Europäische Union

2012/269/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatlichen Beihilfen SA.32504 (2011/N) und C 11/10 (ex N 667/09), die Irland der Anglo Irish Bank und der Irish Nationwide Building Society gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4432) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2.3.1.2.   Refinanzierung (54) Der gemeinsame Umstrukturierungsplan basiert auf folgenden Annahmen: i) […]; ii) Refinanzierungen über den Interbankenmarkt im Umfang von […] Mrd. EUR mit einem Fälligkeitsprofil, das dem bestehenden Portfoliofälligkeitsprofil entspricht (größtenteils innerhalb der nächsten vier Jahre), […]. 2.3.1.3.   Garantien (55) Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut benötigt umfangreiche staatliche Garantien (siehe auch Erwägungsgrund 69) gegen folgende Risiken: i) Eine staatliche Garantie für die Einlagen und die noch ausstehenden Anleihen. Die Garantie wäre für die gesamte Dauer des gemeinsamen Umstrukturierungsplans erforderlich und wird derzeit aus der irischen Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (Eligible Liabilities Guarantee Scheme) (nachstehend „die ELG-Regelung“) bereitgestellt. Sobald die ELG-Regelung ausläuft, müsste die Garantie ad hoc bereitgestellt werden; ii) Eine staatliche Garantie für die irische Zentralbank zum unbesicherten Teil der Sofort-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA) für Anglo/INBS, wodurch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nach Bedarf Zugang zu Zentralbankliquidität bekäme […]; iii) Eine staatliche Garantie auf bestimmte Verbindlichkeiten für seine außerbilanziellen Transaktionen, Dienstleistungen und Transaktionskapazitäten […] (20). (56) Nach dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan leistet das neue Institut keine Zahlungen für die staatlichen Garantien mit Ausnahme der Garantien auf Einlagen (50 bps) für die Dauer der ELG-Regelung und auf die bereits garantierten noch ausstehenden Anleihen (für die eine Gebühr von 95 bis 125 bps während der Laufzeit der ELG-Regelung bis zu ihrer Fälligkeit zu entrichten sein wird). 2.3.1.4.   Kapital (57) Nach dem Basisszenario wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan davon ausgegangen, dass über das bisher effektiv zugeführte Kapital, d. h. 34,7 Mrd. EUR (29,3 Mrd. EUR für Anglo und 5,4 Mrd. EUR für die INBS) kein zusätzliches Kapital benötigt wird (21). Diese Beträge entsprechen denen, die bereits mit den vier Beschlüssen zur Rettung von Anglo und den zwei Beschlüssen zur Rettung der INBS genehmigt wurden (22). Im gemeinsamen Umstrukturierungsplan heißt es, dass unter Stressbedingungen (d. h. höhere Wertberichtigungen und Verluste bei den Darlehensportfolios), der Kapitalbedarf auf bis zu 38 Mrd. EUR ansteigen würde, was bedeutet, dass zusätzliches Kapital im Betrag von 3,3 Mrd. EUR […] für die Laufzeit des Plans (d. h. zehn Jahre) erforderlich würde. Neben dem Risiko höherer Wertberichtigungen und Verluste bei dem abzuwickelnden Darlehensportfolio wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan auch auf verschiedene zusätzliche Risiken hingewiesen, die dazu führen könnten, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nach dem Stress-Szenario […] 3,3 Mrd. EUR benötigen würde. 2.3.1.5.   Die weiteren Hauptrisiken im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Umstrukturierungsplan (58) Zunächst wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan auf das Risiko eines Anstiegs der Finanzierungskosten und auf ein Wechselkursrisiko hingewiesen. […] (23). Insgesamt braucht das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses Zugang zu Zentralbankliquidität im Umfang von rund […]. Dieser Finanzierungsbedarf würde schrittweise auf […] zurückgehen. Wenn sich das Institut für die voraussichtliche Dauer nicht in diesem Ausmaß auf die Verfügbarkeit von Zentralbankliquidität verlassen kann (24), wäre es auf andere Finanzierungsquellen angewiesen, die, falls überhaupt vorhanden, mit noch höheren Kosten verbunden sein könnten. (59) Des Weiteren handelt es sich bei