Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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tervention der Regierung des Vereinigten Königreichs Die Tatsachen weisen nicht darauf hin, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs jemals in irgendeiner Form an den Brandeis-Vereinbarungen beteiligt war oder die britischen Hersteller stellvertretend für die Regierung die Brandeis-Vereinbarungen abgeschlossen haben (selbst wenn dies von Bedeutung gewesen wäre). Weder die Unterstützung der britischen Regierung noch die beiden Schreiben des Industrieministeriums reichen aus, um von einer Ratifizierung der Handlungen der westlichen Hersteller zu sprechen, so daß man letztere als staatliches Handeln hätte bezeichnen können. Die Behauptung von BACO, daß die Akte staatliches Handeln dargestellt hätten, wird daher zurückgewiesen. Die Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich wurden weder von der britischen Regierung verpflichtet noch von ihr angewiesen, die Brandeis-Vereinbarungen zu unterzeichnen. Die britische Regierung war zu keiner Zeit gesetzlich befugt, die Unternehmen zum Abschluß der besagten Vereinbarungen zu zwingen. Alcan erklärte ausdrücklich, daß die britische Regierung im Hinblick auf die Beteiligung an den Vereinbarungen keinerlei rechtlichen Zwang ausübte. Sonst hätten sich die Vertragsparteien auch nicht verpflichtet gefühlt, dem britischen Registrar of Restrictive Trading Practices 1969 Einzelheiten der Vereinbarungen zu melden. Gemäß Section 8 (1) des Restrictive Trade Practices Act von 1956 wären die Vereinbarungen dann nämlich von der Registrierung freigestellt gewesen. Das zuständige Ministerium wandte seinerzeit nicht Section 8 (1) an, sondern wies das Kartellamt an, die Eintragung im Sonderabschnitt des Registers gemäß Section 11 (3) des Gesetzes vorzunehmen. Dies wäre überfluessig gewesen, wenn die britische Regierung und die westlichen Hersteller mit Sitz im Vereinigten Königreich im Rahmen einer gesetzlichen Bestimmung gehandelt hätten. Das Beweismaterial reicht nicht aus, um darauf zu schließen, daß die britische Regierung irgendein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich veranlasste, mit anderen westlichen Herstellern eine Vereinbarung zu schließen, wodurch Brandeis Goldschmidt bestimmt wurde, mit Raznoimport Anfang 1963 Verhandlungen aufzunehmen. Es konnte auch nicht nachgewiesen werden, daß die britische Regierung Alcan und BACO veranlasste, die Vereinbarungen nach Festlegung ihrer Bestimmungen Mitte 1963 abzuschließen. Beide Unternehmen berufen sich lediglich darauf, daß "kein Zweifel daran bestehen könne, daß die britische Regierung die Vereinbarung von Anfang an kannte und billigte". Das Beweismaterial zeigt, daß die Initiative zur Aushandlung und zum Abschluß der Brandeis-Vereinbarungen im Jahre 1963 jederzeit von den westlichen Herstellern ausging und sich die Beteiligung der britischen Regierung darauf beschränkte, irgendwann im Jahre 1965 und auch später hierüber informiert zu werden und ihre Zustimmung zu erteilen. Dem Vermerk des Industrie-Ministeriums vom April 1977 zufolge wurden die Vereinbarungen 1963, 1964, 1965 und 1968 ohne Intervention der britischen Regierung geschlossen. Die seinerzeit von Brandeis Goldschmidt verfassten Berichte und Vermerke über die Verhandlungen von 1963 und der diesbezuegliche Schriftwechsel enthalten keinen Hinweis auf die Beteiligung irgendeiner Regierung. Der