur Landwirten bzw. Erzeugergemeinschaften zu gewähren, in der der betreffende Landwirt Mitglied ist. In diesem Fall sollte der Beihilfebetrag nicht den Verlust überschreiten, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist." (92) In ihrem Schreiben vom November 2003 erklärten die italienischen Behörden, dass die Verluste, die die Genossenschaften erlitten haben, an die ihnen angehörenden Erzeuger weitergegeben wurden. Demzufolge wird die an die Genossenschaft gezahlte Beihilfe für diesen Schaden nicht dem ihr angehörenden Erzeuger zuerkannt. Den übermittelten Erläuterungen zufolge wird die Beihilfe auf der Grundlage des Schadens berechnet, der dem Erzeuger entstanden ist und der zu einer Verringerung der gelieferten Erzeugnisse geführt hat, die nicht durch die Einnahmen aus der Vermarktung ausgeglichen werden konnte. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass das Verfahren für die Gewährung dieser Beihilfe mit Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens im Einklang steht, da der Gesamtbetrag der Beihilfe (berechnet als Summe der direkt an den Erzeuger gezahlten Beihilfe und der zugunsten des Erzeugers an die Genossenschaft gezahlten Beihilfe) den Verlust, der dem Landwirt tatsächlich entstanden ist, nicht überschreitet. (93) Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist es nicht gerechtfertigt, Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften von der Inanspruchnahme dieser Vorschriften auszuschließen, wenn sie derartige Beihilfen für die ihnen angehörenden Erzeuger erhalten haben, die auch an die Erzeuger direkt hätten ausgezahlt werden können. (94) Aus den obigen Erwägungen kann gefolgert werden, dass die Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 3 (vor der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002)(44) des Gesetzes Nr. 185/92, mit denen die Genossenschaften zur Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen entschädigt werden sollen, unter der Voraussetzung, dass sie den Bestimmungen unter Ziffer 11.3.8 des Gemeinschaftsrahmens entsprechen und dass sie den Genossenschaften für die ihnen angehörenden Erzeuger anstelle der direkt an die Erzeuger zu zahlenden Beihilfen gezahlt wurden, gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Was die nach der Bekanntmachung der vorliegenden Entscheidung zu gewährenden Beihilfen betrifft, so notifizieren die italienischen Behörden von Fall zu Fall jede einzelne Beihilfe, damit die Kommission diese Art von Beihilfen ihrer gängigen Praxis entsprechend genau überwachen kann(45). Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92) (95) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 gestattet es den Erzeugerzusammenschlüssen grundsätzlich, den Betrieben, die von Tierseuchen betroffen sind, Einkommenszuschüsse zu zahlen. Bezüglich der Festlegung der Durchführungsbestimmungen für diese Maßnahmen, die in dem betreffenden Artikel nicht näher erläutert sind, wird auf einen Erlass des Landwirtschaftsministeriums verwiesen. Insofern legt das Gesetz Nr. 185/92 keine umgehenden und unmittelbaren Beihilfen an die betreffenden Landwirte fest, für diese Aufgabe ist der genannte Erlass vorgesehen. Demzufolge ist der Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993 (96) Dieser Erlass enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92 und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (97) Seit Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor können Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen nur dann nach Ziffer 11.4 des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfuellt sind: (98) 1. Das Ausmaß der Tierseuche muss von öffentlichem Interesse sein. Es müssen gemeinschaftliche oder nationale Bestimmungen in Form von Gesetzen oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, gegen die betreffende Seuche vorzugehen, und die Beihilfemaßnahmen müssen Teil eines auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführten Programms sein, das zur Bekämpfung, Kontrolle und Ausrottung der Seuche zweckdienlich ist (Ziffer 11.4.2 des Gemeinschaftsrahmens); (99) 2. die Beihilfemaßnahmen sollten der Vorbeugung dienen, einen Ausgleich anstreben oder aber Vorbeugung und Ausgleich miteinander verbinden (Ziffer 11.4.3 des Gemeinschaftsrahmens); (100) 3. die Beihilfemaßnahmen müssen mit den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts vereinbar sein (Ziffer 11.4.4 des Gemeinschaftsrahmens); (101) 4. die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen, und es darf nicht zu einer Überkompensation kommen (Ziffer 11.4.5 des Gemeinschaftsrahmens). (102) Um eine Überkompensation zu vermeiden, sind außerdem gemäß Ziffer 11.2.2 des neuen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.