2004/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087)
Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0059 - 0070
Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/317/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß diesen Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. Juli 2002, eingetragen am 16. Juli 2002, meldete das Vereinigte Königreich das Aktionsprogramm "Abfall und Ressourcen" (Waste and Resources Action Programme - "WRAP") gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 2. August 2002 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die von den britischen Behörden mit Schreiben vom 28. August 2002 vorgelegt wurden. Nach einer Zusammenkunft der Kommission und der britischen Behörden am 29. August 2002 legten die britischen Behörden mit Schreiben vom 13. September 2002, eingetragen am 18. September 2002, weitere Informationen vor. Die Kommission übersandte mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 ein weiteres Auskunftsersuchen, auf das die britischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, eingetragen am 6. Dezember 2002, antworteten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003, eingetragen am 23. Januar 2003, beantragten die britischen Behörden eine neuerliche Zusammenkunft mit der Kommission, die am 21. Januar 2003 stattfand. Nach dieser Sitzung legten die britischen Behörden mit einer Reihe von Schreiben, datierend zwischen dem 24. Januar 2003 und dem 7. Februar 2003, ergänzende Informationen vor. (2) Am 19. März 2003 beschloss die Kommission, das WRAP-Programm teilweise zu genehmigen und in Bezug auf die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und einen Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds, die auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(2) (nachstehend "Umweltschutzbeihilferahmen") angemeldet wurden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. März 2003 unterrichtete die Kommission das Vereinigte Königreich über diesen Beschluss. Die Sache wurde unter der Nummer C 21/2003 eingetragen. (3) Per E-Mail vom 8. April 2003, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/32568, beantragten die britischen Behörden die Streichung bestimmter vertraulicher Angaben aus dem Beschluss der Kommission. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 22 April 2003. Die britischen Behörden antworteten per E-Mail vom 2. Mai 2003, eingetragen unter der Nummer A/33144. Die Kommission übersandte mit Schreiben vom 7. Mai 2003 weitere Bemerkungen zu der Frage der Vertraulichkeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003, eingetragen am 19. Mai 2003 unter der Nummer A/33512, stimmten die britischen Behörden diesen Bemerkungen zu. (4) Mit Schreiben vom 25. April 2003, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/32958, nahm das Vereinigte Königreich zur Eröffnung des Verfahrens Stellung. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. (6) Die Kommission erhielt 29 Stellungnahmen von Beteiligten. Sie leitete diese mit Schreiben vom 17. Juli 2003 an das Vereinigte Königreich weiter. Die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs gingen per E-Mail vom 26. August 2003 ein und wurden am selben Tag unter der Nummer A/35866 eingetragen. (7) In ihrem Beschluss vom 23. Juli 2003 in der Sache C 61/2002 genehmigte die Kommission teilweise die Beihilfe, die dem Unternehmen Shotton Newsprint gewährt wird. Dabei handelte es sich um eine Einzelanwendung der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz. (8) Mit Schreiben vom 1. August 2003 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die von den britischen Behörden mit Schreiben vom 3. September 2003, eingetragen am 4. September 2003 unter der Nummer A/36039, vorgelegt wurden. (9) Am 12. September 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission sowie Vertretern der britischen Regierung und des WRAP-Programms statt. Im Verlauf dieser Zusammenkunft stellte die Kommission den britischen Behörden weitere Fragen, die per E-Mail vom 26. September 2003, eingetragen am 29. September 2003 unter der Nummer A/36643, und per E-Mail vom 30. Oktober 2003, eingetragen am 31. Oktober 2003 unter der Nummer A/37458, beantwortet wurden. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Vorstellung des WRAP-Programms und seiner Zielsetzungen (10) Die Beihilfe wird im Rahmen des Aktionsprogramms "Abfall und Ressourcen" (WRAP) gewährt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen zufolge ist WRAP eine Instanz, die geschaffen wurde, um durch die Stärkung der Nachfrage nach Recycling-Materialien und -Produkten die Effizienz auf den Märkten für diese Materialien und Produkte zu steigern. Zu den Mitgliedern von WRAP zählen die wohltätige Einrichtung Wastewatch, die Vereinigung für Umweltdienste (Environmental Services Association) und das Ministerium für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums. Es ist für die Verwaltung der Beihilfe zuständig und wird von der Regierung für die Jahre 2001-2004 finanziert. WRAP ist bei der Regierung angesiedelt und führt deren politische Maßnahmen durch, auch wenn es die Rechtsform einer privatrechtlichen Gesellschaft hat. (11) Rechtsgrundlage des Programms sind Abschnitt 153 des britischen Umweltschutzgesetzes aus dem Jahr 1990 und der Erlass (Nr. 2) über Finanzhilfen für Umweltzwecke aus dem Jahr 2000. (12) Das Ziel von WRAP sind die Förderung der nachhaltigen Abfallbewirtschaftung und die Effizienz der Märkte für Abfallbewirtschaftung und Abfallrecycling. Insbesondere besteht das Ziel der britischen Behörden darin, die durch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(4), ("Abfalldeponierichtlinie") und die Richtlinie 94/62/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(5) ("Verpackungsrichtlinie") gesetzten Gemeinschaftsziele für das Abfallrecycling zu erfuellen; nach diesen Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten die Entsorgung kommunaler Abfälle auf Deponien verringern und müssen bis spätestens zum Jahr 2006 signifikante Zuwächse beim Recycling von Verpackungsabfällen verzeichnen werden. (13) Um das Abfallrecycling im Vereinigten Königreich zu steigern, wurden durch WRAP verschiedene Regelungen eingeführt, die am 16. Juli 2003 angemeldet wurden. Die Kommission entschied positiv über die folgenden Regelungen: das WRAP-Förderprogramm für die regionale Zuschussfinanzierung, angemeldet auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, das WRAP-Förderprogramm für die KMU-Zuschussfinanzierung, angemeldet auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6), den WRAP-Pilotprojektfonds und den auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(7) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angemeldeten Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds. Bezüglich der beiden verbleibenden Regelungen - die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und der auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen angemeldete Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds - beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. 