Europäische Union

82/866/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/29.629 - Zinkbleche) (Nur der französische und deutsche Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31982D0866. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rer Produktion von Zinkblechen beanstandet. Aus den Antwortschreiben der Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den bei der Anhörung gegebenen Erklärungen geht eindeutig hervor, daß die Entscheidung von Prayon ihr Walzwerk stillzulegen, mit dem Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1977 in keinem Zusammenhang steht. Prayon hat ihr Walzwerk vielmehr vorher aus Rentabilitäts- und handelspolitischen Gründen stillgelegt. Unter diesen Umständen muß der Beschwerdepunkt hinsichtlich der Verpflichtung, die Produktion von Zinkblechen einzustellen, fallengelassen werden. 2. Die Vereinbarung vom 1. Oktober 1977 enthält jedoch weitere Bestimmungen, die den Wettbewerb beschränken. Die Verpflichtung, bei CRAM die Lohnwalzung von jährlich 7 000 bis 10 000 Tonnen Zink zu den - wie es im Vertrag heisst - »günstigsten Konditionen, die CRAM ihren Kunden gewährt" in Auftrag zu geben, ist geeignet, Prayon am Abschluß von günstigeren Geschäften mit einem anderen Hersteller im Gemeinsamen Markt zu hindern. Prayon ist ebenfalls gehalten, sich für die Deckung ihres »den normalen Umfang übersteigenden" Bedarfs an Zinkblech (d.h. bis maximal 10 000 Tonnen Zink jährlich) beziehungsweise für Lieferungen »ausserhalb ihrer traditionellen Märkte" ausschließlich an CRAM zu wenden (Art. I.12). Nur in diesen beiden Fällen geht CRAM, soweit sie nicht zu Konditionen wie jeder Dritte anbietet, ihrer Präferenz verlustig. Trotz dieser Einschränkung stellt diese Klausel insofern eine Wettbewerbsbeschränkung dar, als sie die Abhängigkeit von Prayon CRAM gegenüber noch verstärkt. Diese Beschränkungen sind spürbare Beschränkungen und angesichts der Grösse der betreffenden Unternehmen und ihrer Stellung als Exportunternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 3. Eine auf Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützte Freistellung vom Verbot nach dessen Absatz 1 ist nicht beantragt worden; eine derartige Freistellung hätte im übrigen auch nicht gewährt werden können. Den Aussagen der beteiligten Unternehmen zufolge soll es Prayon durch die Vereinbarung ermöglicht werden, trotz Stillegung ihrer Walzanlagen auf dem Markt für Zinkbleche zu verbleiben. Die Verpflichtung von CRAM, für Prayon im Lohn Zinkblech herzustellen, würde dem Partner eine Versorgung gewährleisten, die ihm aufgrund der Konditionen in quantitativer und qualitativer Hinsicht den weiteren Vertrieb dieses Erzeugnisses ermögliche. Die Ausschließlichkeit für einen Teil der Zinkversorgung und die Präferenz , die CRAM für den restlichen Bedarf durch Prayon gewährt würden, seien erforderlich, um CRAM diese kontinuierlichen Absatzmöglichkeit zu gewährleisten und ihr gewisse technische und kommerzielle Dispositionen zu ermöglichen. Jedoch sind im vorliegenden Fall diese Verpflichtungen in Anbetracht ihrer Dauer nicht unerläßlich, um den Zweck der Vereinbarung zu erreichen. Eine Laufzeit von zunächst 15 Jahren mit der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung um fünf Jahre, wenn der Vertrag nicht mit zweijähriger Frist vorher gekündigt wird, ist in keinem Fall gerechtfertigt. Eine derart lange Laufzeit könnte unter Umständen bei Vereinbarungen gerechtfertigt sein, die umfangreiche Investitionen von Seiten des Lieferanten erfordern und ein besonderes Erzeugnis betreffen, das sich der Käufer nur schwer anderweitig auf dem Markt beschaffen kann. Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nicht zu, denn einerseits war das neue Walzwerk von CRAM nicht voll ausgelastet und andererseits wurde die Vertragsware, nämlich Zinkblech, von mindestens zwei weiteren Herstellern produziert. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG Nr. 17 Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Unternehmen CRAM und RZ wegen ihrer Teilnahme an einer abgestimmten Verhaltensweise zur Abschirmung des deutschen Marktes gegen Paralleleinfuhren von Zinkblech durch Schiltz mit Geldbussen zu belegen sind. Durch ihre Beteiligung an der betreffenden abgestimmten Verhaltensweise haben diese beiden Unternehmen vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen. Sie wussten oder hätten wissen müssen, daß die Verhinderung von Parallelausfuhren einen schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellt, wie dies in einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und in Entscheidungen der Kommission festgestellt wurde. Was die Schwere des Verstosses angeht, so ist eindeutig, daß die Unternehmen CRAM und RZ durch diese abgestimmte Verhaltensweise versucht haben, die Verwirklichung eines der wesentlichen Ziele des EWG-Vertrages, nämlich die Schaffung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, zu