Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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htsberater gab ferner an, daß er sich gegen die abgeänderte Form von Klausel 2 wandte. Infolgedessen sei auf Veranlassung von VAW die Klausel 2 völlig gestrichen worden. Er erklärte weiter, daß er am 17. März 1968 einen Vereinbarungsentwurf erhielt, in dem nur von dem ausschließlichen Einkaufsrecht für Hüttenaluminium die Rede war und nicht von den Beschränkungen, auf die sich die Aussenhandelsorganisationen eingelassen hatten. Man wird sich daran erinnern, daß in dem Schreiben vom 18. März 1968, in dem die Ergebnisse der Sitzung vom 15. März 1968 aufgezeichnet wurden, der VAW-Entwurf als der "bereinigte" deutsche Vertrag (Cleaned German agreement), der als Muster für die anderen Kaufvereinbarungen mit Brandeis Goldschmidt dienen sollte, bezeichnet wurde. 7.2.5. Der VAW-Entwurf wurde daraufhin in einer Sitzung mit VAW und Montedison am 23. April 1968 erörtert. In einem Brief von VAW vom 24. April heisst es, daß hinsichtlich der in dem Brief vom 18. März dargelegten Vorschläge "völlige Übereinstimmung" erzielt wurde. Der Brief war natürlich nach Eingang des VAW-Entwurfes vom 17. März 1968 geschrieben worden. In der Sitzung erhielt Montedison von VAW eine Kopie einer abgeänderten Brandeis-Vereinbarung. "Sie (d.h. VAW) überreichten in Mailand ... (Montedison) eine Kopie des aufgrund meiner Beratung geänderten Individual-Vertrages mit Brandeis. Diese Änderungen sind inzwischen von Herrn Brandeis gebilligt worden, ebenso von Pechiney. Der deutsche Vertrag hat daher die Bedeutung eines Mustervertrages zur Vermeidung von Beanstandungsmöglichkeiten im Sinne von Ziffer 1 meines Schreibens vom 18. März 1968." Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 24. April 1968 ergibt sich eindeutig, daß Alumined den geschilderten Veränderungen bereits zugestimmt hatte. (1) Bei dem erwähnten Legal Department handelt es sich um Aluminium Français (PUK). (2) Bei der Vereinbarung handelt es sich um die Vereinbarung von 1967 - denn keine der von Brandeis Goldschmidt 1968 verschickten Vereinbarungen enthält eine derartige Klausel. 7.2.6. Bei der Anhörung bestand VAW zunächst darauf, daß diese Gespräche sich nicht auf die Streichung der Beschränkungen bezogen, die den Aussenhandelsorganisationen auferlegt worden waren, sondern auf die Klausel, die in früheren Vereinbarungen zwischen Brandeis und den westlichen Produzenten stand, nämlich daß "die Verkäufer sich verpflichten, kein Hüttenaluminium des Lieferanten zu verkaufen, es sei denn, die Verkäufe erfolgten mit dem Einverständnis der Käufer zu Preisen, die von den Käufern gebilligt wurden". Angesichts der Tatsache, daß in den im März 1968 an alle Käufer versandten Vertragsentwürfen diese Klausel bereits gestrichen war, scheint die vorgetragene Erklärung über den Gegenstand der Besprechungen zumindest unvollständig zu sein. 7.3. Die Abfassung der Anmeldung 7.3.1. Der Wortlaut der Anmeldung wurde am 12. November 1970 erstmalig der Kommission vorgelegt. Sie enthielt eine sogenannte "Nichtveröffentlichungsbedingung". Dies setzte voraus, daß die Anmeldung nur unter der Voraussetzung vorgelegt wurde, daß "diese Anmeldung nicht veröffentlicht wird und dementsprechend nicht darüber entschieden wird". Die Anmeldung bestand aus einem Brief und einem Formular A/B in Verbindung mit Vollmachten, die von PUJ, Giulini, Montedison, VAW und Holland Aluminium unterzeichnet waren. Auf die Fragen im Formular A/B bezueglich des Inhalts der Vereinbarungen, der Entscheidungen oder abgestimmten Verhaltensweisen wurde nur unter Bezugnahme auf das Begleitschreiben geantwortet. In Beantwortung der Frage I/6 des Formblatts A/B, worin Name und Anschrift des Vertreters oder der im Gemeinsamen Markt niedergelassenen Tochtergesellschaft verlangt wurde, wenn es sich um ein ausserhalb der EWG