Europäische Union

85/206/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.870 - Aluminiumeinfuhren aus Osteuropa) (Nur der deutsche, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

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sorganisationen eingegangenen Beschränkungen bis zur Anmeldung und auch danach nicht aufgedeckt wurden.) Die blosse Eintragung einer Anmeldung oder ihre Entgegennahme durch einen Kommissionsbeamten kann nicht mit der Annahme ihrer Gültigkeit und noch weniger mit der Annahme ihrer Vollständigkeit oder Richtigkeit gleichgesetzt werden. Sämtliche Anmeldungen werden eingetragen, doch sieht Artikel 15 Absatz 1 a) der Verordnung Nr. 17 Geldbussen für den Fall vor, daß sich eine Anmeldung als unrichtig herausstellt, während deren Artikel 15 Absatz 5 seinen Schutz nur auf solche Angelegenheiten ausdehnt, die in den Grenzen der Anmeldung liegen. In beiden Fällen folgt die notwendige Prüfung erst nach Eintragung der Anmeldung. Die Anmelder kannten die wettbewerbsbeschränkenden Merkmale der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen zu allen Zeiten genau. 1968 unternahmen Hersteller mit Sitz in der EWG Schritte, um die meisten der Beschränkungen in den von ihnen mit Brandeis Goldschmidt geschlossenen Vereinbarungen unerwähnt zu lassen. Sie sahen und billigten das Begleitschreiben, in dem die Brandeis-Vereinbarungen unzulänglich dargestellt wurden. Sie können daher nicht behaupten, daß die Kommission durch ihre Anmeldung nicht irregeführt werden sollte. Kein Grundsatz der Verwirkung schützt die Parteien, insbesondere dann nicht, wenn Verhalten und Erklärungen falsch dargestellt wurden. 16.2. Keine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 Die Kommission hätte die Freistellung auch abgelehnt, wenn die Anmeldung 1970 ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre. Die Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 wurden nämlich nicht erfuellt. 16.2.1. Keine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung Eine Vereinbarung, die den Zugang tatsächlicher oder möglicher Konkurrenten zu einer Versorgungsquelle beschränkt, trägt kaum zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Die Festsetzung der Ankaufspreise und die Einschränkung der Bezugsfreiheit der Konkurrenten bei anderen Versorgungsquellen stellen Beschränkungen dar, die das genaue Gegenteil des in Artikel 85 Absatz 3 genannten Gewinns bewirken. Selbst wenn die Vereinbarungen Dritten und der Öffentlichkeit objektive Vorteile gebracht hätten, bliebe nachzuweisen, daß diese Vorteile so geartet waren, daß sie die wettbewerbspolitischen Nachteile der Vereinbarungen ausgeglichen haben. Wie groß denn auch die Vorteile gewesen wären, die die westlichen Hersteller in bezug auf Rohaluminium angeblich geschaffen haben, sie können die Beschränkungen, die für Folgeerzeugnisse wie Sekundäraluminium, Halberzeugnisse und Schrott auferlegt wurden, doch nicht rechtfertigen. Beschränkungen der Lieferung eines Rohstoffes, die sich zwangsläufig auf den Preis dieses Rohstoffes auswirken, können zu keiner Verbesserung der Produktion von Folgeerzeugnissen beitragen, da alle Kostensteigerungen auf ihnen lasten, und können auch nicht zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen. Die westlichen Hersteller haben behauptet, daß der Aluminiummarkt ohne diese Vereinbarung ernsten Störungen ausgesetzt gewesen wäre, da unkontrollierte Einfuhren aus dem Osten die Lebensfähigkeit westlicher Lieferanten gefährdet hätten. Ohne Schutz vor den Gefahren, die Alcan als "globale, heftige und unvorhersehbare Preisschwankungen und Preisverfallerscheinungen" beschrieb, "vor denen die Vereinbarungen schützen sollten", hätte der technische und wirtschaftliche Fortschritt gelitten. Die westlichen Hersteller behaupten, die tatsächliche Eindämmung der Preise beweise, daß die Verbraucher von den Vorteilen