Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ine erhebliche Auswirkung auf den Handel innerhalb der EG hatte, besagt dies keineswegs, daß sie nicht an einem Verstoß des Artikels 85 beteiligt waren, wenn die Gesamtvereinbarung, an der sie mitwirkten, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigte. Daß einige Mengen der im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen verkauften 99,5 % Hüttenmasseln nicht in das Gebiet der EG gelangte, will nicht heissen, daß die Brandeis-Vereinbarungen keine Wirkungen innerhalb der EG entfalteten. Dies hatte sich lediglich am Rande der Vereinbarung ereignet. Die gesamte Vereinbarung war darauf angelegt, sowohl innerhalb der EG als auch anderswo Wirkungen zu entfalten, was auch tatsächlich der Fall war. Jeder Teilnehmer konnte dem Wortlaut der Vereinbarungen entnehmen, daß Ziel und Zweck darin bestanden, alle anderen Lieferungen von Aluminium in jedweder Form an westliche Länder, einschließlich der EG, zu beschränken. Ausserdem wusste jeder Teilnehmer, daß dies die Grundlage war, auf der alle anderen Teilnehmer die Vereinbarungen eingegangen waren. Sie waren alle Vertragspartner einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung, auf die Artikel 85 anwendbar ist. Daher kann sich der einzelne Vertragspartner nicht damit herausreden, daß er auf den geringen Umfang seiner Beteiligung hinweist. Dieser Umfang der Beteiligung, der durch die Höhe der Bezuege dargestellt wird, wurde im gemeinsamen Einvernehmen, um die Marktanteile wiederzuspiegeln, und nicht aufgrund einer grösseren oder geringeren Bereitschaft festgesetzt, sich an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung zu beteiligen. Das Kriterium, um die von jedem westlichen Hersteller abzunehmenden Mengen zu bestimmen, waren die "Verkäufe in Westeuropa". Durch das oben unter Ziffer 2.2 beschriebene System teilten die westlichen Hersteller die Hüttenmasselnbezuege nach einem Verhältnis auf, der ihren "Verkäufen in Westeuropa" entsprach. Der Ausdruck "Verkäufe in Westeuropa" umfasste die Lieferungen von Hüttenaluminium durch Nicht-EG-Hersteller in die EG in Form von Masselnverkäufen, Lieferungen an Tochtergesellschaften oder "Swap"-Geschäften. Die Durchführung der Vereinbarungen setzte daher eine enge Bindung zum Aluminiumhandel jedes Teilnehmers innerhalb der EG voraus. Die Brandeis-Absprachen wirkten sich nicht nur auf die innerhalb der Gemeinschaft gehandelten Aluminiummengen aus. Sie nahmen auch einen wichtigen wettbewerblichen Druck von den Preisen für Aluminium und Aluminiumerzeugnisse innerhalb der EG. Diese Wirkung auf die Preise beeinträchtigte zwangsläufig den Handel zwischen Mitgliedstaaten, weil die Preise für das gesamte innerhalb der EG zirkulierende Aluminium aufgrund der Vereinbarungen anders (und wahrscheinlich höher) als normalerweise ausfielen. 14. Zuständigkeit für die Anwendung von Artikel 85 14.1. Einige Unternehmen brachten vor, die Kommission habe keine Zuständigkeit oder solle keine Zuständigkeit ausüben sowohl gegenüber Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben, als auch in bezug auf Handlungen, die ausserhalb der Gemeinschaft vollzogen wurden und den Aussenhandel der Gemeinschaft berührten ; dies gelte auch dann, wenn diese Handlungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berührten. 14.2. Der Hauptzweck der Brandeis-Absprachen bestand darin, die angebotene Tonnage an Masseln und Kabeln zu begrenzen und Lieferungen anderer Aluminiumprodukte zu kürzen. Die verringerten Lieferungen wurden vorwiegend in die EWG und zu den Teilnehmern an den Brandeis-Vereinbarungen dirigiert, und zwar so, daß ihre Marktanteile geschützt waren. Der Schutzeffekt war erheblich innerhalb der EG durch die Abtrennung von Teilen des Gemeinsamen Marktes sowie in bezug auf dritte Länder. Hieraus folgt, daß diese beträchtlich einschränkende Wirkung auf den Wettbewerb auf dem gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes (der Sechs