Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/70 der Kommission vom 25. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.37185 (2015/C) (ex 2013/N), die Spanien zur Finanzierung des Testzentrums für Hochgeschwindigkeitszüge in Antequera (CEATF) gewährt und teilweise durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4573) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0070. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gativ auf den Wettbewerb auswirken. Die Beihilfe würde die von Wettbewerbern in ihre Anlagen getätigten Investitionen gefährden und zu geringeren künftigen Investitionen in die Wartung oder Verbesserung dieser Infrastruktur führen. (134) Der von der Beihilfe betroffene Markt ist der Markt für die Prüfung von Eisenbahnausrüstung in der Europäischen Union. Auf diesem Markt werden, wie bereits im Einleitungsbeschluss dargelegt, derzeit drei Bahnversuchsanlagen betrieben: Cerhenice (Velim) in der Tschechischen Republik, Wildenrath in Deutschland und Valenciennes in Frankreich. Dort werden Tests bis zu einer Geschwindigkeit von 210 km/h durchgeführt. Tests für Hochgeschwindigkeitszüge werden auf kommerziell genutzten Bahnstrecken (55) durchgeführt, die auf Höchstgeschwindigkeiten von 350 km/h ausgelegt sind und auf denen den geltenden Vorschriften entsprechend Tests mit Geschwindigkeiten von bis zu 385 km/h (10 % über der Nenngeschwindigkeit der Züge) durchgeführt werden. (135) Daraus lässt sich ableiten, dass die Tests des CEATF einerseits und die Tests anderer Versuchsanlagen sowie die auf kommerziell genutzten Bahnstrecken durchgeführten Tests andererseits aufgrund der unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeit nicht völlig substituierbar sind. Gleichwohl lässt sich die derzeitige und mögliche Nachfrage nach Tests bis zu dieser rentablen Geschwindigkeit daran erkennen, dass schon jetzt Tests mit Geschwindigkeiten von bis zu 385 km/h auf kommerziell genutzten Strecken durchgeführt werden können. Hinsichtlich einer potenziellen künftigen Nachfrage nach Tests mit Geschwindigkeiten von bis zu 520 km/h legen die verfügbaren Informationen und die Stellungnahmen von Marktteilnehmern nahe, dass dies zumindest in naher Zukunft keine rentable Option sein wird. Daher stehen die Versuchsanlagen des CEATF in direktem Wettbewerb mit bestehenden Anlagen und öffentlichen Bahnstrecken. Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass mit dieser Maßnahme der Markteintritt eines neuen Wettbewerbers vollständig aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dadurch eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs auf diesem Markt entstehen könnte. (136) Zudem könnte der Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten für die zu testenden Eisenbahnprodukte (einschließlich des rollenden Materials und der Ausrüstung dafür) durch die Beihilfe beeinträchtigt werden. Wie in den Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss vorgebracht wurde, kann der geografische Standort der Anlage in der Praxis den nationalen Herstellern rollenden Materials einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, weil bei ihnen aufgrund der geringeren Beförderungskosten zum Testzentrum mit höherer Wahrscheinlichkeit von einer Nutzung des CEATF für entsprechende Tests auszugehen ist. (137) Da kein hinreichender Nachweis für die positiven Auswirkungen der angemeldeten Beihilfe erbracht wurde (siehe Abschnitte 6.3.1 bis 6.3.5.), ist davon auszugehen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe durch die tatsächliche und mögliche Verfälschung des Wettbewerbs die mutmaßlichen Effizienzvorteile überwiegen. 6.3.7.   Transparenz der Beihilfe (138) Angesichts der vorhergehenden Erwägungen muss nicht geprüft werden, ob die Beihilfe transparent ist. 6.3.8.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe (139) Angesichts der in den Abschnitten 6.3.1 bis 6.3.7 angestellten Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe nicht als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 6.4.   