Europäische Union

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

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iesem Zusammenhang liegen der Kommission Angaben zu dem mit der ersten und zweiten Tranche der auf die NAMA übertragenen Darlehen verbundenen Beihilfeelement vor, während die Angaben zu den letzten Tranchen noch ausstehen. (110) Anhand der zur ersten und zweiten auf die NAMA übertragenen Tranche vorliegenden Angaben lassen sich eine Reihe von Schlussfolgerungen ziehen. Erstens hatte die erste Tranche der von Anglo auf die NAMA übertragenen Gewerbeimmobilienkredite einen Nominalwert von 9 251 Mio. EUR. Diese Übertragung enthielt einen Beihilfebetrag von 870 Mio. EUR; das entspricht 9,4 % des Nominalbetrags des übertragenen Darlehensportfolios insgesamt. Zweitens übertrug Anglo mit der zweiten Tranche Darlehen im Nominalwert von 6 747 Mio. EUR auf die NAMA. Diese Übertragung enthielt einen Beihilfebetrag von 427 Mio. EUR; das entspricht 6,3 % des Nominalwerts des insgesamt übertragenen Darlehensportfolios. Demnach belief sich das durchschnittliche Beihilfeelement auf 7,9 % des Nominalwerts des Darlehensportfolios. Wendet man den Durchschnittsprozentsatz auf die noch ausstehenden Tranchen (19 Mrd. EUR) an, so würde sich das Beihilfeelement bei diesen Tranchen auf rund 1,5 Mrd. EUR belaufen. Insgesamt beliefe sich der Betrag staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gewerbeimmobilienkredite, der Baukredite und der damit verbundenen sonstigen Kredite von Anglo auf die NAMA auf schätzungsweise 2 797 Mio. EUR (57). (111) Die INBS übertrug mit der ersten Tranche Darlehensportfolios im Nominalwert von 669 Mio. EUR. Diese Übertragung enthielt ein Beihilfeelement von 70 Mio. EUR; das entspricht 10,5 % des Nominalwerts des übertragenen Portfolios. Mit der zweiten Tranche übertrug die INBS Darlehen im Nominalwert von 591 Mio. EUR. Diese Übertragung enthielt ein Beihilfeelement von 43,7 Mio. EUR, was 7,4 % des Nominalwerts des übertragenen Portfolios entspricht. Demnach belief sich das durchschnittliche Beihilfeelement auf 9 % des Nominalwerts des Darlehensportfolios. Wendet man den Durchschnittsprozentsatz auf die noch ausstehenden Tranchen (7,7 Mrd. EUR) an, so würde sich das Beihilfeelement für diese Tranchen auf rund 693 Mio. EUR belaufen. Insgesamt beliefe sich der Betrag staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit der Übertragung der Gewerbeimmobilienkredite, der Baukredite und der damit verbundenen sonstigen Kredite der INBS auf die NAMA auf schätzungsweise 806 Mio. EUR (58). (112) Obwohl der genaue Betrag der staatlichen Beihilfen für die noch ausstehenden Tranchen erst später überprüft werden kann, ist der in diesen beiden letzten Tranchen enthaltene genaue Beihilfebetrag nicht erforderlich, um die Vereinbarkeit des gemeinsamen Umstrukturierungsplans mit dem Vertrag beurteilen zu können, da i) die Kommission in ihrem Beschluss betreffend die NAMA (59) der Art der Ermittlung des Übertragungspreises bereits zugestimmt hat; ii) eine potenzielle Änderung des Beihilfebetrags angesichts der Tatsache, dass es sich ohnehin bereits um äußerst hohe Beträge handelt und Anglo und INBS sich vollständig vom Markt zurückziehen werden, nichts an der wettbewerbsrechtlichen Würdigung der Beihilfe durch die Kommission in diesem Beschluss ändern würde, und iii) insbesondere eine noch höhere Beihilfe nicht zu einer noch größeren Wettbewerbsverzerrung durch das aus de Zusammenschluss hervorgehende und in Abwicklung befindliche Institut führen würde, da dieses ja keine neuen vom Wettbewerb bestimmten Geschäftsbereiche erschließen würde. 6.2.3.   