und später der Neun) spürbar war. 14.3. Alle westlichen Hersteller mit Sitz in oder ausserhalb der Gemeinschaft hatten ein gemeinsames Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Brandeis-Vereinbarungen und beteiligten sich in praktisch gleicher Weise daran. Wie die Fakten zeigen, wussten die Beteiligten, daß die Brandeis-Vereinbarungen scheitern würden, wenn sie nicht umfassend wären. Da die Hauptwirkung sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes zeigte, ist die Kommission zuständig dafür, sicherzustellen, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird. Hierzu ist sie aufgrund des Vertrages verpflichtet. 14.4. Hinsichtlich derjenigen Beteiligten, die ihren Sitz auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes hatten, steht die Zuständigkeit der Kommission für die betreffenden Unternehmen ausser Frage. 14.5. Einige der Beteiligten mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft kontrollierten Tochtergesellschaften im Gemeinsamen Markt. Die Kommission ist für die betreffenden Unternehmen zuständig. Die formelle Trennung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften in Fällen, in denen die in einem Nichtmitgliedstaat der EWG ansässige Muttergesellschaft im Gemeinsamen Markt durch eine Tochtergesellschaft handelt, darf nicht dazu benutzt werden, sich der Einheit des Marktverhaltens zu entziehen, um die Wettbewerbsregeln zu umgehen, wenn die Muttergesellschaft ihre Weisungsbefugnis gegenüber der Tochtergesellschaft ausübt, um eine restriktive Vereinbarung anzuwenden oder eine mißbräuchliche Verhaltensweise vorzuschreiben (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 48 - 69 (1972) "Farbstoffe", EuGH, Slg. S. 662, sowie in den Rechtssachen 6 und 7 - 73 (1974) "Commercial Solvents", EuGH, Slg. S. 254). 14.6. Andere Beteiligte hatten ihren Sitz zwar ausserhalb des Gemeinsamen Marktes, trieben jedoch Handel auf dessen Gebiet. In seinem Urteil vom 25. November 1971 entschied der Gerichtshof : "Daß einer der Vertragspartner in einem dritten Land ansässig ist, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, wenn die Wirkungen der Vereinbarung sich auf das Hoheitsgebiet des Gemeinsamen Marktes erstrecken (Rechtssache 22 - 71, Bégülin (1971), EuGH, Slg. Seiten 949 bis 959). Die Rechtssache Bégülin betraf eine vertikale Vereinbarung über den Alleinvertrieb zwischen einem in einem dritten Land ansässigen Hersteller und einer in der Gemeinschaft ansässigen Vertriebsfirma. Die Argumentation muß gleicherweise auf horizontale Vereinbarungen zwischen Konkurrenten anwendbar sein, von denen einige in und andere ausserhalb der Gemeinschaft ansässig sind. Es besteht kein Grund, bei derartigen horizontalen Vereinbarungen zu unterscheiden zwischen den Einschränkungen, die die teils innerhalb des Gemeinsamen Marktes und teils ausserhalb des Gemeinsamen Marktes ansässigen Unternehmen einander zugesagt haben und denjenigen Einschränkungen, welche die gänzlich ausserhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen einander zugesagt haben, immer vorausgesetzt, daß eine wesentliche Auswirkung auf den Handel in der Gemeinschaft zu verzeichnen ist. 14.7. Es gibt weder Regeln des internationalen Rechts oder eine internationale Praxis noch ein internationales Einvernehmen die - unabhängig vom Grad ihrer Akzeptanz - die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf alle Teilnehmer an den Brandeis-Absprachen verhindern würden. Die Ausübung der Zuständigkeit durch die Kommission erfordert weder seitens der betreffenden Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften ihres nationalen Rechts, noch würde, umgekehrt, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts wichtige Interessen eines dritten Staates berühren. Ein derartiges Interesse müsste so gewichtig sein, daß es Vorrang hätte vor dem fundamentalen Interesse der Gemeinschaft, daß der Wettbewerb im gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird (Artikel 