Europäische Union

2004/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087)

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Quellenkennung: 32004D0317. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nvestitionen von Großunternehmen in Nichtfördergebieten und wurde gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen angemeldet(10). Wie bei der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, haben die britischen Behörden auch hier in die Berechnung der beihilfefähigen Kosten alle Investitionen im Zusammenhang mit der Recyclingtätigkeit einbezogen, das heißt in diesem Fall, die Investitionen, die Gegenstand des Leasingvertrags sind, für den die Bürgschaft geleistet wird. Von diesen beihilfefähigen Kosten werden die britischen Behörden die Vorteile aus der Investition während eines Zeitraums von fünf Jahren abziehen. (34) Der Leasingbürgschaftsfonds wird ein Volumen von etwa 3,6 Mio. EUR haben, wodurch er Bürgschaften bis zu einem Hoechstbetrag von 12 Mio. EUR an Restwerten über einen Zeitraum von fünf Jahren wird übernehmen können (der Fonds wird bis 31. Dezember 2006 arbeiten). Da dieser Fonds hauptsächlich auf kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtet ist, ist zu vermuten, dass wenige Großunternehmen in Nichtfördergebieten überhaupt von der Anwendung dieses Fonds profitieren werden. (35) Die britischen Behörden werden der Kommission jährlich über die Tätigkeiten im Rahmen der Regelung Bericht erstatten. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (36) Die Kommission bezweifelte, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds für eine Würdigung nach dem Umweltschutzbeihilferahmen in Betracht kämen. (37) Insbesondere dürfen nach Randnummer 29 des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen Investitionsbeihilfen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, wenn Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen und wenn sie Investitionen durchführen müssen, um nationalen Normen gerecht zu werden, die strenger als die geltenden Gemeinschaftsnormen sind. Die Kommission stellte fest, dass die im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewährten Investitionsbeihilfen eine derartige Zielvorgabe nicht erfuellen, und dass sie tatsächlich das Vereinigte Königreich in die Lage versetzen sollen, die Zielvorgaben der Abfalldeponierichtlinie zu erfuellen. Die Kommission merkte an, dass die Investitionsbeihilfen, die nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen genehmigt werden, der Verringerung des Schadstoffausstoßes und der Umweltverschmutzung dienen, die vom Begünstigten beim Produktionsprozess verursacht werden. Die Zielsetzung dieser Regelungen ist anders: Es ist die gesamte Tätigkeit der Begünstigten (das Recycling von Abfällen), die Vorteile für die Umwelt haben soll. Die Kommission bezweifelte, dass die Zielsetzung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen auf solche Fälle Anwendung finden sollte. (38) Selbst wenn der Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen für diese Regelungen zur Anwendung gelangen sollte, bezweifelte die Kommission immer noch, ob die Berechnung der beihilfefähigen Kosten mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar sei. Der Grund hierfür ist, dass die britischen Behörden die Gesamtheit der mit der Recyclingtätigkeit verbundenen Investitionen einbezogen haben und dass sie keine hinreichenden Informationen dazu vorgelegt haben, wie sie die für die Empfänger der Beihilfen während eines Zeitraums von fünf Jahren entstehenden Vorteile zu berechnen beabsichtigten. (39) Schließlich bezweifelte die Kommission, dass die beiden Regelungen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, da das Vereinigte Königreich nicht hinreichend nachgewiesen hatte, warum in diesem Gebiet staatliche Beihilfen erforderlich sind und warum sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (40) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von ingesamt 29 Beteiligten: Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Regierung der Republik Irland, Community Recycling Network, Local Authority Recycling Advisory Committee, Friends of the Earth, Consumers' Association, Soft Drinks Association, Coca Cola Enterprises Ltd., Composting Association, Soil Association Producer Services, Royal Society for the Protection of Birds, Recycling of Used Plastics Ltd., Nampak Plastics, Dryden Aqua, Glass Recycling Group Ltd., Knauf Insulation, Dr. Andrew Smith und Dr. Philip Jackson von CERAM Research Ltd., Aggregate Industries UK Ltd., Hanson