niedergelassenes Unternehmen handelte, wurde eine Liste beigefügt. Diese Liste enthielt die Namen der Aluminium Company of Canada Ltd., Alnor, ASV, BACO, Elkem, ENDASA, Swiß Aluminium, AB Svenska Metallverken (jetzt Gränges Aluminium) und VAW. 7.3.2. Antworten wie die mit dem Formular A/B wurden auf deutsch erteilt, der Originalsprache des Begleitschreibens. Die Hauptteile dieses Schreibens lauten wie folgt: "Betrifft : Einfuhren aus Ostblockländern durch westeuropäische Aluminiumproduzenten Die westeuropäischen Produzenten auf einem wichtigen Wirtschaftszweig kaufen, jeder für sich, die gesamten, von einer Reihe von Ostblockländern angebotenen Importmengen von Ostblockerzeugnissen nicht ganz vergleichbarer Qualität auf und verarbeiten den überwiegenden Teil dieses Materials in ihren Produktionsstätten zweiter Stufe. Der Rest wird zusammen mit ihrer eigenen Produktion im Rahmen des zwischen den westeuropäischen Produzenten bestehenden Wettbewerbs verkauft. Meines Erachtens steht dieses Verfahren Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht entgegen. Die Abnahme von 100 % der Importmengen ist eine an das Angebot geknüpfte Bedingung, was zu einer Addierung der einzelnen Kaufabsichten der westeuropäischen Produzenten führt und den Wettbewerb durch Einfuhren von Händlern erschwert, weil die betreffenden Tonnagen deren Vermarktungsmöglichkeiten übersteigen. Das Verschwinden der Einkaufsmöglichkeiten für Dritte, insbesondere von Händlern, als Folge der ausserhalb der EWG von einzelnen westeuropäischen Produzenten mit dem Vertreter für alle Ostblockländer, mit Ausnahme von Rumänien und Jugoslawien, geschlossenen Kaufverträge, ergab sich, in Übereinstimmung mit den Prinzipien der freien Marktwirtschaft aus der Tatsache, daß bei allen Warenarten der Kauf immer andere Käufer ausschließt. Infolgedessen handelt es sich um eine abgestimmte Verhaltensweise zur Einschränkung der Kaufmöglichkeiten der westeuropäischen Produzenten oder Händler im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Ausserdem wäre jede Wettbewerbsbeschränkung durch den Ausschluß von Händlern sinnlos. Die Integration der EWG kann nicht zu einer Ausweitung des Verkaufs durch Händler führen ; im Gegenteil, solche Verkäufe nehmen im Rahmen der alten nationalen Handelsströme ab, weil die Kunden immer weniger Mengen in Form von Rohmaterial abnehmen, die auch von Händlern verkauft werden. In immer stärkerem Masse muß das Material aus technischen Gründen vom Produzenten unmittelbar an die Kunden in genauen Grössen und Legierungen zusammen mit Know-how und der Anleitung zu ihrer Verarbeitung geliefert werden. Die Händler sehen sich daher bereits Schwierigkeiten gegenüber, ihre in Rumänien und Jugoslawien gekauften Mengen an Umschmelzhütten zu verkaufen, weil die zusätzlichen Käufe der westeuropäischen Produzenten für ihre eigenen Halbzeugfabriken zurückgehen. Der Ausschluß von Händlern von den Ostblockeinfuhren durch westeuropäische Produzenten kann sich daher entweder gar nicht oder nur in unbedeutender Weise zum Nachteil des Handels innerhalb der EWG auswirken. Dies ergibt sich auch klar aus der Tatsache, daß die Importe der osteuropäischen Produzenten insgesamt nur 2,9 % des gesamten westeuropäischen Verbrauchs von 3 089 000 Tonnen im Jahr 1969 ausmachte. Zu diesem Verhältnis war es seit 1963 ganz allmählich gekommen. Es wird angenommen, daß ihr weiterer Anstieg wie in den Jahren 1969 und 1970 dem steigenden Verbrauch entspricht. Es lässt sich ausserdem auch nicht sagen, daß die Einfuhren dazu neigen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Im Gegenteil, durch die Käufe soll der Verfälschung des derzeitigen Wettbewerbs durch die Preise und Verkaufsbedingungen beim Verkauf der Ostblockimporte vorgebeugt werden, die im Unterschied zu den der westeuropäischen Produzenten nicht von den Herstellungskosten der Produkte und dem freien Wettbewerb, sondern von politischen Erwägungen oder durch die Erfordernisse der Devisenwirtschaft bestimmt werden, um andere Waren kaufen zu können, die der Ostblock braucht. Das ist der Grund dafür, daß die Käufe der osteuropäischen Produzenten vom wirtschaftlichen Standpunkt von ihren nationalen Regierungen begrüsst werden und warum im Jahr 1963 mehrere Regierungen der Industrie rieten, ihre eigenen Abwehrmaßnahmen gegen das damals bestehende Ostblockdumping zu treffen und dann die Wege für Kaufverhandlungen in Moskau auf diplomatischem Wege ebneten." 