Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/70 der Kommission vom 25. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.37185 (2015/C) (ex 2013/N), die Spanien zur Finanzierung des Testzentrums für Hochgeschwindigkeitszüge in Antequera (CEATF) gewährt und teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gesellschaft und der künftigen Nutzer des CEATF (78) Die Kommission erläuterte im Einleitungsbeschluss (41), dass nur dann nicht von einer staatlichen Beihilfe auszugehen ist, wenn das Ausschreibungsverfahren Gewähr dafür bietet, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot dem Marktwert der Konzession entspricht, und wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweist, dass die daraus resultierenden Konzessionsgebühren auf der Grundlage einer Analyse der diskontierten Zahlungsströme und eines Vergleichs mit den für ähnliche Dienste anderenorts entrichteten Gebühren an die Marktpreise angepasst werden (42). Auch wenn Spanien bestimmte Grundbestandteile der Nutzungstarife bereits vorab festgelegt hat, genügt das noch nicht, um die Offenheit und Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens infrage zu stellen. (79) Die Kommission prüfte auch, ob möglicherweise ein indirekter Vorteil für die Infrastrukturnutzer vorliegt. (80) Da infolge des Scheiterns der ersten Ausschreibung keine Zweckgesellschaft ausgewählt wurde und keine Hinweise darauf vorliegen, dass eine zweite Ausschreibung durchgeführt werden soll, sind keine endgültigen Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens eines Vorteils zugunsten der Zweckgesellschaft möglich. Auch bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe für die Nutzer können keine Schlüsse gezogen werden. 6.1.4.   Wettbewerbsverfälschungen und Auswirkungen auf den Handel (81) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Position eines Unternehmens gegenüber Wettbewerbern im Binnenmarkt stärkt, ist von Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel auszugehen (43). (82) Die ADIF gewährten Vorteile stärken offensichtlich die Position dieses Unternehmens gegenüber Wettbewerbern, die im Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig sind. (83) Wie in Abschnitt 5.1. dargelegt, erkennt Spanien an, dass das CEATF mit anderen Versuchsanlagen bei Tests mit Geschwindigkeiten unter 210 km/h und bestehenden Teststrecken, auf denen Test mit Geschwindigkeiten zwischen 210 km/h und 385 km/h möglich sind, im Wettbewerb stehen könnte. Daher ist Spanien jetzt der Auffassung, dass nur die Finanzierung des Baus der Teile des CEATF, in denen Versuche mit einer Geschwindigkeit von über 385 km/h möglich sind, als staatliche Beihilfe zu erachten ist und nach dem FuEuI-Rahmen geprüft werden muss. Die öffentliche Finanzierung dieser Tätigkeiten beläuft sich Spanien zufolge auf 90,2 Mio. EUR. (84) Das CEATF würde mit anderen Anlagen in der Europäischen Union im Wettbewerb stehen, die Tests für Hochgeschwindigkeitszüge anbieten, da es sehr gut Tests bei Geschwindigkeiten unter 385 km/h anbieten kann. Da nur wenig oder keine Nachfrage nach Tests bei höheren Geschwindigkeiten (siehe Erwägungsgründe 48 bis 51) zu erkennen ist, dürften Tests mit unter 385 km/h liegenden Geschwindigkeiten die Haupttätigkeit des CEATF darstellen. (85) Folglich könnten die ADIF für den Bau des CEATF gewährten öffentlichen Mittel zur Förderung des Markteintritts eines neuen Wettbewerbers genutzt werden. (86) Aus den in den Erwägungsgründen 82 bis 85 dargelegten Gründen kann die ADIF gewährte Beihilfe den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen. 6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (87) Nach Auffassung der Kommission stellen die öffentlichen Mittel, die ADIF auf der Grundlage des Beschlusses vom 28. Juni 2013 und dem Vertrag vom 27. Dezember 2010 für den Bau des CEATF gewährt wurden, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 6.