Europäische Union

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

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). Der vom Staat garantierte Teil der Sofort-Liquiditätshilfe schwankte zwischen […] Mrd. EUR im September 2010 und […] Mrd. EUR im März 2011. Anglo zahlt der irischen Zentralbank dafür einen Zinssatz, der aus dem Basiszinssatz der EZB (von derzeit 125 Basispunkten) plus […] Basispunkten (nachstehend „bps“) besteht, zahlt jedoch keine Vergütung für die Garantie. (75) Die INBS hatte ebenfalls eine staatliche Garantie für den Teil der Sofort-Liquiditätshilfe erhalten, der ihr von der irischen Zentralbank gewährt worden war (Maßnahme q in Erwägungsgrund 68). Insgesamt erhielt die INBS ab dem 24. Februar 2011 bis zum Zusammenschluss mit Anglo eine staatliche Garantie für die ihr gewährte Sofort-Liquiditätshilfe über […] Mrd. EUR. Die INBS zahlt der irischen Zentralbank für diese Sofort-Liquiditätshilfe einen Zinssatz, der aus dem Basiszinssatz der EZB (von derzeit 125 Basispunkten) plus […] bps besteht, zahlt jedoch keine Vergütung für die staatliche Garantie. 2.4.3.   Maßnahmen zugunsten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts (76) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut […] erhält mehrere staatliche Garantien und für den Fall eines Stress-Szenarios eine Kapitalspritze über 3,3 Mrd. EUR (Maßnahmen r bis v in Erwägungsgrund 69). (77) Das Institut erhält eine staatliche Garantie für die Einlagen, die von Anglo und der INBS übertragen werden (Maßnahme r in Erwägungsgrund 69). Diese Einlagen belaufen sich auf höchstens 1,05 Mrd. EUR. Dabei handelt es sich insbesondere um Einlagen, die entweder besichert sind oder zu einem Konto eines Darlehensnehmers gehören, das auf das neue Institut übertragen wurde; daher wurden sie nicht aus Anglo und INBS ausgegliedert. Das Institut wird eine Pauschalvergütung von 50 bps für die Laufzeit der Sofort-Liquiditätshilfe zahlen, danach entfällt die Vergütung. (78) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird auch in den Genuss einer Anglo bereits vor der Fusion gewährten Maßnahme gelangen, nämlich des Fortbestands der staatlichen Garantie für außerbilanzielle Transaktionen über einen Betrag von schätzungsweise […] Mrd. EUR (46) (Maßnahme s in Erwägungsgrund 69). Für diese Garantie zahlt das neue Institut ebenfalls keine Vergütung. (79) Zur Finanzierung der Auflösung von Anglo und INBS ist im gemeinsamen Umstrukturierungsplan vorgesehen, dass dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut eine staatliche Garantie für einen Teil der Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) gewährt wird, die es erhalten soll (Maßnahme t in Erwägungsgrund 69). Insgesamt wird das neue Institut anfangs Zugang zu Sofort-Liquiditätshilfe von bis zu […] Mrd. EUR erhalten, wobei dieser Umfang später auf […] zurückgehen wird. Das Institut wird der irischen Zentralbank für die auf EUR lautenden Finanzierungen einen Zinssatz von […] bps und für die auf ausländische Währung lautenden Finanzierungen von […] bps zahlen, wird aber keine Vergütung für die staatliche Garantie zu zahlen haben. (80) Nach dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan […] für den Fall einer weiteren Verschlechterung seiner finanziellen Lage (Stress-Szenario — Maßnahme u in Erwägungsgrund 69). In diesem Fall […] Kapital im Betrag von höchstens 3,3 Mrd. EUR […]. Mit diesem Ansatz soll sichergestellt werden, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen der irischen Finanzmarktaufsicht erfüllt (derzeit eine Eigenkapitalquote von 8 %). (81) Schließlich erhält das Institut eine staatliche Garantie für die vom Interbankenmarkt in Anspruch genommenen Mittel von rund 3 Mrd. EUR, die von Anglo auf das neue Institut übertragen werden (Maßnahme v in Erwägungsgrund 69). Das Institut wird während