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags), denn dies ist ein wichtiges Mittel im Rahmen des Vertrages zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft. Unternehmen im Vereinigten Königreich vor dem Beitritt 14.8. Die betreffenden Unternehmen sind Alcan UK (von 1963 bis 1967), RTZ und BICC (seit 1971) sowie BACO (seit 1963 bis zum Beitritt des Vereinigten Königreichs). Soweit die Brandeis-Vereinbarungen dazu dienten, vor dem Beitritt den britischen Markt gegen den Wettbewerb von Ostmetall zu schützen, ist die Kommission für diese Unternehmen nicht zuständig und hat eine derartige Zuständigkeit auch niemals angestrebt. Sie beansprucht die Zuständigkeit aber und übt diese gegenüber diesen Unternehmen hinsichtlich der Auswirkung der Brandeis-Vereinbarung auf den Handel in der damaligen Gemeinschaft auch aus. In dieser Hinsicht sind die vier Unternehmen nicht zu unterscheiden von Unternehmen, die sich während der gesamten maßgeblichen Zeit ausserhalb des Gemeinsamen Marktes befanden. Das unbestrittene Interesse der damaligen britischen Regierung am Schutz des britischen Marktes gegen Wettbewerb bedarf nicht der Abwägung gegen das Interesse der damaligen Gemeinschaft an der Anwendung von Artikel 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags. Die beiden Interessen waren nicht kompatibel, und den Beteiligten stand es frei, bei ihren Handlungen beiden Interessen Rechnung zu tragen. 14.9. Nach dem Beitritt waren die vier Unternehmen Unternehmen der Gemeinschaft, und ihre Handlungen im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen zum Schutz des britischen Marktes können nicht unterschiedlich betrachtet und behandelt werden gegenüber den entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der "alten" Gemeinschaft durch zu jeder Zeit innerhalb der "alten" Gemeinschaft ansässige Unternehmen. B. VERORDNUNG Nr. 67/67/E WG 15. Kerametal und Metalimpex behaupteten, daß die Vereinbarungen mit Brandeis in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 67/67/EWG fielen (1). Obwohl diese Behandlung nicht für die anderen Verkäufer aufgestellt wurde, wäre sie auch für sie von Nutzen und wird daher für alle untersucht. Nicht die Aluminiumlieferungen über Brandeis Goldschmidt, sondern die zwischen Konkurrenten vereinbarten Beschränkungen waren Hauptgegenstand der Brandeis-Vereinbarungen. Letztere aber machen eine Anwendung der Verordnung Nr. 67/67/EWG unmöglich. Die Freistellung aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/EWG galt nur für "bestimmte Waren", d.h. Waren, für die Alleinvertriebsrechte gewährt wurden (Artikel 1). Diese Waren konnten im vorliegenden Falle nur Aluminiummasseln sein. Die Vereinbarungen der Aussenhandelsorganisationen mit Brandeis enthielten ein Verkaufsverbot für Sekundäraluminium und Halberzeugnisse und ein fast unumschränktes Schrottverkaufsverbot. Da diese Waren nicht Gegenstand eines Alleinvertriebs waren, ist die Verordnung auf die diesbezueglichen Vereinbarungen auch nicht anwendbar. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 67/67/EWG galt die Gruppenfreistellung nicht für Vereinbarungen, bei denen die Vertragspartner es Zwischenhändlern oder Verbrauchern erschwerten, sich die Vertragswaren bei anderen Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beschaffen, insbesondere wenn die Vertragspartner "sonstige Rechte ausüben oder Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräussern". Es steht eindeutig fest, daß mit dem Vorgehen der Brandeis Goldschmidt und der Aussenhandelsorganisationen, Einfuhren in die Gemeinschaft und andere westliche Staaten zu verhindern bzw. nur über Brandeis Goldschmidt laufen zu lassen, diese Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung erfuellt werden. Jeder dieser Gründe reicht aus, um die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 67/67/EWG auf die Brandeis-Vereinbarungen mit den Aussenhandelsorganisationen auszuschließen. C. ARTIKEL 85 ABSATZ 3 16. Einleitung Die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 3 können für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, für die die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Rates Nr. 17 aber müssen Vereinbarungen, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 verhindern, einschränken oder verfälschen und für die die Beteiligten eine Freistellung ersuchen, bei der Kommission angemeldet werden. Ohne eine solche Anmeldung kann keine Freistellung gewährt werden. 