Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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folgenden Jahres eine Schätzung anstellen. Dieses Verfahren wurde 1970 für Anglesey Aluminium, Kaiser-Preussag und die Metallgesellschaft und 1973 für Alsar angewendet. 2.2.3. Dieses Verfahren wurde während der gesamten Geltungsdauer der Vereinbarungen angewendet. Swiß Aluminium unterrichtete jede Gesellschaft (bis 1970) über Rundschreiben oder (nach 1970) durch Versand der "Eastern metal distribution"-Listen von der ihr zugewiesenen Quote. 2.2.4. Da die Quotenlisten allen EPAA-Mitgliedern zugingen, wusste auch jeder vom anderen, wieviel Ostmetall er kaufte. War ein EPAA-Mtiglied mit der Höhe seiner Quote oder der eines anderen Mitglieds nicht einverstanden, so stellte Swiß Aluminium Nachforschungen an und forderte andere EPAA-Mitglieder auf, entsprechende Erklärungen abzugeben. 2.2.5. Die Tonnagen des von Brandeis Goldschmidt seit 1971 gekauften Metalls sind in Tabelle 4 auf vertraglicher und jährlicher Basis zusammengestellt. 2.2.6. Zwar bestand der Rahmen der gesamten von 1963 bis 1976 geltenden Regelung aus Vereinbarungen zwischen Brandeis Goldschmidt und den Aussenhandelsorganisationen und entsprechenden Vereinbarungen zwischen Brandeis Goldschmidt und den westlichen Erzeugern, manche westlichen Erzeuger wie VAW, RTZ und BICC nahmen daran aber teil, obwohl sie keine der vereinheitlichten Brandeis-Vereinbarungen unterzeichnet hatten. Auch wurde Hüttenaluminium, das im Rahmen von Brandeis-Vereinbarungen verkauft worden war, unter den Teilnehmern gegen andere Aluminiumerzeugnisse getauscht. Und NLM kaufte im Rahmen der Vereinbarung Nr. RU 1 eine Aluminiumquote, die nach der Vereinbarung, die Brandeis Goldschmidt mit den Aussenhandelsorganisationen abgeschlossen hatte, Japan vorbehalten war. Diese Quote belief sich auf rund 7 % des gesamten innerhalb der Brandeis-Vereinbarungen gekauften Aluminiums. 2.2.7. Als die Brandeis-Vereinbarung mit Intrac durch die Eisen- und Metall-Vereinbarung ersetzt wurde, erklärte sich VAW bereit, die gesamte Quote von 75 000 Tonnen von Eisen und Metall zu übernehmen und schloß mit Alusuisse Deutschland GmbH, Kaiser Preussag Aluminium GmbH, Metallgesellschaft AG und Gebrüder Giulini GmbH eine weitere Vereinbarung, wonach das von Intrac gekaufte Aluminium zwischen den fünf westdeutschen Aluminiumerzeugern aufgeteilt wurde. Alusuisse erklärte sich bereit, im ersten Halbjahr 1973 die Anteile von Giulini, Kaiser Preussag und Metallgesellschaft an den zusätzlichen Quoten zu übernehmen. Intrac zog sich 1973 aus der Vereinbarung zurück, da die DDR-Regierung Ausfuhren von Hüttenaluminium verboten hatte. 2.3. Beschränkungen des Weiderverkaufs von Ostmetall 2.3.1. Die Aluminiummasseln, die im Rahmen der Brandeis Goldschmidt- und Eisen und Metall-Vereinbarungen verkauft wurden, trugen die Fabrikationszeichen der betreffenden Hersteller. Dritte Parteien konnten daher den Ursprung der Masseln erkennen, wenn das Aluminium nicht umgeschmolzen wurde. Die westlichen Erzeuger hatten deshalb vereinbart, daß Ostmetall nur dann an dritte Parteien verkauft werden sollte, wenn es umgeschmolzen und sein Ursprung nicht mehr erkennbar war. 2.3.2. Alcan erklärte bei der Anhörung, es wäre unwirtschaftlich gewesen, Masseln zum Verkauf in unlegierte Hüttenaluminiummasseln umzuschmelzen. Aus den