der Laufzeit der Sofort-Liquiditätshilfe eine Vergütung zwischen 95 und 125 bps zahlen, die anschließend entfällt. Tabelle 1 Übersicht über die Anglo, der INBS und dem aus deren Zusammenschluss hervorgehenden Institut gewährten Maßnahmen (in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführt) Maßnahmen zugunsten von Anglo, der Recovery Bank (INBS) und Funding Bank Nr Art der Maßnahme Betrag Vergütung   Genehmigte Rettungsmaßnahmen   Anglo Irish Bank a Garantie im Rahmen der CIFS-Regelung Höchstbetrag […] Mrd. EUR — Stand: September 2008 (47) Pauschalgebühr von 18,5 bps bis zu 32 bps b Erste Rekapitalisierung 4 Mrd. EUR Keine Vergütung c Garantie im Rahmen der ELG-Regelung (Sofort-Liquiditätshilfe) […] Mrd. EUR (48) EZB–Basiszinssatz + 40 bps (49) d Kapitalentlastungsmaßnahmen — Übertragung der Darlehensportfolios auf die NAMA 35 Mrd. übertragen Keine Angaben e Zweite Rekapitalisierung 10,44 Mrd. EUR (50) (10.3 Mrd. EUR) Keine Vergütung f Dritte Rekapitalisierung 10 054 Mio. EUR Keine Vergütung g Garantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten c. […] Mrd. EUR Stand: Dezember 2010 160 bps Stand Dezember 2010 (49) h Vierte Rekapitalisierung 4 946 Mio. EUR Keine Vergütung i Garantie für bestimmte außerbilanzielle Verbindlichkeiten Geschätzter Bruttohöchstbetrag: […] Mrd. EUR (51) Keine Gebühr   Irish Nationwide Building Society j Garantie im Rahmen der CIFS-Regelung Höchstbetrag […] Mrd. EUR — Stand: Oktober 2008 (47) Pauschalgebühr von 18.5 bps bis zu 25.6 bps k Erste Rekapitalisierung 2,7 Mrd. EUR Sicherte die Rechte auf die Nettoüberschüsse der Gesellschaft l Garantie im Rahmen der ELG-Regelung (Sofort-Liquiditätshilfe) […] Mrd. EUR (48) EZB-Basiszinssatz + 40 bps (49) m Kapitalentlastungsmaßnahme — Übertragung von Darlehensportfolios auf die NAMA 8,9 Mrd. EUR übertragen Keine Angaben n Garantie für kurzfristige Verbindlichkeiten c. […] Mio. EUR Stand: Dezember 2010 160 bps Stand: Dezember 2010 (49) o Zweite Rekapitalisierung 2,7 Mrd. EUR Keine Vergütung   Weitere Rettungsmaßnahmen   Anglo Irish Bank p Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) Höchstgarantiebetrag […] Mrd. EUR bis zum 16. März 2011 (52) ,[…] keine Gebühr für Garantie   Irish Nationwide Building Society q Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) Garantiebetrag […] Mrd. EUR […], keine Gebühr für Garantie   Umstrukturierungsmaßnahmen   Aus dem Zusammenschluss hervorgehendes Institut r Aufrechterhaltung der Garantie für die verbleibenden Einlagen max. […] Mrd. EUR Garantiert für die Dauer der geordneten Abwicklung, zunächst im Rahmen der ELG-Regelung und nach ihrem Auslaufen auf Ad-hoc-Basis zu 50 bps. s Aufrechterhaltung der Garantie für die außerbilanziellen Transaktionen Geschätzt auf rund […] Mrd. EUR (51) Keine Gebühr t Aufrechterhaltung der Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe oder ähnliche Fazilität Geschätzt auf bis zu […] Mrd. EUR 3 u Rekapitalisierung im Falle des Stress-Szenarios 3,2 Mrd. EUR Keine Vergütung v Garantie für die in Anspruch genommene Sofort-Liquidität vom Interbankenmarkt rund […] Mrd. EUR Gebühr in Einklang mit der Dauer der ELG-Regelung, danach keine Gebühr 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (82) Mit ihrem Beschluss über die Aufforderung zur Stellungnahme eröffnete die Kommission am 31. März 2010 das förmliche Prüfverfahren zum ersten Umstrukturierungsplan von Anglo. Seither hat Irland den Umstrukturierungsplan für Anglo mehrfach grundlegend abgeändert, bevor am 31. Januar 2011 der gemeinsame Umstrukturierungsplan für Anglo und INBS vorgelegt wurde. Die meisten der im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel (siehe Abschnitt 4.3.1 dieses Beschlusses (53)) beziehen sich auf den ersten Umstrukturierungsplan von Anglo, der auf der Annahme basierte, dass Anglo in eine überlebensfähige „Good Bank“ und eine „Bad Bank“ aufgespalten würde. Diese Zweifel sind nicht länger relevant, da Anglo keine neuen Geschäftsbereiche mehr erschließen wird; stattdessen erfolgt der Zusammenschluss mit der INBS, und das Institut wird sich dann auf die zeitlich gestreckte geordnete Abwicklung seines Darlehensportfolios konzentrieren. (83) Der Vollständigkeit halber wird in Abschnitt 3.1 eine Zusammenfassung der Zweifel wiedergegeben, die die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss angeführt hatte. 