Rückforderung unzulässiger Beihilfen (140) In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“. (141) Die Unionsgerichte haben zudem mehrmals festgestellt, dass die dem Staat auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe der Wiederherstellung der früheren Lage dient (56). Dieses Ziel sei erreicht, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfen (einschließlich Zinsen) zurückgezahlt habe, da der Empfänger dadurch den Vorteil, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt besaß, verliere, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt werde (57). (142) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die ADIF von Spanien gewährte Beihilfe rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Daher muss die Beihilfe zurückgefordert werden, damit die vor ihrer Gewährung herrschenden Marktbedingungen wiederhergestellt werden. Die Rückforderung muss den Zeitraum ab der Entstehung des Vorteils für die Beihilfeempfänger (d. h. ab der Bereitstellung der Beihilfe für die Empfänger) abdecken, und die Rückforderungsbeträge müssen bis zur tatsächlichen Rückzahlung verzinst werden. (143) Nach den von Spanien übermittelten Informationen, die in den Erwägungsgründen 43 und 44 sowie in den Tabellen 3, 4 und 5 zusammengefasst sind, wurden ADIF im Zeitraum 2011-2014 insgesamt 143 703 000 EUR (135 866 000 EUR als Zuschüsse und 7 837 000 EUR als Darlehen) ausgezahlt. (144) Die Kommission hat den damals auf dem Markt verfügbaren Zins anhand der Angaben Spaniens zu den Darlehen ermittelt, die ADIF im Referenzzeitraum auf dem freien Markt aufgenommen hat. Der Kommission ist jedoch bewusst, dass das Ergebnis ihrer Berechnung durch die Existenz anderer Darlehen beeinträchtigt sein könnte, über die sie nicht informiert wurde. Mit Blick auf die Berechnung der Differenz zwischen den effektiven Zinsen der ADIF gewährten Darlehen und dem Marktzins (d. h. des zurückzufordernden Beihilfeelements) kann Spanien der Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Annahme des vorliegenden Beschlusses Nachweise über etwaige andere von ADIF im Referenzzeitraum auf dem freien Markt aufgenommene Darlehen vorlegen. (145) Ferner muss Spanien die von ADIF noch nicht zurückgezahlten Vorauszahlungen der Zuschüsse und das Beihilfeelement der Darlehen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 von ADIF zurückfordern, das unbeschadet der im vorstehenden Absatz betrachteten Möglichkeit in der Differenz zwischen dem Darlehenszinssatz und dem in Tabelle 6 (siehe Erwägungsgrund 75) angegebenen marktüblichen Zinssatz besteht. Der Gesamtbetrag der Rückforderung enthält Zinsen, die ab der Auszahlung der einzelnen Zuschuss- oder Darlehensbeträge bis zu deren Rückzahlung berechnet werden. (146) Die Rückforderungszinsen für die Zuschüsse sind auf der Grundlage ihres Nennbetrags zu berechnen. Die Verzinsung der Darlehen wird auf der Grundlage des darin enthaltenen Beihilfeelements berechnet. (147) Spanien darf für das in Rede stehende Vorhaben keine neuen Zahlungen leisten. (148) Wie in Erwägungsgrund 88 dargelegt, kann die CEATF-Teststrecke nach Angaben der spanischen Behörden ohne die Genehmigung der Kommission nicht gebaut werden. Nach Auffassung der Kommission gibt es deshalb keinen Grund, warum ADIF die Darlehen behalten sollte, da diese ausschließlich für das in Rede stehende Vorhaben gewährt wurden. Die Kommission wird daher die sofortige Kündigung und Rückzahlung der ADIF gewährten Darlehen fordern. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG: (149) Die ADIF von Spanien gewährten Vorauszahlungen von Zuschüssen und Darlehen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Spanien hat diese staatliche Beihilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. (150) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (151) Daher muss die Beihilfe einschließlich Rückforderungszinsen vom Beihilfeempfänger ADIF zurückgefordert werden. BESCHLIESST: Artikel 1 Die öffentliche Finanzierung in Höhe von 358 552 309 EUR, die Spanien dem Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF) in Form von zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen auf der Grundlage des Vertrags vom 27. Dezember 2010 und dem Beschluss des Ministerrats vom 28. Juni 2013 über den Bau des CEATF gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannte staatliche Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 1.   