Europäische Union

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tlicher Unterstützung vor. Das hinterlassene Darlehensportfolio beider Institute wird über einen Zeitraum von zehn Jahren abgewickelt. Um den Schutz des neuen Instituts vor jeglichen Ausfallrisiken gewährleisten zu können, sind nach Schätzungen Irlands Kapitalzufuhren in Höhe von […] erforderlich. Außerdem wird das durch den Zusammenschluss entstehende Institut staatliche Garantien für die Fortsetzung der Tätigkeiten erhalten, die für die geordnete Abwicklung der Aktiva von Anglo und INBS erforderlich sind. (144) Daher sind die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aktiva des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts erfüllt. 6.3.4.2.   Eigenbeitrag/Lastenverteilung (145) In der Umstrukturierungsmitteilung heißt es, dass ein angemessener Eigenbeitrag des Begünstigten erforderlich ist, um die Beihilfe auf ein Minimum zu beschränken, etwaige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und moralische Risiken zu vermeiden. Dazu sind a) sowohl die Umstrukturierungskosten als auch der Beihilfebetrag zu begrenzen und ist b) ein signifikanter Eigenbeitrag zu leisten. a)   Begrenzung der Umstrukturierungskosten und des Beihilfebetrags (146) Nach den Grundsätzen der Umstrukturierungsmitteilung ist der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum zu begrenzen, und die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden. Anglo und INBS werden aus dem Mark ausscheiden (147) Irland hat beschlossen, dass Anglo und INBS angesichts der massiven Verluste beider Institute und mit Blick auf die Unsicherheit, die die Fortführung ihrer Tätigkeiten auf dem Markt auslösen würde, ihre Geschäftstätigkeit einstellen sollten. Andernfalls bestünde insbesondere das Risiko, dass der Staat Anglo und INBS fortwährend Kapital zuführen müsste, um die Verluste zu decken und zu gewährleisten, dass beide Institute die neuen Kapitalanforderungen der Finanzaufsicht erfüllen. Mit seiner Entscheidung für die Abwicklung beider Banken hat der irische Staat den Marktspekulationen gegen Anglo und INBS ein Ende gesetzt und die Kosten der staatlichen Unterstützung zugunsten der Institute geklärt. (148) Diese Entscheidung Irlands wird zusammen mit den in Abschnitt 2.3.2 dargelegten Zusagen gewährleisten, dass die Beihilfen nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche verwendet werden, für die Kapital und Finanzierungsmittel benötigt würden. Auf diese Weise wird zur Begrenzung des Beihilfebetrags auf das erforderliche Minimum beigetragen. Insbesondere wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut keine neuen Kredite vergeben und seine Tätigkeit auf die Verwaltung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios unter strikten Auflagen beschränken. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut ist der geeignetste Abwicklungsmodus (149) Im Rahmen der Abwicklung von Anglo und INBS hat Irland den Zusammenschluss beider Institute beschlossen, um nur ein Abwicklungsinstrument verwalten zu müssen. Durch diese Lösung dürften Synergieeffekte bei der Abwicklung des Darlehensportfolios, der Verwaltung der Personalressourcen und dem Refinanzierungsmanagement erzielt werden. Zwar werden diese Synergieeffekte nur von begrenztem Ausmaß sein, doch werden sie die Abwicklung der Vermögenswerte erleichtern. […] Durch den Zusammenschluss der beiden Institute wird in diesem Fall eine Begrenzung des Kapitals bewirkt, das Irland den betreffenden Banken zuführen muss. (150) Generell wird der Zusammenschluss der beiden Banken eine Vereinfachung der Abwicklungsstruktur und möglicherweise auch eine — wenngleich begrenzte — Verringerung der strukturellen Kosten bewirken. Eine sofortige Liquidation wäre kostenaufwändiger und würde mehr systemische Risiken bergen (151) Alternativ könnte Irland eine sofortige Liquidation von Anglo und INBS in Betracht ziehen. