Europäische Union

94/922/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0922. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nternehmen zusammen, die jedes für sich prädestiniert wären, eine Infrastruktur für digitales Pay-TV zu installieren und die entsprechenden Dienstleistungen zu erbringen. Der wahrscheinlichste potentielle Wettbewerb wird dadurch schon in der Entstehungsphase des Marktes ausgeschlossen. (57) Die Parteien machen demgegenüber geltend, daß keines der Gründerunternehmen von MSG angesichts der erforderlichen erheblichen Investitionen bereit wäre, den Markt der von MSG angebotenen Dienstleistungen für sich allein zu eröffnen. Nach dem Vorbringen der Parteien würde keiner der Gesellschafter von MSG das mit den Investitionen verbundene unternehmerische Risiko allein und ohne den für das Vorhaben erforderlichen gebündelten Sachverstand eingehen. Es ist den Parteien insoweit zwar zuzugestehen, daß die erforderlichen Investitionen, die nach den vorliegenden Unterlagen auf [. . .] Millionen DM im Verlauf der nächsten zehn Jahre veranschlagt werden, in einer beträchtlichen Grössenordnung liegen. Bertelsmann/Kirch auf der einen Seite und die Telekom auf der anderen Seite verfügen jedoch jeweils über die Ressourcen, um ein Vorhaben wie MSG auch allein zu verwirklichen. Beide haben auch jeder für sich ein starkes Interesse daran, eine technische Infrastruktur für digitales Pay-TV zu installieren. Für Bertelsmann/Kirch folgt dies bereits aus den zusätzlichen Programmöglichkeiten, die sich bei digitalem Fernsehen gerade für Pay-TV ergeben. Für die Telekom ist es von erheblicher Bedeutung, daß bei Einführung digitalen Fernsehens auch die Voraussetzungen für digitales Pay-TV geschaffen werden. Da die zusätzlichen durch die Digitalisierung ermöglichten Programme, wie bereits dargelegt, zumeist entgeltfinanziert sein dürften, hängt der Erfolg digitalen Fernsehens und damit eine bessere Nutzung des Kabelnetzes der Telekom davon ab, daß die erforderliche Infrastruktur für Pay-TV gewährleistet ist. (58) Das Argument der Parteien, sie könnten nur zusammen das Risiko der Investition in eine digitale Infrastruktur übernehmen, erscheint auch wenig überzeugend, wenn man die Erfahrungen bei der Einführung des Mobilfunk-Systems GSM in Deutschland bedenkt. Auch in diesem Fall musste eine möglichst flächendeckende Infrastruktur für ein neues Kommunikationssystem geschaffen werden. Es war jedoch möglich, daß zwei konkurrierende Betreiber von Mobilfunk diese Aufgabe übernahmen. Damit wurde gewährleistet, daß Mobilfunkteilnehmer die Wahl zwischen zwei im Wettbewerb stehenden Systemen haben, dem von der Telekom betriebenen System D 1 und dem von einen privaten Konsortium betriebenen System D 2. Während sich die Investitionen der MSG in einer Grössenordnung von [. . .] Millionen DM über 10 Jahre verhalten sollen, investierte jeder der Betreiber von D 1 und D 2 jeweils 2,5 bis 3 Milliarden DM in einem Zeitraum von fünf Jahren. (59) Aus vorliegenden Unterlagen der Telekom zu dem Projekt MSG ergibt sich, daß die Telekom ein strategisches Interesse hat, durch den Aufbau eines Dienstleistungsunternehmens den Einstieg in das Pay-TV-Geschäft und den sich zukünftig entwickelnden Markt für interaktive höherwertige Dienste vorzunehmen. Mit der Förderung der Verbreitung von Pay-TV als Einstiegsstufe zu interaktiven Diensten eröffnet sich danach für die Telekom die Möglichkeit, im Bereich des Breitbandkabeldienstes statt einer rein anschlußbezogenen eine stärker nutzungsorientierte Entgeltpolitik zu betreiben. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, daß die Telekom ohne die Einbringung in die MSG unabhängig in den Markt für technische und administrative Dienstleistungen eintreten würde und damit eine Pay-TV-Infrastruktur betreiben würde, die nicht von Bertelsmann/Kirch kontrolliert wäre. Gegebenenfalls könnte die Telekom diese Aufgabe auch mit anderen Partnern, die nicht im Pay-TV-Bereich tätig sind, zusammen übernehmen. b) Abschottung des Marktes (60) Es erscheint kaum vorstellbar, daß konkurrierende Anbieter in Deutschland auf dem Markt technischer und administrativer Dienstleistungen für Pay-TV auftreten können, sobald sich die MSG auf diesem Markt etabliert hat. Die Installierung einer alternativen Infrastruktur würde einen hohen Investitionsbedarf erfordern, der von anderen Anbietern oder Anbietergruppen nur aufgebracht würde, wenn es eine entsprechende Marktdurchdringungschance gäbe. Eine solche Chance wäre jedoch kaum gegeben, wenn MSG den Markt bereits besetzt hat. Ein alternatives Dienstleistungsangebot müsste sich gegenüber den kombinierten Wettbewerbsvorteilen und spezifischen Stärken von Telekom einerseits und Bertelsmann/Kirch andererseits durchsetzen. Dies erscheint kaum möglich. aa) Stärken der Telekom (61) Folgende spezifische Stärken der Telekom sind für das Gemeinschaftsunternehmen MSG und den Markt der von MSG angebotenen Dienstleistungen in besonderem Masse relevant: - Die Telekom verfügt über ein Breitbandkabelnetz mit derzeit über 13 Millionen angeschlossenen Haushalten, was mehr als 90 % aller verkabelten Haushalte in Deutschland bedeutet (insgesamt 14 Millionen Kabelanschlüsse). Von den beiden wesentlichen Möglichkeiten zur Übertragung von Pay-TV spielt das Kabelnetz in Deutschland eine weitaus grössere Rolle als das Satellitenfernsehen, das derzeit von 7 Millionen Haushalten empfangen werden kann. Hinzu kommt, daß regionale oder lokale Märkte am kostengünstigsten über direkte lokal begrenzte Einspeisungen in das Kabelnetz erreicht werden können. Wegen der Bedeutung des Kabelnetzes in Deutschland können Dienstleistungen für Pay-TV sinnvollerweise nur erbracht werden, wenn sie sich auf Pay-TV-Programme erstrecken, die auch im Kabel übertragen werden. Eine Beschränkung auf Satellitenprogramme ist nur in speziellen Marktsegmenten denkbar, wie sie etwa dem Tätigkeitsbereich von Selco entsprechen, der weiter unten dargelegt ist. Ausserhalb dieser Segmente ist daher jeder Anbieter von Pay-TV abhängig von der Nutzung des Kabelnetzes der Telekom. - Als Inhaber des Kabelnetzes wird die Telekom die Digitalisierung im Bereich des Hyperbandes betreiben. Sie legt den schrittweisen Ausbau der für digitales Fernsehen vorgesehenen Übertragungskanäle fest und kann damit die Entwicklung der Übertragungskapazität für digitales Fernsehen steuern. - Mit der unlängst erworbenen Beteiligung von 16,6 % an SES ist die Telekom nach dem Großherzogtum Luxemburg der zweitgrösste Anteilseigner an dem wichtigsten europäischen Satellitenbetreiber geworden, der über die ASTRA-Satelliten 6 Millionen Haushalte in Deutschland erreicht. Die Telekom ist im Verwaltungsrat von SES vertreten und arbeitet mit SES zusammen, um die Kompatibilität zwischen Satellitennetz und Kabelnetz im Bereich des digitalen Fernsehens abzustimmen. Auch wenn die Telekom SES nicht kontrolliert, kann sie über die Beteiligung an SES auf