Europäische Union

2004/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087)

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Avis juridique important | 32004D0317 2004/317/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087) Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0059 - 0070 Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 über die staatliche Beihilfe, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4087) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/317/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß diesen Bestimmungen(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. Juli 2002, eingetragen am 16. Juli 2002, meldete das Vereinigte Königreich das Aktionsprogramm "Abfall und Ressourcen" (Waste and Resources Action Programme - "WRAP") gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 2. August 2002 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die von den britischen Behörden mit Schreiben vom 28. August 2002 vorgelegt wurden. Nach einer Zusammenkunft der Kommission und der britischen Behörden am 29. August 2002 legten die britischen Behörden mit Schreiben vom 13. September 2002, eingetragen am 18. September 2002, weitere Informationen vor. Die Kommission übersandte mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 ein weiteres Auskunftsersuchen, auf das die britischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 2002, eingetragen am 6. Dezember 2002, antworteten. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003, eingetragen am 23. Januar 2003, beantragten die britischen Behörden eine neuerliche Zusammenkunft mit der Kommission, die am 21. Januar 2003 stattfand. Nach dieser Sitzung legten die britischen Behörden mit einer Reihe von Schreiben, datierend zwischen dem 24. Januar 2003 und dem 7. Februar 2003, ergänzende Informationen vor. (2) Am 19. März 2003 beschloss die Kommission, das WRAP-Programm teilweise zu genehmigen und in Bezug auf die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und einen Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds, die auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen(2) (nachstehend "Umweltschutzbeihilferahmen") angemeldet wurden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Mit Schreiben vom 21. März 2003 unterrichtete die Kommission das Vereinigte Königreich über diesen Beschluss. Die Sache wurde unter der Nummer C 21/2003 eingetragen. (3) Per E-Mail vom 8. April 2003, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/32568, beantragten die britischen Behörden die Streichung bestimmter vertraulicher Angaben aus dem Beschluss der Kommission. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 22 April 2003. Die britischen Behörden antworteten per E-Mail vom 2. Mai 2003, eingetragen unter der Nummer A/33144. Die Kommission übersandte mit Schreiben vom 7. Mai 2003 weitere Bemerkungen zu der Frage der Vertraulichkeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003, eingetragen am 19. Mai 2003 unter der Nummer A/33512, stimmten die britischen Behörden diesen Bemerkungen zu. (4) Mit Schreiben vom 25. April 2003, eingetragen am selben Tag unter der Nummer A/32958, nahm das Vereinigte Königreich zur Eröffnung des Verfahrens Stellung. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe auf. (6) Die Kommission erhielt 29 Stellungnahmen von Beteiligten. Sie leitete diese mit Schreiben vom 17. Juli 2003 an das Vereinigte Königreich weiter. Die Bemerkungen des Vereinigten Königreichs gingen per E-Mail vom 26. August 2003 ein und wurden am selben Tag unter der Nummer A/35866 eingetragen. (7) In ihrem Beschluss vom 23. Juli 2003 in der Sache C 61/2002 genehmigte die Kommission teilweise die Beihilfe, die dem Unternehmen Shotton Newsprint gewährt wird. Dabei handelte es sich um eine Einzelanwendung der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz. (8) Mit