Antworten von Swiß Aluminium, VAW und VMW ging hervor, daß Umschmelzen zu einem Preisanstieg von etwa 4 % geführt hätte, wobei jedoch davon ausgegangen wird, daß das Umschmelzen allein den Zweck hat, ein Fabrikationszeichen durch ein anderes zu ersetzen. Bei der mündlichen Anhörung vor der Kommission ergab sich, daß Ostmetall ohne zusätzliche Kosten auch umgeschmolzen werden kann, indem man es fluessigem Hüttenaluminium, so wie es aus der Zelle kommt, einfach zugibt, denn beim Verlassen des Ofens hat das Aluminium eine Temperatur von 970 Grad C und seine Schmelztemperatur liegt bei etwa 630 Grad C. 2.3.3. Die meisten westlichen Erzeuger leugnen, diese Beschränkung sei in irgendeiner Weise eine Verpflichtung gewesen. Alcan hingegen räumt ein, daß während der Geltungsdauer der Vereinbarung ein Verständnis der Vereinbarungen in diesem Sinne mit Sicherheit zu unterstellen war. Swiß Aluminium bezeichnete die Vereinbarung damals in einem Brief als "Gentlemen's Agreement" oder als "understanding": "... ausserdem möchten wir darauf hinweisen, daß unter den Mitgliedern der EPAA ein Einvernehmen (understanding) darüber besteht, daß Ostmetall nur dann an dritte Parteien verkauft werden soll, wenn es umgeschmolzen wurde und sein Ursprung nicht mehr erkannt werden kann." Als Alsar in einem Fernschreiben an Swiß Aluminium im Rahmen des Vertrages RU 18 am 9. November 1973 Rotterdam als Entladehafen angab, versah ein Angestellter von Swiß Aluminium die Durchschrift, die er erhalten hatte, mit dem handschriftlichen Vermerk : "Weiß Alsar, daß Ostmetall nicht einfach weiterverkauft werden kann, sondern in Alsar's eigenen Werken umgeschmolzen werden muß?" Diese Bemerkung erklärt sich zweifellos daraus, daß Rotterdam als Mittelpunkt des freien Aluminiummarktes bekannt ist. Swiß Aluminium antwortete Alsar: "Dieses Metall sollte an dritte Parteien nur verkauft werden, wenn es vorher umgeschmolzen wurde. Natürlich steht es Ihnen frei, es unmittelbar an einen anderen westlichen Erzeuger zu verkaufen, wenn Sie das wünschen." Diese und andere Dokumente zeigen - und beweisen nach Auffassung der Kommission -, daß es ein Einvernehmen darüber gab, den Wiederverkauf des Metalls in seiner ursprünglichen Form an Aussenseiter zu verhindern. 2.3.4. Die Parteien führen an, das Umschmelzen sei technisch notwendig gewesen, da viele Kunden keine eigenen Umschmelzanlagen gehabt hätten. Das gilt jedoch nicht für alle Kunden : Die Schrottverwerter ausserhalb der integrierten Erzeuger benutzen Masseln von einer Reinheit von 99,5 % als Mittel zur Erhöhung der Reinheit des Schrottes, und es wäre durchaus nicht erforderlich, daß gerade die Händler umschmelzen. Bei vielen EPAA-Mitgliedern war es auch immer schon unwahrscheinlich, daß sie Ostmetall in seiner ursprünglichen Form verkaufen würden. Die Abmachung, an dritte Parteien nicht ohne umzuschmelzen zu verkaufen, wurde im allgemeinen eingehalten. Wohl war es zulässig, nicht umgeschmolzenes Aluminium an andere EPAA-Mitglieder oder ihre Tochtergesellschaften weiterzuverkaufen, und anscheinend haben nur VMW und VAW 1973 und 1974 nicht umgeschmolzene, kleinere Mengen an dritte Parteien verkauft. Im Jahre 1976 fragte VMW an, ob seine Aluminiumquote aus Rußland ohne Fabrikationszeichen, in sogenannter "neutraler" Form geliefert werden könne, erhielt jedoch von Raznoimport eine verneinende Antwort. Bei der Anhörung wurde VMW nach den Gründen dieser Anfrage befragt und antwortete, das von VMW gekaufte Ostmetall sei im allgemeinen an Drittländer ausserhalb des Gemeinsamen Marktes verkauft worden, und es wäre für VMW einfacher gewesen, nicht umschmelzen zu müssen. Dies zeigt, daß das Umschmelzen zumindest in bestimmten Fällen technisch nicht notwendig war. Wäre es notwendig gewesen, so wäre eine Abmachung und die Überwachung von deren Einhaltung nicht erforderlich gewesen. 