Europäische Union

82/866/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0866. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichtet sich PYA, »keine Zinkbleche und Zinklegierungen, die CRAM liefern könnte, nach Frankreich einzuführen. Andererseits verpflichtet sich CRAM laut Artikel II.15, »keine Zinklegierungen, die PYA liefern könnte, nach Frankreich einzführen". Die Verpflichtung von CRAM, an PYA Zinkbleche zu liefern, betrifft im übrigen nur die Mengen, die das Unternehmen »für den Absatz in Frankreich" benötigt. Diese Beschränkung findet sich in Artikel I.9 der Vereinbarung wieder, demzufolge »die Mengen, die CRAM für die andere Vertragspartei zu walzen bereit ist, dem von PYA für den Verkauf in Frankreich angemeldeten Bedarf entsprechen". Die Tragweite dieser Bestimmungen wird jedoch durch Artikel I.10 begrenzt, nach dem »sich CRAM ausserdem bereit erklärt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für PYA zu noch festzulegenden Bedingungen die Lohnwalzung von Zink vorzunehmen, das für den Verkauf ausserhalb Frankreichs bestimmt ist. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen verzichtet PYA auf Ausfuhren nach Spanien, Portugal und den portugiesischen Überseegebieten sowie Norwegen und Schweden und CRAM führt weder nach Italien noch nach Griechenland Ware aus . . ." Eine ähnliche Beschränkung befindet sich in Artikel II.14 in bezug auf Legierungen. Dort heisst es: »PYA erklärt sich ausserdem bereit, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu den in Artikel II.8 (1) und II.9 (2) festgelegten Bedingungen für CRAM zum Verkauf ausserhalb Frankreichs Legierungen in Lohnarbeit herzustellen, wobei allerdings für CRAM (vorbehaltlich anderweitiger Absprache) die Verpflichtung gilt, weder nach Italien noch nach Griechenland auszuführen . . .". Schließlich ist für den Fall, daß CRAM einmal nicht in der Lage sein sollte, die Ware zu liefern, PYA bei der Vermarktung des Zinks anderer Herkunft zur Beachtung der Regeln eines lauteren Wettbewerbs verpflichtet. IV. Rationalisierungsvereinbarung zwischen CRAM und Prayon Am 1. Oktober 1977 haben CRAM und die Société de Prayon in Prayon-Trooz/Belgien (nachfolgend »Prayon" genannt) eine Rationalisierungsvereinbarung geschlossen, derzufolge sich Prayon zur Deckung ihres gesamten Zinkblechbedarfs bei CRAM verpflichtet, und zwar im Rahmen einer Vereinbarung über die Lohnwalzung des von Prayon hergestellten und gelieferten Rohzinks. Die Vereinbarung wurde zunächst für 15 Jahre getroffen. Sie verlängert sich sodann stillschweigend für jeweils fünf Jahre, es sei denn, daß sie von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt wird. Hinsichtlich der Produktion von Zinkblechen durch CRAM für Rechnung von Prayon und der Verpflichtung der letzteren, ihren Bedarf ausschließlich bei der anderen Vertragspartei zu decken, enthält die Vereinbarung folgende Bestimmungen: - Art. I.2: »Prayon verpflichtet sich, von CRAM in deren Walzwerk in Auby jährlich mindestens 7 000 Tonnen und maximal 10 000 Tonnen Zink walzen zu lassen, und CRAM verpflichtet sich, diese Menge, die dem normalen Bedarf von Prayon für den Absatz auf ihren traditionellen Märkten entspricht, für Prayon in Lohnarbeit zu walzen. Dieser Vertrag tritt in seiner Gesamtheit am 1. Januar 1979 in Kraft . . .". - Art. I.3: »Die Lohnverarbeitung wird zu den günstigsten Bedingungen, die in der Branche bei der Lohnwalzung eingeräumt werden, ausgeführt, d. h. Prayon