Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sie, falls es zu keinen Vereinbarungen zwischen den Industrien komme, "eher handeln würde als eine Störung des britischen Marktes zuzulassen". 6.1.4. Laut einer Mitteilung von BACO empfahl das "United Kingdom Board of Trade" Alcan und BACO im Oktober 1967, sich darauf vorzubereiten, daß die Dienststelle "United Kingdom Registrar of Restrictive Trade Practices" (Kartellamt) sich wegen der Ostmetallvereinbarung mit ihnen in Verbindung setzen werde. Diese Dienststelle ersuchte gemäß Section 14 des Restrictive Trade Practices Act 1956 auch um Auskunftserteilung über die Ostmetallvereinbarungen. Als Antwort reichten BACO und Alcan Beschreibungen der Brandeis-Vereinbarungen sowie Kopien der bis 1968 getroffenen Vereinbarungen ein. BACO's Antwort auf die als Section 14 herausgegebene Aufzeichnung des United Kingdom Registrar of Restrictive Trading Practices" lautete, daß "zwischen den Monaten November 1962 und Februar 1963" zwischen BACO, Swiß Aluminium Montecatini, VAW und Aluminium Francais vereinbart wurde, an Raznoimport heranzutreten. In der Antwort wird kein Zuschuß der britischen Regierung erwähnt. 6.1.5. Nach Section 8 Absatz 1 des Restrictive Trade Practices Act 1956 ist eine Eintragung nicht erforderlich "bei Vereinbarungen, die ausdrücklich durch Gesetz, Planung, Weisung oder ein anderes amtliches Instrument erlaubt wurden". Durch Section 11 Absatz 3 desselben Gesetzes wurde verfügt, daß der Board of Trade die Eintragung in einen besonderen Teil des Registers anordnen kann, wenn die Vereinbarung Einzelheiten enthält, deren Veröffentlichung "nach Auffassung des Board dem öffentlichen Interesse entgegenstehen würde". Eine derartige Anordnung erfolgte hinsichtlich der Antwort von BACO nach dem Gesetz. Wenn die Vereinbarung nicht geändert worden wäre, wäre (1) ABl. Nr. L 332 vom 29.12.1975, S. 1. (2) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 konnten die in der Entscheidung 75/210/EWG festgesetzten Mengen in zwei Stufen von 20 % erhöht werden. Solche Erhöhungen fanden insbesondere durch Dänemark bei der Einfuhr von Aluminiumkabel statt. das Registrierbüro verpflichtet gewesen, dem "Restrictive Practices Court" alle bei ihm eingetragenen Vereinbarungen mitzuteilen. 6.1.6. 1968 wurden die Vereinbarungen dahingehend ergänzt, daß nur eine in England eingetragene Gesellschaft, nämlich BACO, formeller Partner der Brandeis-Verträge war, während Brandeis und Alcan durch eine schweizer bzw. kanadische Gesellschaft daran teilnahm. Brandeis Goldschmidt zufolge wurden die Ergänzungen vorgenommen, um das Erfordernis der Anmeldung der Vereinbarungen bei dem "Registrar of Restrictive Practices" zu umgehen. Die Vereinbarungen von 1968, die BACO als "neue Vereinbarungen" bezeichnete, waren im wesentlichen unverändert, lediglich die Identität der Teilnehmer war formal geändert worden. Aber Brandeis Goldschmidt & Co Ltd wandten die Vereinbarungen weiterhin an (siehe 7.1.7 unten), und Alcan UK vertrat weiterhin die Alcan-Gruppe de facto, sowohl im Schriftverkehr als durch die Anwesenheit in EPAA-Sitzungen. 6.1.7. In einer Erklärung im Rahmen der Anhörung vor der Kommission erklärte der leitende Direktor von Alcan UK: "Nachdem soviele Jahre verstrichen sind, bin ich mir nicht mehr sicher, wer sie zuerst (die Brandeis-Vereinbarungen) anregte", aber "es erscheint durchaus möglich, daß die Anregung von der britischen Regierung selbst ausging." Dafür spricht keiner der vorhandenen Belege. 