Europäische Union

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Kommission nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 keine Einwände gegen diese Maßnahmen, da sie gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Beihilfemaßnahmen, die Irland zugunsten der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society durchgeführt hat bzw. zugunsten des Instituts, das aus dem Zusammenschluss dieser beiden Banken hervorgeht, durchzuführen beabsichtigt, sind angesichts der in Anhang I dargelegten Verpflichtungen/Zusagen Irlands mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) […] Rekapitalisierungen der Anglo Irish Bank im Betrag von 29,44 Mrd. EUR; b) bereits durchgeführte Rekapitalisierungen der Irish Nationwide Building Society im Betrag von 5,4 Mrd. EUR; c) bereits geleistete staatliche Garantien zugunsten der Anglo Irish Bank einschließlich der Garantieregelung für Banken (Guarantee Scheme for Credit Institutions — CIFS), der Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (Eligible Liabilities Guarantee Scheme — ELG), der Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) sowie Garantien für kurzfristige Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Verbindlichkeiten; d) bereits geleistete staatliche Garantien zugunsten der Irish Nationwide Building Society einschließlich CIFS, ELG, ELA sowie Garantien für kurzfristige Verbindlichkeiten; e) bereits durchgeführte Entlastungsmaßnahme zugunsten der Anglo Irish Bank in Form der Übertragung von für eine Entlastung in Frage kommenden Krediten in Höhe von 35 Mrd. EUR auf die NAMA; f) bereits durchgeführte Entlastungsmaßnahme zugunsten der Irish Nationwide Building Society in Form der Übertragung von für eine Entlastung in Frage kommenden Krediten in Höhe von 8,9 Mrd. EUR auf die NAMA; g) […] Rekapitalisierung des durch den Zusammenschluss entstehenden Instituts im Betrag von 3,3 Mrd. EUR unter Stressbedingungen; h) geplante Garantien zugunsten des durch den Zusammenschluss entstehenden Instituts für seine Interbankenkredite, Einlagen und außerbilanziellen Verbindlichkeiten. Artikel 2 Irland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Außerdem übermittelt Irland ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle sechs Monate ausführliche Berichte über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 29. Juni 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3. (2)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 9/09, Recapitalisation of Anglo Irish Bank by the Irish State, (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 1). (3)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 61/09, Change of ownership of Anglo-Irish Bank, (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 2). (4)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 356/09, Recapitalisation of Anglo Irish Bank by the Irish State, (ABl. C 235 vom 30.9.2009, S. 3). (5)  Gemäß Erwägungsgrund 40 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 356/09 (siehe Fußnote 4 dieses Beschlusses) steht die Genehmigung eines Umstrukturierungsplans in Einklang mit § 28 des irischen Garantiesystems für Kreditinstitute (Credit Institutions Financial Support — CIFS) und Erwägungsgrund 30 der Genehmigung des CIFS-Systems durch die Kommission. (Siehe auch Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 48/08, Irland — Garantie-System für Banken in Irland (ABl. C 312 vom 6.12.2008, S. 2). Im Zusammenhang mit dem CIFS-System verlangte der Finanzminister die Vorlage eines Umstrukturierungsplans für den Fall, dass die Solvabilitätskennzahl eines am System teilnehmenden Kreditinstituts unter die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Mindeststandards absinkt, die materiell für dieses Institut gelten. (6)  Beschluss der Kommission in den Beihilfesachen NN 12/10 und C11/10 (ex N 667/09), Zweite Rettungsmaßnahme zugunsten der Anglo Irish Bank, (ABl. C 214 vom 7.8.2010, S. 3). (7)  Ursprünglich umfasste die Anmeldung der Maßnahme auch eine staatliche Einzelgarantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten von Anglo (nach dem Auslaufen des Irish Eligible Liabilities Guarantee Scheme (ELG-Regelung) am 29. September 2010). Am 4. August 2010 zog Irland jedoch die Anmeldung der staatlichen Einzelgarantie zurück und meldete lediglich die dritte Rekapitalisierung an. (8)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 35/10 (ex N 279/10), Irland -Vorläufige Genehmigung