Europäische Union

94/922/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache IV/M.469 - MSG Media Service) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31994D0922. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, insbesondere das Subscriber Management System (Abonnentenverwaltung), auch getrennt anbietbar. Mehrere von der Kommission befragte Unternehmen halten insoweit die Entstehung eines gesonderten Marktes für Abonnentenverwaltung durch spezialisierte Firmen für möglich. In Verbindung mit der Abonnentenverwaltung oder auch gesondert davon könnte sich gegebenenfalls auch ein Spezialmarkt für Programme Packaging, d. h. für das Zusammenstellen von Programmpaketen verschiedener Programmanbieter, bilden. 2. Pay-TV (32) Pay-TV stellt gegenüber kommerziellem werbefinanzierten Fernsehen und dem aus Gebühren und teilweise aus Werbeaufkommen finanzierten öffentlichen Fernsehen einen eigenen relevanten Produktmarkt dar. Während bei werbefinanziertem Fernsehen ein Austauschverhältnis nur zwischen dem Programmanbieter und der werbenden Wirtschaft besteht, existiert bei Pay-TV ein Austauschverhältnis nur zwischen dem Programmanbieter und dem Zuschauer als Abonnenten. Die Wettbewerbsbedingungen sind für beide Arten kommerziellen Fernsehens daher unterschiedlich. Während bei werbefinanziertem Fernsehen die Einschaltquoten und die Werbegebühr die entscheidenden Aktionsparameter sind, ist für Pay-TV die an den Interessen der Zielgruppen ausgerichtete Programmgestaltung und die Gestaltung der Abonnementpreise entscheidend. (Siehe auch die Entscheidung der Kommission vom 5. August 1994 - IV/M.410 Kirch/Richmont/Telepiù.) Eine gewisse Beziehung zwischen Pay-TV und frei empfangbarem Fernsehen besteht allenfalls insoweit, als das Wachstum des Pay-TV-Marktes bei einem vergleichsweise vielfältigen Programmangebot der freien Sender langsamer erfolgt. So verlief die Entwicklung der Zahl der Premiere-Abonnenten in Deutschland anders als die Entwicklung der Zahl der Pay-TV-Abonnenten in Frankreich oder im Vereinigten Königreich (siehe unten Ziffer 48). Dies ändert jedoch nichts an dem eigenständigen Charakter des Pay-TV-Marktes. Die Unterscheidung der beiden Märkte könnte sich allenfalls bei mischfinanzierten Pay-TV-Programmen verwischen. Solche Programme sind in Zukunft in verschiedenen Ländern zu erwarten. Für den deutschen Markt gibt es bislang keine Anhaltspunkte für mischfinanziertes Pay-TV, zumal auch Premiere ein rein entgeltfinanziertes Programm ist. Vielmehr wird nach Aussage verschiedener Marktteilnehmer auch im digitalen Pay-TV der Verzicht auf Programmunterbrechungen durch Werbung ein wichtiges Argument zur Kundengewinnung sein. (33) Auch in inhaltlicher Hinsicht unterscheiden sich Pay-TV-Programme und frei empfangbare, werbefinanzierte Programme. Die Digitalisierung ermöglicht eine starke Kompression der zu übertragenden Signale und wird deshalb zu einer erheblichen Ausweitung der Übertragungskapazitäten führen. Gegenwärtig können etwa 14 Millionen Haushalte mit Kabelanschluß und ca. 7 Millionen Haushalte mit Satellitenreceivern ca. 30 Fernsehprogramme in analoger Form empfangen. Für das digitale Zeitalter werden 200 und mehr Fernsehprogramme für möglich gehalten. Die neuen Programme dürften im wesentlichen Pay-TV-Programme sein, da das Volumen für Fernsehwerbung nur noch begrenzt wachsen dürfte und der Markt für werbefinanziertes Fernsehen daher im wesentlichen ausgereift erscheint. Insbesondere kann vor