der Vereinbarungen profitierten. Die Beschränkungen waren also - so die Parteien - unerläßlich und schalteten den Wettbewerb keineswegs aus. Hätte ein Risiko oder auch nur die Wahrscheinlichkeit "globaler, heftiger und unvorhersehbarer Preisschwankungen und Preisverfallerscheinungen" bestanden, wäre es Sache der öffentlichen Stellen, dies im Rahmen von handelsregulierenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Die öffentlichen Stellen in den betreffenden Ländern und auch die Gemeinschaft hatten Befugnisse, um die Einfuhren zu beschränken oder Zölle zu erheben. Hätten die betreffenden Stellen keine derartigen Befugnisse oder wären solche Befugnisse als unangemessen oder unbrauchbar erachtet worden, so wäre dies eine Sache für die Gesetzgebung und würde doch keine Vereinbarung zwischen Unternehmen rechtfertigen, die aus eigenen privatwirtschaftlichen Interessen heraus versuchen, die bestehenden Regeln selber anzuwenden oder zu umgehen. 16.2.2. Keine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn Es kann nicht behauptet werden, daß die Auswirkung der Brandeis-Vereinbarungen auf die tatsächlichen und möglichen Preise den Verbrauchern eine angemessene Beteiligung an dem aus der Verbesserung der Warenverteilung resultierenden Gewinn eingeräumt hat. Dritten wurde der Zugang zu Rohstoffquellen abgeschnitten, ohne daß ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, die eigenen Interessen zu verteidigen. Von einem solchen System kann kaum behauptet werden, daß es Dritten einen gerechten oder überhaupt einen Anteil am entstehenden Gewinn sichert. 16.2.3. Keine Unerläßlichkeit der Beschränkungen Selbst wenn der Schutz des westlichen Aluminiummarktes vor Wettbewerbsstörungen als eine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder als Beitrag zum wirtschaftlichen Fortschritt gewertet würde, waren die Brandeis-Vereinbarungen zur Verwirklichung dieses Zieles nicht unerläßlich. Wären EWG-Aluminiumhersteller auf Schutz vor dem Wettbewerb osteuropäischer Aluminiumhersteller angewiesen gewesen, hätten sie sich an die öffentlichen Stellen wenden können, die für die Regulierung des Handels gesetzlich zuständig sind. 16.2.4. Ausschaltung des Wettbewerbs Diejenigen Teile der Vereinbarungen, deren Gegenstand oder Ziel die Beschränkung der Lieferungen östlichen Aluminiums auf die westlichen Hersteller und die Aufrechterhaltung der Preise innerhalb ihrer Gebiete (insbesondere der EWG) waren, kämen aus einem weiteren Grunde für eine Freistellung aufgrund des Artikels 85 Absatz 3 nicht in Frage. Die Vereinbarungen ermöglichten es den westlichen Herstellern (auf die die gesamte Rohaluminiumherstellung der EWG entfällt), die Aluminiumeinfuhren in die EWG von der einzig nennenswerten Versorgungsquelle, die sie weder direkt besitzen noch kontrollieren, zu reglementieren und auf diese Weise den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auszuschalten. Diese Erwägungen hätten ausgereicht, um sämtliche Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 auszuschließen. D. ARTIKEL 15 ABSATZ 1 UND ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 17.1. Die Fehler bei der Anmeldung sind zwar berücksichtigt worden, aber die Verjährungsfrist der Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates ist abgelaufen (1), und die Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen für die irreführende Anmeldung ist nunmehr verjährt. 17.2. Die Kommission kann gemäß Artikel 15 Absatz 2 gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verletzen. Angesichts der besonderen Umstände dieses Falles hat die Kommission jedoch beschlossen, keine Geldbussen zu verhängen. E. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 18.1. Die Kommission hat nach ihrer ständigen Entscheidungspraxis auch in den Fällen eine Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gefällt, in denen die Beteiligten die Zuwiderhandlung dem Anschein nach bereits abgestellt hatten, falls die Entscheidung der Klärung einer Rechtsfrage diente - siehe z.B. die ausdrückliche Stellungnahme in Teil IV der Entscheidung 75/497/EWG der Kommission (2). Eine solche Entscheidungspraxis dient der Rechtssicherheit und ist durch den Europäischen Gerichtshof gebilligt worden (Rechtssache 7-82, GVL gegen Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 1983, Seite 483). 18.2. Die Rechtsprechung in Wettbewerbssachen hat einen beträchtlichen Umfang erreicht und stellt eine Reihe festgefügter Leitlinien für die nationalen Gerichte dar. Die Artikel 85 und 86 "lassen unmittelbar in (den Beziehungen zwischen einzelnen) Rechte entstehen, welche die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben" (Rechtssache 127-73, BRT gegen SABAM, Sammlung der Rechtsprechung 1974, Seite 51), aber diese Rechte sind möglicherweise wegen der Schwierigkeiten eines privaten Klägers, Beweismittel zu erlangen, in der Praxis nur schwer durchzusetzen, wenn es um Fälle horizontaler Kartelle geht, die sich über zahlreiche verschiedene nationale Rechtsordnungen erstrecken. Es ist Bestandteil der Politik der Kommission, Klagen vor nationalen Gerichten zur Durchsetzung der in Artikel 85 und 86 enthaltenen Verbote zu fördern, wie dies in ihrem Dreizehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik 1983, Ziffer 218, ausgeführt ist. Es besteht daher ein öffentliches Interesse daran, Entscheidungen zur Feststellung von Zuwiderhandlungen zu erlassen. F. GESELLSCHAFTSRECHTLICHE NACHFOLGER ALS ADRESSATEN EINER ENTSCHEIDUNG 19.1. Kaiser behauptete, nicht für das Verhalten ihrer Vorgängerin KAPAL verantwortlich sein zu (1) ABl. Nr. L 319 vom 19.11.1974, S. 1. (2) ABl. Nr. L 228 vom 29.8.1975, S. 17. können, da sie KAPAL als funktionierenden Konzern übernommen habe. BACO fusionierte im Jahre 1982 mit der britischen Tochtergesellschaft von Alcan Canada. 19.2. Soweit Kaiser betroffen ist, würde es ausreichen, auf die bestehende Rechtsprechung zu verweisen, denn die Muttergesellschaft von Kaiser Europe war ihrerseits direkt an dem früheren Verhalten von KAPAL beteiligt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 48-69, ICI gegen Kommission, Sammlung der Rechtsprechung 1972, Seite 619, ist zwischen dem Verhalten der Mutter- und der Tochtergesellschaft keine Unterscheidung zu treffen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, daß die Tochtergesellschaft eine wirkliche Unabhängigkeit besitzt. Die Kontinuität der Beschäftigung leitender Angestellter von KAPAL bei KAPAL und Kaiser Europe ist ebenfalls ein Anzeichen für die Kontinuität der Politik nach der Übernahme. 19.3. Im Hinblick auf Kaiser und Alcan ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß sie durch die Übernahme dieser Unternehmen die nach den Wettbewerbsregeln bestehenden Verpflichtungen von KAPAL und BACO übernommen haben. Rechtsansprüche gegen eine Gesellschaft werden nicht durch die Übernahme von Anteilen dieser Gesellschaft beseitigt, und es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, wenn man für Rechte nach den Wettbewerbsregeln eine Ausnahme machen würde. Entscheidungen der Kommission in anderen Fällen haben diese Ansicht bestätigt. Siehe hierzu Entscheidung 82/371/EWG der Kommission (1), geändert durch die Entscheidung 83/667/EWG der Kommission (2) und auch Entscheidung 84/405/EWG der Kommission (3) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im folgenden genannten Bestandteile der Absprachen, die von Brandeis Goldschmidt & Co. Ltd und ihrer Tochtergesellschaft Brandeis Goldschmidt & Co. AG mit den Aussenhandelsorganisationen und mit allen in Artikel 5 genannten Aluminiumherstellern getroffen wurden, stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages dar: a) die von den Aussenhandelsorganisationen übernommene Verpflichtung, keine