Europäische Union

94/922/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0922. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Markterfolg im Pay-TV-Bereich ist. Pay-TV-Anbieter mit geringerer Marktbedeutung können zudem gezwungen sein, ihre Programme in die Pakete des führenden Pay-TV-Anbieters einzubringen, der damit die Kontrolle über diese Wettbewerber gewinnt. (79) Ferner ist zu berücksichtigen, daß, wie bereits dargelegt, Bertelsmann als führender Betreiber von Buchclubs in Deutschland über einen wichtigen potentiellen Vertriebskanal für Pay-TV-Programme verfügt. Schließlich ergibt sich für Kirch ein weiterer Wettbewerbsvorteil aus seiner Beteiligung von 35 % am Axel Springer Verlag, der seinerseits mit 20 % an SAT 1 beteiligt ist. Der Axel Springer Verlag ist der grösste Zeitungsverleger in Deutschland und zugleich auch der führende Verleger von Fernsehprogrammzeitschriften. Es liegt auf der Hand, daß der Medienverbund von Kirch und Axel Springer Verlag geeignet ist, die Durchsetzung von Pay-TV-Programmen zu fördern, an denen Kirch beteiligt ist. (80) Im Zusammenhang mit der Position, die Bertelsmann und Kirch auf dem Pay-TV-Markt einnehmen, ist auch von Bedeutung, daß das bereits beschriebene Wettbewerbsverbot der Gesellschafter von Premiere jede Chance eines Wettbewerbs zwischen beiden Unternehmen im Pay-TV-Markt beseitigt. Dieser Umstand ist vielleicht bei analogem Fernsehen von geringerer Bedeutung, da angesichts der Knappheit der zur Verfügung stehenden Übertragungskanäle ohnehin die Möglichkeit neuerPay-TV-Programme begrenzt ist. Mit der Erhöhung der Übertragungskapazität nach einer Digitalisierung bietet sich jedoch sowohl für Bertelsmann als auch für Kirch die Möglichkeit, in erheblichem Umfang mit eigenen zusätzlichen Programmangeboten auf dem Markt aufzutreten. Vor diesem Hintergrund wirkt sich das bestehende Wettbewerbsverbot in erheblich grösserem Masse als bisher als eine Wettbewerbsbeschränkung aus. (81) Nach allem ergibt sich bereits derzeit eine ausserordentlich starke Stellung von Bertelsmann/Kirch auf dem Markt für Pay-TV. b) Verstärkung der Position von Bertelsmann/Kirch durch MSG (82) Wenn MSG aus den oben dargelegten Gründen auf Dauer eine Alleinstellung als Betreiber einer digitalen Infrastruktur für Pay-TV erlangt, dann sind alle Pay-TV-Anbieter, die im Gefolge der Digitalisierung in den Pay-TV-Markt eintreten können, darauf angewiesen, die für Pay-TV grundlegenden Dienstleistungen bei einem Unternehmen in Anspruch zu nehmen, das von den bereits führenden Pay-TV-Anbietern kontrolliert wird. Zukünftige Pay-TV-Wettbewerber von Bertelsmann/Kirch hätten nur die Wahl, entweder die Konditionen der MSG zu akzeptieren oder dem Markt fernzubleiben. Diese Einschätzung wird durch das Ergebnis der Anhörung und eine Vielzahl von Stellungnahmen befragter Unternehmen bestätigt. (83) Die Parteien wenden demgegenüber ein, daß für jeden Pay-TV-Programmanbieter die Alternative bestehe, diese Leistung, wie derzeit allgemein üblich, selbst zu erbringen. Dies ist unzutreffend. Betrachtet man die derzeit bestehende Situation, so zeigt sich, daß ein neu auf den Markt tretender Programmanbieter darauf angewiesen ist, die Dienstleistungen desjenigen Pay-TV-Anbieters in Anspruch zu nehmen, der bereits mit einer technischen Infrastruktur auf dem Markt etabliert ist. Dies folgt aus dem Umstand, daß das wirtschaftliche Risiko normalerweise zu groß ist, um für ein neues Programm eine eigene neue Infrastruktur zu installieren. Die Erfahrung hat gezeigt, daß etwa ein neuer Programmanbieter in Großbritannien auf die Infrastruktur von BSkyB und ein neuer Anbieter in Frankreich auf diejenige von Canal plus angewiesen ist. Mit der Gründung der MSG in ihrer derzeitigen Gesellschafterstruktur würde sich eine vergleichbare Situation auch für digitales Pay-TV in Deutschland ergeben. (84) Über MSG könnten daher Bertelsmann/Kirch den Wettbewerb durch künftige Pay-TV-Anbieter erheblich beeinflussen und zu einem grossen Teil in ihrem Sinne steuern. Sie können durch ihren kontrollierenden Einfluß