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass eine Liquidation höhere Kosten als eine geordnete Abwicklung verursachen und mehr staatliche Beihilfen erfordern würde. […]. (152) Für das gewerbliche Kreditportfolio, das von Anglo auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut übertragen wird, sieht der gemeinsame Umstrukturierungsplan Wertberichtigungen des Nominalwerts von […] vor (64). Angesichts der von den Beratern von Anglo im Mai 2010 veranschlagten Höhe der Abschläge würde ein Notverkauf (Firesale) der nicht auf die NAMA übertragenen Darlehen wesentlich höhere Verluste bewirken als eine geordnete Abwicklung des Darlehensportfolios ([…]) (65). Insgesamt wären die Verluste im Falle einer sofortigen Liquidation von Anglo höher als die Verluste, die bei einer Abwicklung über einen langen Zeitraum entstehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Bezug auf die irischen Darlehen bislang keine Transaktion stattgefunden hat, die einen vergleichbaren Umfang aufwies. Daher handelt es sich bei allen Zahlen um Schätzwerte, die auf dem Urteil von Sachverständigen beruhen. Außerdem wäre es im Fall eines Schnellverkaufs mehr als fraglich, ob sich für ein derartiges Volumen an Aktiva selbst bei sehr niedrigen Preisen ein Käufer finden würde. (153) Bei einem Liquidationsverfahren würden die Erlöse aus dem Verkauf der Aktiva zur Auszahlung der vorrangigen Inhaber von Anleihen und der Einleger sowie zur Rückzahlung der mit staatlichen Garantien besicherten EZB/CBI-Liquidität verwendet. […]. (154) Bei Anglo liegt für unbesicherte Verbindlichkeiten in Höhe von rund […] Mrd. EUR keine staatliche Garantie vor (66). […]. Für die übrigen unbesicherten Verbindlichkeiten (rund 3 Mrd. EUR) liegt eine staatliche Garantie vor, und die betreffenden Gläubiger würden zum Nennwert vom Staat entschädigt. Daher würden die Inhaber unbesicherter vorrangiger Anleihen im Falle der Liquidation in Höhe eines Nettobetrags von maximal […] Mrd. EUR zu den Verlusten beitragen. Dieser Betrag wird von den zusätzlichen Verlusten noch übertroffen, die bei einem Notverkauf der Aktiva von Anglo entstehen würden. (155) Außerdem müssten im Falle der Liquidation die nachrangigen Gläubiger Verluste hinnehmen. Da jedoch die nachrangigen Verbindlichkeiten in den letzten Jahren zurückgekauft wurden und die verbleibenden noch ausstehenden nachrangigen Verbindlichkeiten gering sind, würden diese Verluste nicht die zusätzlichen staatlichen Beihilfen aufwiegen, die benötigt würden, um die anderen vorrangigeren Gläubiger auszuzahlen (67). (156) Folglich würde eine rasche Liquidation des Darlehensportfolios — sofern überhaupt machbar, was keineswegs sicher ist — für Irland Kosten ergeben, die höher als die mit der geplanten geordneten Abwicklung der Vermögenswerte von Anglo und INBS über zehn Jahre verbundenen Kosten wären, bei der zunächst die leichter zu veräußernden Aktiva abgestoßen werden, während diejenigen, für die gegenwärtig keine Nachfrage besteht, noch über mehrere Jahre gehalten werden. (157) In Bezug auf die INBS gelten hinsichtlich des hinterlassenen kommerziellen Kreditportfolios (das fast vollständig auf die NAMA übertragen wurde) ähnliche Erwägungen wie für Anglo. Für die große Mehrheit der Verbindlichkeiten der INBS liegt ebenfalls eine Garantie des irischen Staates vor (68). (158) Bezüglich des von der INBS hinterlassenen Portfolios an Hypothekarkrediten weist Irland im Umstrukturierungsplan für die INBS darauf hin, dass man angesichts der Qualität des Portfolios und verfügbarer Marktuntersuchungen über Umsätze mit ähnlichen Aktiva von besserer Qualität in Irland und im Vereinigten Königreich, […], bei kurzfristigen Transaktionen mit dem Hypothekarkreditportfolio der INBS von hohen Abschlägen ausgehen müsse. (159) Im gemeinsamen Umstrukturierungsplan sind für das Portfolio der INBS an Hypothekarkrediten ausgehend von Wertberichtigungen von […] insgesamt Verluste von rund […] vorgesehen. Müsste dieses Portfolio 2011 veräußert werden, beliefen sie sich auf […]. Der Vorteil einer geordneten Abwicklung der INBS könnte jedoch geringer ausfallen, falls für das Hypothekarkreditportfolio ein höherer Abschlag als erwartet verlangt würde. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass der Abschlag […]. Schlussfolgerung (160) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass durch die geordnete Abwicklung von Anglo und INBS über das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die Umstrukturierungskosten und der Betrag der staatlichen Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden. b)   Signifikanter Eigenbeitrag (161) Nach den in der Umstrukturierungsmitteilung dargelegten Grundsätzen gilt Folgendes: i) Die begünstigte Bank sollte sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Finanzierung der Umstrukturierung beteiligen, beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten; ii) die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sind in angemessenem Umfang auch von denjenigen zu tragen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden. Mit der Lastenverteilung wird ein doppeltes Ziel verfolgt: Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken (69). i)   Eigenbeitrag der betreffenden Institute (162) Bei der Abwicklung von Anglo und INBS wird der Eigenbeitrag beider Institute zu ihrer Umstrukturierung dadurch maximiert, dass alle Vermögenswerte zum Verkauf stehen und die Erträge in vollem Umfang in die Finanzierung der Abwicklung einfließen. Allerdings ist der Wert der Aktiva so stark gefallen, dass die Erlöse aus ihrem Verkauf gemessen an dem beiden Banken zugeführten Kapital sehr gering ausfallen. (163) Außerdem haben beide Banken ihr Einlagenportfolio veräußert. ii)   Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachrangige Gläubiger (164) In Bezug auf die Lastenverteilung sieht die Umstrukturierungsmitteilung vor, dass die Umstrukturierungskosten nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von den früheren Investoren und Anteilseignern. (165) Im Falle von Anglo wurden die privaten Anteilseigner vollständig „ausgeschaltet“ und die Bank in vollem Umfang verstaatlicht. (166) Die INBS befand sich vor der Rekapitalisierung durch den Staat im Besitz ihrer Mitglieder. Insbesondere die „Teilhaber“ (d. h. Personen, die Einlagen bei der INBS hielten) hatten einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Falle der Umwandlung der Rechtsform der INBS in eine gewöhnliche Geschäftsbank (Demutualisierung), Abwicklung oder Auflösung. Im Anschluss an die erste Rekapitalisierung der INBS hat der Staat durch die Begebung von Sondervermögensanteilen (Special Investment Shares) die vollständige Kontrolle über die INBS erlangt. Darauf haben die Mitglieder alle Ansprüche auf Gewinnbeteiligung (z. B. im Falle der Veräußerung der INBS) an den Staat verloren. Folglich wurden die wirtschaftlichen Rechte der Teilhaber vollständig „ausgeschaltet“. (167) Daher haben sowohl die Anteilseigner von Anglo als auch die Teilaber der INBS einen maximalen Beitrag geleistet, indem sie dem Staat die Kontrolle über das Eigentum an den Instituten überlassen haben. (168) Die nachrangigen Gläubiger haben im Wege von zwei Rückkaufsoperationen von nachrangigen Darlehen (Liability Management Exercises — LME) im Falle von Anglo und einer im Falle der INBS ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zur Umstrukturierung geleistet. Die beiden Rückkaufsoperationen bei Anglo fanden im August 2009 bzw. Dezember 2010 statt und waren mit umfangreichen Verlusten für die Inhaber der Anleihen verbunden. Sie erbrachten dem Institut einen Gewinn vor Steuern von rund 3,5 Mrd. EUR und versorgten die Bank mit zusätzlichem Tier-1-Kernkapital (70). Die INBS führte 2009 eine Rückkaufoperation durch, bei der die Inhaber ihre Titel 42 % unter Nennwert tauschten, wodurch für das Institut Tier-1-Kernkapital in Höhe von 112 Mio. EUR frei wurde. (169) Insgesamt wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nachrangige