3.1.   Der Eröffnungsbeschluss (84) Die Kommission hatte Zweifel an der Wiederherstellbarkeit der langfristigen Rentabilität der Good Bank (im Eröffnungsbeschluss auch als „NewCo“ bezeichnet) und der geordneten Abwicklung der Bad Bank (im Eröffnungsbeschluss auch als „Old Anglo“ bezeichnet) geäußert, da zum Zeitpunkt dieses Beschlusses die Geschäftspläne beider Institute nicht hinreichend bekannt waren. Die Kommission hatte auch Zweifel daran, ob die Schätzungen betreffend die Wertberichtigungen des auf die NAMA übertragenen Darlehensportfolios und des Nicht-NAMA-Portfolios realistisch waren. Darüber hinaus hatte es den Anschein, dass die makroökonomischen Annahmen im ersten Umstrukturierungsplan von Anglo nicht vollständig waren, was zu Zweifeln an ihrer Realitätsnähe führte. Die Kommission brachte ferner Zweifel an einigen von der Good Bank in Betracht gezogenen neuen Tätigkeitsbereichen zum Ausdruck, in denen sie bisher keine Erfahrungen hatte. Zudem hatte die Kommission Zweifel daran, ob mit Hilfe dieses Plans der Finanzierungs- und Liquiditätsbedarf der Good Bank gedeckt werden könnte. (85) Bezüglich der Lastenverteilung und des Eigenbeitrags von Anglo erschien es der Kommission fraglich, ob der Eigenbeitrag zur Umstrukturierung von Anglo angesichts der Tatsache ausreichend sei, dass die Good Bank in neue Tätigkeitsbereiche expandieren wollte, was erhebliche Investitionen erfordern würde. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die irischen Behörden im ersten Umstrukturierungsplan von Anglo nicht abgeklärt hatten, ob Anglo durch den Verkauf von Aktiva oder auf andere Weise selbst einen Beitrag zur eigenen Umstrukturierung leisten könnte. (86) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen, die durch die massive staatliche Hilfe an Anglo verursacht werden könnten, wies die Kommission darauf hin, dass sie Zweifel daran habe, dass die im Plan vorgestellten Maßnahmen ausreichen, um die wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Hilfe an Anglo wieder auszugleichen. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (87) Die Kommission hat nach der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union keine Stellungnahmen von Beteiligten erhalten. 5.   STELLUNGNAHMEN DES IRISCHEN STAATES (88) Irland äußerte sich nicht zum Eröffnungsbeschluss und legte stattdessen den zweiten sowie am 26. Oktober 2010 den dritten Anglo-Umstrukturierungsplan vor. (89) Der dritte Umstrukturierungsplan wurde sodann durch den von Irland am 31. Januar 2011 vorgelegten gemeinsamen Umstrukturierungsplan abgelöst. 6.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (90) Die Kommission hat zu prüfen, ob die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Bereits vorläufig genehmigte Maßnahmen (91) Hinsichtlich der Maßnahmen, die die Kommission in ihren früheren Beschlüssen im Zusammenhang mit Anglo und INBS bereits vorläufig als Rettungsbeihilfen genehmigt hatte (nämlich die Maßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 66 und 67), war die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass diese Beihilfen zugunsten von Anglo und INBS darstellten. Folglich braucht in diesem Beschluss nicht noch einmal geprüft zu werden, ob diese Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. (92) Die Maßnahmen, die in diesem Beschluss gewürdigt werden, um zu ermitteln, ob sie staatliche Beihilfen darstellen, wurden bereits in den Erwägungsgründen 68 und 69 beschrieben. Es handelt sich dabei um Maßnahme p für Anglo, um Maßnahme q für die INBS und um die Maßnahmen r bis v für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Irland mit der Einstufung dieser Maßnahmen als staatliche Beihilfen einverstanden ist. 6.1.2.   