bei MSG dafür sorgen, daß die Konditionen der MSG und insbesondere das Preisgefüge in einer Weise gestaltet werden, die für ihre eigenen Programme vorteilhaft und für diejenigen ihrer Wettbewerber nachteilig ist. Auch durch künstlich überhöhte Preise könnten Bertelsmann/Kirch begünstigt werden, da sie anders als ihre Wettbewerber an den Erträgen der MSG beteiligt sind. (85) Weiterhin bestuende die Möglichkeit, unter Berufung auf nur schwer nachprüfbare technische Zwänge die Dienstleistungen der MSG in einer Weise anzubieten, daß der Marktzugang von Programmen, die den Interessen von Bertelsmann/Kirch zuwiderlaufen, zumindest zeitlich verzögert wird. Das gleiche gilt im übrigen auch für die von der Telekom vorzunehmende Einspeisung von Programmen in das Kabelnetz. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Telekom, wenn sie in der MSG mit Bertelsmann/Kirch zusammengeschlossen ist, insoweit auch die Interessen ihrer Partner berücksichtigen wird. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Einspeisung von über ASTRA gesendeten Programmen in das Kabelnetz der Telekom legen die Annahme nahe, daß unter Berufung auf technische Zwänge der Zugang zum Kabelnetz beeinflusst werden kann, ohne dabei in nachweisbarer Weise gegen das Neutralitätsgebot zu verstossen. (86) Wie bereits dargelegt, hat es die Telekom in der Hand, den digitalen Ausbau des Hyperbandes in ihrem Breitbandkabelnetz zu steuern. Die Telekom beabsichtigt, bis Ende 1995 drei Kanäle für digitales Fernsehen zur Verfügung zu stellen, auf denen jeweils zwischen vier bis zehn Fernsehprogramme digital übertragen werden können. Das bedeutet, daß zunächst nur eine zusätzliche Übertragungskapazität für maximal 30 neue Programme bereitstehen wird. Diese Kapazität kann leicht zu einem grossen Teil von Bertelsmann/Kirch besetzt werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß Premiere in der Lage sein wird, das sogenannte "Near-Video-On-Demand" einzuführen, mit dem ein erheblicher Teil der Übertragungskapazität genutzt werden müsste. Die Telekom hat erklärt, die Digitalisierung der weiteren 12 zur Verfügung stehenden Kanäle unter Beachtung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nach dem Grundsatz eines reichweitenoptimierten bedarfsgerechten Ausbaues vorzunehmen. Mit der Verpflichtung auf diese relativ unbestimmten Kriterien hat es die Telekom in der Hand, den weiteren Ausbau des Hyperbandes unter Berücksichtigung der Pay-TV-Interessen ihrer Partner in der MSG zu betreiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Ausbau ohnehin nur schrittweise erfolgen dürfte, da die Digitalisierung eines neuen Kanals ca. sechs Monate in Anspruch nimmt und Investitionen in der Grössenordnung von 50 Millionen DM erfordert. (87) Bertelsmann/Kirch haben ferner die Möglichkeit, über MSG die Positionierung von Programmen ihrer Wettbewerber zu beeinflussen. Die Vielzahl möglicher Programme im digitalen Fernsehen macht es erforderlich, ein System zur Benutzerführung einzurichten, das dem Zuschauer hilft, einzelne Programme im "Programmdschungel" aufzufinden. Da der hierzu erforderliche On-screen-Modulator in der Decoderbox enthalten ist, wird diese Benutzerführung voraussichtlich von demjenigen betrieben werden, der die Decoderbasis installiert. Die Kontrolle über die Benutzerführung ermöglicht es, die Programme konkurrierender Pay-TV-Anbieter in dem Programm-Menü auf Positionen zu plazieren, die ihre Attraktivität beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang spielt es etwa eine Rolle, wie viele Bedienungsschritte erforderlich sind, um Zugang zu einem bestimmten Programm zu erlangen. (88) Ebenso haben Bertelsmann/Kirch die Möglichkeit, über MSG die Vermarktung konkurrierender Programme im Hinblick auf die Plazierung dieser Programme auf den von MSG ausgegebenen Smartcards zu beeinflussen. Die MSG bringt als Betreiber der Zugangskontrolle auf den Smartcards die angebotenen Pay-TV-Programme und Programmpakete unter, die dann durch die mit dem TV-Signal übermittelten Autorisierungssignale freigeschaltet werden. Es