2.2. Die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz 2.2.1. Ziel und Mechanismen der Regelung (14) Der Zweck dieses Zuschussfinanzierungsprogramms ist die Förderung der Investitionen von Privatunternehmen in Recyclinganlagen, um das Abfallrecycling im Vereinigten Königreich zu steigern. Den britischen Behörden zufolge ist die Notwendigkeit solcher Investitionsbeihilfen darauf zurückzuführen, dass die Rendite derartiger Investitionen aufgrund der mit der Sammlung und Nutzung entsprechender Abfallstoffe verbundenen Risiken und Kosten ungewiss ist, sowie darauf, dass es schwierig ist, Verbraucher zum Kauf von aus Recycling-Materialien hergestellten Produkten zu motivieren. Die geförderten Unternehmen verpflichten sich, jährlich eine bestimmte Abfallmenge zu recyceln. Diese Unternehmen schließen dann Versorgungsverträge mit den Gebietskörperschaften. Infolgedessen wird es für die Gebietskörperschaften Anreize geben, Systeme für die getrennte Abfallsammlung einzuführen, da sie die Garantie haben werden, dass sie die ausgewählten Abfälle verkaufen können. Durch die Schaffung dieser Verwertungseinrichtungen werden den Erwartungen zufolge daher auch Märkte für Abfallprodukte entstehen. (15) Die unter diese Regelung fallenden Abfallprodukte sind Holz, Glas, Kunststoff, Zuschlagstoffe und Kompost. Für die Auswahl der Empfänger der Fördermittel und für die Ermittlung der angemessenen Beihilfeintensität verwendet WRAP für jede Produktgattung offene Ausschreibungen. Diese Ausschreibungen werden in der Fachpresse in der gesamten Gemeinschaft veröffentlicht. Die Projektauswahl erfolgt anhand mehrerer Kriterien: wirtschaftlich vorteilhaftestes Angebot, Umfang und Relevanz der Leistungen in Bezug auf die ökologischen Zielsetzungen der Ausschreibung sowie organisatorische Durchführbarkeit. 2.2.2. Arten von zu fördernden Projekten (16) Im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz sollen Projekte in verschiedenen Sektoren finanziert werden. (17) Im Holzsektor sollen durch das WRAP drei oder mehr Projekte finanziert werden, welche die Schaffung neuer Verwertungskapazitäten umfassen, die zu verschiedenen Arten von Endprodukten führen werden: Einstreu, Mulchmaterial für Gartenbau und Landschaftspflege, oder Aktivkohle (eine spezifische Art von Filter, die in industrie-chemischen Anwendungen eingesetzt wird). Den britischen Behörden zufolge werden Holzabfälle normalerweise nicht für die Herstellung von Endprodukten verwendet. Einstreu beispielsweise wird traditionell aus frischen Holzfasern hergestellt. Im Jahr 2001 wurden nur etwa 5 % der gesamten Einstreu im Vereinigten Königreich aus Holzabfällen hergestellt. Den britischen Behörden ist dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Kosten von für das Recycling aufbereiteten Holzabfällen normalerweise höher sind, als die Kosten von für entsprechende Anwendungen aufbereiteten frischen Holzfasern. Aus diesem Grund sind Fördermittel nötig, um Investitionen in neue Recycling-Infrastrukturen (beispielsweise fortschrittliche Dekontaminierungsanlagen) anzuregen. (18) Im Glassektor soll durch das WRAP eine neue Anlage gefördert werden, die pro Jahr bis zu 80000 t Altglas durch Zerkleinerung in sehr kleine Partikel (< 90 ìm) verarbeiten würde. Dies wird neue Endnutzungszwecke ermöglichen und fördern, insbesondere für grünes Altglas, das gegenwärtig sehr beschränkte Endnutzungszwecke hat. Eine mögliche Nutzung dieses feinen Glaspulvers ist die Verwendung als Flussmittel für Ziegelsteine und Sanitärerzeugnisse. Dies ist eine relativ innovative Technologie. Den britischen Behörden zufolge befindet sich die einzige, ihnen bekannte vergleichbare Anlage in der Gemeinschaft in Schweden, wo das Glaspulver als Zementzuschlagstoff verwendet wird. Ein potenzieller Empfänger wurde bereits ausgewählt. Es handelt sich um ein Jointventure zwischen der Cleanaway Ltd und der Glass Group Ltd. Die britischen Behörden heben auch hervor, dass dieses Projekt über die Entlastung der Deponien um 80000 t Glas hinaus weitere Umweltvorteile hat. Beispielsweise wird die Verwendung von Glas in Sanitärerzeugnissen den Bedarf in Bezug auf die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen senken. (19) Im Kunststoffsektor umfassen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen des WRAP die Schaffung neuer, automatisierter Sortier- und Verwertungskapazitäten für Kunststoffflaschen, in denen die Rohstoffe nach Polymersorte und nach Farbe getrennt werden sollen. Die sortierten Rohstoffe sollen dann in Kunststoffeinsatzmaterial umgewandelt werden, das für die Herstellung neuer Kunststoffflaschen verwendet werden könnte. Gegenwärtig erfolgt das Sortieren von Altkunststoffen im Vereinigten Königreich üblicherweise von Hand, und gängige Praxis bei der Herstellung von Kunststoffflaschen ist die Verwendung von neuen Polymeren. Im Jahr 2001 wurden im Vereinigten Königreich 460000 t Kunststoffflaschen verbraucht, wovon weniger als 500 t (0,1 %) Recycling-Material enthielten. (20) In Bezug auf Zuschlagstoffe haben die britischen Behörden bereits eine Abgabe auf die Gewinnung von Zuschlagstoffen aus dem Boden eingeführt, um einen Anreiz für die Wiederverwendung von Altzuschlagstoffen (zum Beispiel aus Bau- und Aushubarbeiten). Aufgrund der niedrigen Kosten neuer Zuschlagstoffe und der hohen Kosten von Anlagen für das Recycling von Zuschlagstoffen ist die Abgabe allein ein unzureichender Marktanreiz für die Investition in derartige Kapazitäten. Infolgedessen sollen im Rahmen des WRAP bis zu 20 Projekte überall im Vereinigten Königreich gefördert werden, die die Schaffung von Sortier- und Verwertungskapazitäten für Altzuschlagstoffe umfassen würden. Diese Projekte würden sich auf Altzuschlagstoffe konzentrieren, die gegenwärtig kaum oder überhaupt nicht recycelt werden, insbesondere Altzuschlagstoffe mit hochgradiger Kontaminierung aus Boden, Lehm und sonstigen Kontaminanten. Den Erwartungen zufolge wird diese Maßnahme das Recycling von Altzuschlagstoffen im Jahr 2004 um 2 Mio. t steigern. (21) In Bezug auf den Kompostsektor geht das WRAP davon aus, dass es sich hierbei um einen "unreifen" Sektor handelt, dem eine umfassende Infrastruktur für die Sammlung, Verwertung und Kompostierung organischer Abfälle (hauptsächlich Abfälle aus Gärten und öffentlichen Parks) fehlt. Dies ist auf die relativ hohen Kapitalkosten für den Aufbau der Infrastruktur und den geringen Wert von Kompostprodukten zurückzuführen. Im Rahmen des WRAP sollen bis zu 20 Projekte gefördert werden, welche die Verwertung organischer Abfälle zu grundlegenden Kompostprodukten und die Herstellung anspruchsvollerer Gartenbauprodukte durch die Mischung dieser grundlegenden Kompostprodukte mit anderen Stoffen umfassen. Diese Endprodukte werden überwiegend im Gartenbau, in der Landschaftspflege und im organisch-biologischen Gartenbau Anwendung finden. Den Erwartungen zufolge wird diese Maßnahme das Recycling organischer Abfälle um 500000 t steigern und den Anteil kompostierter Produkte in diesen Sektoren erhöhen. Beispielsweise machten im Vereinigten Königreich kompostierte Produkte im Jahr 2002 im Gartenbau weniger als 3 % des Rohstoffverbrauchs von 3 Mio. m3 aus. Das normalerweise für diesen Zweck eingesetzte Produkt ist Torf. Sein Ersatz durch kompostierte Produkte wird ferner den ökologischen Vorteil des Erhalts von Torfmooren haben. 