Staatliche Mittel (93) Die in den Erwägungsgründen 68 und 69 aufgeführten Maßnahmen p bis v werden aus staatlichen Mitteln finanziert und bestehen aus staatlichen Garantien und Direktzuschüssen, die durch den Staat finanziert werden. Daher sind sie als staatliche Beihilfen einzustufen. 6.1.3.   Selektivität (94) Des Weiteren ist zu prüfen, ob die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführten Maßnahmen dem oder den Begünstigten der staatlichen Beihilfe einen selektiven Vorteil verschaffen. Die betroffenen Maßnahmen sind selektiver Art, da sie nur Anglo, INBS und dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut zugute kommen. 6.1.4.   Vorteil (95) Die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführten Maßnahmen verschaffen sowohl Anglo als auch INBS in ihrer Wirtschaftstätigkeit bis zum Zusammenschluss und danach dem daraus hervorgehenden Nachfolgeinstitut einen Vorteil. (96) Anglo kommt in den Genuss einer staatlichen Beihilfe über […] Mrd. EUR in Form von Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) von der irischen Zentralbank (Maßnahme p in Erwägungsgrund 68), wodurch Anglo seine Vermögenswerte finanzieren kann. Diese Garantie stellt insofern einen Vorteil für Anglo dar, als sie auf dem Markt nicht verfügbar gewesen wäre und […]. Des Weiteren wird Anglo die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe gewährt, ohne dass Anglo dafür eine Vergütung zahlen müsste. Dieser Verzicht auf eine Vergütung stellt einen weiteren Vorteil zugunsten von Anglo dar, da Anglo die mit der Garantie verbunden Kosten erspart bleiben. (97) Aus den gleichen Gründen verschafft die staatliche Garantie für die Sofort-Liquiditätshilfe, die die INBS ab dem 24. Februar 2011 in Höhe von […] Mrd. EUR erhält, auch diesem Institut einen Vorteil (Maßnahme q in Erwägungsgrund 68). (98) Was die Maßnahmen zugunsten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts anbelangt, so profitiert dieses Institut vom Fortbestand mehrerer staatlicher Garantien, nämlich für die verbleibenden Einlagen (Maßnahme r in Erwägungsgrund 68), für die außerbilanziellen Transaktionen (Maßnahme s in Erwägungsgrund 69), für die Sofort-Liquiditätshilfe (Maßnahme t in Erwägungsgrund 69) und für die vom Interbankenmarkt in Anspruch genommenen Mittel (Maßnahme v in Erwägungsgrund 69). Das Institut muss lediglich eine Vergütung für die Garantie […], die Einlagen und Interbankenmittel für die Dauer der ELG-Regelung zahlen (danach ist keine weitere Vergütung fällig), wohingegen für die anderen Garantien keine Vergütungen verlangt werden. Diese Garantien verschaffen dem Institut einen Vorteil in Form eines Beitrags zur Gewährleistung, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Ohne die erforderliche Finanzierung über die garantierte Sofort-Liquiditätshilfe, die verbleibenden Einlagen und die verbleibenden Interbanken-Mittel, und ohne die Garantie für die außerbilanziellen Verbindlichkeiten wäre eine geordnete Abwicklung nicht möglich. Des Weiteren braucht das Institut für mehrere dieser Garantien keine Vergütung zu entrichten, was ihm insofern einen weiteren Vorteil verschafft, als es damit höhere Finanzierungskosten und folglich höhere Verluste vermeiden kann. (99) Schließlich […] für den Fall des Stress-Szenarios 3,3 Mrd. EUR zur Abdeckung weiterer Verluste infolge der geordneten Abwicklung des Darlehensportfolios. […] Die Rekapitalisierung […] verschafft dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden neuen Institut insofern einen Vorteil, als damit gewährleistet ist, dass es während des Abwicklungszeitraums den maßgeblichen Anforderungen an das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Eigenkapital nachkommen kann. […]. 