Europäische Union

82/866/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0866 82/866/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0040 - 0052 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (82/866/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages - (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 9. Juni 1981, das Verfahren zu eröffnen, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2); nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, In Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT A. Allgemeines a) Die relevanten Erzeugnisse sind: 1. Bleche und Bänder aus reinem Zink oder aus Titanzink zur Verwendung im Baugewerbe (Mauerverkleidungen und Bedachungsmaterialien, Dachrinnen, Regenrinnen) und in der Graphik. Der Verbrauch von Zinkblechen im Baugewerbe ist von Land zu Land je nach Bauverfahren und Bauart sehr verschieden. Frankreich, Deutschland, Belgien und die Niederlande sind seit langem die grössten Verbraucher Westeuropas. Für die Herstellung von Zinkblech gibt es in den EG-Staaten die sechs folgenden Walzwerke von unterschiedlicher Bedeutung: - Compagnie royale asturienne des mines (nachfolgend CRAM genannt), Frankreich, - Rheinisches Zinkwalzwerk GmbH & Co. KG (nachfolgend RZ genannt), Bundesrepublik Deutschland, - Société des mines et fonderies de la Vieille-Montagne (nachfolgend VM), Frankreich, - Pertusola, Italien, - Billiton, Niederlande, - SAMIM, Italien. 2. Zinklegierungen, die nach der Weiterverarbeitung durch Druckgießmaschinen für die Automobilindustrie, die Elektrotechnik sowie für Haushaltswaren bestimmt sind. Zinklegierungen werden überwiegend unter der Marke »Zamak" verkauft (95 % des französischen Verbrauchs). Da für eine Legierungsanlage kein bedeutendes Investitionskapital erforderlich ist, hat jeder Hersteller von Rohzink, der bei ihm anfallendes Metall verwerten will, das Bestreben, sich selbst eine Zinklegierungsanlage einzurichten. b) Die beteiligten Unternehmen sind: - Compagnie royale asturienne des mines (CRAM) Die Firma hat ihren Sitz zwar immer noch in Belgien, doch als Hauptgeschäftszentrum ist die in Frankreich gelegene Fabrik in Auby-lesDouai (Nord) anzusehen. Sie hat ausserdem in Spanien, Marokko und Norwegen Interessen im Bergbau, in der Industrie sowie im Handel. Die nominale Produktionskapazität bei Zinkblech (d. h. für ein von drei Arbeitsgruppen hergestelltes Standarderzeugnis) beträgt 80 000 Tonnen pro Jahr. Die reale Kapazität liegt bei 52 000 Tonnen pro Jahr. Für Zinklegierungen beträgt die nominale Kapazität 30 000 Tonnen jährlich. - Société des mines et fonderies de zinc de la Vieille-Montagne (VM) Das Unternehmen hat in Angleur bei Lüttich (Belgien) seinen Hauptsitz und Niederlassungen in Belgien, Frankreich, Deutschland und Schweden. VM zählt zu den bedeutendsten Zinkherstellern der Welt. Die nominale Produktionskapazität des Unternehmens für Zinkblech beträgt 70 000 Tonnen jährlich. Die tatsächliche Jahreskapazität liegt bei 50 000 Tonnen. - Rheinisches Zinkwalzwerk GmbH & Co. KG (RZ) Diese Firma mit Sitz in Datteln (Bundesrepublik Deutschland) gehört zum internationalen Konzern »Metallgesellschaft". Ihre Tätigkeit beschränkt sich fast ausschließlich auf Zinkbleche und geformte Zinkerzeugnisse. Ihre Produktionskapazität für Zinkblech beträgt 40 000 Tonnen jährlich. - Société minière et métallurgique de Penarroya (PYA) Die PYA mit Sitz in Paris (Frankreich) ist eine Tochter der Gesellschaft Imetal, die zum Rotschild-Konzern gehört. Sie ist in den folgenden Bereichen tätig: Bergbau, Metallurgie, Raffineriewesen, NE-Metallverarbeitung und -Chemie. Weltweit liegt die Firma bei der Bleiherstellung an erster und bei der Zinkherstellung an achter Stelle. Seit 1971 produziert sie keine Zinkbleche mehr. Ihre jährliche Produktionskapazität für