ist zu erwarten, daß der normale Pay-TV-Abonnent nicht auf die Benutzung einer Vielzahl von Smartcards angewiesen sein möchte. MSG kann daher konkurrierende Wettbewerber von Bertelsmann/Kirch dadurch behindern, daß diese nicht auf der ersten Smartcard mit den attraktiven Programmen plaziert werden, sondern auf zusätzlichen neuen Smartcards untergebracht werden. (89) Schließlich könnten Bertelsmann/Kirch über MSG erhebliche Informationsvorsprünge erhalten. Dies gilt in bezug auf geplante neue Programme, insbesondere aber auch in bezug auf die Kundenstruktur und das Zuschauerverhalten der von ihrem Subscriber Management System betreuten Abonnenten. Dabei müssen Bertelsmann/Kirch nicht einmal Zugang zu individuellen Kundendaten erhalten. Es genügt, daß sie Zugang zu anonymisierten Daten erhalten, die z. B. Aufschluß über die Altersstruktur der Zuschauer der jeweiligen Programme geben. Bei interaktiven Pay-TV-Diensten wie Pay per View lässt sich zudem in anonymisierter Form ermitteln, welche spezifische Gruppe in welchem Ausmaß bestimmte Programminhalte bevorzugt. Derartige Informationen führen zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen, da sie die Entwicklung zielgruppenorientierter Programme oder Programmpakete wesentlich erleichtern. (90) Die Parteien wenden demgegenüber ein, daß es nicht im Interesse der MSG-Gesellschafter liegen könne, andere Pay-TV-Anbieter zu beeinträchtigen, da dies den wirtschaftlichen Erfolg der MSG gefährden würde. Dieses Argument erscheint schon deshalb als fragwürdig, da die MSG, wie dargelegt, voraussichtlich eine Alleinstellung erlangen wird. Andere Pay-TV-Anbieter sind daher darauf angewiesen, die Dienstleistungen der MSG in Anspruch zu nehmen, selbst wenn dies zu ungünstigen Konditionen erfolgt und mit Beeinträchtigungsmöglichkeiten verbunden ist. Darüber hinaus haben Bertelsmann und Kirch ein vorrangiges Interesse daran, den Pay-TV-Markt zu kontrollieren und gegebenenfalls die Wettbewerbsmöglichkeiten ihrer Konkurrenten zu steuern, selbst wenn dies die Gewinnsituation der MSG negativ beeinflussen sollte. Wenn die Parteien demgegenüber einwenden, daß durch die Beteiligung der Telekom eine diskriminierungsfreie und anbieterneutrale Tätigkeit der MSG gewährleistet sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Immerhin halten Bertelsmann und Kirch zusammen zwei Drittel der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen. Auch wenn die Telekom gemeinsam mit Bertelsmann und Kirch die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen ausübt, kann nicht erwartet werden, daß die MSG sich gegenüber den gleichgerichteten Interessen von Bertelsmann und Kirch neutral verhalten wird. Dies gilt insbesondere, weil Kirch und Bertelsmann das Know-how für Pay-TV-Technologie mitbringen und zugleich die wichtigsten Nachfrager der Leistungen der MSG sein werden, womit sie den Entscheidungsspielraum der Telekom in der MSG einschränken können. c) Zusammenfassung (91) Angesichts der erheblichen Wettbewerbsvorteile, die für Bertelsmann und Kirch mit der MSG verbunden sind, und der Möglichkeiten zur Beeinträchtigung zukünftiger Wettbewerber ist zu erwarten, daß durch den beabsichtigten Zusammenschluß eine auf Dauer angelegte beherrschende Stellung von Bertelsmann und Kirch auf dem Markt für Pay-TV in Deutschland entsteht. 3. Kabelnetze (92) Es ist zu erwarten, daß der beabsichtigte Zusammenschluß langfristig auch wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kabelnetze in Deutschland erheblich beeinträchtigen wird. In der näheren Zukunft wird zwar weiterhin ein öffentlich-rechtliches Monopol der Telekom für das Breitbandkabelnetz bestehen. Es kann jedoch erwartet werden, daß im Gefolge der 1998 zu erfolgenden Liberalisierung der Telefonbasisdienste auch der Markt für Kabelnetze dereguliert wird und für den Wettbewerb geöffnet wird. Es besteht die Gefahr, daß die Telekom durch den gemeinsamen Betrieb der Infrastruktur für Pay-TV zusammen mit den führenden Pay-TV-Anbietern ihre Stellung als Kabelnetzbetreiber in einer Weise verstärkt, daß der nach