Europäische Union

2004/307/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die Beihilferegelung, die Italien wegen der Naturkatastrophen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4328)

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Quellenkennung: 32004D0307. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nt der Wiederherstellung des Betriebskapitals der Landwirte. Erzeuger, die nicht als selbstständige und hauptberufliche Landwirte gelten, können dagegen lediglich zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren erhalten. c) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, mit denen die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in dem Jahr des Schadenseintritts und dem Folgejahr ermöglicht werden soll. Der Darlehensbetrag kann auch die im Schadensjahr fälligen Raten von Agrarkrediten umfassen, auch wenn die Darlehensfrist schon einmal um höchstens 24 Monate verlängert wurde. d) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren für die Wiederherstellung, den Wiederaufbau und den Umbau von beschädigten betrieblichen Anlagen, einschließlich Baumpflanzungen, Baumschulen, Gewächshäusern und betrieblicher Verkehrswege. Alternativ dazu können den Betrieben auch Kapitalzuschüsse in Höhe von bis zu 80 % der tatsächlichen Kosten im Fall von Kleinbetrieben, bis zu 65 % im Fall von mittleren Betrieben und bis zu 50 % im Fall von Großbetrieben gewährt werden. Der Zuschuss kann gewährt werden für Maßnahmen zum Wiederaufbau und zur Reparatur von Betriebsgebäuden, für die Instandsetzung von Feldern und Baumpflanzungen, für die Reparatur und die Ersetzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung der Erzeugung und für die Beschaffung von Saatgut und die Wiederauffuellung der Vorräte. e) Zinsvergünstigte Darlehen mit einer Laufzeit von fünf Jahren für Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften und für Erzeugergemeinschaften, die gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkannt sind und die wegen der Schäden an der Erzeugung ihrer Mitglieder einen Rückgang der übertragenen Erzeugung und folglich entsprechend niedrigere Einnahmen verzeichnet haben. Der Beitragsausfall muss aber mindestens 35 % des durchschnittlichen Beitragsaufkommens und der in den letzten beiden Jahren vermarkteten Erzeugung betragen. Dabei dürfen nur Rückgänge berücksichtigt werden, die unmittelbar auf den Produktionsausfall aufgrund einer Naturkatastrophe oder vergleichbarer Ereignisse zurückzuführen sind. Verringerungen aus anderen Gründen, etwa wegen Änderungen der Betriebsweise einer Genossenschaft, der Mitgliederzahl oder der landwirtschaftlichen Verfahren, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Beihilfe darf außerdem nicht an Genossenschaften gezahlt werden, die mehr als die Hälfte der insgesamt verarbeiteten Menge am Markt beschaffen. Der Betrag des zinsvergünstigten Darlehens ist nach den fixen Betriebskosten zu bemessen und darf den prozentualen Rückgang der Einnahmen nicht überschreiten. f) Besondere Zuschüsse an Obstbaugenossenschaften und anerkannte Erzeugergemeinschaften im Obst- und Gemüsesektor für die Lagerung von Zitrusfrüchten, die nicht vermarktet werden können, und für die Destillation von Kernobst (Äpfel und Birnen). g) Darüber hinaus können die Regionen Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 % für die Instandsetzung des Straßen- und Wasserversorgungsnetzes gewähren. (37) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 185/92, in dem die verschiedenen Arten von Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe genannt sind, wurde ab 17. September 2002 vollständig ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002(18) (Sofortmaßnahmen zugunsten des von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektors), umgewandelt in das Gesetz Nr. 256 vom 13. November 2002. Diese Maßnahme wird von den Kommissionsdienststellen zurzeit im Rahmen der Beihilfe Nr. NN 145/02 (ex N 636/02) geprüft und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. (38) Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 185/92 sieht Artikel 4 vor, dass den landwirtschaftlichen Betrieben, die die Beihilfevoraussetzungen erfuellen, eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist für Betriebs-, Meliorations- und landwirtschaftliche Darlehen um bis zu 24 Monate gewährt werden kann. Für die gestundeten Ratenzahlungen gilt ein vergünstigter Zinssatz. Mit Artikel 5 des Gesetzes werden die betreffenden Unternehmen teilweise - zu mindestens 20 % und höchstens 50 % - von der Zahlung der Sozialbeiträge befreit, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Schadensereignis fällig