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (88) Am 20. September 2013 meldete die spanische Regierung die Maßnahme nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission zur Genehmigung an. Sie erklärte, die Teststrecke werde erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission gebaut (44). (89) Spanien gewährte die Beihilfe auf der Grundlage des Vertrags vom 27. Dezember 2010 und des Beschlusses des Ministerrats vom 28. Juni 2013. Ein Teil der Beihilfe wurde bereits ausgezahlt (vgl. Erwägungsgrund 44). (90) Da die Beihilfe vor ihrer Genehmigung durch die Kommission gewährt wurde, stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (45) dar. 6.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (91) Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (92) Der Gerichtshof hat erklärt, dass es, „wenn die Kommission beschließt, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, dem Mitgliedstaat und dem möglichen Empfänger einer neuen Beihilfe obliegt, der Kommission gegenüber darzutun, dass diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist“ (46). Wie bereits festgestellt, haben die spanischen Behörden und der Empfänger ADIF weder in der Anmeldung oder späteren Schreiben noch in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss oder späteren Stellungnahmen im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens schlüssige Beweise dafür vorgelegt. (93) Spanien erklärte, die öffentliche Finanzierung des CEATF müsse, sofern sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, angesichts ihres allgemeinen Ziels der FuEuI-Förderung und der für FuEuI-Infrastruktur geltenden Bestimmungen des FuEuI-Rahmens (47) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden. (94) Aus der Schlussfolgerung zu Abschnitt 6.2. ist die Rechtswidrigkeit der Beihilfe abzuleiten. Nach Randnummer 126 des FuEuI-Rahmens werden rechtswidrige FuEuI-Beihilfen im Einklang mit den am Tag ihrer Gewährung geltenden Vorschriften geprüft. (95) Zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe war der FuEuI-Rahmen von 2006 in Kraft (48). (96) Der FuEuI-Rahmen von 2006 enthält jedoch keine besonderen Bestimmungen für Beihilfen für Forschungsinfrastrukturen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu würdigen ist. Danach können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (97) Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV führt die Kommission eine Abwägungsprüfung durch, bei der sie die positiven Auswirkungen auf ein genau definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse gegen die negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb im Binnenmarkt aufwiegt. Dabei berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte (49): a) Beitrag zur Verwirklichung eines genau definierten Ziels von gemeinsamem Interesse: Nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV muss eine staatliche Beihilfe einem genau definierten Ziel dienen. b) Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen könnte, zum Beispiel, indem die Beihilfe ein Marktversagen behebt oder ein Gleichheits- oder Kohäsionsproblem löst. c) Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes politisches Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse sein. d) Anreizeffekt: Die Beihilfe muss dazu führen, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten dahin gehend ändern, dass sie zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würden. e) Angemessenheit der Beihilfe: Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die betreffenden Unternehmen die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten durchführen. f) Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme müssen hinreichend begrenzt sein, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt. g) Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen leichten Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. 6.3.1.   