die Vergabe von Satellitenkanälen der ASTRA-Satelliten Einfluß nehmen, die in der Gemeinschaft eine dominierende Rolle spielen. - Als Inhaber des Breitbandkabelnetzes und zugleich des Monopols für das ortsfeste Telefonnetz kontrolliert die Telekom die beiden wichtigsten Übertragungswege, die den für interaktives digitales Fernsehen erforderlichen Rückkanal bereitstellen können. Die technisch mögliche Nutzung von Mobilfunk als Rückkanal erscheint wirtschaftlich zumindest für private Haushalte nicht als geeignete Alternative. Nach der Kommission vorliegenden Informationen kann das Breitbandkabelnetz in Deutschland aus technischen Gründen derzeit nicht als Rückkanal benützt werden. Hierzu bedürfte es weiterer Investitionen. Um so wichtiger ist daher das Telefonnetz der Telekom bzw. ihr Glasfasernetz als derzeit einzig in Frage kommender Rückkanal für interaktives Fernsehen. - Mit dem Kabelnetz verfügt die Telekom über eine Kundenbasis, die für den Betrieb von Pay-TV von erheblicher Bedeutung sein kann. Die Telekom hat einen direkten Zugang zu ca. 4 Millionen Einzelkunden. Sie ist zudem mittelbar an den Kabelservicegesellschaften beteiligt, die weitere 900 000 Kabelnutzer im Bereich der Netzebene 4 (Hausverteilanlagen) betreuen. Darüber hinaus verfügt die Telekom mit der flächendeckenden Präsenz der Telekom-Läden auch über eine bundesweite Vertriebsbasis. - Als Kabel- und Telefonnetzbetreiber verfügt die Telekom über Erfahrungen im Netzmanagement und die technologische Kompetenz für Kommunikationsdienstleistungen. Die dargelegten spezifischen Stärken der Telekom verleihen der MSG erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber potentiellen Konkurrenten. bb) Stärken von Bertelsmann/Kirch (62) Als bisher einziger Anbieter von Pay-TV haben Bertelsmann/Kirch über Premiere bereits einen Abonnentenstamm, den sie auch bei zukünftigen digitalen Pay-TV nutzen können. Die Parteien wenden in diesem Zusammenhang ein, daß der Abonnentenstamm von Premiere nicht ausreichen würde, um die Investitionen in MSG amortisieren zu können. Dies mag zutreffend sein. Das Risiko einer Investition in eine digitale Infrastruktur wird jedoch deutlich herabgesetzt, wenn ein Dienstleistungsanbieter auf einem Abonnentenstamm von Kunden im analogen Pay-TV aufbauen kann. Jeder Wettbewerber von MSG müsste sich auf einen Abonnentenstamm stützen, den die von ihnen betreuten Pay-TV-Veranstalter erst einmal erwerben müssten. Wettbewerber von Bertelsmann/Kirch auf den Markt für Pay-TV müssten im Gegensatz zu den Muttergesellschaften von Premiere beim Nullpunkt beginnen. Das gleiche gilt für potentielle Wettbewerber von MSG im Bereich der technischen und administrativen Dienstleistungen. (63) Wie weiter unten im einzelnen dargelegt wird, verfügen Bertelsmann und insbesondere Kirch über einen bevorzugten Zugang zur Programmsoftware. Bertelsmann/Kirch haben in weitaus grösserem Masse als ihre potentiellen Wettbewerber im Pay-TV-Markt die Möglichkeit, nach einer Einführung digitalen Fernsehens zusätzliche attraktive Pay-TV-Programme anzubieten. Jeder potentielle Wettbewerber von MSG müsste sich daher eine Kundenbasis schaffen, ohne die Programme der auch in Zukunft führenden Pay-TV-Anbieter für seine technische Infrastruktur zur Verfügung zu haben. Dies erhöht das wirtschaftliche Risiko eines alternativen Dienstleistungsanbieters erheblich. (64) Schließlich verfügt das Unternehmen Bertelsmann, das Erfahrungen im Kundenmanagement von