Spanien fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe, soweit sie an ADIF ausgezahlt wurde, sofort vom Empfänger zurück. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe ADIF zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (58) anhand der Zinseszinsformel berechnet. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, d. h. ab dem Tag der Auszahlung des Zuschusses und der Darlehenstranchen, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. 4.   Spanien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein. 5.   Spanien verlangt die Kündigung und die Rückzahlung der ADIF gewährten Darlehen. Artikel 5 Spanien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 1.   Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von ADIF zurückzufordern ist; b) Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an ADIF ergangen ist. 2.   Spanien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Spanien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Spanien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von ADIF bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 188 vom 5.6.2015, S. 10. (2)  Siehe Fußnote 1 (3)  Multiregionales operationelles Programm „Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation für und durch Unternehmen — Technologiefonds“, das von der Kommission am 7. Dezember 2007 genehmigt wurde (Beschluss C/2007/6316). Das Programm sieht eine gemeinschaftliche Förderung in allen spanischen Regionen im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ vor. (4)  Siehe Seite 12 des zweiten Schreibens der spanischen Behörden, das am 20. Mai 2014 bei der Kommission eingegangen ist und am selben Tag registriert wurde, bestätigt durch das Schreiben der spanischen Behörden vom 22. Januar 2015. (5)  Wie in Abschnitt 2.3.1 dargelegt, wurden bei der Projektgestaltung in der Phase der Durchführbarkeitsstudien mehrfach technische Änderungen vorgenommen, bis das Projekt im April 2013 in seiner endgültigen Form vorlag und ADIF es dem Ministerium für öffentliche Arbeiten und Verkehr (Ministerio de Fomento) präsentierte. (6)  Näheres dazu in Abschnitt 2.4 des Einleitungsbeschlusses. (7)  Spanisches Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado — BOE) Nr. 157 vom 2. Juli 2013. (8)  Deloitte, Abschließende Schlussfolgerungen zu den eingegangenen Fragebögen bezüglich des Projekts für die Entwicklung, den Bau, die Wartung und den Betrieb der Teststrecke von ADIF in Antequera im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, 8. Oktober 2012. (9)  Zusammenfassung des Berichts von Deloitte im Schreiben der spanischen Behörden vom 22. Januar 2015. (10)  http://www.c-e-f.fr/ (11)  Gesetz 39/2003 für den Eisenbahnsektor, veröffentlicht im BOE Nr. 299 vom 14. Dezember 2013. (12)  Geschäftsverwaltung durch die für Personenbahnhöfe zuständige Abteilung von ADIF. (Quelle: www.adif.es). (13)  Cluster aus Eisenbahntechnologieunternehmen, die in derselben Region tätig sind, siehe Erwägungsgrund 12 des Einleitungsbeschlusses. (14)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25). (15)  Protokoll der Sitzung des Begleitausschusses für das operationelle Programm Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation für und durch Unternehmen — Technologiefonds 2007-2013 vom 11. Juni 2010. Der Ausschuss, der von dem für den EFRE zuständigen Generaldirektor des spanischen Wirtschaftsministeriums geleitet wird, umfasst Vertreter der an dem operationellen Programm beteiligten Behörden und Unternehmen sowie Vertreter der Kommission. (16)  Am 2. Juli 2015 übermittelten die spanischen Behörden der Kommission eine Kopie des Vertrags per E-Mail. (17)  E-Mails der spanischen Behörden vom 1. und 8. Juni 2015, bestätigt im Schreiben vom 13. November 2015, S. 5 und dessen Anhängen. (18)  Veröffentlicht im BOE am 17. April 2013. (19)  Mit seinen endgültigen technischen Merkmalen (Höchstgeschwindigkeit, Anzahl und Form der Teststrecken, Standort sowie Art des zu testenden rollenden Materials). (20)  Entschließung des Staatssekretariats