Vermerk der Brandeis Goldschmidt über ihre Sitzung mit Raznoimport in Moskau am 6. Februar 1963 enthält keinen Hinweis auf das Interesse irgendeiner Regierung zum Abschluß einer Vereinbarung. Brandeis Goldschmidt erklärte lediglich: "Wir hielten es während unserer Verhandlungen für notwendig, Raznoimport zu verstehen zu geben, daß bestimmte Herstellerinteressen hinter uns standen." Es ist bezeichnend, daß Brandeis Goldschmidt zum damaligen Zeitpunkt nichts von einem Interesse irgendeiner Regierung erwähnte, da dies ein starker Anreiz für Raznoimport gewesen wäre, sich an einer Vereinbarung zu beteiligen. Der praktisch aus derselben Zeit stammende Vermerk über das Schreiben von 1965 (siehe vorstehend 6.1.8) weist ebenfalls darauf hin, daß der Vertrag mit Raznoimport einer privaten Initiative entsprang. Das Versäumnis der britischen Vertragsparteien und der britischen Regierung, für die Brandeis-Vereinbarungen die Freistellungsmöglichkeiten des britischen Restrictive Trade Practices Act in Anspruch zu nehmen, ist ein Beweis dafür, daß die britischen Vertragspartner unabhängig von den jetzt von ihnen vorgebrachten Argumenten seinerzeit nicht der Ansicht waren, daß sie ausschließlich britische Regierungspolitik durchführten. Die Kommission akzeptiert als Tatsache, daß die britische Regierung ab 1965 die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen beim Abschluß der Brandeis-Vereinbarungen unterstützte. Dies besagt aber nicht, daß die Unterstützung und Förderung durch die britische Regierung einer hoheitlichen Entscheidung gleichkommen, den Gemeinschaftshandel zu beeinträchtigen. Die Tatsache, daß die britische Regierung in Verfolgung legitimer nationaler Interessen eine privatwirtschaftliche Wettbewerbsbeschränkung innerhalb der Gemeinschaft zuließ, bedeutet nicht, daß es ihr darum ging, gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstossen oder daß sie sogar einen derartigen Verstoß beabsichtigte. Selbst wenn die britische Regierung einen derartigen Verstoß beabsichtigt hätte (was die Kommission für ausgeschlossen hält), würde dies dennoch nichts an der Situation der Unternehmen ändern. Die Europäische Gemeinschaft kann die Brandeis-Vereinbarungen nicht angreifen und hat dies auch niemals versucht, insoweit diese sich in ihrer Wirkung auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs beschränkten und vor dem Zeitpunkt lagen, zu dem das Vereinigte Königreich Mitglied der Gemeinschaft wurde. Die britische Regierung war zu allen Handlungen innerhalb ihres eigenen Hoheitsgebiets befugt und durfte auch andere Handlungen innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets mit Auswirkungen innerhalb dieses Gebiets nach eigenem Ermessen fördern. Die Kommission hat für die Durchsetzung des EWG-Vertrags zu sorgen und akzeptiert daher nicht, daß die Handlungen der britischen Unternehmen, soweit sie bis 1973 gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beeinträchtigt haben, damit entschuldigt werden, daß sie von der britischen Regierung unterstützt wurden. Das Vereinigte Königreich musste nach 1973 insbesondere die Artikel 5 und 90 des EWG-Vertrags beachten. 