diesem Hintergrund eine Vielzahl neuer entgeltfinanzierter Spartenprogramme erwartet werden, die die Nachfrage spezifischer Zielgruppen befriedigen wird (z. B. Sport, Musik, Nachrichten, Spielfilme oder Kinderprogramme). Zwar lässt sich auch bei werbefinanziertem Fernsehen eine Tendenz zu Spartenkanälen beobachten. Dies ist jedoch nicht vergleichbar mit der im digitalen Pay-TV zu erwartenden Spezialisierung. Darüber hinaus erlaubt die Digitalisierung in Verbindung mit der Benutzung des Telefon- oder Kabelnetzes als Rückkanal auch die Einführung interaktiver Fernsehdienste wie "Pay-per-View", "Near-Video-on-Demand", "Video-on-Demand", "Tele-Banking", "Tele-Shopping" oder "Tele-Teaching". (34) Nach Auskunft der Parteien wird die Digitalisierung des Kabelnetzes der Telekom im Jahr 1995 erfolgen. Bereits mit Beginn des Jahres 1995 sollen 80 % der Haushalte mit Kabelanschluß über die Möglichkeit des digitalisierten Empfangs verfügen (einen Decoder vorausgesetzt). Es wird mit einer Erhöhung dieses Anteils im Laufe des Jahres auf 96 % gerechnet. Die Übertragung über Satelliten kann bereits jetzt analog wie digital erfolgen; lediglich die Sende- und Empfangseinrichtungen auf der Erde bedürfen einer Umrüstung. Im Breitbandkabelnetz der Telekom (BK-Netz) werden in dem erweiterten Sonderkanalbereich von 300-450 MHz (Hyperband) in Zukunft 15 Kanäle für die Übertragung von digitalen Programmsignalen zur Verfügung stehen. Auf jedem Kanal sollen 4-10 digitale Programme verfügbar sein. Die Telekom beabsichtigt, zunächst bis Ende 1995 drei Kanäle für digitales Fernsehen zur Verfügung zu stellen. (35) Während in den USA mit DirectTV bereits im Frühjahr 1994 ein direkt empfangbares digitales Satellitenprogrammpaket mit zunächst 75 Programmen gestartet wurde, laufen in Europa gegenwärtig Pilotprojekte. Im Vereinigten Königreich bietet BSkyB Pay-per-Channel und Pay-per-View über Satellit an. BT beabsichtigt, einen Versuch mit Video on Demand auf der Basis einer teilweise digitalisierten Technologie zu unternehmen. In Frankreich hat France Télécom gerade einen Auftrag zur Lieferung von 300 000 Decodern ausgeschrieben. Canal plus will ebenfalls im Laufe des Jahres 1995 digitale Decoder einführen. Bertelsmann ist mit Canal plus eine Kooperation für gemeinsame Aktivitäten im Pay-TV-Bereich eingegangen, die Investitionen von mehr als [. . .] (3) Millionen ECU in den nächsten drei Jahren vorsieht. (36) In Deutschland starten noch in diesem Jahr mehrere Pilotprojekte für digitales und zum Teil interaktives Fernsehen, so in Nürnberg, Hamburg und Berlin. Projekte mit interaktiven Diensten, u. a. Near-Video-on-Demand und Home-Shopping, werden Ende 1994 in 4 000 Haushalten in Baden-Württemberg (Multi Media Services Pilot) sowie in Hamburg (DITV Gesellschaft für digitales interaktives Fernsehen mbH) in Angriff genommen. Im Bereich von Home-Shopping plant schließlich das Versandhausunternehmen Quelle Schickedanz AG ab 1995 die Einführung von Tele-Shopping und will dies zu einem eigenen Satellitenkanal mit "elektronischem Katalog" sowie einem Dienstleistungs- und Unterhaltungsangebot ausbauen. Die meisten von der Kommission in diesem Verfahren befragten Unternehmen rechnen denn auch mit der Verbreitung digitalen Pay-TVs und digitaler interaktiver Dienste in den Jahren zwischen 1995 und 1998. Premiere, der von Bertelsmann, Kirch und Canal plus betriebene Pay-TV-Kanal, will nach eigener Ankündigung ab 1995/96 in der Lage sein, Near-Video-on-Demand und