7.3.3. Von den damals geltenden Vereinbarungsserien mit den Aussenhandelsorganisationen wurde kein Text bekanntgegeben. Für den Zeitraum von 1971 bis 1976 gaben die Parteien keine Vereinbarung oder den Entwurf einer Vereinbarung mit Aussenhandelsorganisationen bekannt. Die einzige Beschreibung, die die Kommission über die Bedingungen der betreffenden Vereinbarungen enthielt, ist in den obenerwähnten Paragraphen enthalten. 7.3.4. Zur Zeit der Anmeldung wurde die Teilnahme einiger Parteien nicht erwähnt. Obwohl Aluminio de Galicia, Kaiser-Preussag und Metallgesellschaft zumindest seit Anfang 1971 im Rahmen der Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, Aluminium bezogen, wurden diese Geschäfte der Kommission erstmalig am 27. Februar 1976, nachdem die Kommission mit ihren Untersuchungen begonnen hatte, gemeldet. (In dieser Anmeldung wurde lediglich mitgeteilt, daß diese Unternehmen "inzwischen gleichfalls Kaufverträge über Aluminium aus der Produktion von Oststaaten abschließen".) Die Teilnahme von Reynolds Aluminium Deutschland, Alsar SpA, RTZ und BICC wurde der Kommission nie gemeldet, obwohl Reynolds und Alsar 1973 Vereinbarungen mit Brandeis Goldschmidt schlossen und obwohl RTZ und BICC seit 1971 von Swiß Aluminium Ostmetall unter den gleichen Voraussetzungen und den gleichen Bedingungen, wie sie von allen anderen EPAA-Mitgliedern angenommen worden waren, Ostmetall kauften. Die Namen von Brandeis Goldschmidt, Raznoimport, Metalimpex, Kerametal, Impexmetal und Intrac wurden in der Anmeldung nicht erwähnt. 7.3.5. Die Untersuchung des Falles zeigte, daß in der Beschreibung der Anmeldung zwölf wichtige Bestandteile der Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Verfahrens wurden, unerwähnt blieben. 7.3.6. Keine dieser nichterwähnten Angelegenheiten erschien auf dem Deckblatt der unterbreiteten Dokumente, aber der Direktor der zuständigen Direktion weigerte sich ursprünglich, die Anmeldung (am 7. Dezember 1970) wegen der einseitigen Bedingung der Nichtveröffentlichung entgegenzunehmen. Die Dokumente wurden ohne diese Bedingung am 16. Dezember erneut vorgelegt und bei der Kommission am 17. Dezember 1970 eingetragen. 7.3.7. Der Entwurf der Anmeldung wurde auf der Versammlung der EPAA am 7. Oktober 1970 diskutiert und angenommen. An der Versammlung nahmen Alcan Aluminium UK, Alnor Aluminium Norway A/S, Holland Aluminium, Aluminium Français, A/S Ardal og Sunndal Verk, BACO, Elkem A/S, Empresa Nacional Del Aluminio, Gebrüder Giulini, Montecatini Edison, Swiß Aluminium, AB Svenska Metallwerken, VAW und VMW teil. Ebenfalls waren Augleseg Aluminium und Metallgesellschaft anwesend. Somit mussten sich alle diese Unternehmen, die anmeldeten und die in der Anmeldung namentlich genannt waren, der Unzulänglichkeit der Anmeldung bewusst gewesen sein. 7.3.8. Die Texte dieser Vereinbarungen wurden erst im November 1975 der Kommission mitgeteilt in Beantwortung des Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17, als durch die Erweiterung der Gemeinschaft sowohl einige westliche Produzenten mit "long form"-Vereinbarungen als auch die an der ursprünglichen Anmeldung beteiligten mit "short-form"-Vereinbarungen bereits der Rechtssprechung der Kommission unterlagen. 