Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

zeugnissen aus Osteuropa mit Erfolg verhindert. Die V/O Raznoimport und Metalimpex zugestandenen Mengen waren unbedeutend und stellten weniger als 0,1 % allein in der EWG dar (siehe Tabelle 15). Es ist auch bezeichnend, daß sich die Aussenhandelsorganisationen in den Fällen, in denen es ihnen gestattet wurde, Halbfertigerzeugnisse in einige Länder (von denen keines ein Mitgliedstaat der EWG war), auszuführen, entweder ausdrücklich oder durch die Klausel über den "Geist der Vereinbarung" verpflichteten, nicht die Preise der westlichen Produzenten zu unterbieten. Die westlichen Produzenten legten besonderen Wert auf die Bestimmungen der Brandeis-Vereinbarungen, die die Ausfuhr von Halbfertigerzeugnissen untersagten. Das Ersuchen von V/O Raznoimport, bis zu 15 000 Tonnen jährlich Halbfertigerzeugnisse im Rahmen der neuen Vereinbarungen für 1976 bis 1981 exportieren zu dürfen, war einer der Gründe, die zum Abbruch der Verhandlungen führten. 5.2.13. Während der Laufzeit der Brandeis-Vereinbarungen wurden Halbfertigerzeugnisse in der UdSSR, Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei und der DDR hergestellt. Auch für den Export aus diesen Ländern standen Halbfertigerzeugnisse zur Verfügung. Die Ausfuhren aus der. UdSSR allein betrugen 100 000 Tonnen in den meisten Jahren der Brandeis-Vereinbarungen, wobei der Verkauf an Länder ging, die in den Vereinbarungen besonders ausgenommen waren (insbesondere andere Länder Osteuropas, Ägypten und Kuba). 5.2.14. Die Verkaufsquote für Aluminiumkabel, die erstmalig 1968 aufgenommen wurde, war zum Schutz von Gränges und deren skandinavischen Märkten bestimmt. Bis zum Beitritt Dänemarks interessierte sich die Kommission nicht für diese Quote. Aber seit dem Beitritt Dänemarks wirkt sich diese Quote auf die EWG aus. Gränges hatte mitgeteilt, sie würde sich weigern, die für 1976 vorgeschlagene Vereinbarung anzunehmen. Zusammenfassung 5.2.15. Die Geschichte der Ost-Metall-Konferenzen zeigt nicht allein, daß die ersten Angebote der Aussenhandelsorganisationen von Hütten-Aluminium wesentlich grössere Mengen betrafen als die vereinbarten Quoten, sondern auch, daß diese Organisationen frei sein wollten, auf westlichen Märkten Aluminium-Halbzeug, Umschmelz-Aluminium und Aluminium-Schrott abzusetzen. Derartige Geschäfte fanden nur in sehr geringem Umfang und unter Verletzung der Brandeis-Vereinbarungen statt, zeigten aber, daß Erzeugnisse dieser Art zum Verkauf bereitstehen. 5.3. Die Londoner Metallbörse (London Metal Exchange) Die Klausel über den "Geist der Vereinbarung" 5.3.1. Ab 1964 erhielten die Brandeis-Vereinbarungen die sogenannte "Geist-der-Vereinbarung-Klausel" (Punkt 1.4.4). Während der Verhandlungen, die im Juni 1967 in Budapest stattfanden, um die Vereinbarungen für den Zeitraum von 1968 bis 1970 zu verlängern, teilten die Aussenhandelsorganisationen mit, sie würden ihre Produktion über die Londoner Metallbörse absetzen, wenn man zu keiner Einigung komme. 5.3.2. Eines der Ergebnisse der nächsten Vereinbarungen für 1968 bis 1970 war die ausdrückliche Erweiterung der Klausel über den "Geist der Vereinbarung": "Sollte es dazu kommen, daß Aluminium auf der Londoner Metallbörse gehandelt wird oder sollte es sich zeigen ..." usw. (Vereinbarung Nr. 2100 Brandeis Goldschmidt - Raznoimport 5. Februar 1968). 