einer Liberalisierung aufkommende Wettbewerb im Bereich der Kabelnetze erheblich behindert und damit die marktbeherrschende Stellung der Telekom abgesichert wird. In der gleichen Weise, wie Bertelsmann/Kirch die Telekom als potentiellen Wettbewerber in dem Markt für technische und administrative Pay-TV-Dienstleistungen ausschalten, verhindert die Telekom über das beabsichtigte Gemeinschaftsunternehmen, daß Bertelsmann und Kirch als potentielle Partner für andere zukünftige Kabelnetzbetreiber zur Verfügung stehen. (93) Derzeit bestehen für die privaten Kabelbetriebsgesellschaften, die auf der Netzebene 4, also im Bereich privater Hausverteilanlagen, tätig sind, nur sehr begrenzte Möglichkeiten, Kabelnetze zu betreiben, die von dem Breitbandkabelnetz der Telekom unabhängig sind. Die Errichtung der dafür notwendigen Satellitenempfangsanlagen (Kopfstationen) unterliegt dem Funkanlagenmonopol des Bundes und bedarf einer Genehmigung durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT). Nach der Verwaltungspraxis des BMPT sind allgemein genehmigt lediglich Kopfstationen für Kabelnetze, die die Grenzen eines Grundstücks nicht überschreiten oder die mehrere zusammenhängende Grundstücke bis zu einer Grösse von 25 versorgten Wohneinheiten umfassen. Bei Kabelnetzen auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken mit mehr als 25 versorgten Wohneinheiten bedarf es einer Genehmigung im Einzelfall. Für Kabelnetze, die nicht zusammenhängende Grundstücke umfassen würden, erteilt das BMPT grundsätzlich keine Genehmigung zur Errichtung einer Kopfstation. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot privater Kabelnetze für nicht zusammenhängende Grundstücke besteht nur in dem Fall, daß private Unternehmen ausserhalb der bestehenden oder geplanten Ausbaugebiete der Telekom tätig werden wollen. Durch diese Verwaltungspraxis ist die Telekom weitgehend vor dem Wettbewerb privater Kabelnetzbetreiber geschützt. Wenn bei einer Liberalisierung des Marktes für Kabelnetze diese Verwaltungspraxis aufgegeben wird, besteht für die auf der Netzebene 4 tätigen Kabelbetriebsgesellschaften die Möglichkeit, ihre auf einzelne Grundstücke begrenzten Kabelinseln zusammenzufassen und damit in Wettbewerb zur Telekom zu treten. Dieser Wettbewerb kann jedoch für die privaten Kabelnetzbetreiber erheblich erschwert werden, wenn die Telekom zusammen mit Bertelsmann und Kirch die MSG als das marktbeherrschende Dienstleistungsunternehmen kontrolliert. Es bestuende insbesondere die Gefahr, daß die privaten Kabelnetzbetreiber die Programme der führenden Pay-TV-Anbieter Bertelsmann und Kirch, die für die Bildung attraktiver Programmpakete erforderlich sind, nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen erlangen können. Die Gründung der MSG mit ihrer derzeitigen Gesellschafterstruktur ist daher geeignet, die beherrschende Stellung der Telekom als Kabelnetzbetreiber zu verstärken. VI. VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENE ZUSAGEN (94) Mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 haben die Parteien eine Reihe von Zusagen vorgeschlagen, die die Bedenken gegen den beabsichtigten Zusammenschluß ausräumen sollen. Dieser Zusagenvorschlag umfasst im wesentlichen die folgenden Punkte: - Die MSG wird sich für eine Decoder-Basis entscheiden, die auf der Grundlage eines "common interface" funktioniert, wobei vorausgesetzt wird, daß ein "common interface" nach den von der DVB aufgestellten Vorgaben entwickelt und das Piraterie-Risiko minimiert wird, so daß diese Technologie von den Pay-TV-Anbietern akzeptiert werden kann. - Die MSG wird den Verkauf von Decodern über den freien Handel fördern und im Fall der Vermietung von Decodern keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des Decoders für Programme auferlegen, die nicht von MSG betreut werden. - MSG verpflichtet sich, ihren Gesellschaftern keine Programminformationen und Abonnentendaten anderer Pay-TV-Anbieter, auch nicht in anonymisierter Form, bekanntzugeben. - MSG wird bei der Gestaltung des Benutzerführungssystems (Electronic