werden. Beihilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 185/92) (39) Gemäß Artikel 6 dürfen Erzeugerzusammenschlüsse den Tierhaltern, deren Bestände gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 2. Juni 1988 wegen Tierseuchen getötet werden mussten, eine Einkommensunterstützung gewähren. Dabei wird der Produktionsausfall wegen der behördlich angeordneten Sperrung von Betrieben berücksichtigt. Der staatliche Zuschuss kann bis zu 50 % der tatsächlichen Ausgaben der Sozialkasse betragen. (40) Dem genannten Artikel zufolge sind die Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz in einem Erlass des Landwirtschaftsministeriums festzulegen. Die italienischen Behörden haben auf Anfrage der Kommission den entsprechenden Erlass (Ministerialerlass Nr. 100460 vom 18. März 1993) übermittelt, der aber nach ihrer Aussage in der Praxis nicht angewandt worden ist (vgl. Fax vom 31. Januar 2001, später bestätigt mit Schreiben vom November 2003). (41) Der Erlass regelt die Gewährung von Zuschüssen an Tierhaltungsbetriebe, die von Maul- und Klauenseuche, klassischer Schweinepest, afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Stomatitis oder Pleuropneumonia betroffen waren. Die Beihilfen können nur den Betrieben gewährt werden, die einem Konsortium zum Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung angehören, die die Zahl der im Betrieb gehaltenen Tiere jedes Jahr bis zum 30. März melden und die sich verpflichten, ihren Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Hygiene- und Gesundheitsvorschriften zum Schutz der Tierbestände einzuhalten. Der Zuschuss darf höchstens 40 % der absetzbaren Bruttoerzeugung betragen, die mit den getöteten Tieren erzielt werden konnte. Der Wert der absetzbaren Bruttoerzeugung je Tier und Jahr ist in dem Erlass festgelegt. Die Höhe des Zuschusses hängt (im Rahmen des Hoechstwerts von 40 %) davon ab, wie hoch die Fixkosten des Betriebs sind und ob die betreffenden Tiere in einem Zuchtbuch eingetragen waren. Der Gesamtbetrag des Zuschusses wird im Verhältnis zur Dauer der Sperrfrist festgesetzt, die bei Rindern sechs Monate und bei Schweinen, Schafen und Ziegen drei Monate nicht überschreiten darf. Die Konsortien müssen den staatlichen Zuschuss bei den zuständigen Regionalbehörden beantragen, die ihn nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Genehmigung der Schlussabrechnung auszahlen. Alternativ dazu können die Konsortien Versicherungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes Nr. 185/92 abschließen. Maßnahmen des aktiven Schutzes vor widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 8 des Gesetzes Nr. 185/92) (42) Für Investitionen in Zusammenhang mit Initiativen - einschließlich Pilotprojekten - der Betriebe (pflanzliche Erzeugung) zum aktiven Schutz(19) vor widrigen Witterungsverhältnissen kann ein Zuschuss in Höhe von bis zu 80 % der als beihilfefähig angesehenen Kosten gewährt werden. Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich insbesondere um Hagelschutznetze. Die Begünstigten sind die Schutzkonsortien, die auch für die Durchführung der Projekte zuständig sind. Für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen kann außerdem ein 50%iger Zuschuss gewährt werden. Die aktiven Schutzmaßnahmen dürfen nur finanziert werden, wenn sie wirtschaftlich vorteilhafter sind als entsprechende Maßnahmen des passiven Schutzes. Das Landwirtschaftsministerium legt die Mindestkriterien fest, nach denen die Rentabilität der aktiven Schutzmaßnahmen beurteilt wird. (43) Nach Auskunft der italienischen Behörden im Schreiben vom 20. November 2000, später bestätigt mit Schreiben vom November 2003, sind keine Maßnahmen des aktiven Schutzes getroffen worden, da es keine geeigneten technischen Möglichkeiten gibt, um Schäden durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse zu verhindern. Versicherungsverträge (Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/1992, ersetzt durch Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996) (44) Mit ihren Schreiben vom 20. November 2000 und vom November 2003 teilten die italienischen Behörden mit, dass Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185/92 durch die Bestimmungen im Präsidialerlass Nr. 324 vom 17. Mai 1996 (Regolamento concernente norme sostitutive dell'art. 9 della legge 14 febbraio 1992, n. 185, sull'assicurazione agricola agevolata - Verordnung zur Ersetzung von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 185 vom 14. Februar 1992 in Bezug auf subventionierte landwirtschaftliche Versicherungen) ersetzt wurde. Mit dem Erlass sollten die italienischen Rechtsvorschriften über subventionierte Versicherung an die Gemeinschaftsbestimmungen