weltweit 22 Millionen Buchclubmitgliedern besitzt, als führender Betreiber von Buchclubs in Deutschland mit 6 Millionen Buchclubmitgliedern über einen wichtigen potentiellen Vertriebskanal für Pay-TV. Auch damit werden die Chancen eines Markterfolgs zukünftiger digitaler Pay-TV-Programme von Bertelsmann/Kirch verstärkt, was zugleich für die MSG bedeutet, daß ihre Kundenbasis abgesichert wird. Bertelsmann wendet demgegenüber ein, daß ein Grossteil des Mitgliederstamms des Buchclubs nur von [. . .] unabhängigen Vertriebsgesellschaften an Bertelsmann verpachtet sei und Bertelsmann auch kein Interesse daran habe, die Kaufkraft der Clubmitglieder von den bisherigen Clubprodukten auf andere Produkte zu lenken. Es kann jedoch zum einen nicht erwartet werden, daß die Vertriebsmethode, Clubmitglieder über unabhängige Vertriebsgesellschaften zu werben, einer Ausweitung des Clubangebots ernstlich entgegensteht. Zum anderen ist das Argument einer Verlagerung der Nachfrage der Clubmitglieder von Büchern und Schallplatten auf Pay-TV-Angebote wenig überzeugend. Jedes erfolgreiche Pay-TV-Angebot birgt das Risiko einer Verlagerung im "Kulturbudget" der Verbraucher, gleichviel über welchen Absatzkanal es vertrieben wird. Die erfolgreiche Durchsetzung digitalen Pay-TVs ist aber gerade das erklärte Ziel der MSG und ihrer Gesellschafter. cc) Andere Dienstleistungsanbieter (65) Das einzige derzeit bekannte Unternehmen, das in Deutschland vergleichbare Dienstleistungen wie MSG erbringen will, ist die Selco Servicegesellschaft für elektronische Kommunikation mbH (Selco). Selco ist ein Gemeinschaftsunternehmen, an dem mit 50,1 % der Privatfernsehsender PRO 7 und mit 49,9 % die zur Murdoch-Gruppe gehörende News Corporation Ltd beteiligt sind. Nach der Kommission vorliegenden Informationen ist der Gesellschaftszweck von Selco auf die Vermarktung fremdsprachlicher Programme im deutschsprachigen Raum beschränkt. Es dürfte sich dabei in erster Linie um Programme des zur Murdoch-Gruppe gehörenden Pay-TV-Anbieters BSkyB handeln. Selco wird daher in einem Nischenmarkt mit einem begrenzten Abonnentenkreis tätig sein. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß 47,7 % der Anteile an PRO 7 von Herrn Thomas Kirch, dem Sohn des Inhabers der Kirch-Gruppe, gehalten werden. Es erscheint zudem, daß PRO 7 in grossem Umfang Programmsoftware der Kirch-Gruppe bezieht und für seine Programme verwendet. PRO 7 dürfte daher zumindest zum Einflußbereich der Kirch-Gruppe zählen. Vor diesem Hintergrund ist kaum zu erwarten, daß Selco in aktiven Wettbewerb gegenüber MSG treten wird. (66) Das von den Parteien erwähnte in Gründung befindliche luxemburgische Unternehen Europa Online S.A. beschränkt sich nach Presseberichten auf interaktive Informationsdienste, die computergestützt sind. Das in der Presse genannte Aktienkapital von umgerechnet 1,25 Millionen DM lässt es nicht als wahrscheinlich erscheinen, daß Europa Online eine Infrastruktur für digitales Pay-TV errichten wird. (67) Entgegen dem Vorbringen der Parteien kann mit dem Markteintritt anderer Wettbewerber in den Markt der MSG angesichts der dargelegten Wettbewerbsvorteile dieses Gemeinschaftsunternehmen realistischerweise nicht gerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf einen Widerspruch in dem Vorbringen der Parteien hinzuweisen. Einerseits soll das Investitionsrisiko der MSG so hoch sein, daß Bertelsmann/Kirch und die Telekom dieses Risiko nicht jeweils allein übernehmen