6.1.8. 1965 erklärte der obengenannte leitende Direktor in einem an Alcan UK gerichteten Brief unter anderem : "In den Augen einiger Teilnehmer überwiegt der Eindruck, der einzige Zweck des Vertrages mit Raznoimport sei es, das Vereinigte Königreich zu schützen." Gegen diesen Satz wandte sich der Exportleiter von Alcan UK mit der handschriftlichen Bemerkung: "Wir wurden von Anfang an durch Deutsche und Schweizer dazu überredet." 6.1.9. Am 14. Januar 1970 stellte der UK Board of Trade Alcan UK und BACO die Frage : "Was hätte die Industrie gegen die Anwendung der allgemeinen Politik des Vereinigten Königreichs über Einfuhren aus dem Sowjetblock einzuwenden, d.h. die Einfuhren zu liberalisieren und deutlich zu erklären, daß wir Antidumpingzölle einführen und zu unseren mengenmässigen Beschränkungen zurückkehren würden, wenn unser heimischer Markt gestört wird?" Den Berichten nach antworteten Alcan und BACO folgendes: "Die Störung lässt sich nicht nur im Hinblick auf Einfuhren von Masseln nach Großbritannien beurteilen. Wenn sich die britischen Erzeuger aus dem Gentlemen's Agreement zurückzögen, bedeute dies wahrscheinlich die Aufgabe des Gentlemen's Agreements selbst und uneingeschränkte Einfuhren von Ostmetall in die Länder Westeuropas und die Folgen wären, daß aus diesem Metall in Nicht-Sowjet-Block-Staaten hergestellten Erzeugnisse nach Großbritannien fließen würden." Ausserdem hoben Alcan und BACO hervor, dies sei ein internationales Problem, das sich am besten durch eine internationale Aktion lösen lasse, statt sich auf Maßnahmen der einzelnen Staaten in Form von Antidumpingabgaben oder mengenmässigen Beschränkungen zu verlassen, wenn eine Störung des Marktes eintritt. 6.1.10. Am 1. April 1971 sandte BACO mit Einverständnis von Alcan an PUK folgendes Fernschreiben: "... die westlichen Erzeuger waren stets der Auffassung ..., daß ein auf fünf Jahre geschlossener Handelsvertrag auf lange Sicht mehr Schutz bietet als staatliche Kontrollen." 6.2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 6.2.1. Bei den von VAW vorgelegten Schriftstücken, die die deutsche Bundesregierung betreffen, handelt es sich im wesentlichen um Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium mit dem Ersuchen um Beschränkung der Ost-Metalleinfuhren sowie um Aufzeichnungen von VAW über Besprechungen mit Beamten dieses Ministeriums. 6.2.2. Die einzigen aus einer Regierungsquelle von damals stammenden Schriftstücke sind eine Aufzeichnung vom 8. Juni 1965 und ein Schreiben vom 15. November 1967. 6.2.3. In der Aufzeichnung des Bundeswirtschaftsministerium wird die Tatsache angeführt, daß Ungarn und Rumänien von der deutschen Bundesregierung eine Erhöhung ihrer Ausfuhrquoten für Aluminium und Aluminiumhalbzeug forderten, da auch der "Sowjetzone" (Deutsche Demokratische Republik) eine Erhöhung der Quote für ihre Ausfuhren von Aluminium und Aluminiumlegierungen gewährt worden sei. Nach der in der Aufzeichnung geäusserten Ansicht des Ressorts sollten die ungarischen und rumänischen Ersuchen abgelehnt und der Deutschen Demokratischen Republik keine weiteren Zugeständnisse gemacht werden. In der Aufzeichnung wird auch die Möglichkeit erwähnt, in Anbetracht