Schreiben vom 1. August 2003 ersuchte die Kommission um weitere Informationen, die von den britischen Behörden mit Schreiben vom 3. September 2003, eingetragen am 4. September 2003 unter der Nummer A/36039, vorgelegt wurden. (9) Am 12. September 2003 fand eine Zusammenkunft zwischen der Kommission sowie Vertretern der britischen Regierung und des WRAP-Programms statt. Im Verlauf dieser Zusammenkunft stellte die Kommission den britischen Behörden weitere Fragen, die per E-Mail vom 26. September 2003, eingetragen am 29. September 2003 unter der Nummer A/36643, und per E-Mail vom 30. Oktober 2003, eingetragen am 31. Oktober 2003 unter der Nummer A/37458, beantwortet wurden. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Vorstellung des WRAP-Programms und seiner Zielsetzungen (10) Die Beihilfe wird im Rahmen des Aktionsprogramms "Abfall und Ressourcen" (WRAP) gewährt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten Informationen zufolge ist WRAP eine Instanz, die geschaffen wurde, um durch die Stärkung der Nachfrage nach Recycling-Materialien und -Produkten die Effizienz auf den Märkten für diese Materialien und Produkte zu steigern. Zu den Mitgliedern von WRAP zählen die wohltätige Einrichtung Wastewatch, die Vereinigung für Umweltdienste (Environmental Services Association) und das Ministerium für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums. Es ist für die Verwaltung der Beihilfe zuständig und wird von der Regierung für die Jahre 2001-2004 finanziert. WRAP ist bei der Regierung angesiedelt und führt deren politische Maßnahmen durch, auch wenn es die Rechtsform einer privatrechtlichen Gesellschaft hat. (11) Rechtsgrundlage des Programms sind Abschnitt 153 des britischen Umweltschutzgesetzes aus dem Jahr 1990 und der Erlass (Nr. 2) über Finanzhilfen für Umweltzwecke aus dem Jahr 2000. (12) Das Ziel von WRAP sind die Förderung der nachhaltigen Abfallbewirtschaftung und die Effizienz der Märkte für Abfallbewirtschaftung und Abfallrecycling. Insbesondere besteht das Ziel der britischen Behörden darin, die durch die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien(4), ("Abfalldeponierichtlinie") und die Richtlinie 94/62/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(5) ("Verpackungsrichtlinie") gesetzten Gemeinschaftsziele für das Abfallrecycling zu erfuellen; nach diesen Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten die Entsorgung kommunaler Abfälle auf Deponien verringern und müssen bis spätestens zum Jahr 2006 signifikante Zuwächse beim Recycling von Verpackungsabfällen verzeichnen werden. (13) Um das Abfallrecycling im Vereinigten Königreich zu steigern, wurden durch WRAP verschiedene Regelungen eingeführt, die am 16. Juli 2003 angemeldet wurden. Die Kommission entschied positiv über die folgenden Regelungen: das WRAP-Förderprogramm für die regionale Zuschussfinanzierung, angemeldet auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, das WRAP-Förderprogramm für die KMU-Zuschussfinanzierung, angemeldet auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6), den WRAP-Pilotprojektfonds und den auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(7) und der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angemeldeten Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds. Bezüglich der beiden verbleibenden Regelungen - die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz und der auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen angemeldete Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds - beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. 