2.3.5. Die meisten der im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen verkauften Aluminiummasseln hatten auf Wunsch der Käufer einen Reinheitsgrad von 99,5 %. Die westlichen Parteien erklären, Aluminium mit einem so niedrigen Reinheitsgrad sei im allgemeinen nicht marktfähig, und die Kommission räumt ein, daß der Markt begrenzt ist. Aus diesem Grunde hatten die westlichen Erzeuger ein Interesse daran, das Aluminium umzuschmelzen, denn so konnte der Reinheitsgrad durch Zusatz von reinerem Metall erhöht werden, wobei der Unterschied zwischen der Schmelztemperatur des Aluminiums und der höheren Temperatur, mit der dies die Zellen verließ, ausgenutzt werden konnte. Nur insoweit kann behauptet werden, das Umschmelzen sei technisch notwendig gewesen. 2.3.6. Die Parteien erklärten, die Umschmelzregelung sei zur Durchsetzung der Brandeis-Vereinbarungen von Nutzen gewesen, da sie sicherstellte, daß kein mit Fabrikationszeichen versehenes Ostmetall auf den Märkten des Westens erschien. Auf diese Weise konnte überprüft werden, ob sich die Aussenhandelsorganisationen an ihre Verpflichtung hielten, nicht in westliche Länder zu exportieren. 2.4. Verkäufe unter EPAA-Mitgliedern 2.4.1. In bestimmten Fällen enthielten die Quoten, die bestimmten westlichen Erzeugern zugewiesen wurden, auch Mengen, die für andere westliche Erzeuger, die mit den ersteren Vereinbarungen abgeschlossen hatte, bestimmt waren. Vereinbarungen dieser Art bestanden zwischen Alcan und VAW, sowie zwischen Swiß Aluminium, RTZ und BICC. 2.4.2. Obwohl VAW eine der Gesellschaften war, die 1963 zugestimmt hatten, daß Brandeis Goldschmidt mit Raznoimport verhandelte, wurde die erste beurkundete Vereinbarung zwischen VAW und Brandeis Goldschmidt 1967 über den Kauf von Aluminium von Impexmetall abgeschlossen. In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärte VAW, die Firma "hat im Juni 1968 erstmals an den abgestimmten Käufen von Ostaluminium teilgenommen". Bei der Anhörung antwortete der Vertreter von VAW auf eine entsprechende Frage : "Was die Beteiligung von VAW angeht, ist es eindeutig richtig, daß wir uns diesen abgestimmten Geschäften erst nach der entscheidenden Besprechung 1968 - nicht jedoch vorher - angeschlossen haben. Vorher haben wir keinerlei Verpflichtung übernommen und keine Vereinbarung abgeschlossen." Keine dieser Aussagen gibt die Beteiligung von VAW an den Brandeis-Vereinbarungen ganz genau wieder. Es gibt vielmehr deutliche Hinweise darauf, daß VAW als eine der Firmen, die Brandeis Goldschmidt beauftragt hatten, 1963 die erste Vereinbarung mit Raznoimport auszuhandeln, von Anfang an an diesen Vereinbarungen beteiligt war. Die genaue Art und Weise, wie VAW von 1963 bis 1968 an den Brandeis-Vereinbarungen beteiligt war, wurde der Kommission erstmals durch ein Schreiben von Alcan vom 23. Januar 1980, offengelegt. Daraus geht hervor, daß Alcan sich damit