5.3.3. Alcan's Aufzeichnung über die Ost-Metall-Konferenz, die am 9. und 10. September 1970 in Zuerich stattfand und an der Raznoimport, Metalimpex, Impexmetal, Intrac Handelsgesellschaft, Metalimex/Kerametal, Swiß Aluminium, PUK, Alcan Aluminium Ltd, Alcan SA, BACO, ASV und Brandeis Goldschmidt teilnahmen, lautet: "Am Nachmittag verlangten die östlichen Länder 150 000 Tonnen und die Ungarn, die von den Russen als Sprachrohr verwendet werden, erklärten ohne Umschweife, daß sie im Osten, falls es zu keiner Vereinbarung komme, den westlichen Gesellschaften soviel Schaden zufügen würden, wie in ihrer Macht stehe, einschließlich der Maßnahme, ihre Erzeugnisse an der Londoner Metallbörse zu handeln. Die Drohung war so pöbelhaft, daß ich erklärte, sie schienen zu vergessen, daß 160 Millionen Pfund investiert würden, einschließlich grosser Beträge an Regierungsmitteln, in neue Hütten im Vereinigten Königreich, und daß man es nicht dulden werde, daß solche Investitionen gefährdet würden." 5.3.4. Jede der 1971 von Brandeis Goldschmidt mit den Aussenhandelsorganisationen geschlossenen Vereinbarungen (Vereinbarungen mit den Kennziffern Nr. 4000, Nr. P/6000, Nr. H/5000, Nr. C/8000 A und Nr. EG/1000) enthielt eine Bestimmung über die Neuaushandlung oder Beendigung der Vereinbarung, falls Aluminium an der Londoner Metallbörse gehandelt wird. 5.3.5. Die Vereinbarung zwischen der Eisen und Metall AG und der Intrac Handelsgesellschaft von 1971 enthielt diese stillschweigende Bedingung. In Klausel 1 dieser Vereinbarung verpflichtete sich Intrac, ausser den vertraglich festgesetzten Mengen kein Hüttenaluminium und keine Aluminium-Halbfertigerzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu verkaufen. Die Parteien vereinbarten daraufhin: "Im übrigen gelten die im Brandeis-Vertrag festgelegten Bestimmungen." 5.3.6. Die Bestimmung wurde auch in die RU, P, H, C und EG Serien der Standard-Vereinbarungen zwischen den ausserhalb des damaligen Gebietes der EWG niedergelassenen westlichen Produzenten und Brandeis Goldschmidt aufgenommen. Die Bestimmung lautet: "Die Verkäufer vereinbarten mit den Lieferern, daß Verkäufer und Käufer für den Fall, daß Aluminium an der Londoner Börse gehandelt wird, das Recht haben, innerhalb einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln. Gelingt es den beiden Parteien nicht, vor Beendigung der Kündigungsfrist sich zu einigen, so endet die Vereinbarung an diesem Tage. Werden Liefermengen gestrichen, so erfolgt dies auf einer Pro-Rata-Grundlage." 5.3.7. In den "Kurzform"-Vereinbarungen zwischen Brandeis Goldschmidt und den westlichen Produzenten innerhalb des damaligen Gebietes der Gemeinschaft (siehe Punkt 7.2) wurde daraus folgende Klausel: "Sollte es sich zeigen, daß die Aluminium-Ausfuhr von anderen Quellen eine Bedeutung annimmt, daß dadurch die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen der festgesetzten Menge beeinträchtigt werden, so haben die Verkäufer und Käufer das Recht, innerhalb einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Vertragsbedingungen neu auszuhandeln. Gelingt es den beiden Parteien nicht, vor Beendigung der Kündigungsfrist sich zu einigen, so endet die Vereinbarung an diesem Tage." Die Vorschläge des Komitees der Londoner Metallbörse über den Abschluß eines Aluminium-Vertrags 1970 5.3.8. Im Oktober 1970 wandte sich das Komitee der Londoner Metallbörse an Raznoimport, Impexmetal und die Aluminium-Hersteller in Ungarn und der Tschechoslowakei mit der Frage, ob sie die Schaffung eines Aluminiummarktes an der Londoner Metallbörse für erstrebenswert halten und ob sie daran interessiert seien, sich eines solchen Marktes zu bedienen. 