Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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echnete sie zu den offiziellen Wechselkursen in US-Dollar um und zeigte auf diese Weise, daß Brandeis Dumpingpreise hatte, so daß jeder Verkauf zu Preisen unter dieser Höhe das Dumping noch verschärft hätte. Diese Argumentation hängt (1) Tsenoobrazovanie v tsvetnoi metallurgii (Preisbildung von nichteisenhaltigen Metallen) - G.D. KUZNETSOV, veröffentlichte Metallurgiya, UdSSR 1977. vollkommen von dem Wechselkurs ab, der dazu herangezogen wird, nichtkonvertierbare Währungen zu konvertieren. Bei der Anhörung erklärte der Sachverständige von Alcan in Beantwortung einer Frage über die kommerzielle Bedeutung der offiziellen Wechselkurse "... das innerstaatliche Preissystem ist vom externen Preissystem so vollständig losgelöst, daß der normalerweise angelegte Maßstab der Kaufkraftparität ganz einfach nicht angelegt werden kann ..." (Abschrift Seite 180). Die Arbeit von Kusnetsow, auf die sich Alcan berief, enthält auch einen Vergleich zwischen den Preisen des westlichen Marktes und des sowjetischen Binnenmarktes. Bei der Anhörung wurde bestätigt, daß solche Vergleiche nicht auf den offiziellen sowjetischen Dollar/Rubel-Wechselkursen beruhen und unmöglich beruhen können (1). Die Methode, die Alcan verwendete, um ein Dumping aufzuzeigen, gehört nicht zu denen, die nach den Regeln des GATT gegenüber Staatshandelsländern verwendet werden, zum Teil schon deshalb, weil es kaum angeht, sich auf die offiziellen Wechselkurse zu verlassen. Die Behörden, die allein damit beauftragt sind, Dumping festzustellen, haben eine solche Methode nicht verwendet, zumindest nicht, seit die Zusatznote zu Artikel 6 des GATT von 1955 in entsprechende Gesetze umgesetzt wurde. 4.8. Preisstellung im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen 4.8.1. Alle westlichen Erzeuger zahlten dieselben Preise für Aluminium aller Reinheitsgrade, das im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen von den Aussenhandelsorganisationen bezogen wurde. Darüber hinaus zahlte jeder Käufer Brandeis Goldschmidt eine Provision für dessen Dienste als Vermittler. Der Provisionssatz je Tonne war für alle Abnehmer gleich. 4.8.2. Bis zur Ostmetall-Konferenz in Zuerich (7./8. Juni 1972) wurde der Preis unter Zugrundelegung des "frei Werk"-Preises für Aluminium aus Kanada, den USA und dem Vereinigten Königreich gemäß Veröffentlichung in der letzten Ausgabe des Metal Bulletin, London, festgesetzt. Auf diesen Preis wurde ein vereinbarter Preisnachlaß gewährt. Tatsächlich handelte es sich bei dem im Metal Bulletin veröffentlichten Preis um den Listenpreis von Alcan. Bei der mündlichen Anhörung erklärte ein Direktor von Alcan Aluminium Ltd, daß Alcan der grösste Hersteller von Metall sei, das unabhängige Gesellschaften in der ganzen Welt zugänglich ist. Alcan sei auch der grösste Metallexporteur Kanadas. Daher habe sich Alcan veranlasst gefühlt, einen Preis zu veröffentlichen, und wegen der Mengen, die die Firma verkaufen musste, sei dies wahrscheinlich einer der wettbewerbsfähigsten Preise der damaligen Zeit gewesen. So habe beispielsweise ein Drittel des Metalls, das ins Vereinigte Königreich verschifft wurde, dort an unabhängige Unternehmen verkauft werden müssen, die beim Kauf völlig frei waren. (Abschrift Seite 218 H). Was den Preis von Mai 1972 bis