Die Garantien für Anglo und INBS (113) Anglo und INBS profitierten auch von Garantien im Rahmen der CIFS- und der ELG-Regelungen (Maßnahmen a, c, g, j, l und n in den Erwägungsgründen 66 und 67). Der nach beiden Regelungen für die einzelnen Institute abgedeckte Betrag schwankte dabei im Laufe der Zeit. So beliefen sich die im Fall von Anglo im Rahmen der CIFS-Regelung garantierten Verbindlichkeiten im September 2008 auf einen Höchstwert von […] Mrd. EUR und waren am 30. Juni 2010 auf […] Mrd. EUR zurückgegangen, was z. T. auf die Einführung der ELG-Regelung zurückzuführen war. Des Weiteren gingen die von der ELG-Regelung garantierten Verbindlichkeiten von Anglo infolge der Übertragung der Einlagen auf Allied Irish Banks von einem Spitzenwert von […] Mrd. EUR am 30. Juni 2010 auf […] Mrd. EUR per 31. März 2011 zurück. Für die INBS lässt sich der gleiche Trend feststellen. (114) Darüber hinaus haben sowohl Anglo als auch die INBS staatliche Garantien für ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten sowie Sofort-Liquiditätshilfen (ELA) erhalten, während Anglo überdies eine weitere staatliche Garantie über […] für ihre außerbilanziellen Verbindlichkeiten erhalten hat. (115) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Folgendes gilt: Ist eine Bank nicht in der Lage, in hinreichendem Umfang nichtgarantierte Fremdmittel aufzunehmen, um ihren gesamten Finanzierungsbedarf zu decken, können die Beihilfeelemente derartiger Garantien einen Umfang bis zu ihrem Nominalwert erreichen. Dies war eindeutig der Fall, als Anglo und INBS 2008 die CIFS-Regelung und sodann 2010 die ELG-Regelung, die Garantie für ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten und die Garantie für ihre Sofort-Liquiditätshilfe in Anspruch nahmen, während Anglo darüber hinaus noch eine staatliche Beihilfe für seine außerbilanziellen Verbindlichkeiten erhielt. In diesem Zusammenhang kam es zu einer deutlichen Überschneidung zwischen den verschiedenen Garantien, d. h. im Einzelnen zwischen der CIFS-Regelung und der ELG-Regelung, was zu Doppelzählungen führen konnte. Gleichzeitig schwankten die von den verschiedenen Garantieregelungen (CIFS, ELG und ELA) abgedeckten Beträge im Laufe der Zeit. Außerdem sei daran erinnert, dass die Nutzung der staatlichen Garantieregelungen durch beide Banken bei der Berechnung des Beihilfebetrags im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Aktiva (nachstehend „RWA“) nicht berücksichtigt wird, um ermitteln zu können, ob eine tiefgreifende Umstrukturierung notwendig ist. Andererseits wird das in den Garantien enthaltene Beihilfeelement im Zusammenhang mit der Umstrukturierung berücksichtigt. Aus diesen Gründen hat die Kommission das Beihilfeelement im Zusammenhang mit den staatlichen Garantien nicht berechnet. 6.2.4.   Beihilfemaßnahmen für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut (116) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut […] eine weitere Kapitalspritze von 3,3 Mrd. EUR, falls das Stress-Szenario eintritt. (117) Das Institut erhält ferner staatliche Garantien für seine verbleibenden Einlagen, die sich auf höchstens 1 Mrd. EUR belaufen, und seine außerbilanziellen Transaktionen, die auf einen Bruttohöchstbetrag von […] geschätzt werden. Außerdem besteht die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe oder eine andere ähnliche Hilfe, die es erhält und die bei Beginn des Zusammenschlusses auf bis zu […] geschätzt wird, weiter fort. Zur Berechnung des darin enthaltenen Beihilfeelements stellt die Kommission fest, dass auf die dem Institut gewährten Garantien die gleiche Argumentation wie in Erwägungsgrund 115 zutrifft. 6.2.5.   Schlussfolgerung zum Beihilfeelement (118) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Anglo staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und einer Kapitalentlastungsmaßnahme im Betrag von mindestens 32 Mrd. EUR (43,9 % der RWA) erhalten hat. Die INBS hat staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und einer Kapitalentlastungsmaßnahme im Betrag von mindestens 6,2 Mrd. EUR (59 % der RWA) erhalten. Diese Beträge liegen eindeutig über der in der Rekapitalisierungsmitteilung (60) und der Impaired-Asset-Mitteilung vorgegebenen Schwelle von 2 %. (119) Abschließend ist festzustellen, dass sich der Umfang der staatlichen Beihilfen aller zugunsten von Anglo und INBS gewährten Rekapitalisierungen und Kapitalentlastungsmaßnahmen sowie der Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts unter Stressbedingungen auf mindestens 41,5 Mrd. EUR belaufen dürfte (61). 