könnte. Andererseits sollen nach dem Vorbringen der Parteien andere Wettbewerber auftreten, sobal MSG sich erfolgreich am Markt etabliert hat. (68) Die Annahme, daß auf Dauer eine Alleinstellung der MSG zu erwarten ist, wird sowohl durch das Ergebnis der Anhörung, an der eine Reihe dritter Parteien teilgenommen haben, als auch durch eine Vielzahl von Stellungnahmen anderer von der Kommission befragter Unternehmen bestätigt, die im Fernsehbereich oder anderen für die Tätigkeit der MSG relevanten Bereichen tätig sind. Danach ist nicht zu erwarten, daß ein alternativer Dienstleistungsanbieter sich gegenüber MSG durchsetzen könnte. (69) Eine marktbeherrschende Stellung der MSG ist auch zu erwarten, wenn sich die MSG mit ihrer derzeitigen Gesellschafterstruktur entschließen würde, eine Decoderbasis auf der Grundlage eines sogenannten "common interface" zu installieren. Dabei wird hier unter "common interface" eine Ausgestaltung der Verschlüsselungstechnologie verstanden, die es jedem anderen Pay-TV oder Dienstleistungsanbieter ermöglicht, Zugangskontrolle und Kundenmanagement unter Nutzung einer vorhandenen Decoderbasis zu betreiben, ohne eine Lizenz für das Verschlüsselungssystem desjenigen zu benötigen, der die Decoderbasis installiert hat. Dies kann dadurch erreicht werden, daß in den mit einem "common interface" versehenen Decoder Modulkarten verschiedener Programm- oder Dienstleistungsanbieter eingesteckt werden können, die jeweils die proprietären Verschlüsselungselemente enthalten. Zwar würden bei einem derartigen System für potentielle Wettbewerber der MSG die Investitionen in eine eigene Decoderbasis entfallen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß MSG, soweit die Decoder an den Zuschauer vermietet werden, in den Mietverträgen den Abnehmern die Beschränkung auferlegt, die Decoder nicht ohne Einwilligung der MSG für Modulkarten anderer Pay-TV-Veranstalter oder Dienstleistungsunternehmen zu nutzen. Eine solche vertragliche Beschränkung wäre nach dem derzeitigen Stand der Vereinbarungen im DVB-Projekt möglich. Die Beschränkung hätte zur Folge, daß Wettbewerber von Bertelsmann/Kirch oder MSG trotz einen "common interface" keinen freien und unkontrollierten Zugang zu der installierten Decoderbasis hätten, solange die Decoder überwiegend oder zumindest zu einem wesentlichen Teil von MSG vermietet und nicht von den Pay-TV-Abonnenten gekauft werden. Nach dem Geschäftsplan der MSG wird dies während der ersten fünf Jahre der Fall sein, in denen der Mietanteil am Neugeschäft sukzessiv von ca. 70 % auf ca. 20 % zurückgeführt werden soll. Dies bedeutet, daß ein freier Zugang zumindest während einer längeren Anlaufphase des digitalen Fernsehens nicht möglich sein wird. Während dieser Phase werden aber die Marktverhältnisse auf dem Markt der MSG entscheidend gestaltet. Zudem wird auch nach dieser Phase ein freier Zugang nur für die dann an den Abonnenten verkauften Decoder, nicht aber für den bereits installierten vermieteten Decoder möglich sein. (70) Doch selbst wenn MSG in den Mietvertägen über die zu installierenden Decoder auf jede Beschränkung hinsichtlich des Zugangs anderer Dienstleistungsanbieter verzichten würde, wäre zu erwarten, daß MSG auf dem dann theoretisch denkbaren isolierten Markt für Zugangskontrolle und Kundenmanagement eine marktbeherrschende Stellung innehaben würde. MSG wird dank des Geschäftspotentials von Bertelsmann/Kirch im Pay-TV-Bereich in ihrem Markt voraussichtlich über Grössenvorteile (Abonnentenstamm, Anzahl der betreuten Programme) verfügen, die einen Wettbewerb anderer Dienstleistungsanbieter erheblich erschweren werden. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Beteiligung der Telekom an dem Gemeinschaftsunternehmen, daß MSG den Pay-TV-Anbietern auch die notwendigen Nutzungsvertäge für das Breitband-Kabelnetz der Telekom vermitteln kann, auch wenn diese Verträge rechtlich zwischender Telekom und den Nutzern zustande kommen. MSG kann daher im Gegensatz zu anderen potentiellen Dienstleistungsanbietern den Programmveranstaltern die umfassende Abwicklung aller technischen Voraussetzungen für Pay-TV anbieten. (71) Wenn MSG mit der derzeitigen Gesellschafterstruktur den Markt besetzt hat, werden ausserdem neu auftretende Veranstalter von Pay-TV voraussichtlich in weitem Umfang auf das Dienstleistungsangebot der MSG angewiesen sein, auch wenn bei einem "common interface" und unbeschränktem Zugang zu den Decodern Zugangskontrolle und Kundenmanagement von anderen Dienstleistungsanbietern unter Nutzung der von der MSG installierten Decoderbasis erbracht werden können. Es ist nicht zu erwarten, daß der normale Pay-TV-Abonnent von mehreren Betreibern des Kundenmanagements betreut werden möchte. Für den Zuschauer ist es von Interesse, möglichst einen Ansprechpartner zu haben, der alle mit dem Bezug von Pay-TV verbundenen Fragen für ihn regelt (z. B. Erweiterung des Abonnements auf zusätzliche Programme, Reduzierung der abonnierten Programme, Abrechnung des Abonnements). Derjenige Dienstleistungsanbieter, der die meisten und attraktivsten Programme verwaltet, wird daher eine bevorzugte Stellung haben, gegen die andere Dienstleistungsanbieter sich nur schwer durchsetzen können. Es ist aber zu erwarten, daß MSG eine solche bevorzugte Stellung einnehmen wird, da Bertelsmann und Kirch angesichts ihrer Programmressourcen am schnellsten und umfangreichsten den Markt für digitales Pay-TV mit attraktiven Programmen besetzen können. Neu auftretende Pay-TV-Anbieter würden daher ihre Absatzchancen erheblich verringern, wenn sie nicht die Dienstleistungen der MSG in Anspruch nehmen und mit einem eigenen Kundenmanagement oder dem eines anderen Dienstleistungsanbieters den Kunden gegenüberträten. (72) Gegen diese "Sogwirkung" eines von Bertelsmann und Kirch kontrollierten Dienstleistungsunternehmens könnte sich am ehesten ein Kabelnetzbetreiber durchsetzen, der das Kundenmanagement für Pay-TV selbst übernimmt und möglicherweise den Kabelkunden von ihm selbst zusammengestellte Programmpakete anbietet. Aufgrund der strukturellen Bedingungen in Deutschland kommt für eine derartige Funktion nur die Telekom in Frage, die den Markt für Kabelnetze beherrscht. Die Kabelinseln der privaten Kabelnetzbetreiber sind meist zu klein, um den Aufwand für die notwendigen Investitionen zu rechtfertigen, die mit einer eigenen Zugangskontrolle und einem eigenen Kundenmanagement für Pay-TV verbunden wären. Anders als das Breitbandkabelnetz der Telekom sind die Kabelnetze der privaten Betreiber auch nicht in einem solchen Ausmaß ein unverzichtbarer Übertragungsweg für Pay-TV, daß die Programme von Bertelsmann/Kirch auf die Verbreitung über dieses Kabelnetz angewiesen wären. Durch die Einbindung der Telekom in die MSG wird daher eine Marktstruktur geschaffen, die eine marktbeherrschende Stellung der MSG auch bei einem "common interface" erwarten lässt. c) Zusammenfassung (73) Aus den vorgenannten