5.3.9. Am 26. Februar 1971 sandte Brandeis Goldschmidt folgendes Fernschreiben an Raznoimport mit Kopie an Impexmetall: "Die Erklärung des Vorsitzenden des Vorstands der Londoner Metallbörse, daß sein Komitee die allgemeinen Bedingungen eines Vertrags Aluminium/Londoner Metallbörse gebilligt hat, ist ihnen zweifellos bekannt ; darüber hinaus wissen wir, daß es bei diesem Vertrag um Lieferungen von Aluminium aus Ostländern geht. Würden Sie uns bitte umgehend bestätigen, daß der Vorschlag eines Aluminium-Vertrages mit der Londoner Metallbörse weder von Ihnen noch einem anderen Verkäufer, der die Vereinbarung unterzeichnet hat, unterstützt wird. Wir sind sicher, daß unsere Freunde von der kürzlich ausgehandelten Vereinbarung mit Ihnen zurücktreten würden, wenn Aluminium an der Londoner Metallbörse gehandelt werden soll. Wir schlagen daher vor, daß Sie und Ihre Freunde dem Vorsitzenden der Londoner Metallbörse unzweifelhaft klarmachen - falls dies nicht bereits geschehen ist -, erstens, daß Sie nicht dafür sind, daß Aluminium an der Londoner Metallbörse gehandelt wird, und zweitens, daß Sie in absehbarer Zeit über kein Aluminium verfügen, das Sie an der Londoner Metallbörse anbieten können. Wie Sie wissen, ist ein etwaiger Vertrag mit der Londoner Metallbörse in der Abbruchklausel geregelt. Wir hoffen jedoch, daß der Fall nicht eintritt. Wir wissen nicht, ob sich das Komitee der Londoner Metallbörse im vergangenen Jahr an Sie wandte, um Ihr Interesse an einem Aluminium-Vertrag festzustellen, und ob Sie damals erklärten, daß Sie kein Interesse daran haben, und weitere Schritte überfluessig seien." Mit Fernschreiben vom selben Tag (d.h. vom 26. Februar 1971) an Brandeis Goldschmidt antwortete Metalimpex wie folgt: "Wir hörten zu unserem Erstaunen, daß das Komitee der Londoner Metallbörse in der Absicht, Aluminium aus Osteuropa über die Londoner Metallbörse zu vermarkten, den Aluminium-Vertrag angenommen haben soll. Als sich vor einiger Zeit die Londoner Metallbörse in dieser Frage an uns wandte, teilten wir ihr mit, daß wir angesichts unserer bestehenden Verpflichtungen kein Aluminium an die Börse liefern würden. Ich möchte unterstreichen, daß die Vereinbarung zwischen Metalimpex und Ihnen für 1971 bis 1975 unverändert gilt." 5.3.10. Antworten (sofern es welche gegeben hat) von Raznoimport und Impexmetal auf das Fernschreiben von Brandeis vom 26. Februar 1971 wurden der Kommission von Brandeis Goldschmidt nicht zugänglich gemacht. In der ganzen Laufzeit der Vereinbarungen, die Gegenstand dieses Vorgangs sind, hat jedoch keine der Aussenhandelsorganisationen je der Londoner Metallbörse Aluminium angeboten. Natürlich wäre ein derartiges Angebot von den EPAA-Mitgliedern als Bruch ihrer Vereinbarung mit den Aussenhandelsorganisationen angesehen worden. 