11. Wettbewerbsbeschränkungen und -verzerrungen Die durch dieses Verfahren betroffenen Parteien schlossen eine Vereinbarung ab, deren Hauptzweck und -ziel die Aufrechterhaltung der Preise für Aluminiumingot und Aluminiumerzeugnisse in der EWG und auf anderen westlichen Märkten war. Dies wurde im wesentlichen dadurch erreicht, daß eine Versorgungsquelle für Ingot aufgeteilt, Halbfertigwaren und Schrott aus dem Markt entfernt sowie Tauschgeschäfte und Umwandlungsverträge kontrolliert wurden. Andere Beschränkungen wurden von den westlichen Herstellern durch ihr Verhalten und in der Annahme akzeptiert, daß die anderen Vertragsparteien sich dieser Politik anschließen würden. Diese Beschränkungen bestanden - in der Vereinbarung, kein Ostblockmetall ohne Umschmelzung an Dritte weiterzuverkaufen, - und darin, daß der Londoner Metallbörse kein Aluminium angeboten werden sollte. 11.1. Der Schutz der Preise Die Vertragspartner der Brandeis-Vereinbarungen gaben eine Reihe von Erklärungen ab, die deutlich machen, daß die Übereinkunft zum Schutz der Preise auf den westlichen Märkten geschlossen wurde. Den westlichen Herstellern war dermassen am Schutz der Preise gelegen, daß sie energische Maßnahmen ergriffen, um den Verkauf selbst kleinster Aluminiummengen und insbesondere von Halbfertigerzeugnissen auf den westlichen Märkten zu verhindern. Dies wird unter anderem aus den Abschnitten 3.5.3 und 3.5.4 deutlich. Die westlichen Hersteller und die Aussenhandelsorganisationen kamen in den Brandeis-Vereinbarungen ausdrücklich überein, daß die Preise der Aussenhandelsorganisationen in bestimmten Gebieten nicht niedriger sein dürfen als die in den Vereinbarungen festgesetzten Preise. Die Aussenhandelsorganisationen verpflichteten sich ausserdem vertraglich, die Preise für Aluminiumerzeugnisse nicht zu verändern, denn eine Herabsetzung dieser Preise hätte sich auf die Ingot-Preise ausgewirkt. In den Ausnahmefällen, wo Verkäufe östlichen Metalls nach westlichen Märkten gestattet wurden, waren die westlichen Hersteller somit vor jedem Risiko eines Preiswettbewerbs geschützt. Es kann sogar festgestellt werden, daß die "Spirit of the agreement"-Klausel ("der Geist der Vereinbarung") einen Verzicht auf Preiswettbewerb zwischen den westlichen Herstellern und den Aussenhandelsorganisationen erforderte. Als im Jahre 1974 eine Überschußmenge für die Ausfuhr durch die Aussenhandelsorganisationen verfügbar war, konnte auch die Aussicht auf die Berechnung von Preisen, wie sie in den Brandeis-Vereinbarungen festgesetzt waren, die westlichen Hersteller nicht dazu veranlassen, Verkäufe in "ihrem" Gebiet zuzulassen. Über den Preis, den Brandeis für das östliche Metall zahlte, wurde bereits in Teil I gesprochen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der von Brandeis gezahlte Preis über dem Marktpreis lag oder diesem entsprach, denn in Anbetracht der betroffenen Industrie dürfte letztere zu ermitteln sein. PUK versuchte zu beweisen, daß der Brandeis-Preis dem Marktpreis recht nahe kam, wohingegen es während der Laufzeit der Vereinbarungen genügend Anzeichen dafür gab, daß eine ganze Reihe der westlichen Hersteller die Preise für zu hoch hielten. Die westlichen Hersteller setzten auf der Metall-Konferenz in Venedig die von ihnen bezogenen Ingotmengen herab (was ihnen damals angesichts eines Überangebots von Ingot sehr gut passte) und erhöhten gleichzeitig den von ihnen gezahlten Preis pro Tonne. Bis 1976 waren die gezahlten Preise für die Aussenhandelsorganisationen (neben dem gesicherten Absatz) interessant genug, um das vertraglich festgelegte Verbot des Verkaufs von Ingot an andere Käufer sowie jeglichen Verkaufs von Schrott und Halbfertigerzeugnissen wettzumachen. Jeder