der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Verknappung eine Erhöhung der Schrottimporte aus Osteuropa vorzunehmen. "3. Um den Ostblockländern entgegenzukommen, könnten Kontingente für Aluminiumschrott angeboten werden, wenn in gleicher Weise wie für die Tschechoslowakei eine Preisklausel aufgenommen würde. Für Aluminiumschrott besteht ein echter Einfuhrbedarf, der mit grösster Wahrscheinlichkeit im Laufe der nächsten Jahre von den nordamerikanischen Ländern (USA, Kanada) nicht mehr in vollem Umfang gedeckt werden kann." Das betreffende Bundesministerium mag zu einer Erhöhung der Schrotteinfuhren aus Osteuropa bereit gewesen sein und durch diese Möglichkeit wurde die Reihe der Vereinbarungen, die seit 1966 mit den Aussenhandelsorganisationen der UdSSR, Polens, Ungarns, der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik bestanden, weder beschränkt noch ganz ausgeschlossen. 6.2.4. In dem Schreiben der Abteilung IV/A/5 des Bundeswirtschaftsministeriums vom 15. November 1967 wurden zwei Beispiele für "gewisse Regelungen hinsichtlich der Osteinfuhren" angeführt, die für VAW von Interesse sein könnten. Das Schreiben erwähnte zwei Systeme, die bei der Einfuhr von Rohöl aus der UdSSR und von Kohle aus der Tschechoslowakei angewandt werden. Aus der Beschreibung geht hervor, daß keines dieser Systeme eine Ähnlichkeit mit den Brandeis-Verträgen aufwies, insbesondere weil sie keine anderen potentiellen Käufer ausschlossen und keine Bestimmungen enthielten, die den Verkauf von durch die Vereinbarung nicht erfassten Mengen beschränkt hätten. 6.2.5. VAW legte ihre Aktennotizen über zwei Besprechungen vor, die am 12. Januar 1968 und am 5. April 1968 mit Beamten des Bundeswirtschaftsministeriums stattgefunden hatten. In der Notiz vom 5. April 1968 hält VAW fest: "Wir haben besonders darauf hingewiesen, daß wir Wert darauf legten, unser Vorgehen mit dem BMW (Bundeswirtschaftsministerium) abzustimmen." 6.2.6. Aus den Schriftstücken, die VAW der Kommission vorlegte, geht nicht hervor, daß das Unternehmen die deutsche Bundesregierung über ihre Beteiligung an den Brandeis-Vereinbarungen vor Januar 1968 informiert hat. Aus der Aufzeichnung vom 12. Januar 1968 ergibt sich, daß VAW das Bundeswirtschaftsministerium von der bevorstehenden Unterzeichnung der Brandeis-Vereinbarungen in Kenntnis setzte. (Hierbei handelte es sich um die Vertragsreihe 1968 - 1970.) Tatsächlich war VAW bereits seit 1963 durch ihre Abmachung mit Alcan an den Brandeis-Vereinbarungen beteiligt. Mit Schreiben vom 23. Januar 1980 an die Kommission erklärte Alcan, "daß VAW die vorgeschlagenen Vereinbarungen prinzipiell unterstütze, jedoch nicht imstande sei, sich direkt daran zu beteiligen, da zu der damaligen Zeit Einfuhren von Ostmetall in die Bundesrepublik verboten waren oder streng kontrolliert wurden. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, kam Alcan mit VAW überein, ausser ihrer eigenen Quote im Namen der vorgeschlagenen Vereinbarungen noch eine zusätzliche Menge Sowjetmetall für VAW abzunehmen." 