zahlt CRAM eine Walzpauschale . . ." (Es folgt das Verfahren für die Berechnung der Pauschale). - Art. I.12: »Prayon verpflichtet sich für die Dauer dieser Vereinbarung, Zink oder Zinklegierungen, die CRAM in ihrem Strauswalzwerk zu walzen bereit ist, weder direkt noch indirekt zu walzen, walzen zu lassen oder sich anderweitig zu beschaffen, es sei denn, daß die in Artikel I.9 und I.10 vorgesehenen Fälle der Nichtwettbewerbsfähigkeit von CRAM eintreten oder daß CRAM nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, beziehungsweise vorher mit CRAM eine andere Absprache getroffen wird". Die »Fälle der Nichtwettbewerbsfähigkeit von CRAM", die in Artikel I.12 erwähnt werden und in denen Prayon infolgedessen von ihren Verpflichtungen entbunden ist, beziehen sich ausschließlich auf die Hypothese, daß CRAM bei Zinkblechen Prayon nicht ähnliche Bedingungen wie die anderen Konkurrenzunternehmen für ihre Bevorratung einräumen sollte, »die für Lieferungen von Prayon ausserhalb ihrer traditionellen Märkte oder zur Deckung eines den normalen Absatz übersteigenden Bedarfs bestimmt sind" (Art. I.9). RECHTLICHE BEURTEILUNG I. Maßnahmen zum Schutz der Märkte (1976) 1. Abgestimmtes Verhalten zum Schutz des deutschen Marktes Es gibt verschiedene Hinweise dafür, daß CRAM und RZ zumindest im Jahre 1976 im Zusammenhang mit den angeblich für Ägypten bestimmten Zinkblechlieferungen an Schiltz ihr Verhalten aufeinander abgestimmt haben, um in erster Linie den deutschen Markt gegenüber diesen Erzeugnissen abzuriegeln. In dem gleichen kurzen Zeitraum vom 21. Oktober 1976 (Lieferstop seitens CRAM) bis 29. Oktober 1976 (Lieferstop von RZ) haben beide Hersteller auf Schiltz Druck ausgeuebt, um ihn zur Einstellung seiner Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen. Fest steht, daß an diesem 21. Oktober 1976, als CRAM ihre Lieferungen ohne ersichtlichen Grund einstellte, RZ Schiltz vorgeworfen hat, sich nicht an die Bestimmung über die Ausfuhr nach Ägypten zu halten. Es ist unmöglich, diese Identität des Zeitpunktes nur auf einen Zufall zurückzuführen, wenn man in Betracht zieht, daß RZ am 26. Oktober 1976 CRAM per Fernschreiben über eine rund 3 %ige Senkung ihrer Preise auf dem deutschen Markt unterrichtete; eine solche Mitteilung hat unter Konkurrenten keinerlei Sinn, es sei denn die gemeinsame Anstrenung, auf diesem Markt vereint gegen Paralleleinfuhren vorzugehen. RZ beruft sich in diesem Zusammenhang auf direkte Lieferungen von CRAM, die ein solches Fernschreiben erklären könnten; angesichts des Inhalts und der Ausdrucksweise des Fernschreibens kann jedoch keinesfalls behauptet werden, daß damit von CRAM für die von RZ in Auftrag gegebenen Lieferungen ein Preisnachlaß erreicht werden sollte. Daß dieses Argument jeder Grundlage entbehrt, geht auch aus der Tatsache hervor, daß im Fernschreiben eine Preissenkung für mittlere Stärken angezeigt wird, wohingegen CRAM an RZ immer nur sehr dünne Stärken und auch nur in sehr geringen Mengen, geliefert hat. Schließlich ist es bezeichnend, daß CRAM das Ergebnis der von RZ bei Schiltz und Kestermann vorgenommenen Nachforschungen abgewartet hat, um erst am 8. November 1976 bei Schiltz die Begleichung der ihm geschuldeten Beträge anzumahnen. Diese Feststellungen zusammen genommen lassen sich ohne einen Informationsaustausch zwischen CRAM und RZ mit dem Ziel eines gleichgerichteten und gleichgeschalteten Vorgehens gegen Schiltz nicht erklären. Dieses fand im Rahmen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise statt, die darin bestand, das Preisniveau auf dem deutschen Markt zu schützen, indem insbesondere Paralleleinfuhren verhindert wurden bzw. auch die Wiedereinfuhr von Zink deutschen Ursprungs in die Bundesrepublik. Ein solches Vorgehen fällt unter das Verbot von Artikel 85, da es offensichtlich eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zur Folge hat. 2. Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein bestimmtes Land Die Vertragsbestimmung, daß Schiltz die von CRAM und RZ gelieferten Tonnen Zinkblech nach Ägypten auszuführen hat, stellt von ihrem Zweck her eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Diese Bestimmung schränkt die Freiheit des Wiederverkäufers ein, die Ware nach eigenem Ermessen abzusetzen und sie ist dazu geeignet, es den beiden Herstellern zu ermöglichen, Paralleleinfuhren in den Gemeinsamen Markt zu verhindern. Im vorliegenden Fall ist auch bemerkenswert, daß die Schiltz von RZ und CRAM berechneten Preise für die nach Ägypten zu liefernde Ware praktisch mit den Preisen dieser Hersteller für die für Belgien bestimmten Lieferungen übereinstimmten oder doch sehr nahe daran lagen. Die Bestimmung der Ausfuhr nach Ägypten sollte daher den Herstellern hauptsächlich als Mittel zum Schutz der betroffenen Märkte dienen, und zwar vor allem des deutschen Marktes, der durch sein hohes Preisniveau und die dort bestehenden hochentwickelten Vertriebseinrichtungen besonders anfällig war. Die Bestimmung der Ausfuhr nach Ägypten hatte auch eine restriktive Auswirkung, da die Lieferanten sofort und endgültig ihre vertraglichen Lieferungen einstellten und die Ausführung der restlichen bereits erhaltenen Bestellungen ablehnten, sobald offensichtlich wurde, daß die fragliche Klausel nicht beachtet worden und die Ware nach Deutschland weiterverkauft worden war. Die Haltung von RZ in dieser Frage ist völlig eindeutig, ebenso wie die von CRAM, die einen Zahlungsverzug von Schiltz geltend macht, diesen Umstand Schiltz gegenüber jedoch erst 17 Tage nach ihrem plötzlichen Lieferstop zur Sprache bringt, ohne Schiltz zur Zahlung aufzufordern. Die Wettbewerbsbeschränkung, die sich aus der Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein bestimmtes Land ergibt, ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern spürbar zu beeinträchtigen, als der im Gemeinsamen Markt ansässige Wiederverkäufer dort die Möglichkeit haben muß, die Ware je nach den Marktverhältnissen und insbesondere im Hinblick auf die Preissituation am Ort seiner Wahl abzusetzen. Im vorliegenden Fall war es von Belgien aus leicht, die Ware in der Bundesrepublik Deutschland und sogar in Frankreich abzusetzen, da das Preisniveau in diesen beiden Ländern erheblich höher liegt. Schließlich kann die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 im vorliegenden Fall nicht in Betracht gezogen werden, zum einen, weil sie nicht beantragt worden ist, und zum anderen, weil eine Bestimmung, die in Wirklichkeit nur auf den Schutz der jeweiligen Märkte der Hersteller abzielt, keine der positiven Wirkungen im Sinne dieses Absatzes mit sich bringen kann. Selbst wenn nicht auszuschließen ist, daß eine Verpflichtung zum Weiterverkauf in ein drittes Land unter gewissen Umständen in den Genuß einer Freistellung gelangen kann, muß im vorliegenden Fall in Anbetracht der von RZ und CRAM angewandten Preise diese Möglichkeit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen fällt die zwischen CRAM und Schiltz einerseits sowie RZ und Schiltz andererseits vereinbarte Bestimmung betreffend den Weiterverkauf der Ware in ein ganz bestimmtes Land unter das Verbot von Artikel 85 des EWG-Vertrages. II. Vereinbarung zwischen CRAM, RZ und VM über gegenseitige Aushilfe 1. Die Vereinbarung vom 5. August 1974, durch die sich CRAM, RZ und VM verpflichten, sich in Notfällen gegenseitig mit Zinkblechen zu beliefern, stellt ihrem Gegenstand und ihrer Auswirkung nach eine Wettbewerbsbeschränkung dar, denn sie hindert die Parteien - zumindest in den darin vorgesehenen Situationen, die auch tatsächlich eingetreten sind - an einem unabhängigen Verhalten und nimmt ihnen die Möglichkeit, sich individuell den jeweiligen Umständen anzupassen: Aufgrund der Vereinbarung verzichtet jede Partei darauf, etwaige Produktionseinstellungen oder -kürzungen der anderen Vertragsparteien zu ihrem Vorteil zu nutzen und die eigenen Direktlieferungen an die Kundschaft zu steigern, und ist auch im umgekehrten Falle gegen ein derartiges Verhalten von Seiten der Vertragspartner geschützt. Aufgrund der Vereinbarung konnten die Parteien gezwungen werden, sich gegenseitig erhebliche Mengen Zinkblech zu liefern; auch künftig sind derartige Fälle weiterhin möglich. Eine Vereinbarung von derart allgemeiner Bedeutung und - da sie auf unbegrenzte Zeit stillschweigend verlängert werden kann - von solch langer Dauer erhebt die gegenseitige Aushilfe zu den Wettbewerbablösenden Dauereinrichtung; sie ist demgemäß dazu geeignet, jede Änderung in den jeweiligen Marktstellungen von vorneherein zunichte zu machen. In dem Augenblick, da das Eindringen einer Vertragspartei in den Markt einer anderen am leichtesten wäre - was um so mehr gilt, als die betreffenden Erzeugnisse mit Ausnahme des Warenzeichens praktisch identisch sind - muß diese Partei einen Teil ihrer Produktion dem normalen Absatz entziehen und ihn der zweiten Vertragspartei liefern. Durch die Vereinbarung wird die zweite Partei in eine Stellung der Abhängigkeit gebracht, so daß sie die in Ausführung des Vertrages erhaltene Ware niemals zu einem wettbewerblichen Vorgehen verwenden wird. Die genannte Beschränkung ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie das gegenseitige Verhalten dreier der bedeutendsten Zinkblechhersteller Europas, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, beeinflusst. 2. Obwohl eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 wegen des Fehlens einer Anmeldung ausgeschlossen ist, sollte trotzdem hervorgehoben werden, daß auch in sachlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine solche Freistellung nicht vorliegen. Die Parteien haben geltend gemacht, daß die Vereinbarung zu einer Zeit geschlossen wurde, als sie eine ultramoderne und vor allem in der Anfangszeit äusserst anfällige Walzanlage in Betrieb nahmen, und daß die Vereinbarung infolgedessen notwendig gewesen sei, um die Belieferung der Wiederverkäufer bei einem etwaigen Ausfall der neuen Anlagen sicherzustellen. (1) Die Bestimmung, auf die hier Bezug genommen wird, betrifft eine etwaige Weigerung von CRAM, Zinkbleche und Zinklegierungen zu walzen, die in zu geringen Mengen in Auftrag gegeben werden, als daß die Produktion wirtschaftlich gerechtfertigt wäre. Die Kommission hat nichts einzuwenden gegen gelegentliche Lieferungen zwischen Konkurrenten zu kurzfristig festgesetzten Zeitpunkten. Was zeitlich befristete, nicht exklusive Vereinbarungen über Lieferungen zwischen Konkurrenten zwecks Sicherstellung der Bevorratung angeht, so ist die Kommission der Ansicht, daß unter bestimmten Voraussetzungen deren Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln oder ihre Freistellungsfähigkeit geprüft werden müssten. Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit einer Freistellung allerdings ausgeschlossen. Es kann nämlich keine Verbesserung der Warenerzeugung anerkannt werden, da die diesbezueglichen Investitionen bereits abgeschlossen sind. Hinzu kommt, daß auf keinen Fall eine Vereinbarung von derartiger Tragweite und mit einer so langen Laufzeit erforderlich gewesen wäre, um dem Risiko einer Betriebsstörung wegen mangelnder Erfahrung mit den neuen Anlagen zu begegnen. Das Argument einer Verbesserung der Warenverteilung unter dem Blickwinkel der Versorgungssicherheit kann auch nicht anerkannt werden. Es hätte genügt, wenn die Kunden eines lieferunfähigen Herstellers geeignete Maßnahmen zum Erhalt der benötigten Lieferungen ergriffen hätten, ohne daß sie plötzlich ein neues Verkaufsnetz hätten schaffen müssen, wie es die Vertragsparteien vorgeben. III. Zwischen CRAM und PYA vereinbarte Maßnahmen betreffend Herstellung, Bevorratung und Absatz von Zinkblech und Zinklegierungen A. Wettbewerbsbeschränkungen 1. Produktion Die Vereinbarung vom 4. Mai 1971 enthält wettbewerbsbeschränkende Bestimmungen im Bereich der Produktion von Zinkblech und Zinklegierungen. Die von PYA eingegangene Verpflichtung, die Herstellung von Zinkblechen einzustellen (Art. I. 14), verändert insofern die Struktur des Angebots im Gemeinsamen Markt, als die Zahl der Hersteller auf dem französischen Markt von drei auf zwei reduziert wird und die beiden verbleibenden Hersteller CRAM und VM mehr als die Hälfte der Gemeinschaftsproduktion auf sich vereinigen. In der Antwort auf die Beschwerdepunkte der Kommission ist zu diesem Punkt geltend gemacht worden, PYA sei aus anderen Gründen gezwungen gewesen, die Produktion von Zinkblech einzustellen. Die Feststellung drängt sich jedoch auf, daß durch die fragliche Vereinbarung ein unmittelbarer und unwiderlegbarer Zusammenhang hergestellt wird zwischen der Einstellung der Produktion einerseits (mit der noch eine Verpflichtung zum Produktionsverzicht für mindestens 15 Jahre, d.h. der Mindestdauer der Vereinbarung, einhergeht) und den nachstehend beschriebenen Verpflichtungen von CRAM im Bereich der Zinklegierungen andererseits, die übrigens nur als Gegenleistung zu erklären sind. In diesem Sinne hat übrigens auch die französische Wettbewerbskommission in ihrem Gutachten vom 8. Februar 1979 die Vereinbarung interpretiert. Mit der von CRAM eingegangenen Verpflichtung, ihre Produktionskapazität nicht weiter auszubauen, diese vielmehr erforderlichenfalls sogar so weit zu drosseln, bis die von PYA hergestellte Menge Zinkblech 15 000 Tonnen jährlich erreicht (Art. II.6) hat sich dieses Unternehmen der Möglichkeit beraubt, das Produktionsniveau bei Zinklegierungen selbst frei zu bestimmen. Auch durch die gegenseitige Verpflichtung, sich bei der Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Zinklegierungen miteinander abzusprechen, wenn PYA ihr Ziel einer Jahresproduktion von 15 000 Tonnen (seinerzeit 30 % des französischen Marktes) erreicht hat (Art. II.7), verzichten CRAM und PYA diesbezueglich auf ein normales unabhängiges Verhalten. Die vorgenannten Bestimmungen haben demnach das Ziel, den Wettbewerb auf dem Markt im allgemeinen und darüber hinaus auf der Produktionsstufe zwischen den Vertragsparteien zu beschränken. 