Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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beeinträchtigt worden. Das in Abschnitt 5.3.6 erwähnte Beweismaterial zeigt ebenfalls, daß die den "Geist der Vereinbarung" betreffende Klausel sowohl für die westlichen als auch für die östlichen Vertragspartner gelten sollte. Hätte sich irgendein westlicher Hersteller oder irgendeine Aussenhandelsorganisation das Recht vorbehalten, Aluminium an der Londoner Metallbörse zu handeln, wären die Brandeis-Vereinbarungen hierdurch gefährdet worden. Die Klausel über den "Geist der Vereinbarung" enthielt in den Vereinbarungen zwischen Brandeis Goldschmidt und den Herstellern, die seinerzeit ihren Sitz in der EWG hatten, einen besonderen Hinweis auf die Londoner Metallbörse. Es dürfte aber klar sein, daß alle westlichen Hersteller wussten, daß die Fortführung der Brandeis-Vereinbarungen als Ganzes gesehen durch den Aluminiumhandel an der Londoner Metallbörse bedroht gewesen wäre, unabhängig davon, ob dies in ihrer Vereinbarung mit Brandeis Goldschmidt ausdrücklich festgelegt war oder nicht. 11.6.2. Gemeinsame Politik der EPAA-Mitglieder gegenüber der Londoner Metallbörse Die Antworten auf das Rundschreiben des Ausschusses der Londoner Metallbörse machen ausserdem deutlich, daß die westlichen Hersteller beschlossen hatten, daß der Verkauf von Aluminium an der Londoner Metallbörse ihren Interessen entgegenstehen würde. Ihre Antworten wiesen grosse Ähnlichkeiten auf und waren eindeutig das Ergebnis einer Absprache. Die Protokolle und anderen Berichte über EPAA-Sitzungen lassen ebenfalls klar erkennen, daß die Politik der EPAA-Mitglieder gegenüber der Londoner Metallbörse in diesen Sitzungen gemeinsam festgelegt oder bestätigt wurde. Ihr Beschluß, BACO im Namen aller Mitglieder damit zu beauftragen, allen Mitgliedern über die Versuche zur Schaffung eines Aluminiummarktes an der Londoner Metallbörse zu berichten, beweist, daß die EPAA-Mitglieder in dieser Frage eine gemeinsame Politik verfolgten. Aus der Ernennung der BACO, also eines EPAA-Mitglieds, "um die Tendenzen an der Londoner Metallbörse zu beobachten", kann ferner entnommen werden, daß jedes EPAA-Mitglied sich darüber im klaren war, daß kein anderes Mitglied der Börse Aluminium zum Handel anbieten würde, da ein derartiges Vorgehen möglicherweise sofort allen anderen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden wäre. Die Brandeis-Vereinbarungen enthielten ein allgemeines Verbot des Aluminiumverkaufs auf westlichen Märkten, das die Aussenhandelsorganisationen effektiv davon abhielt, selber Aluminium an der Londoner Metallbörse zu handeln. Die Vertragspartner erkannten durch die Klausel über den "Geist der Vereinbarung" an, daß der Aluminiumhandel an der Londoner Metallbörse durch welche Seite auch immer die Grundlage dieser Vereinbarung unterminieren würde. Mit diesem Vorgehen verhinderten die an diesem Verfahren Beteiligten den Aluminiumhandel auf einem Markt, den sie selber nicht hätten regulieren können. Sie gingen gegen die Schaffung eines Marktes vor, der ein neues Vertriebsinstrument für Aluminium gewesen wäre und auf dem allein Angebot und Nachfrage den Preis bestimmt hätten. Indem sie durch eine gemeinsame Politik festlegten, welche Märkte sie beliefern, und welche Märkte sie nicht beliefern würden, haben die westlichen Hersteller und die Aussenhandelsorganisationen durch ihre marktbeschränkende Vereinbarung gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Jeder Vertragspartner verzichtete auf seine Freiheit, Aluminium auf einem bestimmten Markt zu verkaufen, weil er wusste, daß die anderen ebenso handeln würden. 