Verkäufe, Tauschhandels- oder Kompensationsgeschäfte oder sonstige Lieferungen von Hütten- und Umschmelzaluminium, Schrott und Halbfertigerzeugnissen an andere Käufer als die in Artikel 5 genannten Aluminiumhersteller durchzuführen; b) die von den Aussenhandelsorganisationen übernommene Verpflichtung, i) Aluminium in bestimmten Gebieten nicht zu niedrigeren Preisen als dem Ankaufspreis der Brandeis-Vereinbarungen zu verkaufen, ii) eine für den Aluminiumkabel-Export festgesetzte Quote nicht zu überschreiten und zwar insoweit, als sie Dänemark nach dem Beitritt Dänemarks zur Gemeinschaft bestraft; c) die Beschränkungen der Einfuhr von für die Umarbeitung und die Herstellung von Halbfertigerzeugnissen bestimmtem Aluminium in die EG; d) die "Geist der Vereinbarung"-Klausel bezueglich i) der Ausfuhr von Aluminium aus anderen Quellen, insbesondere aus Jugoslawien und Rumänien, ii) des Preises von Aluminiumhalbfertigerzeugnissen, iii) des Aluminiumkabelmarkts; e) die Absprachen, kein Aluminium für den Handel an der Londoner Metallbörse verfügbar zu machen, die getroffenen wurden - zwischen den in Artikel 5 genannten Aussenhandelsorganisationen und Aluminiumherstellern unter Einschaltung von Brandeis Goldschmidt und - zwischen diesen Aluminiumherstellern. Artikel 2 Die nachgenannten von Eisen und Metall mit Intrac am 20. März 1971 getroffenen Absprachen stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar: - die Verpflichtung, weder Hüttenaluminium noch Halbfertigerzeugnisse in die Bundesrepublik Deutschland auszuführen, ausser an oder durch Eisen und Metall; - die Übereinkunft, daß diese Absprachen im Rahmen der Vereinbarung zwischen Brandeis Goldschmidt und Intrac zur Anwendung gelangen sollten. Artikel 3 Die Handlungen und Beschlüsse von EPAA im Rahmen der in Artikel 1 und 2 bezeichneten Zuwiderhandlungen stellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 4 Der Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird abgelehnt. Artikel 5 Die vorliegende Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Alluminio Italia SpA, (Alsar/Alumetal), Piazza G. Marconi, 25, I-00177 Roma; (1) ABl. Nr. L 167 vom 15.6.1982, S. 39. (2) ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1983, S. 7. (3) ABl. Nr. L 220 vom 17.8.1984, S. 27. - Alcan Aluminium Ltd, 1, place Ville-Marie, PO Box 6090, CND-Montreal H3C 3H2; - Ardal og Sunndal Verk, Sörkedalsveien 6, PO Box 5177, N-Oslo 3; - BICC Ltd, PO Box 5, 21 Bloomsbury Street, UK-London WC1B 3QN; - Brandeis Goldschmidt & Co. Ltd, 4 Forestreet, UK-London EC2P 2NH; - Eisen und Metall AG, Postfach 5 49, D-4650 Gelsenkirchen; - Elkem Spigerverket A/S, Middelthuns Gate 27, PO Box 5430, N-Oslo 3; - Gränges Aluminium, Lux Backen 1, Lilla Essingen, S-Stockholm; - Holland Aluminium BV, Kantoorflat Damsigt, Oosteinde, NL-2270 AX Voorburg; - Kaiser Aluminium Europe Inc., Rheinpark-Haus, Postfach 30 02 30, Cecillienallee 6 - 9, D-4000 Düsseldorf 30; - Metallgesellschaft AG, Reuterweg 14, D-6000 Frankfurt am Main; - Montedison, Foro Buonaparte, 31, I-20121 Milano; - Norsk Hydro AS, Bygdöy Alle, N-Oslo 2; - Péchiney-Ugine-Kuhlmann, 23, rü Balzac, boîte postale 787-08, F-75008 Paris; - Reynolds Aluminium Deutschland Inc., Finkenwerderstrasse, Postfach 9 50 02 50, D-2103 Hamburg 95; - Rio Tinto Zinc Corporation, 6, St. James's Square, UK-London SW1Y 4LD; - Alusuisse Deutschland GmbH, Seestrasse 1, D-7750 Konstanz; - Vereinigte Aluminium Werke AG, Georg-von-Böselager-Strasse 25, Postfach 24 68, D-5300 Bonn 1; - Vereinigte Metallwerke, Ranshofen Berndorf AG, A-5282 Braunau-Ranshofen; - v/o Raznoimport, Smolenskaja Sennaja 32/34, SU-Moscow G-200; - Intrac Handelsgesellschaft mbH, Schönholzer Strasse 10-11, DDR-Berlin (Pankow); - Centrala Importowo-Eksportowa "Impexmetal", Przedsiebiorstwo Panstwowe, PO Box No 6, Wilcza 50 - 52, PL-Warsaw 1; - Kerametal Foreign Trade Co. Ltd, Jasikova 2, CS-829 66 Bratislava; - Metalimpex, Hungarian Foreign Trade Company for Steel and Metals, PO Box 330, H-1393 Budapest; sowie an die Unternehmensvereinigung, die - EPAA, Königsallee 30, Postfach 12 07, D-4000 Düsseldorf. Brüssel, den 19. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission TABELLE 1 Brandeis-Vereinbarungen Vergleich zwischen vereinbarten Mengen, verkauften Mengen und ursprünglichen Angeboten (1963 bis 1976) >PIC FILE= "T0027736"> TABELLE 2 Einführung von Produkt-Beschränkungen >PIC FILE= "T0027737"> TABELLE 3 Vertragliche Beschränkungen >PIC FILE= "T0027738"> TABELLE 4 Von Brandeis-Goldschmidt gekaufte Mengen (1971 bis 1976) >PIC FILE= "T0027739"> TABELLE 5 Ostmetallvertrag (1968 bis 1970) Zuwiderhandlungen >PIC FILE= "T0027740"> TABELLE 6 Durchsetzung der Vereinbarungen (Zusammenstellung) >PIC FILE= "T0027741"> TABELLE 7 Durchsetzung der Vereinbarungen (1971 bis 1976) >PIC FILE= "T0027742"> >PIC FILE= "T0027743"> TABELLE 8 Aus der UdSSR importiertes Aluminium (1958 bis 1962) >PIC FILE= "T0027744"> TABELLE 9 Brandeis-Kommission >PIC FILE= "T0027745"> TABELLE 10 Verwendung von Energiequellen >PIC FILE= "T0027746"> TABELLE 11 Konzentration des Eigentums von Kapazitäten >PIC FILE= "T0027747"> TABELLE 12 Mengenmässige Wirkungen der Brandeis-Vereinbarungen >PIC FILE= "T0027748"> TABELLE 13 Brandeis-Vereinbarungen Vereinbarte und verkaufte Mengen sowie erste Angebote im Verhältnis zum europäischen Verbrauch >PIC FILE= "T0027749"> TABELLE 14 >PIC FILE= "T0027750"> TABELLE 15 Produktion von Halbzeug und Gußwaren in den EWG-Mitgliedstaaten (1966 bis 1976) >PIC FILE= "T0027751"> TABELLE 16 Gemeinsame einseitige Importabkommen 1975 >PIC FILE= "T0027752"> 1976 >PIC FILE= "T0027753"> ANHANG 1 Westeuropäische Hersteller >PIC FILE= "T0027754"> >PIC FILE= "T0027755"> ANHANG 2 Verträge zwischen Brandeis und den westlichen Partnern >PIC FILE= "T0027756"> ANHANG 3 Agreement No RU 4010 Brandeis Goldschmidt and Co. AG, Hirzbodenweg 103, CH-4000 Basle 20 (hereinafter referred to as "the sellers") of the one part, and Aluminium Suisse, PO Box 8034, CH-Zurich (hereinafter referred to as "the buyers") of the other, Have concluded this agreement on the following: 1 The buyers undertake to buy from the sellers during the period 1 January 1968 to 31 December 1970, on cif liner terms, to Hamburg, Rotterdam, Antwerp, Le Havre, Genoa, Venice, London, Liverpool, Hull, Swansea, Newport, Stockholm, Ellesmere, Copenhagen, Oslo, Hoyanger, Heroya, Mosjön, Norrköpping, Kristiansand S., Piräus, Kobe, Osaka, Yokohama, Montreal, Kuibikenborg, Tyssedal and Eydehaven, and, should there be other destinations not mentioned, parties will always endeavour to reach mutual agreement in order to achieve a smooth running of the agreement. Ports/destinations in buyers' option. With regard to Canadian ports, buyers and sellers each pay one half of the extra freight and insurance between UK ports (London) and the Canadian ports nominated by buyers. Quantity of virgin aluminium in ingots, purity 99,5 %, is 1 540 tons for 1968 and a corresponding tonnage in 1969 and 1970. The exact quantity for 1969 and 1970 will be mutually agreed upon between buyers and sellers before 30 September of the preceding calendar year of contractual delivery. Weight of ingots is about 15 kg each. Aluminium is delivered without packing. The buyers have the right to purchase the higher purities of aluminium in ingots or aluminium in rolling slabs and wire bars subject to sellers' suppliers' confirmation instead of aluminium, minimum 99,5 %, in ingots. In this case, the parties are to agree upon the rate of premium to the price for slabs and/or wire bars, agreed upon for virgin aluminium 99,5 % mentioned in clause 3 of this agreement, and buyers must notify sellers at least 57 days before month of shipment. The sellers' suppliers undertake to deliver 50 % of the