Aluminiumerzeuger, der Aluminium im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen bezog, erklärte sich damit einverstanden, denselben Preis zu zahlen wie alle anderen Käufer und für die Dienste der Brandeis Goldschmidt eine Provision nach einem einheitlichen Satz zu entrichten. In ähnlicher Weise verpflichtete sich jeder der fünf Abnehmer (Alusuisse Deutschland, VAW, Kaiser-Preussag Aluminium, Metallgesellschaft und Gebrüder Giulini), die Vertragspartner der Vereinbarungen mit Eisen und Metall AG sowie Intrac Handelsgesellschaft waren, für ihre Bezuege denselben Preis zu zahlen, welcher dem Preis gemäß der Brandeis-Vereinbarung entsprach. Jeder Käufer, einschließlich Brandeis Goldschmidt, hinderte sich durch den Abschluß dieser Vereinbarungen effektiv selber daran, für östliches Metall einen höheren oder niedrigeren Preis als den anzubieten, der in gemeinsamem Einvernehmen von allen Käufern festgesetzt worden war. In gleicher Weise hinderten sich die Aussenhandelsorganisationen selber daran, zu einem höheren oder niedrigeren Preis als dem zu verkaufen, der von ihnen als Verkäufer im gemeinsamen Einvernehmen festgesetzt worden war. Ohne diese Vereinbarungen hätten die Abnehmer ihre Bezuege zu unterschiedlichen Preisen tätigen können, sofern sie überhaupt hätten kaufen wollen. Der Brandeis-Preis blieb unabhängig von den von jedem Käufer bezogenen Mengen derselbe : PUK kaufte beispielsweise etwa zwanzigmal soviel wie Giulini, doch beide zahlten denselben Preis je Tonne. Bei Abschluß dieser Vereinbarungen kamen die Aussenhandelsorganisationen überein, bezueglich der Preise und Lieferbedingungen von Aluminium-Lieferungen in den EWG-Raum und nach anderen westlichen Märkten nicht untereinander zu konkurrieren. 11.2. Aufteilung einer Versorgungsquelle Ebensowenig wie die Abnehmer im Rahmen der Brandeis- sowie Eisen- und Metall-Vereinbarungen die Preise mit den Lieferanten einzeln aushandeln konnten, hatten sie auch keine Möglichkeit, die Mengen zu bestimmen, die sie kaufen wollten. Einige der westlichen Hersteller hätten überhaupt keine Bezuege getätigt, wenn sie nicht hierzu verpflichtet gewesen wären. Die betreffenden Mengen wurden durch Berechnung des Anteils eines jeden Käufers an den Gesamtverkäufen in Westeuropa in einem bestimmten Jahr und der hieraus resultierenden Zuteilung eines entsprechenden Anteils an der Gesamtmenge des dem Ostblock abzunehmenden Aluminiums festgesetzt. Jeder Käufer konnte anhand der Listen über die Verteilung des östlichen Metalls die einzelnen Zuteilungen miteinander vergleichen und von der Swiß Aluminium Erklärungen zu den Bezugsquoten der anderen Käufer verlangen. Die Verteilung des Metalls war ein Diskussionsthema für die EPAA-Sitzungen. Als Alsar nicht bereit war, die ihm zugeteilte Quote abzunehmen, beschäftigte sich die Geschäftsführung der EPAA mit dem Fall. Schließlich wurde Alsar von Mitgliedern der Geschäftsführung zur Abnahme seiner Menge veranlasst. Das im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen geltende und von der Swiß Aluminium und der EPAA-Geschäftsführung praktizierte Zuteilungssystem schloß durch gegenseitige Offenlegung und Prüfung die Möglichkeit aus, geringere Mengen abzunehmen als die, die sich aus dem von allen Käufern angenommenen System ergaben. 