5.3.11. Einige EPAA-Mitglieder (PUK, BACO, VAW, A/S Alnor (Norsk Hydro), Ardal og Sunndal Verk, Endasa, Svenska Aluminium [Gränges Aluminium], Swiß Aluminium, VMW, Holland Aluminium, Montecatini Edison) und andere von diesem Vorgang unmittelbar oder mittelbar berührte Produzenten (Alcan Aluminium Ltd, Alcoa, Mosal A/S, Nippon Light Metals, Reynolds Metals Co. und Kaiser Aluminium & Chemical Corporation) wurden ferner im Oktober 1970 in einem Schreiben (1) des Vorsitzenden des Komitees der Londoner Metallbörse aufgefordert, die Vorteile eines Vertrags mit der Londoner Metallbörse für den Handel von Aluminium an der Börse zu bedenken. Keiner der obenerwähnten Empfänger antwortete auf das genannte Schreiben zustimmend. In ihren Antworten auf den genannten Brief des Komitees der Londoner Metallbörse verwendeten viele der durch die Vorgänge berührten Produzenten ähnliche Argumente. BACO (Brief vom 24. November 1970), Svenska Metallverken (jetzt Gränges Aluminium) und VAW (Briefe vom 25. November 1970), PUK (Brief vom 27. November 1970), Mosal Aluminium A/S (Brief vom 9. November 1970) und Ardal (Brief vom 30. November 1970). In all diesen Briefen wurde der Wunsch, die Aluminiumpreise stabil zu halten, unterstrichen. Die Antworten von Alumined (jetzt Holland Aluminium) und Swiß Aluminium stimmen praktisch überein. Die Rolle der EPAA 5.3.12. Das Komitee der Londoner Metallbörse betrieb weiterhin die Durchsetzung ihres Planes, Aluminium an der Börse zu handeln. 5.3.13. Die Möglichkeit, daß Aluminium an der Londoner Metallbörse gehandelt wird, wurde von den EPAA-Mitgliedern auf ihrer Hauptversammlung in München am 31. Oktober 1974 erörtert. Eine von Herrn Giulini erstellte Aufzeichnung über diese Sitzung (mit Datum vom 4. November 1974) berichtet, daß alle EPAA-Mitglieder sich dagegen aussprachen und daß BACO damit beauftragt wurde, die Entwicklung zu verfolgen und die anderen Mitglieder zu unterrichten. Der von der EPAA erstellte und an alle Mitglieder verteilte Sitzungsbericht bestätigt diese Angaben. 5.3.14. Diese Frage wurde erneut auf einer Hauptversammlung der EPAA in London am 30. September 1976 erörtert. An dieser Sitzung nahmen teil : Alcan UK, Alsar, Alumetal, PUK, Ardal og Sunndal Verk, BACO, Elkem, Endasa, Giulini, Gränges Aluminium, Holland Aluminium, Kaiser Aluminium Europe, Metallgesellschaft, Norsk Hydro, RTZ, Swiß Aluminium, VAW und Reynolds Aluminium Deutschland inc. In dem an alle Mitglieder verteilten EPAA-Sitzungsbericht heisst es: "Der Vorsitzende (BACO) unterrichtete die Hauptversammlung davon, daß die Londoner Metallbörse sich erneut darum bemüht, einen Aluminiumvertrag abzuschließen. Deswegen wandte er sich erneut an die britische Regierung, um darauf hinzuweisen, daß die Aluminiumindustrie sich wie in der Vergangenheit stets einem solchen Vertrag widersetzt ... Zur Zeit wird die Frage noch besprochen, und der Vorsitzende wird alle EPAA-Mitglieder über künftige Entwicklungen unterrichten." 5.3.15. Das Problem der Londoner Metallbörse wurde während der EPAA-Hauptversammlung am 4. Oktober 1977 erörtert. Der EPAA-Sitzungsbericht lautet: "Londoner Metallbörse. Der Vorsitzende (BACO) berichtet, daß in den letzten Wochen in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften von einem Aluminiumvertrag die Rede war. Um Mißverständnissen vorzubeugen erklärte er, daß diese Verträge von einem einzigen Makler empfohlen wurden, um es Anlagegesellschaften zu erlauben, mit Aluminium zu spekulieren. Dies hätte nichts mit einem Vertrag mit der Londoner Metallbörse zu tun. Ausserdem sei die britische Regierung sowohl von den Aluminiumherstellern als von den Aluminiumverbrauchern unterrichtet worden, daß sie noch immer einen solchen Vertrag ablehnen ... (BACO) wird alle EPAA-Mitglieder über die künftige Entwicklung dieser Angelegenheit auf dem laufenden halten." 