für Infrastruktur, Verkehr und Wohnraum, mit dem das Projekt genehmigt wurde und in dem dessen Ziele und nächste Etappen aufgezeigt wurden. Siehe Erwägungsgrund 10 des Einleitungsbeschlusses. (21)  Der genaue Betrag von 358 552 309,00 EUR wird auf 358,6 Mio. EUR aufgerundet; siehe den Ministerratsbeschluss vom 28. Juni 2013. http://prensa.adif.es/ade/u08/GAP/Prensa.nsf/0/80A8FA05AE117307C1257B9B00284BC1/$file/130628%20Anillo%20Ferroviario%20Antequera%20Consejo%20Ministros.pdf?OpenElement (22)  Quelle: S. 85 der Mitteilung zur Anmeldung (September 2013), ergänzt durch eine E-Mail vom 2. Juli 2015 und ein Schreiben vom 13. November 2015. Die Finanzierungsstruktur in Form eines Zuschusses (der als „Vorauszahlung eines Zuschusses“ eingestuft wurde) und in Form von Darlehen geht auf den 2010 unterzeichneten Vertrag zurück; die Mittelausstattung wurde jedoch nach dem Beschluss vom 28. Juni 2013 aktualisiert. (23)  Die Aufstellung enthielt alle ADIF und ADIF-Alta Velocidad gewährten Darlehen ab dem 1. Januar 2013, dem Zeitpunkt der Spaltung von ADIF in ADIF und ADIF-Alta Velocidad. Die Vermögenswerte der Teststrecke sind bei ADIF verblieben. (24)  2012 lag der feste Zinssatz bei 4,884 %, und der variable Zinssatz errechnete sich aus dem Euribor für 3 bis 6 Monate zuzüglich eines laufzeitabhängigen Aufschlags von 275 bis 400 Basispunkten. 2013 lag der feste Zinssatz bei 6,28 %, und der variable Zinssatz errechnete sich aus dem 6-Monats-Euribor zuzüglich eines laufzeitabhängigen Aufschlags von 400 bis 450 Basispunkten. (25)  Der Betrag von 139 931 720 EUR versteht sich bereits abzüglich der Teilrückzahlungen von Zuschüssen und Darlehen. (26)  Die 19,8 Mio. EUR, die im Schreiben vom 20. Mai 2014, Anhang II — Negative Auswirkungen der Nichtdurchführung des Projekts, S. 10, genannt wurden. Aktualisiert auf 20,46 Mio. EUR im Schreiben der spanischen Behörden vom 28. September 2015. (27)  Siehe Erwägungsgrund 43 des Einleitungsbeschlusses. (28)   ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1. (29)  Eine Geschwindigkeit von 350 km/h bei kommerzieller Nutzung würde Tests mit Geschwindigkeiten von bis zu 385 km/h erfordern. (30)  Da die spanischen Behörden einräumen, dass für beide Teile der CEATF-Anlage zusätzliche Kosten anfallen, die weder getrennt noch genau jedem der beiden Teile zugewiesen werden können, stellen diese Beträge keine präzise Aufschlüsselung der Kosten dar. (31)  https://ec.europa.eu/commission/2014-2019/cretu/announcements/new-eu-regional-funds-programme-will-transform-spain-smarter-and-more-competitive-economy_en. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107. (33)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617, Rn. 75-80. (34)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig/Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P, ECLI:EU:C:2012:821, Rn. 43-44, und Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 42. (35)  ADIF ist als Eigentümer einer für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmten Infrastruktur für beihilferechtliche Zwecke als „Unternehmen“ zu erachten. Spanien hat dies im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens nicht bestritten. (36)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (37)  Der Basissatz, zu dem nach der Mitteilung von 2008 eine Marge von mindestens 100 Basispunkten hinzukommen muss, lag im Januar 2011 bei 2,49 %, im Januar 2012 bei 3,07 %, im Mai 2012 bei 2,67 %, im Februar 2013 bei 1,66 % und im Januar 2014 bei 1,53 %. (38)  https://www.moodys.com/credit-ratings/Administrador-de-Infraestruct-Ferroviarias-credit-rating-3010. Das Rating von ADIF wurde anhand des Ratings des spanischen Staates ermittelt. (39)  Die Aufstellung enthielt alle ADIF und ADIF-Alta Velocidad gewährten Darlehen, aber die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Teststrecke sind mit Wirkung vom 1. Januar 2013, dem Zeitpunkt der Spaltung von ADIF in ADIF und ADIF-Alta Velocidad, bei ADIF verblieben. Spanien übermittelte Informationen über Veräußerungsdatum, Laufzeitende, Bank, finanziertes Projekt, Betrag, Zinssatz und Tilgungsaufschub. (40)  Siehe Erwägungsgrund 42. (41)  Siehe die