11.3 Die Herausnahme von Sekundäraluminium, Schrott und Halbfertigerzeugnissen aus dem Markt Durch die Vereinbarungen wurde auch die Einfuhr von Nebenerzeugnissen aus Osteuropa beschränkt. Die Ausfuhr von Sekundäraluminium, Schrott und Halbfertigerzeugnissen aus Polen in die westlichen Länder (einschließlich der gesamten EWG) wurde untersagt, und im Falle der UdSSR, Ungarns, der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik wurden für diese Erzeugnisse Quoten festgesetzt. Für einzelne Mitgliedstaaten der EWG wurden ebenfalls besondere Quoten festgelegt. Diese Quoten wurden so niedrig angesetzt, daß selbständige Aluminiumverbraucher tatsächlich keinen Zugang zu Lieferungen dieser Erzeugnisse hatten. Für Halbfertigerzeugnisse wurden die Quoten von 4 064 Tonnen im Jahre 1966 und 1967 auf eine jährliche Bezugsmenge von 2 540 Tonnen herabgesetzt (Tabelle 2). Diese Quoten entsprachen weniger als 0,25 % der EWG-Halbzeugproduktion (einschließlich Gußstücke). Ebenso wurden die Quoten für Sekundäraluminium und Schrott 1968 von insgesamt etwa 4,5 % des EWG-Verbrauchs an Sekundäraluminium auf rund 2 % herabgesetzt. Die in den Brandeis-Vereinbarungen enthaltenen Einschränkungen der Versorgung mit Halbfertigerzeugnissen, Schrott und Sekundäraluminium wurden energisch durchgesetzt. Die westlichen Hersteller behaupten, daß diese Einschränkungen nur auferlegt wurden, um zu verhindern, daß sich die Aussenhandelsorganisationen ihren für Hüttenaluminium eingegangenen Verpflichtungen entziehen. Selbst wenn dies zuträfe, so waren die betreffenden Bestimmungen dennoch sowohl hinsichtlich ihres Zwecks als auch hinsichtlich ihrer Wirkung beschränkend und verschärften noch die für Hüttenaluminium auferlegten Beschränkungen. (Es sei angemerkt, daß es nach den GATT-Bestimmungen verboten ist, daß eine Behörde Antidumpingmaßnahmen für eine Reihe von Erzeugnissen trifft, um Dumping bei einer anderen Reihe von Erzeugnissen zu verhindern.) Auf die hieraus resultierenden Folgen für die westlichen Wettbewerber der westlichen Hersteller soll weiter unten eingegangen werden. Die westlichen Hersteller schützten mit den vorgenannten Klauseln auch ihre eigene integrierte Halbzeugproduktion und sie hinderten Halbzeughersteller in den osteuropäischen Ländern an dem Versuch, Kunden der westlichen Hersteller selber zu beliefern. 11.4. Beschränkung der Möglichkeiten von Tausch- und Umwandlungsgeschäften durch Dritte Tauschgeschäfte sind im Handel mit Ländern, deren Währungen nicht frei konvertierbar sind, von besonderer Bedeutung. Der Verhandlungsverlauf für den Vertrag von 1963 zeigt, daß Brandeis Goldschmidt bekannt war, daß Aluminium aus den osteuropäischen Ländern im Rahmen von Tauschvereinbarungen verkauft wurde. Von Anfang an war Brandeis Goldschmidt daran interessiert, Aluminium von Raznoimport und den anderen Aussenhandelsorganisationen unter der Voraussetzung zu kaufen, daß die Verkäufer sich verpflichten, daß "keine anderen als die von Brandeis Goldschmidt bezogenen Mengen direkt oder im Rahmen von Tauschgeschäften an diese Märkte verkauft werden" (gemeint sind die "westlichen Märkte"). Allerdings wurden die von den Aussenhandelsorganisationen eingegangenen vertraglichen Beschränkungen erst 1968 auf Tausch- und andere Liefertransaktionen ausgedehnt, und die Interventionen der Swiß Aluminium zur Verhinderung von Tauschgeschäften durch Metalimpex, Impexmetal und Raznoimport zeigen, wie diese restriktive Klausel funktionierte. Die Beschränkungen wurden in demselben Jahr ausgedehnt, um die Aluminiumexporte zu kontrollieren, die