5.3.16. Während der EPAA-Hauptversammlung vom 11. April 1978 wurde erneut über die Londoner Metallbörse gesprochen. Die an diesen Vorgängen beteiligten Parteien erhielten im September 1978 die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit dem Vorwurf eines Boykotts der Londoner Metallbörse. 5.4. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Einfuhrbestimmungen in bezug auf die osteuropäischen Staatshandelsländer 5.4.1. Im allgemeinen verfügten in dem betreffenden Zeitraum alle Länder Westeuropas über die Macht, Einfuhren zu verbieten, mengenmässige Beschränkungen für Importgüter einzuführen oder Importe mit Zöllen zu belegen, insbesondere im Fall von Dumping. Die Mitgliedstaaten des (1) Der Wortlaut des Briefes stimmte mit den an Raznoimport, Impexmetal und Produzenten in Ungarn und der Tschechoslowakei (Punkt 5.3.8) gesandten überein. General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) beschränkten gegenseitig ihre Möglichkeiten in bezug auf Importe, aber von den osteuropäischen Staaten waren nur Polen, die Tschechoslowakei und Ungarn in dem betreffenden Zeitraum Mitglieder von GATT. 5.4.2. Um der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, mit einiger Genauigkeit den angemessenen Marktpreis im Ursprungsland festzustellen - insbesondere in Staaten ohne Marktwirtschaft -, enthält das von GATT ausgehende Antidumpingrecht alternative Möglichkeiten, das Vorliegen von Dumping festzustellen. Ursprünglich bedeutete dies die Schätzung der Herstellungskosten, doch später änderte man dies ausdrücklich, um den Umstand zu berücksichtigen, daß es in Staaten mit einer zentral gelenkten Planwirtschaft unmöglich ist, einen angemessenen Marktpreis zu ermitteln. Durch diese Änderung wurde für den Importstaat die Möglichkeit geschaffen, den behaupteten "Dumpingpreis" mit dem Preis für Einfuhren aus Ländern zu vergleichen, zu denen das exportierende Land nicht gehört. Nach dem GATT musste in beiden Fällen dem Einfuhrstaat der Beweis geliefert werden, daß die als Dumping eingeführte Ware ein "materieller Schaden" für die Industrie des einführenden Staates bedeuten würde. 5.4.3. 1971 stellen Alcan und BACO nach dem neuen Verfahren einen Antrag für Aluminium aus Rumänien. Dieser Antrag (er führte nicht zur Auferlegung von Antidumpingabgaben) beruhte nicht auf dem heimischen Marktpreis der rumänischen Hersteller, sondern man verwendete alternative Mittel, die nach den Regeln des GATT und dem Recht des Vereinigten Königreichs erlaubt sind (siehe Punkt 4.7). 5.4.4. In der Zeit von 1963 bis 1976 wurde der Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und der UdSSR und Osteuropa andererseits. schrittweise liberalisiert. Diese Liberalisierung erfasste auch Aluminium und Aluminiumerzeugnisse. In einigen Ländern, vor allem im Vereinigten Königreich, gab es keine formelle Einfuhrbeschränkungen für Hüttenaluminium und Aluminiumerzeugnisse aus der UdSSR und Osteuropa. In anderen Ländern, insbesondere in Italien, Belgien und Luxemburg, wurde ein Einfuhrlizenzsystem angewandt. Sofern Einfuhrgenehmigungen zur Aluminiumeinfuhr erforderlich waren, konnten sie dem Gesetz nach nicht auf die EPAA-Mitglieder beschränkt werden und in der Praxis offensichtlich auch nicht, wie aus den Verkäufen ersichtlich ist, die ausserhalb der Brandeis-Vereinbarungen getätigt wurden und die für die EPAA-Mitglieder Anlaß zum Einschreiten zwecks Durchsetzung der Vereinbarungen waren (siehe Punkt 3). 