einverstanden erklärt hat, daß der Firma VAW im Rahmen der Vereinbarungen mit Raznoimport (1963 und 1964), mit Metalimpex (1964 und 1966) und mit Intrac (1965 und 1966) Ostmetall zugewiesen wurde. Als Gegenleistung dafür, daß Alcan sich einverstanden erklärte, daß VAW Ostmetall zugewiesen bekam, erklärte sich VAW in der Regel dazu bereit, von Alcan entsprechende Mengen von Aluminiumerzeugnissen zu kaufen. In der Praxis wurden solche Käufe jedoch nicht von Alcan verlangt oder die Angelegenheit wurde von VAW auf andere Weise geregelt. Nach der Aussage Alcan's konnte VAW an den Brandeis-Vereinbarungen nicht unmittelbar teilnehmen, weil Einfuhren von Ostaluminium in die Bundesrepublik Deutschland zu der Zeit verboten oder streng begrenzt waren. 2.4.3. In der Quote, die Swiß Aluminium von 1971 an zugewiesen wurde, waren auch Mengen zum Kauf durch RTZ und BICC enthalten. Die für die letzten Käufer bestimmten Quoten entsprachen ihren jeweiligen Anteilen, die zunächst anhand ihrer geschätzten Produktion und dann anhand der Verkäufe von Anglesey Aluminium Ltd unter Bezugnahme auf den Anteil, den RTZ und BICC (1) am Stammkapital von Anglesey Aluminium innehatten, berechnet wurden. 2.4.4. Die Beteiligung von RTZ und BICC scheint so geregelt worden zu sein, um die Bestimmungen des britischen Kartellgesetzes (Restrictive Trade Practices Act) zu umgehen. Anglesey Aluminium Ltd. hatte sich im Dezember 1970 bereit erklärt, sich infolge seiner inzwischen erworbenen Mitgliedschaft in der EPAA, zur Übernahme von Aluminium im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen zu verpflichten, im Januar 1971 erklärte RTZ jedoch, es gäbe bezueglich seiner Beteiligung "rechtliche und technische Probleme", RTZ habe sich eingehend mit BACO beraten - "wir versuchen söben eine Formel zu finden, die nicht vom britischen Kartellgericht (trade practices court) mißbilligt wird" - und fragte an, ob Swiß Aluminium dazu bereit sei, mit ihm (RTZ) eine Vereinbarung abzuschließen und seine Verpflichtungen in die "Hauptvereinbarung" aufzunehmen. Das wurde dann getan. 2.4.5. Die Verteilerliste für Ostmetall 1974 zeigt, daß die Alcan Canada zugewiesene Quote einen Teil für dritte Parteien enthielt. Die von Alcan übernommene Ostmetallmenge enthielt nicht nur die den Verkäufern von Alcan's europäischen Gesellschaften entsprechende Menge, sondern auch eine Menge, die dem Anteil von Kaiser Aluminium und Chemical Corporation an den Verkäufen der Alcan Booth Industries Ltd (an der Kaiser über die fragliche Zeit hinweg 25 % Kapitalanteile innehatte) entsprach. 2.4.6. 1968 unterzeichnete Mosal A/S, eine in gemeinschaftlichem Besitz von Elkem und Aluminium Company of America (Alcoa) befindliche Tochtergesellschaft, eine Kaufvereinbarung mit Brandeis Goldschmidt. 1971 schloß Elkem eine ähnliche Vereinbarung ab, die im Rahmen dieser Vereinbarung zugewiesene Quote wurde jedoch nicht nur anhand von Mosals "Verkäufe in Westeuropa", sondern auch anhand von Alcoas Verkäufe in Westeuropa berechnet. Obwohl die Vereinbarung mit Brandeis 1971 von Elkem unterzeichnet worden war, bezogen sich über 60 % der zugewiesenen Quote auf Verkäufe von Alcoa, die Alcoa entweder direkt oder durch Mosal tätigte. 