Zinklegierungen liegt bei 15 000 Tonnen. - Société anonyme de Prayon Die Société de Prayon ist eine Holdinggesellschaft, die die gesamte Tätigkeit ihrer Töchter in den Bereichen Metallurgie, Chemie und Vertrieb koordiniert. Im Jahre 1977 stellte sie die Produktion von Zinkblechen ein und vertreibt seither die von CRAM für sie hergestellten Zinkbleche, vor allem in Belgien und Deutschland. B. Die beanstandeten Verhaltensweisen und Vereinbarungen Diese Entscheidung betrifft die nachfolgenden Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen: I. Maßnahmen zum Schutz der Märkte, II. Vereinbarung über gegenseitige Aushilfe, III. Maßnahme zur Rationalisierung der Produktion und der Vertriebe von Zinkblechen und Zinklegierungen, IV. Rationalisierungsvereinbarung. I. Maßnahmen zum Schutz der Märkte In den Jahren 1974, 1975 und 1976 waren in den EG-Staaten bei Zinkblech unterschiedliche Preise zu verzeichnen. Die von den Herstellern RZ, CRAM und VM in Deutschland und Frankreich angewandten Preise lagen in der Regel über ihren Preisen in anderen Ländern, wie insbesondere in Belgien, Dänemark und Luxemburg. Auch bei den in einer Anzahl von Drittländern geforderten Preisen waren Unterschiede festzustellen. Andererseits unterschieden sich die Preise der drei Hersteller in einem und demselben Land nur geringfügig und sie waren manchmal sogar identisch. Diese Preisunterschiede begünstigten die Tätigkeit von Importunternehmen, die in einem Niedrigpreisland Zinkbleche einkauften, um sie dann in einem Land weiterzuverkaufen, in dem die Preise höher lagen. Im Hinblick auf solche Paralleleinfuhren bestellte die im Import sanitärer Anlagen tätige Firma Gebr. Schiltz N.V., Aartselaar, Belgien, Anfang 1975 bei CRAM Zinkbleche mit den Ausmassen 2 × 1 und 3 × 1 m. Hiergegen wandte CRAM ein, daß diese - in Deutschland und in Frankreich gängigen Formate - in Belgien nicht gehandelt werden, und verweigerte aus diesem Grunde die Lieferung. Schiltz versuchte ein zweites Mal, sich diese Zinkbleche zu beschaffen, indem er CRAM gegenüber vorgab, sie seien zur Wiederausfuhr nach Ägypten bestimmt. Unter dieser ausdrücklichen Bedingung willigte CRAM in die Lieferung der bestellten Ware ein und berechnete Schiltz für die für Ägypten bestimmten Lieferungen einen Preis von 4 350.- ffrs pro Tonne frei Hafen Antwerpen gegenüber einem Preis von 4 455.- ffrs pro Tonne frei Lager Brügge für die zum Wiederverkauf in Belgien bestimmten Lieferungen. Auf diese Weise erhielt Schiltz zwischen Februar und Oktober 1976 von CRAM die Zusage für die Lieferung von nahezu 2 000 Tonnen Zinkblechen insgesamt, von denen Schiltz einen grossen Teil sofort an seinen Kunden Kestermann weiterleitete. Der Rest sollte über einen niederländischen Großhändler, die Firma ROBA, laufen, die ihrerseits einem deutschen Kunden gegenüber diesbezuegliche Verbindlichkeiten eingegangen war. CRAM legte offensichtlich Wert darauf, daß die Klausel der Bestimmung zur Ausfuhr nach Ägypten strikt eingehalten werde. So war auf allen Rechnungen und sonstigen Dokumenten der Hinweis »Bestimmungsland Ägypten" angebracht. Ausserdem wurde Schiltz in mehreren Schreiben an eine Verpflichtung erinnert und aufgefordert, ihre Einhaltung durch Übersendung geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Von Februar bis August 1976 wurden Aufträge für rund 1 000 Tonnen Zinkblech auf diese Weise ausgeführt. Vom 8. September bis 11. Oktober nahm CRAM vier neue Bestellungen für insgesamt 915 Tonnen entgegen, für die auch Verkaufsbestätigungen ausgestellt wurden. Am 13. Oktober 1976 begann CRAM mit der Ausführung dieser neuen Aufträge mit etwa 2 LKW-Ladungen pro Tag. Diese Lieferungen, die bis zum 20. Oktober erfolgten, wurden anschließend plötzlich eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren rund 220 Tonnen in elf