16.1.1. Artikel 85 Absatz 3 und die Anmeldung Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Kommissionsverordnung Nr. 27 (2) sind für die Anmeldungen aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 der Ratsverordnung (1) ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67. (2) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Nr. 17 ein entsprechendes Formular (A/B) zu verwenden. Artikel 4 Absatz 2 der Kommissionsverordnung 27 sieht ausserdem vor, daß die Anmeldungen die im Formblatt A/B geforderten Angaben enthalten müssen. Die Anforderung, die die Verordnung an die Anmeldung stellt, sind nicht lediglich formeller Art. Erfolgt die Anmeldung nicht in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen, können die Beschränkungen nicht noch von Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden : Siehe Rechtssache 30-78, DCL gegen Kommission, EuGH 1980, Ziffern 23 und 24. Eine Anmeldung führt nicht zu einer Freistellung, wenn das Verhalten nicht oder nicht genügend ausführlich in der Anmeldung beschrieben ist. Die erste Anmeldung auf dem Formblatt A/B erfolgte am 17. Dezember 1970, als die Brandeis-Vereinbarungen bereits seit über sieben Jahren bestanden. Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wäre es auf jeden Fall unmöglich, eine Freistellung für die Vereinbarungen vor diesem Datum wirksam werden zu lassen. Die Anmeldung von 1970 war unvollständig, hinsichtlich: - der an der Vereinbarung Beteiligten, - des Inhalts der Vereinbarung, - der Mittel zur Erreichung der Ziele der Vereinbarung. Die Anmeldung war insbesondere über die Mittel zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung unzulänglich. Die Fragen in der Rubrik III des Formblatts A/B sehen vor, daß die an der Vereinbarung Beteiligten offenlegen, ob und wieweit die angemeldete Vereinbarung folgendes beinhaltet: - Anwendung bestimmter Kauf- oder Verkaufspreise, Rabatte oder anderer Geschäftsbedingungen, - Aufteilung von Märkten oder Versorgungsquellen, - Einschränkungen der Freiheit ... an Dritte weiterzuverkaufen. Eine richtige Antwort auf diese Fragen hätte offengelegt, daß das im Rahmen der Brandeis-Vereinbarungen gekaufte Aluminium nach bestimmten Quoten und zu einem einheitlichen Preis zugeteilt wurde. Statt dessen werden die Käufe in der Anmeldung als "Vorgang" bezeichnet ("procédé" in der französischen Fassung und "procedure" in der englischen Fassung), was den Eindruck erweckt, daß die Käufe eine Art der Geschäftsführung waren. In Verbindung aber mit Hinweisen auf die Hersteller, von denen "jeder für sich selber" kaufte, auf die "individuellen Kaufabsichten" der Hersteller und "die ausserhalb der EWG" von den einzelnen westeuropäischen Herstellern "geschlossenen Kaufverträge", entsteht vielmehr der Eindruck, daß die Verkäufe mit jedem Hersteller ad hoc vereinbart wurden und jeder Hersteller die Preise und Mengen frei aushandeln konnte, sofern sie unter sich das gesamte Aluminiumangebot abnahmen. Die Anmeldung enthielt ausserdem zwei falsche Erklärungen, die Ziel und Inhalt der Vereinbarung noch weniger erkennen ließen : Gemeint ist die Erklärung, daß die Kaufmöglichkeiten der Händler nicht eingeschränkt wurden, und die Erklärung, daß jeder westliche Hersteller für eigene Rechnung kaufte (während Swiß Aluminium und Alcan im Namen anderer Hersteller kauften). Die Anmeldung ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: - durch die Kontakte zum Bundeswirtschaftsministerium waren die