Programming Guide - EPG) eine neutrale und diskriminierungsfreie Darstellungsweise wählen und, soweit dies technisch möglich ist, auch über Programme informieren, die nicht von MSG betreut werden. - MSG wird einen Beirat mit beratender Funktion zur Kontrolle der diskriminierungsfreien Darstellungsweise des EPG einrichten, in dem die einzelnen Kunden (Dienstanbieter) der MSG vertreten sind, und die Vorschläge des Beirats in ihre Entscheidungen einbeziehen. - MSG wird marktgerechte Preise verlangen und eine transparente Preispolitik betreiben, bei der gleiches Entgelt für gleiche Leistung verlangt wird. - Telekom verpflichtet sich, ihre Netze über die bereits eingeleitete Bereitstellung von 30 Kanälen hinaus so für weitere digitale Programmübertragungen auszurüsten, daß im Rahmen der technisch nutzbaren Übertragungskapazität durch entsprechende Vorratshaltung keine Mangelsituationen aufkommen. (95) Diese vorgeschlagenen Zusagen sind als unzureichend zu bewerten, um die oben dargelegte Entstehung und Verstärkung marktbeherrschender Stellungen zu beseitigen. Zwar beziehen sie sich auf bestimmte Gesichtspunkte, die generell für die wettbewerbliche Struktur des künftigen digitalen Pay-TVs von besonderer Bedeutung sein können. Insbesondere erscheint die Einführung eines "common interface" vom wettbewerblichen Standpunkt aus als eine Lösung des Problems der Zugangskontrolle, die eine positive Auswirkung auf die Entwicklung eines freien und ungehinderten Wettbewerbs zur Folge hat. Dies gilt zumindest, wenn keine vertraglichen Beschränkungen des Zugangs anderer Pay-TV-Anbieter zu der Decoderbasis bestehen. Ebenso ist eine transparente Preispolitik für die administrativen und technischen Dienstleistungen ein positiver Faktor für die wettbewerbliche Entwicklung digitalen Pay-TVs. Bei der derzeitigen Gesellschafterstruktur der MSG reichen die vorgeschlagenen Zusagen jedoch nicht aus, um die wettbewerblichen Probleme zu beseitigen. Darüber hinaus sind sie teilweise an Voraussetzungen und Vorbehalte geknüpft, die ihre Durchsetzbarkeit in Frage stellen. Abgesehen von den Zusagen hinsichtlich der Einführung eines "common interface" und einer Vorratshaltung digitalisierter Kanäle durch die Telekom handelt es sich ausserdem im wesentlichen um die Zusicherung, eine marktbeherrschende Stellung der MSG auf dem Markt für administrative und technische Dienstleistungen in bestimmten Punkten nicht zur Beeinträchtigung von Wettbewerbern auf dem Markt für Pay-TV zu mißbrauchen. (96) Die Zusage, ein "common interface" einzuführen, wird nur unter der Voraussetzung abgegeben, daß das Piraterie-Risiko minimiert wird und die entsprechende Technologie von den Pay-TV-Anbietern akzeptiert werden kann. Damit handelt es sich um eine blosse Absichtserklärung, die der MSG die Möglichkeit offenhält, sich unter Berufung auf angebliche unzureichende Sicherheit des "common interface" oder fehlende Akzeptanz durch ihre potentiellen Kunden für eine Decoderbasis auf der Grundlage eines proprietären Systems zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der wichtigste potentielle Kunde der MSG der Pay-TV-Anbieter Premiere ist, der von Bertelsmann, Kirch und Canal plus gemeinsam beherrscht wird. Es ist bekannt, daß Canal plus ein entschiedener Gegner des "common interface" ist und mit Nachdruck für proprietäre Verschlüsselungssysteme auch im digitalen Fernsehen eintritt. Bertelsmann ist im übrigen unlängst eine strategische Allianz mit Canal plus eingegangen, in deren Rahmen als konkretes Projekt die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens vereinbart ist, das ein digitales Verschlüsselungssystem entwickeln soll. (97) Doch selbst wenn die Zusage in einer Weise ausgestaltet wäre, durch die die Einführung eines "common interface" sichergestellt würde, könnte damit die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nicht beseitigt werden. Wie oben im einzelnen dargelegt (Randnummern 70 bis 72), würde die MSG mit ihrer derzeitigen Gesellschafterstruktur auch auf der Grundlage eines "common interface" mit unbeschränktem