2.2.3. Beihilfefähige Kosten (22) Die britischen Behörden haben in die Berechnung der beihilfefähigen Kosten die Gesamtheit der Investitionen im Zusammenhang mit der Recycling-Tätigkeit einbezogen. (23) Beispielsweise umfassen die beihilfefähigen Investitionen für die Holzprojekte die zur Herstellung von Recycling-Holz in verschiedenen Qualitäten fähigen Trenn-, Zerspanungs- und Schredderanlagen, die Anlagen für die Beseitigung von Verschmutzungen und die Anlagen für die Weiterverarbeitung des Endprodukts (beispielsweise Färbeanlagen sowie Paketier- und Abfuellanlagen). Für das Glasprojekt umfassen die beihilfefähigen Investitionen die Zerkleinerungsanlagen, die in der Lage sind, Glas zu feinem Glaspulver zu zermahlen. Für das Kunststoffprojekt umfassen die beihilfefähigen Investitionskosten die Anlagen für das Sortieren und die Verwertung von Altkunststoffen. Im Falle von Kompost umfassen sie die Anlagen für die Zerkleinerung, die Belüftung, das Wenden und das Mischen der organischen Abfallstoffe. Im Falle von Zuschlagstoffen schließlich umfassen sie die Anlagen für das Sortieren, Reinigen, Waschen, Brechen und Zerkleinern von Zuschlagstoffen, so dass sie den spezifischen Anforderungen für bestimmte Endnutzungszwecke entsprechen. (24) Von diesen beihilfefähigen Investitionskosten werden die britischen Behörden die Investitionskosten abziehen, die erforderlich sind, um verbindlich vorgeschriebene Normen zu erfuellen. Sie werden auch den Nettogewinn des Begünstigten während eines Zeitraums von fünf Jahren abziehen, wobei die Einsparungen während eines Fünfjahreszeitraums der Lebensdauer der Investition, eventuelle Produktionssteigerungen während dieses Fünfjahreszeitraums und Einnahmezuwächse oder sonstige Vorteile für den Begünstigten während dieses Zeitraums berücksichtigt werden. Beispielsweise umfasst in dem Projekt im Bereich Zuschlagstoffe, an dem das Unternehmen Huntsmans Quarries Ltd. beteiligt ist, die Berechnung der Vorteile eine Schätzung des Gewinns nach Steuern einschließlich der Betriebskosten, der Kapitalkosten und des Beitrags der Zuschlagstoffabgabe, wobei die von dem Unternehmen vorgelegte Kostenrechnung verwendet wird. Zu diesen Vorteilen, die auf 110000 GBP veranschlagt werden, haben die britischen Behörden auch eine Schätzung der eingesparten Rückstellung von Huntsmans(8) hinzugerechnet, die auf 26532 GBP veranschlagt wird. Von diesen Vorteilen haben sie diverse Zusatzkosten abgezogen, beispielsweise allgemeine Geschäftsführungskosten, was in einer Veranschlagung der Nettovorteile während der ersten fünf Jahre auf 109632 GBP resultiert. In einigen Fällen, wie dem Glasprojekt, wird kein Nettovorteil erwartet. Sollte ein Nettovorteil auftreten, wird das WRAP jedoch vorschreiben, dass der entsprechende Teil der Beihilfe zurückzuzahlen ist. 2.2.4. Beihilfeintensität (25) Die Beihilfeintensität der Zuschüsse wird nicht mehr als 30 % betragen, zuzüglich der nach Randnummer 34 des Umweltschutzbeihilferahmens zulässigen zusätzlichen Prozentpunkte für Projekte, an denen kleine und mittlere und/oder in Fördergebieten gelegene Unternehmen beteiligt sind. (26) Die britischen Behörden werden sicherstellen, dass kein Projekt aus anderen Quellen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten erhält, wenn die kumulierte Beihilfe die gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen anwendbaren Beihilfeintensitäten übersteigt. Um die Befolgung dieses Grundsatzes zu gewährleisten, werden die Begünstigten aufgefordert werden, eine Erklärung bezüglich eventueller anderer beantragter Beihilfen vorzulegen. 2.2.5. Haushaltsmittel (27) Das Gesamtbudget für die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz beläuft sich auf 20,3 Mio. EUR. Die für die drei Holzprojekte vorgesehenen Mittel belaufen sich auf 0,75 Mio. EUR. Für das Glasprojekt sind 1 Mio. EUR vorgesehen, für das Kunststoffprojekt 3,3 Mio. EUR, für die 20 Zuschlagstoffprojekte 8,55 Mio. EUR und für die 20 Kompostprojekte 5,7 Mio. EUR. 2.2.6. Berichterstattung Das Vereinigte Königreich wird der Kommission jährlich über die Tätigkeiten im Rahmen der Regelung Bericht erstatten. 2.3. Der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds (28) Durch den WRAP-Leasingbürgschaftsfonds werden - wie durch die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz - Investitionen in Verwertungstätigkeiten gefördert, mit dem Ziel, auf diese Weise einen Beitrag zu einem Ausbau der Abfallrecyclingkapazitäten im Vereinigten Königreich zu leisten. (29) Der Fonds übernimmt Bürgschaften für das Leasen von Maschinen und Anlagen zur Abfallverwertung und zur Herstellung von Produkten aus den betreffenden Wertstoffen. Beihilfefähig sind nur Leasingverträge mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren. Der Hoechstwert einer im Rahmen dieser Maßnahme zu fördernden Einzelanlage wird 5 Mio. GBP betragen. Hinsichtlich des auf der Grundlage des Umweltschutzbeihilferahmens angemeldeten Teils des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, machten die britischen Behörden die Zusage, dass Projekte, die der "gängigen Praxis" entsprechende Verfahren umfassen, für die Förderung durch Leasingbürgschaften nicht in Betracht kommen werden. Mit "gängiger Praxis" wird ein Prozess bezeichnet, bei dem der Einsatz eines Abfallprodukts für die Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel und üblich ist (beispielsweise die Verwendung von Altpapier für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier). (30) Den britischen Behörden zufolge sind Leasinggesellschaften hinsichtlich der Gewährung von Leasingverträgen für Anlagen für das Abfallrecycling sehr zurückhaltend. Dies ist auf den zu erwartenden geringen Wiederverkaufswert der im Recyclingsektor eingesetzten Spezialanlagen zurückzuführen. Infolgedessen werden Leasingverträge für derartige Anlagen von Leasinggesellschaften als sehr risikoträchtig angesehen und sind daher unverhältnismäßig teuer. (31) Um dieser Situation abzuhelfen, werden die aus dem Fonds gewährten Bürgschaften den Restwert der Anlagen abdecken, die beim Operating-Leasing im Besitz des Leasinggebers bleiben und die der Leasinggeber am Ende des Leasingzeitraums oder - im Falle des Konkurses des Leasingnehmers - früher verkaufen wird. Vor Unterzeichnung des Leasingvertrags legt der Geschäftsführer für das betreffende Wirtschaftsgut in Verhandlungen mit einer Gruppe von Leasinggebern einen Restwert fest. Der Fonds ist in zwei Fällen verpflichtet, dieses Wirtschaftsgut zu dem vereinbarten Restwert zu erwerben: Wenn der Leasingnehmer in Konkurs geht, oder wenn der Restwert der Wirtschaftsgüter am Ende des Leasingzeitraums unterhalb des garantierten Wertes liegt. (32) Für die Berechnung des Nettozuschussäquivalents dieser Bürgschaften haben die britischen Behörden die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(9) festgelegte Methode angewandt, der zufolge das Zuschussäquivalent anzusetzen ist als: (garantierter Betrag × Risiko) - Prämie. Im Falle einer Investition in Höhe von 100000 GBP würde der garantierte Restwert typischerweise 20000 GBP betragen. Dem Vereinigten Königreich zufolge hat ein marktüblich besichertes Finanzportefeuille eine Risikobasis mit einem Standardsatz von 10 - 20 %. Angesichts des höheren Risikoprofils der durch den Fonds abgedeckten Abfallrecyclingtätigkeiten halten die britischen Behörden die Anwendung eines höheren Standardsatzes, nämlich 30 % für angemessen. Das Zuschussäquivalent für die Investitionssumme von 100000 GBP würde daher 20000 × 30 % = 6000 GBP betragen. Es ist unwahrscheinlich, dass Prämien an den WRAP zu zahlen sind. Dies bedeutet, dass die Beihilfeintensität für diese Beihilfe bei 6000/100000 = 6 % liegen wird. Die Berechnung dieser Beihilfeintensität beruht auf der Annahme, dass der garantierte Restwert auf 20 % des Investitionswertes festgelegt ist. In einigen Fällen könnte dieser garantierte Restwert 20 % übersteigen. In solchen Fällen wird die Berechnung des Beihilfeelements entsprechend abweichen. Jedenfalls bestätigten die britischen Behörden, dass die Beihilfeintensität normalerweise nicht mehr als 15 % betragen sollte. (33) Der Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds, auf den sich diese Entscheidung bezieht, betrifft die Anwendung des Fonds auf Investitionen von Großunternehmen in Nichtfördergebieten und wurde gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen angemeldet(10). Wie bei der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, haben die britischen Behörden auch hier in die Berechnung der beihilfefähigen Kosten alle Investitionen im Zusammenhang mit der Recyclingtätigkeit einbezogen, das heißt in diesem Fall, die Investitionen, die Gegenstand des Leasingvertrags sind, für den die Bürgschaft geleistet wird. Von diesen beihilfefähigen Kosten werden die britischen Behörden die Vorteile aus der Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren abziehen. (34) Der Leasingbürgschaftsfonds wird ein Volumen von etwa 3,6 Mio. EUR haben, wodurch er Bürgschaften bis zu einem Hoechstbetrag von 12 Mio. EUR an Restwerten über einen Zeitraum von fünf Jahren wird übernehmen können (der Fonds wird bis 31. Dezember 2006 arbeiten). Da dieser Fonds hauptsächlich auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet ist, ist zu vermuten, dass wenige Großunternehmen in Nichtfördergebieten überhaupt von der Anwendung dieses Fonds profitieren werden. (35) Die britischen Behörden werden der Kommission jährlich über die Tätigkeiten im Rahmen der Regelung Bericht erstatten. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (36) Die Kommission bezweifelte, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds für eine Würdigung nach dem Umweltschutzbeihilferahmen in Betracht kämen. (37) Insbesondere dürfen nach Randnummer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen Investitionsbeihilfen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, wenn Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen und wenn sie Investitionen durchführen müssen, um nationalen Normen gerecht zu werden, die strenger als die geltenden Gemeinschaftsnormen sind. Die Kommission stellte fest, dass die im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewährten Investitionsbeihilfen eine derartige Zielvorgabe nicht erfuellen, und dass sie tatsächlich das Vereinigte Königreich in die Lage versetzen sollen, die Zielvorgaben der Abfalldeponierichtlinie zu erfuellen. Die Kommission merkte an, dass die Investitionsbeihilfen, die nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen genehmigt werden, der Verringerung des Schadstoffausstoßes und der Umweltverschmutzung dienen, die vom Begünstigten beim Produktionsprozess verursacht werden. Die Zielsetzung dieser Regelungen ist anders: Es ist die gesamte Tätigkeit der Begünstigten (das Recycling von Abfällen), die Vorteile für die Umwelt haben soll. Die Kommission bezweifelte, dass die Zielsetzung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen auf solche Fälle Anwendung finden sollte. (38) Selbst wenn der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen für diese Regelungen zur Anwendung gelangen sollte, bezweifelte die Kommission immer noch, ob die Berechnung der beihilfefähigen Kosten mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar sei. Der Grund hierfür ist, dass die britischen Behörden die Gesamtheit der mit der Recyclingtätigkeit verbundenen Investitionen einbezogen haben und dass sie keine hinreichenden Informationen dazu vorgelegt haben, wie sie die für die Empfänger der Beihilfen während eines Zeitraums von fünf Jahren entstehenden Vorteile zu berechnen beabsichtigten. (39) Schließlich bezweifelte die Kommission, dass die beiden Regelungen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da das Vereinigte Königreich nicht hinreichend nachgewiesen hatte, warum in diesem Gebiet staatliche Beihilfen erforderlich sind und warum sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (40) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von ingesamt 29 Beteiligten: Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Regierung der Republik Irland, Community Recycling Network, Local Authority Recycling Advisory Committee, Friends of the Earth, Consumers' Association, Soft Drinks Association, Coca Cola Enterprises Ltd., Composting Association, Soil Association Producer Services, Royal Society for the Protection of Birds, Recycling of Used Plastics Ltd., Nampak Plastics, Dryden Aqua, Glass Recycling Group Ltd., Knauf Insulation, Dr. Andrew Smith und Dr. Philip Jackson von CERAM Research Ltd., Aggregate Industries UK Ltd., Hanson Aggregates Ltd., British Aggregates Association, Wood Recyclers Association, Wood Panel Industries Federation, Kronospan Ltd., Environmental, Food and Rural Affairs Committee, Mr. Colin Pickthall MP, Mr. David Kidney MP, Mrs. Helen Clarke MP und Mrs. Julia Drown MP. Alle diese Stellungnahmen, mit Ausnahme derjenigen der British Aggregates Association, unterstützten die WRAP-Regelungen. (41) Die British Aggregates Association führt an, dass die vorgeschlagene Beihilfe für den Sektor der Zuschlagstoffe zwischen verschiedenen Arten von Altzuschlagstoffen unterscheiden würde. Der British Aggregates Association zufolge werden Beihilfen für das Recycling von Abfällen aus der gewerblichen Mineralienverarbeitung und für das Recycling von Abfällen aus der Verarbeitung von Schiefer und aus Schieferbrüchen gewährt. Daher könne die Regelung keinen Umweltnutzen haben, da das geförderte Recycling-Material nur anderes Material ersetzen würde, das gegenwärtig ohne Förderung recycelt wird. (42) Die Stellungnahmen der anderen Beteiligten sind einander nach Inhalt und Form sehr ähnlich. Sie unterstreichen das Vorliegen eines Marktversagens im Bereich des Recyclings verschiedener Abfallprodukte sowie das nicht zufrieden stellende Ausmaß der getrennten Abfallsammlung im Vereinigten Königreich. In einigen Stellungnahmen wurde anerkannt, dass die Erhebung von Deponiegebühren Teil der Lösung ist, aber dies ist erst möglich, wenn kostengünstige Alternativen zu Deponien entwickelt wurden. Ihrer Ansicht nach wird die Intervention von WRAP zur Schaffung dieser Alternativen und zur Schaffung der Märkte für recycelbare Produkte beitragen. (43) In den meisten Stellungnahmen wird die relative Geringfügigkeit der Förderung durch das WRAP sowie das Fehlen signifikanter Auswirkungen der zugehörigen Maßnahmen auf den Wettbewerb unterstrichen. Gleichzeitig werden die positiven Effekte der Maßnahmen auf die Umwelt unterstrichen, da die Menge der auf Deponien eingelagerten Abfälle verringert wird. Einige Beteiligte führen spezifischere Vorteile an. Beispielsweise unterstreicht die Royal Society for the Protection of Birds die Probleme aufgrund der Nutzung von Torfmooren sowie ihre Auswirkungen auf die Lebensräume von Vögeln. Der Ersatz der Nutzung von Torf durch Kompost wird zum Schutz dieser Naturlebensräume beitragen. (44) Daher sind alle Beteiligten, mit Ausnahme der British Aggregates Association, der Ansicht, dass dies ein klarer Fall von Umweltschutzbeihilfen ist, für den eine Ausnahmeregelung auf der Grundlage des Umweltschutzbeihilferahmens gelten sollte. 5. BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (45) Bezüglich der Frage der Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens stellen die britischen Behörden fest, dass kein Grund besteht, dessen Anwendbarkeit auf die durch den Begünstigten verursachte Umweltverschmutzung zu begrenzen, wie dies in dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde. Sie merken an, dass nach Randnummer 42 des Umweltschutzbeihilferahmens Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung genehmigt werden können. Sie heben auch hervor, dass der Gemeinschaftsrahmen auf die Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung verweist, die die Abfallbewirtschaftung für die Gemeinschaft zu einer vorrangigen Zielsetzung macht, um die Risiken für die Umwelt zu verringern(11). Daher ist es ihrer Ansicht nach falsch, dass Regelungen, die das Abfallrecycling steigern sollen, von vornherein aus dem Umweltschutzbeihilferahmen ausgeschlossen werden sollten. (46) Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens bedeutet gemäß der Auslegung der britischen Behörden nur, dass ein Unternehmen keine Beihilfe erhalten kann, wenn die Beihilfe