Europäische Union

87/594/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1987 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1987-11-30

Quellenkennung: 31987D0594. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lich, so sollten die Vertragsparteien des am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommens über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren Carnets A.T.A. anstelle der nationalen Zollpapiere und als Sicherheit für die Zahlung der Eingangsabgaben annehmen. 25. Norm Ist für die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Auslandsbewohnern die Abgabe einer Anmeldung zur vorübergehenden Einfuhr erforderlich, so wird die Frist für die vorübergehende Einfuhr unter Berücksichtigung der Aufenthalts- dauer des Reisenden im Lande festgesetzt, wobei die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Frist nicht überschritten werden darf. 26. Norm Auf Antrag des Reisenden und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, verlängern die Zollbehörden die ursprünglich festgesetzte Frist. 27. Norm Vorübergehend eingeführte Waren müssen über eine andere als die Ein- fuhrzollstelle wieder ausgeführt werden können. 28. Norm Auslandsbewohnern wird die vorübergehende Einfuhr der zum eigenen Gebrauch bestimmten Beförderungsmittel gestattet. An mer kung Zur vorübergehenden Einfuhr können auch die von Auslandsbewohnern als Beförderungsmittel verwendeten Tiere sowie Fahrzeuge ohne Motor zugelassen werden. 29. Norm Treibstoff in Treibstoffbehältern, mit denen das Beförderungsmittel normaler- weise ausgestattet ist, bleibt eingangsabgabenfrei. 30. Norm Die für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch gewährten Erleichterungen gelten unabhängig davon, ob die Beförderungsmittel den Auslandsbewohnern gehören oder ob sie diese gemietet oder geliehen haben und unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit dem Reisenden oder früher oder später als dieser eintreffen. 31. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungs- mitteln zum eigenen Gebrauch der Auslandsbewohner weder ein Zollpapier noch eine Sicherheit verlangen. 32. Empfohlene Praktik Werden Zollpapiere oder Sicherheiten für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch der Auslandsbewohner verlangt, so sollten die Zollbehörden die vereinheitlichten internationalen Dokumente und die Sicherheiten annehmen, wie sie z. B. in dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. zur vorübergehenden Einfuhr der Waren, dem New Yorker Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (4. Juni 1954) und dem Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasser- und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch (18. Mai 1956) vorgesehen sind. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 9 ▼B 33. Norm Die Frist für die vorübergehende Einfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch der Auslandsbewohner beträgt im allgemeinen nicht weniger als 6 Monate. 34. Norm Auf Antrag der beteiligten Person und aus Gründen, die sie für stichhaltig erachten, verlängern die Zollbehörden die ursprünglich für die vorübergehende Einfuhr festgesetzte Frist. 35. Norm Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines sich vorübergehend im Lande befindlichen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch erforderlich sind, werden zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. 36. Empfohlene Praktik Die Zollbehörden sollten die Wiederausfuhr von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch oder von persönlichen Gebrauchsgegenständen nicht verlangen, die durch Unfall oder höhere Gewalt schwer beschädigt oder zerstört worden sind, sofern die Bedingungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt worden sind. B. Zurückkehrende Inlandsbewohner 37. Norm Zurückkehrenden Inlandsbewohnern wird gestattet, alle Gegenstände eingangs- abgabenfrei wieder einzuführen, die sie vorher bei ihrer Ausreise aus dem Lande ausgeführt haben und die sich dort im freien Verkehr befunden haben. 38. Norm Zusätzlich zu den Verbrauchsgütern, die in bestimmten Höchstmengen eingangs- abgabenfrei bleiben, dürfen zurückkehrende Inlandsbewohner Waren ohne kommerziellen Charakter bis zu einem Gesamtwert von 75 D.T.S. eingangsab- gabenfrei einführen. Für Personen unter 15 Jahren oder für Personen, die häufig die Grenze überschreiten, kann ein niedrigerer Betrag festgesetzt werden. An mer kung Die in dieser Norm vorgesehenen Erleichterungen können davon abhängig gemacht werden, daß die Waren für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie bestimmt sind oder von ihm im Lande verschenkt werden sollen, und daß sie sich im mitgeführten Gepäck einschließlich Handgepäck, befinden oder daß er sie sonst bei sich trägt. 