Aussenhandelsorganisationen zum Zwecke der Umwandlung in die EWG und andere westliche Länder sowie zur Wiedereinfuhr in die UdSSR, Polen, Ungarn, die Tschechoslowakei und die Deutsche Demokratische Republik durchführten. Die Verkäufer durften also ohne Zustimmung der Abnehmer im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen mit niemandem in der EWG zum Zwecke der Umwandlung von Aluminium Verträge schließen. Anträge der Verkäufer auf Ausfuhrgenehmigungen zum Zwecke der Umwandlung wurden von der Swiß Aluminium an den führenden Hersteller in einem bestimmten Land weitergeleitet. Die westlichen Hersteller, die in diesem Zusammenhang konsultiert wurden, waren die VAW für die Bundesrepublik Deutschland, Holland Aluminium für die Niederlande und VMW für Österreich. In den meisten Fällen erfolgte die Umwandlung durch ein EPAA-Mitglied oder eine seiner Tochtergesellschaften. Den selbständigen Aluminiumverbrauchern wurde durch die Brandeis-Vereinbarungen nicht nur der Zugang zu Lieferungen östlichen Metalls verweigert, sondern wurde ihnen auch die Möglichkeit der Umwandlung dieses Materials genommen (z.B. Aluminiumpulver, Flocken oder Folie herzustellen und Aluminium zu pressen). Die unter 1.4.2 erwähnte und 1967 mit Impexmetal geschlossene Vereinbarung schloß jegliches Nichtmitglied der "Käufergruppe" von der Herstellung von Halbfertigerzeugnissen aus. Durch die oben genannten Beschränkungen bei der Umwandlung wurde der Tätigkeitsbereich der selbständigen Verarbeiter und Hersteller noch weiter eingeengt, da sie daran gehindert wurden, östliches Metall umzuwandeln oder zu verarbeiten, auch wenn die Folgeerzeugnisse zur Wiederausfuhr nach der UdSSR und nach Osteuropa bestimmt waren. Durch die Beschränkungen von Tauschgeschäften wurden darüber hinaus andere Unternehmen, die mit der UdSSR, Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Bulgarien Handel trieben, daran gehindert, als Gegenleistung für die von ihnen gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen Aluminium zu beziehen. 11.5. Beschränkung des Wiederverkaufs von Aluminium, ohne Umschmelzung Eine weitere Beschränkung des Zugangs von Dritten zu Aluminiumlieferungen aus Osteuropa ergab sich aus der von den westlichen Herstellern eingegangenen Verpflichtungen, das von ihnen im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gekaufte Aluminium nicht in seiner ursprünglichen Form an Dritte weiterzuverkaufen. Auch wenn die Durchsetzung der Vereinbarung (siehe 2.3.6) der einzige Grund für diese Verpflichtung gewesen wäre, lief die Abmachung doch auf einen restriktiven Zweck und eine restriktive Wirkung hinaus, da sie in der Praxis zur Folge hatte, den Weiterverkauf des Aluminiums in seiner ursprünglichen Form an Dritte zu verhindern. Die Tatsache, daß andererseits vereinbart wurde, daß östliches Metall an andere EPAA-Mitglieder ohne Umschmelzen weiterverkauft werden durfte, beweist die Absicht, Ostmetall nur innerhalb der Gruppe der EPAA-Mitglieder zirkulieren zu lassen. Durch die Umschmelzverpflichtung sollte gewährleistet werden, daß östliche Metallvorräte von Hütteningot nicht wieder auf den Markt gelangten und insbesondere nicht in die Hände von Händlern. Indem die westlichen Hersteller meistens Ingot mit einem Reinheitsgrad von 99,5 % (und nur in einigen Fällen 99,6 % und 99,7 %) abnahmen, reduzierten sie auf ein Mindestmaß das Risiko, daß östliches Metall erneut auf den Markt gelangte, da die Anzahl der