6.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (120) Bei der Würdigung der Vereinbarkeit des gemeinsamen Umstrukturierungsplans für Anglo und INBS mit dem Binnenmarkt ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV Anwendung findet, bevor beurteilt werden kann, ob der gemeinsame Umstrukturierungsplan die Anforderungen der Rekapitalisierungs- und der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt. 6.3.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (121) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dient. In dieser Hinsicht herrschten seit dem letzten Quartal 2008 weltweit schwierige Marktbedingungen. Insbesondere wurde Irland schwer von der Finanzkrise getroffen. Der wirtschaftliche Abschwung verbunden mit dem Einbruch der Immobilienpreise und die Exposition irischer Banken im Bereich Kredite für Baulanderschließung und Bauvorhaben haben zu erheblichen Wertberichtigungen für irische Banken geführt. Zudem waren die irischen Banken angesichts der Unsicherheiten auf dem Immobilienmarkt in Irland mit hartnäckigen Schwierigkeiten bei der Suche nach Refinanzierungen und Kapital von den Finanzmärkten konfrontiert. Demzufolge geriet auch der irische Staat (Sovereign) unter Druck, was letztendlich zu dem Hilfsprogramm führte. (122) Die Kommission erkennt an, dass die globale Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auslösen kann, und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken zur Behebung dieser Störung geeignet sind; diese Auffassung wird auch in der Bankenmitteilung (62), der Rekapitalisierungsmitteilung, der Impaired-Asset-Mitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt. Bezogen auf die irische Wirtschaft wurde dies auch in den verschiedenen Beschlüssen der Kommission zur Genehmigung der Maßnahmen bekräftigt, die Irland zur Bekämpfung der Finanzkrise ergriffen hat (63). (123) Angesichts der besonderen Umstände in Irland in Kombination mit der verbesserten, aber noch nicht stabilisierten Lage auf den Finanzmärkten ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft werden können. 6.3.2.   Wettbewerbsrechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (124) Anglo, INBS und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut kamen und kommen in den Genuss verschiedener staatlicher Beihilfemaßnahmen, deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bisher noch nicht von der Kommission bewertet wurde. Dies gilt z. B. für die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe sowohl für Anglo als auch für die INBS (Maßnahmen p und q in Erwägungsgrund 68) und die staatlichen Garantien und die Rekapitalisierung für den Fall des Stress-Szenarios […] (Maßnahmen r bis v in Erwägungsgrund 69). Des Weiteren haben Anglo und INBS Maßnahmen in Anspruch genommen, die von der Kommission als Rettungsbeihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft wurden (Maßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 66 und 67), die nun aber im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen für Umstrukturierungsbeihilfen erneut gewürdigt werden müssen. Daher ist die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen und des gemeinsamen Umstrukturierungsplans mit der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. (125) Obwohl Anglo und INBS durch die Übertragung von Aktiva auf die NAMA von Kapitalentlastungsmaßnahmen profitierten, gibt die Abwicklung von Anglo und INBS an sich keinen Anlass zu staatlichen Beihilfen in Form einer Kapitalentlastungsmaßnahme. Alle Aktiva und Passiva von Anglo und INBS werden in vollem Umfang und ausschließlich zu ihrer geordneten Abwicklung auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut übertragen. Demnach ist eine wettbewerbsrechtliche Würdigung des Zusammenschlusses und der geordneten Abwicklung der Aktiva in Bezug auf die Impaired-Asset-Mitteilung nicht erforderlich. 