Pay-per-View anzubieten. (37) Nach einer in der Fachpresse zitierten Untersuchung wären in Deutschland mindestens 20 % der Fernsehzuschauer über 14 Jahre bereit, zusätzlich zu den Rundfunkgebühren und Gebühren für das BK-Netz Geld für Pay-TV-Angebote auszugeben. Dies ergäbe ein Marktpotential von über 10 Millionen Zuschauern für Pay-TV-Angebote. Die Telekom selbst rechnet im Rahmen ihrer Planung für die MSG mit einer Zahl von 3,4 Millionen angeschlossenen Haushalten im Jahr 2005. (38) Fraglich ist allenfalls, ob sämtliche Formen entgeltfinanzierter Kommunikationsdienste für Bildempfangsgeräte einem gemeinsamen Markt zuzuordnen sind. Insbesondere interaktive Dienste wie Home Shopping oder Home Banking könnten gesondert zu betrachten sein. Jedoch bildet nach gegenwärtigem Erkenntnisstand Pay-TV in den Formen Pay-per-Channel, Pay-per-View und Near-Video-on-Demand einen einzigen Markt, da bei diesen Formen allein der Veranstalter Programmabfolge und Ausstrahlungsrhythmus bestimmt und der Zuschauer nur begrenzte Auswahlmöglichkeiten hat (bei Near-Video-on-Demand wird z. B. eine bestimmte Anzahl von Spielfilmen zur Auswahl angeboten und jeweils in einem bestimmten Rhythmus am Tag wiederholt). Anderes könnte für das eigentliche Video-on-Demand gelten, bei dem der Kunde aus einer "elektronischen Videothek" ein Programm seiner Wahl abruft. Da diese Sendeform jedoch nach Auskunft verschiedener potentieller Marktteilnehmer in den nächsten Jahren aus technischen Gründen noch nicht realisierbar sein dürfte, bedarf es hier keiner genauen Zuordnung zu einem Markt. 3. TV-Kabelnetze (39) Nach Auffassung der Kommission ist von einem eigenständigen Markt für TV-Kabelnetze auszugehen. (40) Die Parteien haben vorgetragen, daß es nach Einführung der Digitalisierung einen eigenen relevanten Markt für TV-Kabelnetze nicht mehr geben werde. Es bestuende dann keine Knappheit an Übertragungsmöglichkeiten mehr. Auch würden Kabel, Satellit und terrestrische Frequenzen mittlerweile vom Verbraucher als austauschbar angesehen und brächten auch vergleichbare finanzielle Belastungen für Zuschauer wie für Programmanbieter mit sich. (41) Dieser Ansicht kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Fernsehen kann unabhängig von analoger oder digitaler Übertragungsform über terrestrische Frequenzen, über Satelliten oder über Kabelnetze übertragen werden. Zwischen den drei Übertragungsmöglichkeiten bestehen erhebliche Unterschiede, was die technischen Voraussetzungen und die Finanzierung betrifft. Während bei terrestrischer Übertragung und bei Satellitenfernsehen der Zuschauer lediglich auf eigene Kosten eine Funkantenne bzw. Parabolantenne installieren muß, setzt Kabelfernsehen die Unterhaltung eines Kabelnetzes voraus, das vom Zuschauer über Kabelgebühren finanziert wird. Dabei macht es für den Endverbraucher einen Unterschied, ob er für eine Übertragungsform eine einmalige grosse finanzielle Aufwendung zu tätigen hat (so für den Satelliten-Receiver) oder ob er eine niedrige, regelmässige Belastung durch Kabelgebühren bevorzugt. Zwar ist im übrigen in Deutschland die Marktdurchdringung mit Kabelanschlüssen (ca. 14 Millionen) im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten besonders hoch, jedoch besteht auch in Deutschland für eine Vielzahl von Haushalten die Wahl zwischen verschiedenen Übertragungswegen nicht ohne weiteres. Von ca. 33 Millionen TV-Haushalten insgesamt sind etwa 8 Millionen noch nicht verkabelt und weitere 9 Millionen