ihm nur bei der Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung helfen soll, die diesem Unternehmen infolge einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft auferlegt wurde. Wenn es keine relevante Rechtsvorschrift gebe, der das Unternehmen nachkommen muss, wie es hier der Fall ist, könne die Beihilfe den gewünschten Anreizeffekt haben, und ein Unternehmen sei keinesfalls von der Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umweltschutzbeihilferahmens ausgeschlossen. Die britischen Behörden fügen hinzu, dass es einem Mitgliedstaat nicht per se untersagt ist, Unternehmen zu unterstützen, die diesem Mitgliedstaat bei der Erfuellung seiner aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Verpflichtungen helfen. Aus diesen Gründen sind die britischen Behörden der Ansicht, dass diese beiden Beihilfemaßnahmen in den Geltungsbereich des Umweltschutzbeihilferahmens fallen können. (47) Zur Frage der beihilfefähigen Kosten führen die britischen Behörden Randnummer 37 des Gemeinschaftsrahmens an: "Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten". Da das Umweltschutzziel der Regelungen die Steigerung des Abfallrecyclings ist, argumentieren die britischen Behörden, dass alle zur Steigerung des Abfallrecyclings erforderlichen Investitionsmehrkosten, mit anderen Worten, alle Investitionen in Verbindung mit der Recyclingtätigkeit, in die beihilfefähigen Kosten einzubeziehen sind. Hinsichtlich der Berechnung der Vorteile, die sich für den Beihilfeempfänger während der ersten fünf Jahre ergeben, haben die britischen Behörden eine detaillierte Beschreibung der Berechnung dieser Vorteile für mehrere konkrete Beispiele vorgelegt. (48) Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass der Umweltschutzbeihilferahmen im fraglichen Fall nicht anwendbar ist, argumentieren die britischen Behörden, dass die beiden Beihilfemaßnahmen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Zur Frage der Notwendigkeit der Beihilfen unterstreichen die britischen Behörden zuerst, dass die Maßnahmen ergriffen wurden, um das Abfallrecycling zu steigern, und dass sie auf dem Grundsatz der Internalisierung von Kosten beruhen. Sie umfassen eine Erhöhung der Deponiegebühren. Angesichts der Tatsache, dass die Deponiekosten vor Einführung der Deponiegebühr im Vereinigten Königreich so niedrig waren, würden die Deponiekosten im Vereinigten Königreich auch nach Einführung der Deponiegebühr weit unterhalb des europäischen Durchschnitts liegen und allein nicht ausreichen, um die übermäßige Einlagerung von Abfällen auf Deponien zu verhindern. Zudem gewährleiste die Tatsache, dass es nicht zur Einlagerung von Abfällen auf Deponien kommt, nicht, dass die Abfälle recycelt werden. Aus diesem Grund haben die britischen Behörden den Schluss gezogen, dass das Recycling im Rahmen des WRAP-Programms unmittelbar angegangen werden muss. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag könnten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall würden die beiden fraglichen Beihilferegelungen die Förderung des Abfallrecyclings bezwecken, was vollständig im Einklang mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft stehe. Ferner sind die Beihilfen verhältnismäßig und führen zu keinen nachteiligen Wettbewerbsverfälschungen. Die Beihilfesummen seien relativ gering, die Beihilfen seien für Sektoren bestimmt, in denen ein Marktversagen vorliegt, und die Durchführung von Ausschreibungen gewährleiste, dass die Förderung auf das für die Anregung der Marktkräfte erforderliche Mindestmaß beschränkt wird. (49) Auf den spezifischen Einwand der British Aggregate Association antworteten die britischen Behörden, dass es sich bei den angeblich benachteiligten Abfallzuschlagstoffen tatsächlich um Nebenprodukte bei der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen handele. Die britischen Behörden sind nicht der Ansicht, dass es sich bei diesen Produkten um echte Abfälle handelt, deren Recycling gefördert werden muss, da eine solche Förderung auch die verstärkte Gewinnung neuer Zuschlagstoffe unterstützen und damit der Zielsetzung, die Nutzung und das Recycling von Altzuschlagstoffen zu unterstützen, entgegenwirken würde. Im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz werden die britischen Behörden ihre Förderung beschränken auf das Recycling von Altzuschlagstoffen, d. h. bereits einmal verwendeten Zuschlagstoffen, sowie von Zuschlagstoffen, bei denen es sich um Nebenprodukte anderer industrieller Prozesse als die Gewinnung neuer Zuschlagstoffe handelt, beispielsweise Mineralabfälle aus der Förderung oder Gewinnung von Porzellanerde, Lehm, Kohle und Schiefer. 6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1. Die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz 6.1.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (50) Im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag "sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". (51) Im vorliegenden Fall wird die Maßnahme durch Mittel finanziert, die vom Staat im Rahmen des WRAP-Programms gewährt werden. Sie gewährt bestimmten Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Zuschusses. Die Anwendung eines offenen Ausschreibungsverfahrens kann gewährleisten, dass die Beihilfesumme auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird, hebt aber nicht den Beihilfecharakter der Maßnahme auf. Ferner können die recycelten Abfallprodukte international gehandelt werden. Beispielsweise wurden Schätzungen zufolge im Jahr 2001 bis zu 25 % der britischen Altkunststoffe exportiert, während 10000 t Altglas importiert wurden, überwiegend aus Irland. In ähnlicher Weise können auch die aus den recycelten Abfällen hergestellten Endprodukte (beispielsweise aus Holzabfällen hergestellte Einstreu oder Aktivkohle, oder Altglas enthaltende Sanitärerzeugnisse) international gehandelt werden. Aus diesen Gründen stellt die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 6.1.2. Beurteilung der Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag (52) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zur Anwendung gelangen können. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag können grundsätzlich als Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden. Die in Rede stehende Beihilfe ist jedoch nicht sozialer Art und wird nicht an einzelne Verbraucher gewährt, dient nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und ist nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen die Freistellungsbestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) oder d) EG-Vertrag, deren Gegenstand die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ist. Jedenfalls hat das Vereinigte Königreich nicht den Versuch unternommen, die Beihilfe durch diese Gründe zu rechtfertigen. (53) Was den ersten Teil der Freistellungsbestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft, nämlich die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, so stellt die Kommission fest, dass mit der Beihilfe nicht bezweckt wurde, Forschung und Entwicklung zu fördern. Auch kann nicht festgestellt werden, dass sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder mit Verordnung (EG) Nr. 70/2000 vereinbar ist. Alle Projekte der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, die mit diesen beiden Dokumenten vereinbar waren, waren Gegenstand einer positiven Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003. Daher umfasst die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz definitionsgemäß ausschließlich Projekte, die nicht mit den Vorschriften der Gemeinschaft über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder über Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vereinbar sind. (54) Daher ist zu prüfen, ob die Regelung aus anderen Gründen als den in Randnummer 52 und Randnummer 53 genannten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission wird in den folgenden Absätzen beurteilen, ob die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz mit dem Umweltschutzbeihilferahmen vereinbar ist und ob sie unmittelbar nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. 