12. Der Zweck oder die Wirkung der Absprachen 12.1. Der Zweck oder die Wirkung der Absprachen Die westlichen Hersteller, Brandeis Goldschmidt, Eisen und Metall und die Aussenhandelsorganisationen haben eine Absprache getroffen, um die Preise zu stabilisieren, die Märkte aufzuteilen und den Zugang von der Vereinbarung nicht beigetretenen Aluminiumabnehmern zu von den westlichen Herstellern nicht kontrollierten Versorgungsquellen zu verhindern. Daß die Absprache geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken, war unvermeidlich und ihre Wirkungen waren objektiv voraussehbar. Aus der Tatsachenfeststellung geht hervor, daß der Gegenstand der Absprache weitgehend verwirklicht wurde und erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte. 12.2. Die Argumente der Parteien zu den Auswirkungen auf den Wettbewerb Es wurde vorgebracht, daß der Wettbewerb bei angeblich "zu Schleuderpreisen verkauftem" östlichem Metall kein Wettbewerb im marktwirtschaftlichen Sinne war, was die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 ausschließen würde. Zumindest aber wären die Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar, da östliches Metall zu Dumpingpreisen verkauft worden und alle Bedingungen vereinigt gewesen wären, um Antidumpingzölle zu erheben. Entweder also wäre wegen bestimmter Antidumpingreaktionen, die den Preis für östliches Metall in die Höhe getrieben hätten, kein östliches Metall mehr verkauft worden, oder Antidumpingmaßnahmen wären unwirksam geblieben (weil kein Wettbewerb im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 vorlag und somit keine Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 möglich war). Diese Argumentation unterstellt, daß sich private Vertragspartner öffentliche Aufgaben zuweisen können. Sie setzt sich über die klare Unterscheidung zwischen staatlicher Lenkung und Kartellen hinweg. Eine Behörde muß die Rechte und Interessen Dritter ebenso wie das allgemeine öffentliche Wohl berücksichtigen. Ein Kartell hingegen funktioniert gewöhnlich zugunsten seiner Mitglieder und berücksichtigt nicht die beiden anderen Belange. Artikel 85 Absatz 1 ist eine Vorschrift strengen Rechts, die nicht ausgeschlossen oder sonstwie unterlaufen werden kann (es sei denn im Rahmen des Artikels 85 Absatz 3). Auch der Schutz der "freien Marktwirtschaft" ist staatlichem Handeln vorbehalten. Es ist vor allem die Kommission, welche die Pflicht hat, die im EWG-Vertrag niedergelegten Grundsätze in eine allgemeine Politik umzusetzen und das Verhalten der Unternehmen im Lichte dieser Grundsätze zu steuern (verbundene Rechtssachen 100 bis 103/80 "Pioneer"-Urteil vom 7. Juni 1983, Randnummer 105 EuGH 1983, Seite 1825). Diese Begründung bezog sich auf die Wettbewerbsregeln, muß jedoch gleichermassen für Dumping-Fälle gelten. Die gemäß der Brandeis-Vereinbarung in die EG gelieferten Tonnagen sind in diese - was Importquoten und dergleichen betrifft - legal eingeführt worden. Derartige Umstände können als solche keine Selbstschutzmaßnahmen rechtfertigen (vgl. das Pioneer-Urteil, Randnummer 89). Abgesehen von diesem grundlegenden Unterschied wären Zweck und Art der Handelsregulierung durch die betreffenden Regierungen erheblich anders ausgefallen als im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen. Auch wenn die Regierungen aller beteiligten Länder Quoten in derselben Höhe wie im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen festgesetzt hätten, wäre dies nicht automatisch darauf hinausgelaufen, daß die Lieferungen den westlichen Herstellern vorbehalten blieben. Selbständige Aluminiumabnehmer hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, die betreffenden Mengen zu kaufen, und hätten sie über eine zusätzliche und unabhängige Versorgungsquelle verfügt, hätte sich dies auf das allgemeine Preisniveau sämtlicher Aluminiumverkäufe - ob aus West- oder Osteuropa - ausgewirkt. Die Brandeis-Vereinbarungen wurden aber geschlossen, um zu gewährleisten, daß unabhängige Aluminiumabnehmer keinen direkten Zugang zu diesen Versorgungsquellen haben. Die Einführung einer Einfuhrgenehmigung (wie sie in einigen Mitgliedstaaten bestand, siehe Kapitel 5.4) hätte auch nicht automatisch dazu geführt, die Aluminiumlieferungen aus Osteuropa auf die westlichen Hersteller zu beschränken. Denn auch andere Aluminiumverbraucher hätten die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung zu beantragen und zu erhalten. Im Falle Italiens und Deutschlands erhielten selbständige Aluminiumverbraucher