Juli 1973 angeht, so wurde er von Mai bis Dezember 1972 auf 186 Pfund Sterling pro Tonne festgesetzt und danach auf 191 Pfund Sterling pro Tonne. Der letztere Preis wurde ab Februar 1973 auf 215 Pfund Sterling pro Tonne erhöht. Auf der Zuericher Ostmetall-Konferenz vom 16. bis 18. April 1973 vereinbarten die Parteien einen Preis von 232,50 Pfund Sterling pro Tonne oder Listenpreis des Vereinigten Königreichs minus 11 %, wobei jeweils der höhere Preis galt. Nach der Konferenz von Brno (Brunn), die vom 6. bis 8. September 1973 stattfand, wurde eine Formel angenommen, nach der der Pfund-Sterling-Preis unter Zugrundelegung der mittleren Wechselkurse von "elf Mitgliedswährungen" in andere Währungen umgerechnet werden sollte. 4.9. Die Listenpreisformeln 4.9.1. Im Anschluß an die Ostmetall-Konferenz von Paris vom 30. /31. Oktober 1973 wurde erstmals eine derartige Formel für das erste Halbjahr 1974 eingeführt. Es handelte sich um den Durchschnitt der Listenpreise der wichtigsten Hersteller (2) der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, Spaniens, Italiens, Frankreichs, Japans, Österreichs, der Schweiz, Norwegens, Schwedens, des Vereinigten Königreichs und Belgiens. Von diesem Durchschnittspreis wurden 7,25 % Diskont abgezogen. Die Unzufriedenheit von Raznoimport mit dem Preis, den Raznoimport während der letzten Monate des Jahres 1973 (als der im Metal Bulletin veröffentlichte freie Marktpreis höher lag als die meisten Listenpreise) erzielt hatte, führte dazu, daß im Mai 1974 die sogenannte "Formel von Venedig" angenommen wurde. Danach bestanden die Preiskomponenten zu 50 % aus dem Durchschnitt von 12 nationalen Listenpreisen abzueglich eines Diskonts von 5 % und zu weiteren 50 % aus dem mittleren, im Metal Bulletin angegebenen Preis abzueglich eines Diskonts von 5 %. Die "Formel von München", die für 1975 und 1976 beschlossen wurde, war dieselbe wie die von Venedig, nur daß sie keine Diskonte vorsah. 4.9.2. In Beantwortung eines Auskunfstverlangens der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 teilte Brandeis Goldschmidt mit, die zur Berechnung des Kaufpreises im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen zugrunde gelegten Listenpreise seien "im Prinzip mit den Herstellern in den betreffenden Ländern abgesprochen". (1) Die von Alcan angewandte Methode führt zu der Schlußfolgerung, daß die Lieferungen aus der UdSSR zu Preisen verkauft werden müssten, die wenigstens etwa 40 % über den westeuropäischen Preisen liegen, um sich nicht dem Vorwurf des Dumpings auszusetzen. (2) Diese Produzenten waren Holland Aluminium, VAW, Endasa, Alumetal, PUK, NLM, VMW, Swiß Aluminium, Ardal og Sunndal Verk, Gränges Aluminium, Alcan UK und bzw. Alcan. Ende 1973 legte Brandeis Goldschmidt die 12 Listenpreise Alcan (1) zur Bestätigung vor. Im Anschluß daran tauschten die Parteien frei Informationen über Preise aus, wenn Alcan als wichtigste Informationsquelle irgendwelche Unsicherheiten äusserte. 4.10. Die an Brandeis gezahlten Provisionen Während der gesamten Laufzeit der Brandeis-Vereinbarungen erhielt Brandeis Goldschmidt für jede im Rahmen dieser Vereinbarungen verkaufte Tonne Hüttenaluminium eine Provision. Die Provisionsbeträge, die Brandeis von 1970 an erhielt, gehen aus Tabelle 9 hervor. 