6.3.3.   Die Anwendung der Banken- und der Rekapitalisierungsmitteilung auf die in den Erwägungsgründen 68 und 69 genannten Maßnahmen p bis v (126) Gemäß Nummer 15 der Bankenmitteilung muss eine Beihilfe oder Beihilferegelung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die allgemeinen Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV erfüllen. D. h. folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: i) Angemessenheit: Die Beihilfen müssen zielgenau ausgerichtet sein, damit die angestrebte Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben wirksam erreicht werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Maßnahme zur Behebung der Störung nicht angemessen wäre; ii) Notwendigkeit: Die Beihilfen müssen von ihrem Betrag und ihrer Form her zur Erreichung des Ziels erforderlich sein. Diese Anforderung beinhaltet, dass der Betrag auf das zur Erreichung des Ziels erforderliche Minimum beschränkt sein muss und die Beihilfe so angemessen wie möglich zur Behebung der Störung beiträgt; iii) Verhältnismäßigkeit: Die Beihilfen müssen so ausgestaltet sein, dass die negativen Nebeneffekte für den Wettbewerb auf das für die Erreichung der Ziele erforderliche Minimum beschränkt bleiben. (127) Diese allgemeinen Kriterien gelten sowohl für Kapitalspritzen als auch für Garantien. In der Rekapitalisierungsmitteilung werden die drei in der Bankenmitteilung verankerten Grundsätze weiter ausgeführt; dort heißt es, dass Rekapitalisierungen zur Wiederherstellung der finanziellen Stabilität beitragen können. Insbesondere heißt es in der Rekapitalisierungsmitteilung unter Nummer 6, dass Rekapitalisierungen eine geeignete Antwort auf die Probleme von Finanzinstitutionen sein können, denen Zahlungsunfähigkeit droht. i)   Angemessenheit der Maßnahmen (128) Mit der Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts unter den Bedingungen des Stress-Szenarios (Maßnahme u in Erwägungsgrund 69) soll sichergestellt werden, dass dieses Institut über genügend Kapital verfügt, um die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen, während das Darlehensportfolio von Anglo und INBS geordnet abgewickelt wird. Eine Kapitalspritze ist die bei Weitem effizienteste und direkteste Maßnahme zur Behebung eines potenziellen Kapitaldefizits, das unter Stressbedingungen entstehen könnte, da damit die Eigenkapitalquote des Instituts unmittelbar verbessert wird. (129) […] (130) Die Anglo und INBS gewährten staatlichen Garantien für die erhaltene Sofort-Liquiditätshilfe (Maßnahmen p und q in Erwägungsgrund 68) und die dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut für seine verbleibenden Einlagen gewährten staatlichen Garantien (Maßnahme r in Erwägungsgrund 69), seine Verbindlichkeiten vom Interbankenmarkt (Maßnahme v in Erwägungsgrund 69), die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (Maßnahme t in Erwägungsgrund 69) und für die außerbilanziellen Verbindlichkeiten (Maßnahme s in Erwägungsgrund 69) sollen gewährleisten, dass die Finanzierung des Instituts auf sicheren Füßen steht und sein Überleben gesichert ist. Die Finanzierung ist erforderlich, damit Anglo und INBS über genügend Mittel zur Deckung ihrer Aktiva verfügen, während die Finanzhilfe für das aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut dieses in die Lage versetzt, die von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios im Laufe der Zeit geordnet abzuwickeln. […]. Schlussfolgerung (131) Die Rekapitalisierung des neuen Instituts für den Fall des Stress-Szenarios ist angebracht, da damit das Ziel der Einhaltung der aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen Kapitalanforderungen effektiv erreicht werden kann. Daher wird mit dieser Maßnahme wirksam das Ziel der Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden neuen Instituts erreicht. (132) Die