Beitrag zur Verwirklichung eines genau definierten Ziels von gemeinsamem Interesse (98) Spanien betonte in der Anmeldung und der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses und Abschnitt 5.4 oben), dass das Projekt in Spanien zu höheren FuEuI-Investitionen (einem der Ziele von gemeinsamem Interesse der Strategie Europa 2020 der Union) beiträgt und mit Spaniens im Februar 2015 angenommenem Operationellen Programm für intelligentes Wachstum im Einklang steht. Das CEATF sei eine für wissenschaftliche und technische Zwecke genutzte Infrastruktur zur Prüfung multidisziplinärer technischer Aspekte im Bahnwesen. Ferner werde die Investition in das CEATF die wirtschaftliche Entwicklung der unter hoher Arbeitslosigkeit leidenden Region Andalusien fördern. (99) Erstens gilt es, diese Behauptungen anhand der Nachfrage nach einer solchen Forschungsinfrastruktur und den dort möglichen FuEuI-Tätigkeiten zu prüfen. (100) Wie in den Erwägungsgründen 60 bis 62 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, bezweifelte die Kommission, dass seitens der Hersteller von rollendem Material und Bahnausrüstung eine Nachfrage nach genau dieser Art von Forschungsinfrastruktur besteht. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission auf das Scheitern der ersten Ausschreibung für den Bau und Betrieb des CEATF und die hohen Bau- und Betriebskosten verwiesen, die für auf Geschwindigkeiten von über 350 km/h ausgelegte, kommerziell betriebene Schienennetze anfallen, weshalb diese unter den aktuellen und für die nahe Zukunft absehbaren Marktbedingungen nicht rentabel seien (50). (101) Die auf den Einleitungsbeschluss hin eingegangenen Stellungnahmen von Beteiligten bestätigten den Standpunkt der Kommission, dass auf dem Markt keine Forschungsinfrastrukturen für Tests mit Hochgeschwindigkeitszügen benötigt werden, in denen für mit Geschwindigkeiten von über 350 km/h erbrachte gewerbliche Beförderungsdienste Tests mit Geschwindigkeiten von über 385 km/h durchgeführt werden. (102) Kein Hersteller von rollendem Material hat vor, Produkte zu entwickeln, die mit so hohen Geschwindigkeiten fahren, da für die gewerbliche Nutzung solcher Züge auf dem Markt keine Nachfrage besteht. Einige Bahnbetreiber argumentieren mit der Markteffizienz (Gleichgewicht zwischen Energieverbrauch und Reisezeit), wegen der die gewerbliche Nutzung der Hochgeschwindigkeitszüge in Europa mit deutlich niedrigeren Geschwindigkeiten erfolgt (durchschnittlich 280-300 km/h und höchstens 320-350 km/h), und mit dem exponentiellen Anstieg der Investitions-, Betriebs- und Wartungskosten für die Infrastruktur bei über 300 km/h liegenden Geschwindigkeiten, weswegen die Preise für Bahnfahrkarten nicht mit den Preisen für Flugtickets konkurrieren könnten. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Nachfrage auf dem Markt, die den Bau neuer kommerziell betriebener Bahnlinien oder die Modernisierung vorhandener Strecken zur Erbringung von Beförderungsdiensten mit Geschwindigkeiten von mehr als 320-350 km/h erforderlich machen würde. Folglich gibt es auch keine Marktnachfrage nach einer Versuchsanlage für noch schneller fahrende Züge (51). (103) Andere begründen die fehlende Nachfrage nach dem CEATF-Testzentrum mit seiner geografischen Lage, die einigen Beteiligten zufolge hohe Zeitverluste und hohe Beförderungskosten zur Folge hätte. (104) Schließlich wurde auch die Verfügbarkeit fortschrittlicherer und rentablerer Lösungen für künftige Tests mit Hochgeschwindigkeitszügen (z. B. virtuelle Tests mithilfe von IT-Lösungen) als Argument gegen die Erforderlichkeit einer Versuchsanlage für physische Tests angeführt. (105) Somit wird die Behauptung, durch die angemeldete Beihilfe seien über den Bau einer Versuchsanlage für Hochgeschwindigkeitszüge zusätzliche FuEuI-Tätigkeiten im Bahnwesen hinzugekommen, durch die von der Kommission eingeholten Informationen widerlegt. (106) Zweitens sind andere von den spanischen Behörden angeführte strategische Ziele, insbesondere die