39. Norm Von zurückkehrenden Inlandsbewohnern dürfen folgende Mengen an Tabak- waren, Wein, Spirituosen und Parfüms eingangsabgabenfrei eingeführt werden: a) 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 g Rauchtabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 g; b) 2 l Wein und 1 l Spirituosen; c) ¼ l Toilettenwasser und 50 g Parfüm. Die für Tabakwaren und alkoholische Getränke vorgesehenen Erleichterungen können jedoch auf Personen eines bestimmten Mindestalters beschränkt werden und brauchen Personen, die die Grenze häufig überschreiten (z. B. Bewohner des grenznahen Gebiets, Grenzgänger, Berufsfahrer und Mitglieder von Fahrzeug- besatzungen im internationalen Verkehr) nicht oder nur in kleineren Mengen gewährt zu werden. An mer kung Die in dieser Norm vorgesehenen Erleichterungen können unter der Voraus- setzung gewährt werden, daß die Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch den Reisenden oder seine Familie bestimmt sind oder von ihm im Lande verschenkt werden sollen, und daß sie sich im mitgeführten Gepäck, einschließlich Handgepäck, befinden oder daß er sie sonst bei sich trägt. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 10 ▼B FÜR DIE AUSREISE GELTENDE BESTIMMUNGEN 40. Norm Die für Ausreisende geltenden Zollförmlichkeiten sind so einfach wie möglich und werden gegebenenfalls ganz abgeschafft. An mer kung Zollförmlichkeiten können z. B. zur Erstattung oder Befreiung von inneren Abgaben erforderlich sein. 41. Norm Reisende dürfen Waren zu kommerziellen Zwecken ausführen, sofern sie die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllen und die etwa fälligen Ausgangsabgaben entrichten. 42. Norm Auf Antrag eines ausreisenden Inlandsbewohners nehmen die Zollbehörden die erforderliche Nämlichkeitssicherung für bestimmte Gegenstände vor, wenn dadurch deren abgabenfreie Wiedereinfuhr erleichtert wird. An mer kung Die üblicherweise getroffenen Maßnahmen zur Sicherung der Nämlichkeit der Gegenstände umfassen Beschreibung oder Zeichen, Nummern oder andere auf den genannten Gegenständen dauerhaft angebrachte Angaben oder Anbringen von Nämlichkeitszeichen oder Zollverschlüssen. 43. Norm Für persönliche Gebrauchsgegenstände und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die ausreisenden Inlandsbewohnern gehören, werden für die Abferti- gung zur vorübergehenden Ausfuhr nur in Ausnahmefällen Zollpapiere verlangt. 44. Norm Bei der Wiederausfuhr der Waren wird jede von Auslandsbewohnern für vorübergehend eingeführte Waren geleistete Sicherheit freigegeben, und zwar unabhängig von der Zollstelle, über die die Wiederausfuhr erfolgt. 45. Empfohlene Praktik Ist die Sicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet worden, so sollte sie durch die Zollstelle zurückgezahlt werden können, über die die Wiederausfuhr erfolgt, selbst wenn die Waren nicht über diese Zollstelle eingeführt worden sind. DURCHREISENDE 46. Norm Durchreisende, die den Transitbereich nicht verlassen, werden keiner Zollkon- trolle unterzogen. An mer kung Diese Bestimmung verbietet dem Zoll nicht, in den Transitbereichen allgemeine Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen und die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Verdacht auf eine Zollzuwiderhandlung besteht. INFORMATIONEN ÜBER DIE ZOLLERLEICHTERUNGEN FÜR REISENDE 47. Norm Die Zollbehörden sorgen dafür, daß jede interessierte Person sich leicht alle zweckdienlichen Informationen über die Zollerleichterungen für Reisende beschaffen kann. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 11 ▼B 48. Norm Die Informationen über die den Reisenden gewährten Abgabenbefreiungen und die zu erledigenden Zollförmlichkeiten werden den Reisenden auf Antrag vor Verlassen ihres eigenen Landes oder, soweit möglich, während der Reise gegeben. An mer kung en 1. Diese Informationen können den Reisenden auf Wasserfahrzeugen, in Luftfahrzeugen und in internationalen Zügen gegeben werden. 2. Diese Informationen können den Reisenden auch in Form von Merkblättern gegeben und als Aushänge an den Ein- und Ausreisestellen angebracht werden. 