zwar Einfuhrgenehmigungen, doch griffen die westlichen Hersteller im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen in die geplanten bzw. tatsächlichen Verkäufe ein. Auch bei Einführung von Antidumpingzöllen wären die zollpflichtigen Erzeugnisse nicht automatisch dem Kreis der westlichen Hersteller vorbehalten geblieben. Keine der vorgenannten Regierungsmaßnahmen - Einführung von Einfuhrquoten, Antidumpingabgaben oder Einfuhrlizenzen - hätte dieselbe Wirkung auf den Wettbewerb gehabt wie die Brandeis-Vereinbarungen, auch wenn das hieraus resultierende Einfuhrvolumen dasselbe wie im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gewesen wäre. Keine dieser Regierungsmaßnahmen hätte selbständigen Aluminiumabnehmern den Zugang zu den Versorgungsquellen in dem Umfange versperrt, wie dies im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen möglich war. Da die selbständigen Aluminiumverbraucher im Verkauf von Aluminiumhalbzeug- und -fertigerzeugnissen mit den westlichen Herstellern konkurrierten, führte die durch die Brandeis-Vereinbarungen bewirkte Sperre zu einer erheblichen Wettbewerbsbeschränkung. Die Argumente der westlichen Hersteller beruhen auf der Annahme, daß die Regierungen sämtlicher EG-Mitgliedstaaten und die sämtlicher anderen westeuropäischen Länder Maßnahmen mit denselben oder mit noch wettbewerbsbeschränkenderen Auswirkungen als denjenigen eingeführt hätten, die sich aus den Brandeis- und Eisen- und Metall-Vereinbarungen ergaben. Die Vertragspartner haben jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, daß irgendeine oder sämtliche der genannten Regierungen derart weitreichende Maßnahmen ergriffen hätten oder hätten ergreifen können. Auch wenn die Regierungen aller europäischer Staaten nachweislich Maßnahmen mit denselben Auswirkungen wie denen der Brandeis- und Eisen- und Metall-Vereinbarungen für alle Aluminiumerzeugnisse ergriffen hätten, sind Unternehmen dennoch nicht befugt, derartige Maßnahmen vorwegzunehmen, indem sie selber beschließen, wieviel Wettbewerb es in Westeuropa geben oder wieviel Aluminium in Westeuropa zirkulieren darf. Es steht fest, daß Regierungsbeschlüsse nicht so wettbewerbsbeschränkend wie die Brandeis- und Eisen- und Metall-Vereinbarungen gewesen wären, hätte es jemals solche gegeben. Die Brandeis-Vereinbarungen legten Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa grössere Beschränkungen auf, als die EG-Mitgliedstaaten und andere westeuropäische Länder in Form von Quoten oder Genehmigungen tatsächlich auferlegten. Die im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen zugelassenen Quoten lagen weit unter den von einigen westeuropäischen Regierungen festgesetzten offiziellen Quoten, so daß die Brandeis-Vereinbarungen die Beschlüsse dieser Regierungen tatsächlich durchkreuzten. Die westeuropäischen Regierungen haben die Schrotteinfuhren niemals beschränken wollen ; 1973 musste die EWG sogar die Schrottausfuhren kontrollieren, um einer der stets wiederkehrenden Mangelsituationen beizukommen. Die Schrottknappheit war zumindest teilweise auf die Herausnahme von östlichem Schrott aus den westlichen Märkten zurückzuführen, was unmittelbar mit dem Funktionieren der Brandeis-Vereinbarungen zusammenhing. Dennoch wurden die Beschränkungen der Schrotteinfuhren im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen beibehalten und trotz der Schrottknappheit in Westeuropa sogar verstärkt. In dem Masse, wie die Umschmelzbetriebe Schrott durch (teureres) Hüttenaluminium ersetzen mussten, kam dies den Hüttenbetrieben in den westeuropäischen Ländern auf Kosten der Abnehmer der Umschmelzbetriebe zugute. Tatsache ist, daß es Stellen gab, von denen selbständige Abnehmer ausserhalb der Brandeis-Vereinbarungen bezogen, und die Regierungen der Länder, in denen diese Abnehmer ihren Sitz hatten, nicht bereit waren, in Form von Regierungsbeschlüssen dieselben Beschränkungen wie die im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen getroffenen aufzuerlegen. Es gibt auch keinen Beweis dafür, daß sie dies getan hätten, wenn es die Vereinbarungen nicht gegeben hätte. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und andere westeuropäische Länder hätten verabschieden können, wären weniger wettbewerbsbeschränkend gewesen als die Brandeis-Vereinbarungen. Diese Maßnahmen hätten nicht sowohl quantitative Beschränkungen als auch Mindestpreise vorgesehen, sie hätten weder ausschließlich den westlichen Herstellern Mengen zugeteilt, noch hätten sie Hütten- und Sekundäraluminium, Halberzeugnisse und Schrott in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen. Ebensowenig hätten sie die westlichen Hersteller in die Lage versetzt, für sich selbst in Verhandlungen mit den osteuropäischen Herstellern das zulässige Importvolumen und den jeweiligen Preis für Zeiträume von bis zu fünf Jahren ungeachtet der Wettbewerbsstruktur oder der Interessen Dritter festzusetzen. Abgesehen von ihren allgemeinen Argumenten zur Frage des unlauteren Wettbewerbs brachten die westlichen Hersteller vor, daß die Brandeis-Vereinbarungen gerechtfertigt waren, weil ihnen die Antidumpingvorschriften des GATT und die hieraus abgeleiteten Vorschriften insofern keinen ausreichenden Schutz boten, als sie angeblich in der Praxis auf Verkäufe der Aussenhandelsorganisationen nicht anwendbar sind. Unternehmen sind aber nicht berechtigt, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu schließen, die den Interessen der Konkurrenten und Verbraucher schaden, nur weil sie der Ansicht sind, daß die bestehenden Rechtsvorschriften dem eigenen Zweck nicht angemessen sind. Aus dem Beweismaterial über die Aushandlung der Vereinbarungen und das Verhalten der westlichen Hersteller bei der Anwendung der Vereinbarungen geht hervor, daß die westlichen Hersteller einen grösseren Wettbewerbsschutz wollten und erzielten, als dies durch die Anwendung von Antidumpingvorschriften möglich gewesen wäre. Ihr Argument bezueglich der vermeintlichen Unwirksamkeit der Antidumpingvorschriften ist in diesem Lichte zu sehen. Da die von ihnen geschlossenen Vereinbarung in ihrer Wirkung wettbewerbsbeschränkender war, trifft es zu, daß Antidumpingmaßnahmen den westlichen Herstellern nicht so viel Schutz geboten hätten. Wenn Regierungen von Staaten innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft beschließen, gesetzliche Vorschriften zu erlassen, die ein bestimmtes Verfahren und bestimmte Kriterien voraussetzen, bevor eine Behörde den Handel zu regulieren beginnt, rechtfertigt eine solche Entscheidung im übrigen keineswegs eine sogenannte Abhilfemaßnahme in Form wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen durch die betreffenden Industriezweige, auch wenn sie das Verfahren für unangemessen oder den Schutz ihrer privaten Interessen für unzureichend erachten. Die westlichen Hersteller behaupten während des Verfahrens, daß die Antidumpingvorschriften des GATT und die hieraus abgeleiteten Vorschriften praktisch nicht geltend gemacht werden könnten, um ein Dumping der Aluminiumhersteller in Osteuropa zu verhindern, weil es schwierig ist, die Binnenmarktpreise dieser Hersteller zu ermitteln und somit eine Dumpingspanne festzusetzen. Träfe dies zu, dann könnten die westlichen Hersteller aber kaum ihre Behauptung aufrechterhalten, daß Antidumpingmaßnahmen mit ähnlichen Wirkungen ergriffen worden wären, hätte es keine Brandeis-Vereinbarungen gegeben. Die vermeintliche Unwirksamkeit der bestehenden Vorschriften kann auf gesetzgeberische Weise berichtigt werden und rechtfertigt nicht den Abschluß wettbewerbsbeschränkender Unternehmensvereinbarungen. Im übrigen resultiert das Argument, daß die Antidumpingvorschriften wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Binnenmarktpreise nicht anwendbar sind, aus einer falschen Auslegung der betreffenden Vorschriften, wie in Ziffer 5.4.2 erläutert wurde. 