Lieferungen zu je einem LKW mit 20 Tonnen angeliefert worden. Am Montag, den 8. November 1976 warf CRAM Schiltz in einem Telefongespräch vor, die für Ägypten bestimmte Ware ganz oder teilweise nach Deutschland umgeleitet zu haben, und drohte damit, die Lieferungen einzustellen. Vier Tage später, am Freitag, den 12. November, forderte CRAM Schiltz fernschriftlich auf, die elf noch ausstehenden Rechnungen vom Oktober zuzueglich des Skontobetrages und der entstandenen Kosten sofort zu begleichen. In dem Fernschreiben von CRAM heisst es weiter: »2. Sie haben uns Beweisstücke für den Export dieser 240 Tonnen nach Ägypten zu liefern gemäß Ihrer Verpflichtung in den Auftragsschreiben vom 7. September 1976 und 8. September 1976. Wir bestätigen unsere telefonische Mitteilung vom 8. November 1976, daß die von uns mit Bestimmung Ägypten an Sie gelieferten Zinkbleche teilweise oder insgesamt auf dem deutschen Markt abgesetzt werden, wie uns von dort ansässigen Vertretern gemeldet wurde. In Anbetracht der gewährten Sonderpreise, um Ihnen den Export nach dem Mittleren Osten zu ermöglichen, handelt es sich hierbei um einen Vertrauensmißbrauch Ihrerseits, was unser obiges Ersuchen rechtfertigt. 3. Erst nach Regelung der Punkte 1. und 2. wird es uns möglich sein, gemeinsam mit Ihnen die Frage der Lieferungen von 631 Tonnen für Ägypten und von 44 Tonnen für den Iran zu prüfen." Von April bis Oktober 1976 verfolgte Schiltz die gleiche Taktik gegenüber RZ (Auftrag von nach Antwerpen zu liefernden Zinkblechen zwecks Wiederausfuhr nach Ägypten). Unter dem Vorwand der Ausfuhr nach dem Mittleren Osten und insbesondere nach Ägypten gab Schiltz weiterhin bei RZ insgesamt 1 252 Tonnen Zinkbleche in Auftrag, die er ebenfalls in Deutschland abzusetzen beabsichtigte. RZ führte die Aufträge zu den von ihm zu diesem Zeitpunkt in Belgien praktizierten Preisen, die zumindest anfangs um 19 % unter den in Deutschland gültigen Preisen lagen, aus und beförderte die Ware nach Antwerpen. Mindestens zu Beginn lieferte RZ die Ware an Schiltz praktisch zu den Preisen, die auch CRAM im gleichen Zeitraum für seine Lieferungen an den gleichen Zwischenhändler berechnete. Die Lieferungen von RZ an Schiltz wurden - ebenso wie die Lieferungen von CRAM - unter der ausdrücklichen Bedingung ihrer Wiederausfuhr nach dem Mittleren Osten, und insbesondere nach Ägypten, zugesagt (siehe Fernschreiben von RZ vom 9. April 1976: »Wir bieten Ihnen freibleibend - und nur für Übersee-Export - an . . ." - »Akzeptierung des noch zu benennenden Bestimmungslandes vorbehalten". Siehe auch Fernschreiben vom 22. April 1976: »Wir wären Ihnen dankbar für die Übermittlung eines Export-Nachweises, wie seinerzeit vereinbart . . ."). Schiltz erklärte sich mit diesem Bestimmungsland, das für RZ eine wesentliche Bedingung der Vereinbarung darstellte, einverstanden. Am 26. Oktober 1976 bestätigte er in der Tat durch Fernschreiben einen Auftrag von 550 Tonnen mit dem folgenden Hinweis: »Liefe rung: 1 ton pal. franco Hafen Antwerpen Dock 130 bei unser Befrachter »United Stevedoring". Fragen nach »John". Jeder Pallet muß gemerkt sein mit »Genua-Alex". Bestimmung: via Genua nach Alexandria und Iran". Anstatt jedoch auf Frachter mit Bestimmung Nahost verladen zu werden, wurden die Bleche im Hafen Antwerpen zwischengelagert und kurz darauf auf Lastwagen nach Deutschland gebracht. Um eine Aufdeckung dieser »Umleitung" anhand der Aussenhandelsstatistik zu vermeiden, deklarierte Schiltz die Waren dem Zoll gegenüber als »doppelt verzinkte Bleche". Zu diesem Zeitpunkt hatte RZ seine bisherigen Aufträge noch nicht ganz ausgeführt, und Schiltz rechnete diesbezueglich mit einer Lieferung zum 28. Oktober. Dies war die letzte Lieferung. RZ erhielt nämlich im Laufe von Besuchen, die zwei seiner Angestellten am 27. Oktober bei Schiltz in