abovementioned quantity, in ingots, 99,5 % minimum purity, with maximum silicon content 0,2 %, and balance with maximum silicon content 0,3 %. Each individual shipment will consist of only one of the above qualities if physically possible. The buyers have the option to take the balance of the high silicon content aluminium in 99,6 % minimum purity with maximum silicon 0,2 % with a premium of £2 18s 4d per ton. The buyers have the option to specify aluminium rolling slabs, wire bars and billets including alloy billets, premiums for any of these shapes to be mutually agreed between the sellers and the buyers. 2 The sellers' suppliers undertake not to sell, exchange, barter or otherwise supply, virgin aluminium in any shape or form to other countries with the exception of Albania, Bulgaria, Hungary, Cuba, the German Democratic Republic, Romania, Poland, Czechoslovakia, North Korea, China, Vietnam, Yugoslavia, Mongolia, Finland, Brazil, Argentina, India, the United Arab Republic, Sweden and Burma, and sellers' suppliers undertake that the material sold to the abovementioned countries is unloaded in the country of destination. Sellers' suppliers undertake to sell aluminium ingots at prices not lower than those mentioned in this agreement to Argentina and Sweden. Should sellers' suppliers wish to convert aluminium in countries not mentioned in this clause prior approval of buyers is required. 3 Price for aluminium in ingots purity 99,5 % is fixed at £16 6s 8d per long ton below the price for Canadian and UK aluminium delivered works, as published in the current ißü of the Metal Bulletin in London (presently £228 13s 4d per long ton), on the date of shipment indicated in the respective bill of lading per long ton - 2240 lb. The price is understood cif liner terms to the ports specified in clause 1 of this agreement. It is agreed that buyers will pay sellers a minimum price of £180 16s 8d per long ton should the abovementioned quotation in the Metal Bulletin fall below £197 3s 4d per long ton. In case buyers purchase ingots purity 99,6 and 99,7 %, the buyers pay the sellers a premium of £2 18s 4d and £4 13s 4d per long ton respectively. The discount of £16 6s 8d per long ton mentioned in the first paragraph of this clause, the minimum price mentioned in the second paragraph of this clause and the premium mentioned in the third paragraph of this clause are based on the present parities of exchange. 4 Sellers' suppliers undertake not to export more than 15 000 tons of secondary aluminium / scrap during any calendar year of this agreement to the countries not mentioned in clause 2 of this agreement with the exception of Japan, where sellers' suppliers can sell the quantity mentioned in the trade agreement between their country and Japan, and sellers' suppliers undertake that the material sold to Japan is unloaded in Japan. 5 The sellers' suppliers undertake not to sell semi-manufactured products of aluminium to other countries with the exception of: (a) Hungary, Albania, Bulgaria, Cuba, the German Democratic Republic, Romania, Poland, Czechoslovakia, North Korea, China, Vietnam, Yugoslavia and Mongolia; (b) Burma, Indonesia, Iraq, Iceland, Ceylon, Ghana, India, the United Arab Republic, Cambodia, Finland, Nepal, Morocco, Pakistan, Thailand, Japan, Saudi Arabia, Syria, Sudan, Ethiopia, Kenya, Guinea, Kuwait, Mali, Algeria, Sweden, Laos and Libya; and sellers' suppliers undertake that the material sold to the countries mentioned under (b) is unloaded in those countries. The above clause dös not apply to maximum 1 500 tons of semi-manufactured products of virgin aluminium which sellers' suppliers have the right to export to countries other than those mentioned under (a) and (b) above during any calendar year of this agreement, it being understood that the maximum ex

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.