12.3. Waren die Auswirkungen auf den Wettbewerb spürbar? Die Auswirkungen der Brandeis-Vereinbarung werden in Kapitel 5.2 gewürdigt. Die Brandeis-Vereinbarungen deckten zwischen 13,2 und 19,9 % des Verbrauchs des nichtintegrierten Marktes ab, der die potentiellste Kundschaft für östliche Masseln umfasste. Dies ist ein erheblicher Marktanteil. Einige Unternehmen behaupten, daß sogar dieser Anteil nicht unter allen Umständen spürbar war. Dann stellt sich jedoch die Frage, warum sich die westlichen Hersteller während dreizehn Jahren mit einem beachtlichen Kostenaufwand an einer Vereinbarung beteiligten, die keinen Zweck gehabt haben soll. Die Vereinbarung bestand für die Dauer von dreizehn Jahren und sollte sogar für weitere fünf Jahre fortgeführt werden, was darauf schließen lässt, daß diese Behauptung unbegründet ist und die westlichen Hersteller während der Dauer der Vereinbarungen anders darüber dachten. In Widerspruch zu dem (oben abgewiesenen) Argument, die Antidumpingvorschriften seien unwirksam gewesen, behaupten die westlichen Hersteller ausserdem, daß die Aussenhandelsorganisationen ihr Aluminium in Westeuropa zu Schleuderpreisen verkauft hätten, wenn es keine Brandeis-Vereinbarungen gegeben hätte. Da eine solche Situation Antidumpingzölle nach sich gezogen hätten, schlußfolgern die westlichen Hersteller, daß die Brandeis-Vereinbarungen keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb hatten, weil es auf jeden Fall zu Auswirkungen gekommen wäre. Dieses Argument ist eine Variation des bereits oben besprochenen Arguments, so daß die Gründe für seine Zurückweisung nicht wiederholt zu werden brauchen. Die Schlußfolgerung lautet, daß die Brandeis-Vereinbarungen spürbare, wenn nicht gar wesentliche Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -verzerrungen verursachten. 13. Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel Die an den Brandeis-Vereinbarungen Beteiligten hatten in allen Mitgliedstaaten (sowohl vor als auch nach 1973) bedeutende Produktions- bzw. Absatzinteressen untereinander. Eine Vereinbarung, die den Vertragspartnern östliches Metall in einem im Verhältnis zu ihrer Produktion stehenden Umfang zuteilte, musste zwangsläufig den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da ein freier Zugang zur Gemeinschaft sicherlich unterschiedliche Handelsströme bewirkt hätte. Die Brandeis-Vereinbarung hinderte Dritte an Paralleleinfuhren in die Gemeinschaft. Auch die Umschmelzverpflichtung behinderte den zwischenstaatlichen Handel, weil die Vertragspartner, die potentielle Verkäufer von unverarbeitetem östlichem Metall waren, am Verkauf dieses Metalls gehindert wurden. Die durch die Brandeis-Vereinbarungen eingeführten Beschränkungen betrafen die Lieferung von Hütten- und Sekundäraluminium, von Schrott und Halberzeugnissen innerhalb der EWG. All diese Erzeugnisse dienen mehr oder weniger als Rohstoff für die Veredelung oder Herstellung von Fertigwaren. Vereinbarungen, die den Handel mit Rohstoffen beeinträchtigen, beeinträchtigen auch zwangsläufig den Handel mit aus denselben Rohstoffen hergestellten Erzeugnissen. Die Herausnahme von östlichem Schrott aus dem Markt zu einer Zeit, als Gemeinschaftsschrott sehr knapp war, zwang die Hersteller von Halberzeugnissen zur Verwendung von teureren Masseln der westlichen Hersteller. Ungünstige Auswirkungen auf ihre Preise (und somit auf ihre Chancen im innergemeinschaftlichen Handel) waren deswegen unvermeidlich. Der Entzug einer wichtigen Alternativ-Quelle für Aluminium, das die selbständigen Erzeuger und Veredler hätten verwenden können, um mit der Erzeugung und Verarbeitung der vertikal integrierten Hüttenaluminiumbetriebe zu konkurrieren, veränderte die Wettbewerbsstruktur innerhalb der EWG. Die Teilnahme sämtlicher Vertragspartner an einer Vereinbarung mit derartigen Auswirkungen musste den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Brandeis-Vereinbarungen zielten ausserdem darauf ab, im Handel zwischen den betreffenden osteuropäischen Ländern und Westeuropa die Tätigkeiten der Händler, einschließlich der in der EWG niedergelassenen Händler, zu beschneiden. Dies war beispielsweise einer der Gründe, warum sich die Beschränkungen der Brandeis-Vereinbarungen auch auf die USA ausdehnten. Während der Verhandlungen, die im Hinblick auf eine neue Vereinbarung für die Zeit nach 1976 geführt