angepasst werden. (45) Gemäß Artikel 1 des Präsidialerlasses Nr. 324/96 dürfen die nach den Gesetzen Nr. 364 vom 25. Mai 1970 und Nr. 590 vom 15. Oktober 1981 eingerichteten Schutzkonsortien für ihre Mitglieder (sofern diese nicht selbst handeln) Versicherungen gegen Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten abschließen. Die Versicherungsverträge müssen mit einzelnen Versicherungsunternehmen oder mit Versicherungsunternehmen, die an Versicherungsgemeinschaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 beteiligt sind, abgeschlossen werden(20). Die Versicherungsgesellschaften müssen für Hagelversicherung zugelassen sein. Die Landwirte können zwischen drei Arten von Verträgen(21) wählen: a) Ausgleich der Schäden, die durch Hagel, Reif, Frost oder andere widrige Witterungsverhältnisse an bestimmten Kulturen verursacht wurden (Schäden an einzelnen Kulturen durch einzelne widrige Witterungsverhältnisse); b) Ausgleich der Schäden an betrieblichen Anlagen und bestimmten Kulturen infolge sämtlicher widrigen Witterungsverhältnisse, die sich stärker als üblich auf den Wert der betrieblichen Erzeugung auswirken können. Die Verträge können auch Schäden durch Pflanzenkrankheiten abdecken, wenn diese eindeutig mit widrigen Witterungsverhältnissen in Zusammenhang stehen, sowie durch Tierseuchen (in Verbindung mit den Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse an einzelnen Kulturen oder Einrichtungen). Dieser Vertragstyp deckt auch Qualitätseinbußen ab; c) Ausgleich der Schäden, die durch alle widrigen Witterungsverhältnisse an den wichtigsten Kulturen des Betriebs verursacht wurden, wenn die Höhe des Schadens das normale Unternehmerrisiko übersteigt (Schäden an mehreren Kulturen oder Einrichtungen durch mehrere Arten von widrigen Witterungsverhältnissen). (46) Nach Auskunft der italienischen Behörden in ihrem Schreiben von 20. November 2000 wird das normale Unternehmerrisiko im Allgemeinen auf 10 % - 15 % festgesetzt. (47) Gemäß Artikel 2 des Präsidialerlasses Nr. 324/96 und nach den Erläuterungen der zuständigen Behörden im Schreiben vom November 2003 darf der öffentliche Zuschuss zu den zulässigen Versicherungsausgaben (diese werden anhand von Parametern für jede Art von Versicherungsschutz, Erzeugnis und Gemeinde festgesetzt, die jährlich per Ministerialerlass auf der Grundlage von Versicherungsstatistiken bestimmt werden) 50 % der tatsächlich für die Prämienzahlung angefallenen Kosten nicht übersteigen (65 % in Gebieten mit hohem Unwetterrisiko, die durch Ministerialerlass bestimmt werden). Laut Schreiben der zuständigen Behörden vom November 2003 ist im Einklang mit den Bestimmungen von Ziffer 11.5.1 des Gemeinschaftsrahmens nie eine Beihilfe über mehr als 50 % der gezahlten Versicherungsprämie gewährt worden, und der Zuschlag für Gebiete mit hohem Unwetterrisiko wurde nie angewandt. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. November 2000 mitgeteilt, dass der staatliche Zuschuss zu den Gesamtkosten durchschnittlich 30 % - 40 % betrug. In den wenigen Fällen, in denen wie in der Provinz Trient auch ein regionaler Zuschuss gewährt wurde, lag der öffentliche Zuschuss insgesamt nie über 65 %. Laut Schreiben der zuständigen Behörden vom November 2003 geht aus den Angaben der Regionen hervor, dass nur wenige von ihnen im Zeitraum 2000-2003 Zuschüsse zu den staatlichen Beihilfen zu Versicherungsprämien gewährt haben. In diesen wenigen Fällen lag der Gesamtbeihilfebetrag jedoch nach den vom Landwirtschaftsministerium übermittelten Informationen im Rahmen der 50 % der tatsächlich für die Prämienzahlung getätigten Ausgaben. In den Fällen, in denen die Beihilfen für Versicherungspolicen gewährt wurden, die Verluste infolge von Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen abdeckten (bei denen der Beihilfesatz also 50 % übersteigen durfte), konnten diese Maßnahmen unter eine von der Kommission genehmigte Sonderregelung(22) fallen. (48) Im Schreiben vom November 2003 erklärten die italienischen Behörden, die Beihilferegelung für Versicherungsverträge sei mit Artikel 127 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 388/2000 um die Möglichkeit erweitert worden, auch Zuschüsse zugunsten von Versicherungspolicen zu gewähren, die individuell von keiner Gruppierung oder Vereinigung angehörenden Erzeugern abgeschlossen wurden. (49) Darüber hinaus enthält dieser Artikel 127 noch weitere Bestimmungen, die - den Angaben der italienischen Behörden zufolge - entweder bereits der Kommission notifiziert wurden(23) oder noch nicht durchgeführt wurden(24) und daher zuvor notifiziert werden müssen. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich jedoch weder auf Artikel 127 des Gesetzes Nr. 388/2000 noch auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen und trägt dem Inhalt von Artikel 127 Absatz 4 nur insofern Rechnung, als dieser die Möglichkeit vorsieht, Beihilfen zugunsten von Versicherungsverträgen zu gewähren, die von einzelnen Erzeugern abgeschlossen werden, die keiner Vereinigung angehören. (50) Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 127 des Gesetzes Nr. 388/2000 ab 17. September 2002(25) durch Artikel 2 des Gesetzeserlasses Nr. 200 vom 13. September 2002 (Sofortmaßnahmen zugunsten des von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen betroffenen Agrarsektors), umgewandelt in Gesetz Nr. 256 vom 13. November 2002, ersetzt wurde. Diese Maßnahme wird von den Kommissionsdienststellen zurzeit im Rahmen der Beihilfe Nr. NN 145/02 (ex N 636/02) geprüft und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. III. WÜRDIGUNG (51) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (52) Das Gesetz Nr. 185/92 sieht die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln an bestimmte landwirtschaftliche Betriebe vor, die daraus einen unbestreitbaren wirtschaftlichen und finanziellen Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Betrieben ziehen, die diesen Zuschuss nicht erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verstärkung der Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe eine potenzielle Verzerrung des Wettbewerbs gegenüber konkurrierenden Unternehmen dar, die keinen derartigen Zuschuss erhalten(26). (53) Die fraglichen Maßnahmen beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, da beträchtliche Mengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. Dies geht auch aus nachstehender Tabelle(27) hervor, in der der Gesamtwert der Agrarein- und -ausfuhren zwischen Italien und den anderen EU-Mitgliedstaaten im Zeitraum 1993-2001 mit den entsprechenden Prozentsätzen wiedergegeben ist(28). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Beihilfe für ein Unternehmen auch dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne dass es selbst Erzeugnisse ausführt. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch gleich bleiben oder steigen, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern. Es besteht also die Wahrscheinlichkeit, dass sich derartige Beihilfen ebenfalls auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und Wettbewerbsverzerrungen verursachen(29). (55) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zu prüfenden Maßnahmen unter das Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (56) In Artikel 87 Absätze 2 und 3 sind Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 festgelegt. (57) Die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) sind in Anbetracht der Art und der Ziele der genannten Beihilfen eindeutig nicht anwendbar. Italien hat sich auch nicht auf die Anwendung der genannten Vorschriften berufen. (58) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist ebenfalls nicht anwendbar, da die Beihilfen nicht dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten zu fördern, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (59) Die Beihilfen können nicht unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) fallen, da sie nicht dazu bestimmt sind, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Italiens zu beheben. (60) Die Beihilfen sind außerdem weder dazu bestimmt noch geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu fördern. (61) Unter Berücksichtigung der Art und der Ziele der zu prüfenden Beihilfen kommen allein die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht. Anwendbare Bestimmungen (62) Die Anwendbarkeit einer der genannten Ausnahmebestimmungen muss auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen, also des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(30) (nachstehend "Gemeinschaftsrahmen" genannt), der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, bewertet werden. (63) Gemäß Ziffer 23.3 des Gemeinschaftsrahmens wendet die Kommission denselben ab 1. Januar 2000 auf neue Anmeldungen staatlicher Beihilfen und auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Anmeldungen an. Die rechtswidrigen Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(31) werden nach den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften bzw. dem zu dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet. (64) Das Gesetz Nr. 185/92 ist der Kommission nie notifiziert worden und somit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft getreten. Es fällt daher unter Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und muss nach den Vorschriften bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen galten. Beihilfen, die bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährt wurden, wurden nach den Bestimmungen bewertet, die vor Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens galten(32). Die ab dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage desselben Gesetzes gewährten Beihilfen müssen dagegen anhand des neuen Gemeinschaftsrahmens bewertet werden. (65) Die vorliegende Entscheidung betrifft, wie bereits unter Erwägungsgrund 23 erklärt, ausschließlich die staatlichen Beihilfen, die Italien ab 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 gewährt hat. Die Beihilfen, die Italien vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 185/92 sowie gemäß den Artikeln 1 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 6/93 und den darin genannten nationalen Rechtsvorschriften gewährt hat, werden im Rahmen der staatlichen Beihilfe C 12/A/95 bzw. C 12/C/95 geprüft und sind Gegenstand getrennter Entscheidungen. Beihilfen zur Entschädigung von Landwirten für Verluste infolge von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen (Artikel 3, 4 und 5 des Gesetzes Nr. 185/92) (66) Die fraglichen Artikel sehen Beihilfen vor, mit denen die Landwirte für Verluste entschädigt werden sollen, die sie infolge von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen erlitten haben. Ab dem 1. Januar 2000 gewährte Beihilfen werden nach Ziffer 11 (Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der landwirtschaftlichen Betriebsmittel) des Gemeinschaftsrahmens(33) beurteilt. Gemäß Ziffer 11.2 (Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden) des Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission bislang Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen als Naturkatastrophen eingestuft, die unter Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fallen. Als außergewöhnliche Ereignisse, die unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) fallen hat die Kommission bislang Kriege, innere Unruhen und Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch größere nukleare Unfälle oder betriebliche Unfälle sowie Brände angesehen, die umfangreiche Verluste verursacht haben. Ist schlüssig dargelegt worden, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist, wird die Kommission Beihilfen bis zu einem Hoechstsatz von 100 % als Ausgleich für materielle Schäden genehmigen. Der Ausgleich sollte in der Regel für den einzelnen Begünstigten berechnet werden, und um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten sonstige fällige Zahlungen, zum Beispiel aus Versicherungen, von dem Beihilfebetrag abgezogen werden. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund des Untergangs der landwirtschaftlichen Betriebsmittel entstanden sind, sofern eine Überkompensation nicht gegeben ist. (67) Gemäß Ziffer 11.3 (Beihilfen zum Ausgleich witterungsbedingter Schäden in der Landwirtschaft) des Gemeinschaftsrahmens dagegen können nach ständiger Praxis der Kommission widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre als solche nicht als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gelten. Da jedoch diese Witterungsverhältnisse die landwirtschaftliche Erzeugung oder die landwirtschaftlichen Betriebsmittel schädigen können, erkennt die Kommission an, dass solche Ereignisse Naturkatastrophen gleichgestellt werden können, sofern der Schaden eine bestimmte Schwelle überschreitet, die auf 20 % der durchschnittlichen Erzeugung in den benachteiligten Gebieten und auf 30 % in den sonstigen Gebieten festgelegt wurde. Da die landwirtschaftliche Erzeugung von Natur aus recht unterschiedlich ist, kann mit Hilfe einer solchen Schwelle auch gewährleistet werden, dass Witterungsverhältnisse nicht als Vorwand zur Erlangung von Betriebsbeihilfen dienen. Damit die Kommission Beihilfevorhaben zur Beseitigung von Schäden bewerten kann, die durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind, sollten die entsprechenden Notifizierungen anhand geeigneter meteorologischer Daten belegt werden. (68) Sind die Schäden an einjährigen Kulturpflanzen entstanden, so ist die in Frage kommende Schadensschwelle von 20 % bzw. 30 % anhand der Bruttoerzeugung der betreffenden Kulturart in dem betreffenden Jahr im Vergleich zu der Jahresbruttoerzeugung eines normalen Jahres zu bestimmen. Grundsätzlich sollte die Bruttoerzeugung eines normalen Jahres anhand der durchschnittlichen Bruttoerzeugung der vorigen drei Jahre berechnet werden unter Ausschluss derjenigen Jahre, in denen ein Ausgleich für durch widrige Witterungsverhältnisse entstandene Verluste zu zahle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.