4.11. Preisvergleich 4.11.1. Es ist schwierig, einen genauen Vergleich zwischen den im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gezahlten Preisen und den Preisen der Märkte des Westens anzustellen. Das Ausmaß der vertikalen Integration der Industrie bringt es mit sich, daß die meisten Zwischenprodukte nicht verkauft, sondern innerhalb ein und desselben Herstellerkonzerns weitergegeben werden. Ausserdem stellen die Verkäufe von 99,5 % igen Masseln nur einen geringen Teil der Gesamtverkäufe von Hüttenaluminium dar, die so wichtige Erzeugnisse wie Walzbrammen, Strangpreßknüppel, Drahtbarren usw. umfassen. Auch können 99,5 % ige Masseln nicht verwendet werden, ohne zuvor umgeschmolzen zu werden, da Masseln im Gegensatz zu Knüppeln oder Drahtbarren nicht in dieser Form weiterverwendet werden können. Dementsprechend beschränkt sich dieser Markt auf Käufer mit eigenen Umschmelzanlagen oder auf Wiederverkäufer. Einschränkungen sind darüber hinaus zu machen für: a) Zollabgaben, b) Unterschiede in den Lieferbedingungen, c) Unterschiede im Reinheitsgrad (99,5 % und 99,7-9 %), d) Unterschiede in den Zahlungsbedingungen. 4.11.2. Einige dieser Punkte wurden zwischen Metalimpex und Brandeis Goldschmidt 1971 in einem Briefwechsel erörtert. Metalimpex beanstandete mit Schreiben vom 16. April 1971 den 11 % igen Nachlaß auf den Kanada/VK-Listenpreis (auf den man sich im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen geeinigt hatte) wie folgt: "Was 99,5 % ige Rohaluminiummasseln betrifft, haben wir uns während unserer Gespräche auf den für Kanada im Metal Bulletin angegebenen Preis abzueglich eines Nachlasses von 11 % geeinigt. Wir haben diese Preisregelung akzeptiert, da uns unsere westlichen Partner einschließlich Ihrer Gesellschaft mitteilten, daß sie beim Verkauf des Aluminiums, das sie im Rahmen des vorigen Vertrages von den sozialistischen Ländern bezogen, Verluste hinnehmen mussten, als der Preis auf den kanadischen Preis abzueglich 161/3 Pfund (2) festgesetzt war. Der Preisnachlaß, den sie ihren Kunden gewähren mussten, überstieg sogar den kanadischen Preis abzueglich 11 % gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags (meist cif Hafen des Bestimmungslandes). Soweit ich mich erinnern kann, setzte sich der volle Preisnachlaß von 11 %, den unsere westlichen Partner ihren Angaben gemäß ihren Kunden gewährten, aus folgenden Faktoren zusammen: 1. Zollabgaben, die sich im allgemeinen auf 7 % belaufen und vom Verkäufer getragen werden, 2. Die Verkäufe erfolgen frei Werk zu Lasten des Verkäufers, 3. Die Kosten der Finanzierung auf 30 bis 40 Tage Ziel gehen zu Lasten des Verkäufers. ... Wir wären Ihnen äusserst dankbar, wenn sie uns die Argumente, die sie vorgebracht haben und die wir akzeptieren, bestätigen wollten, daß nämlich der Nachlaß, den Sie Ihren Kunden auf den kanadischen Preis gewähren, sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf 11 % belief und daß darum der Klub darauf bestand, den für die kommenden 5 Jahre vorgesehenen Preis des neuen Vertrages entsprechend festzusetzen." Mit Schreiben vom 28. April 1971 antwortete Brandeis Goldschmidt folgendermassen: "Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 19. April und auf den Diskont von 11 %, der in dem zwischen Ihnen und Brandeis Goldschmidt & Co. AG Basel bestehenden Aluminiumvertrag festgesetzt ist. ... Die westlichen Erzeuger verkaufen Aluminium: a) verzollt, b) Lieferung frei Werk, c) im allgemeinen mit einem Reinheitsgrad von 99,7 %, d) 60 Tage Zahlungsziel. Natürlich kommt es auf die Zollsätze jedes Landes an, wir schätzen jedoch, daß 11 % die obengenannten Preiskomponenten in vielen Fällen nicht decken. Wie Sie wissen, wurde bei den Verhandlungen ein Diskont von 15 % als realistischere Zahl erwähnt. (1) Alcan UK erklärte, man habe Alcan aufgefordert, die Listenpreise zu bestätigen, weil "Alcan" mit ihrer "internationalen Organisation und weitgespannten Kenntnis der heimischen Listenpreise (wie sie von den örtlichen Aluminiumproduzenten aufgestellt worden waren) am ehesten geeignet sei, die Richtigkeit der Preiskalkulationen von Brandeis zu überprüfen" (Schreiben an die Kommission vom 14. Oktober 1976). (2) Dies stellte einen Discount von etwa 6 % dar. Bei den zur Zeit herrschenden Marktbedingungen glauben wir ausserdem, daß zu einem Diskont von 11 % kein Vertrag abgeschlossen werden würde." a) Zollabgaben 4.11.3. Im Schreiben von Metalimpex wurden Zollgebühren in Höhe von 7 % erwähnt, die von den Abnehmern auf die Ostmetallkäufe zu entrichten waren. Dieser Zollsatz wurde nach dem Gemeinsamen Ausfuhrzolltarif (CET) auf Einfuhren in die EWG erhoben. Das Vereinigte Königreich hatte vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft keinen Zoll auf Einfuhren von Hüttenaluminium erhoben, und somit entfielen diese zusätzlichen Kosten für die westlichen Erzeuger, die Ostmetall in das Vereinigte Königreich einführten (dies galt für Alcan und BACO und in geringem Masse auch für Swiß Aluminium und PUK). b) Unterschiede in den Lieferbedingungen 4.11.4. Im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen wurde ein cif-Preis, meistens bis zu einem westeuropäischen Hafen, gezahlt. Die Kosten des Transports der Ware von diesem Hafen zur Schmelzhütte des Abnehmers waren also in diesem Preis nicht enthalten. Die westlichen Erzeuger aber lieferten und liefern im allgemeinen frei Haus, also enthalten die Preise zwangsläufig einen entsprechenden Anteil für die Kosten des Transports bis hin zu dem betreffenden Werk. Daher sollte man annehmen, daß bei vergleichbaren Auslandsgeschäften der Preis "frei Haus" eines Erzeugers höher ist als sein cif-Preis. Die von Swiß Aluminium für die Ostmetallkonferenz von Brno erstellte Tabelle weist für "Umschlag und Inlandsfracht" folgende Nachlässe aus : 3,7 % für Deutschland, 3,2 % für Frankreich, 1,6 % für die Niederlande, 1,5 % für Belgien, 2,6 % für Italien, 1,7 % für das Vereinigte Königreich und 3 % für Österreich und die Schweiz. Diese Nachlässe wurden beispielsweise von Swiß Aluminium von den Preisen "frei Haus" in diesen Ländern abgezogen, um auf die "Netto-cif"-Preise zu kommen. c) Unterschiede in den Reinheitsgraden 4.11.5. Die im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen bezogene Ware hatte im allgemeinen einen Reinheitsgrad von 99,5 %, es wurde aber auch Aluminium von 99,7 % verschifft. Im Antwortschreiben gab Alcan an, eine moderne Schmelzhütte arbeite im allgemeinen mit Reinheitsgraden zwischen 99,7 und 99,9 %, und weiter führte Alcan aus, beim Vergleich von Hütten aus der Zeit nach 1960 und Hütten früheren Datums seien folgende wesentlichen Verbesserungen festzustellen: "... (iv) Die durchschnittliche Qualität des durch Reduktionsverfahren erzeugten Metalls hat sich von etwa 99,65 Prozent Reinaluminium auf 99,75 bis 99,8 Prozent Reinaluminium verbessert". In dem erwähnten Schreiben vom 28. Januar 1970 bezeichnete die Aluminium Company of Canada Masseln von einem Reinheitsgrad von 99,7 % als "handelsüblich". 