Antwerpen und am 29. Oktober bei Kestermann in Herten durchführten, den Beweis dafür, daß seine Zinkbleche wieder nach Deutschland ausgeführt wurden und RZ beschloß daraufhin, die noch ausstehenden Bestellungen nicht mehr auszuführen. Zu dieser Zeit hielten sich CRAM und RZ regelmässig über ihre jeweilige Handelspolitik und insbesondere ihre Preise auf dem laufenden. Dies geht beispielsweise aus dem folgenden Fernschreiben 672/MY/SCN von RZ an CRAM vom 26. Oktober 1976 hervor: »Preisänderung für Zinkhalbzeug in Deutschland Mit Wirkung vom 26. Oktober 1976 wird als Folge der Devisenkursentwicklung und der damit verbundenen Rohstoffpreissenkung der deutsche Inlandspreis für Zinkband und -blech von bisher 318,20 DM/100 kg auf 307,90 DM/100 kg gesenkt. Basisdicke: 0,70 mm. Dieser Preis gilt für Mengen von min. 5 t franko: Die bisherige Preisdifferenzierung für die verschiedenen Dicken bleibt unverändert. Dies zu Ihrer Information. gez.: MFG, Meyer, Rheinzink, Datteln." II. Vertrag zwischen CRAM, RZ und VM über gegenseitige Hilfslieferungen Am 5. August 1974 haben CRAM, RZ und VM untereinander einen Vertrag abgeschlossen, nach dem sie sich verpflichten, sich bei ernsten Betriebsstörungen, die zu einem wesentlichen Produktionsabfall aus gleich welchem Grunde bei einem der Vertragspartner führen, gegenseitig mit Zinkblechen zu beliefern. Nach diesem Vertrag verpflichtet sich jedes Unternehmen, in solchen Fällen von seinen Partnern beigestelltes Feinzink zu Blechen und Bändern umzuarbeiten. Die Bleche sind in den vom Lieferwerk in der Regel auf den Markt gebrachten Standardqualitäten zu liefern, und mit dem Firmenzeichen des Empfängers zu kennzeichnen (Artikel 3 des Vertrages). Die Aushilfe wird fällig, sobald der Produktionsausfall in dem sich auf den Vertrag berufenden Unternehmen 20 Tonnen pro Tag oder 200 Tonnen insgesamt übersteigt (Artikel 1), und zwar nach folgenden Modalitäten: Art. 4.2.: »Jeder Partner verpflichtet sich zu einer Lieferung von bis zu 1 500 Tonnen monatlich, ungestörte eigene Produktion vorausgesetzt. Wenn nur ein Partner von einem Ausfall betroffen ist, kann er die ausgefallenen Mengen von den beiden anderen Partnern nur zu gleichen Teilen verlangen . . . ." Art. 4.3.: »Für den Fall, daß zwei Partner gleichzeitig von einem völligen Produktionsausfall betroffen werden, verpflichtet sich der dritte Partner, monatlich bis zu 2 000 Tonnen auf ausgefallene Mengen zu liefern und auf die beiden betroffenen Partner gleichmässig aufzuteilen, sofern nicht einer der Betroffenen weniger beansprucht. Bei einem teilweisen Produktionsausfall, sei es bei einem oder beiden betroffenen Partner, erfolgt eine dem jeweiligen Ausfall angemessene Quotierung durch den Lieferanten . . ." Mit den Bestimmungen 11.1 und 11.3 wird die Dauer des Vertrages vom 5. August 1974 zwischen CRAM, RZ und VM folgendermassen festgesetzt: - Art. 11.1: »Dieser Vertrag gilt bis zum 31. Dezember 1976 und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ende eines Kalenderjahres von einem oder zwei Partnern schriftlich gekündigt wird". - Art. 11.3: »Kündigt lediglich ein Partner, so wird der Vertrag zwischen den beiden anderen Partnern fortgesetzt . . .". Ende 1979 hatte keines der drei Unternehmen das in diesen Vertragsklauseln vorgesehene Kündigungsrecht in Anspruch genommen. Ein Jahr später waren folglich die Parteien weiterhin an ihren Vertrag gebunden. Bereits vor Abschluß des Vertrages hatte sich VM 1972 und 1973 wegen Verzögerungen bei der Inbetriebnahme seines neuen Walzwerks 5 900 Tonnen Zinkbleche von RZ und 5 502 Tonnen von CRAM liefern lassen. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. Seit seinem Inkrafttreten wurde der Vertrag in den folgenden Zeiträumen und unter den folgenden Umständen in Anspruch genommen: - von April bis Juni 1977 durch die Lieferung von 2 427 Tonnen Zinkbleche von CRAM an VM, nachdem die Produktionsanlagen von VM infolge eines Streiks zum Stillstand gekommen waren; - von Mai bis August 1977, ebenfalls aufgrund dieses Streiks, durch die Lieferung von 850 Tonnen Zinkbleche durch RZ an die deutsche Tochtergesellschaft von VM. Laut VM sollen diese beiden Aushilfslieferungen »im Sinne des 1974 zwischen den drei Partnern geschlossenen Vertrags" erfolgt sein; die Bedingungen seien jedoch zwischen den betreffenden Parteien getrennt ausgehandelt worden. - 1977 durch die Lieferung von 550 Tonnen Zinkbleche im Rahmen eines »offenen" Vertrages von 750 Tonnen insgesamt durch RZ an CRAM, nachdem bei der Spaltlinie von CRAM technische Schwierigkeiten aufgetreten waren. Diese Lieferungen wurden nach Wiederinbetriebnahme der defekten Anlage sofort eingestellt. III. Zwischen CRAM und PYA vereinbarte Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktion und des Vertriebs von Zinkblechen und Zinklegierungen. Am 14. Mai 1971 schlossen CRAM und PYA eine Vereinbarung zur »Rationalisierung" und Koordinierung ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Zinkbleche und Zinklegierungen. Die Vereinbarung war zunächst für einen Zeitraum von 15 Jahren gültig. Anschließend verlängert sie sich um jeweils fünf Jahre, wenn sie nicht vorher von einer der Vertragsparteien unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren gekündigt wird. Zweck der Vereinbarung ist es, zwischen zwei Unternehmen, deren Produktionsstätten für die Vertragswaren in Frankreich liegen, eine enge Zusammenarbeit herbeizuführen, die sich sowohl auf die Herstellung von Zinkblechen und Zinklegierungen als auch auf die diesbezueglichen Investitionen, Studien, den Handelsverkehr und den Vertrieb erstreckt. In bezug auf die Produktion von Zinkblechen enthält die Vereinbarung u. a. folgende Bestimmungen: - Art. I.2: »PYA verpflichtet sich, von CRAM eine ihrem Absatzbedarf in Frankreich entsprechende Menge Zink in bestimmte Stärken walzen zu lassen, und CRAM verpflichtet sich, in ihrer Fabrik in Auby die entsprechenden Zinkbleche für PYA zu walzen." - Art. I.14: »PYA verpflichtet sich, für die Dauer der Vereinbarung, weder direkt noch indirekt Zink und Zinklegierungen aller Qualitäten in Frankreich zu walzen oder walzen zu lassen, wenn CRAM bereit ist, diese im Strangwalzwerk zu walzen, es sei denn, daß CRAM ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder daß vorher mit CRAM etwas anderes vereinbart wird. PYA verpflichtet sich auch, Zinkbleche und Zinklegierungen, die CRAM liefern könnte, nicht nach Frankreich einzuführen. PYA wird demnach die Produktion in ihrem in Noyelles-Godault gelegenen Walzwerk allmählich auslaufen lassen, es sei denn der in Artikel I.12 genannte Fall tritt ein (1) . . ." Was die Herstellung von Zinklegierungen angeht, so bestimmt der Vertrag in Ziffer III - »Angebot von PYA" - der Präambel zur Vereinbarung: ». . . . PYA hat die Errichtung einer Anlage zur Herstellung von Legierungen in Angriff genommen. Die seit Anfang 1971 in Betrieb befindliche Anlage hat zunächst eine Produktionskapazität von 10 000 Tonnen Legierungen pro Jahr. Diese Menge entspricht der bei der Inbetriebnahme erforderlichen technischen Mindestauslastung. Danach plant PYA, die Produktion von Legierungen derart auszubauen, daß bis 1975 nach und nach 30 % des französischen Marktes erreicht werden. Dieser Plan ist durch das Anliegen gerechtfertigt, nach immer differenzierteren Anwendungen für das Rohmetall zu suchen und diese zu fördern, um die Amortisation der Investitionen der französischen Hersteller im Rahmen einer langfristigen harmonischen Marktentwicklung zu verbessern". Als Gegenleistung für die Verpflichtung von PYA, ihre Produktion von Zinkblechen einzustellen, verpflichtet sich CRAM laut