Gründen ist zu erwarten, daß der beabsichtigte Zusammenschluß zu einer auf Dauer angelegten marktbeherrschenden Stellung der MSG auf dem Markt für technische und administrative Dienstleistungen in Deutschland führen wird. 2. Pay-TV (74) Eine beherrschende Stellung der MSG auf dem Markt für technische und administrative Dienstleistungen würde die Position von Bertelsmann/Kirch auf dem nachgelagerten Markt für Pay-TV erheblich stärken. Es wäre zu erwarten, daß durch die Gründung der MSG eine auf Dauer angelegte beherrschende Stellung von Bertelsmann und Kirch auf dem Markt für Pay-TV entsteht. a) Derzeitige Stellung von Bertelsmann/Kirch auf dem Markt für Pay-TV (75) Derzeit ist der von Bertelsmann, Kirch und Canal plus gemeinsam kontrollierte Sender Premiere der einzige Pay-TV-Anbieter in Deutschland. Auch wenn durch die Kapazitätsausweitung im Gefolge der Digitalisierung des Fernsehens zahlreiche neue Pay-TV-Programme möglich sind und damit auch das Auftreten von Wettbewerbern im Pay-TV-Markt erwartet werden kann, bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß Bertelsmann/Kirch, auch unabhängig von der Gründung der MSG, in diesem Markt eine führende Position behalten werden. (76) Bertelsmann und Kirch haben einen bevorzugten Zugang zu der für Pay-TV attraktiven Software. Kirch ist der führende deutsche Anbieter von Kinofilmen und Unterhaltungsprogrammen für das Fernsehen. Kirch verfügt über ein Programmvermögen von 15 000 Spielfilmen sämtlicher Genres sowie 50 000 Stunden Fernsehprogramm und hat selbst umfangreiche Produktionsaktivitäten im Film- und Fernsehbereich. Zusammen mit dem Axel Springer Verlag beherrscht Kirch ferner das Unternehmen ISPR. ISPR ist mittlerweile die führende Agentur für Sportübertragungsrechte und vermarktet z. B. zentral die Bundesligaspiele. Bertelsmann hat über die Ufa ebenfalls Zugang zu attraktiven Sportrechten und Aktivitäten in der Filmproduktion. (77) Beide Unternehmen haben weitgespannte Aktivitäten im Bereich des freien kommerziellen Fernsehens. Die kommerziellen Fernsehveranstalter, an denen Bertelsmann und Kirch Beteiligungen halten oder die zum Einflußbereich der Kirch-Gruppe zu rechnen sind, erzielen einen Anteil von ca. 80 % an den Einnahmen für Fernsehwerbung in Deutschland (RTL, SAT 1, PRO 7, RTL 2, VOX, Deutsches Sportfernsehen, Kabelkanal). Insbesondere Kirch hat mit seinen Beteiligungsunternehmen bzw. den zu seinem Einflußbereich zu zählenden Unternehmen (SAT 1, DSF, PRO 7, Kabelkanal) die Möglichkeit, Filmrechte oder Sportrechte mehrfach zu verwerten. Dies ermöglicht der Kirch-Gruppe, für den Erwerb dieser Rechte höhere Preise als andere Wettbewerber zu zahlen. Der bevorzugte Zugang zur Software führt dazu, daß Bertelsmann/Kirch nach einer Digitalisierung des Fernsehens leichter als potentielle Wettbewerber zusätzliche attraktive Pay-TV-Programme und Programmpakete anbieten können. (78) In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, daß die Programmressourcen von Bertelsmann/Kirch die Bildung verschiedener Programmpakete erlauben, die auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen zugeschnitten sind und jeweils zu einem vorteilhaften Abonnementspreis angeboten werden können. Die Erfahrungen in Ländern, in denen das Pay-TV-Geschäft bereits weiter entwickelt ist, zeigen, daß die Bündelung von Einzelprogrammen zu Programmpaketen ein entscheidender Aktionsparameter für den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.