4.11.6. Die vom Metal Bulletin veröffentlichten Preise für Aluminium, das nach Kanada, in die Vereinigten Staaten und in das Vereinigte Königreich frei Haus geliefert wurde, zeigen, daß für Masseln höheren Reinheitsgrads (1) in der Regel eine Prämie zu zahlen war. Diese Prämie belief sich auf 4 % des Preises von Masseln mit einem Reinheitsgrad von 99,5 %. (Bei den Preisen, die das Metal Bulletin für "gewisse andere Transaktionen" verzeichnet, ist eine ähnlich hohe Prämie für Masseln mit höherem Reinheitsgrad [mindestens 99,7 %] angegeben.) Natürlich hing es von der Marktlage ab, ob diese Prämie auf den Kunden abgewälzt wurde. Alcan führt hierzu im Antwortschreiben aus : "Es bleibt der Lieferfirma überlassen, ob sie diese Prämie berechnen will ... das kommt auf einen echten Preiswettbewerb hinaus." In der Anhörung wies BACO darauf hin, es sei bei den Erzeugern nicht üblich, für Metall eines Reinheitsgrades von 99,7 % eine Prämie zu berechnen, Prämien begännen erst bei einem Reinheitsgrad von 99,8 %. 4.11.7. Es mag zutreffen, daß einige westliche Erzeuger für einen Reinheitsgrad von 99,7 % tatsächlich keine Prämie berechnet haben, die Brandeis-Vereinbarungen sahen aber die Zahlung einer Prämie für Lieferungen von Aluminium von 99,7 % vor, und die Prämie wurde für solche Lieferungen auch bezahlt. Bei der Anhörung bezeichnete BACO dies als ein Zugeständnis, das dazugehöre zu dem in kommerziellen Verhandlungen üblichen Geben und Nehmen. d) Unterschiede in Zahlungsbedingungen 4.11.8. Im Antwortschreiben gibt Alcan an : "Die Zahlungsbedingungen sind in jedem Vertrag über Aluminiumlieferungen eine wichtige Komponente, und die Gewährung einer längeren Zahlungsfrist, die dem Lieferanten zusätzliche Kosten aufbürdet, ist oftmals eine wirksame Waffe im Konkurrenzkampf ... Gelegentlich gewähren die Lieferfirmen bei sofortiger Zahlung auch einen Diskont." Alcan erinnert sich, bei sofortiger Zahlung selbst auch einen Diskont von 2 % gewährt zu haben. 4.11.9. Die Zahlungsfristen der westlichen Erzeuger betrugen 1971 etwa 60 Tage, doch wurden laut Swiß Aluminium 1973 auch längere Fristen bis zu 120 Tagen gewährt. Alcan dagegen gibt an, die normalen Zahlungsbedingungen seien monatliche Nettokontoabrechnungen gewesen, wodurch durchschnittlich eine Zahlungsfrist von 45 Tagen (1) Hier wird nicht der höchste Reinheitsgrad ("super-purity") von 99,99 % erwähnt, da es dafür einen besonderen Markt gibt. gewährt wurde. Nach Mitteilung von Alcan wurden diese Fristen verlängert, wenn dies aus Wettbewerbsgründen erforderlich war. 4.11.10. Die Brandeis-Vereinbarungen sahen Barzahlungen gegen Dokumente vor. "Die Zahlung muß 3 Tage nach Erhalt der telegrafischen Nachricht von der Bank im Lande des Lieferanten, daß sie die Dokumente vom Verkäufer erhalten und an den Abnehmer weitergeschickt hat, erfolgen." Mit anderen Worten, es wurde weder Kredit gewährt noch Diskont bei sofortiger Zahlung. 