2.4.7. Ostmetall wurde nicht nur im Rahmen der oben genannten langfristigen Vereinbarungen, an denen Alcan, VAW, Swiß Aluminium, RTZ, Kaiser, BICC, Elkem und Alcoa beteiligt waren, von einem westlichen Metallerzeuger an den anderen weitergereicht. Zusätzlich tätigten die EPAA-Mitglieder untereinander von Zeit zu Zeit ad-hoc-Verkäufe und Swap-Geschäfte mit Ostmetall, wie es sich im alltäglichen Verlauf der Geschäfte ergab. 3. Die Durchsetzung der Vereinbarungen 3.1. Einleitung Die Zielsetzung und Wirkung der Serie von Vereinbarungen, die zwischen Brandeis Goldschmidt, den westlichen Aluminiumerzeugern und den Aussenhandelsorganisationen abgeschlossen worden sind, werden erkennbar aus der Art und Weise, wie sie durchgeführt und durchgesetzt wurden und aus der Art der Handlungsweisen, die als Zuwiderhandlungen betrachtet wurden. 3.2. Während der Geltungsdauer der gesamten Brandeis-Vereinbarung trafen die westlichen Erzeuger Maßnahmen, um die Beschränkungen, die die Aussenhandelsorganisationen auf sich genommen hatten, im einzelnen durchzusetzen. 3.3. Durchsetzung der Vereinbarungen 1963-1964 und 1964-1965 3.3.1. Die Vereinbarung, die 1963 zwischen Raznoimport und Brandeis Goldschmidt abgeschlossen wurde, erlaubte es Raznoimport ausdrücklich, Aluminium an Hersteller von Halbfertigerzeugnissen zu liefern. Im Jahre 1964 schloß ein unabhängiger britischer Händler, Non-Ferrous Stockholders, einen Vertrag über die Einfuhr von bis zu 10 000 Tonnen Aluminiumblech ab. Im Zuge einer zwischen der britischen und der sowjetischen Regierung abgeschlossenen Handelsvereinbarung, hatte die britische Regierung Aluminiumblech söben auf die Liste der lizenzfreien Erzeugnisse (open general licence list) gesetzt, und nun wollte Non-Ferrous Stockholders die somit gebotene Geschäftsmöglichkeit nutzen. Als Alcan UK, BACO und Swiß Aluminium jedoch von dem Vertrag, den Non-Ferrous Stockholders abgeschlossen hatte, erfuhren, verhinderten sie gemeinsam die Ausführung des Vertrags, indem sie Raznoimport zu der Verpflichtung zwangen, kein Aluminiumblech ins Vereinigte Königreich auszuführen. In einem Fernschreiben von Alcan UK vom 1. Mai 1964 an Alcan International Ltd heisst es: "Gemäß dem Fernschreiben von Alcan SA vom 30. April ist BACO jetzt der Meinung, daß wir die gegenwärtige Lage, die aus den Metallverhandlungen hervorgegangen ist, dazu nutzen müssen, um auf der völligen Annullierung des zwischen den Russen und Non-Ferrours Metals abgeschlossenen Alublechvertrages zu bestehen. Seiner und unserer Meinung nach würden auch jährlich 2 000 Tonnen von russischem Blech einen ernsten Einfluß auf die Stabilität der Märkte Großbritanniens und des Kontinents ausüben, und es muß alles getan werden, um das zu verhüten ... BACO wird sich weigern, den Metallvertrag zu unterschreiben, es sei denn die Russen verpflichten sich schriftlich dazu, niemals wieder Halbfertigerzeugnisse nach Westeuropa auszuführen ... Wir bitten um Hinweise für die Haltung, die wir am Montag in Zuerich bei der Sitzung einnehmen sollen, wo - wie wir annehmen - (1) Ursprünglich besaß RTZ 43 % und BICC 27 % von Anglesey Aluminium. 1975 hatten sich die Anteile in 33 % für RTZ und 19 % für BICC geändert. BICC verfügt seit Dezember 1975 über keine Akten mehr. Der restliche Aktionär war Kaiser Aluminium und Chemical Corporation, die mit 66,6 % Ende 1975 die Aktienmehrheit des Aktienkapitals besaß. Alcan SA und Alcan UK die Gruppe vertreten ..." Durch ein Schreiben vom 18. Mai 1964 verpflichtete sich Raznoimport, in der Zeit von Mai 1964 bis Dezember 1965 nicht mehr als 3 000 Tonnen Aluminiumblech ins Vereinigte Königreich auszuführen. 