Aggregates Ltd., British Aggregates Association, Wood Recyclers Association, Wood Panel Industries Federation, Kronospan Ltd., Environmental, Food and Rural Affairs Committee, Mr. Colin Pickthall MP, Mr. David Kidney MP, Mrs. Helen Clarke MP und Mrs. Julia Drown MP. Alle diese Stellungnahmen, mit Ausnahme derjenigen der British Aggregates Association, unterstützten die WRAP-Regelungen. (41) Die British Aggregates Association führt an, dass die vorgeschlagene Beihilfe für den Sektor der Zuschlagstoffe zwischen verschiedenen Arten von Altzuschlagstoffen unterscheiden würde. Der British Aggregates Association zufolge werden Beihilfen für das Recycling von Abfällen aus der gewerblichen Mineralienverarbeitung und für das Recycling von Abfällen aus der Verarbeitung von Schiefer und aus Schieferbrüchen gewährt. Daher könne die Regelung keinen Umweltnutzen haben, da das geförderte Recycling-Material nur anderes Material ersetzen würde, das gegenwärtig ohne Förderung recycelt wird. (42) Die Stellungnahmen der anderen Beteiligten sind einander nach Inhalt und Form sehr ähnlich. Sie unterstreichen das Vorliegen eines Marktversagens im Bereich des Recyclings verschiedener Abfallprodukte sowie das nicht zufrieden stellende Ausmaß der getrennten Abfallsammlung im Vereinigten Königreich. In einigen Stellungnahmen wurde anerkannt, dass die Erhebung von Deponiegebühren Teil der Lösung ist, aber dies ist erst möglich, wenn kostengünstige Alternativen zu Deponien entwickelt wurden. Ihrer Ansicht nach wird die Intervention von WRAP zur Schaffung dieser Alternativen und zur Schaffung der Märkte für recycelbare Produkte beitragen. (43) In den meisten Stellungnahmen wird die relative Geringfügigkeit der Förderung durch das WRAP sowie das Fehlen signifikanter Auswirkungen der zugehörigen Maßnahmen auf den Wettbewerb unterstrichen. Gleichzeitig werden die positiven Effekte der Maßnahmen auf die Umwelt unterstrichen, da die Menge der auf Deponien eingelagerten Abfälle verringert wird. Einige Beteiligte führen spezifischere Vorteile an. Beispielsweise unterstreicht die Royal Society for the Protection of Birds die Probleme aufgrund der Nutzung von Torfmooren sowie ihre Auswirkungen auf die Lebensräume von Vögeln. Der Ersatz der Nutzung von Torf durch Kompost wird zum Schutz dieser Naturlebensräume beitragen. (44) Daher sind alle Beteiligten, mit Ausnahme der British Aggregates Association, der Ansicht, dass dies ein klarer Fall von Umweltschutzbeihilfen ist, für den eine Ausnahmeregelung auf der Grundlage des Umweltschutzbeihilferahmens gelten sollte. 5. BEMERKUNGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS (45) Bezüglich der Frage der Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens stellen die britischen Behörden fest, dass kein Grund besteht, dessen Anwendbarkeit auf die durch den Begünstigten verursachte Umweltverschmutzung zu begrenzen, wie dies in dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde. Sie merken an, dass nach Randnummer 42 des Umweltschutzbeihilferahmens Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung genehmigt werden können. Sie heben auch hervor, dass der Gemeinschaftsrahmen auf die Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung verweist, die die Abfallbewirtschaftung für die Gemeinschaft zu einer vorrangigen Zielsetzung macht, um die Risiken für die Umwelt zu verringern(11). Daher ist es ihrer Ansicht nach falsch, dass Regelungen, die das Abfallrecycling steigern sollen, von vornherein aus dem Umweltschutzbeihilferahmen ausgeschlossen werden sollten. (46) Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens bedeutet gemäß der Auslegung der britischen Behörden nur, dass ein Unternehmen keine Beihilfe erhalten kann, wenn die Beihilfe ihm nur bei der Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung helfen soll, die diesem Unternehmen infolge einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft auferlegt wurde. Wenn es keine relevante Rechtsvorschrift gebe, der das Unternehmen nachkommen muss, wie es hier der Fall ist, könne die Beihilfe den gewünschten Anreizeffekt haben, und ein Unternehmen sei keinesfalls von der Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen des Umweltschutzbeihilferahmens ausgeschlossen. Die britischen Behörden fügen hinzu, dass es einem Mitgliedstaat nicht per se untersagt ist, Unternehmen zu unterstützen, die diesem Mitgliedstaat bei der Erfuellung seiner aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Verpflichtungen helfen. Aus diesen Gründen sind die britischen Behörden der Ansicht, dass