6.2.7. In einem an den Vorsitzenden der VAW gerichteten Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 5. Januar 1979 wird erwähnt, daß VAW im Jahr 1968 ihre Teilnahme an den Brandeis-Vereinbarungen erörtert und Vertragswürde vorgelegt hatte. (Es ist jedoch nicht erkennbar und es wurde auch während der mündlichen Anhörung nicht deutlich gemacht, was für eine Art Vertrag zwischen Brandeis Goldschmidt und den westlichen Herstellern erörtert wurde, der Vertrag, der alle Bemühungen aufzählt, zu denen sich die Aussenhandelsorganisationen verpflichtet hatten oder der Vertrag, in dem alle diese Aufzählungen gestrichen waren.) Den Wortlaut dieses Schreibens lautet: "Betrifft : Auschließlichkeitsverträge für Aluminium aus Staatshandelsländern. ... Auch aus unseren Akten ergibt sich, daß die von VAW im Jahre 1967 in Aussicht genommene Beteiligung an den Ausschließlichkeitsverträgen der Firma Brandeis Goldschmidt & Co London mit Aluminiumproduzenten in Staatshandelsländern über die Einfuhr von Primäraluminium und an den Vereinbarungen westlicher Produzenten der Firma Brandeis gegenüber die Abnahme der Ostimporte Gegenstand mündlicher und schriftlicher Erörterungen zwischen VAW und dem Bundesministerium für Wirtschaft gewesen ist. In der Tat haben auch die Vertragsentwürfe im Ministerium vorgelegen. Wirtschaftspolitische Bedenken sind, den Akten zufolge von seiten des Ministeriums gegen die von VAW beabsichtige Beteiligung an den Verträgen VAW gegenüber nicht vorgebracht worden. Das Ministerium war offenbar bereit, die Beteiligung zu tolerieren. Dazu wird maßgeblich beigetragen haben, daß nach Ihrer Auffassung ohne eine Beteiligung von VAW künftig der Abschluß dieser Ausschließlichkeitsverträge scheitern werde. Die von Ihnen für diesen Fall damals gesehene Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des westeuropäischen und insbesondere auch des deutschen Aluminiummarktes durch Niedrigpreis- oder gar Dumpingeinfuhren aus den Staatshandelsländern war offenbar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Auch die rechtliche Frage, ob eine Beteiligung von VAW an den Verträgen gegen deutsches Recht verstossen würde, ist in der fraglichen Zeit geprüft worden. Dabei wurde festgestellt, daß Ausschließlichkeitsverträge (1) grundsätzlich, für sich genommen, zwar mit dem deutschen Kartellrecht vereinbar sind, wegen der im konkreten Fall beabsichtigten horizontalen Absprachen zwischen den westlichen Produzenten über die Abnahme des von der Firma Brandeis aus Staatshandelsländern (1) Die Erwähnung von "Ausschließlichkeits-Verträgen" deutet darauf hin, daß dem Ministerium nur die "short form" der Vereinbarung vorgelegt wurde. Die "long form" verwendete nicht das Wort "ausschließlich" oder einen analogen Ausdruck, während die "short form" von "ausschließlichen Kaufrechten" (von Brandeis) sprach. importierten Primäraluminiums waren aber die Vorschriften über Importkartelle zu beachten. Deshalb wurde empfohlen, das Bundeskartellamt mit der Angelegenheit zu befassen. Besondere Zweifel bestanden aber den Akten zufolge - auch bei Ihnen - ob die Verträge mit dem Kartellrecht der EG konform gingen. Es wurde Ihnen daher angeraten, diese Zweifel durch Befassung der EG-Kommission mit den Verträgen klären zu lassen." 6.3. Andere Mitgliedstaaten 6.3.1. Es lässt sich nicht nachweisen, daß die Regierungen anderer Mitgliedstaaten über die Brandeis-Vereinbarungen unterrichtet waren. 7. Die Notifizierung 7.1. Die Vereinbarungen 7.1.1. Bis 1968 wurden in die Vereinbarungen zwischen Brandeis Goldschmidt und den westlichen Produzenten alle materiellen Bestimmungen der Vereinbarungen zwischen Brandeis Goldschmidt und den Aussenhandelsorganisationen aufgenommen. Insbesondere wurden die von den Aussenhandelsorganisationen eingegangenen Verpflichtungen ungekürzt unter Verwendung der Formel "die Lieferanten der Verkäufer" statt "die Verkäufer" wiedergegeben. 