3.3.2. In der Klausel über den "Geist der Vereinbarung", die 1964 erstmals auftaucht, verpflichtet sich Metalimpex "... die Verkäufe von Aluminiumhalbfertigerzeugnissen im Geiste dieser Vereinbarung zu handhaben". Damit meinten die Parteien, daß die Verkäufe von Halbfertigerzeugnissen auf ihrer vorherigen Höhe gehalten werden sollten. In einem Memorandum von BACO vom 15. September 1965 heisst es: "Eine der Bedingungen des Vertrages forderte von den Russen, ihre Ausfuhren von Aluminiumhalbfertigerzeugnissen in das Vereinigte Königreich während der Geltungsdauer des Vertrages auf 3 000 Tonnen zu begrenzen. Diese 3 000 Tonnen würden zu den 2 000 hinzukommen, die schon bestellt, aber noch nicht ausgeliefert sind. Die Ungarn haben tatsächlich zugesagt, ihre Verkäufe von Halbfertigerzeugnissen in das Vereinigte Königreich auf der damals bestehenden Höhe (etwa 660 Tonnen jährlich) beizubehalten:" 3.4. Durchsetzung der Abkommen 1968-1970 3.4.1. Aus einem Schreiben von Swiß Aluminium vom 22. Juli 1970 an Brandeis Goldschmidt geht hervor, daß es 1968-1970 zu einer Reihe von Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen gekommen ist, und von den EPAA-Mitgliedern auch Gegenmaßnahmen getroffen wurden. Die Zuwiderhandlungen sind in dem Schreiben in tabellarischer Form ausgeführt (siehe Tabelle 5). Das Schreiben zeigt auch, daß das wichtigste Mittel, das die EPAA-Mitglieder verwendeten, um die Aussenhandelsorganisationen um jeden Vorteil zu bringen, der ihnen aus die vereinbarten Quoten übersteigenden Lieferungen erwuchs, darin bestand, jede solche die Quote übersteigende Lieferung von der Quote des folgenden Jahres abzuziehen. 3.4.2. Während der gesamten Geltungsdauer der Brandeis-Vereinbarungen war Aluminiumschrott in der EG und anderen westeuropäischen Ländern des öfteren knapp. Niemals hat ein westeuropäisches Land in bezug auf die Einfuhr von Aluminiumschrott eine restriktive Politik betrieben. 1968 und 1969 wurden die britischen Schrottschmelzer mehrfach beim Handelsministerium (Board of Trade) vorstellig und forderten, der Schrottknappheit abzuhelfen. Dabei erklärte die Association of Light Alloy Refiners and Smelters, daß sich die Einfuhren aus Rußland 1965, als Rußland noch einer der grossen Schrottversorger des britischen Marktes gewesen war, auf 15 000 Tonnen belaufen haben. Diese Quelle sei "völlig versiegt." Bei jeder dieser Gelegenheiten erklärten die Schrottschmelzer im Vereinigten Königreich, es gäbe hinlänglich Versorgungsquellen für Hüttenaluminium, das Schrott ersetzen könnte. Hüttenaluminium sei für die Schrottschmelzer aber teurer als Schrott. 3.4.3. Die Beschwerden über Zuwiderhandlungen gegen die Ostmetallvereinbarungen und Gegenmaßnahmen, die 1970 getroffen wurden, um die Vereinbarungen durchzusetzen, sind in Tabelle 6 zusammengefasst, die insofern Teile der Tabelle 5 wiederholt. Die Maßnahmen, die 1970 ergriffen wurden, um Beschränkungen der für die EG bestimmten Liefermengen durchzusetzen, die in jeder der zwischen Brandeis Goldschmidt und den Aussenhandelsorganisationen abgeschlossenen Vereinbarungen enthalten waren, sollen hier etwas eingehender dargestellt werden. Raznoimport 3.4.4. Brandeis Goldschmidt führte am 12. August 1970 darüber Beschwerde, daß 1 000 Tonnen