Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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ger (1)). Rücknahme des Angebots fordern - ist Verkauf getätigt, werden wir abziehen." 3.4.8. Am 4. Dezember 1970 beschwerte sich Swiß Aluminium erneut bei Brandeis Goldschmidt: "Ungarisches oder polnisches Metall: Unsere Tochtergesellschaft Satral, Belgien, hat von Landa metals ein Angebot über 200 Tonnen zu 198 Sterling/Tonne erhalten. All diese Angebote scheinen zur Gewohnheit zu werden und wirken sich schlecht auf die Höhe der Preise aus. Bitte Lieferanten auffordern, diesen Unsinn jetzt zu beenden." Diese Nachricht ging Impexmetal und Metalimpex zu. Metalimpex 3.4.9. Mit Schreiben vom 20. Mai 1970 an Brandeis Goldschmidt verlangte Swiß Aluminium die Rücknahme eines Angebots von ungarischem Aluminium an Alfa Romeo SpA: "Wir haben erfahren, daß die Ungarn - vermutlich Metalimpex - Alfa Romeo angeboten haben, im Jahre 1971 insgesamt 4 000 Tonnen legiertes Aluminium Al Si 9 zu liefern und daß sie 1969 bereits 200 Tonnen geliefert haben. Beide Geschäfte stellen Verletzung des bestehenden Vertrages dar, da die Frist für einen neuen Vertrag am 31. Oktober 1970 abläuft und vor diesem Tag keine neuen Angebote für das nächste Jahr zulässig sind. Bitte seien Sie so freundlich, dagegen zu protestieren und verlangen Sie die Rücknahme des Angebots. Die im vergangenen Jahr gelieferten 200 Tonnen werden auf das folgende Jahr angerechnet ...". 3.4.10. Ausser den im Jahre 1969 gelieferten 200 Tonnen bezog Alfa Romeo SpA keine weiteren Liefermengen, weder von Metalimpex noch von einer anderen Aussenhandelsorganisation. Metalimex/Kerametal 3.4.11. Im Januar 1970 übernahm die slowakische Firma Kerametal Ltd gemeinsam mit Metalimex die Zuständigkeit für die Aluminiumlieferungen im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen. Es ist nicht klar, ob die neue Firma Kerametal versucht hat, von den Beschränkungen der Brandeis-Vereinbarungen befreit zu werden, aber Kerametal wurde nach der Sitzung im Juli 1970 von Brandeis Goldschmidt folgendermassen ermahnt: "Was Umschmelzaluminium, Halbfertigerzeugnisse, Legierungen und das übrige erwähnte Hüttenaluminium betrifft, bedauern wir, daß keinerlei Änderungen oder Abweichungen von Abschnitt 2 der Vereinbarung möglich sind." Intrac 3.4.12. Anfang 1970 gab Intrac gegenüber Brandeis Goldschmidt den Abschluß eines Verkaufs von 2 200 Tonnen Aluminiumdraht und 3 750 Tonnen Hüttenaluminiummasseln in die Bundesrepublik Deutschland zu. Intrac schlug selbst vor, die 5 950 Tonnen von der Gesamtmenge von 8 990 Tonnen, die im Rahmen der Brandeis-Vereinbarung zu liefern waren, abzuziehen. Brandeis Goldschmidt antwortete am 27. Januar 1970: "... unsere Freunde sind mit Ihrem Verkauf von Aluminiumdraht und der sich daraus ergebenden Anrechnung auf die Lieferung von Aluminiummasseln nicht einverstanden. (1) Der Brandeispreis lag damals bei 566 US $ pro Tonne. cash gegen Dokumente. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Ihr Schreiben vom 26. Juni 1968. Unsere Freunde bestehen darauf, daß Sie den Vertrag über Aluminiumdraht rückgängig machen und die Masseln liefern. Wir sind uns darüber im klaren, wie schwierig es für Sie ist, einen bestehenden Vertrag rückgängig zu machen. Dieser hätte allerdings nie abgeschlossen werden dürfen. Um eine Lösung herbeizuführen, schlagen wir vor, daß Sie in diesem Jahr 2 000 Tonnen Masseln liefern und diese auf die Menge des für 1971 abzuschließenden Vertrages angerechnet wird. Um unerfreuliche Folgen zu vermeiden, bitten wir um Bestätigung." Intrac antwortete, sie verstehe nicht, wieso "unerfreuliche Folgen" entstehen könnten, wenn sie die betreffenden Mengen von den im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen zu liefernden Quoten abziehe. Darauf antwortete Brandeis Goldschmidt: "... wenn Sie sich den Baseler Vertrag ansehen, den Sie mit Brandeis Goldschmidt abgeschlossen haben, so besteht kein Zweifel, daß der Verkauf von 2 000 Tonnen verboten ist. Sie weisen darauf hin, daß die DIA im Jahre 1968 Verkäufe tätigten, die später von uns in Abzug gebracht wurden, und daß dies ein Präzedenzfall sei. Der Verkauf von 1968 stellte einen Verstoß dar, gegen den wir protestieren, und wir nahmen den Abzug vor, weil Sie uns in Ihrem Schreiben vom 26. Juni 1968 versicherten, daß DIA keine weiteren Verkäufe tätigen würde. Mit anderen Worten, wir behandelten dieses Geschäft als eine Ausnahme, geben aber unter keinen Umständen Ihnen oder der DIA das Recht, weitere Verkäufe zu tätigen und anschließend die betreffenden Mengen von Ihnen im Baseler Vertrag vorgesehenen Mengen abzuziehen. Sie müssen zugeben, daß es unsinnig wäre und nicht Ihrem Baseler Vertrag entspräche, wenn wir Ihnen dieses Recht einräumen würden, da Sie auf diese Weise ein Optionsrecht erhielten, Halbfertigerzeugnisse oder Masseln zu verkaufen, wenn der Marktpreis für Sie günstiger ist, als der in der Vereinbarung niedergelegte Preis, und anschließend könnten Sie die betreffende Tonnage abziehen ... Liefern Sie auf alle Fälle 2 000 Tonnen Masseln wie bestellt, da wir unser Programm nicht ändern können, und wir rechnen die Lieferung auf 1971 an". Brandeis Goldschmidt ließ Swiß Aluminium Kopien der mit Intrac gewechselten Fernschreiben über die 2 000 Tonnen Aluminium zukommen und verpflichtete sich, Swiß Aluminium auf dem laufenden zu halten. Brandeis Goldschmidt teilte Swiß Aluminium am 6. Mai 1970 mit: "das Paket wurde auf lediglich 500 Tonnen reduziert und zum Gegenstand eines Veredlungsvertrages und nicht eines unmittelbaren Verkaufs gemacht". 3.4.13. Nach wie vor waren die Geschäfte der Intrac Gegenstand von Beschwerden. Am 27. Mai 1970 unterrichtete Swiß Aluminium Brandeis Goldschmidt folgendermassen: "Erfuhren söben von Deutschland, daß die DDR 5 000 bis 7 000 Tonnen für 1971 und die folgenden Jahre anbietet. Bitte protestieren Sie bei Intrac energisch, da jeder an die Vereinbarung gebunden ist und vor dem 31. Oktober 1970 kein derartiges Geschäft getätigt werden kann, wenn nicht bis daher eine neue Vereinbarung zustande kommt." Brandeis Goldschmidt brachte die Angelegenheit bei der Intrac zur Sprache. Diese erklärte, die betreffenden "Gespräche" seien lediglich "zur Information für den Fall, daß wir zu keiner Vereinbarung kommen" gedacht. Auch wurde mitgeteilt, daß Intrac 3 000 Tonnen an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hatte und vorgeschlagen, diese Lieferung von der Quote für 1971 abzuziehen: "... sie (Intrac) erklärte uns, sie hätten für Ende dieses Jahres 3 000 Tonnen an die Bundesrepublik Deutschland verkauft, und als Grund gaben sie verschiedene verwickelte finanzielle Transaktionen an und daß sie gezwungen gewesen seien, diese Ware zu verkaufen ... Sie selbst erwähnten, daß