6.1.5.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (100) Es liegt der Schluss nahe, dass die in den Erwägungsgründen 66 und 67 dargelegten Maßnahmen p bis v dazu geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (101) Wie in Abschnitt 6.1.4 erläutert wären Anglo und INBS ohne staatliche Unterstützungsmaßnahmen zahlungsunfähig gewesen und hätten vollständig aus ihren bisherigen Geschäftsbereichen ausscheiden müssen. Infolge der sehr umfangreichen staatlichen Unterstützung konnten sie im Einlagengeschäft (bis zur Übertragung ihrer Einlagen auf die Allied Irish Bank und die Irish Life & Permanent im Februar 2011) und in sehr begrenztem Umfang auch auf dem Markt für gewerbliche Immobilienkredite und für private Hypothekarkredite (zur Bedienung der bestehenden Kredite) verbleiben. Aus diesem Grund verfälscht die staatliche Unterstützung den Wettbewerb. Anglo und INBS standen auf diesen Märkten nicht nur mit irischen Banken, sondern auch mit ausländischen in Irland tätigen Marktteilnehmern im Wettbewerb. Anglo war (sowohl für Einlagen als auch für kommerzielle Kredite) im Vereinigten Königreich aktiv und stand somit mit den dortigen britischen Marktteilnehmern und Akteuren aus anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Geschäftstätigkeit der beiden Finanzinstitute während der letzten Jahre immer weiter eingeschränkt wurde, wodurch sich die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel verringerten. (102) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird seiner Geschäftstätigkeit auf Märkten, auf denen irische und ausländische Banken aktiv sind, auch weiterhin in sehr begrenztem Umfang nachgehen können. So dürfen insbesondere begrenzt Einlagen entgegengenommen und den bisherigen Kunden Darlehen bereitgestellt werden, um den NGW der fraglichen Darlehen in Einklang mit den von Irland gemachten Zusagen zu steigern (siehe Abschnitt 2.3.2). Ohne staatliche Unterstützung könnte diese Geschäftstätigkeit nicht aufrechterhalten werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bilanzsumme des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts infolge seiner Abwicklung ständig verringern wird, so dass sich auch die Wirkung der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels deutlich abschwächen wird, da die Operationen, die das Institut weiterhin auf dem Markt unter Wettbewerbsbedingungen ausführen darf, stark eingeschränkt sind. 6.1.6.   Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (103) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers lässt sich auf die in den Erwägungsgründen 66 bis 69 aufgeführten Maßnahmen nicht anwenden, da sie Teil eines umfangreichen Pakets von Rettungsmaßnahmen zugunsten von Anglo und INBS sind. Selbst wenn der Grundsatz anwendbar wäre, stehen die Maßnahmen nicht in Einklang mit dem normalen Marktverhalten. Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber würde derartige Maßnahmen ergreifen, um Anglo und INBS zu retten und sie zusammenzulegen, damit das Darlehensportfolio geordnet abgewickelt werden kann, da praktisch keine Aussicht auf Rentabilisierung seiner Kapitalspritzen bestünde (die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von Anglo und INBS belaufen sich für das Basisszenario insgesamt auf 34,7 Mrd. EUR). Kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage wie der Staat wäre in der Lage gewesen, diesen zur leichteren Abwicklung von Anglo und INBS benötigten Kapitalbetrag aufzubringen und den entsprechenden Finanzierungsaufwand zu betreiben. Angesichts der Marktlage und der Nachfrage nach irischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten hätte ein Wirtschaftsteilnehmer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen nie eine Finanzierung von diesem Umfang erhalten. 