Haushalte voraussichtlich gar nicht für Verkabelung vorgesehen. Daß für ca. 8 Millionen Haushalte noch eine Wahlmöglichkeit bestehen könnte und gegebenenfalls auch die genannten Unterschiede in der Finanzierung infolge der Wahl ähnlicher Zahlungsmodalitäten (Ratenzahlung) vermindert werden, mag einen gewissen Grad an Austauschbarkeit ergeben. Dieser fällt jedoch in Deutschland angesichts der im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten bereits weit fortgeschrittenen Verkabelung sowie aufgrund weiterer, nachfolgend genannter Umstände nicht ins Gewicht. Für TV-Haushalte besteht nicht selten die Schwierigkeit, daß die Anschaffung von Satelliten-"Schüsseln" vom Vermieter oder von der Eigentümergemeinschaft in Mehrfamilienhäusern aus ästhetischen Gründen verweigert wird. Schließlich ist im Regelfall ein bereits mit Kabelanschluß bzw. Satelliten-Receiver ausgestatteter Haushalt nicht bereit, eine weitere Investition für die jeweils andere Übertragungsform zu tätigen ("lock-in-Effekt"). Soweit heute in Mehrfamilienhäusern zum Zweck des Empfangs ausländischer Sender vermehrt von Kabelempfang auf Satellitenempfang umgestellt wird, wie die Parteien vortragen, fehlt es wegen des unterschiedlichen Programmangebots an einer Austauschbarkeit der beiden Empfangsformen. (42) Auch aus der Sicht von Programmanbietern ist entgegen der Auffassung der Parteien nicht von einer kostenmässigen Austauschbarkeit von Kabel und Satellit auszugehen. Bei Zugrundelegung des von den Parteien vorgelegten Kostenvergleichs ergibt sich zwar, daß ein Programmanbieter, der über Satellit ausstrahlt und zusätzlich das Satellitenprogramm in das Kabelnetz einspeist, vergleichbare Kosten wie ein nur über das Kabelnetz übertragender Anbieter hat. Strahlt ein Programmanbieter jedoch ausschließlich via Satellit aus ("Direct-to-home"), so treffen ihn pro Wohneinheit und Jahr deutlich höhere Kosten. (43) Schließlich steht einem eigenen relevanten Markt für Kabelnetze nicht, wie die Parteien behaupten, entgegen, daß mit der Digitalisierung die Knappheitssituation bei der Übertragung von TV-Signalen entfällt. Ob ein Wirtschaftsgut in beschränkter oder in hinreichender Zahl für Abnehmer verfügbar ist, bestimmt nicht über die Existenz eines relevanten Marktes für dieses Gut. Entscheidend ist vielmehr, ob es hinsichtlich eines Gutes oder einer Dienstleistung entgeltliche Austauschbeziehungen gibt. Dies ist bei der Übertragungskapazität für Fernsehsignale, ob in analoger oder digitaler Form, jetzt und auch in Zukunft der Fall. (44) Aus diesen Erwägungen geht die Kommission von einem eigenständigen relevanten Markt für TV-Kabelnetze aus. B. Geographisch relevanter Markt (45) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Kommission ist der geographisch relevante Markt für alle drei dargestellten Produktmärkte auf Deutschland beschränkt. Hinsichtlich des Marktes für Dienstleistungen ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß MSG im Zeitablauf - gegebenenfalls mit örtlichen Partnern - seine Dienstleistungsaktivitäten auch auf andere Länder ausdehnen wird. (46) 1. Für Pay-TV ergibt sich dies vor allem aus dem Umstand, daß die in Deutschland angebotenen Programme in weitem Ausmaß nicht gegen in anderen Ländern angebotene Programme austauschbar sind. Die Wettbewerbsbedingungen für Pay-TV-Anbieter unterscheiden sich aus folgenden Gründen gegenwärtig und auf absehbare Zeit auch nach einer Digitalisierung der Übergangswege erheblich in den