diese Menge auf 1971 angerechnet werden solle." Diese Information führte zu einer lebhaften Reaktion von Swiß Aluminium. In ihrem Schreiben vom 25. Juni 1970 erklärte Swiß Aluminium: "Wir waren ziemlich beunruhigt über Ihr Schreiben vom 12. Juni 1970 und haben uns mit VAW in Verbindung gesetzt um festzustellen, an wen dieses Metall verkauft worden sein kann. Leider ohne Erfolg. Dennoch sollten wir die Erklärung von Intrac auf keinen Fall hinnehmen und Sie sollten verlangen, daß sie von dem Verkauf Abstand nehmen. Wir können es nicht zulassen, daß ein laufender Vertrag absichtlich gebrochen wird und gleichzeitig angeboten wird, die Liefermenge von der eines späteren Vertrages, sollte ein solcher zustande kommen, abzuziehen. Zweck und Geist dieses Vertrages ist es, daß Ostmetall an die westlichen Erzeuger und nicht an unabhängige Aluminiumverwender verkauft wird. Im übrigen bleibt noch die Frage des Preises." Auf diese Beschwerde hin sandte Brandeis Goldschmidt am 29. Juni 1970 folgendes Schreiben an Intrac: "Wegen der 3 000 Tonnen, die sie zur Lieferung 1970 nach Westdeutschland verkauft haben, sind unsere Freunde aufs äusserste betroffen und verlangen, daß sie von diesem Verkauf Abstand nehmen, da er im Widerspruch zu der Baseler Vereinbarung steht und mit dem Geist der Vereinbarung völlig unvereinbar ist." 3.4.14. Während dieses Problem gelöst wurde, erhob Swiß Aluminium eine weitere Beschwerde darüber, daß Eisen und Metall Aluminium aus der DDR Käufern in der Bundesrepublik Deutschland anbot. Mit Fernschreiben vom 23. Juni 1970 wurde die Beschwerde von Swiß Aluminium an Intrac weitergeleitet: "Eisen und Metall Gelsenkirchen bietet 99,5 % iges ostdeutsches Aluminium für 212 DM, frei Kunde, 500 Tonnen im Juli, 200 Tonnen im September und 100 Tonnen im Oktober. Es handelt sich dabei nicht um einen Teil der freien Quote, da dies über VAW läuft. Das "Interzonenabkommen" gestattet Einfuhren von DDR-Aluminium für 22 Millionen DM. Die 5 000 Tonnen (3 750 durch Brandeis und 1 250 Tonnen freie Quote) machen annähernd 11 Millionen DM aus. Die DDR kann demnach nach westdeutschen Bestimmungen noch etwa 5 000 Tonnen nach der Bundesrepublik Deutschland exportieren, doch würde dies zweifellos eine Verletzung des gegenwärtig geltenden Vertrags bedeuten. Daher bitten wir Sie, Intrac aufzufordern, das Angebot unverzueglich zurückzuziehen." Intrac stritt daraufhin ab, der Firma Eisen und Metall die fragliche Menge angeboten oder geliefert zu haben. 3.5. Durchsetzung der Vereinbarungen 1971-1976 3.5.1. Was zur Durchsetzung der Vereinbarungen getan wurde, ist in Tabelle 7 zusammengefasst. Es handelt sich um dieselben Muster der Marktüberwachung und heftige Proteste gegen Verletzungen der Vereinbarungen, die vorgebracht wurden. 3.5.2. Die Beschwerden zeigen, daß die westlichen Erzeuger willens waren, sich im Rahmen des Vertrags Tätigkeiten der Aussenhandelsorganisationen zu widersetzen, die nach dem Vertrag zulässig oder zumindest nicht verboten waren. 3.5.3. Im Mai 1971 äusserte Swiß Aluminium die Auffassung, Raznoimport dürfte bei einer Ausstellung von Exportgütern der UdSSR, die in Basel stattfinden sollte, keine Waren ausstellen. In einer Antwort vom 31. Mai 1971 verpflichtete sich Raznoimport, nur Aluminium von hohem Reinheitsgrad (99,9 %) und bestimmte Walzerzeugnisse auszustellen und erklärte, auf dieser Messe keinerlei Aluminium zum Kauf anzubieten. 