Verbindlichkeiten in Höhe von 500 Mio. EUR halten (Stand: 31. Dezember 2010), d. h. wesentlich weniger, als Anglo und INBS per 31. Dezember 2008 hielten (5 Mrd. EUR bzw. 300 Mio. EUR). Daran werden die massiven Verluste deutlich, die die Inhaber nachrangiger Titel hinnehmen mussten. Irland hat überdies zugesagt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut weder Kupons auszahlen noch Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente ausüben wird, es sei denn, es ist dazu rechtlich verpflichtet. (170) Angesichts des außerordentlich hohen Betrags der staatlichen Beihilfen, die die beiden Institute gemessen an ihrer Größe erhalten haben, und der damit verbundenen Kosten für den Staat ist es durchaus legitim zu prüfen, ob nicht eine Lastenverteilung auf die vorrangigen Gläubiger erzielt werden könnte. In diesem Zusammenhang sind in Irland die Inhaber von vorrangigen Schuldtiteln gleichrangig mit Inhabern von Sparkonten. […]. Wie bereits erwähnt würde eine sofortige Liquidation der Banken noch wesentlich umfangreichere Beihilfen erfordern und wäre mit einer erheblich höheren Belastung für den Steuerzahler verbunden. Bislang hat die Kommission noch keinen detaillierten Verschlag erhalten, wie die vorrangigen Gläubiger […] in die Lastenverteilung einbezogen werden könnten, ohne dass sich die Abwicklungskosten für den Staat erhöhen. Schlussfolgerung (171) Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass angesichts des gegenwärtigen rechtlichen Rahmens der Eigenbeitrag von Anglo und INBS zu ihrer geordneten Abwicklung mit den in der Umstrukturierungsmitteilung verankerten Grundsätzen in Einklang steht. 6.3.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (172) Die Umstrukturierungsmitteilung sieht vor, dass sich die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen nach der Höhe der Beihilfe und der Marktpräsenz des unterstützten Instituts nach der Umstrukturierung richten. (173) Wie bereits in Abschnitt 6.2.5 dargelegt ist der von Anglo, INBS und dem aus ihrem Zusammenschluss hervorgehenden Institut erhaltene Beihilfebetrag sowohl absolut als auch gemessen an der Größe und den risikogewichteten Aktiva der Institute außerordentlich hoch. Daran wird der Umfang des Zusammenbruchs dieser Banken deutlich. (174) Gleichzeitig sind die Wettbewerbsverzerrungen insofern begrenzt, als die Institute fast vollständig aus allen Märkten ausscheiden werden, in denen sie präsent sind. Die Geschäftstätigkeit des neuen Instituts wird soweit wie möglich eingeschränkt. Die diesbezüglichen Zusagen Irlands sind in Abschnitt 2.3.2 erläutert. Das aus dem den Zusammenschluss hervorgehende Institut wird das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio abwickeln und keine neuen Geschäftstätigkeiten aufnehmen. Die Annahme von Einlagen wird ebenfalls eingestellt (71). Alle Zusagen Irlands bleiben bis zur Vollständigen Abwicklung aller Vermögenswerte gültig und werden eingelöst. (175) In den folgenden Erwägungsgründen wird erläutert, warum diese Zusagen Irlands gewährleisten, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben. Keine neuen Geschäftstätigkeiten (176) Die Kommission nimmt die Zusage Irlands positiv zur Kenntnis, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut weder neue Geschäftstätigkeiten aufnehmen noch neue Märkte erschließen wird. Das Institut wird lediglich das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio abwickeln und wird aufgelöst, sobald die hinterlassenen Vermögenswerte vollständig abgewickelt sind. (177) Außerdem wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nicht zum Erwerb oder zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen befugt sein. Auf diese Weise wird verhindert, dass staatliche Mittel zur Ausweitung seiner Geschäftstätigkeiten verwendet werden. Fortführung des bestehenden Kreditgeschäfts (178) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut gewährt keine Kredite an neue