2.2. Die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz 2.2.1. Ziel und Mechanismen der Regelung (14) Der Zweck dieses Zuschussfinanzierungsprogramms ist die Förderung der Investitionen von Privatunternehmen in Recyclinganlagen, um das Abfallrecycling im Vereinigten Königreich zu steigern. Den britischen Behörden zufolge ist die Notwendigkeit solcher Investitionsbeihilfen darauf zurückzuführen, dass die Rendite derartiger Investitionen aufgrund der mit der Sammlung und Nutzung entsprechender Abfallstoffe verbundenen Risiken und Kosten ungewiss ist, sowie darauf, dass es schwierig ist, Verbraucher zum Kauf von aus Recycling-Materialien hergestellten Produkten zu motivieren. Die geförderten Unternehmen verpflichten sich, jährlich eine bestimmte Abfallmenge zu recyceln. Diese Unternehmen schließen dann Versorgungsverträge mit den Gebietskörperschaften. Infolgedessen wird es für die Gebietskörperschaften Anreize geben, Systeme für die getrennte Abfallsammlung einzuführen, da sie die Garantie haben werden, dass sie die ausgewählten Abfälle verkaufen können. Durch die Schaffung dieser Verwertungseinrichtungen werden den Erwartungen zufolge daher auch Märkte für Abfallprodukte entstehen. (15) Die unter diese Regelung fallenden Abfallprodukte sind Holz, Glas, Kunststoff, Zuschlagstoffe und Kompost. Für die Auswahl der Empfänger der Fördermittel und für die Ermittlung der angemessenen Beihilfeintensität verwendet WRAP für jede Produktgattung offene Ausschreibungen. Diese Ausschreibungen werden in der Fachpresse in der gesamten Gemeinschaft veröffentlicht. Die Projektauswahl erfolgt anhand mehrerer Kriterien: wirtschaftlich vorteilhaftestes Angebot, Umfang und Relevanz der Leistungen in Bezug auf die ökologischen Zielsetzungen der Ausschreibung sowie organisatorische Durchführbarkeit. 2.2.2. Arten von zu fördernden Projekten (16) Im Rahmen der WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz sollen Projekte in verschiedenen Sektoren finanziert werden. (17) Im Holzsektor sollen durch das WRAP drei oder mehr Projekte finanziert werden, welche die Schaffung neuer Verwertungskapazitäten umfassen, die zu verschiedenen Arten von Endprodukten führen werden: Einstreu, Mulchmaterial für Gartenbau und Landschaftspflege, oder Aktivkohle (eine spezifische Art von Filter, die in industrie-chemischen Anwendungen eingesetzt wird). Den britischen Behörden zufolge werden Holzabfälle normalerweise nicht für die Herstellung von Endprodukten verwendet. Einstreu beispielsweise wird traditionell aus frischen Holzfasern hergestellt. Im Jahr 2001 wurden nur etwa 5 % der gesamten Einstreu im Vereinigten Königreich aus Holzabfällen hergestellt. Den britischen Behörden ist dies auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Kosten von für das Recycling aufbereiteten Holzabfällen normalerweise höher sind, als die Kosten von für entsprechende Anwendungen aufbereiteten frischen Holzfasern. Aus diesem Grund sind Fördermittel nötig, um Investitionen in neue Recycling-Infrastrukturen (beispielsweise fortschrittliche Dekontaminierungsanlagen) anzuregen. (18) Im Glassektor soll durch das WRAP eine neue Anlage gefördert werden, die pro Jahr bis zu 80000 t Altglas durch Zerkleinerung in sehr kleine Partikel (< 90 ìm) verarbeiten würde. Dies wird neue Endnutzungszwecke ermöglichen und fördern, insbesondere für grünes Altglas, das gegenwärtig sehr beschränkte Endnutzungszwecke hat. Eine mögliche Nutzung dieses feinen Glaspulvers ist die Verwendung als Flussmittel für Ziegelsteine und Sanitärerzeugnisse. Dies ist eine relativ innovative Technologie. Den britischen Behörden zufolge befindet sich die einzige, ihnen bekannte vergleichbare Anlage in der Gemeinschaft in Schweden, wo das Glaspulver als Zementzuschlagstoff verwendet wird. Ein potenzieller Empfänger wurde bereits ausgewählt. Es handelt sich um ein Jointventure zwischen der Cleanaway Ltd und der Glass Group Ltd. Die britischen Behörden heben auch hervor, dass dieses Projekt über die Entlastung der Deponien um 80000 t Glas hinaus weitere Umweltvorteile hat. Beispielsweise