3.5.4. Daß Raznoimport und Impexmetal Aluminiumgrus mit einem Aluminiumgehalt von 15 bis 20 % ausführten, zog ebenfalls Protest nach sich. Obwohl Raznoimport antwortete, die Aluminiumgrusausfuhren seien der Vereinbarung nach nicht verboten, erklärte Brandeis Goldschmidt, das in dem Grus enthaltene Aluminium solle von den Hüttenaluminiumkäufen abgezogen werden. Bei anderen Gelegenheiten jedoch, insbesondere als Intrac ausserhalb der Brandeis-Vereinbarungen Aluminium in der Bundesrepublik Deutschland verkaufen wollte und anbot, die entsprechenden Mengen von der Quote des folgenden Jahres abzuziehen, wies Brandeis Goldschmidt dies zurück. 3.5.5. Während dieser Zeit beharrten die westlichen Erzeuger darauf, daß Veredlungsverträge (wonach Aluminium aus Osteuropa innerhalb Fertigerzeugnisse weiterverarbeitet und wieder nach Osteuropa ausgeführt wurde) ihrer vorherigen Genehmigung bedurften, oder forderten, zumindest von solchen Geschäften unterrichtet zu werden, um sichergehen zu können, daß die Brandeis-Vereinbarungen nicht umgangen werden. 3.5.6. Bei einer anderen Gelegenheit beschwerten sich westliche Erzeuger darüber, daß östliche Aussenhandelsorganisationen in den USA Waren verkauft oder zum Verkauf angeboten hätten. Dieses Land lag innerhalb der Märkte, die in den mit den östlichen Aussenhandelsorganisationen geschlossenen Verträgen ausgeschlossen worden waren, und die Beschwerden haben den verschiedenen Kartellbehörden besondere Sorge bereitet. Dies zeigt die Entschlossenheit der westlichen Erzeuger, die Vereinbarungen durchzusetzen, sie sind aber auch für die EG von Bedeutung, denn es bestand immer die Möglichkeit, daß die Waren ihren Weg in die EG zurückfinden konnten. Dies wurde von den westlichen Erzeugern anerkannt. 3.5.7. Während der erfolglosen Verhandlungen um eine Vereinbarung 1976 bereitete Raznoimport einen Entwurf vor, in dem zu den Ländern, in die Raznoimport ausführen durfte, noch Japan, Kanada, die Vereinigten Staaten und Thailand hinzukamen. Alcan UK forderte, nur Thailand sollte "frei" sein. BACO ging noch weiter und stellte in einem Fernschreiben an Swiß Aluminium (8. Juni 1976) fest: "... 4. Die USA müssen in die Vereinbarung eingeschlossen sein, da es für die Händler leicht ist, die Ware auf den europäischen Markt zurückzulenken ...". 3.5.8. 1971 und 1972 wurde Beschwerde über Einfuhren von jugoslawischem Aluminium nach Italien geführt, obwohl es sich bei einer dieser Gelegenheiten eindeutig um jugoslawisches Metall handelte. Swiß Aluminium schrieb dazu an Raznoimport (Schreiben vom 17. Januar 1972): "Das Metall, das sie in Italien verkaufen, trägt nicht Ihr Fabrikationszeichen, und deshalb ist klar, daß sie Ihr Metall intern verbrauchen und ihr eigenes wieder ausführen, d.h., sie können nur auf der Grundlage ihrer Importe aus der UdSSR wieder ausführen ... Ich sehe keine andere Lösung, als daß Sie Ihre Ausfuhren nach Jugoslawien kürzen, solange sie mit ihrem eigenen Metall auf diese Weise Dumping betreiben." 