6.1.7.   Ermittlung des Beihilfeempfängers (104) Zur Erleichterung der Abwicklung von Anglo und INBS beabsichtigt Irland die Einführung der in Erwägungsgrund 69 genannten neuen Beihilfemaßnahmen (Maßnahmen r bis v). Damit können Anglo und INBS zu einem Institut zusammengeschlossen werden. Hauptziel dieses Zusammenschlusses ist die geordnete Abwicklung der Darlehensportfolios von Anglo und INBS im Hinblick auf die Erzielung eines möglichst hohen Ertrags bei möglichst geringen Kosten für den irischen Steuerzahler. (105) Nach dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nur Kredite in dem Umfang vergeben, wie sie nach bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind, und dies auch nur, um zu gewährleisten, dass der NGW des Darlehensportfolios erhalten bleibt. Daher sind die Fälle, in denen es mit anderen Banken im Wettbewerb steht, auf ein Minimum begrenzt. Nach Angaben Irlands wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut seine Aktiva nur in dem Maße realisieren, in dem sie fällig werden, oder sie auf dem Markt verkaufen. Das Institut wird die Erlöse dieser Veräußerungen zur Rückzahlung seiner Schulden zum Fälligkeitstermin und zur Finanzierung seiner laufenden Betriebskosten oder etwaiger weiterhin gehaltener früherer Verbindlichkeiten verwenden. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass das Institut auch nach dem Zusammenschluss weiterhin einer begrenzten Geschäftstätigkeit nachgehen wird. Demnach ist es als Begünstigter der staatlichen Beihilfemaßnahmen zu betrachten. (106) Was Anglo und INBS anbelangt, so konnten beide vor dem beabsichtigten Zusammenschluss mit Hilfe der staatlichen Garantien für ihre Verbindlichkeiten, der Rekapitalisierungen und einer Kapitalentlastungsmaßnahme (Maßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 67 und 68) ihren Geschäften weiter nachgehen. Daher sind Anglo und INBS die Begünstigten dieser Maßnahmen. 6.1.8.   Schlussfolgerung (107) Aus diesen Gründen ist der Schluss zu ziehen, dass die in den Erwägungsgründen 68 und 69 beschriebenen Maßnahmen a bis v staatliche Beihilfen darstellen. 6.2.   Die Höhe der Beihilfe 6.2.1.   Die Rekapitalisierungen von Anglo und der INBS (108) Sowohl Anglo als auch INBS haben staatliche Hilfe in Form von verschiedenen Rekapitalisierungen erhalten. Anglo hat über vier Kapitalspritzen (54) insgesamt 29,3 Mrd. EUR erhalten, die INBS über zwei Kapitalspritzen insgesamt 5,4 Mrd. EUR. 6.2.2.   Wertberichtigungsmaßnahme für Anglo und die INBS (109) Sowohl Anglo als auch die INBS haben von der Möglichkeit der Übertragung von Vermögenswerten auf die NAMA Gebrauch gemacht (Maßnahmen d und m in den Erwägungsgründen 66 und 67). Was die Höhe des Beihilfebetrags anbelangt, der in der Übertragung der wertberichtigten Aktiva auf die NAMA enthalten war, so ist darauf hinzuweisen, dass in Fußnote 2 zu Absatz 20 Buchstabe a der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (Impaired-Asset-Mitteilung — „IAC“) (55) der Beihilfebetrag in einer Kapitalentlastungsmaßnahme als die Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Marktpreis der Aktiva definiert wird. Allerdings lässt sich der Marktwert der betreffenden Aktiva schwer ermitteln, da es sich überwiegend um Darlehen handelt, die nicht gehandelt werden. Des Weiteren kann der tatsächliche Beihilfebetrag erst ermittelt werden, wenn die Bewertung der auf Irland übertragenen Aktiva in Einklang mit dem Beschluss der Kommission in der Beihilfesache N 725/09 (56) abgeschlossen ist, die endgültige Schlussfolgerungen zur Höhe der Beihilfe zulässt. In d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.