wird die Verwendung von Glas in Sanitärerzeugnissen den Bedarf in Bezug auf die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen senken. (19) Im Kunststoffsektor umfassen die vorgeschlagenen Maßnahmen im Rahmen des WRAP die Schaffung neuer, automatisierter Sortier- und Verwertungskapazitäten für Kunststoffflaschen, in denen die Rohstoffe nach Polymersorte und nach Farbe getrennt werden sollen. Die sortierten Rohstoffe sollen dann in Kunststoffeinsatzmaterial umgewandelt werden, das für die Herstellung neuer Kunststoffflaschen verwendet werden könnte. Gegenwärtig erfolgt das Sortieren von Altkunststoffen im Vereinigten Königreich üblicherweise von Hand, und gängige Praxis bei der Herstellung von Kunststoffflaschen ist die Verwendung von neuen Polymeren. Im Jahr 2001 wurden im Vereinigten Königreich 460000 t Kunststoffflaschen verbraucht, wovon weniger als 500 t (0,1 %) Recycling-Material enthielten. (20) In Bezug auf Zuschlagstoffe haben die britischen Behörden bereits eine Abgabe auf die Gewinnung von Zuschlagstoffen aus dem Boden eingeführt, um einen Anreiz für die Wiederverwendung von Altzuschlagstoffen (zum Beispiel aus Bau- und Aushubarbeiten). Aufgrund der niedrigen Kosten neuer Zuschlagstoffe und der hohen Kosten von Anlagen für das Recycling von Zuschlagstoffen ist die Abgabe allein ein unzureichender Marktanreiz für die Investition in derartige Kapazitäten. Infolgedessen sollen im Rahmen des WRAP bis zu 20 Projekte überall im Vereinigten Königreich gefördert werden, die die Schaffung von Sortier- und Verwertungskapazitäten für Altzuschlagstoffe umfassen würden. Diese Projekte würden sich auf Altzuschlagstoffe konzentrieren, die gegenwärtig kaum oder überhaupt nicht recycelt werden, insbesondere Altzuschlagstoffe mit hochgradiger Kontaminierung aus Boden, Lehm und sonstigen Kontaminanten. Den Erwartungen zufolge wird diese Maßnahme das Recycling von Altzuschlagstoffen im Jahr 2004 um 2 Mio. t steigern. (21) In Bezug auf den Kompostsektor geht das WRAP davon aus, dass es sich hierbei um einen "unreifen" Sektor handelt, dem eine umfassende Infrastruktur für die Sammlung, Verwertung und Kompostierung organischer Abfälle (hauptsächlich Abfälle aus Gärten und öffentlichen Parks) fehlt. Dies ist auf die relativ hohen Kapitalkosten für den Aufbau der Infrastruktur und den geringen Wert von Kompostprodukten zurückzuführen. Im Rahmen des WRAP sollen bis zu 20 Projekte gefördert werden, welche die Verwertung organischer Abfälle zu grundlegenden Kompostprodukten und die Herstellung anspruchsvollerer Gartenbauprodukte durch die Mischung dieser grundlegenden Kompostprodukte mit anderen Stoffen umfassen. Diese Endprodukte werden überwiegend im Gartenbau, in der Landschaftspflege und im organisch-biologischen Gartenbau Anwendung finden. Den Erwartungen zufolge wird diese Maßnahme das Recycling organischer Abfälle um 500000 t steigern und den Anteil kompostierter Produkte in diesen Sektoren erhöhen. Beispielsweise machten im Vereinigten Königreich kompostierte Produkte im Jahr 2002 im Gartenbau weniger als 3 % des Rohstoffverbrauchs von 3 Mio. m3 aus. Das normalerweise für diesen Zweck eingesetzte Produkt ist Torf. Sein Ersatz durch kompostierte Produkte wird ferner den ökologischen Vorteil des Erhalts von Torfmooren haben. 