Vertrag: - Art. II.6: ». . . als Gegenleistung für die Stillegung des Walzwerks in Noyelles-Godault, wird CRAM ihre Produktionskapazität für Legierungen nicht erweitern, solange die Kapazität der Anlage von PYA 15 000 Tonnen nicht übersteigt, und wird - im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Lohnverarbeitung als Gegenleistung für die Lohnwalzungen - erforderlichenfalls die Produktion ihrer Anlage zur Herstellung von Legierungen drosseln." - Art. II.8: »Um zu gewährleisten, daß die Legierungsanlage von PYA voll ausgelastet ist und der Bedarf der Kundschaft von CRAM gedeckt wird, verpflichtet sich CRAM, bei PYA die Produktion von Legierungen in Auftrag zu geben, und PYA verpflichtet sich, im Rahmen eines Lohnverarbei tungsvertrags Legierungen in einer Menge zu produzieren und an CRAM zu liefern, die der Differenz zwischen dem von CRAM für den Verkauf in Frankreich angemeldeten Bedarf und der Produktion der Legierungsanlage von CRAM entspricht. Die in Auftrag gegebenen Legierungen beschränken sich auf 5 000 Tonnen im Jahr, es sei denn, zwischen den Parteien wird etwas anderes vereinbart. Die Lohnverarbeitung wird an dem Tag eingestellt, an dem PYA jährlich 15 000 Tonnen für den eigenen Absatz in Frankreich produziert." - Art. II.11: »Die von CRAM bei PYA in Auftrag gegebenen Veredelungsarbeiten werden so kalkuliert, daß die Legierungsanlage von PYA voll ausgelastet ist, wobei bei der Lohnverarbeitung für CRAM eine Hoechstgrenze von 5 000 Tonnen nicht überschritten wird." - Art. II.15: »CRAM verpflichtet sich für die Dauer der Vereinbarung, Zinklegierungen aller Qualitäten, die PYA in ihrer Legierungsanlage zu produzieren bereit ist, in Frankreich weder direkt noch indirekt zu produzieren oder produzieren zu lassen, es sei denn, daß PYA ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder daß vorher etwas anderes mit PYA vereinbart wird . . .". Die Vereinbarung erstreckt sich auch auf Investitionen die die Vertragsparteien auf den unter die Vereinbarung fallenden Gebieten tätigen. Belegt wird dies durch die bereits angeführten Artikel I.14 (a. E.) und II.6, denn PYA wird hier die Verpflichtung auferlegt, »die Produktion in ihrem Walzwerk in Noyelles-Godault allmählich auslaufen zu lassen" (I.14), es sei denn, völlig aussergewöhnliche und im übrigen kaum realistische Umstände träten ein, und CRAM wird zur Auflage gemacht, »ihre Produktionskapazität bei Legierungen nicht weiter auszubauen, solange die Produktionskapazität von PYA 15 000 Tonnen nicht übersteigt (II.6)" und »im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Lohnverarbeitung als Gegenleistung für die Lohnwalzungen die Produktion ihrer Anlage zur Herstellung von Legierungen erforderlichenfalls zu drosseln" (II.6). Diese Bestimmungen werden durch Artikel II.7 ergänzt, demzufolge »beide Unternehmen die Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Legierungen miteinander absprechen, wenn PYA ihre in der Präambel genannten Ziele erreicht hat". Für Zinkbleche, dem einzigen Bereich, in dem sich eine Partei zur völligen Produktionseinstellung verpflichtet, ist in Artikel I.4 folgendes vereinbart: »PYA und CRAM räumen einander Zugang zu allen Studien ein, die von jeder Firma über das Walzen von Zink erstellt worden sind. PYA wird CRAM infolgedessen die Dokumente übermitteln, die auf der Grundlage der von der École des Mines in Paris für PYA durchgeführten Arbeiten erstellt wurden, und CRAM händigt PYA die Dokumente aus, die in Auby und Lüttich aufgrund der Arbeiten im Zusammenhang mit den Studien betreffend das Schmelzen, Walzen und Schmieren erstellt wurden . . .". Die Vereinbarung enthält auch Bestimmungen, die unmittelbar den Handel mit Herstellern in anderen EG-Staaten betreffen. Gemäß Artikel I.14 verpfl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.