Zugang eine beherrschende Stellung auf dem Markt für technische und administrative Dienstleistungen erlangen. Vor diesem Hintergrund ist ein "common interface" nicht geeignet, die schwerwiegenden wettbewerblichen Schäden zu beseitigen, die sich aus der Zusammenfassung des marktbeherrschenden Kabelnetzbetreibers mit den führenden Pay-TV-Anbietern in dem Gemeinschaftsunternehmen MSG ergeben. (98) Die vorgeschlagenen Zusagen, die sich auf das Verhalten der MSG gegenüber ihren Kunden und den Ausbau der Digitalisierung des Kabelnetzes durch die Telekom beziehen, sind nicht geeignet, die Entstehung oder Verstärkung einer bereits bestehenden beherrschenden Stellung von Bertelsmann und Kirch auf dem Markt für Pay-TV zu verhindern. Soweit eine diskriminierungsfreie Behandlung der Kunden von MSG zugesagt wird, entspricht dies der gesetzlichen Verpflichtung eines marktbeherrschenden Unternehmens. Im übrigen würde es angesichts der vielfältigen Möglichkeiten versteckter Diskriminierung in der Praxis nur schwer nachweisbar sein, daß sich die MSG nicht anbieterneutral verhält. Daran ändert etwa auch der vorgeschlagene Beirat nichts, der nur beratende Funktion haben soll und dessen Vorschläge für die MSG nicht verbindlich sind. Ebenso kann auch die Zusage, keine Programminformationen und Abonnentendaten an die Gesellschafter der MSG weiterzugeben, nicht verhindern, daß sich die MSG-Gesellschafter in nicht nachprüfbarer Weise wegen des besonderen zwischen ihnen und der MSG bestehenden Beziehungs- und Informationsgeflechts Informationsvorsprünge verschaffen. Auch die Zusage der Telekom, eine Vorratshaltung für digitale Kanäle vorzusehen, bietet keine ausreichende Gewähr dafür, daß der Ausbau der Digitalisierung nicht unter Berufung auf technische und wirtschaftliche Zwänge unter Berücksichtigung der Interessen von Bertelsmann und Kirch gesteuert wird. Im übrigen handelt es sich eher um eine allgemeine Absichtserklärung und nicht um eine konkret ausgestaltete Zusage. (99) Insgesamt ist festzustellen, daß nur die Zusage hinsichtlich der Einführung eines "common interface" einen strukturellen Bezug aufweist. Sie ist jedoch nicht ausreichend, um eine Marktbeherrschung der MSG zu verhindern, und im übrigen unter Vorbehalte gestellt, die sie im Ergebnis zu einer unverbindlichen Absichtserklärung machen. Die übrigen vorgeschlagenen Zusagen sind als reine Verhaltenszusagen ohne jeden strukturellen Bezug zu qualifizieren, deren Einhaltung zudem nicht zu überprüfen ist. Sie sind schon im Ansatz ungeeignet, das strukturelle Problem zu lösen, daß durch die Gründung der MSG beherrschende Stellungen auf den Märkten für administrative und technische Dienstleistungen, für Pay-TV und für Kabelnetze entstehen oder verstärkt werden. VII. ENTWICKLUNG DES TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN FORTSCHRITTS (100) Die Parteien verweisen darauf, daß durch das Dienstleistungsangebot der MSG die rasche Durchsetzung digitalen Fernsehens gefördert wird. Es ist zwar richtig, daß die erfolgreiche Verbreitung digitalen Fernsehens eine digitale Infrastruktur voraussetzt und daher ein Unternehmen mit dem Geschäftszweck der MSG zum technischen und wirtschaftlichen Fortschritt beitragen kann. Die Erwähnung dieses Kriteriums in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionsverordnung steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß es nicht zu einer Behinderung des Wettbewerbs kommt. Wie dargelegt, rechtfertigen aber die Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses die Erwartung, daß er zu einer Abschottung und frühzeitigen Vermachtung des Zukunftsmarktes für technische und administrative Dienstleistungen und zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf dem zukünftigen Markt für Pay-TV führt. (101) Diese Behinderung wirksamen Wettbewerbs stellt sogar die Erreichung eines technischen und wirtschaftlichen Fortschritts in Frage. Es ist nämlich äusserst zweifelhaft, ob unter den gegebenen Bedingungen die Errichtung einer digitalen Infrastr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.