3.5.9. Auf einer Sitzung einer Arbeitsgruppe, aus Vertretern der Regierung und der Industrie bestehenden Ungarisch/Italienischen Kommission für wirtschaftliche Zusammenarbeit, die vom 31. Januar bis zum 2. Februar 1972 abgehalten wurde, zeigten die Ungarn Interesse an der Verwendung italienischer Technologie, um in Ungarn mit der Herstellung von Aerosol in Dosen zu beginnen. Die italienische Delegation hatte ein Interesse bekundet, ungarische Aluminiumpreßbarren (slugs, ein Halbfertigerzeugnis) als Bezahlung für das Know-how entgegenzunehmen. Als Swiß Aluminium dies über seine italienische Tochtergesellschaft erfuhr, veranlasste Swiß Aluminium Brandeis Goldschmidt bei Metalimpex zu intervenieren. Metalimpex erkannte an, daß diese Barren unter die Brandeis-Vereinbarungen fallen (in denen Metalimpex eine jährliche Hoechstmenge von 1016 metrischen Tonnen von Halbfertigerzeugnissen vorgeschrieben war). 3.6. Durchsetzung der Verpflichtung zum Kauf von Ostmetall 3.6.1. An die Mitgliedschaft in der EPAA war die Verpflichtung gebunden, eine vorgeschriebene Quote von Ostmetall zu kaufen. Die Mitglieder des Exekutivausschusses der EPAA wachten über die Einhaltung dieser Pflicht. 3.6.2. 1974 teilte Alsar Brandeis Goldschmidt mit, Alsar könne die Lieferung von 1210 Tonnen nicht übernehmen und damit seine Quote von 1974 nicht erfuellen. Der Exekutivausschuß der EPAA (der damals aus Swiß Aluminium, PUK, Montedison, Ardal, VAW und BACO bestand) übte Druck auf Alsar aus, die Menge zu übernehmen, war aber bereit, eine Übernahme durch ein anderes EPAA-Mitglied zuzustimmen. Als die Quote von keinem anderen EPAA-Mitglied übernommen wurde, schickte Swiß Aluminium am 30. September 1974 ein Fernschreiben an Alumetal und forderte diese Gesellschaft auf, dabei mitzuwirken, Alsar zur Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten zu veranlassen. Bei der Anhörung erklärte Alsar durch einen Rechtsberater: "... Anfangs war Alsar noch ziemlich abgeneigt ... Da Alsar neue Fabriken und neue Finanzierungen in Angriff genommen hatte, war klar, daß die Firma nicht sehr darauf aus war, auch einen Teil der Quoten aus der Brandeis-Vereinbarung zu übernehmen. Andererseits war es auch ganz unmöglich, in einem System, das als oligopolitisch beschrieben wurde, Aluminium herzustellen oder zu verkaufen, ohne zu allen anderen Herstellern freundliche Beziehungen zu unterhalten, und aus den Dokumenten geht hervor, daß Alsar zu Anfang versuchte, EPAA-Mitglied zu werden, ohne die Quoten zu übernehmen, aber angesichts der einleuchtenden, zwingenden Notwendigkeit, Metall zu verkaufen und zu vertreiben, dann doch davon überzeugt war, Quoten übernehmen zu müssen." 4. Preis 4.1. Anfängliches Ziel Von Anfang an verfolgten die westlichen Erzeuger das Ziel, Preisschwankungen zu vermeiden. Es ging nicht um die eingeführten Mengen : Tabelle 8 zeigt, daß die 1962 eingeführten Mengen nur in Belgien und Luxemburg wesentlich über die früherer Jahre hinaus gestiegen waren. Im Vereinigten Königreich hatten die Einfuhren 1959 einen Höhepunkt erreicht und lagen noch 1962 unter der Schwelle, die bis 1961 zwischen den Regierungen ausgemacht worden war. 4.2. Die ursprüngliche Gruppe der westlichen Erzeuger einigte sich in der Zeit von November 1962 bis Februar 1963 darauf, daß "es wünschenswert wäre, die Bedingungen festzulegen, zu denen (Raznoimport) bereit wäre, seine Exportquoten von Hüttenaluminium ausschließlich den westlichen Aluminiumerzeugern zu verkaufen, statt den westlichen Aluminiummarkt dadurch zu stören, daß er diese Ware Händlern oder Verbrauchern dieser Märkte zu Dumpingpreisen überlässt" (1). Dasselbe wurde zur gleichen Zeit und etwas taktvoller von Brandeis Goldschmidt gegenüber Raznoimport erklärt (siehe 1.4.2) und