der dritten Rekapitalisierung zugunsten der Anglo Irish Bank, (ABl. C 290 vom 27.10.2010, S. 4). (9)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA 32057 (2010/NN), Irland — Vorläufige Genehmigung der vierten Rekapitalisierung und Garantie für bestimmte Verbindlichkeiten zugunsten der Anglo Irish Bank, (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 4). (10)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 11/10, Irland — Rettungsmaßnahmen zugunsten der INBS, (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 23). (11)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 50/10 (ex N 441/1) Irland — Zweite Rettungsmaßnahme zur Rekapitalisierung der Irish Nationwide Building Society, (ABl. C 60 vom 25.2.2011, S. 6). (12)  Die Unterlagen zum irischen Hilfsprogramm sind unter der folgende Web-Adresse abrufbar: http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2010-12-01-financial-assistance-ireland_en.htm (13)  Punkt 10 des MEFP vom 28. November 2010: „Swift and decisive action will be taken to resolve the position of Anglo Irish Bank (Anglo) and Irish Nationwide Building Society (INBS) in a way that protects depositors and strengthens the banking system. To this end, by end-January 2011, we will submit to the European Commission a revised proposal developed in collaboration with IMF to resolve Anglo and INBS“. (14)  Gegenüber 101 Mrd. EUR Ende 2008. (*1)  Vertrauliche Angaben. (15)  Zahlen aus den Umstrukturierungsplänen. (16)  Die INBS überträgt insgesamt Darlehen im Nennwert von 8,9 Mrd. EUR auf die Entlastungsregelung NAMA. Bisher wurden 8,5 Mrd. EUR übertragen, die restlichen 400 Mio. EUR stehen noch aus. (17)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (18)  Siehe Punkt 35 des Beschlusses der Kommission in der Beihilfesache NN 12/10 und C 11/10 (ex N 667/09), (Fußnote 6 dieses Beschlusses). (19)  http://www.ntma.ie/Publications/2011/NTMACompletesTransferAngloAndINBSDeposits.pdf (20)  Siehe Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32057 (siehe Fußnote 9 dieses Beschlusses). (21)  Die Kommission genehmigte Rekapitalisierungen zugunsten von Anglo in Höhe von insgesamt 29,44 Mrd. EUR. Irland hat Anglo insgesamt 29,3 Mrd. EUR gewährt (und damit 0,14 Mrd. EUR weniger als genehmigt). (22)  Beschlüsse der Kommission in den Beihilfesachen N 356/09, C 11/10, NN 35/210 und SA.32057 zugunsten von Anglo und in den Beihilfesachen NN 11/10 und SA.31714 zugunsten der INBS, (siehe Fußnoten 4 und 6 und Fußnoten 8 bis 11 dieses Beschlusses). (23)  […] (24)  […] Der EZB wurde eine Kopie dieses gemeinsamen Umstrukturierungsplans übermittelt. (25)  Am 24. Februar 2011 erwarben Allied Irish Banks von Anglo Einlagen in Höhe von 8,6 Mrd. EUR und Irish Life & Permanent plc von der INBS Einlagen in Höhe von 3,6 Mrd. EUR. (26)  Der Klarheit halber behält die Kommission bei der Beschreibung und Würdigung der Maßnahmen im restlichen Text dieses Beschlusses die für die Beschreibung der Maßnahmen in den Erwägungsgründen 66 bis 69 verwendete Kennzeichnung der Absätze mit Buchstaben bei. (27)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 48/08, (siehe Fußnote 5 dieses Beschlusses). (28)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 356/09, (siehe Fußnote 4 dieses Beschlusses). (29)  Siehe Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 349/09, Irland — Credit Institutions Eligible Liability Guarantee Scheme (ABl. C 72 vom 20.3.2010, S. 6), anschließend verlängert bis zum 30. Juni 2010 mit Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 198/10, Irland — Prolongation of the Eligible Liabilities Guarantee Scheme (ABl. C 191 vom 15.7.2010, S. 1), dann erneut verlängert bis zum 31. Dezember 2010 mit Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 254/10, Irland — Extension of the ELG scheme until 31 December 2010 (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 2) und dann erneut verlängert bis zum 30. Juni 2011 mit Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 487/10, Extension of the ELG scheme until June 2011, noch nicht veröffentlicht, und Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.33006, Prolongation of the ELG scheme until December 2011, noch nicht veröffentlicht. (30)  Von den 35 Mrd. EUR an Darlehen, die auf die NAMA übertragen werden sollen, sind bis heute 34 Mrd. EUR übertragen worden, während die Übertragung von 1 Mrd. EUR noch aussteht. (31)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 