Kunden und beschränkt sein Kreditgeschäft auf die Verwaltung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios. Insofern wird das neue Institut dieses Portfolio aktiv mit dem Ziel der Maximierung des NGW verwalten, wie dies den üblichen Geschäftsgepflogenheiten von Banken unter der Annahme der Unternehmensfortführung entspricht. (179) Hinsichtlich des kommerziellen Kreditportfolios kann das aktive Portfolio-Management in begrenztem Umfang auch neue Kredite an einen Kunden für die Fertigstellung oder den Ausbau einer Immobilie umfassen, wenn dadurch der NGW der Vermögensgegenstände erhalten oder gesteigert wird. Allerdings unterliegt dieses aktive Portfolio-Management Einschränkungen dergestalt, dass das kommerzielle Kreditportfolio die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlen in einem einzelnen Jahr während des Planungszeitraums nicht um mehr als […] übersteigen darf. Zudem wird diese Obergrenze für die Erhöhung des Portfolios wie in Abschnitt 2.3.2 beschrieben durch mehrere zusätzliche Deckelungen für bestimmte Darlehensnehmer ergänzt. (180) Irland hat des Weiteren zugesagt, dass im Zusammenhang mit dem von der INBS hinterlassenen Hypothekarkreditportfolio keine neuen Wohnungsbaukredite vergeben werden (es sei denn, die Bank ist dazu vertraglich verpflichtet). Das Hypothekarkreditportfolio wird mit dem Ziel der Maximierung des NGW verwaltet. Für die Vergabe neuer Kredite gelten strikte Beschränkungen: Weitere Vorschüsse auf Wohnungsbau-Hypothekarkredite werden für den Zeitraum 2011 bis 2012 auf 20 Mio. EUR und für das nachfolgende Jahr auf 5 Mio. EUR begrenzt. Diese Obergrenzen (im Jahresdurchschnitt 10 Mio. EUR für 2011 und 2012 und danach 5 Mio. EUR pro Jahr) belaufen sich auf weniger als 1 % des Nennwerts des Hypothekarkreditportfolios des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts. Auf diese Weise wird es davon abgehalten, seine Geschäftstätigkeiten im Hypothekarkreditgeschäft auszuweiten. (181) Insgesamt werden die Obergrenzen für das Darlehensportfolio und die von Irland eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten, das das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio mit Umsicht verwaltet wird, wobei das Ziel in der Maximierung der Erlöse besteht und gleichzeitig verhindert wird, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut neue Finanzierungsgeschäfte mit neuen oder bereits bestehenden Kunden abschließt. Die Geschäftstätigkeiten des neuen Instituts werden daher auf das erforderliche Minimum beschränkt, und durch die Zusagen Irlands wird gewährleistet, dass die Tätigkeiten des Instituts in Bezug auf eine etwaige Verzerrung des Wettbewerbs keinen nennenswerten Anlass zu Bedenken geben. Annahme von Einlagen (182) In Einklang mit dem Hilfsprogramm wurde die Veräußerung von Einlagen bei Anglo und INBS in Höhe von rund 12,2 Mrd. EUR und von NAMA-Bonds beider Institute im Betrag von rund 15,9 Mrd. EUR am 24. Februar 2011 zum Abschluss gebracht (siehe Abschnitt 2.3.1.1). (183) Zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen hielt das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut allerdings Einlagen in Höhe von höchstens 1 Mrd. EUR. (184) So werden insbesondere verschiedene Unternehmenseinlagen als Garantie für die an Unternehmen vergebenen Darlehen gehalten (auf sog. Income Sweep Accounts). Diese Einlagen werden im Rahmen der vertraglichen Kreditvereinbarungen zwischen den Instituten und ihren Kunden gehalten und sind als solche Bestandteil der geordneten Abwicklung des Darlehensportfolios von Anglo und INBS. Allerdings werden die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts eingeschränkt, da es keine neuen Einlagen von Kunden annehmen wird und die weiter gehaltenen Einlagen schrittweise abgelöst werden. (185) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird die bei ihm verbleibenden Einlagen in etwa analog zur Abwicklung der entsprechenden Vermögenswerte abbauen (bzw., wenn keine