einzelnen Mitgliedstaaten. - TV-Programme werden ganz überwiegend national begrenzt und nur in der jeweiligen Landessprache ausgestrahlt. Die Senderechte werden jeweils für ein oder bestimmte mehrere Länder bzw. Sprachregionen vergeben. Diese Vergabe sowie die zeitliche Festlegung von sogenannten "Fenstern" für Kino, Video und Pay-TV unterliegen unterschiedlichen rechtlichen bzw. zwischen den Anbietern vereinbarten Bestimmungen. Weiterhin erfolgt die Ausstrahlung fremdsprachiger Filme oder anderer Programme fast nie in der Originalsprache. Während z. B. englischsprachige Filme in den Benelux-Staaten und in Skandinavien häufig mit Untertiteln in der jeweiligen Landessprache gesendet werden, ist in Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien eine Synchronisierung üblich. Dies verursacht unterschiedliche Kosten für die Veranstalter. - Zwar gibt es bereits in einigen Marktnischen Programme, die über die Sprachgrenzen hinaus ausgestrahlt werden, wie etwa das Beispiel des deutsch-französischen Senders Arte oder des Musikkanals MTV zeigt. Generell ist jedoch das Programmangebot und die jeweilige Mischung (programme-mix) noch deutlich von kulturellen Unterschieden und bestimmten Vorlieben des jeweiligen Publikums bestimmt. (47) Insbesondere die sprachlichen Barrieren und die regulatorischen Unterschiede werden auch im Zeitalter des digitalen Pay-TV noch fortbestehen. Es ist davon auszugehen, daß Pay-TV-Programme in Deutschland auch in Zukunft überwiegend deutschsprachige Programme sein werden. Schon von daher unterscheiden sich die Wettbewerbsbedingungen gegenüber anderen nicht deutschsprachigen Ländern. (48) Der Markt für Pay-TV weist aber noch weitere Unterschiede in den Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten auf. Die Anbieterstruktur beim analog übertragenen Pay-TV ist dadurch gekennzeichnet, daß in nahezu jedem Mitgliedstaat ein bestimmter Anbieter eine überragende Marktstellung oder sogar Monopolstellung einnimmt. Dies gilt für BSkyB im Vereinigten Königreich, Canal plus in Frankreich und Spanien, Filmnet in Benelux, Telepiù in Italien und Premiere in Deutschland. Allein in Skandinavien sind mehrere Anbieter tätig (Filmnet, TV 1 000, Tele TV). In entsprechender Weise differieren Preise, Zahl der Programme und Kombinationsmöglichkeiten. Selbst die weiter oben im einzelnen dargestellten Verschlüsselungssysteme lassen sich, wenn auch eher regional, nach den grossen Anbietern unterscheiden. Premiere ist gegenwärtig der einzige Anbieter mit nur einem Programm. Für den deutschen Markt ist denn auch die deutlich schwächere Durchdringung mit Pay-TV auffällig. Nur etwa 800 000, d. h., 2 % aller deutschen TV-Haushalte haben Premiere abonniert. In Frankreich und im Vereinigten Königreich liegen diese Raten bei 16 % bzw. 15 %. Eine unterschiedliche Marktdurchdringung mag als solche keine Marktzutrittsschranke darstellen. Nach Aussage mehrerer Wettbewerber der Zusammenschlußbeteiligten im Fernsehmarkt ist jedoch z. B. die Diskrepanz zwischen Deutschland und Frankreich auf die unterschiedliche Attraktivität des Spielfilmangebots im freien, werbefinanzierten Fernsehen zurückzuführen. Das breitgefächerte Spielfilmangebot im deutschen Fernsehen wird einen Marktzutritt Dritter voraussichtlich auch in Zukunft erschweren. (49) In technischer Hinsicht ist schließlich zu berücksichtigen, daß der Zuschauer bei Pay-TV lediglich über einen Decoder Programme empfangen kann. Damit ist grundsätzlich die technische