4.11.11. Als RTZ und BICC im Jahre 1971 der Käufergruppe beitraten, zeigten sie sich erstaunt über diese Zahlungsbedingungen. Die Reaktion von RTZ geht aus folgendem Schriftwechsel zwischen den beiden Unternehmen hervor, die damals beide Aktionäre der Anglesey Aluminium Ltd waren und die ihnen zugeteilten Ostmetallmengen durch Swiß Aluminium bezogen. Schreiben von BICC an RTZ Aluminium vom 2. November 1971: "... wir haben jetzt von Swiß Aluminium Ltd die Bestätigung unseres Auftrages über 800 Tonnen russischen Aluminiums von 99,5 % erhalten. Nachdem ich mich Ihnen gegenüber bereits deutlich über die meiner Meinung nach jämmerlichen Lieferbedingungen geäussert hatte, bin ich jetzt erstaunt, daß in der Auftragsbestätigung 228,91 Pfund Sterling je 1 000 Kilogramm cif Western Point plus Spesen festgesetzt sind. Wie Sie wissen, war ich an diesen Verhandlungen in keiner Weise beteiligt, und durch derartige Bedingungen werden wir möglicherweise mit Unkosten belastet, die vielleicht noch nicht festgesetzt sind ... Besonders verärgert bin ich über die Zahlungsfristen, ich glaube nämlich, daß wir "drei Tage nach Rechnungsdatum" übereilt akzeptiert haben. Meiner Meinung nach ist eine Zahlungsfrist von drei Tagen nach Rechnungsdatum eine Beleidigung für jeden fähigen professionellen Einkäufer, und ich wundere mich immer noch, wie dies je akzeptiert werden konnte." RTZ Aluminium antwortete mit Schreiben vom 22. Juni 1972: "Wir haben uns genau wie Sie mit Swiß Aluminium über die Zinsbelastungen bei den russischen Metallieferungen auseinandergesetzt. Wir haben ihnen gegenüber bis jetzt unseren Standpunkt unbeugsam vertreten. Sie protestieren jedoch dermassen, daß wir schließlich akzeptieren mussten, daß sie in dieser Gelegenheit nur als Vermittler tätig sind und zu Recht oder zu Unrecht glauben, daß sie der Industrie als Ganzem dienen. Warum sie solchen Zahlungsfristen überhaupt je zugestimmt haben, werde ich wohl nie erfahren." BICC antwortete am 26. Juni 1972: "Ich habe lange über diese Angelegenheit nachgedacht und bin immer noch der Meinung, daß wir ihren Forderungen nicht nachgeben sollten, da wir den Vertrag ganz allgemein schon immer für den ungünstigsten hielten, den wir je abgeschlossen haben. Bei Aluminiumlieferungen sofortige Zahlung zu verlangen ist ungefähr das Lächerlichste, was ich seit langer Zeit gehört habe." ... 4.11.12. Bei jedem Vergleich zwischen den im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gezahlten Preise und den von den westlichen Erzeugern erzielten Preisen müssen alle in a) und d) dargelegten Faktoren berücksichtigt werden. Die westlichen Erzeuger bestritten energisch, daß sie im allgemeinen unabsichtlich eine "Prämie" an die Aussenhandelsorganisationen zahlten, das heisst einen Preis, der merklich höher war als der, den sie bei ähnlichen Geschäften erzielten. Die mitgeteilten Preise nähern sich dem Brandeis-Preisniveau, und die beteiligten Erzeuger brachten vor, die Brandeis-Preise lägen etwa auf derselben Linie wie die auf den westlichen Märkten erzielten Preise oder seien diesen vergleichbar. Bei der mündlichen Anhörung erklärte PUK, die Brandeis-Preise wären im Vergleich zu den Preisen der PUK-Transaktionen in angemessener Entfernung (at arm's length) gewesen (Abschrift siehe Seiten 431 - 437). Die Verkäufe der 99,5 % igen Hüttenaluminiummasseln sind aber in Anbetracht der integrierten Struktur der Industrie kein wesentlicher Bestandteil der Aluminiumverkäufe insgesamt. (Bei PUK beliefen sich beispielsweise die Verkäufe von Masseln an unabhängige Abnehmer mengenmässig auf rund 5 % aller Aluminiumverkäufe.) 