725/09, Irland — Establishment of a National Asset Management relief scheme for banks in Ireland — NAMA, (ABl. C 94 vom 14.4.2010, S. 10). (32)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache C11/10, (siehe Fußnote 6 dieses Beschlusses). (33)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 35/10, (siehe Fußnote 8 dieses Beschlusses). (34)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 347/10, Prolongation of the guarantee for certain short-term liabilities and interbank deposits (ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 4). (35)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32057, (siehe Fußnote 9 dieses Beschlusses). (36)  Siehe Fußnote 33. (37)  Siehe Fußnote 26. (38)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 11/10, (siehe Fußnote 10 dieses Beschlusses). (39)  Siehe Fußnote 28. (40)  Von den 8,9 Mrd. EUR, die auf die NAMA übertragen werden sollen, wurden bislang 8,5 Mrd. EUR übertragen, während die Übertragung der restlichen Mio. EUR noch aussteht. (41)  Siehe Fußnote 29. (42)  Siehe Fußnote 32. (43)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache NN 50/10, (siehe Fußnote 11 dieses Beschlusses). (44)  Es sei darauf hingewiesen, dass der Betrag, der Anglo als Sofort-Liquiditätshilfe mit einer staatlichen Garantie bereitgestellt wurde, im Laufe der Zeit schwankte. Die staatliche Garantie, die im September 2010 bereitgestellt wurde und sich anfangs auf einen Betrag von […] Mrd. EUR belief, wurde bis Dezember 2010 auf […] Mrd. EUR erhöht. Die staatliche Garantie wurde dann erneut auf […] Mrd. EUR erhöht, um den Refinanzierungsbedarf von Anglo nach der Übertragung von Einlagen auf die Allied Irish Banks im Februar 2011 abzudecken und dürfte danach bis zum Zusammenschluss mit der INBS auf […] Mrd. EUR zurückgehen. (45)  Da mittlerweile alle Einlagen von Anglo und INBS übertragen sind (mit Ausnahme eines Betrags von bis zu 1 Mrd. EUR), bezieht sich diese Garantie auf die Finanzierung der vom ELG abgedeckten Verbindlichkeiten, die alle auf Anglo entfallen. (46)  Dabei handelt es sich um einen geschätzten Bruttohöchstbetrag, der durch die staatliche Garantie abgedeckt werden müsste; die Nettoexposition belief sich zum Stand Dezember 2010 auf […] Mio. EUR. (47)  Die CIFS-Regelung lief am 30. September 2010 aus. (48)  Die genannten Angaben beziehen sich auf den Stand zum 31. Dezember 2010. (Der Höchststand der ELG-Garantie für Anglo belief sich auf […] Mrd. EUR (April 2010) und für die INBS auf […] Mrd. EUR (September 2010.) (49)  Nach dem jüngsten Beschluss der Kommission zu dieser Regelung kann die Vergütung im Fall der Verlängerung der Regelung über den 30. Juni 2011 hinaus angepasst werden. (50)  Betrag (in Klammern) effektiv garantiert durch die irischen Behörden (51)  Dieser geschätzte Betrag von […] Mrd. EUR ist ein Bruttohöchstbetrag, der unter die staatliche Garantie fallen müsste — die Nettoexposition zum Stand Dezember 2010 betrug […] Mio. EUR. (52)  Dieser Betrag von […] Mrd. EUR war aufgrund der Übertragung der Einlagen von Anglo und INBS erforderlich. Zum 16. März 2011 ist dieser Betrag auf […] Mrd. EUR gesunken. (53)  Siehe Fußnote 4. (54)  Die Kommission stellt fest, dass sie Rekapitalisierungen für Anglo im Betrag von 29 440 Mio. EUR genehmigt hat. Von der am 31. März 2010 mit dem Eröffnungsbeschluss genehmigten zweiten Rekapitalisierung wurden jedoch 140 Mio. EUR nicht gewährt und dürften aufgrund der besonderen Struktur dieser Rekapitalisierung auch nicht mehr gewährt werden. Aus diesem Grund ist es angemessener, den Wert von 29,3 Mrd. EUR für die Summe der Rekapitalisierungen zu verwenden, da dieser Wert den Betrag zum Ausdruck bringt, den Anglo vor dem Zusammenschluss mit der INBS tatsächlich erhalten hat. (55)  Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft, (ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). (56)  Siehe Fußnote 29. (57)  870 Mio. EUR + 427 Mio. EUR + 1,5 Mrd. EUR = 2 797 Mio. EUR. (58)  70 Mio. EUR + 43,7 Mio. EUR + 693 Mio. EUR = 806,7 Mio. EUR. (59)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 725/09, siehe Fußnote 30. (60)  Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen, (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). (61)  32 Mrd. (Anglo) + 6,2 (INBS) + 3,3 (stressbedingte Rekap. für das neue Institut) = 41,5 Mrd. EUR. (62)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise, (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (63)  