6.1.2.1. Beurteilung gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen (55) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 erkannte die Kommission an, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz einen Umweltnutzen hat. Das Recycling von Abfall ist umweltfreundlicher als die Entsorgung in Deponien. In ihrer Entscheidung vom 17. Juli 2003 in der Beihilfesache C 61/2002 - Shotton Newsprint (Wiederaufbereitung von Zeitungsdruckpapier), die sich auf eine Investitionsbeihilfe für das Recycling von Altpapier bezog, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Umweltschutzbeihilferahmen für derartige Beihilfen nicht anwendbar sei. Da es sich bei diesem Fall um eine Einzelanwendung der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz auf den spezifischen Sektor des Altpapiers handelt, muss hinsichtlich der Regelung selbst dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden. (56) Die Gründe dafür, dass der Umweltschutzbeihilferahmen nicht anwendbar ist, sind folgende: Gemäß Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens können Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die "Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, oder wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen". (57) Die erste, unter Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens beschriebene Möglichkeit, gemäß der die Gewährung von Beihilfen zulässig ist, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, ist nicht auf diesen Fall anwendbar. Die Beihilfe wird gewährt, um die Umwelt im Vereinigten Königreich generell zu verbessern und das Vereinigte Königreich bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie über Abfalldeponien und der Verpackungsrichtlinie zu unterstützen. Sie wird nicht gewährt, um die Begünstigten in die Lage zu versetzen, die unmittelbar für sie geltenden Normen zu übertreffen. (58) Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit in Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens, die Beihilfen für Unternehmen betrifft, wenn diese bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen, argumentierte das Vereinigte Königreich, dass die relevanten Normen eher für den Mitgliedstaat selbst als für das Unternehmen gelten, und dass daher Investitionsbeihilfen gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen zulässig sein könnten. In ihrer Entscheidung in der Beihilfesache C 61/2002 hat die Kommission dieses Argument bereits zurückgewiesen. Die Auslegung dieser Ausnahmeregelung sollte unter Berücksichtigung von Randnummer 18 Buchstabe b) des Umweltschutzbeihilferahmens erfolgen, wo festgelegt wird, dass Beihilfen "einen Anreizeffekt haben können, insbesondere um die Unternehmen zu ermutigen, die geltenden Normen zu übertreffen oder zusätzliche Investitionen durchzuführen, um ihre Anlagen umweltfreundlicher zu gestalten". Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Ansicht, dass Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens sich auf Fälle von Investitionsbeihilfen bezieht, bei denen ein Unternehmen Investitionen tätigt, um die eigene Umweltbilanz zu verbessern und die eigene Umweltverschmutzung zu verringern. Dies ist bei der vorliegenden Regelung nicht der Fall. (59) Die Kommission vertritt auch die Ansicht, dass keine anderen Bestimmungen des Umweltschutzbeihilferahmens auf den fraglichen Fall anwendbar sind. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung gemäß den unter den Randnummern 42 bis 46 genannten Voraussetzungen des Umweltschutzbeihilferahmens genehmigt werden können. Die fraglichen Maßnahmen stellen jedoch Investitionsbeihilfen dar und erfuellen diese Voraussetzungen nicht. (60) Die britischen Behörden versuchten, zwischen der Beihilfesache C 61/2002 Shotton und dem vorliegenden Fall zu unterscheiden, wobei sie argumentierten, dass es genug Unterschiede zwischen den beiden Fällen gebe, um in diesem Fall zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens zu kommen. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass es in der Sache Shotton um eine viel höhere Beihilfesumme ging als bei den im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz gewährten Einzelbeträge, dass die Sache Shotton einen reifen Markt betraf, während die Regelung in diesem Fall auf einen unreifen Markt mit eindeutigem Marktversagen ausgerichtet ist, und dass die Beihilfemaßnahme in der Sache Shotton zur Förderung eines der gängigen Praxis entsprechenden Verfahrens diente, während die Technologien, die mittels der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz entwickelt werden sollen, auf dem Markt noch nicht erprobt sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Argumente sachlicher Art sind und im Kontext der Erörterung der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag relevant sind. Sie sind jedoch nicht geeignet, die rechtliche Auslegung der Kommission von Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens zu ändern, die sie zu dem Schluss führt, dass der Beihilferahmen im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. (61) Es muss daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Umweltschutzbeihilferahmen auf die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz nicht anwendbar ist. 6.1.2.2. Unmittelbare Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (62) Die Gewährung von Investitionsbeihilfen für das Abfallrecycling ist trotz seines Umweltnutzens im Umweltschutzbeihilferahmen nicht vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob diese Art von Beihilfe die Voraussetzungen erfuellt, um unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können. (63) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (64) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Zielsetzung der fraglichen Beihilfemaßnahme die Förderung des Abfallrecyclings ist. Das Abfallrecycling ist ein wesentliches Element der Abfallbewirtschaftung, die die Kommission als vorrangige Zielsetzung für die Gemeinschaft erachtet, um die Risiken für die Umwelt zu verringern(12). Die Bedeutung dieser Zielsetzung wurde unterstrichen durch die Richtlinie über Abfalldeponien, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, die Entsorgung kommunaler Abfälle auf Deponien zu verringern, sowie durch die Verpackungsrichtlinie, die signifikante Zuwächse beim Recycling von Verpackungsabfällen verlangt. Das Abfallrecycling ist daher eine Wirtschaftstätigkeit, deren Entwicklung aufgrund ihres Umweltnutzens sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene gefördert werden sollte. (65) Um nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können, muss die Beihilfemaßnahme auch in einem angemessenen Verhältnis zu der Zielsetzung stehen und darf den Wettbewerb nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Einige Elemente der Würdigung der Verhältnismäßigkeit dieser Art von Beihilfemaßnahme wurden von der Kommission in ihrer Entscheidung in der Beihilfesache C 61/2002 dargelegt. In diesem Fall kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe zur Steigerung der Kapazitäten von Shotton im Bereich des Altpapierrecyclings weder verhältnismäßig noch erforderlich war, und dass sie zu einer unzumutbaren Verfälschung des Wettbewerbs führte. Die Kommission stellte eingehend fest, dass die Herstellung