sozioökonomischen Vorteile durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Landkreis Antequera (52), für die Beurteilung des Beitrags der angemeldeten Beihilfe zu einem FuEuI-Ziel von gemeinsamem Interesse nicht von Belang. Auch wenn die spanischen Behörden geltend machen, dass das CEATF-Projekt aus sozioökonomischer Sicht einen positiven Kapitalwert von 17,3 Mio. EUR erreichen könnte, haben sie keinen stichhaltigen Nachweis für einen Nutzen in dieser Größenordnung erbracht, der die Baukosten und die beim Betrieb der Infrastruktur während der gesamten Betriebszeit der Anlage voraussichtlich entstehenden Verluste ausgleichen würde. Der angegebene Nutzen könnte sich auf die Schaffung von Arbeitsplätzen im Bauwesen während des Baus der Infrastruktur beschränken. Somit würde das Projekt keineswegs zur angestrebten langfristigen Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in der Region Andalusien beitragen, sondern hätte nur vorübergehende und kurzfristige Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft (53). (107) Angesicht der in den Erwägungsgründen 98 bis 106 dargelegten Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Spanien den Beitrag des Projekts zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse nicht hinreichend nachgewiesen hat. 6.3.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen (108) Spanien begründet die Erforderlichkeit der staatlichen Beihilfe für dieses Projekt mit der Multidisziplinarität der benötigten technischen Prüfungen. Aufgrund der vielfältigen Tätigkeitsbereiche der möglicherweise an diesen Tests beteiligten Unternehmen (z. B. Hoch- und Tiefbau, Kommunikation, Signalsysteme, Antriebstechnik und rollendes Material) könnte kein Unternehmen allein die kritische Masse für eine Investition in dem für das CEATF benötigten Umfang erreichen oder über die dafür erforderliche Finanzkraft verfügen, und kein Unternehmen könnte andere Unternehmen für eine Beteiligung an einer solchen Investition gewinnen. Bezüglich der Projektfinanzierung erklärte Spanien, dass der Bau des CEATF angesichts der Durchführbarkeitsstudie von ADIF nur über öffentliche Gelder finanziert werden könne. (109) Dieses Argument weist auf ein mutmaßliches Marktversagen in Form eines Koordinierungsproblems bei der Finanzierung des Baus der geplanten Anlage hin. Offensichtlich nimmt Spanien an, dass kein einzelnes Unternehmen aufgrund des voraussichtlichen Ungleichgewichts zwischen Aufwand und Nutzen (auf Ebene eines einzelnen Unternehmens) Anreiz hätte, das Projekt zu finanzieren, sodass die Investition nur durch Bildung eines Konsortiums von Unternehmen aus unterschiedlichen Fachgebieten getätigt werden könnte, die die volle Ausschöpfung des Potenzials der Anlage durch ihre gemeinsame Nutzung garantieren können. (110) In der Kommissionsakte gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die möglicherweise an einer solchen Zusammenarbeit interessierten Unternehmen aufgrund objektiver Probleme an einer tatsächlichen Zusammenarbeit gehindert worden wären. Vielmehr lassen die Durchführung einer offenen Ausschreibung, mit der die spanische Regierung die Bildung einer Zweckgesellschaft voranbringen wollte, und das Scheitern dieser Ausschreibung darauf schließen, dass das wahre Problem bei der Finanzierung des angemeldeten Projekts ein anderes ist und in der mangelnden Rentabilität liegt. Die fehlende Stichhaltigkeit des von der spanischen Regierung angeführten Arguments wird dadurch bestätigt, dass die unabhängigen privaten Investoren trotz der Entscheidung der Regierung, ADIF öffentliche Mittel für den Beginn der Bauarbeiten zukommen zu lassen, kein Interesse daran zeigten, sich an der Finanzierung zu beteiligen. (111) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Spanien nicht genügend Beweise für das Vorliegen eines Marktversagens in Form eines Koordinierungsdefizits bei der Finanzierung des CEATF vorgelegt hat. (112) Ferner sei