diese beiden Beihilfemaßnahmen in den Geltungsbereich des Umweltschutzbeihilferahmens fallen können. (47) Zur Frage der beihilfefähigen Kosten führen die britischen Behörden Randnummer 37 des Gemeinschaftsrahmens an: "Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten". Da das Umweltschutzziel der Regelungen die Steigerung des Abfallrecyclings ist, argumentieren die britischen Behörden, dass alle zur Steigerung des Abfallrecyclings erforderlichen Investitionsmehrkosten, mit anderen Worten, alle Investitionen in Verbindung mit der Recyclingtätigkeit, in die beihilfefähigen Kosten einzubeziehen sind. Hinsichtlich der Berechnung der Vorteile, die sich für den Beihilfeempfänger während der ersten fünf Jahre ergeben, haben die britischen Behörden eine detaillierte Beschreibung der Berechnung dieser Vorteile für mehrere konkrete Beispiele vorgelegt. (48) Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass der Umweltschutzbeihilferahmen im fraglichen Fall nicht anwendbar ist, argumentieren die britischen Behörden, dass die beiden Beihilfemaßnahmen unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Zur Frage der Notwendigkeit der Beihilfen unterstreichen die britischen Behörden zuerst, dass die Maßnahmen ergriffen wurden, um das Abfallrecycling zu steigern, und dass sie auf dem Grundsatz der Internalisierung von Kosten beruhen. Sie umfassen eine Erhöhung der Deponiegebühren. Angesichts der Tatsache, dass die Deponiekosten vor Einführung der Deponiegebühr im Vereinigten Königreich so niedrig waren, würden die Deponiekosten im Vereinigten Königreich auch nach Einführung der Deponiegebühr weit unterhalb des europäischen Durchschnitts liegen und allein nicht ausreichen, um die übermäßige Einlagerung von Abfällen auf Deponien zu verhindern. Zudem gewährleiste die Tatsache, dass es nicht zur Einlagerung von Abfällen auf Deponien kommt, nicht, dass die Abfälle recycelt werden. Aus diesem Grund haben die britischen Behörden den Schluss gezogen, dass das Recycling im Rahmen des WRAP-Programms unmittelbar angegangen werden muss. Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag könnten Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall würden die beiden fraglichen Beihilferegelungen die Förderung des Abfallrecyclings bezwecken, was vollständig im Einklang mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft stehe. Ferner sind die Beihilfen verhältnismäßig und führen zu keinen nachteiligen Wettbewerbsverfälschungen. Die Beihilfesummen seien relativ gering, die Beihilfen seien für Sektoren bestimmt, in denen ein Marktversagen vorliegt, und die Durchführung von Ausschreibungen gewährleiste, dass die Förderung auf das für die Anregung der Marktkräfte erforderliche Mindestmaß beschränkt wird. (49) Auf den spezifischen Einwand der British Aggregate Association antworteten die britischen Behörden, dass es sich bei den angeblich benachteiligten Abfallzuschlagstoffen tatsächlich um Nebenprodukte bei der Gewinnung von neuen Zuschlagstoffen handele. Die britischen Behörden sind nicht der Ansicht, dass es sich bei diesen Produkten um echte Abfälle handelt, deren Recycling gefördert werden muss, da eine solche Förderung auch die verstärkte Gewinnung neuer Zuschlagstoffe unterstützen und damit der Zielsetzung, die Nutzung und das Recycling von Altzuschlagstoffen zu unterstützen, entgegenwirken würde. Im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz werden die britischen Behörden ihre Förderung beschränken auf das Recycling von Altzuschlagstoffen, d. h. bereits einmal verwendeten Zuschlagstoffen, sowie von Zuschlagstoffen, bei denen es sich um Nebenprodukte anderer industrieller Prozesse als die Gewinnung neuer Zuschlagstoffe handelt, beispielsweise Mineralabfälle aus der Förderung oder Gewinnung von Porzellanerde, Lehm, Kohle und Schiefer. 6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1. Die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz 6.1.1. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (50) Im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag "sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". (51) Im vorliegenden Fall wird die Maßnahme durch Mittel finanziert, die vom Staat im Rahmen des WRAP-Programms gewährt werden. Sie gewährt bestimmten Unternehmen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen tätig sind, einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Zuschusses. Die Anwendung eines offenen Ausschreibungsverfahrens kann gewährleisten, dass die Beihilfesumme auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wird, hebt aber nicht den Beihilfecharakter der Maßnahme auf. Ferner können die recycelten Abfallprodukte international gehandelt werden. Beispielsweise wurden Schätzungen zufolge im Jahr 2001 bis zu 25 % der britischen Altkunststoffe exportiert, während 10000 t Altglas importiert wurden, überwiegend aus Irland. In ähnlicher Weise können auch die aus den recycelten Abfällen hergestellten Endprodukte (beispielsweise aus Holzabfällen hergestellte Einstreu oder Aktivkohle, oder Altglas enthaltende Sanitärerzeugnisse) international gehandelt werden. Aus diesen Gründen stellt die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 6.1.2. Beurteilung der Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag (52) Die Kommission hat geprüft, ob die in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zur Anwendung gelangen können. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag können grundsätzlich als Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt herangezogen werden. Die in Rede stehende Beihilfe ist jedoch nicht sozialer Art und wird nicht an einzelne Verbraucher gewährt, dient nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und ist nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen die Freistellungsbestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) oder d) EG-Vertrag, deren Gegenstand die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse bzw. Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes ist. Jedenfalls hat das Vereinigte Königreich nicht den Versuch unternommen, die Beihilfe durch diese Gründe zu rechtfertigen. (53) Was den ersten Teil der Freistellungsbestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betrifft, nämlich die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, so stellt die Kommission fest, dass mit der Beihilfe nicht bezweckt wurde, Forschung und Entwicklung zu fördern. Auch kann nicht festgestellt werden, dass sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder mit Verordnung (EG) Nr. 70/2000 vereinbar ist. Alle Projekte der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz, die mit diesen beiden Dokumenten vereinbar waren, waren Gegenstand einer positiven Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003. Daher umfasst die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz definitionsgemäß ausschließlich Projekte, die nicht mit den Vorschriften der Gemeinschaft über Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder über Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vereinbar sind. (54) Daher ist zu prüfen, ob die Regelung aus anderen Gründen als den in Randnummer 52 und Randnummer 53 genannten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Kommission wird in den folgenden Absätzen beurteilen, ob die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz mit dem Umweltschutzbeihilferahmen vereinbar ist und ob sie unmittelbar nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. 6.1.2.1. Beurteilung gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen (55) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 erkannte die Kommission an, dass die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz einen Umweltnutzen hat. Das Recycling von Abfall ist umweltfreundlicher als die Entsorgung in Deponien. In ihrer Entscheidung vom 17. Juli 2003 in der Beihilfesache C 61/2002 - Shotton Newsprint (Wiederaufbereitung von Zeitungsdruckpapier), die sich auf eine Investitionsbeihilfe für das Recycling von Altpapier bezog, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Umweltschutzbeihilferahmen für derartige Beihilfen nicht anwendbar sei. Da es sich bei diesem Fall um eine Einzelanwendung der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz auf den spezifischen Sektor des Altpapiers handelt, muss hinsichtlich der Regelung selbst dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden. (56) Die Gründe dafür, dass der Umweltschutzbeihilferahmen nicht anwendbar ist, sind folgende: Gemäß Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens können Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die "Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, oder wenn die Unternehmen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen". (57) Die erste, unter Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens beschriebene Möglichkeit, gemäß der die Gewährung von Beihilfen zulässig ist, die die Unternehmen in die Lage versetzen, die geltenden Gemeinschaftsnormen zu übertreffen, ist nicht auf diesen Fall anwendbar. Die Beihilfe wird gewährt, um die Umwelt