von Zeitungsdruckpapier auf der Grundlage von Altpapier die gängige Praxis ist, die wirtschaftlich rentabel und weit verbreitet ist. Daher schien die Gewährung von Beihilfen für die Entwicklung derartiger Ausrüstung unverhältnismäßig und nicht erforderlich zu sein. Ferner kam die Kommission angesichts des hohen Beihilfebetrags (35 Mio. EUR), der einem einzelnen Unternehmen gewährt wird, das ein wichtiger Akteur auf dem Markt für Zeitungsdruckpapier ist, zu dem Schluss, dass die Beihilfe zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen würde. (66) Die Kommission ist der Ansicht, dass in Bezug auf diese Beihilfemaßnahme eine andere Schlussfolgerung gezogen werden kann. Die britischen Behörden haben überzeugend argumentiert, dass die im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz zu fördernden Projekte keine der "gängigen Praxis" entsprechenden Prozesse umfassen; mit "gängiger Praxis" wird ein Prozess bezeichnet, bei dem der Einsatz eines Abfallprodukts für die Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel und daher üblich ist. Einige der WRAP-Projekte umfassen Techniken, die auf dem Markt wenig erprobt sind. Dies scheint beim Glasprojekt der Fall zu sein, das die Feinzerkleinerung von Glas umfasst, das dann in Sanitärerzeugnissen oder Ziegelsteinen weiterverarbeitet wird, oder beim Kunststoffprojekt, das Ausrüstung für das automatische Sortieren von Kunststoffflaschen beinhaltet (ein Prozess, der im Vereinigten Königreich normalerweise manuell erfolgt). Andere Projekte, beispielsweise die Projekte in den Bereichen Holz, Kompost oder Zuschlagstoffe, umfassen Tätigkeiten, bei denen die Verwendung von Abfallprodukten als Rohstoffe nicht übliche Praxis ist. Bei Holz sind zum Beispiel die Kosten von für das Recycling aufbereitetem Altholz normalerweise höher als die Kosten von für entsprechende Anwendungen aufbereitetem Neuholz, was die Verwendung von Altholz im Allgemeinen unrentabel macht. Da mit dieser Beihilferegelung keine der gängigen Praxis entsprechenden Prozesse gefördert werden, kann die Beihilfe als notwendig erachtet werden. (67) Was die Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb und auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, so stellt die Kommission fest, dass die Beihilfebeträge beträchtlich geringer sind als die in der Sache Shotton gewährten Beträge. Der Hoechstbetrag einer im Rahmen dieser Regelung zu gewährenden Einzelbeihilfe liegt bei 3,3 Mio. EUR, im Vergleich zu 35 Mio. EUR in der Sache Shotton. Zudem wird bei den meisten Abfallprodukten die Beihilfe auf mehrere Projekte verteilt (bis zu zwanzig im Falle von Kompost und Zuschlagstoffen). Mit einer Ausnahme wurde das Projekt in allen Stellungnahmen von Beteiligten befürwortet. Nur in einer Stellungnahme (British Aggregates Association) wurden die möglicherweise negativen Auswirkungen der Maßnahme auf den Wettbewerb unterstrichen, und zwar speziell im Sektor der Zuschlagstoffe, da die Maßnahme zwischen verschiedenen Arten von recycelten Stoffen unterscheiden würde. Die Abfallzuschlagstoffe, die angeblich benachteiligt werden, scheinen jedoch Nebenprodukte der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen zu sein. Die britischen Behörden haben argumentiert, dass diese Produkte nicht als echte Abfälle betrachtet werden können. Gemäß der Definition von Abfällen in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(13) sind derartige Nebenprodukte jedoch generell als Abfälle zu betrachten. Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kürzlich Kriterien für die Einzelfallentscheidung, ob Nebenprodukte als Abfall betrachtet werden können, festgelegt(14). Diese Rechtsprechung bewirkt keine Änderung der allgemeinen Schlussfolgerung, dass Nebenprodukte der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen als Abfälle zu betrachten sind. Nichtsdestoweniger ist die Kommission der Ansicht, dass es legitim ist, die Verwertung von Nebenprodukten der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen nicht zu fördern. Die Förderung der Verwertung von Nebenprodukten der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen hätte den unerwünschten Effekt der Förderung der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen und würde der Zielsetzung, das Recycling von bereits benutzten Stoffen zu fördern, entgegenwirken. Zudem würden sich diese Projekte auf Altzuschlagstoffe konzentrieren, die gegenwärtig kaum oder überhaupt nicht recycelt werden, insbesondere Altzuschlagstoffe mit hochgradiger Kontaminierung aus Boden, Lehm und sonstigen Kontaminanten. Die Situation bei derartigen Zuschlagstoffen unterscheidet sich deutlich von derjenigen von Nebenprodukten der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass keine unzumutbare Benachteiligung im Bereich der Zuschlagstoffe vorliegt. (68) Um ferner zu ermitteln, ob die Beihilfe zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führen würde, sind die den verschiedenen Projekten gewährten Beihilfeintensitäten zu berücksichtigen. Die britischen Behörden haben ihre Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der entsprechenden Beihilfeintensitäten auf die im Umweltschutzbeihilferahmen dargelegten Grundsätze gestützt. Die Kommission hat bereits die Schlussfolgerung gezogen, dass der Umweltschutzbeihilferahmen auf die fragliche Beihilfemaßnahme nicht anwendbar ist. Angesichts des Umweltschutzziels der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz ist es jedoch angebracht, den Umweltschutzbeihilferahmen als Leitfaden für die Art und Weise der Berechnung der beihilfefähigen Kosten und die Ermittlung der Beihilfeintensitäten in diesem Fall heranzuziehen. (69) Zur Frage der beihilfefähigen Kosten besagt Randnummer 37 des Umweltschutzbeihilferahmens: "Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten"; dies geschieht normalerweise, indem von den beihilfefähigen Investitionskosten "die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, die aber nicht den gleichen Umweltschutzgrad ermöglicht", abgezogen werden. Im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz haben die britischen Behörden die Kosten einer solchen vergleichbaren Investition nicht von den beihilfefähigen Investitionskosten abgezogen. Dieser Ansatz scheint angesichts der Spezifität der Maßnahme gerechtfertigt zu sein. Wie unter Punkt 6.1.2.1 erläutert, ist der Umweltschutzbeihilferahmen auf Beihilfemaßnahmen anwendbar, mit denen ein bestimmter Produktionsprozess umweltfreundlicher gemacht werden soll, indem seine umweltschädigenden Emissionen verringert werden. Aus diesem Grund empfiehlt Randnummer 37 den Abzug einer vergleichbaren, weniger umweltfreundlichen Investition von den beihilfefähigen Investitionskosten. Im vorliegenden Fall ist die Situation jedoch anders. Hier ist die gesamte Wirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängers (Abfallrecycling) umweltfreundlich. Daher ist es angebracht, die gesamten Investitionskosten für beihilfefähig zu erachten. Zudem haben die britischen Behörden, wie in Randnummer 37 des Umweltschutzbeihilferahmens empfohlen, von den Kosten dieser Investitionen die Vorteile während eines Zeitraums von fünf Jahren abgezogen. Sie haben der Kommission Beschreibungen der Berechnung dieser Vorteile vorgelegt. Diese Berechnungen scheinen korrekt zu sein. Die auf der Grundlage dieser beihilfefähigen Kosten berechneten Beihilfeintensitäten werden die in den Randnummern 34 und 35 des Umweltschutzbeihilferahmens festgelegten Hoechstsätze nicht überschreiten. (70) Schließlich stellt die Kommission fest, dass für die Auswahl der Begünstigten und für die Festlegung der Beihilfebeträge ein offenes Ausschreibungsverfahren angewandt wird. Dieses