7.1.2. Mit ihrem, am 8. November 1979 an die Kommission gerichteten Schreiben schilderten die Rechtsberater von Brandeis-Goldschmidt das Verfahren, durch das dieses Ergebnis erzielt wurde. "... Brandeis-Goldschmidt wurde von Swiß Aluminium in ihrer Eigenschaft als Koordinator der westlichen Produzenten angewiesen, eine Reinschrift der Vereinbarungen zwischen den westlichen Produzenten und Brandeis-Goldschmidt auf der Grundlage des Vertrages zwischen Brandeis-Goldschmidt und Raznoimport (1) zu erstellen. Nachdem der endgültige Text dieser Vereinbarungen zwischen den westlichen Produzenten und Brandeis-Goldschmidt von Swiß Aluminium geprüft und gebilligt worden war, wurden Kopien der Vereinbarungen von Brandeis-Goldschmidt an jeden der westlichen Produzenten zur Unterzeichnung gesandt. Ein im wesentlichen gleiches Verfahren wurde von Brandeis-Goldschmidt bei allen neuen Vereinbarungen zwischen 1963 und 1971 bei Abschluß der letzten Reihe von Vereinbarungen angewandt." 7.1.3. Mit Schreiben an die Kommission vom 7. Januar 1980 erklärte Brandeis Goldschmidt, daß die Vereinbarungen der Produzenten in der üblichen Form an alle damals vertragschließenden Parteien übersandt wurde. Es handele sich dabei um Aluminium Français, Aluminium Company of Canada, Swiß Aluminium, BACO, A/S Ardal og Sunndal Verk, Montedison VMW, Mosal Aluminium A/S, AB Svenska Aluminiumkompaniet, Enda-SA, Nippon Light Metal Co. Ltd Holland Aluminium "Alumined" und VAW. 7.1.4. Die Form der Vereinbarungen änderte sich entsprechend der Identität der Aussenhandelsorganisation, die an Brandeis Goldschmidt Aluminium verkauft hat. In der RU-Gruppe der Vereinbarungen wurde dementsprechend die Raznoimport auferlegten Beschränkungen, in der H-Gruppe die Beschränkungen für Metallimpex, in der P-Gruppe die Beschränkungen für Impexmetal, in der EG-Gruppe die Beschränkungen für Intrac und in der C-Gruppe die Metalimex (Kerametal) auferlegten Beschränkungen ungekürzt wiederzugeben. 7.1.5. Die Firma Brandeis Goldschmidt erklärte ausserdem in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1980: "Gemäß unserem üblichen Verfahren, wurden die Vereinbarungen auf langen Vordrucken (Long Form Agreements) (Anhang 3) von Brandeis Goldschmidt & Co. AG mit einheitlichen Begleitschreiben versandt." 7.1.6. Brandeis Goldschmidt hat Kopien der einheitlichen Begleitschreiben, die an Aluminium Français (jetzt PUK) gerichtet waren, vorgelegt und bestätigt, daß die beigefügten Kopien "ein Beispiel für die an alle anderen teilnehmenden Produzenten gerichteten darstellen, abgesehen von Angaben über den Ursprung, die Tonnage und den Bestimmungsort, soweit dies erforderlich war". 