wurden, erklärte BACO, daß "die USA wegen der Möglichkeit von Switch-Geschäften mit dem europäischen Markt von der Vereinbarung erfasst werden müssen". Derartige Switch-Geschäfte hätten natürlich in der EWG stattfinden können. Da den Händlern und anderen unabhängigen Verbrauchern der Zugang zu Aluminium aus der UdSSR, Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei, Bulgarien und der Deutschen Demokratischen Republik verwehrt wurde, konnten diese zwangsläufig auch keinen Handel mit Aluminium dieser Versorgungsquellen zwischen den EG-Mitgliedstaaten treiben. Der Aluminiumhandel innerhalb der EG wurde ausserdem durch das Vorgehen der westlichen Hersteller beschnitten, die die Aussenhandelsorganisationen daran hinderten, Aluminium über die Londoner Metallbörse zum Verkauf anzubieten. Bei Börsengeschäften können die Vertragspartner in verschiedenen Mitgliedstaaten ihren Sitz haben : Der Verkäufer befindet sich möglicherweise in einem Mitgliedstaat, der Käufer in einem anderen und das Lager mit den vertraglich vereinbarten Aluminiummengen in einem dritten. Die Verhinderung von Geschäftsabschlüssen an der Londoner Metallbörse musste sowohl den Handel zwischen Mitgliedstaaten als auch die Aluminiumpreise in ganz Europa beeinträchtigen. Die wichtigsten Hersteller mit Sitz ausserhalb der EG - wie Alcan, Swiß Aluminium, Ardal og Sunndal Verk, Elkem, Norsk Hydro und VMW - verfügten während der Dauer der Vereinbarungen in der EG über wichtige Exportmärkte oder hatten dort Töchter, die Hütten- und Sekundäraluminium herstellten. Durch die von den oben genannten Herstellern unterzeichneten Brandeis-Vereinbarungen wurden sowohl die Märkte geschützt, in denen diese ihren Sitz hatten, nämlich Kanada, die Schweiz, Norwegen und Österreich, als auch die EG-Märkte, auf denen sie Absatzinteressen hätten und Produktionstätigkeiten ausübten. Die Hersteller ausserhalb der EG und insbesondere die Swiß Aluminium versuchten im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen, osteuropäische Aluminiumlieferungen an EG-Abnehmer zu unterbrechen. Dem Beweismaterial zufolge, das sich insbesondere aus der Geschichte der Vereinbarungen und ihrer Durchführung ergibt, waren selbst die westlichen Hersteller der Auffassung, daß sich Märkte in westeuropäischen Ländern ausserhalb der EG nicht von den EG-Märkten trennen lassen. Sie wussten, daß sich das gesamte Geschehen auf diesen Märkten auf die EG-Märkte und umgekehrt auswirken würde. Sobald osteuropäisches Aluminium in irgendeinem westeuropäischen Land hätte frei zirkulieren können, wäre es ausserordentlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich gewesen, eine Kontrolle über seine letzte Bestimmung auszuüben. Dieses Argument brachten die westlichen Hersteller im Zusammenhang mit der Beschränkung des Verkaufs von Aluminium vor, das nicht umgeschmolzen wurde. Alcan UK, BACO und später RTZ beteiligten sich an den Vereinbarungen, um zu verhindern, daß osteuropäisches Aluminium in die EG und auf andere westliche Märkte sowie auf den Markt des Vereinigten Königreichs gelangte. Die westlichen Hersteller hatten sehr wohl begriffen, daß der britische Markt und die EG-Märkte aufgrund der Struktur der Aluminiumindustrie kommerziell nicht isoliert voneinander betrachtet werden konnten. Alcan gab selber zu, daß Auswirkungen auf die Preise im Vereinigten Königreich auf dem Kontinent spürbar gewesen wären und daß "britische Lieferanten gezwungen waren, sich in Europa umzusehen, um die an osteuropäische Lieferanten verlorenen Verkäufe zu ersetzen". Das Verhalten von BACO und Alcan stimmte mit dieser Sicht überein. Die Struktur der Brandeis-Vereinbarungen setzte die Beteiligung sämtlicher Vertragspartner innerhalb oder ausserhalb der EG voraus, um der Vereinbarung Geltung zu verschaffen. Artikel 85 betrifft Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, und nicht die Wirkungen, die durch die Beteiligung des Einzelnen an derartigen Vereinbarungen ausgelöst werden. Auch wenn die Beteiligung einzelner Unternehmen nachweislich ke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.