2. Versorgung und Absatz Die Vereinbarung vom 4. Mai 1971 führt auch zu Beschränkungen beim An- und Verkauf; diese stehen mit den vorstehend beschriebenen Beschränkungen in engem Zusammenhang. PYA verpflichtet sich, für ihren Absatz in Frankreich Zinkbleche nur von CRAM zu beziehen, die sich ihrerseits zur Belieferung von PYA verpflichtet (Art. 1.2). Hinsichtlich des Verkaufs der gleichen Ware ausserhalb Frankreichs ist PYA gehalten, bei gleichen Bedingungen CRAM den Vorzug zu geben (Art. I. 10), was auch bei gleichen Lieferbedingungen ihre Entscheidungsfreiheit in der Versorgung einschränkt. In beiden Fällen kann die Verpflichtung von CRAM zur Belieferung von PYA zur Folge haben, ihre eigenen, für den Export verfügbaren Warenbestände zu reduzieren. Selbst wenn der Fall einträte, daß CRAM zur Durchführung von Lieferungen nicht in der Lage wäre, und PYA somit ihren Bedarf bei Dritten decken könnte, ist die Verpflichtung von PYA, beim Vertrieb der von Drittunternehmen hergestellten Zinkbleche die »Regeln eines lauteren Wettbewerbs einzuhalten" (Art. I. 13) offensichtlich darauf gerichtet, für CRAM jede Störung seitens ihrer Konkurrenten auszuschalten. Sie lässt auch klar genug erkennen, daß CRAM von PYA in bezug auf den Vertrieb der von ihm gelieferten Zinkbleche das Gleiche erwartet. Mit dem CRAM auferlegten Verbot der Ausfuhr nach Griechenland und nach Italien (Art. I. 10) schließt sich das Netz der für Zinkblech geltenden Beschränkungen; hierbei ist es unerheblich daß derartige Ausfuhren lediglich unbedeutend wären. Was Zinklegierungen anbelangt, so verpflichtet sich CRAM (Art. II.8), bis zu 5 000 Tonnen bei PYA in Auftrag zu geben (die sich ihrerseits zu deren Lieferung verpflichtet), um es PYA zu ermöglichen, eine Jahresproduktion von 15 000 Tonnen zu erreichen. Diese Bestimmung leitet sich zwar aus der vorgenannten Verpflichtung von CRAM her, gegebenenfalls die eigene Produktion zu drosseln (Art. II.6), doch sie beinhaltet die Versorgung eines Unternehmens durch einen Konkurrenten zu Bedingungen, die jeden Wettbewerb ausschalten. Allgemein gesehen gewährt CRAM für die Dauer der Vereinbarung PYA die Präferenz bei der Lieferung von Zinklegierungen (Art. II.15). In Verbindung mit den Bestimmungen über die Produktion (siehe vorstehenden Abschnitt A.1) laufen diese Bestimmungen auf eine Verpflichtung der Parteien hinaus, beim Verkauf von Zinkliegierungen auf ein wettbewerbliches Verhalten zu verzichten, das dem Ziel der Angleichung der Produktion und der Handelspolitik, das sich offenkundig aus der Vereinbarung vom 4. Mai 1971 (vgl. insbesondere Art. I.3 der Präambel) ergibt, zuwiderlaufen könnte. Es muß daher angenommen werden, daß die genannten Bestimmungen den Zweck verfolgen, bei den zwei betroffenen Arten von Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien den Wettbewerb in bezug auf die Versorgung und den Vertrieb einzuschränken. B. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten Die vorgenannten Bestimmungen betreffend die Produktion und den Verkauf nach Griechenland und Italien sind geeignet, die Exportmöglichkeiten der Vertragsparteien innerhalb des Gemeinsamen Marktes erheblich einzuschränken. Die Bestimmungen über die gegenseitige Belieferung schränken die Freiheit der Vertragsparteien ein, Vertragsware mit Ursprung im Gemeinsamen Markt einzuführen. Durch die Verpflichtung von CRAM, PYA mit Zinkblechen zu beliefern, wird selbst die Freiheit zum Export in andere EG-Länder unter Entfaltung des vollen Wettbewerbs eingeschränkt. Zu den Legierungen ist zu bemerken, daß die Vertragsbestimmung, derzufolge die Jahresproduktion von PYA von 15 000 Tonnen für die eigenen Verkäufe in Frankreich bestimmt ist (Art. II.8 a.E.), nicht nur zur Folge haben kann, die von CRAM vorgesehene Begrenzung ihrer Produktionskapazität oder sogar ihrer Produktion auf den Absatz in Frankreich zu beschränken. Das Gleiche gilt für die gegenseitige Verpflichtung, sich über die Kapazitäten abzustimmen, wenn das Produktionsziel von 15 000 Tonnen jährlich durch PYA erreicht worden ist (Art. II.7): Es ist unwahrscheinlich, daß sich die vereinbarte Absprache nur auf die für den Absatz in Frankreich bestimmten Kapazitäten erstrecken wird und für die zum Export bestimmten Kapazitäten die volle Handlungsfreiheit gewahrt bleibt. Was die Verpflichtung von PYA anbelangt, ihren Bedarf an Zinkblech nur bei CRAM zu decken, so hat die Bezugnahme auf »den Bedarf für den Absatz (von PYA) in Frankreich" (Art. I.2) auch nicht zur Folge, daß PYA die Freiheit zur Deckung ihres Bedarfs ausserhalb Frankreichs zugestanden wird. Als zusätzliche Vorsichtsmaßnahme wird ihr dies vielmehr in Artikel I.14 (Ende des 1. Absatzes) ausdrücklich untersagt, es sei denn, CRAM ist - wie bereits erwähnt - ausserstande, die Lieferungen zu tätigen. C. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Da die Vereinbarung vom 4. Mai 1971 nicht angemeldet wurde, kann hierfür auch keine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission jedoch betonen, daß sie es nicht für ausgeschlossen hält, daß sie, sofern bestimmte unnötige oder überzogene Klauseln weggefallen oder abgeändert worden wären, die Freistellung vom Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 auf die wichtigsten Bestimmungen der fraglichen Vereinbarung für eine begrenzte Dauer hätte bejahen können, insoweit sie die Warenerzeugung oder -verteilung dadurch verbessert hätten, daß PYA die Möglichkeit eröffnet worden wäre, in den Markt für Legierungen einzudringen und gleichzeitig auf dem Markt für Zinkblech weiterhin als Wiederverkäufer tätig zu sein. In einem solchen Fall hätte es die Kommission in Anbetracht der vorliegenden Umstände allerdings nicht als unerläßlich im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 ansehen können, daß die zeitweise zugelassenen Beschränkungen für die Dauer von 15 Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um jeweils fünf Jahre vereinbart würden. Ausserdem hätte die Kommission die Klauseln nicht als unerläßlich ansehen können, die sich auf nachfolgende Verpflichtungen beziehen: - die Verpflichtung von PYA, CRAM für die Deckung ihres Bedarfs für Verkäufe ausserhalb Frankreichs bei gleichen Bedingungen die Präferenz zu gewähren; - das CRAM auferlegte Verbot der Ausfuhr von Zinkblechen nach Italien; - das PYA auferlegte Verbot der Einfuhr von Zinkblechen nach Frankreich, abgesehen von Fällen der Lieferunfähigkeit von CRAM. IV. Rationalisierungsvereinbarung zwischen CRAM und Prayon 1. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 17. Juni 1981 hat die Kommission CRAM und Prayon gegenüber die im Rahmen des Vertrages vom 1. Oktober 1977 durch Prayon eingegangene Verpflichtung zur Einstellung ih

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.