potentiellen Abnehmer für Ingot niedriger war als z.B. für Walzbarren oder Strangpreßbolzen, die die westlichen Partner nach den Bestimmungen der Brandeis-Vereinbarungen hätten kaufen können. Daß das Erfordernis der Umschmelzung eine erhebliche Behinderung darstellte, um über das im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen bezogene Aluminium in seiner ursprünglichen Form frei zu verfügen, ist daraus zu ersehen, daß VMW 1976 die Lieferung von Ingot aus der UdSSR in einer "neutralen" Form, d.h. ohne Gußzeichen erbeten hatte. 11.6. Das abgesprochene Vorgehen gegenüber der Londoner Metallbörse 11.6.1. Die Londoner Metallbörse und die Klausel über den "Geist der Vereinbarung". Das Vorgehen der westlichen Hersteller gegenüber der Londoner Metallbörse bewies ebenfalls die Absicht, die Märkte dadurch zu begrenzen, daß der Verkauf von Aluminium auf westlichen Märkten den westlichen Aluminiumherstellern vorbehalten blieb. Durch Abschluß der Brandeis-Vereinbarung in der seit 1968 geltenden Form hatten sich die Aussenhandelsorganisationen ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß der Alummiumhandel an der Londoner Metallbörse den Vertragspartnern das Recht gäbe, erneut zu Verhandeln, und zur Beendigung der Vereinbarung führen könnte. Die westlichen Hersteller behaupten, daß die die Londoner Metallbörse betreffende Klausel lediglich eine clausula rebus sic stantibus war, die für den Fall einer Marktveränderung eine Neuaushandlung der Brandeis-Vereinbarungen vorsah. Aber auch dann hätte die Klausel eine Wettbewerbsbeschränkung dargestellt, da sie die Entwicklung neuer Märkte verhinderte bzw. hemmte. Die Brandeis-Vereinbarungen waren letzten Endes auf die Interessen der westlichen Hersteller und der Aussenhandelsorganisationen abgestellt, die alle wussten, daß der Handel an der Londoner Metallbörse (den ein jeder von ihnen hätte fördern und zustandebringen können) ihre Interessen gefährden würde. Durch eine rebus sic stantibus-Klausel wird der Wettbewerb dann beschränkt, wenn den Vertragspartnern daran gelegen ist, daß die Vereinbarung in Kraft bleibt und sie deshalb sicherstellen, daß der durch die Klausel angesprochene Wettbewerb nicht stattfindet. Das Beweismaterial zeigt im übrigen, daß die die Londoner Metallbörse betreffende Klausel 1968 für einen bestimmten Fall verabschiedet wurde : gemeint ist die Absichtserklärung der Aussenhandelsorganisationen, ihr Aluminium über die LMB zu verkaufen. Diese Absicht wurde offenkundig auf den Ostmetallkonferenzen im Juni 1967 in Budapest sowie am 9. und 10. September 1970 in Zuerich. In den zwischen 1968 und 1970 geschlossenen Vereinbarungen wurde die den "Geist der Vereinbarung" betreffenden Klausel ausdrücklich auf die Möglichkeit ausgedehnt, daß Aluminium an der Londoner Metallbörse gehandelt wird. Auch in die späteren Vereinbarungen wurde sie mit übernommen. Im Oktober 1970 versandte der Ausschuß der Londoner Metallbörse ein Rundschreiben und richtete an die Empfänger die Einladung, den Handel mit Aluminium an der Londoner Metallbörse in Betracht zu ziehen. Diese Ereignisse (die in den Abschnitten 5.3.8 bis 5.3.11 näher ausgeführt sind) zeigen, daß die westlichen Hersteller keinen Aluminiumhandel an der Londoner Metallbörse wollten. Durch diesen Handel wären ihrer Ansicht nach die westlichen Märkte für östliches Metall geöffnet und die Preisstabilität

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.