Brandeis Goldschmidt fuhr fort: "Unserer Meinung nach liegen die Vorteile, die unser Vorschlag für Sie enthält, darin, daß Sie für Ihr Aluminium nicht nur bessere Erlöse erzielen würden, sondern auch eine gleichbleibende Tonnage sicher würden absetzen können. Wie Sie zweifellos wissen, wird Ihr Aluminium oft im Rahmen von Kompensationsgeschäften zu sehr schlechten Preisen angeboten, und das führt zu einer Unterminierung der Preise auf dem Weltmarkt ... Nach unserer Meinung sollte der Vertrieb so weit wie möglich in der Weise geregelt werden, daß wir dieselben Händler und Verbraucher bedienen, die Ihr Metall früher abgenommen haben, und zwar so, daß die bestehende Preisstruktur nur minimal gestört wird." Über die erste Sitzung mit Raznoimport berichtet Brandeis Goldschmidt den westlichen Erzeugern folgendermassen: "Wir hielten es für erforderlich, Raznoimport während unserer Verhandlungen zu verstehen zu geben, daß wir bestimmte Erzeuger mit ihren Interessen im Rücken hatten. Wir erklärten, der wichtigste Grund für unser Vorgehen sei die Erhaltung der bestehenden Preisstruktur gewesen, und dies sei ebensosehr in ihrem wie in unserem Interesse ...". (1) Angaben von BACO in Beantwortung eines Vermerks der United Kingdom Registrar of Restrictive Trade Practices nach Abschnitt 14 des Restrictive Trade Practices Act 1956. 4.3. Im ersten Vertrag (Nr. 68/3326) war es Raznoimport gestattet, unter anderem nach Argentinien und Schweden zu verkaufen. Er war jedoch verpflichtet, in diese Länder "zu Preisen (zu verkaufen), die nicht niedriger sind als die in dieser Vereinbarung erwähnten". Intrac schloß später eine vergleichbare Vereinbarung in bezug auf Schweden ab. In einem Schreiben vom 18. Mai 1964 änderte Raznoimport die zweite Vereinbarung (Nr. 68/4364, die im wesentlichen der ersten glich) in dem Sinne, daß, wenn Raznoimport das Recht erhielte, Barren zu verkaufen, dies nicht zu Preisen geschehen würde, die "dem Geist der genannten Vereinbarung zuwiderlaufen". Ähnliche Preisklauseln erscheinen in allen Vereinbarungen, die später mit sämtlichen Aussenhandelsorganisationen abgeschlossen wurden. Für die Fälle, in denen es die Brandeis-Vereinbarungen offenließen, kleinere Mengen von Halbfertigerzeugnissen in die EG auszuführen (diese Möglichkeit bestand nur im Fall von Raznoimport und Metalimpex), einigten sich die Parteien darauf, daß "eine Senkung der Preise für Aluminiumerzeugnisse den Aluminiummarkt in Gefahr bringen würde und dieser Vereinbarung Abbruch täte. Daher verpflichten sich die Verkäufer, die Verkäufe von Aluminiumhalbfertigerzeugnissen im Geiste dieser Vereinbarung zu handhaben". Diese Verpflichtung war nicht auf die kleinen Quoten von Halbfertigerzeugnissen beschränkt, die in die Länder ausgeführt werden durften, die nicht von der Ausfuhr ausgeschlossen waren, sondern war vielmehr eine für alle Exporte von Raznoimport und Metalimpex geltende allgemeine Verpflichtung. 4.4. Einige der Beschwerden, die die westlichen Verkäufer über Verletzungen der Vereinbarung führten, zeigen, daß der Preis ein Faktor erster Ordnung war : polnisches Metall nach Argentinien, siehe Punkt 3.4.7 oben. Am 4. Dezember 1970 beschwerte sich Swiß Aluminium über ein Angebot von 200 Tonnen zu 198 Pfund netto, das seiner Tochtergesellschaft in Belgien gemacht worden war und das, so hieß es, "schlechte Auswirkungen auf die Höhe der Preise" haben würde. In einer Beschwerde über kleinere sowjetische Blecheinfuhren in das Vereinigte Königreich 1971 wurde dargelegt, daß der Preis nach der Importstatistik um 171 bis 177 Pfund unter dem Listenpreis liege und den Effektpreis um etwa 100 Pfund unterschreite. Später im selben Jahr wurde im Zusammenhang mit jugoslawischen Exporten über niedrige Preise geklagt. 