einigen Vermögenswerten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts um festverzinsliche langfristige Instrumente (in der Regel Eigenwechsel), die über sehr kurzfristige Finanzierungsinstrumente finanziert werden […]. (60) […]. (61) Darüber hinaus wird im gemeinsamen Umstrukturierungsplan auf die Risiken im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts hingewiesen, die Geschäfte nach den Grundsätzen der Unternehmensfortführung zu gestalten, während sich das Institut in Abwicklung befindet. […]. Schließlich kann der Prozess des Zusammenschlusses zu erhöhten operationellen Risiken führen, wodurch wiederum mehr Kapital erforderlich werden könnte. (62) Wie wahrscheinlich das Eintreten dieser Risiken ist, lässt sich schwer abschätzen. Diese Risiken und Unsicherheiten sind in den Berechnungen zum voraussichtlichen Kapitalbedarf im Falle eines Stress-Szenarios noch nicht berücksichtigt. 2.3.2.   Die Zusagen (63) Irland hat verschiedene Zusagen in Bezug auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut gemacht, um die Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, die sich durch die staatliche Hilfe für Anglo und INBS ergeben könnten. Diese Verpflichtungen/Zusagen sind diesem Beschluss in vollem Umfang als Anhang I beigefügt. Im Hinblick auf diesen Beschluss hat die Kommission in den Erwägungsgründen 63 bis 66 eine nicht erschöpfende Zusammenfassung vorgenommen. i) Dauer der Verpflichtungen: Soweit nicht anders angegeben sind alle von Irland eingegangenen Verpflichtungen verbindlich gültig und werden eingehalten, bis die Vermögenswerte des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts einschließlich der Eigenwechsel vollständig abgewickelt sind. ii) Verbot der Erschließung neuer Geschäftsbereiche und Märkte: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird keine neuen Geschäftsbereiche erschließen oder auf neue Märkte vorstoßen, d. h. das Institut wird keinen anderen Geschäftstätigkeiten nachgehen als denen, die zur geordneten Abwicklung des von Anglo und INBS hinterlassenen Darlehensportfolios erforderlich sind (einschließlich gegebenenfalls des Verkaufs von Darlehen zur Maximierung ihres Restwerts). Das Institut wird insbesondere seine Bankenlizenz nur so lange behalten und verwenden, wie dies für die geordnete Abwicklung des Darlehensportfolios erforderlich ist, und sie nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche verwenden. […]. iii) Verwaltung der vorhandenen Vermögensgegenstände: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird das vorhandene Portfolio in Einklang mit den normalen Geschäftsgepflogenheiten im Sinne einer maximalen Steigerung des Nettogegenwartswerts (nachstehend „NGW“) der Vermögenswerte verwalten. Im Einzelnen heißt dies für den Fall, dass ein Kunde die Konditionen seines Darlehens nicht einhalten kann, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die Darlehenskonditionen nur dann umgestaltet, wenn dies zu einem höheren NGW des Darlehens führen würde (d. h. wenn der aus der Umstrukturierung zu erwartende NGW des Cashflows höher als der Gegenwartswert des Cashflows ausfällt, der bei Liquidation zu erwarten wäre). Zusammenfassend wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut sein Asset-Portfolio in gleicher Weise verwalten, wie ein privater Vermögensverwalter die geordnete Abwicklung eines derartigen Portfolios handhaben würde. Was das Hypothekarkreditportfolio des neuen Instituts anbelangt, so gelten hierfür entsprechend die gleichen Verpflichtungen wie für die geordnete Abwicklung der anderen Portfolios. iv) Übernahmeverbot: Außer mit vorheriger Zustimmung der Kommission ist das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut nicht zum Erwerb oder zur Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen befugt. v) Verbot der Auszahlung von Kupons und der Ausübung von Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird weder Kupons auszahlen noch Call-Optionen auf nachrangige Schuldtitel und Hybridkapitalinstrumente ausüben, es sei denn, es ist dazu rechtlich verpflichtet. vi) Obergrenze für