Europäische Union

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n (Stand: Zwischenabschlüsse zum 30. Juni 2010). Revolvierende Kreditlinien werden nicht anhand der jeweils in Anspruch genommenen Betrags, sondern des vertraglichen Gesamtbetrags berücksichtigt. b) Zusätzliche Finanzierungen zugunsten bestehender aufsichtsrechtlicher Institutsgruppen: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf (gemäß Zusage 2) keine zusätzlichen Finanzierungen bereitstellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Umstrukturierungsplans nicht bereits vertraglich vereinbart sind. Als Ausnahmeregelung darf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut zusätzliche Beträge an bestehende aufsichtsrechtliche Institutsgruppen ausleihen, sofern die Zusagen unter Nummer 3 eingehalten werden und — wenn dabei der Besicherungswert der Darlehen auf jeden Fall erhalten bleibt (z. B. zur Deckung der Kosten für die Pflege der Sicherheiten, für Versicherung, Steuern, Sicherheit, Insolvenz und Gerichtsverfahren; oder — wenn diese Finanzierung mit der Beschränkung von Kapitalverlusten auf ein Minimum und/oder der Steigerung des Restwerts eines Darlehens oder eines anderen Kapitalinstruments auf Basis des NGW verbunden ist (z. B. wenn dadurch ein wesentlicher Bedarf an Investitions- und Betriebskapital oder Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens/der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe erfüllt werden kann). — Für die zusätzlichen Finanzierungen geltenden folgende Beschränkungen: — wenn die nominale Risikoposition gegenüber der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe unter […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung die nominale Risikoposition höchstens um […]; — wenn die nominale Risikoposition gegenüber der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe zwischen […] und […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung nicht […]; — wenn die nominale Risikoposition gegenüber der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe […] Mio. EUR übersteigt, beträgt die zusätzliche Finanzierung höchstens […] % der nominalen Risikoposition. c) Neue aufsichtsrechtliche Institutsgruppen Neue Darlehen an neue aufsichtsrechtliche Institutsgruppen: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf einer neuen aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe nur Darlehen gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: .   Wenn die Erlöse zur Verringerung der Risikoposition einer bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe genutzt werden; und   wenn die Transaktion insgesamt nicht zu einer Erhöhung der Gesamtnettorisikoposition für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut führt; und   wenn sich durch die Vergabe neuer Darlehen die zu erwartenden Kapitalverluste auf ein Minimum beschränken und/oder sich der erwartete Restwert (als NGW gemessen) im Vergleich zu anderen Strategien zur Umstrukturierung oder Zwangsvollstreckung erhöht; und   wenn keine Zinskapitalisierung („Interest roll-up“) stattfindet. 6. Besondere Verpflichtungen betreffend das Hypothekarkreditportfolio. Die folgenden besonderen Verpflichtungen gelten auch für die Umstrukturierung des bestehenden Hypothekarkreditportfolios. Wenn der Saldo des Darlehens den Wert des hypothekarisch besicherten Gegenstands überschreitet, kann das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seine Einlösung durch den Verkauf der Immobilie erleichtern, indem es einem Käufer eine Finanzierung anbietet, über die der ausstehende Saldo beglichen werden kann; sofern diese Finanzierung mit den Zusagen in Nummer 3 in Einklang steht. 7. In Ausnahmefällen kann Irland im nationalen Interesse festlegen, dass weitere Ausnahmen von den Einschränkungen für die Kreditvergabe gemäß der Nummern 7 und 8 zur Steigerung des zu erwartenden ökonomischen Werts auf der Grundlage des NGW erforderlich sind. Derartige Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission. 8. Übertragung von Einlagen von Anglo und der INBS. Nach der Übertragung der früheren Einlagen von Anglo und INBS (mit Ausnahme von internen Einlagen, Interbankeneinlagen, Refinanzierungsmitteln vom Interbankenmarkt, begebenen Schuldtiteln oder von Zentralbanken und/oder vergleichbaren Institutionen bereitgestellten Refinanzierungsmitteln) verbleiben dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut die im Folgenden aufgeführten Kategorien von Einlagen und Konten („ausgeschlossene Verbindlichkeiten“), die das Institut unter Einhaltung der entsprechenden Zusagen weiter halten darf: Einlagen, die zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen von oder im Namen einer Tochter des übertragenden Instituts gehalten wurden (Ausnahme: Isle of Man Co); a) besicherte Konten (zugunsten des übertragenden Instituts oder jeder anderen Person) und Einlagen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe des übertragenden Instituts oder Tracker-Bond-Konten zum Zeitpunkt der Übertragung; b) auf andere Währungen als Euro, auf US-Dollar oder Britische Pfund lautende Einlagen zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt; c) Einlagen, die bei Zweigstellen in Jersey, in Düsseldorf oder in Wien gehalten werden oder verbucht sind. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt; d) Konten mit negativem Saldo; e) interne Kontrollkonten; f) Konten, bei denen das Konto oder der Kontoinhaber Gegenstand einer angekündigten Untersuchung durch die Polizei, die Betrugs- oder Ermittlungsbehörden waren; g) alle INBS-Konten, die in den Rechungslegungsunterlagen des übertragenden Instituts aufgeschlüsselt nach Zweigstellen […] feststellbar sind. 9. Obergrenzen für Einlagen und ausgeschlossene Verbindlichkeiten. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keine Einlagen von neuen Kunden annehmen. Der Gesamtbetrag der Einlagen von zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Kunden wird zu keiner Zeit den Betrag von 1 Mrd. EUR übersteigen. Die Einlagen beschränken sich auf die in Nummer 10 festgelegten Einlagenkategorien. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird diese Einlagen mit Ausnahme derer, die durch Wechselkursschwankungen oder vertragliche Verpflichtungen bedingt sind, in etwa analog zur Abwicklung der entsprechenden Vermögenswerte abwickeln (bzw., wenn keine entsprechenden Vermögenswerte vorhanden sind, in etwa analog zur Abwicklung des Darlehensportfolios). Außerdem wird das Einlagenportfolio des Instituts die im Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlenwerte zu keinem Zeitpunkt um mehr als 200 Mio. EUR übersteigen. 10. Überwachungstreuhänder: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut bestellt vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission einen Überwachungstreuhänder, der die Einhaltung der vorstehend aufgeführten Zusagen überwacht. Der Überwachungstreuhänder wird für eine Dauer von drei Jahren bestellt. Die Regeln für die Bestellung des Überwachungstreuhänders sind in Anhang II aufgeführt. Insbesondere muss der Überwachungstreuhänder über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Darlehensumstrukturierung und der Darlehensverwaltung und die Fähigkeit zur Überwachung der Zusagen 3 und 6 verfügen. 11. Durchsetzung und Berichterstattung. Die irischen Behörden sorgen dafür, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen/Zusagen einhält. Die irischen Behörden erstatten regelmäßig Bericht über die Maßnahmen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen/Zusagen ergriffen wurden. Der erste Bericht wird der Kommission spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Genehmigungsbeschlusses vorgelegt, die nachfolgenden Berichte jeweils im Abstand von sechs Monaten. (1)  Zur Klarstellung: Eine aufsichtsrechtliche Institutsgruppe kann aus einem einzelnen oder mehreren Kunden bestehen, dem bzw. denen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institute ein Darlehen gewährt hat. Wenn eine aufsichtsrechtliche Institutsgruppe mehrere Kunden umfasst, können Mehrfachdarlehen mit Gegenbesicherung vorliegen. Im Bestreben um die Beschränkung von Kapitalverlusten auf ein Minimum und um Maximierung des Restwerts können Darlehen anstatt auf Ebene des einzelnen Darlehensnehmers auf der Ebene der aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe berücksichtigt werden. ANHANG II BENENNUNG UND AUFGABEN DES ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDERS Die Anglo Irish Bank und die INBS werden zusammen als „das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut“ bezeichnet. I.   Der Überwachungstreuhänder 1. Die irischen Behörden sagen zu, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut einen Überwachungstreuhänder für eine Dauer von drei Jahren bestellen wird. 2. Bei dem Überwachungstreuhänder handelt es sich um eine oder mehrere von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut unabhängige natürliche oder juristische Personen(en), die mit Zustimmung der Kommission von dem Institut bestellt wird/werden. Der Überwachungstreuhänder hat die Aufgabe zu überwachen, ob das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seinen Verpflichtungen gegenüber der Kommission nachkommt und den Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan ordnungsgemäß umsetzt. 3. Der Überwachungstreuhänder muss unabhängig von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut sein und — z. B. als Investmentbank, Berater oder Rechnungsprüfer — über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um sein Mandat zu erfüllen. Ferner muss ein Interessenkonflikt auszuschließen sein. Insbesondere muss der Überwachungstreuhänder über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Darlehensumstrukturierung und der Darlehensverwaltung und über die Fähigkeit zur Überwachung der Zusagen 2 und 5 verfügen. Für die Vergütung des Überwachungstreuhänders ist das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut zuständig, das der unabhängigen und effektiven Erfüllung seines Mandats nicht im Wege stehen darf. II.   