7.3.9. Am 27. Februar 1976 meldeten Aluminio de Galicia, Kaiser-Preussag und die Metallgesellschaft bei der Kommission ihre Teilnahme an den Brandeis-Vereinbarungen an. Die Anmeldung bezog sich auf die Anmeldung von 1970. 8. Beteiligung der einzelnen Unternehmen 8.1. Bei der Darlegung des Sachverhalts bot es sich an, die Begriffe "die westlichen Produzenten" und "die Aussenhandelsorganisationen" zu verwenden. Das Ausmaß der Beteiligung der einzelnen Unternehmen war jedoch unterschiedlich. Ausserdem waren nicht alle Unternehmen aktiv an den Brandeis-Vereinbarungen von Anbeginn bis zum Ende beteiligt. 8.2. Die westlichen Produzenten lassen sich grob gesehen in drei Gruppen einteilen: i) die Hauptinitiatoren, die Organisatoren und die Förderer: Swiß Aluminium, BACO, PUK, Alcan, Montedison/Alumetal, VAW, ASV ; alle waren ständig beteiligt: ii) die "Gefolgschaft": >PIC FILE= "T0027735"> iii) die nur am Rande Beteiligten: RTZ, BICC, Alsar, Alugasa (eine Tochtergesellschaft von PUK), Nippon Light Metals (zu 50 % in Besitz von Alcan), Giulini. 8.3. Diese Einteilung enthält grob gesehen das Ausmaß der Beteiligung und das Interesse an der Beteiligung. 8.4. Die der ersten Gruppe vertreten etwa 70 % der Primäraluminiumherstellung in Westeuropa, kauften zwischen 60 % und 70 % des gesamten im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gekauften Aluminiums auf und hatten mit Ausnahme von BACO das grösste Interesse daran, die ursprüngliche EWG der Sechs zu "beschützen" ; nach 1973 war BACO ein grosser Hersteller in der erweiterten EWG. 8.5. Die Herstellung der zweiten Gruppe nahm uneingeschränkt an den Brandeis-Vereinbarungen teil, obwohl zu unterschiedlichen Zeiten und manchmal mehr um ihre heimischen (ausserhalb der EWG gelegenen) Märkte zu schützen, als bewusst den Handel der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. 8.6. Zur dritten Gruppe gehören jene, denen es zwar um die Lückenlosigkeit des Systems ging, die aber weniger bedeutend waren oder verhältnismässig lustlos daran teilnahmen oder auf die beides zutraf. Einer der Nippon Light Metals arbeitete überhaupt nicht in der Gemeinschaft. 8.7. Von den Unternehmen, die an den Vereinbarung beteiligt waren, existieren drei nicht mehr als getrennte Einheiten. 8.7.1. Die Gebrüder Giulini wurden liquidiert. Sie wurden später von Alcan erworben, aber Giulini war infolge des Konkurses nicht bereit, sich im Rahmen dieses Verfahrens zu äussern und Alcan kann für das Verhalten von Giulini nicht herangezogen werden. 8.7.2. KAPAL (Kaiser-Preussag Aluminium GmbH), die 1971 mit Brandeis eine "Kurzform-Vereinbarung" abgeschlossen hatte, war zu diesem Zeitpunkt jeweils zur Hälfte im Besitz der United States Corporation, Kaiser Aluminium und der Chemical Corporation. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1975 transferierten die beiden Teilhaber von KAPAL ihr gesamtes Anteilkapital an Kaiser Aluminium Europe Inc., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von Kaiser Aluminium und Chemical Corporation. Kaiser Aluminium Europe behauptete, daß es nicht für die Transaktionen von KAPAL verantwortlich gemacht werden kann, obwohl (abgesehen von dem Erwerb der Anteile und des Zugangs von KAPAL) Kaiser Europe ohne Unterbrechung verschiedene Arbeitskräfte und leitende Angestellte von KAPAL übernahm, von denen einige weitgehend mit der Beteiligung von KAPAL an der Brandeis-Vereinbarung vertraut waren und Kaiser Aluminium und Chemical Corporation überall durch den Vorstand von KAPAL vertreten wurden. 8.7.3. Im Jahre 1982 wurde BACO von Alcan durch einen Zusammenschluß der BACO- und Alcan UK-Unternehmen erworben. 8.8. Verschiedene Unternehmen haben den Namen gewechselt. Aus Alsar/Alumetal SpA wurde Alluminio Italiana SpA. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. ARTIKEL 85 ABSATZ 1 Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Artikel 85 enthält eine Liste mit bestimmten Beispielen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen. Die für dieses Verfahren einschlägigen Beispiele betreffen folgende Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen: " a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der Anoder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen. " Die Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurden von Brandeis Goldschmidt mit einigen Aussenhandelsorganisationen (nämlich Raznoimport, Impexmetal, Metalimpex, Metalimpex/Kerametal und Intrac Handelsgesellschaft) und mit westlichen Hüttenaluminiumherstellern ("die westlichen Hersteller") geschlossen. Sie werden als "Brandeis-Vereinbarungen" bezeichnet. Dieses Verfahren betrifft auch Vereinbarungen, die zur Durchführung der Brandeis-Vereinbarungen geschlossen wurden. Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen der Eisen und Metall Aktiengesellschaft und um Vereinbarungen zwischen den westlichen Herstellern. 9. Sind die Beteiligten als "Unternehmen" im Sinne des Artikels 85 anzusehen? 9.1. Die westlichen Hersteller Die westlichen Hersteller, die Aluminium im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen kauften, sind Unternehmen im Sinne des Artikel 85. Sie stellten alle entweder selber, im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens oder in Verbindung mit einem anerkannten Hüttenaluminiumhersteller Hüttenaluminium und anderes Aluminium her. Hieraus ergibt sich, daß die European Primary Aluminium Association (EPAA), der alle westlichen Hersteller bis auf zwei angehörten, eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 ist. 9.2. Die Aussenhandelsorganisationen Die Aussenhandelsorganisationen Raznoimport, Impexmetal, Metalimpex, Metalimpex/Kerametal und Intrac Handelsgesellschaft sind ebenfalls Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Die Funktion jeder dieser Organisationen bestand darin, das Import- und Exportgeschäft für eine Reihe von Waren durchzuführen. In diesem Verfahren geht es darum, daß jede der genannten Aussenhandelsorganisationen Aluminium verkaufte, eine von mehreren Tätigkeiten, für die sie nach dem Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz hatten, speziell errichtet worden waren. Einheiten, die einer Handelstätigkeit nachgehen, sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85, unabhängig von ihrer genauen Rechtsstellung nach dem Recht ihres Herkunftslandes, auch wenn sie keinen vom Staat getrennten Status haben. Da sich Artikel 85 auf Handelstätigkeiten bezieht, wird seine Anwendbarkeit nicht mit dem Anspruch auf hoheitsrechtliche Immunität widerlegt. Ein solcher Anspruch beschränkt sich ausschließlich auf Regierungsakte, erstreckt sich aber nicht auf Handelstätigkeiten. Auch wenn die Aussenhandelsorganisationen nach sozialistischem Recht vom Staat untrennbar wären, würde für ihre Beteiligung an den Brandeis-Vereinbarungen keine hoheitsrechtliche Immunität in Frage kommen, da es sich hier um eine rein kommerzielle Tätigkeit handelt. Ausserdem gesteht das Recht der Mitgliedstaaten Aussenhandelsorganisationen der hier genannten Art keine hoheitsrechtliche Immunität zu. 9.3. Brandeis Goldschmidt und Eisen und Metall Die Brandeis Goldschmidt Ltd und die Brandeis Goldschmidt AG sind in dieser Entscheidung als eine Einheit zu behandeln. Die Brandeis Goldschmidt AG war zu allen Zeiten, die hier von Interesse sind, eine Tochter der Brandeis Goldschmidt Ltd, und es liegt kein Beweis dafür vor, daß die Brandeis Goldschmidt AG je autonom war. Sowohl Brandeis Goldschmidt als auch Eisen und Metall sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85. Beide sind seit langem als Händler mit Nichteisenmetallen tätig und haben diese Tätigkeit auch während der ganzen Laufzeit der Brandeis-Vereinbarungen fortgeführt. Brandeis Goldschmidt macht geltend, daß sie nicht als Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 behandelt werden kann, da