im Vereinigten Königreich generell zu verbessern und das Vereinigte Königreich bei der Erfuellung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie über Abfalldeponien und der Verpackungsrichtlinie zu unterstützen. Sie wird nicht gewährt, um die Begünstigten in die Lage zu versetzen, die unmittelbar für sie geltenden Normen zu übertreffen. (58) Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit in Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens, die Beihilfen für Unternehmen betrifft, wenn diese bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen, argumentierte das Vereinigte Königreich, dass die relevanten Normen eher für den Mitgliedstaat selbst als für das Unternehmen gelten, und dass daher Investitionsbeihilfen gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen zulässig sein könnten. In ihrer Entscheidung in der Beihilfesache C 61/2002 hat die Kommission dieses Argument bereits zurückgewiesen. Die Auslegung dieser Ausnahmeregelung sollte unter Berücksichtigung von Randnummer 18 Buchstabe b) des Umweltschutzbeihilferahmens erfolgen, wo festgelegt wird, dass Beihilfen "einen Anreizeffekt haben können, insbesondere um die Unternehmen zu ermutigen, die geltenden Normen zu übertreffen oder zusätzliche Investitionen durchzuführen, um ihre Anlagen umweltfreundlicher zu gestalten". Auf dieser Grundlage vertritt die Kommission die Ansicht, dass Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens sich auf Fälle von Investitionsbeihilfen bezieht, bei denen ein Unternehmen Investitionen tätigt, um die eigene Umweltbilanz zu verbessern und die eigene Umweltverschmutzung zu verringern. Dies ist bei der vorliegenden Regelung nicht der Fall. (59) Die Kommission vertritt auch die Ansicht, dass keine anderen Bestimmungen des Umweltschutzbeihilferahmens auf den fraglichen Fall anwendbar sind. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung gemäß den unter den Randnummern 42 bis 46 genannten Voraussetzungen des Umweltschutzbeihilferahmens genehmigt werden können. Die fraglichen Maßnahmen stellen jedoch Investitionsbeihilfen dar und erfuellen diese Voraussetzungen nicht. (60) Die britischen Behörden versuchten, zwischen der Beihilfesache C 61/2002 Shotton und dem vorliegenden Fall zu unterscheiden, wobei sie argumentierten, dass es genug Unterschiede zwischen den beiden Fällen gebe, um in diesem Fall zu anderen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Umweltschutzbeihilferahmens zu kommen. Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass es in der Sache Shotton um eine viel höhere Beihilfesumme ging als bei den im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz gewährten Einzelbeträge, dass die Sache Shotton einen reifen Markt betraf, während die Regelung in diesem Fall auf einen unreifen Markt mit eindeutigem Marktversagen ausgerichtet ist, und dass die Beihilfemaßnahme in der Sache Shotton zur Förderung eines der gängigen Praxis entsprechenden Verfahrens diente, während die Technologien, die mittels der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz entwickelt werden sollen, auf dem Markt noch nicht erprobt sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Argumente sachlicher Art sind und im Kontext der Erörterung der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag relevant sind. Sie sind jedoch nicht geeignet, die rechtliche Auslegung der Kommission von Randnummer 29 des Umweltschutzbeihilferahmens zu ändern, die sie zu dem Schluss führt, dass der Beihilferahmen im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. (61) Es muss daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Umweltschutzbeihilferahmen auf die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz nicht anwendbar ist. 6.1.2.2. Unmittelbare Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (62) Die Gewährung von Investitionsbeihilfen für das Abfallrecycling ist trotz seines Umweltnutzens im Umweltschutzbeihilferahmen nicht vorgesehen. Daher ist zu prüfen, ob diese Art von Beihilfe die Voraussetzungen erfuellt, um unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können. (63) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (64) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Zielsetzung der fraglichen Beihilfemaßnahme die Förderung des Abfallrecyclings ist. Das Abfallrecycling ist ein wesentliches Element der Abfallbewirtschaftung, die die Kommission als vorrangige Zielsetzung für die Gemeinschaft erachtet, um die Risiken für die Umwelt zu verringern(12). Die Bed

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.