5.4.5. In Frankreich waren für die Hüttenaluminiumeinfuhren aus Staatshandelsländern bis zum Jahre 1975 Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Einfuhren von Aluminiumhalberzeugnissen aus der UdSSR, Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei wurden jedoch 1966 liberalisiert und im Jahre 1968 ebenfalls derartige Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik. 5.4.6. In der Bundesrepublik Deutschland waren Importlizenzen für Aluminium aus Staatshandelsländern erforderlich, sofern keine Handelsabkommen mit bestimmten Ländern bestanden, wie dies in den Jahren 1969 und 1970 bei der Tschechoslowakei, Polen und Ungarn der Fall war. Was die Deutsche Demokratische Republik betraf, so wurde der Handel durch das "Interzonenhandelsabkommen" geregelt. In diesem wurden durch die seitens "Eisen und Metall" getroffenen Vereinbarungen die Hüttenaluminiumeinfuhren auf der Hälfte der Bezugsmengen gehalten, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vereinbart worden waren. 5.4.7. In den Niederlanden wurde ein Kontingent (ursprünglich 3 000 Tonnen) für Hüttenaluminiumeinfuhren aus Staatshandelsländern festgesetzt. Bis 1973 war dieses Kontingent auf über 9 000 Tonnen erhöht worden. Einfuhren von Schrott und Halbfertigerzeugnissen unterlagen keinen mengenmässigen Beschränkungen. Auch in Belgien und Luxemburg waren Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Das 1964 zunächst auf 5 100 Tonnen festgesetzte Kontingent wurde später auf mehr als 10 000 Tonnen erhöht. 5.4.8. In Italien waren Genehmigungen für Aluminiumeinfuhren aus Staatshandelsländern erforderlich. Derartige Importlizenzen waren jedoch nicht nur den westlichen Herstellern, die an den Brandeis-Vereinbarungen beteiligt waren, vorbehalten, sondern wurden auch anderen Herstellern gewährt. Dies ist auch aus den Bemühungen der westlichen Hersteller ersichtlich, die Beschränkungen der Brandeis-Vereinbarungen auch für Ausfuhren nach Italien durchzusetzen (zu diesen Bemühungen zählt vor allem das Vorgehen von Swiß Aluminium zur Boykottierung der Tätigkeit der Ungarisch/Italienischen Kommission für wirtschaftliche Zusammenarbeit. 5.4.9. Auf Gemeinschaftsebene legten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern fest. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates (1) unterlagen bestimmte Erzeugnisse aus Staatshandelsländern keinen mengenmässigen Beschränkungen. Die unter die Nummern 76.05, 76.08, 76.09, 76.10, 76.13 und 76.14 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Aluminiumerzeugnisse (u.a. Pulver und Flitter, Strangpreß- und Walzerzeugnisse zu Konstruktionszwecken, Gitter und Geflechte) unterlagen keinen mengenmässigen Beschränkungen, wenn sie ihren Ursprung in folgenden Ländern hatten : Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei. Mit der Ratsentscheidung 75/210/EWG vom 27. März 1975 (2) beschlossen die Mitgliedstaaten eine gemeinsame einseitige Einfuhrregelung gegenüber den Staatshandelsländern und setzten darin (1) ABl. Nr. L 19 vom 26.1.