49. Empfohlene Praktik Die Informationen über die Zollerleichterungen für Reisende sollten in der oder den Amtssprachen des betreffenden Landes und in jeder anderen zweckdienlichen Sprache gedruckt werden. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 12 ▼B ANHANG I Bestimmungen über das Zweikanal-Abfertigungsverfahren für die Abferti- gung von auf dem Luftweg ankommenden Reisenden und ihres Gepäcks Das Zweikanal- oder Rot/Grün-Abfertigungsverfahren besteht in einer verein- fachten Zollkontrolle, die es den Zollbehörden ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kontrolle und ohne entsprechende Personalverstärkungen ermöglicht, zu einem verbesserten Fluß des Personenverkehrs auf internationalen Flughäfen zu gelangen und der zunehmenden Zahl von Reisenden gerecht zu werden. Es ist nicht unbedingt mit der Durchführung anderer Kontrollen, insbesondere der Devisenkontrolle, unvereinbar, es sei denn, die Umstände erfordern eine vollständige Kontrolle aller Reisenden und ihres Gepäcks. Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren weist folgende Merkmale auf: 1. Das Verfahren gestattet den Reisenden, zwischen zwei Arten von Durch- gängen zu wählen: a) einem Durchgang (grüner Durchgang) für die Reisenden, die keine oder nur eingangsabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist; b) und einem anderen Durchgang (roter Durchgang) für die übrigen Reisenden. 2. Jeder Durchgang wird klar und deutlich gekennzeichnet, so daß die Reisenden leicht und unmißverständlich zwischen ihnen wählen können. Die Haupt- merkmale dieser Kennzeichnung sind: a) für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe a) ein grünes achteckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift „Anmeldefreie Waren“ („Rien à déclarer“, „Nothing to declare“); b) für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe b) ein rotes viereckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift „Anmeldepflichtige Waren“ („Marchan- dises à déclarer“, „Goods to declare“). Darüber hinaus sollten die Durchgänge durch eine Aufschrift mit dem Wort „Zoll“ („Douane“, „Customs“) gekennzeichnet werden. 3. Die unter Nr. 2 genannten Aufschriften werden in englischer und/oder französischer Sprache sowie in jeder anderen für den betreffenden Flughafen zweckdienlichen Sprache abgefaßt. 4. Die Reisenden müssen ausreichend unterrichtet werden, um zwischen den zwei Durchgängen wählen zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß a) die Reisenden unterrichtet werden, wie das Verfahren funktioniert und welche Warenarten sie in welchen Mengen mit sich führen dürfen, wenn sie den grünen Durchgang benutzen. Dies kann erreicht werden entweder durch Hinweisplakate oder Hinweistafeln innerhalb des Flughafens oder durch Merkblätter, die der Allgemeinheit innerhalb des Flughafens zur Verfügung stehen, oder die durch Reisebüros, Luftfahrtgesellschaften und andere interessierte Stellen verteilt werden; b) der Weg zu den Durchgängen gut sichtbar gekennzeichnet ist. 5. Die Durchgänge befinden sich außerhalb des Gepäckausgabebereichs, damit die Reisenden ihr gesamtes Gepäck bei sich haben, wenn sie ihren Durchgang wählen. Außerdem werden die Durchgänge so angelegt, daß der Weg der Reisenden von der Gepäckausgabe zum Flughafenausgang möglichst direkt ist. 6. Die Gepäckausgabe und der Eingang zu den Durchgängen liegen weit genug voneinander entfernt, damit die Reisenden einen Durchgang wählen und passieren können, ohne daß Stauungen entstehen. 7. Reisende, die den grünen Durchgang gewählt haben, unterliegen keinen anderen Zollförmlichkeiten, es sei denn, daß sie stichprobenweise kontrolliert werden. Im roten Durchgang erfüllen die Reisenden die vom Zoll geforderten Förmlichkeiten. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 13 ▼B ANHANG II Bestimmungen über das Zweikanal-Abfertigungsverfahren für die Abferti- gung von auf dem Seeweg ankommenden Reisenden, ihres Gepäcks und ihrer Fahrzeuge Das Zweikanal- oder Rot/Grün-Abfertigungsverfahren besteht in einer verein- fachten Zollkontrolle der auf dem Seeweg ankommenden Reisenden, ihres Gepäcks und ihrer Fahrzeuge. Ein derartiges Verfahren kann insbesondere zur Kontrolle solcher Reisender angewandt werden, die kurze Seereisen machen (wie z. B. derjenigen, die den regelmäßigen Fährbetrieb benutzen). Es trägt zum verbesserten Fluß des Personenverkehrs in internationalen Seehäfen bei und ermöglicht den