daran erinnert, dass die Beschlusspraxis der Kommission im Bereich der FuEuI-Beihilfen auf drei Arten von Marktversagen abstellt: unzureichende und asymmetrische Informationen, Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite für FuEuI-Tätigkeiten und Wissens-Spill-over. Spanien hat jedoch nicht nachgewiesen, dass im vorliegenden Fall eines dieser Marktversagen vorliegt. (113) Hinsichtlich der Probleme bei der Finanzierung des CEATF-Projekts wurde kein Nachweis dafür erbracht, dass die privaten Unternehmen aufgrund einer möglichen Informationsasymmetrie bezüglich bestimmter und riskanter FuEuI-Tätigkeiten von einer Finanzierung des Projekts Abstand nahmen. Mit Blick auf Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite für FuEuI-Tätigkeiten ist den Erklärungen der spanischen Behörden klar zu entnehmen, dass im Testzentrum keine Zusammenarbeit zwischen ADIF und der Industrie geplant war. Mit der Beihilfe sollen offenbar Unternehmen für eine Beteiligung an der Konzeption oder der Nutzung der Infrastruktur des CEATF gewonnen werden, aber sie führt nicht dazu, dass diese im Rahmen gemeinsamer FuEuI-Tätigkeiten im Zentrum zusammenarbeiten. Zudem hat Spanien kein Wissens-Spill-over infolge des Projekts nachgewiesen. (114) Es wurde auch kein Nachweis dafür erbracht, dass die Beihilfe wesentliche Verbesserungen bewirken kann, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. (115) Angesicht der in den Erwägungsgründen 108 bis 113 dargelegten Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Erforderlichkeit der Beihilfe nicht hinreichend nachgewiesen wurde. 6.3.3.   Geeignetheit der Beihilfe (116) Die Mitgliedstaaten können mit verschiedenen Politikinstrumenten in das Wirtschaftsgeschehen eingreifen. Mit der Beihilfenkontrolle wird kein bestimmtes Interventionsinstrument vorgegeben. Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind jedoch nur gerechtfertigt, wenn ein konkretes Instrument für die Verwirklichung einer öffentlichen Zielsetzung geeignet ist und zu einem oder mehreren Zielen vom gemeinsamem Interesse beiträgt (54). (117) Die Kommission erachtet eine Maßnahme in der Regel als geeignetes Instrument, wenn der Mitgliedstaat geprüft hat, ob das Ziel von gemeinsamem Interesse auch durch andere Politikinstrumente erreicht werden kann, die den Wettbewerb weniger stark verfälschen als eine selektive staatliche Beihilfe, und wenn nachgewiesen werden kann, dass die Maßnahme geeignet ist, Effizienz- oder Gleichheitsziele zu erreichen. (118) Spanien hat keine Informationen über andere mögliche Politik- oder Beihilfeinstrumente zur Finanzierung des Projekts übermittelt. Die Regierung hat mit Blick auf die im Einleitungsbeschluss dargelegten Wettbewerbsbedenken lediglich erklärt, dass in diesem Fall angesichts der mutmaßlichen Finanzierungslücke von 91,87 % kein anderes Instrument als eine öffentliche Finanzierung in Betracht komme. (119) Dass das angemeldete Projekt sogar mit der Beihilfe nach wie vor sehr defizitär ist, ist aber kein hinreichender Nachweis für die Geeignetheit der Beihilfe. (120) Da der Beitrag des Projekts zu dem im gemeinsamen Interesse liegenden Ziel einer Erhöhung der FuEuI-Tätigkeiten nicht bewiesen wurde, liegt auch kein Nachweis für die Geeignetheit des von der spanischen Regierung gewählten Investitionsinstruments vor. Andere Maßnahmen, die mehr FuEuI-Tätigkeiten bewirken, wären geeigneter, um dieses Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen. (121) Ähnliches gilt für die übrigen von Spanien angeführten im allgemeinen Interesse liegenden Ziele. Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, würden nur befristete Arbeitsplätze vor allem im Baugewerbe geschaffen. Eine staatliche Beihilfe für den Bau einer Infrastruktur, die nicht genutzt wird, ist kein geeignetes Politikinstrument, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern. 6.3.4.   