7.1.7. Die an Aluminium Français gesandten Begleitschreiben tragen das Datum vom 19. März 1968 und bezogen sich ausdrücklich auf die Vereinbarungen Nr. RU 4006, EG 4007, H 4008 und P 4009. Mit den Schreiben wurde Aluminium Français davon unterrichtet, daß die Brandeis Goldschmidt & Co. Ltd beauftragt habe, "alle Transporte in die Hand zu nehmen und für uns Zahlungen entgegenzunehmen". Zwei Briefe bezogen sich ausdrücklich auf die Beschränkungen, zu denen sich die Aussenhandelsorganisationen verpflichtet hatten. "Wir beziehen uns auf unsere Vereinbarungen Nr. RU 4006. Mit dem Lieferer wurde ausgemacht, daß die Beschränkungen beim Verkauf und beim Export von Hüttenaluminium (Klausel 2), Umschmelzaluminium/Schrott (Klausel 4), Aluminiumhalbfertigerzeugnisse und Aluminiumkabel den Verkauf und die Ausfuhr solcher Waren durch Bulgarien einschließen. Es gilt als vereinbart, daß die Verkäufe oder die Ausfuhren Bulgariens in Länder, die nicht in Klausel 2 dieser Vereinbarung erwähnt werden, von der Tonnage abzuziehen sind, welche die Käufer gemäß Klausel 1 dieser Vereinbarung kaufen sollen." "Wir beziehen uns auf unsere Vereinbarung Nr. RU 4006. Wir haben mit den Verkäufern vereinbart, daß wir sie benachrichtigen, falls der Aluminiumkabelmarkt auf unserem Gebiet durch die Ausfuhren aus sozialistischen Ländern gestört wird. Für den Fall, daß sich in einer (1) D.h. die 1963 geschlossene Vereinbarung Nr. 68/3326. solchen Lage keine Abhilfe schaffen lässt, haben wir uns ausdrücklich das Recht vorbehalten, uns auf den letzten Absatz von Klausel 12 der vorstehenden Vereinbarung zu berufen." 7.1.8. Diese Vereinbarungen wurden fortlaufend numeriert, beginnend mit RU 4001 für die zwischen Brandeis Goldschmidt und Nippon Light Metal Co. Ltd geschlossenen Vereinbarungen. Die von Brandeis Goldschmidt an die einzelnen Käufer ausgestellten Rechnungen trugen die Vertragsnummer der Vereinbarung, die der einzelne Käufer abgeschlossen hatte. Diese Nummern blieben auf den Rechnungen von Brandeis auch dann noch unverändert, als die Vereinbarungen mit den EWG-Produzenten in der nachstehend beschriebenen Weise geändert worden waren. Die folgende Liste beruht auf den Vertragsnummern der Rechnungen von Brandeis. >PIC FILE= "T0027733"> 7.1.9. Nachdem die Vereinbarungen in der oben beschriebenen einheitlichen Form an alle beteiligten westlichen Produzenten versandt worden waren, wurde Brandeis Goldschmidt davon unterrichtet, daß die in der EWG niedergelassenen Produzenten Änderungen an ihren Vereinbarungen verlangten ; und im Juni 1968 teilte Swiß Aluminium Brandeis Goldschmidt den endgültigen Wortlaut der Änderungen mit. Die abgeänderten Vereinbarungen wurden von Brandeis Goldschmidt ins Reine gesetzt, abschriftlich Swiß Aluminium zur Prüfung vorgelegt und dann den betreffenden westlichen Produzenten übersandt. 7.1.10. Die Kurzform-Vereinbarung ist in Anhang 4 wiedergegeben. Durch diese Änderungen blieben alle von den Aussenhandelsorganisationen bei der Lieferung von Hüttenaluminium, Umschmelzaluminium, Schrott und Halbzeug übernommenen Verpflichtungen im Sinne von Beschränkungen unerwähnt. In der abgeänderten Form der Vereinbarungen wurde auch die Bezugnahme auf die Verpflichtung der Aussenhandelsorganisationen gestrichen, kein Aluminium zu Preisen unter denjenigen zu verkaufen, die in den Brandeis-Vereinbarungen für einige Länder genannt wurden, desgleichen die Bezugnahme auf die Londoner Metallbörse in der Klausel über den "Geist der Vereinbarung". Die Beschränkung durch das Verbot der Umleitung der Ware wurde ebenfalls weggelassen. Wie nachstehend ersichtlich, waren diese Änderungen weder dazu gedacht, die Durchführung der Brandeis-Vereinbarungen im allgemeinen und die Bestimmungen über Beschränkungen im besonderen zu verhindern, die auf Veranlassung der in der EWG niedergelassenen Produzenten gestrichen wurden. 