2.2.3. Beihilfefähige Kosten (22) Die britischen Behörden haben in die Berechnung der beihilfefähigen Kosten die Gesamtheit der Investitionen im Zusammenhang mit der Recycling-Tätigkeit einbezogen. (23) Beispielsweise umfassen die beihilfefähigen Investitionen für die Holzprojekte die zur Herstellung von Recycling-Holz in verschiedenen Qualitäten fähigen Trenn-, Zerspanungs- und Schredderanlagen, die Anlagen für die Beseitigung von Verschmutzungen und die Anlagen für die Weiterverarbeitung des Endprodukts (beispielsweise Färbeanlagen sowie Paketier- und Abfuellanlagen). Für das Glasprojekt umfassen die beihilfefähigen Investitionen die Zerkleinerungsanlagen, die in der Lage sind, Glas zu feinem Glaspulver zu zermahlen. Für das Kunststoffprojekt umfassen die beihilfefähigen Investitionskosten die Anlagen für das Sortieren und die Verwertung von Altkunststoffen. Im Falle von Kompost umfassen sie die Anlagen für die Zerkleinerung, die Belüftung, das Wenden und das Mischen der organischen Abfallstoffe. Im Falle von Zuschlagstoffen schließlich umfassen sie die Anlagen für das Sortieren, Reinigen, Waschen, Brechen und Zerkleinern von Zuschlagstoffen, so dass sie den spezifischen Anforderungen für bestimmte Endnutzungszwecke entsprechen. (24) Von diesen beihilfefähigen Investitionskosten werden die britischen Behörden die Investitionskosten abziehen, die erforderlich sind, um verbindlich vorgeschriebene Normen zu erfuellen. Sie werden auch den Nettogewinn des Begünstigten während eines Zeitraums von fünf Jahren abziehen, wobei die Einsparungen während eines Fünfjahreszeitraums der Lebensdauer der Investition, eventuelle Produktionssteigerungen während dieses Fünfjahreszeitraums und Einnahmezuwächse oder sonstige Vorteile für den Begünstigten während dieses Zeitraums berücksichtigt werden. Beispielsweise umfasst in dem Projekt im Bereich Zuschlagstoffe, an dem das Unternehmen Huntsmans Quarries Ltd. beteiligt ist, die Berechnung der Vorteile eine Schätzung des Gewinns nach Steuern einschließlich der Betriebskosten, der Kapitalkosten und des Beitrags der Zuschlagstoffabgabe, wobei die von dem Unternehmen vorgelegte Kostenrechnung verwendet wird. Zu diesen Vorteilen, die auf 110000 GBP veranschlagt werden, haben die britischen Behörden auch eine Schätzung der eingesparten Rückstellung von Huntsmans(8) hinzugerechnet, die auf 26532 GBP veranschlagt wird. Von diesen Vorteilen haben sie diverse Zusatzkosten abgezogen, beispielsweise allgemeine Geschäftsführungskosten, was in einer Veranschlagung der Nettovorteile während der ersten fünf Jahre auf 109632 GBP resultiert. In einigen Fällen, wie dem Glasprojekt, wird kein Nettovorteil erwartet. Sollte ein Nettovorteil auftreten, wird das WRAP jedoch vorschreiben, dass der entsprechende Teil der Beihilfe zurückzuzahlen ist. 2.2.4. Beihilfeintensität (25) Die Beihilfeintensität der Zuschüsse wird nicht mehr als 30 % betragen, zuzüglich der nach Randnummer 34 des Umweltschutzbeihilferahmens zulässigen zusätzlichen Prozentpunkte für Projekte, an denen kleine und mittlere und/oder in Fördergebieten gelegene Unternehmen beteiligt sind. (26) Die britischen Behörden werden sicherstellen, dass kein Projekt aus anderen Quellen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten erhält, wenn die kumulierte Beihilfe die gemäß dem Umweltschutzbeihilferahmen anwendbaren Beihilfeintensitäten übersteigt. Um die Befolgung dieses Grundsatzes zu gewährleisten, werden die Begünstigten aufgefordert werden, eine Erklärung bezüglich eventueller anderer beantragter Beihilfen vorzulegen. 2.2.5. Haushaltsmittel (27) Das Gesamtbudget für die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz beläuft sich auf 20,3 Mio. EUR. Die für die drei Holzprojekte vorgesehenen Mittel belaufen sich auf 0,75 Mio. EUR. Für das Glasprojekt sind 1 Mio. EUR vorgesehen, für das Kunststoffprojekt 3,3 Mio. EUR, für die 20 Zuschlagstoffprojekte 8,55 Mio. EUR und für die 20 Kompostprojekte 5,7 Mio. EUR. 2.2.6. Berichterstattung Das Vereinigte Königreich wird der Kommission jährlich über die Tätigkeiten im Rahmen der Regelung Bericht erstatten. 