Anreizeffekt (122) Die staatliche Beihilfe muss einen Anreizeffekt haben, d. h. das Verhalten des Beihilfeempfängers dahin gehend ändern, dass das Ziel von gemeinsamem Interesse erreicht und das festgestellte Marktversagen behoben wird. (123) Spanien hat geltend gemacht, dass das CEATF ohne Beihilfe nicht gebaut würde. Die staatliche Beihilfe habe also einen Anreizeffekt, da das Projekt ohne Beihilfe niemals realisiert würde. (124) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission jedoch fest, dass die Beihilfe den Bau einer Bahnversuchsanlage ermöglicht, die ADIF als zukünftigem Eigentümer zur Verfügung gestellt wird. Dies scheint jedoch keine Verhaltensänderung bei ADIF oder anderen Marktteilnehmern im Hinblick auf die Ausübung zusätzlicher FuEuI-Tätigkeiten in der Anlage zu bewirken. (125) Spanien legte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens keine neuen Informationen oder Argumente hinsichtlich einer beihilfebedingten Verhaltensänderung von ADIF vor. Das angemeldete Projekt wird den verfügbaren Informationen zufolge auch mit Beihilfe weiterhin defizitär sein, und Spanien hat nicht nachgewiesen, dass es trotzdem aufgrund der FuEuI-Tätigkeiten einen gesellschaftlichen Nutzen bringen würde. Im Gegenteil: Laut den im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens eingegangenen Stellungnahmen potenzieller Nutzer der Infrastruktur entspricht das Projekt, so wie es derzeit konzipiert ist, nicht dem Bedarf von Unternehmen, die FuEuI-Tätigkeiten im Bahnwesen ausüben. (126) Daher gibt es keinen Grund für die Kommission von ihrer im Einleitungsbeschluss vorgenommenen ursprünglichen Bewertung abzuweichen. Die Beihilfe hat keinerlei Anreizeffekt, sondern soll den Bau einer Infrastruktur ermöglichen, deren Mehrwert im Vergleich zu den vorhandenen Alternativen (d. h. Tests auf den Schienennetzen) nicht nachgewiesen wurde. 6.3.5.   Angemessenheit der Beihilfe (127) Die Kommission erachtet eine Beihilfe als angemessen, wenn das gleiche Ergebnis nicht mit einer geringeren Beihilfe erreicht werden kann. (128) Spanien zufolge steht das Projekt mit dem FuEuI-Rahmen im Einklang, da die zulässige Beihilfehöchstintensität für Investitionen in wirtschaftlich genutzte Forschungsinfrastruktur auf die Nettomehrkosten bis zu einem Umfang von höchstens 60 % der zulässigen Kosten begrenzt ist (Randnummer 89 des FuEuI-Rahmens). In der in Rede stehenden Sache wird die staatliche Beihilfe 100 % der Kosten decken. (129) Da keine bzw. nicht genügend private Investitionen in die CEATF-Infrastruktur getätigt werden, ist die Beihilfe nicht angemessen. 6.3.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (130) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV müssen die positiven Auswirkungen einer Maßnahme gegenüber ihren negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb abgewogen werden. (131) Nach Auffassung der Kommission hat Spanien keine positiven Auswirkungen der Maßnahme nachgewiesen. Daraus folgert die Kommission, dass mit dem Bau des CEATF die angestrebte Zunahme von FuE-Tätigkeiten im Bereich der Schienenverkehrsdienste mit Hochgeschwindigkeitszügen nicht erreicht wird, da auf dem Markt bestenfalls wenig oder keine Nachfrage nach solchen Infrastrukturen und diesbezüglichen FuE-Diensten besteht. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass weder ein Marktversagen noch der Beitrag der Maßnahme zu einer echten Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers nachgewiesen wurde. (132) Bezüglich der übrigen von Spanien angeführten positiven Auswirkungen der Maßnahme vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Schaffung befristeter Arbeitsplätze, vor allem in der Baubranche, mit sehr hohen Kosten verbunden ist und nur geringe positive Auswirkungen hat. (133) Da die Maßnahme den Markteintritt eines neuen Wettbewerbers mithilfe einer hohen öffentlichen Finanzierung ermöglicht, dürfte sie sich nach Auffassung der Kommission ne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.