sie immer nur Vertreter der westlichen Hersteller war und keine Selbständigkeit besaß. Wäre dies zutreffend, würde dasselbe für Eisen und Metall gelten. Jedoch folgten weder Brandeis Goldschmidt noch Eisen und Metall Weisungen anderer Personen, als sie beschlossen, sich an den Vereinbarungen zu beteiligen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Brandeis Goldschmidt war weder verpflichtet, die Vereinbarungen zu unterzeichnen, noch gezwungen, bei ihrer Durchführung und Durchsetzung eine derartig wichtige Rolle zu spielen. Brandeis Goldschmidt beschloß aus eigenem Willen und als selbständiger Wirtschaftsträger, sich an einer Vereinbarung zu beteiligen, die ihr die Möglichkeit bot, andere Konkurrenten vom Aluminiumhandel in Osteuropa auszuschließen. Sowohl Brandeis Goldschmidt als auch Eisen und Metall hätten sich jederzeit aus den Vereinbarungen zurückziehen können, ohne hiermit ihre Tätigkeit insgesamt aufzugeben. Keines der beiden Unternehmen kann sich der Verantwortung für seine Beteiligung an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung mit der Behauptung entziehen, daß es nicht autonom war und nur auf Weisungen hin handelte. Die Beziehungen, in deren Rahmen diese Weisungen erteilt wurden, waren lediglich ein Ergebnis ihrer Wahl, sich an der restriktiven Vereinbarung zu beteiligen. 10. Handelt es sich in diesem Verfahren um "Vereinbarungen" im Sinne des Artikels 85? Einige Unternehmen haben vorgebracht, daß sie im Falle des Nachweises, daß die Vereinbarungen Handlungen ihrer Regierungen waren, nicht gegen Artikel 85 verstossen hätten und die Gemeinschaft dann nur auf diplomatischem Wege bei den betreffenden Regierungen hätte vorstellig werden oder gewisse Vergeltungsmaßnahmen hätte ergreifen können, sofern es sich um die Regierung eines Nichtmitgliedstaates handelte. Die Vereinbarungen sind jedoch weder von den Regierungen unterzeichnet worden noch haben die Regierungen die Unternehmen verpflichtet, die Vereinbarungen abzuschließen. Als weitere Möglichkeit wurde von den Parteien erwähnt, daß die betreffenden Regierungen die Vereinbarungen unterstützten und förderten, ohne die Unternehmen zu verpflichten, diese abzuschließen. Die Vereinbarungen würden daher zur Aussenhandelspolitik der Staaten gehören und nicht der Prüfung der Gemeinschaftsorgane im Rahmen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unterliegen. Jede dieser Möglichkeiten soll untersucht werden im Hinblick auf: a) die Unternehmen, die in dem relevanten Zeitraum der Gerichtsbarkeit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterlagen; b) die Unternehmen, die in dem relevanten Zeitraum der Gerichtsbarkeit der Regierung des Vereinigten Königreichs unterlagen. 10.1. Die Intervention der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die Kommission kam bereits in der Tatsachenfeststellung zu dem Ergebnis, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht direkt als Vertragspartei an den Brandeis- und Eisen- und Metall-Vereinbarungen beteiligt hat. Die deutsche Regierung war zu dieser Zeit gesetzlich nicht befugt, die Unternehmen zum Abschluß der Vereinbarungen zu zwingen. Aus dem Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 5. Januar 1979 lässt sich allenfalls entnehmen, daß die Regierung bereit war, die Beteiligung der VAW an den Vereinbarungen zu tolerieren. Sie befürwortete aber die Beteiligung der VAW nicht und erklärte ausdrücklich, daß sie 1968 einen deutlichen Vorbehalt in bezug auf die Legalität der Brandeis-Vereinbarungen nach deutschem Wettbewerbsrecht und nach den EWG-Wettbewerbsregeln gemacht hatte. Die Kommission hat anhand des Beweismaterials darauf geschlossen, daß die deutsche Regierung die Sache weder gefördert noch unterstützt hat und die Tatsachen nicht die von VAW aufgestellte Behauptung stützen. 10.2. Die In

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.