Möglichkeit eröffnet, für identische Programme eine Preisdifferenzierung nach Mitgliedstaaten zu betreiben. (50) Auch wenn nach Einführung der Digitalisierung mit einem weiteren Angebot und mit der Entstehung vielfältiger interaktiver Dienste zu rechnen ist, werden sich die strukturellen Ungleichgewichte auf Anbieterseite nicht kurzfristig nivellieren. Es ist bereits absehbar, daß die derzeit führenden Pay-TV-Anbieter auch beim digitalen Fernsehen eine Vorreiterrolle spielen werden. Die Ermittlungen der Kommission ergaben, daß Deutschland als der grösste potentielle Markt in Europa für Pay-TV-Dienste angesehen wird. (51) Dies würde auch für deutsche Anbieter gelten, die in Österreich tätig werden wollten. Hier allenfalls könnte mit Rücksicht auf die fehlende Sprachbarriere zukünftig von einem Markt für deutschsprachiges Pay-TV auszugehen sein. Gegenwärtig hat das von Kirch, Bertelsmann und Canal plus betriebene Pay-TV-Programm Premiere den weit überwiegenden Teil seiner Abonnenten in Deutschland; weniger als [. . .]% der Abonnenten entfallen auf Österreich. Andere Pay-TV-Anbieter gibt es in den beiden Ländern gegenwärtig nicht. Deshalb und angesichts der unten näher ausgeführten Wettbewerbsbedingungen bei Eintritt in das Zeitalter digitalen Pay-TVs würde sich die wettbewerbliche Würdigung des Zusammenschlusses auch bei Zugrundelegung eines beide Länder umfassenden geographischen Marktes nicht ändern. (52) 2. Da die Dienstleistungen, die von MSG angeboten werden, eng mit dem Pay-TV-Angebot verbunden sind, ist davon auszugehen, daß auch der Markt für diese Dienstleistungen in absehbarer Zeit auf Deutschland beschränkt bleiben wird. Zwar ist MSG nach Aussage der Parteien auf eine europaweite Tätigkeit ausgelegt und stehen der Decoder- und Smartcartlieferung sowie Abonnentenbetreuung ins Ausland keine Hindernisse entgegen. Auch haben die für Pay-TV relevanten sprachlichen und regulatorischen Unterschiede keine unmittelbare Bedeutung im Bereich der Dienstleistungen. Wie bereits festgestellt, müssten jedoch die von MSG betreuten Pay-TV-Anbieter Übertragungskapazitäten bei den jeweiligen nationalen Netzinhabern besitzen. Dies mag in Ländern mit überwiegend via Satellit empfangenen TV-Programmen von geringerer Relevanz sein, für den deutschen Markt mit über 14 Millionen Kabelhaushalten hat es jedoch entscheidende Bedeutung. Die MSG wird denn auch zunächst ausschließlich in Deutschland tätig werden. Auch Premiere, welches die erforderlichen Dienstleistungen selbst erbringt und nach eigener Aussage auch für andere Pay-TV-Anbieter erbringen kann, hat, wie dargelegt, den weitaus überwiegenden Teil seiner Abonnenten in Deutschland. Allenfalls in dem Masse, wie deutsche Veranstalter digitalen Pay-TVs auch Abonnenten in anderen deutschsprachigen Regionen gewinnen, wird sich voraussichtlich auch der Dienstleistungsmarkt der MSG auf diese Gebiete ausdehnen. (53) Auch wenn es zutreffen mag, daß ein Angebot ausländischer Programmanbieter nicht unbedingt eine eigene technische Infrastruktur in Deutschland erfordert, erscheint eine solche doch von Vorteil. Bislang werden die einschlägigen Dienstleistungen auch jeweils von dem nationalen Pay-TV-Anbieter erbracht. Die jüngst erfolgte Gründung des deutschen Vermarktungs- und Dienstleistungunternehmens Selco für Pay-TV-Programme von BSkyB und andere englischsprachige Programme belegt dies ebenfalls. Die Marktchancen von MSG beruhen im übrigen nicht unwesentlich auf dem Bestehen eines gut