Europäische Union

94/922/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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uktur für Pay-TV durch die MSG tatsächlich in positiver Weise zur Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt. Es ist zu befürchten, daß sich angesichts der dargelegten Auswirkungen des Zusammenschlusses potentielle Anbieter von digitalem Pay-TV nicht in gleichem Umfang zum Markteintritt entschließen, wie dies bei einem Dienstleistungsanbieter der Fall wäre, dessen Gesellschafterstruktur strikte Neutralität gewährleisten würde. Die erfolgreiche Verbreitung digitalen Fernsehens würde bei einer solchen Entwicklung eher behindert statt gefördert. Diese Annahme wird durch eine Reihe von Stellungnahmen befragter Unternehmen bestätigt, die dargelegt haben, daß sie im Fall einer Verwirklichung des Zusammenschlusses bestehende Pläne oder Überlegungen für zukünftige Pay-TV-Angebote im digitalen Fernsehen überdenken und möglicherweise aufgeben müssten. VIII. ZUSAMMENFASSUNG (102) Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß zurEntstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen führt, durch die ein wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Der Zusammenschluß ist daher nach Artikel 2 Absatz 3 der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluß durch Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von Bertelsmann AG, Deutsche Bundespost Telekom und Taurus Beteiligungs GmbH & Co. KG wird als mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Adressaten gerichtet: 1. Bertelsmann AG Carl-Bertelsmann-Strasse 270 D-33311 Gütersloh 2. Deutsche Bundespost Telekom Godesberger Allee 87-93 D-40474 Düsseldorf 3. Taurus Beteiligungs GmbH & Co. KG Robert-Bürkle-Strasse 2 D-85737 Ismaning Brüssel, den 9. November 1994. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (3) Geschäftsgeheimnis; nach Presseberichten in einer Grössenordnung von 300 Millionen ECU.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.