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 99 vom 21.4.1975, S. 7. Kontingente für einige Erzeugnisse fest, wozu auch Aluminium gehörte. Sofern die Erzeugnisse mengenmässigen Beschränkungen unterlagen, aber nicht unter die durch die Entscheidung des Rates festgesetze Quotenregelung fielen, kamen die Mitgliedstaaten überein, Importe aus den betreffenden Ländern bis zu der wert- und mengenmässigen Hoechstgrenze zuzulassen, die im Laufe der vorangegangenen drei Jahre erreicht worden war. Die Kontingente wurden für 1976 durch die Ratsentscheidung 75/788/EWG (1) vom 18. Dezember 1975 geändert. 5.4.10. Bei der Zuteilung der Brandeis-Quoten wurden nicht so sehr die Länder als vielmehr die Gesellschaften berücksichtigt. In Anbetracht der internationalen Verflechtung der Aluminiumindustrie gingen die Quoten für eine bestimmte Gesellschaft nicht immer in das Land, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hatte. Nimmt man jedoch an, die Brandeis-Quoten wären in die Länder geliefert worden, in denen die betreffenden Gesellschaften ihren Sitz haben, so lagen die Quoten weit unter der zulässigen Hoechstgrenze (2). Lediglich im Falle der Einfuhren aus Ungarn in die Beneluxstaaten im Jahre 1975 wurde die zugeteilte Quote durch einen Mitgliedstaat fast ausgeschöpft (1 310 Tonnen von einem Kontingent von 1 500 Tonnen). 5.4.11. Die gemeinsamen einseitigen Einfuhrvereinbarungen gemäß den Entscheidungen 75/210/EWG und 75/788/EWG in bezug auf Aluminium und Aluminiumerzeugnisse sind in Tabelle 16 dargestellt. 6. Die Haltung der Regierungen zu den Brandeis-Vereinbarungen Einige westliche Hersteller, insbesondere Alcan, BACO und VAW, machten geltend, daß die Ostmetallvereinbarungen durch einige Regierungen der derzeitigen Mitgliedstaaten befürwortet und unterstützt wurden. Nachgewiesen wurde dies jedoch nur, was die Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland betrifft. 6.1. Die Regierung des Vereinigten Königreichs 6.1.1. Ein Ministerium des Vereinigten Königreichs (das Department of Industry) stellten Alcan und BACO einige Aufzeichnungen über Regierungssitzungen, auf denen die Ostmetallvereinbarungen erörtert worden waren, zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen enthalten keine Beweise dafür, daß von seiten der Regierung des Vereinigten Königreichs irgendein Zwang auf Alcan und BACO ausgeuebt wurde, es geht jedoch aus ihnen hervor, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs die Teilnahme von Alcan und BACO an diesen Vereinbarungen befürwortete und unterstützte. 6.1.2. Die Haltung des "Department of Industry" geht aus zwei schriftlichen Mitteilungen hervor, die das Ministerium im Laufe und in Kenntnis dieser Vorgänge verfasste. Die erste Mitteilung mit Datum vom 17. März 1977 wurde im April 1977 an die Kommission gesandt, während die zweite, mit Datum vom 8. November 1978, an Alcan und BACO gerichtet war. Die letztgenannte Mitteilung wurde später Bestandteil der Dokumente, die in Beantwortung der Beschwerdepunkte der Kommission eingereicht wurden. 6.1.3. In diesen Mitteilungen, die sich in den wesentlichen Punkten gleichen, wird die Vorgeschichte der Brandeis-Vereinbarungen aufgezeigt und festgestellt, daß die weiter als 1965 zurückliegenden Vereinbarungen ohne Beteiligung der britischen Regierung zustande kamen. Die britische Regierung wandte sich 1965 und abermals 1970 an die russische Regierung, um klarzumachen, daß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.