die Vergabe neuer Kredite: Das kommerzielle Kreditportfolio des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Instituts wird die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan vorgesehenen Zahlenwerte in keinem Jahr während Planungszeitraums um mehr als […] übersteigen. Was das Hypothekarkreditportfolio anbelangt, so wird das Institut die Vorschüsse auf vertraglich zugesagte Beträge und auf Beträge, die sich aus der Umstrukturierung der bestehenden Hypothekarkreditlinien ergeben, weiter einschränken. Der Gesamtbetrag für weitere Vorschüsse auf Hypothekarkredite wird für die Zeit ab 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 auf maximal […] und danach auf […] pro Jahr begrenzt. vii) Darüber hinaus gelten die folgenden Zusagen auch für das kommerzielle Kreditportfolio: a) Vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf Mittel auf vertraglich zugesagte, aber noch nicht ausgezahlte Darlehenslinien vorschießen. Derartige Zahlungen dürfen jedoch während der gesamten Laufzeit des gemeinsamen Umstrukturierungsplans bezogen auf das von dem Institut übernommene Darlehensportfolio einen Gesamtbetrag von […] nicht übersteigen. b) Zusätzliche Finanzierungen zugunsten bestehender Kreditnehmer: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf (gemäß Zusage unter Ziffer ii) keine zusätzlichen Finanzierungen bereitstellen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des gemeinsamen Umstrukturierungsplans nicht bereits vertraglich vereinbart sind. Als Ausnahmeregelung darf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut geringe zusätzliche Beträge an bestehende aufsichtsrechtlichen Institutsgruppen ausleihen, sofern die Zusagen unter Ziffer iii eingehalten werden, — wenn dabei der Besicherungswert der Darlehen auf jeden Fall erhalten bleibt (z. B. zur Deckung der Kosten für die Pflege der Sicherheiten, für Versicherung, Steuern, Sicherheit, Insolvenz und Gerichtsverfahren); oder — wenn diese Finanzierung mit der Steigerung des erwarteten Restwerts eines Darlehens oder eines anderen Kapitalinstruments auf Basis des NGW verbunden ist (z. B. wenn dadurch ein wesentlicher Bedarf an Investitions- und Betriebskapital oder Liquiditätsbedarf des betreffenden Unternehmens erfüllt werden kann). — Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf derartige zusätzliche Finanzierungen nur unter folgenden Voraussetzungen bereitstellen: — wenn die entsprechende nominale Risikoposition unter […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung die nominale Risikoposition höchstens um […]; — wenn die entsprechende nominale Risikoposition zwischen […] und […] liegt, übersteigt die zusätzliche Finanzierung nicht […]; — wenn die entsprechende nominale Risikoposition […] übersteigt, beträgt die zusätzliche Finanzierung höchstens […] der nominalen Risikoposition. c) Neue Darlehensnehmer: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf einem neuen Darlehensnehmer (oder einer Kategorie von Darlehensnehmern) nur unter den folgenden Bedingungen Mittel bereitstellen: — wenn die Erlöse zur Verringerung der Risikoposition eines bereits bestehenden Darlehensnehmer oder einer aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe genutzt werden; — wenn die Transaktion insgesamt nicht zu einer Erhöhung der Gesamtnettorisikoposition für das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut führt; — wenn sich durch die Vergabe neuer Darlehen der zu erwartende Restwert (als NGW gemessen) im Vergleich zu anderen Strategien zur Umstrukturierung oder Zwangsvollstreckung erhöht und — wenn keine Zinskapitalisierung („Interest roll-up“) stattfindet. viii) Besondere Verpflichtungen betreffend das Hypothekarkreditportfolio. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut darf keine Finanzierungen bereitstellen, zu denen es nicht bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des gemeinsamen Umstrukturierungsplans vertraglich verpflichtet war. Als Ausnahmeregelung darf das Institut für den Fall, dass der Saldo des Darlehens den Wert des hypothekarisch besicherten Gegenstands überschreitet, seine Einlösung durch den Verkauf der Immobilie erleichtern, indem es einem Käufer eine Finanzierung anbietet, über die der ausstehende Saldo beglichen werden kann, sofern die bereitgestellte Finanzierung mit den Zusagen in Ziffer iii in Einklang steht. ix) Weitere Ausnahmen im nationalen Interesse. In Ausnahmefällen kann Irland im nationalen Interesse festlegen, dass weitere Ausnahmen von den Einschränkungen für die Kreditvergabe gemäß der Ziffern vii und viii zur Steigerung des zu erwartenden Restwerts auf der Grundlage des NGW erforderlich sind. Derartige Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission. x) Einlagen — Übertragung von Einlagen von Anglo und INBS. Nach der Übertragung der früheren Einlagen von Anglo und INBS verbleiben dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Institut bestimmte Kategorien von Einlagen und Konten, die nicht für die Übertragung in Betracht kamen. Der Gesamtbetrag der Einlagen von zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehenden Kunden wird zu keiner Zeit […] Mrd. EUR übersteigen. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut wird seine Einlagen in etwa analog zur Abwicklung des Nettodarlehensportfolios insgesamt abbauen. Außerdem wird das Einlagenportfolio des Instituts die im gemeinsamen Umstrukturierungsplan veranschlagten Zahlenwerte zu keinem Zeitpunkt um mehr als 200 Mio. EUR übersteigen. Unter den folgenden Buchstaben a bis h sind die Einlagen aufgeführt, die das Institut weiter hält: a) Einlagen, die zum Zeitpunkt der Übertragung der früheren Einlagen von Anglo und INBS auf tragfähige Institute von oder im Namen einer Tochter von Anglo oder INBS gehalten wurden, mit Ausnahme der Tochter von Anglo auf der Isle of Man; b) besicherte Konten (zugunsten von Anglo oder INBS oder jeder anderen Person) und Einlagen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer aufsichtsrechtlichen Institutsgruppe von Anglo oder INBS oder Tracker-Bond-Konten zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen von Anglo und INBS auf zwei andere irische Banken (25); c) auf andere Währungen als Euro, auf US-Dollar (USD) oder Britische Pfund (GBP) lautende Einlagen zum Zeitpunkt der Übertragung der Einlagen. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt; d) Einlagen, die bei Zweigstellen in Jersey, in Düsseldorf oder in Wien gehalten werden oder verbucht sind. Sie werden bei Fälligkeit nicht ersetzt; e) Konten mit negativem Saldo; f) interne Kontrollkonten; g) Konten, bei denen das Konto oder der Kontoinhaber Gegenstand einer angekündigten Untersuchung durch die Polizei, die Betrugs- oder Ermittlungsbehörden waren, und h) alle INBS-Konten, die in den Rechungslegungsunterlagen des übertragenden Instituts aufgeschlüsselt nach Zweigstellen „[…]“ feststellbar sind. xi) Überwachungstreuhänder: Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut bestellt vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission einen Überwachungstreuhänder, der die Einhaltung der in Anhang I dargelegten Zusagen durch das neue Institut überwacht. Der Überwachungstreuhänder wird für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. (64) Irland gewährleistet, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut die in Anhang I dargelegten Zusagen einhält. Irland legt in regelmäßigen Abständen Berichte über die über die Maßnahmen vor, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen/Zusagen ergriffen wurden. Der erste Bericht wird der Kommission spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieses Beschlusses vorgelegt, die nachfolgenden Berichte jeweils im Abstand von sechs Monten. 2.4.   