Garantiemaßnahmen sind ebenfalls angemessen, da damit sichergestellt wird, dass Anglo und INBS vor dem Zusammenschluss und danach das daraus hervorgehende Institut über hinreichende Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, während das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut vor der Zahlungsunfähigkeit geschützt ist. (133) Des Weiteren sorgen die verschiedenen staatlichen Maßnahmen für den Erhalt der Finanzstabilität in Irland. ii)   Notwendigkeit — Beschränkung der Hilfe auf das erforderliche Minimum (134) Nach der Bankenmitteilung muss die Beihilfemaßnahme von ihrem Umfang und ihrer Form her für die Erreichung der Ziele der Hilfe erforderlich sein. Diese Anforderung beinhaltet, dass die Kapitalspritzen und die Garantien auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Minimum beschränkt sein müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kapitalspritze nur im Stress-Szenario verabreicht wird und auf einen Betrag von 3,3 Mrd. EUR beschränkt ist. Mit der Rekapitalisierung wird sichergestellt, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut den maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Eigenkapital nachkommt. Die staatlichen Garantien sorgen dafür, dass das Institut über Finanzmittel verfügt, um seinen Verpflichtungen unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung nachkommen zu können. (135) Was die Vergütung anbelangt, die das Institut für die Kapitalspritze zu zahlen hat, so wird der Staat keine feststehende Vergütung für die Rekapitalisierung erhalten. Ebenso zahlen Anglo, INBS und das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut keine Vergütung für die Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe, während das neue Institut auch keine Vergütung für die Garantie für die außerbilanziellen Verbindlichkeiten zahlt. Nach dem Auslaufen der ELG-Regelung wird das Institut auch keine weitere Vergütung auf die Garantie für seine Mittel vom Interbankenmarkt und seine Einlagen zahlen. (136) Hinsichtlich der Rekapitalisierung heißt es in den Nummern 15 und 44 der Rekapitalisierungsmitteilung, dass es in begründeten Fällen notwendig sein mag, kurzfristig niedrigere Vergütungssätze für notleidende Banken zu akzeptieren. Dies muss in der Annahme und unter der Bedingung geschehen, dass sich die niedrigere Vergütung im Umstrukturierungsplan widerspiegelt. Bei dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut handelt es sich im Wesentlichen um ein Abwicklungsinstrument zur Erleichterung der geordneten Abwicklung von Anglo und INBS. Das Institut wird keine neuen Geschäftsbereiche mit Ausnahme derer erschließen, die zur Abwicklung des Darlehensportfolios notwendig sind. Irland hat in dieser Hinsicht die erforderlichen Zusagen gemacht (siehe Abschnitt 2.3.2). Anglo und INBS werden aus dem irischen Kredit- und Einlagenmarkt vollständig ausscheiden. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Umstrukturierung in dieser Form einen Ausgleich für die ausbleibende Vergütung darstellt. Anglo und INBS sind schließlich vollständig verstaatlicht, und ihre jeweiligen Anteilseigner haben ihre Rechte und Interessen an beiden Institutionen verloren. Infolgedessen fallen alle etwaigen Erlöse bei Abschluss der Abwicklung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden neuen Instituts in vollem Umfang dem Staat zu. (137) In der Bankenmitteilung heißt es unter Nummer 26, dass für Garantieregelungen eine angemessene Vergütung gezahlt werden sollte. Die Vergütung sollte sich so eng wie möglich an den vermutlichen Marktpreis anlehnen, wobei allerdings die potenziellen Schwierigkeiten der Begünstigten zu berücksichtigen sind, die hierfür vertretbaren Beträge zu verkraften. Wie in Erwägungsgrund 135 ausgeführt sei darauf hingewiesen, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut mit der Abwicklung von Anglo und INBS beauftragt sein wird. Angesichts dieser Bedingungen ist der Schluss zu ziehen, dass es durchaus gerechtfertigt