Hüttenaluminiummasseln in Rotterdam auf Rechnung eines Metallhändlers, Panchaud Frères SA, ausgeliefert wurden. Als die Aussenhandelsorganisation Raznoimport daraufhin erklärte, sie habe auf ein diesbezuegliches Schreiben an Panchaud Frères keine Antwort erhalten, antwortete Brandeis Goldschmidt: "Wir ... haben zur Kenntnis genommen, daß Sie bezueglich der 1 000 Tonnen russischen Aluminiums, die Sie ausserhalb des Baseler Abkommens nach Rotterdam verschifft haben, von der Firma Panchaud Frères SA noch keine Antwort erhalten haben. Da uns jedoch Beweise darüber vorliegen, daß es sich dabei um Hüttenaluminiummasseln russischen Ursprungs handelt, die aus Rußland verschifft wurden, werden wir diese Menge vom vierten Viertel der Zuweisung abziehen." 3.4.5. Auch Endasa führte Beschwerde darüber, daß 152 Tonnen Aluminiummasseln sowjetischen Ursprungs an den spanischen Kabelhersteller Echevarria Hermanos SA geliefert worden seien. In der Beschwerdeschrift vom 13. November 1970, die an EPAA Düsseldorf gerichtet war, hieß es u.a.: "Wir bestätigen (unser) Fernschreiben über die Einfuhr von Aluminiummasseln aus der UdSSR. Die spanische Einfuhrlizenz Nr. 7.155.023 wurde dem spanischen Kabelhersteller Echevarria Hermanos SA ausgestellt und lautet über 152 234 kg Aluminiummasseln, cif spanischer Hafen, Preisäquivalent in US c/1b 21,00 (1). Als Ursprungsland des besagten Metalls wird die UdSSR ausgewiesen." Swiß Aluminium antwortete in einem Fernschreiben vom 20. November 1970: (1) Der Preis war beachtlich niedriger als der durch die Brandeisvereinbarungen festgesetzte Preis (566 US $ pro Tonne). "(Ihr Schreiben) vom 13. November 1970 an EPAA. Bitte richten Sie alle Schreiben über Ostmetall an Zuerich." und forderte Endasa auf, weitere Einzelheiten mitzuteilen. Schließlich wurde von Swiß Aluminium festgestellt, daß die fragliche Sendung ursprünglich im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen für das Vereinigte Königreich bestimmt gewesen war, dann aber von einem westlichen Erzeuger weiterverschifft worden ist. Impexmetal 3.4.6. Als Swiß Aluminium 1 000 Tonnen polnischen Aluminiums angeboten wurden, schrieb die Firma am 9. Juli 1970 an Brandeis Goldschmidt: "Dieses Angebot ist eine Verletzung unserer Vereinbarung. Um den Markt nicht zu spalten, hat Swiß Aluminium beschlossen, dieses Metall aufzukaufen, damit es nicht unabhängigen Aluminiumverwendern angeboten werden kann. Diese Menge von genau 1 000 Tonnen wird von der Quote abgezogen, die Impexmetal der Gruppe 1970 zu liefern hat. Damit Sie den Fall gegenüber Impexmetal, Warschau, beweisen können, senden wir als Anlage die Huta Aluminium "Konin" ausgestellten Analysezertifikate im Original. ... Daher muß die Gesamtmenge, die im laufenden Jahr von Impexmetal abzunehmen ist, auf 15 085 englische Tonnen reduziert werden. Wir bitten, Impexmetal entsprechend zu unterrichten. 3.4.7. Swiß Aluminium führte auch Klage über die Tätigkeiten eines britischen Metallhändlers, der polnisches Aluminium nach Argentinien verkaufte. Dazu schreibt die Firma am 2. Dezember 1970 in einem Fernschreiben an Brandeis Goldschmidt: "Haben zuverlässige Informationen, daß British Metals Corporation in Argentinien polnisches Metall zu 523 US Dollar/1 000 kg, Ziel 180 Tage, angeboten hat. Dies widerspricht der Klausel 2 (Preis nicht niedri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.