Beteiligten ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Brandeis-Vereinbarungen dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen könnten; - das Verfahren, durch das die zwischen Brandeis Goldschmidt und den EWG-Herstellern geschlossenen Vereinbarungen in eine Form gebracht wurden, in der jeder Hinweis auf die von den Aussenhandelsorganisationen eingegangenen Beschränkungen fehlte, wurde im Juni 1968 abgeschlossen. Das Schreiben des Rechtsberaters an die VAW vom 24. April 1968 nach der Sitzung zwischen VAW und Montedison am 23. April 1968 zeigt, daß dieses Verfahren in Erwägung der Möglichkeiten durchgeführt wurde, wie man an die Kommission herantreten könne, um eine Feststellung der Vereinbarkeit der Brandeis-Vereinbarungen mit Artikel 85 zu erlangen. In der dritten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 27 heisst es, daß es den Unternehmen obliegt, die Kommission über diejenigen Tatsachen und Verhältnisse zu unterrichten, die die Anmeldung nach Artikel 4 und 5 (der Verordnung Nr. 17) rechtfertigen. Die Verwendung des Formblatts A/B ist aufgrund von Artikel 4 der Verordnung Nr. 27 zwingend, und der Vertreter der Anmelder muß die Richtigkeit des Inhalts des Formblatts A/B und seiner etwaigen Anlagen bescheinigen. In der Rechtssache 106-79, VBBB und andere gegen ELDI, EuGH 1980, Seite 1137, erklärte der Gerichtshof: "Die Anmeldung muß der Kommission die Information verschaffen, die sie benötigt, um die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Entscheidungen treffen zu können. Ist eine Vereinbarung schriftlich niedergelegt und wird ihr vollständiger Text als Anlage zu dem Formular eingereicht, so sollen die in diesem enthaltenen Angaben lediglich die Kontrolle erleichtern. Wenn diese Angaben zutreffend sind und vor allem in redlicher Weise die Vorschriften wiedergeben, die seinerzeit für am wichtigsten gehalten wurden, so ist damit dem Zweck der Anmeldung Rechnung getragen." In jenem Fall wurden auf dem Formblatt A/B lediglich einige besonders relevante Artikel der Vereinbarung zitiert, doch der gesamte Wortlaut der Vereinbarung war der Anmeldung beigefügt. Demzufolge wurde die gesamte Vereinbarung angemeldet und war diese Anmeldung ordnungsgemäß. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten absichtlich die Vereinbarung nicht beigefügt. Abgesehen davon, daß die Beteiligten dem ausdrücklichen Wortlaut der Frage II.1 des Formblatts A/B zuwiderhandeln, müssen sie, wenn sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht beifügen, alles, was sonst aus dem Wortlaut der Vereinbarung selbst ersichtlich wäre, vollständig und richtig wiedergeben und dürften keine Angaben auf dem Formblatt A/B unterlassen, die von Bedeutung sind. In ihrer Verteidigung erklärten die Unternehmen, die die Vereinbarung anmeldeten, daß die Brandeis-Vereinbarungen zwangsläufig den gemeinsamen Einkauf zu einheitlichen Preisen und die Zuteilung von Quoten beinhalteten und aus der Anmeldung folglich hätte entnommen werden müssen, daß die westlichen Hersteller Aluminium unter diesen Bedingungen kauften. Bei der Auslegung einer Anmeldung muß sich die Kommission jedoch auf die darin enthaltenen Erklärungen stützen. Im vorliegenden Falle wussten nur die Unternehmen, die die Anmeldung vornahmen, die Einzelheiten der Brandeis-Vereinbarungen und ihrer Durchführung. Sie hatten Gelegenheit, die Fragen auf dem Formblatt A/B korrekt zu beantworten, und haben diese Gelegenheit nicht wahrgenommen. Aus der Anmeldung müssen die Bestimmungen der Vereinbarungen ersichtlich werden. Es ist nicht Aufgabe der Kommission herauszufinden, ob sie existieren oder was sie beinhalten. Ein Unternehmen kann sich nicht durch eine Anmeldung, die zweideutig ist (wie diese Anmeldung, die sogar bei der vorteilhaftesten Auslegung zweideutig ist), den Vorteil verschaffen, zugleich vor Geldbussen geschützt zu sein und sich durch Irreführung der Kommission weiterhin unrechtmässig verhalten zu können. In den