Europäische Union

2004/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087)

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Quellenkennung: 32004D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eutung dieser Zielsetzung wurde unterstrichen durch die Richtlinie über Abfalldeponien, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, die Entsorgung kommunaler Abfälle auf Deponien zu verringern, sowie durch die Verpackungsrichtlinie, die signifikante Zuwächse beim Recycling von Verpackungsabfällen verlangt. Das Abfallrecycling ist daher eine Wirtschaftstätigkeit, deren Entwicklung aufgrund ihres Umweltnutzens sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene gefördert werden sollte. (65) Um nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können, muss die Beihilfemaßnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Zielsetzung stehen und darf den Wettbewerb nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Einige Elemente der Würdigung der Verhältnismäßigkeit dieser Art von Beihilfemaßnahme wurden von der Kommission in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache C 61/2002 dargelegt. In diesem Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe zur Steigerung der Kapazitäten von Shotton im Bereich des Altpapierrecyclings weder verhältnismäßig noch erforderlich war, und dass sie zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs führte. Die Kommission stellte eingehend fest, dass die Herstellung von Zeitungsdruckpapier auf der Grundlage von Altpapier die gängige Praxis ist, die wirtschaftlich rentabel und weit verbreitet ist. Daher schien die Gewährung von Beihilfen für die Entwicklung derartiger Ausrüstung unverhältnismäßig und nicht erforderlich zu sein. Ferner kam die Kommission angesichts des hohen Beihilfebetrags (35 Mio. EUR), der einem einzelnen Unternehmen gewährt wird, das ein wichtiger Akteur auf dem Markt für Zeitungsdruckpapier ist, zu dem Schluss, dass die Beihilfe zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen würde. (66) Die Kommission ist der Ansicht, dass in Bezug auf diese Beihilfemaßnahme eine andere Schlussfolgerung gezogen werden kann. Die britischen Behörden haben überzeugend argumentiert, dass die im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz zu fördernden Projekte keine der "gängigen Praxis" entsprechenden Prozesse umfassen; mit "gängiger Praxis" wird ein Prozess bezeichnet, bei dem der Einsatz eines Abfallprodukts für die Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel und daher üblich ist. Einige der WRAP-Projekte umfassen Techniken, die auf dem Markt wenig erprobt sind. Dies scheint beim Glasprojekt der Fall zu sein, das die Feinzerkleinerung von Glas umfasst, das dann in Sanitärerzeugnissen oder Ziegelsteinen weiterverarbeitet wird, oder beim Kunststoffprojekt, das Ausrüstung für das automatische Sortieren von Kunststoffflaschen beinhaltet (ein Prozess, der im Vereinigten Königreich normalerweise manuell erfolgt). Andere Projekte, beispielsweise die Projekte in den Bereichen Holz, Kompost oder Zuschlagstoffe, umfassen Tätigkeiten, bei denen die Verwendung von Abfallprodukten als Rohstoffe nicht übliche Praxis ist. Bei Holz sind zum Beispiel die Kosten von für das Recycling aufbereitetem Altholz normalerweise höher als die Kosten von für entsprechende Anwendungen aufbereitetem Neuholz, was die Verwendung von Altholz im Allgemeinen unrentabel macht. Da mit dieser Beihilferegelung keine der gängigen Praxis entsprechenden Prozesse gefördert werden, kann die Beihilfe als notwendig erachtet werden. (67) Was die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass die Beihilfebeträge beträchtlich geringer sind als die in der Sache Shotton gewährten Beträge. Der Hoechstbetrag einer im Rahmen dieser Regelung zu gewährenden Einzelbeihilfe liegt bei 3,3 Mio. EUR, im Vergleich zu 35 Mio. EUR in der Sache Shotton. Zudem wird bei den meisten Abfallprodukten die Beihilfe auf mehrere Projekte verteilt (bis zu zwanzig im Falle von Kompost und Zuschlagstoffen). Mit einer Ausnahme wurde das Projekt in allen Stellungnahmen von Beteiligten befürwortet. Nur in einer Stellungnahme (British Aggregates Association) wurden die möglicherweise negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb unterstrichen, und zwar speziell im Sektor der Zuschlagstoffe, da die Maßnahme zwischen verschiedenen Arten von recycelten Stoffen unterscheiden würde. Die Abfallzuschlagstoffe, die angeblich benachteiligt werden, scheinen jedoch Nebenprodukte der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen zu sein. Die britischen Behörden haben argumentiert, dass diese Produkte nicht als echte Abfälle betrachtet werden können. Gemäß der Definition von Abfällen in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(13) sind derartige Nebenprodukte jedoch generell als Abfälle zu betrachten. Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kürzlich Kriterien für die Einzelfallentscheidung, ob Nebenprodukte als Abfall betrachtet werden können, festgelegt(14). Diese Rechtsprechung bewirkt keine Änderung der allgemeinen Schlussfolgerung, dass Nebenprodukte der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen als Abfälle zu betrachten sind. Nichtsdestoweniger ist die Kommission der Ansicht, dass es legitim ist, die Verwertung von Nebenprodukten der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen nicht zu fördern. Die Förderung der Verwertung von Nebenprodukten der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen hätte den unerwünschten Effekt der Förderung der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen und würde der Zielsetzung, das Recycling von bereits benutzten Stoffen zu fördern, entgegenwirken. Zudem würden sich diese Projekte auf Altzuschlagstoffe konzentrieren, die gegenwärtig kaum oder überhaupt nicht recycelt werden, insbesondere Altzuschlagstoffe mit hochgradiger Kontaminierung aus Boden, Lehm und sonstigen Kontaminanten. Die Situation bei derartigen Zuschlagstoffen unterscheidet sich deutlich von derjenigen von Nebenprodukten der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass keine unzumutbare Benachteiligung im Bereich der Zuschlagstoffe vorliegt. (68) Um ferner zu ermitteln, ob die Beihilfe zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen würde, sind die den verschiedenen Projekten gewährten Beihilfeintensitäten zu berücksichtigen. Die britischen Behörden haben ihre Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der entsprechenden Beihilfeintensitäten auf die im Umweltschutzbeihilferahmen dargelegten Grundsätze gestützt. Die Kommission hat bereits die Schlussfolgerung gezogen, dass der Umweltschutzbeihilferahmen auf die fragliche Beihilfemaßnahme nicht anwendbar ist. Angesichts des Umweltschutzziels der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz ist es jedoch angebracht, den Umweltschutzbeihilferahmen als Leitfaden für die Art und Weise der Berechnung der beihilfefähigen Kosten und die Ermittlung der Beihilfeintensitäten in diesem Fall heranzuziehen. (69) Zur Frage der beihilfefähigen Kosten besagt Randnummer 37 des Umweltschutzbeihilferahmens: "Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten"; dies geschieht normalerweise, indem von den beihilfefähigen Investitionskosten "die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, die aber nicht den gleichen Umweltschutzgrad ermöglicht", abgezogen werden. Im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz haben die britischen Behörden die Kosten einer solchen vergleichbaren Investition nicht von den beihilfefähigen Investitionskosten abgezogen. Dieser Ansatz scheint angesichts der Spezifität der Maßnahme gerechtfertigt zu sein. Wie unter Punkt 6.1.2.1 erläutert, ist der Umweltschutzbeihilferahmen auf Beihilfemaßnahmen anwendbar, mit denen ein bestimmter Produktionsprozess umweltfreundlicher gemacht werden soll, indem seine umweltschädigenden Emissionen verringert werden. Aus diesem Grund empfiehlt Randnummer 37 den Abzug einer vergleichbaren, weniger umweltfreundlichen Investition von den beihilfefähigen Investitionskosten. Im vorliegenden Fall ist die Situation jedoch anders. Hier ist die gesamte Wirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängers (Abfallrecycling) umweltfreundlich. Daher ist es angebracht, die gesamten Investitionskosten für beihilfefähig zu erachten. Zudem haben die britischen Behörden, wie in Randnummer 37 des Umweltschutzbeihilferahmens empfohlen, von den Kosten dieser Investitionen die Vorteile während eines Zeitraums von fünf Jahren abgezogen. Sie haben der Kommission Beschreibungen der Berechnung dieser Vorteile vorgelegt. Diese Berechnungen scheinen korrekt zu sein. Die auf der Grundlage dieser beihilfefähigen Kosten berechneten Beihilfeintensitäten werden die in den Randnummern 34 und 35 des Umweltschutzbeihilferahmens festgelegten Hoechstsätze nicht überschreiten. (70) Schließlich stellt die Kommission fest, dass für die Auswahl der Begünstigten und für die Festlegung der Beihilfebeträge ein offenes Ausschreibungsverfahren angewandt wird. Dieses System trägt dazu bei zu gewährleisten, dass die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt wird und verhältnismäßig ist. (71) Angesichts der Tatsache, dass die gewährten Beihilfebeträge relativ gering sind, dass sie in Übereinstimmung mit dem im Umweltschutzbeihilferahmen festgelegten Grundsatz berechnet und nach Abschluss eines offenen Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in keiner Stellungnahme überzeugend nachgewiesen wurde, dass die fragliche Maßnahme zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führt, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (72) Im Lichte der obigen Ausführungen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (73) Die Kommission beabsichtigt, den Umweltschutzbeihilferahmen derart zu ergänzen, dass ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen wird, staatliche Beihilfen zu genehmigen, die Umweltvorteile auf der globalen Ebene des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft haben, anstatt auf der individuellen Ebene des Begünstigten. Angesichts der fehlenden Erfahrungen in diesem Bereich der Umweltschutzbeihilfen werden derartige Fälle nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten behandelt werden. Bis zur Änderung des Umweltschutzbeihilferahmens wird die Kommission auf ähnliche Fälle dieselben Kriterien wie in der vorliegenden Entscheidung anwenden. 6.2. Der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds 6.2.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (74) Der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds wird durch Mittel finanziert, die vom Staat im Rahmen des WRAP-Programms gewährt werden. Die Kommission stellt fest, dass der Fonds Bürgschaften für das Leasen von Maschinen für das Abfallrecycling übernimmt. Er ermöglicht Unternehmen, die diese Anlagen erwerben wollen, das Leasing zu günstigeren Bedingungen als normalerweise auf dem Markt möglich. Da die Leasingnehmer keine Prämie für die Bürgschaft zahlen, erhalten sie durch diese Maßnahme eindeutig einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser wirtschaftliche Vorteil ist selektiv, da nur Unternehmen, die in den Abfallrecyclingsektoren tätig sind, von der Anwendung dieses Fonds profitieren können. Zudem können die von diesen Unternehmen hergestellten Produkte international gehandelt werden, so dass diese Beihilfemaßnahme Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann. Aus diesen Gründen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds für die Leasingnehmer eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.2.2. Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (75) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 nahm die Kommission eine detaillierte Analyse des WRAP-Bürgschaftsfonds im Lichte der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vor. Sie kam zu dem Schluss, dass der Bürgschaftsfonds mit der Mitteilung in Einklang steht und dass insbesondere die Berechnung des Zuschussäquivalents korrekt ist; die Beihilfeintensität wurde auf durchschnittlich 6 % geschätzt(15). Da sich die Mechanismen dieses Fonds nicht verändert haben und in exakt derselben Weise für Großunternehmen in Nichtfördergebieten gelten werden, gelten für die vorliegende Analyse dieselben Schlussfolgerungen. (76) Zweitens ist diese Beihilfemaßnahme der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz sehr ähnlich. Der einzige wesentliche Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen liegt in der Form der Beihilfe: Zuschüsse im Falle der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, Bürgschaften im Falle des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds. Wie die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, bezweckt auch diese Regelung die Förderung von Investitionsbeihilfen im Bereich des Abfallrecyclings. Infolgedessen können die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag auf den WRAP-Leasingbürgschaftsfonds Anwendung finden. Aus denselben Gründen kann geschlussfolgert werden, dass Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Verordnung (EG) Nr. 70/2001(16) und der Umweltschutzbeihilferahmen keine Anwendung finden. (77) Hinsichtlich der Frage, ob der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, haben sich die britischen Behörden verpflichtet, keine Bürgschaften für das Leasen von Anlagen zu übernehmen, die in der "gängigen Praxis" entsprechenden Prozessen eingesetzt werden. (78) Zweitens ist die Berechnung der beihilfefähigen Kosten mit der Situation bei der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz vergleichbar, und es gelten die in Randnummer 37 des Umweltschutzbeihilferahmens festgelegten Grundsätze. Insbesondere wird festgestellt, dass die britischen Behörden von den beihilfefähigen Investitionskosten die Vorteile während eines Zeitraums von fünf Jahren abziehen werden. (79) Die Kommission stellt auch fest, dass der Hoechstwert einer im Rahmen dieser Maßnahme zu fördernden Einzelanlage 5 Mio. GBP betragen wird, dass sich die Beihilfeintensität auf nicht mehr als 15 % belaufen wird und dass daher das höchstmögliche Zuschussäquivalent einer Bürgschaft bei 750000 GBP liegen wird. In den allermeisten Fällen wird dieser Betrag voraussichtlich wesentlich niedriger sein, weil der Wert der Anlage geringer sein wird, und die Beihilfeintensität wird generell bei etwa 6 % liegen. (80) Angesichts der Tatsache, dass kein der "gängigen Praxis" entsprechender Prozess bürgschaftsfähig sein wird, dass das Zuschussäquivalent der Bürgschaften im Durchschnitt nicht hoch sein wird und dass die Beihilfeintensitäten beträchtlich geringer sein werden als die im Umweltschutzbeihilferahmen vorgeschriebenen Hoechstwerte, kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die vom WRAP-Leasingbürgschaftsfonds übernommenen Bürgschaften die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da sein Ziel die Förderung des Abfallrecyclings ist, was eine vorrangige Zielsetzung der Gemeinschaft ist, erfuellt der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfemaßnahme wird dementsprechend genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. November 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 129 vom 3.6.2003, S. 6. (2) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (3) Vgl. Fußnote 1. (4) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) Aufgrund der Erzeugung von recycelten Zuschlagstoffen wird Huntmans Quarries Ltd in der Lage sein, den Abbau von neuen Zuschlagstoffen in seinem Steinbruch zu verringern, wodurch sich dessen Lebensdauer verlängern wird. (9) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (10) In Bezug auf Bürgschaften für Investitionen von Großunternehmen in Fördergebieten oder von KMU stellte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 fest, dass diese Bürgschaften mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bzw. mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vereinbar sind. (11) KOM(96) 399 endg. vom 30.7.1996. (12) Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung. KOM(96) 399 endg. vom 30.7.1996. (13) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/350/EG (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S 32). (14) Siehe Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/2001, AvestaPolarit Chrome Oy, noch nicht veröffentlicht. (15) Siehe Ziffer 83 und 84 der Entscheidung. (16) Der Teil des Leasingbürgschaftsfonds, der mit den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vereinbar war, war Gegenstand einer positiven Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.