Erwägungsgründe 43 und 44 des Einleitungsbeschlusses. (42)  Beihilfesache SA.38302 — Investitionsbeihilfe für den Hafen Salerno, Beschluss vom 27. März 2014, Erwägungsgrund 46. (43)  Urteile des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 66, und Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 77. (44)  Siehe S. 13 der Erklärung der spanischen Behörden vom 6. Februar 2014, Antwort des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Verwaltung auf Frage 7. (45)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (46)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, AceaElectrabel/Kommission, C-480/09 P, ECLI:EU:C:2010:787, Rn. 99, und darin zitierte Rechtsprechung. (47)  Nach Randnummer 15 Buchstabe ff. des FuEuI-Rahmens bezeichnet der Begriff „Forschungsinfrastruktur“ Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder auch „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein. (48)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1). (49)  Siehe z. B. die Beihilfesache SA.32835 (2011/N) — The Northwest Investment Fund (Jessica) (ABl. C 281 vom 24.9.2011, S. 2., http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/240234/240234_1247477_97_2.pdf), und die Beihilfesache SA.38769 (2015/N) — Green Deal für Elektroauto-Ladestationen (noch nicht im ABl. veröffentlicht, http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/258489/258489_1710979_137_2.pdf). (50)  Die spanischen Behörden erinnerten daran, dass sie mehr als 80 Unternehmen Fragebögen geschickt hatten, 47 dieser Unternehmen geantwortet und 26 angegeben hatten, dass sie sich an den Projektrisiken beteiligen würden. Dazu ist zu sagen, dass die meisten dieser 26 Unternehmen aus dem Baugewerbe kamen und an den Bauarbeiten für das Projekt, aber nicht an den FuEuI-Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden sollen, interessiert waren. Letztlich bekundete keines dieser Unternehmen ein echtes Interesse in Form eines Angebots bei der 2013 durchgeführten Ausschreibung, die mangels Teilnehmern ergebnislos blieb. (51)  Es überrascht nicht, dass das Projekt nur von einem einzigen spanischen Unternehmen befürwortet wurde, das (wie die Stellungnahmen anderer Unternehmen bestätigten) in der Praxis aufgrund seiner geografischen Nähe einen bevorzugten Zugang zur Anlage erhalten könnte. Die Stellungnahme dieses Unternehmen scheint davon beeinflusst zu sein, dass sich das Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verspricht, und scheint nicht auf einer objektiven Bewertung der Erforderlichkeit dieser Anlage zu beruhen. (52)  Siehe auch Fußnote 17 des Einleitungsbeschlusses. (53)  So z. B. die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1), die ausdrücklich auf die Schaffung von Arbeitsplätzen eingehen und dieses Ziel in den breiteren Zusammenhang eines integrativen und nachhaltigen Wachstums einordnen (Unterstreichung wurde vom Verfasser hinzugefügt). Selbst als die Kommission noch separate Leitlinien für Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen hatte (Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4), räumte sie ein, dass Beihilfen zur Arbeitsplatzschaffung, die auf einen oder mehrere sensible Wirtschaftsbereiche mit Überkapazitäten oder in Krisenlage beschränkt sind, in der Regel weniger günstig sind, da ihre negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in den konkurrierenden Bereichen der anderen Mitgliedstaaten im Allgemeinen das gemeinsame Interesse an den aktiven Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit überwiegen (siehe Rn. 23). (54)  Weitere Erläuterungen zur Geeignetheit wurden in der Beihilfesache C 25/2004 — DVB-T Berlin-Brandenburg (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 14) und der Beihilfesache N 854/2006 — Soutien de l'agence de l'innovation industrielle en faveur du programme mobilisateur pour l'innovation industrielle TVMSL (ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 5) gegeben. (55)  So z. B. Rete Feroviaria Italiana in Italien, SNCF in Frankreich und DB Bahn in Deutschland. (56)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kom

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