ausgebauten Kabelnetzes in Deutschland. Dieses Netz wird als solches und in Verbindung mit dem Telefonnetz auch für zukünftige interaktive Dienste von besonderer Bedeutung sein. Dies gilt gerade angesichts der bevorstehenden Einführung der ISDN-Technologie auf der Basis des Glasfaser-BK-Netzes, womit ein dialogfähiges Datenübertragungsnetz mit fast unbeschränkter Kapazität entsteht. Vor dem Hintergrund des wesentlich geringeren Grades der Verkabelung in den meisten anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich und im Vereinigten Königreich, wird es deshalb auf absehbare Zeit noch an homogenen Wettbewerbsbedingungen zwischen Deutschland und den übrigen Mitgliedstaaten fehlen. Mit Blick auf Österreich und die dort bestehenden Kabelnetze könnte es allenfalls - aus den oben (Ziffer 52) dargelegten Erwägungen - zur Entstehung eines deutschsprachigen Marktes für die Dienstleistungen kommen. (54) 3. Für den Betrieb von TV-Kabelnetzen ergibt sich ein nationaler deutscher Markt bereits aus dem gesetzlichen Monopol der Telekom, Kabelnetze auf öffentlichen Wegen zu verlegen und zu betreiben. Dadurch unterscheiden sich die Wettbewerbsbedingungen in Deutschland erheblich von denen anderer Länder, in denen das Netzmonopol bereits aufgehoben ist und teilweise eine Vielzahl privater Netzbetreiber existiert. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 1. Technische und administrative Dienstleistungen (55) MSG wird der erste Anbieter von technischen und administrativen Dienstleistungen für Pay-TV und andere entgeltfinanzierte Kommunikationsdienste in Deutschland sein. Abgesehen von dem in einem speziellen Marktsegment angesiedelten Unternehmen Selco wird MSG voraussichtlich auch in näherer Zukunft der einzige Anbieter dieser Dienstleistungen auf dem deutschen Markt bleiben und damit eine Alleinstellung haben. Zwar ist eine Alleinstellung in einem Zukunftsmarkt, der sich gerade erst zu entwickeln beginnt, nicht zwangsläufig als marktbeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionsverordnung anzusehen. Die Annahme, daß keine Marktbeherrschung besteht, setzt jedoch in einem derartigen Fall voraus, daß dieser Zukunftsmarkt offen für künftigen Wettbewerb bleibt und die Alleinstellung daher nur vorübergehend ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist zu erwarten, daß der Markt für die von MSG angebotenen Dienstleistungen durch die Gründung dieses Gemeinschaftsunternehmens bereits in der Entstehungsphase abgeschottet wird und MSG eine auf Dauer angelegte Alleinstellung erlangen wird. a) Beseitigung potentiellen Wettbewerbs (56) Wie bereits dargelegt, zeigt die Erfahrung in anderen Ländern, daß als Anbieter technischer und administrativer Dienstleistungen für Pay-TV am ehesten Veranstalter von Pay-TV und Kabelnetzbetreiber in Betracht kommen. In Deutschland ist der derzeit einzige Pay-TV-Veranstalter der Sender Premiere, der von seinen drei Anteilseignern Bertelsmann, Kirch und Canal plus gemeinsam beherrscht wird. Premiere erbringt derzeit selbst die für seinen Pay-TV-Betrieb notwendigen technischen und administrativen Dienstleistungen. Auf der anderen Seite ist die Telekom, die ein öffentlich-rechtliches Monopol für das Breitbandkabelnetz besitzt, der fast ausschließliche Kabelnetzbetreiber in Deutschland. Mehr als 90 % der Kabelnetze werden in Deutschland von der Telekom betrieben. Mit der Gründung der MSG schließen sich demnach die U

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.