entsprechenden Vermögenswerte vorhanden sind, in etwa analog zur Abwicklung des Darlehensportfolios). Außerdem hat Irland zugesagt, dass das Einlagenportfolio dieses Instituts die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlen zu keinem Zeitpunkt um mehr als 200 Mio. EUR übersteigen wird. (186) Schließlich werden die Geschäftstätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts im Einlagengeschäft drastisch reduziert und auf das für die geordnete Abwicklung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios erforderliche Minimum beschränkt. Daher wird durch die Zusagen Irlands gewährleistet, dass das Einlagengeschäft des Instituts nicht zu einer nennenswerten Wettbewerbsverzerrung auf dem irischen Einlagenmarkt führt. Schlussfolgerung (187) Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die außerordentlich hohen staatlichen Beihilfebeträge nicht zu einer unzulässigen Verfälschung des Wettbewerbs führen, da sie durch eine entsprechend umfangreiche Reduzierung der Marktpräsenz aufgewogen werden. Die zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen stehen insofern mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang, als das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut keine neuen Geschäftstätigkeiten aufnehmen und die Annahme von Einlagen einstellen wird, während seine Kreditvergabe auf die normale Verwaltung und Abwicklung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios beschränkt wird. Das Institut wird schließlich vollständig aus dem irischen Kredit- und Einlagengeschäft ausscheiden und daher keine weiteren Wettbewerbsverzerrungen bewirken. Überdies wird das Institut ein Übernahmeverbot einhalten. 6.3.4.4.   Überwachung (188) Nummer 46 der Umstrukturierungsmitteilung sieht vor, dass der Kommission regelmäßig detaillierte Berichte zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Umstrukturierungsplans vorzulegen sind. Dementsprechend sollte Irland der Kommission ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle sechs Monate derartige Berichte vorlegen. (189) Im Falle der Umstrukturierung von Anglo und INBS wird zudem ein Überwachungstreuhänder für die Dauer von drei Jahren eingesetzt, der die Umsetzung der von Irland gemachten Zusagen überwachen wird. Dieser Überwachungstreuhänder ist für die Überwachung der Gesamtheit der eingegangenen Verpflichtungen zuständig (siehe Anhang II). Insbesondere wird der Überwachungstreuhänder regelmäßig überprüfen, ob das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut das von Anglo und INBS hinterlassene Darlehensportfolio unter Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen verwaltet, und er wird dafür sorgen, dass die Verwaltung des Darlehensportfolios von Anglo und INBS nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Markt führt. 6.3.4.5.   Schlussfolgerung (190) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass der gemeinsame Umstrukturierungsplan von Anglo und INBS die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. Der Plan sieht eine geordnete Abwicklung der Vermögenswerte von Anglo und INBS vor. Der Eigenbeitrag der Banken ist ausreichend, es findet eine umfangreiche Lastenverteilung statt, und die staatliche Beihilfe wird auf das erforderliche Minimum beschränkt. Es werden angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffen, und es wird eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (191) Die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 erläuterten und in Tabelle 1 aufgeführten Maßnahmen a bis v sind als Umstrukturierungsbeihilfe zu betrachten. Bezüglich der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 31. März 2010 sind, ist die Kommission nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (72) der Auffassung, dass diese Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Hinsichtlich der übrigen Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, erhebt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.