2.3. Der WRAP-Leasingbürgschaftsfonds (28) Durch den WRAP-Leasingbürgschaftsfonds werden - wie durch die WRAP-Zuschussfinanzierung für den Umweltschutz - Investitionen in Verwertungstätigkeiten gefördert, mit dem Ziel, auf diese Weise einen Beitrag zu einem Ausbau der Abfallrecyclingkapazitäten im Vereinigten Königreich zu leisten. (29) Der Fonds übernimmt Bürgschaften für das Leasen von Maschinen und Anlagen zur Abfallverwertung und zur Herstellung von Produkten aus den betreffenden Wertstoffen. Beihilfefähig sind nur Leasingverträge mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren. Der Hoechstwert einer im Rahmen dieser Maßnahme zu fördernden Einzelanlage wird 5 Mio. GBP betragen. Hinsichtlich des auf der Grundlage des Umweltschutzbeihilferahmens angemeldeten Teils des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, machten die britischen Behörden die Zusage, dass Projekte, die der "gängigen Praxis" entsprechende Verfahren umfassen, für die Förderung durch Leasingbürgschaften nicht in Betracht kommen werden. Mit "gängiger Praxis" wird ein Prozess bezeichnet, bei dem der Einsatz eines Abfallprodukts für die Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel und üblich ist (beispielsweise die Verwendung von Altpapier für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier). (30) Den britischen Behörden zufolge sind Leasinggesellschaften hinsichtlich der Gewährung von Leasingverträgen für Anlagen für das Abfallrecycling sehr zurückhaltend. Dies ist auf den zu erwartenden geringen Wiederverkaufswert der im Recyclingsektor eingesetzten Spezialanlagen zurückzuführen. Infolgedessen werden Leasingverträge für derartige Anlagen von Leasinggesellschaften als sehr risikoträchtig angesehen und sind daher unverhältnismäßig teuer. (31) Um dieser Situation abzuhelfen, werden die aus dem Fonds gewährten Bürgschaften den Restwert der Anlagen abdecken, die beim Operating-Leasing im Besitz des Leasinggebers bleiben und die der Leasinggeber am Ende des Leasingzeitraums oder - im Falle des Konkurses des Leasingnehmers - früher verkaufen wird. Vor Unterzeichnung des Leasingvertrags legt der Geschäftsführer für das betreffende Wirtschaftsgut in Verhandlungen mit einer Gruppe von Leasinggebern einen Restwert fest. Der Fonds ist in zwei Fällen verpflichtet, dieses Wirtschaftsgut zu dem vereinbarten Restwert zu erwerben: Wenn der Leasingnehmer in Konkurs geht, oder wenn der Restwert der Wirtschaftsgüter am Ende des Leasingzeitraums unterhalb des garantierten Wertes liegt. (32) Für die Berechnung des Nettozuschussäquivalents dieser Bürgschaften haben die britischen Behörden die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(9) festgelegte Methode angewandt, der zufolge das Zuschussäquivalent anzusetzen ist als: (garantierter Betrag × Risiko) - Prämie. Im Falle einer Investition in Höhe von 100000 GBP würde der garantierte Restwert typischerweise 20000 GBP betragen. Dem Vereinigten Königreich zufolge hat ein marktüblich besichertes Finanzportefeuille eine Risikobasis mit einem Standardsatz von 10 - 20 %. Angesichts des höheren Risikoprofils der durch den Fonds abgedeckten Abfallrecyclingtätigkeiten halten die britischen Behörden die Anwendung eines höheren Standardsatzes, nämlich 30 % für angemessen. Das Zuschussäquivalent für die Investitionssumme von 100000 GBP würde daher 20000 × 30 % = 6000 GBP betragen. Es ist unwahrscheinlich, dass Prämien an den WRAP zu zahlen sind. Dies bedeutet, dass die Beihilfeintensität für diese Beihilfe bei 6000/100000 = 6 % liegen wird. Die Berechnung dieser Beihilfeintensität beruht auf der Annahme, dass der garantierte Restwert auf 20 % des Investitionswertes festgelegt ist. In einigen Fällen könnte dieser garantierte Restwert 20 % übersteigen. In solchen Fällen wird die Berechnung des Beihilfeelements entsprechend abweichen. Jedenfalls bestätigten die britischen Behörden, dass die Beihilfeintensität normalerweise nicht mehr als 15 % betragen sollte. (33) Der Teil des WRAP-Leasingbürgschaftsfonds, auf den sich diese Entscheidung bezieht, betrifft die Anwendung des Fonds auf I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.