4.5. Warum 1963 russische Preise die westlichen Erzeuger in Sorge versetzt haben sollten, ist nicht klar. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdegründe der Kommission erklärte Alcan, "die UdSSR verkauft (1963) kleine aber stets zunehmende Metallmengen in London zu Preisen, die um 20 oder 25 Pfund je Tonne unter den Exportpreisen von Alcan liegen (was einem Diskontsatz von 11 bis 14 % entspricht)". Es gab jedoch nichts, was diese Behauptung untermauern könnte. Im fraglichen Jahr wurden Diskonte auf die Listenpreise der Erzeuger gewährt. Das National Bureau of Economic Research der Vereinigten Staaten war der Meinung, daß damals "grosse Käufer. Aluminium gewöhnlich um 1 bis 2 cent unter Listenpreis kaufen konnten". Dies entspricht einem Diskontsatz von 4 bis 8 %. Die Russen hatten auf dem Markt keinen festen Fuß gefasst, und so war ein zusätzlicher Diskont auf einem schwachen Markt gar nicht so ungeschickt. Darüber hinaus sind auf dem freien Markt immer nur geringe Mengen gehandelt worden, und das bedeutet, daß die Preise zu Schwankungen neigen und auf einem schwachen Markt schneller absinken als dies bei den fest auf dem Markt niedergelassenen Lieferanten der Fall ist. Ohne genauer zu wissen, zu welchen Preisen die Russen und die westlichen Erzeuger damals ihre Transaktionen durchführten, ist es nicht möglich zu beurteilen, wie niedrig die russischen Preise wirklich waren. 4.6. Einige der westlichen Erzeuger führten an, das Preisgebaren der Russen sei vor 1963 unlauter gewesen, und alle gaben zu verstehen, daß die osteuropäische Preisstellung ohne die Brandeis-Vereinbarungen auch weiterhin unlauter geblieben wäre. Letzteres ist unbeweisbar. Die Behauptungen über die Preise vor 1963 sind jedoch bei weitem nicht stichhaltig. Elkem nannte sie "politische" Preise, weil die Lieferungen bald erfolgten, bald ausblieben und die östlichen Organisationen lediglich in den Besitz von Westwährung kommen wollten. Es wurde jedoch nicht erklärt, wieso die östlichen Organisationen, wenn es ihnen nur auf harte Währung angekommen wäre, weiterhin damit zufrieden waren, weniger zu bekommen als sie hätten bekommen können. RTZ führte an, die Preise seien unlauter gewesen, da die Osteuropäer auf ihren heimischen Märkten eine Monopolstellung innehätten und sie auch ohne Furcht vor Strafverfolgung innehaben könnten, so daß sie überschüssige Mengen straffrei "zu fast jedem Preis, der auch nur die Grenzkosten abdeckte", verkaufen konnten. Die tatsächlichen Grenzkosten und die Durchschnittskosten der östlichen Erzeuger kennt aber weder die Kommission noch RTZ. Ein scheinbar stichhaltiges Argument erweist sich hier als unbeweisbare Behauptung. 4.7. Alcan erklärte, die Russen praktizierten Dumpingpreise, und versuchte, dies zu beweisen. Alcan berief sich bei seiner Berechnung der Aluminiumpreise auf dem sowjetischen Binnenmarkt auf eine Arbeit von G.D. Kusnetsow (1). Alcan ging von den in diesem Werk angegebenen Preisen aus, r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.