Benennung des Überwachungstreuhänders Vorschlag der irischen Behörden Spätestens vier Wochen nach dem Datum des Beschlusses über die Genehmigung des Plans zur Umstrukturierung und Abwicklung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts legen die irischen Behörden der Kommission die Namen von zwei oder mehreren Personen zur Genehmigung vor, die sie unter Angabe ihrer Präferenz als Überwachungstreuhänder vorschlagen. Der Vorschlag muss hinreichend genaue Angaben enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die in Abschnitt 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist auf Folgendes einzugehen:   Ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen Mandats einschließlich aller erforderlichen Bestimmungen, die dem Überwachungstreuhänder die Erfüllung seiner Aufgabe entsprechend den Zusagen ermöglichen;   Skizze eines Arbeitsplans mit einer Beschreibung, wie der Überwachungstreuhänder die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen gedenkt. Annahme bzw. Ablehnung durch die Kommission Es liegt im Ermessen der Kommission, den/die vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder zu akzeptieren oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit allen etwaigen Änderungen, die sie im Hinblick auf die Auftragserfüllung durch den Überwachungstreuhänder für erforderlich hält, zu genehmigen. Der Überwachungstreuhänder wird binnen einer Woche nach der Zustimmung der Kommission nach Maßgabe des von der Kommission genehmigten Mandats ernannt. Neuer Vorschlag der irischen Behörden 4. Wenn alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt werden, legen die irischen Behörden binnen einer Woche nach dem ablehnenden Bescheid die Namen von mindestens zwei weiteren Personen oder Institutionen vor. Dabei sind die in den Absätzen 1 und 5 dargelegten Bedingungen und Verfahren einzuhalten. Benennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission 5. Wenn alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder von der Kommission ebenfalls abgelehnt werden, benennt die Kommission (einen) Überwachungstreuhänder, den/die das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut mit einem von der Kommission genehmigten Treuhändermandat betraut. III.   Die Aufgaben des Überwachungstreuhänders 6. Der Überwachungstreuhänder hat die Aufgabe, für die Einhaltung der diesem Beschluss beigefügten Bedingungen und Verpflichtungen zu sorgen und die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans zu gewährleisten. Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders 7. Der Überwachungstreuhänder erfüllt folgende Aufgaben: i) Er schlägt der Kommission binnen vier Wochen nach seiner Bestellung einen detaillierten Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Einhaltung der Zusagen gegenüber der Kommission und die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans zu überwachen gedenkt; ii) er überwacht die Einhaltung aller Zusagen, die die irischen Behörden im Namen des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts gemacht haben, sowie die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans; iii) er schlägt die Maßnahmen vor, die er als notwendig erachtet um zu gewährleisten, dass die irischen Behörden alle gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen erfüllen; iv) er legt der Kommission, dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut und den irischen Behörden jeweils binnen 30 Tagen nach Quartalsende den Entwurf eines schriftlichen Berichts in englischer Sprache vor. Der Bericht behandelt die Erfüllung der Pflichten des Überwachungstreuhänders im Rahmen seines Mandats, die Einhaltung aller Zusagen und die Umsetzung des Umstrukturierungs- und Abwicklungsplans. Alle Empfänger des Berichtsentwurfs haben die Möglichkeit, sich innerhalb von fünf Arbeitstagen dazu zu äußern. Spätestens fünf Tage nach Erhalt der Stellungnahmen übermittelt der Überwachungstreuhänder der Kommission einen endgültigen Bericht, in dem er wenn möglich nach eigenem Ermessen auf die erhaltenen Stellungnahmen eingeht. Der Treuhänder leitet auch den irischen Behörden und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut eine Kopie des Berichts zu. Sofern der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Angaben enthält, die dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut oder den irischen Behörden nicht offengelegt werden sollen, erhalten das Institut und die irischen Behörden eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs oder des endgültigen Berichts. Der Überwachungstreuhänder übermittelt dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut und/oder den irischen Behörden keine Fassung des Berichts, bevor dieser der Kommission vorgelegt wurde. Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder Weisungen erteilen oder Empfehlungen abgeben, um sicherzustellen, dass die gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden und der Umstrukturierungs- und Abwicklungsplan umgesetzt wird. Die irischen Behörden und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut arbeiten mit dem Überwachungstreuhänder zusammen, unterstützen ihn und erteilen ihm alle Auskünfte, die dieser innerhalb eines vertretbaren Rahmens zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Der Überwachungstreuhänder hat uneingeschränkten Zugang zu allen Büchern, Akten und Unterlagen, zur Geschäftsleitung und sonstigen Mitarbeitern, zu Dateien, Räumlichkeiten und technischen Informationen des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts, um seine Aufgabe in Einklang mit den Zusagen erfüllen zu können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.