Fällen, wo es - wie hier - die Unternehmen darauf anlegten, eine unzulängliche Anmeldung vorzunehmen, können sie später nicht mit der Behauptung gehört werden, die Kommission sei schuld, weil sie damit Erfolg hatten. Die Kommission stellt demzufolge fest, daß die Anmeldung nicht mit den Anforderungen der Verordnung übereinstimmt und keine Grundlage für eine mögliche Freistellung dessen sein kann, was die an der Vereinbarung Beteiligten tatsächlich getan haben. Die zweite Anmeldung vom 27. Februar 1976 war ebenso unzulänglich wie die vorangegangene und war auch keine Grundlage für eine mögliche Freistellung. 16.1.2. Rechtsverwirkung Die westlichen Hersteller behaupteten, daß die Kommission ihr Recht verwirkt habe, die Gültigkeit der Anmeldung abzustreiten. Sie machen geltend, daß ausreichende Informationen vorhanden sind, um festzustellen, daß die Anmeldung zum Zeitpunkt ihrer Vorlage mehrere Auslassungen enthielt. Sie berufen sich darauf, daß die Brandeis-Vereinbarungen aus der Presse wohlbekannt waren und andere Generaldirektionen der Kommission 1971 von den Vereinbarungen hätten wissen müssen ; von ihnen hätte die Kommission den Wortlaut oder zumindest die allgemeine Ausrichtung der Vereinbarungen erfahren müssen. Sie machen ausserdem geltend, daß die Anmeldung als gültig akzeptiert wurde und die seither verstrichene Zeit die Kommission davon abhielt, die Frage der Richtigkeit der Anmeldung erneut aufzuwerfen. Diese Argumente halten einer Prüfung nicht stand. Die Rechtssprechung des Gerichtshofes besagt, daß der Wortlaut der Anmeldung (einschließlich des Wortlauts der beigefügten Unterlagen) für sich sprechen und sich die Auslegung eng an die Anmeldung anlehnen und sachlich sein muß. Der Anmeldung vorangegangene Sitzungen mit Kommissionsbeamten können die Parteien nicht von der Pflicht entbinden, die von ihnen geschlossenen Vereinbarungen in der Anmeldung sachlich und genau zu beschreiben. Dieser Pflicht sind die Parteien nicht nachgekommen. Hätten die Kommissionsbeamte tatsächlich die Vereinbarungen in allen Einzelheiten oder nur in grossen Zuegen gekannt, wären sie dennoch nicht befugt gewesen, die Kommission auf eine Aufhebung der die Anmeldung betreffenden Erfordernisse der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 27 festzulegen. Da es für die Anmeldung eine vorgeschriebene Form gibt, ist es nicht möglich, die Kommission so zu behandeln, als ob sie gewusst hat, was sie den Zeitungen hätte entnehmen können, oder manche ihrer Dienststellen wussten. Dann wäre eine Anmeldung nämlich überfluessig ; ein Zeitungsausschnitt würde reichen. Ähnliche Erwägungen gelten für die allgemeine Behauptung, die Kommission könne inzwischen die Sachlichkeit und Richtigkeit der Anmeldung nicht mehr abstreiten und aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen verhängen. Bei dieser Behauptung wird davon ausgegangen, daß die Kommission irgendwann die Anmeldung für sachlich und richtig gehalten, die Anmeldung also Aufschluß über die Art der Vereinbarungen gegeben hat. Weder die Kommission noch irgendeiner ihrer Beamten hätte ohne Kenntnis sämtlicher Fakten zu einem solchen Schluß kommen können. Bekannt waren lediglich die Anmeldung auf dem Formblatt A/B und die Antworten auf die Fragen in diesem Formblatt, die im wesentlichen im Begleitschreiben standen, das Teil der Anmeldung war. Die Anmeldung als solche enthielt keine offensichtlichen Irrtümer oder Auslassungen. Die Parteien behaupten, daß die Eintragung der Anmeldung ein Beweis für ihre Gültigkeit ist. In einem Rundschreiben vom 18. Dezember 1970 an alle Beteiligten wurde erklärt, daß trotz der Schwierigkeiten hinsichtlich der Annahme der "Bedingung der Nichtveröffentlichung" "die Rechtmässigkeit der Käufe nicht in Frage gestellt" wurde. (Die Verwendung des Ausdrucks "Käufe" zur Beschreibung der Brandeis-Vereinbarungen ist bemerkenswert und bestätigt, daß die von den Aussenhandel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.