erscheint, dass das Institut keine Vergütung für die Garantie zahlt. Schlussfolgerung (138) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts im Falle des Stress-Szenarios und die staatlichen Garantien für Anglo, INBS und das neue Institut notwendig sind, um die Erfüllung der Kapitalanforderungen sicherzustellen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um das potenzielle Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Instituts zu verringern. Was die Vergütung für die Beihilfemaßnahmen anbelangt, erscheint es im Hinblick auf die Beschränkung der Beihilfe auf ein Minimum gerechtfertigt, auf eine Vergütung zu verzichten, da das Institut mit der Abwicklung von Anglo und der INBS beauftragt ist. iii)   Verhältnismäßigkeit — Maßnahmen mit möglichst geringen negativen Nebeneffekten (139) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut sorgt für die Abwicklung von Anglo und INBS, woraufhin beide Institute aus dem irischen Kredit- und Einlagenmarkt ausscheiden werden. Wie in Erwägungsgrund 105 dargelegt, wird das neue Institut in begrenztem Umfang wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, um das Darlehensportfolio von Anglo und INBS geordnet abwickeln zu können. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass Irland die notwendigen Zusagen gemacht hat, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts tatsächlich auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben. Die von diesem Institut gewährten Kredite erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit der Verwaltung der von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios (Umstrukturierung der Darlehen, Erhaltung des Besicherungswerts) und unterliegen strengen Beschränkungen. Das Institut wird weder Einlagen annehmen noch neue Geschäftsbereiche erschließen. Folglich werden sich die durch die massiven Beihilfen an Anglo, INBS und das aus deren Zusammenschluss hervorgehende Institut verursachten Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen halten. Schlussfolgerung (140) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass i) die Rekapitalisierung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts im Falle des Stress-Szenarios und die Garantien zur Gewährleistung der Abwicklung von Anglo und INBS angemessen sind; ii) Anglo und INBS aus dem irischen Kredit- und Einlagenmarkt ausscheiden werden; dass es iii) unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt erscheint, dass für die Investitionen in Anglo, INBS und das aus deren Zusammenschluss hervorgehende Institut keine Vergütung gezahlt wird und keine positiven Erträge abfallen; und iv) genügend spezifische Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Nebeneffekte für andere Wettbewerber getroffen wurden. 6.3.4.   Die Anwendung der Umstrukturierungsmitteilung (141) In der Umstrukturierungsmitteilung sind die Beihilfevorschriften dargelegt, die bei der Umstrukturierung von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Krise gelten. Damit die Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Rahmen der gegenwärtigen Finanzkrise als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: i) Sie muss zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität oder zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Bank führen; ii) einen hinreichenden Eigenbeitrag des Begünstigten umfassen (Lastenverteilung); iii) ausreichende Maßnahmen zur Beschränkung von Wettbewerbsverzerrungen beinhalten. 6.3.4.1.   Geordnete Abwicklung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts (142) Der gemeinsame Umstrukturierungsplan ist auf die geordnete Abwicklung von Anglo und INBS durch das aus ihrem Zusammenschluss entstehende Institut ausgerichtet. Demnach ist die Bewertung der langfristigen Rentabilität des entstehenden Instituts hinfällig. (143) Der gemeinsame Umstrukturierungsplan sieht eine geordnete Abwicklung von Anglo und INBS mit Hilfe staa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.