7.1.11. Die von den in der EWG niedergelassenen Produzenten verwendete Vereinbarung war in ihrer Form identisch für alle Produzenten, jede Vereinbarung hatte dieselbe Nummer, die ursprünglich im März 1968 von Brandeis Goldschmidt den Gruppen der RU/ oder H/Vereinbarungen zugeteilt worden war, ausser daß die Buchstaben RU oder H gestrichen und durch den Buchstaben A ersetzt wurden. Die Aluminium Français-Vereinbarung erhielt dementsprechend die Nummer 4006A. Auf der nachstehenden Tabelle ist die revidierte Numerierung der Vereinbarungen zusammengefasst. >PIC FILE= "T0027734"> 7.2. Die Ursprünge der "Kurzform" 7.2.1. Die Gespräche, die zu diesen Zusatzbestimmungen und Streichungen oder zumindest einem Teil davon führten, wurden in zwei Briefen des Rechtsbeistandes von VAW vom 18. März 1968 bzw. vom 24. April 1968 sowie nach Erklärungen der Parteien im Verlauf der Anhörung aufgezeichnet. 7.2.2. Der erste Brief berichtete über das Ergebnis eines Gespräches vom 15. März 1968 zwischen Péchiney (Aluminium Français) und WAV. Auf die Zusatzbestimmungen zu den Vereinbarungen wurde wie folgt Bezug genommen: "1. Der einzelne Vertrag eines westeuropäischen Herstellers über den Einkauf von Ostaluminium mit Brandeis, London, fällt nicht unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn die Vertragsklauseln gestrichen werden, die als Reexportverbot an andere EWG-Länder verstanden werden können, und wenn die Ausschließlichkeit der Einkäuferstellung gestrichen und nicht von Einkaufsquoten gesprochen wird. Gegen diese Streichungen sprechen auch keine wirtschaftlichen Bedenken, weil das eingekaufte Ostaluminium von dem westeuropäischen Hersteller ohnehin entweder in seinen Verarbeitungsbetrieben verbraucht oder zusammen mit seiner eigenen Erzeugung zu deren Wettbewerbspreisen und entsprechenden Wettbewerbsbedingungen verkauft wird ..." "... Im Sinne der Ausführungen zu 1. regte der Leiter der Rechtsabteilung (1) vielmehr an, auch noch Artikel 9 Absatz 3 des Brandeis-Vertrages zu ändern, weil dort vom Geist des Vertrages und einer prorata Basis die Rede ist. Diese Anregung erfolgte im Rahmen der Überlegung, daß der bereinigte deutsche Vertrag für Brandeis das Muster für die anderen Einkaufsverträge werden könnte. Ich möchte demnach für Artikel 9 Absatz 3 folgende Fassung vorschlagen." (Die vorgeschlagene Fassung wurde in der Tat schließlich angenommen.) 7.2.3. Der Bericht des Rechtsberaters von VAW über die Vorgänge im Verlauf der Anhörung zeigt, daß VAW die Klausel 2 der Vereinbarung (2) abänderte, indem sie die Bestimmung: "Die Verkäufer verpflichten sich, keine Lieferungen von Hüttenaluminium zu verkaufen, es sei denn, die Käufer hätten den Verkauf erlaubt und gebilligt", strich und wie folgt ersetzte: "Die Verkäufer gewähren hiermit den Käufern für die Bundesrepublik Deutschland das ausschließliche Recht zum Einkauf dieser Mengen von den oben genannten Ländern." 7.2.4. Diese erste Änderung betraf nicht die Beschränkungen, welche die Aussenhandelsorganisationen auf sich genommen hatten und die alle in der üblichen Weise wiedergegeben wurden. Die Erklärung des Rechtsberaters von VAW lautet: "Er gab an, daß er sich gegen die abgeänderte Form von Klausel 2 wandte. Infolgedessen sei auf Veranlassung von VAW die Klausel 2 völlig gestrichen worden." Der Rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.