Die in diesem Beschluss gewürdigten staatlichen Maßnahmen (65) Sowohl Anglo als auch INBS haben umfangreiche staatliche Beihilfen erhalten. Nach dem Zusammenschluss wird das daraus hervorgehende Institut ebenfalls von mehreren staatlichen Maßnahmen profitieren. In diesem Abschnitt werden diese Maßnahmen im Einzelnen dargelegt (siehe auch Tabelle 1). (66) Während der Zeit der Rettungsmaßnahmen profitierte Anglo von verschiedenen staatlichen Beihilfemaßnahmen, die von der Kommission in den verschiedenen Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Beihilfesache (26) genehmigt wurden und unter den Buchstaben a bis v dieses Erwägungsgrunds und in den Erwägungsgründen 67, 68 und 69 aufgeführt sind: a) Eine staatliche Garantie im Rahmen des irischen Garantieregelung für Kreditinstitute (CIFS) für die Einlagen von Privatkunden, Geschäftskunden, Institutionen und dem Interbankenmarkt bei Anglo sowie für gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefe), vorrangige Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 (27); b) eine erste Rekapitalisierung von Anglo in Höhe von 4 Mrd. EUR (28); c) staatliche Garantien im Rahmen der ELG-Regelung (Eligible Liabilities Guarantee Scheme) für Einlagen, vorrangige unbesicherte Einlagenzertifikate, vorrangige unbesicherte Commercial Papers, vorrangige unbesicherte Anleihen und Notes (29); d) eine Kapitalentlastungsmaßnahme in Form der Übertragung von 35 Mrd. EUR (30) an wertberichtigten Gewerbeimmobilienkrediten auf die NAMA zu einem durchschnittlichen Abschlag von [50-70] % (31); e) eine zweite Rekapitalisierung in Höhe von 10,44 Mrd. EUR, wovon Irland letztendlich nur 10,3 Mrd. EUR tatsächlich gewährt hat (32); f) eine dritte Rekapitalisierung über 10 054 Mio. EUR (von denen 8 580 Mio. EUR nach der Genehmigung gewährt wurden und der Rest (1 474 Mio. EUR) zusammen mit der vierten Kapitalspritze verabreicht wurden — siehe Maßnahme h (33); g) eine Garantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten von Anglo nach der erneuten Anwendung der ELG-Regelung zur Absicherung von Wertpapieren wie insbesondere Commercial Papers, Einlagenzertifikate, Interbankeneinlagen und Einlagen von Unternehmenskunden mit Fälligkeiten von unter drei Monaten (per 31. Dezember 2010 beläuft sich der besicherte Betrag auf rund […] Mrd. EUR) (34); h) eine weitere Rekapitalisierung über 4 946 Mio. EUR wurde zur Abdeckung weiterer Verluste aus der beschleunigten Übertragung von wertberichtigten Immobilienkrediten auf die NAMA und von Verlusten im Nicht-NAMA-Darlehensportfolio bis […] gewährt. Der verbleibende Saldo der dritten Rekapitalisierung (Maßnahme f) in Höhe von 1 474 Mio. wurde bereits zusammen mit den 4 946 Mrd. EUR verabreicht (35); i) eine Garantie für bestimmte außerbilanzielle Transaktionen in Höhe von schätzungsweise […] Mrd. EUR (36). (67) Die INBS profitierte während der Zeit der Rettungsmaßnahmen von den folgenden Maßnahmen j bis o, die von der Kommission genehmigt wurden: j) Eine Garantie im Rahmen der irischen Garantieregelung für Kreditinstitute (CIFS) für Einlagen von Privatkunden, Geschäftskunden, Institutionen und dem Interbankenmarkt bei der INBS, sowie für gedeckte Schuldverschreibungen (Pfandbriefe), vorrangige Verbindlichkeiten und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit für den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2010 (37); k) eine erste Rekapitalisierung über 2,7 Mrd. EUR (38); l) staatliche Garantien im Rahmen der ELG-Regelung für Einlagen, vorrangige unbesicherte Einlagenzertifikate, vorrangige unbesicherte Commercial Papers, vorrangige unbesicherte Anleihen und Notes (39); m) Kapitalentlastungsmaßnahmen in Form einer Übertragung von 8,9 Mrd. EUR (40) von wertberichtigten Gewerbeimmobilienkrediten auf die NAMA zu einem durchschnittlichen Abschlag von 64 % (41); n) eine staatliche Garantie für die kurzfristigen Verbindlichkeiten der INBS nach der erneuten Anwendung der ELG-Regelung zur Abdeckung von Wertpapieren, insbesondere Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, Interbankeneinlagen und Einlagen von Unternehmenskunden mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten (abgedeckter Betrag per 31. Dezember 2010 rund […] Mio. EUR (42); o) eine zweite Rekapitalisierung über 2,7 Mrd. EUR (43). (68) Neben den staatlichen Beihilfemaßnahmen a bis o in den Erwägungsgründen 66 und 67 haben Anglo und die INBS vor dem Zusammenschluss weitere Rettungshilfen p und q erhalten: p) Anglo hat für die Zeit von März 2009 bis