Siehe unter anderem die in den Fußnoten 26 bis 33 angeführten Beschlüsse der Kommission. (64)  Dies ist ein konservativerer Ansatz für die Wertberichtigungen als das von […] im Mai 2010 veranschlagte Niveau () für den Fall einer geordneten Abwicklung des Darlehensportfolios. (65)  Das von Anglo hinterlassene Darlehensportfolio hat einen Buchwert von […] Mrd. EUR; würde die von […] für eine Liquidation geschätzte Höhe der Abschläge auf das Darlehensportfolio angewendet, ergäbe dies einen Verlust von über […]. Angesichts der weiteren Verschlechterung der Lage in Irland seit dem Zeitpunkt dieser Schätzungen würde der Verlust wahrscheinlich noch höher ausfallen. (66)  Per 18. Februar 2011 hielt Anglo i) unbesicherte vorrangige Anleihen ohne staatliche Garantie im Wert von […] Mio. EUR; ii) unbesicherte vorrangige Anleihen mit staatlicher Garantie im Wert von […] Mio. EUR; und iii) besicherte vorrangige Anleihen ohne staatliche Garantie im Wert von […]. (67)  Per 18. Februar 2011 beliefen sich die nachrangigen Verbindlichkeiten von Anglo auf nur […] Mio. EUR. (68)  Per 18. Februar 2011 hielt INBS unbesicherte vorrangige Anleihen ohne staatliche Garantie im Wert von […] Mrd. EUR, keine unbesicherten vorrangigen Anleihen mit staatlicher Garantie und keine besicherten vorrangigen Anleihen ohne staatliche Garantie. (69)  Siehe Punkt 22 der Umstrukturierungsmitteilung. (70)  Am 22. Juli 2009 leitete Anglo ein Festpreis-Tenderverfahren für mehrere Tier-1- und Tier-2-Wertpapiere (1. und 2. Klasse) ein. Der Kaufpreis lag zwischen 27 % und 55 % des Nennwerts der Papiere. Insgesamt wurden Wertpapiere im Betrag von 2,5 Mrd. EUR angeboten (gewichtete durchschnittliche Erfolgsrate: 77 %), und die Transaktion erbrachte der Bank einen Gewinn vor Steuern von 1,8 Mrd. EUR. Am 21. Oktober 2010 leitete Anglo eine Rückkaufsoperation für Tier-2-Wertpapiere der 2. Klasse ein, bei der für einen Tausch gegen neue Papiere mit staatlicher Garantie und Fälligkeit zum Dezember 2011 20 Cent pro EUR angeboten wurden. Die Inhaber der Titel stimmten mehrheitlich für den Tausch, der unter Marktwert (20 Cent) abgewickelt wurde, und für den Einsatz einer Kaufoption für die betreffenden Wertpapiere, die es Anglo ermöglichte, die Titel zum Preis von 1 Cent zurückzukaufen (dieser Preis galt für Inhaber, die den Tausch zu 20 Cent abgelehnt hatten). Die Transaktion betraf Tier-2-Titel mit einem Nennwert von 1 890 Mio. EUR und erbrachte einen Gewinn vor Steuern von 1 588 Mio. EUR. Außerdem wurden Wertpapiere im Nennwert von 200 Mio. USD, die in Form von Privatplazierungen auf dem US-Markt begeben worden waren und nicht von der Rückkaufsoperation betroffen waren, zum Preis von 25 Cent zurückgekauft. Dabei fiel ein Gewinn vor Steuern von 150 Mio. USD an. (71)  Dazu wird der Geschäftsbereich Vermögensverwaltung von Anglo entweder 2011 veräußert oder über einen Fünfjahreszeitraum abgewickelt. (72)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ANHANG I VON IRLAND EINGEGANGENE VERPFLICHTUNGEN/ZUSAGEN Staatliche Beihilfe C 11/10 — Umstrukturierung der Anglo Irish Bank und der INBS (zusammen „das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut“) 1. Dauer der Verpflichtungen: Soweit nicht anders angegeben sind alle von Irland eingegangenen Verpflichtungen verbindlich gültig und werden eingehalten, bis die Vermögenswerte des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts einschließlich der Eigenwechsel vollständig abgewickelt sind. Verbot der Erschließung neuer Geschäftsbereiche und Märkte: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keinen anderen Geschäftstätigkeiten nachgehen als denen, die zur geordneten Abwicklung des übernommenen Darlehensportfolios erforderlich sind (einschließlich gegebenenfalls des Verkaufs von Darlehen im Hinblick auf die Maximierung ihres Restwerts und die Beschränkung von Kapitalverlusten auf ein Minimum). Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keine neuen Geschäftstätigkeiten aufnehmen und keine neuen Märkte erschließen. Das Institut wird seine Bankenlizenz nur so lange behalten und verwenden, wie dies für die geordnete Abwicklung des Darlehensportfolios erforderlich ist, und sie nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche verwenden. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird liquidiert, sobald seine Vermögenswerte vollständig abgewickelt sind. 2. Verwaltung der vorhandenen Vermögenswerte: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird das vorhandene Portfolio in Einklang mit den normalen Geschäftsgepflogenheiten und treuhänderischen Pflichten im Sinne einer maximalen Steigerung des Nettogegenwartswert (NGW) der Vermögenswerte verwalten. Im Einzelnen heißt dies für den Fall, dass ein Kunde die Konditionen seines Darlehens nicht einhalten kann, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die Darlehenskonditionen nur dann umgestaltet (Aufschub oder teilweiser Erlass der Rückzahlungen, Umwandlung (eines Teils) der Forderung in Kapital usw.), wenn dies zu einem höheren NGW des Darlehens führen würde (d. h. wenn der aus der Umstrukturierung zu erwartende NGW des Cashflows höher als der Gegenwartswert des Cashflows ausfällt, der bei Liquidation zu erwarten wäre). Zusammenfassend wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut sein Asset-Portfolio in gleicher Weise verwalten, wie ein privater Vermögensverwalter die geordnete Abwicklung eines derartigen Portfolios handhaben würde. Was das Hypothekarkreditportfolio des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts anbelangt, so gelten hierfür entsprechend die gleichen Verpflichtungen wie für die geordnete Abwicklung der anderen Portfolios. Insbesondere hat das Institut die Möglichkeit, sein Hypothekarkreditportfolio über folgende Änderungen an den Konditionen bestehender Hypothekarkredite umzustrukturieren: i) Vertragsänderung (z. B. durch Angebot eines neuen Festzinssatzes); ii) Übertragung bestehender Hypotheken auf neue Immobilien; iii) Übertragung von Eigenkapital (z. B. Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Hypothekenschuldner). 3. Übernahmeverbot: Außer mit vorheriger Zustimmung der Kommission ist das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nicht zum Erwerb oder zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen befugt. Dieses Übernahmeverbot gilt nicht für Kapitalbeteiligungen, die das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut im Rahmen der Umstrukturierung der bestehenden Risikoposition einer in Schwierigkeiten befindlichen aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe (1) eingeht (z. B. über ein Schuldenswap-Programm — Debt-for-equity), sofern eine solche Umstrukturierung mit den in Zusage 3 niedergelegten Grundsätzen vereinbar ist. 4. Verbot der Auszahlung von Kupons und der Ausübung von Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird weder Kupons auszahlen noch Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente ausüben, es sei denn, es ist dazu rechtlich verpflichtet. 5. Obergrenze für die Vergabe neuer Kredite: In Einklang mit dem Ziel, das nicht auf die NAMA übertragene Darlehensportfolio über einen Zehnjahreszeitraum abzuwickeln, und der vorstehenden Zusage 3 wird das Nettokreditportfolio des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts die im Plan veranschlagten Zahlenwerte in keinem Jahr während des Planungszeitraums um mehr als […] übersteigen; davon ausgenommen sind durch Wechselkursschwankungen bedingte Ausschläge. Diese Obergrenze gilt für die gesamte gewerbliche Kreditvergabe des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts einschließlich der in Nummer 7 genannten Finanzierungen. Außerdem gilt für das Hypothekarkreditportfolio folgende Zusage: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird die Vorschüsse auf vertraglich zugesagte Beträge und auf Beträge, die sich aus der Umstrukturierung der bestehenden Hypothekarkreditlinien ergeben, weiter einschränken. Der Gesamtbetrag für weitere Vorschüsse auf Hypothekarkredite wird für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 auf maximal […] und danach auf […] pro Jahr begrenzt. Besondere Zusagen für das kommerzielle Kreditportfolio: Die folgenden besonderen Zusagen für die Kreditvergabe gelten auch für das kommerzielle Kreditportfolio. a) Vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf Mittel auf vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Darlehenslinien vorschießen. Derartige Zahlungen dürfen jedoch während der gesamten Laufzeit des Plans bezogen auf das von dem Institut übernommene Darlehensportfolio einen Gesamtbetrag von 1,4 Mrd. EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag setzt sich aus 1,1 Mrd. EUR vertraglich zugesagter, aber noch nicht in Anspruch genommener Mittel und 0,3 Mrd. EUR vertraglich zugesagter außerbilanzieller Garantien zusamme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.