4.12. Der Standpunkt der Käufer 4.12.1. Was die westlichen Unternehmen heute auch über die Preise, die sie bezahlten, sagen mögen - damals scheinen manche von ihnen unzufrieden gewesen zu sein. Abgesehen von dem schon zitierten Briefwechsel (Nr. 4.11.11) sowie von der Behauptung, die Alcan während des Verfahrens aufstellte, der Brandeis-Preis sei selbst ein Dumping-Preis gewesen, weisen die Erklärungen, die die westlichen Erzeuger während der gesamten Laufzeit der Brandeis-Vereinbarungen gekaufte Aluminium nicht als billig ansahen. Die westlichen Erzeuger äusserten sich über die hohen Preise, die sie bezahlen sollten, wie aus dem folgenden Text aus der Zeit von 1963 bis 1970 deutlich wird. 4.12.2. Auf der Sitzung vom 20. Juli 1967, an der das Board of Trade, Alcan und BACO teilnahmen, äusserten die beiden Unternehmen laut Bericht: "Jede zusätzliche Tonne, die aus dem Sowjetblock bezogen wurde, bedeutete eine Tonne weniger für die Lieferungen, die die westliche Gruppe aus eigenen Quellen tätigen konnte, und erhöhte das "Danegeld" (1), das die westliche Gruppe zur Erhaltung eines verhältnismässig stabilen Marktes zahlte" (2). 4.12.3. Ein ähnlicher Hinweis auf den im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gezahlten Preis findet sich in einer Aufzeichnung von BACO über die Ostmetallkonferenz von Rom am 21. und 23. Januar 1970: "Sowohl die UdSSR als auch Rumänien sind offensichtlich überzeugt, daß sie in der Lage sind, das "Danegeld" zum Schutz gegen Marktstörungen zu erhöhen ... Der bestehende Vertrag über 95 500 Tonnen ist bereits mehr als der Osten unter freien Bedingungen verkaufen könnte und sichert darüber hinaus einen bedeutend höheren Preis." 4.12.4. Auf der Ostmetallkonferenz von Zuerich am 9. und 10. September 1970 gab es eine lebhafte Diskussion über den Diskont, der auf den im Metal Bulletin veröffentlichten Preis "frei Haus Kanada, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich" zu gewähren war. Auf der vorangegangenen Ostmetallkonferenz war PUK für eine Anhebung dieses Diskonts auf 10 % eingetreten. Der Brandeispreis war damals auf den vom Metal Bulletin veröffentlichten Listenpreis mit einem Diskont von 16 Pfund Sterling per ton oder 6 % festgesetzt worden. Auf der Konferenz von Zuerich hatten Swiß Aluminium PUK, Alcan, BACO und Ardal og Sunndal Verk einen Diskont von 11,5 % verlangt. Die Aussenhandelsorganisationen waren aber zu einem so hohen Preisnachlaß nicht bereit. In einem Bericht von BACO über die Konferenz von Zuerich wird erwähnt, daß BACO der Meinung war, "daß der Osten sich zu einem Gegenangebot von 10 % Diskont mit evtl. kleinen Zugeständnissen in bezug auf die Zahlungsbedingungen bereit finden wird". Nach Ansicht von BACO würde der Preis auch mit einem 10 % igen Diskont nicht niedriger sein als die im Westen üblichen Preise. "Auf jeden Fall ist der den westlichen Verarbeitungsfirmen berechnete Ostmetallpreis in dieser Höhe wahrscheinlich höher als die Preise, die andere westliche Lieferanten verlangen." Schließlich kam es zu einer Einigung auf einen Diskont von 11 % auf den gemäß Metal Bulletin in Kanada und dem Vereinigten Königreich geltenden Aluminiumpreis frei Werk. 4.12.5. Alcan hatte auch den im Rahmen der Vereinbarungen von 1968 bis 1970 gezahlten Preis als eine besondere Belastung angesehen. In einem Schreiben der Aluminium Company of Canada Ltd vom 28. Januar 1978 an Alcan UK Ltd heisst es: "Ein Diskont von 1,75c ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.