zum Zusammenschluss mit der INBS eine staatliche Garantie auf einen Teil der von der irischen Zentralbank (CBI) an Anglo gewährten Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) erhalten. Diese Garantie beläuft sich auf […] Mrd. EUR an Sofort-Liquiditätshilfe (ELA) (44); q) Die INBS hat außerdem für die Zeit vom 24. Februar 2011 bis zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses mit Anglo eine staatliche Garantie für die der INBS von der irischen Zentralbank gewährten Sofort-Liquiditätshilfe erhalten. Die Garantie beläuft sich auf bis zu […] Mrd. EUR. (69) Nach dem Zusammenschluss wird das daraus hervorgehende Institut von den folgenden Maßnahmen r bis v profitieren: r) Eine staatliche Garantie für die verbleibenden Kundeneinlagen im Höchstbetrag von […] Mrd. EUR; s) Fortführung der staatlichen Garantie für die außerbilanziellen Transaktionen zur Abdeckung eines Betrags von schätzungsweise bis zu […] Mrd. EUR; t) eine staatliche Garantie für die von der irischen Zentralbank bereitgestellte Sofort-Liquiditätshilfe (ELA). Im Wesentlichen werden beide Garantien für die Sofort-Liquiditätshilfe kombiniert, die Anglo und der INBS zuvor separat gewährt worden war. Diese Garantie wird auf bis zu […] Mrd. EUR zu Beginn des Zusammenschlusses geschätzt und dürfte danach auf […] zurückgehen; u) eine weitere Rekapitalisierung von […] zur Abdeckung weiterer Verluste im Falle zusätzlicher Belastungen im Umfang von 3,3 Mrd. EUR; v) eine staatliche Garantie auf die noch ausstehenden von der irischen Garantieregelung für Bankverbindlichkeiten (ELG-Regelung) abgedeckten Refinanzierungsmittel vom Interbankenmarkt, die von Anglo auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Institut übertragen wurden und sich auf […] Mrd. EUR belaufen (45). 2.4.1.   Von der Kommission genehmigte Rettungsmaßnahmen (70) Die in den Erwägungsgründen 66 und 67 genannten Maßnahmen a bis o wurden von der Kommission bereits im Rahmen früherer Beschlüsse zu Anglo und INBS gewürdigt und als Rettungsbeihilfen eingestuft. Was die weiteren Rettungsmaßnahmen anbelangt, so hat Irland zusätzliche Maßnahmen bei der Kommission angemeldet, die zur Abwicklung von Anglo und INBS bestimmt sind. Dabei handelt es sich um die in den Erwägungsgründen 68 und 69 erläuterten Maßnahmen p bis v. (71) Was die von der Kommission bereits genehmigten Maßnahmen anbelangt (d. h. die in den Erwägungsgründen 66 und 67 genannten Maßnahmen a bis o, so sei darauf hingewiesen, dass die CIFS-Garantieregelung seit dem 30. September 2010 nicht mehr in Kraft ist (die Maßnahmen a und j in den Erwägungsgründen 66 und 67). An ihre Stelle trat die ELG-Regelung und die Wiederanwendung der ELG-Regelung auf kurzfristige Verbindlichkeiten (Maßnahmen c, g, l und n in den Erwägungsgründen 66 und 67). Nach dem Zusammenschluss werden diese Regelungen durch einzelne staatliche Garantien ersetzt (Maßnahmen r und v in Erwägungsgrund 69), wenn die ELG-Regelung abgeschafft ist — siehe Erwägungsgründe 77 und 81. (72) Was die in den Erwägungsgründen 66 und 67 genannten Maßnahmen d und m anbelangt, so war die Übertragung von Darlehen über […] auf die NAMA im November 2010 mit einem durchschnittlichen Abschlag von 62 % für Anglo und 64 % für die INBS abgeschlossen. (73) Im Zuge der vierten Rekapitalisierung erhielt Anglo auch eine staatliche Garantie auf seine außerbilanziellen Transaktionen (Maßnahme i in Erwägungsgrund 66). Diese Garantie, für die Anglo keine Vergütung zahlt, soll im Wesentlichen die Kontrahenten von Anglo bei Derivategeschäften (hauptsächlich Hedging-Kontrakte) und Clearing-Verfahren beruhigen. 2.4.2.   Weitere Rettungsmaßnahmen (74) Sowohl Anglo als auch die INBS haben vor ihrem Zusammenschluss weitere Rettungshilfen erhalten, nämlich die effektiven UmstrukturierungsMaßnahmen Maßnahmen p und q in Erwägungsgrund 68). Von März 2009 bis zum Zusammenschluss hatte Anglo bereits Sofort-Liquiditätshilfe von der irischen Zentralbank erhalten, die zum Teil durch eine staatliche Garantie besichert war (Maßnahme p

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.