verhindern. Was die Dauer des Verstosses angeht, so hat dieser spätestens am 21. Oktober 1976 begonnen und hat bis mindestens 29. Oktober angedauert, wie vorstehend aufgezeigt wurde. Für die Höhe der Geldbussen ist zwar die Schwere des Verstosses, aber auch die kurze Dauer der abgestimmten Verhaltensweise zu berücksichtigen. Beide Unternehmen trifft die gleiche Verantwortung für die abgestimmte Verhaltensweise, allerdings ist auch das Grössenverhältnis zwischen ihnen zu berücksichtigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das abgestimmte Verhalten von CRAM und RZ im Jahre 1976, das darauf gerichtet war, den deutschen Markt gegenüber Paralleleinfuhren von Zinkblechen durch Schiltz abzuriegeln, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar. (2) Die 1976 zwischen CRAM und Schiltz einerseits und zwischen RZ und Schiltz andererseits vereinbarte Klausel, derzufolge Schiltz verpflichtet war, Zinkbleche in einem bestimmten Land abzusetzen, und die Einschränkung der Paralleleinfuhren in der Gemeinschaft bezweckte, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar. Artikel 2 (1) Wegen der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlung werden gegen die beteiligten Unternehmen folgende Geldbussen festgesetzt: - gegen CRAM eine Geldbusse von 400 000 ECU, gleich 2 625 000 ffrs, - gegen Rheinische Zinkwalzwerk GmbH & Co. eine Geldbusse von 500 000 ECU, gleich 1 157 230 DM. (2) Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgende Konten einzuzahlen: - durch CRAM auf das Konto Nr. 5-770-006-5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Bank Société Générale de Paris, - durch RZ auf das Konto Nr. 64 910 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Bank SAL. Oppenheim, Köln. Artikel 3 Die am 5. August 1974 zwischen CRAM, RZ und VM geschlossene Vereinbarung über gegenseitige Aushilfelieferungen erfuellt die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages. Artikel 4 Folgende Bestimmungen der zwischen CRAM und PYA geschlossenen Vereinbarung vom 4. Mai 1971 stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar: 1. die Verpflichtung von PYA, keine Zinkbleche herzustellen (Art. I.14); 2. die Verpflichtung von CRAM, ihre Produktionskapazität für Zinklegierungen nicht auszubauen, solange die Produktion von PYA 15 000 Tonnen pro Jahr nicht übersteigt, und gegebenenfalls die eigene Produktion zu drosseln und jährlich während der in Frage kommenden Anlaufzeit bis zu 5 000 Tonnen durch PYA im Lohn herstellen zu lassen (Art. II.6 II. 8); 3. die von CRAM und PYA gegenseitig eingegangene Verpflichtung, sich vor der Schaffung neuer Produktionskapazitäten für Zinklegierungen miteinander abzusprechen, nachdem die Jahresproduktion von PYA 15 000 Tonnen erreicht hat (Art. II. 7); 4. die Verpflichtung von PYA, einen Teil ihres Bedarfs an Zinkblech (für den Verkauf in Frankreich) nur bei CRAM zu decken (Art. I. 2), für den restlichen Bedarf CRAM bei gleichen Bedingungen die Präferenz zu gewähren (Art. I.10) und im Falle der Lieferunfähigkeit von CRAM beim Absatz der Zinkbleche, die von Drittunternehmen stammen, »die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten" (Art. I.13); schließlich das CRAM auferlegte Verbot, Zinkbleche nach Griechenland und nach Italien auszuführen (Art. I.10), sowie das PYA auferlegte Verbot, Zinkbleche einzuführen, abgesehen von Fällen der Lieferunfähigkeit von CRAM (Art. I. 14); 5. die Verpflichtung von CRAM, sich für alle Lieferungen von Zinklegierungen in erster Linie an PYA zu wenden. Artikel 5 Die CRAM von Prayon im Vertrag vom 1. Oktober 1977 gegebene Zusage, Zinkbleche bis zu einer bestimmten Tonnage nur von CRAM in Lohnwalzung herstellen zu lassen und sich unter der Voraussetzung gleicher Konditionen hinsichtlich des diese Tonnage übersteigenden oder für aussergewöhnliche Absatzgeschäfte erforderlichen Bedarfs an erster Stelle an CRAM zu wenden, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages dar. Artikel 6 Die in Artikel 7 genannten Unternehmen stellen unverzueglich die festgestellten Zuwiderhandlungen ab und enthalten sich künftig jeder vertraglichen Abmachung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit gleicher Wirkung. Artikel 7 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Compagnie royale asturienne des mines, 42, avenü Gabriel, F-Paris Cedex 08, (die Entscheidung in ihrer Gesamtheit); 2. Rheinisches Zinkwalzwerk GmbH & Co, Bahnhofstrasse 90, D-4354 Datteln, (in bezug auf die Artikel 1, 2 und 3); 3. Société des mines et fonderies de zinc de la Vieille-Montagne S.A., B-4900 Angleur Liège, (in bezug auf Artikel 3); 4. Penarroya S.A., Tour Maine Montparnasse, 33, avenü du Maine, F-75755 Paris, (in bezug auf Artikel 4); 5. Société de Prayon S.A., 144, rü J. Wauters, B-4130 Engis, (in bezug auf Artikel 5). Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Brüssel, den 14. Dezember 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.