System trägt dazu bei zu gewährleisten, dass die Beihilfe auf das Mindestmaß beschränkt wird und verhältnismäßig ist. (71) Angesichts der Tatsache, dass die gewährten Beihilfebeträge relativ gering sind, dass sie in Übereinstimmung mit dem im Umweltschutzbeihilferahmen festgelegten Grundsatz berechnet und nach Abschluss eines offenen Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in keiner Stellungnahme überzeugend nachgewiesen wurde, dass die fragliche Maßnahme zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führt, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (72) Im Lichte der obigen Ausführungen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. (73) Die Kommission beabsichtigt, den Umweltschutzbeihilferahmen derart zu ergänzen, dass ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen wird, staatliche Beihilfen zu genehmigen, die Umweltvorteile auf der globalen Ebene des Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft haben, anstatt auf der individuellen Ebene des Begünstigten. Angesichts der fehlenden Erfahrungen in diesem Bereich der Umweltschutzbeihilfen werden derartige Fälle nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten behandelt werden. Bis zur Änderung des Umweltschutzbeihilferahmens wird die Kommission auf ähnliche Fälle dieselben Kriterien wie in der vorliegenden Entscheidung anwenden. 6.2. Der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds 6.2.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (74) Der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds wird durch Mittel finanziert, die vom Staat im Rahmen des WRAP-Programms gewährt werden. Die Kommission stellt fest, dass der Fonds Bürgschaften für das Leasen von Maschinen für das Abfallrecycling übernimmt. Er ermöglicht Unternehmen, die diese Anlagen erwerben wollen, das Leasing zu günstigeren Bedingungen als normalerweise auf dem Markt möglich. Da die Leasingnehmer keine Prämie für die Bürgschaft zahlen, erhalten sie durch diese Maßnahme eindeutig einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser wirtschaftliche Vorteil ist selektiv, da nur Unternehmen, die in den Abfallrecyclingsektoren tätig sind, von der Anwendung dieses Fonds profitieren können. Zudem können die von diesen Unternehmen hergestellten Produkte international gehandelt werden, so dass diese Beihilfemaßnahme Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann. Aus diesen Gründen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds für die Leasingnehmer eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.2.2. Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (75) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 nahm die Kommission eine detaillierte Analyse des WRAP-Bürgschaftsfonds im Lichte der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vor. Sie kam zu dem Schluss, dass der Bürgschaftsfonds mit der Mitteilung in Einklang steht und dass insbesondere die Berechnung des Zuschussäquivalents korrekt ist; die Beihilfeintensität wurde auf durchschnittlich 6 % geschätzt(15). Da sich die Mechanismen dieses Fonds nicht verändert haben und in exakt derselben Weise für Großunternehmen in Nichtfördergebieten gelten werden, gelten für die vorliegende Analyse dieselben Schlussfolgerungen. (76) Zweitens ist diese Beihilfemaßnahme der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz sehr ähnlich. Der einzige wesentliche Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen liegt in der Form der Beihilfe: Zuschüsse im Falle der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, Bürgschaften im Falle des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds. Wie die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, bezweckt auch diese Regelung die Förderung von Investitionsbeihilfen im Bereich des Abfallrecyclings. Infolgedessen können die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag auf den WRAP-Leasingbürgschaftsfonds Anwendung finden. Aus denselben Gründen kann geschlussfolgert werden, dass Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Verordnung (EG) Nr. 70/2001(16) und der Umweltschutzbeihilferahmen keine Anwendung finden. (77) Hinsichtlich der Frage, ob der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, haben sich die britischen Behörden verpflichtet, keine Bürgschaften für das Leasen von Anlagen zu übernehmen, die in der "gängigen Praxis" entsprechenden Prozessen eingesetzt werden. (78) Zweitens ist die Berechnung der beihilfefähigen Kosten mit der Situation bei der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz vergleichbar, und es gelten die in Randnummer 37 des Umweltschutzbeihilferahmens festgelegten Grundsätze. Insbesondere wird festgestellt, dass die britischen Behörden von den beihilfefähigen Investitionskosten die Vorteile während eines Zeitraums von fünf Jahren abziehen werden. (79) Die Kommission stellt auch fest, dass der Hoechstwert einer im Rahmen dieser Maßnahme zu fördernden Einzelanlage 5 Mio. GBP betragen wird, dass sich die Beihilfeintensität auf nicht mehr als 15 % belaufen wird und dass daher das höchstmögliche Zuschussäquivalent einer Bürgschaft bei 750000 GBP liegen wird. In den allermeisten Fällen wird dieser Betrag voraussichtlich wesentlich niedriger sein, weil der Wert der Anlage geringer sein wird, und die Beihilfeintensität wird generell bei etwa 6 % liegen. (80) Angesichts der Tatsache, dass kein der "gängigen Praxis" entsprechender Prozess bürgschaftsfähig sein wird, dass das Zuschussäquivalent der Bürgschaften im Durchschnitt nicht hoch sein wird und dass die Beihilfeintensitäten beträchtlich geringer sein werden als die im Umweltschutzbeihilferahmen vorgeschriebenen Hoechstwerte, kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die vom WRAP-Leasingbürgschaftsfonds übernommenen Bürgschaften die Handelsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da sein Ziel die Förderung des Abfallrecyclings ist, was eine vorrangige Zielsetzung der Gemeinschaft ist, erfuellt der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung der Beihilfemaßnahme wird dementsprechend genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. November 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 129 vom 3.6.2003, S. 6. (2) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (3) Vgl. Fußnote 1. (4) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. (5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. (6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) Aufgrund der Erzeugung von recycelten Zuschlagstoffen wird Huntmans Quarries Ltd in der Lage sein, den Abbau von neuen Zuschlagstoffen in seinem Steinbruch zu verringern, wodurch sich dessen Lebensdauer verlängern wird. (9) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (10) In Bezug auf Bürgschaften für Investitionen von Großunternehmen in Fördergebieten oder von KMU stellte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 fest, dass diese Bürgschaften mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bzw. mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vereinbar sind. (11) KOM(96) 399 endg. vom 30.7.1996. (12) Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung. KOM(96) 399 endg. vom 30.7.1996. (13) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/350/EG (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S 32). (14) Siehe Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/2001, AvestaPolarit Chrome Oy, noch nicht veröffentlicht. (15) Siehe Ziffer 83 und 84 der Entscheidung. (16) Der Teil des Leasingbürgschaftsfonds, der mit den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vereinbar war, war Gegenstand einer positiven Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003.