Zollbehörden, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kontrolle und ohne entsprechende Personalverstärkung der zunehmenden Zahl von Reisenden in befriedigender Weise gerecht zu werden. Das Zweikanal- Abfertigungsverfahren ist nicht unbedingt unvereinbar mit der Durchführung anderer Kontrollen, insbesondere der Devisenkontrolle, der Kontrolle der internationalen Versicherungskarten für Kraftfahrzeuge, es sei denn, die Umstände erfordern eine vollständige Kontrolle aller Reisenden und ihres Gepäcks oder ihrer Fahrzeuge. Das Zweikanal-Abfertigungsverfahren weist folgende Merkmale auf: 1. Das Verfahren gestattet den Reisenden, zwischen zwei Arten von Durch- gängen zu wählen: a) einem Durchgang (grüner Durchgang) für die Reisenden, die keine oder nur eingangsabgabenfreie Waren mit sich führen, deren Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist; und b) einem anderen Durchgang (roter Durchgang) für die übrigen Reisenden. 2. Jeder Durchgang wird klar und deutlich gekennzeichnet, so daß die Reisenden leicht und unmißverständlich zwischen ihnen wählen können. Die Haupt- merkmale dieser Kennzeichnung sind: a) für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe a) ein grünes achteckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift „Anmeldefreie Waren“ („Rien à déclarer“, „Nothing to declare“); b) für den Durchgang nach Nr. 1 Buchstabe b) ein rotes viereckiges Hinweissymbol mit der Aufschrift „Anmeldepflichtige Waren“ („Marchan- dises à déclarer“, „Goods to declare“). Darüber hinaus sollten die Durchgänge durch eine Aufschrift mit dem Wort „Zoll“ („Douane“, „Customs“) gekennzeichnet werden. 3. Die unter Nr. 2 genannten Aufschriften werden in englischer und/oder französischer Sprache sowie in jeder anderen zweckdienlichen Sprache abgefaßt. 4. Soweit Reisende ihre Fahrzeuge mitführen und soweit dadurch die Einweisung der Fahrzeuge auf die zum jeweiligen Durchgang führende Fahrspur und das Zollabfertigungsverfahren erleichtert werden, können nach Nr. 2 Buchstaben a) und b) gekennzeichnete rote und grüne Aufkleber an den Fahrzeugführer ausgegeben werden, damit dieser sie wie folgt an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs anbringt: a) den grünen Aufkleber, wenn das Fahrzeug und die darin befindlichen Waren, auch die den Insassen des Wagens gehörenden oder von ihnen mitgeführten, ohne Zollförmlichkeiten eingeführt werden können und ihre Einfuhr weder verboten noch beschränkt ist; b) den roten Aufkleber in allen übrigen Fällen. 5. Die Reisenden müssen ausreichend unterrichtet werden, um zwischen den zwei Durchgängen sowie gegebenenfalls zwischen dem roten und dem grünen Aufkleber wählen zu können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß a) die Reisenden unterrichtet werden, wie das Verfahren funktioniert und welche Warenarten sie in welchen Mengen mit sich führen dürfen, wenn sie den grünen Durchgang benutzen. Dies kann erreicht werden entweder durch Hinweisplakate oder Hinweistafeln innerhalb der Hafenanlage oder durch Merkblätter, die der Allgemeinheit innerhalb des Einschiffungs- hafens oder an Bord des Schiffes zur Verfügung stehen oder die durch Reisebüros, Schiffahrtsgesellschaften und andere interessierte Stellen verteilt werden; b) die roten und grünen Aufkleber, wenn sie nach Nr. 4 zu benutzen sind, den Fahrzeugführern vor der Ankunft im Bestimmungshafen ausgehändigt werden; c) der Weg zu den Durchgängen gut sichtbar gekennzeichnet ist. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 14 ▼B 6. Die Durchgänge befinden sich außerhalb des Gepäckausgabebereichs, damit die Reisenden ihr gesamtes Gepäck bei sich haben, wenn sie ihren Durchgang wählen. Außerdem werden die Durchgänge so angelegt, daß der Weg der Reisenden von der Gepäckausgabe zu den Hafenausgängen möglichst direkt ist. 7. Das Schiff oder der Gepäckausgabebereich und der Eingang zu den Durchgängen liegen weit genug voneinander entfernt, damit die Reisenden einen Durchgang wählen und passieren können, ohne daß Stauungen entstehen. 8. Reisende, die den grünen Durchgang gewählt haben, unterliegen keinen anderen Zollförmlichkeiten, es sei denn, daß sie stichprobenweise kontrolliert werden. Im roten Durchgang erfüllen die Reisenden alle vom Zoll geforderten Förmlichkeiten. 9. Die Voraussetzungen des Zweikanal-Abfertigungsverfahrens können auch bei einem Verfahren mit nur einem Durchgang als erfüllt angesehen werden, wenn mit einem roten Aufkleber versehene oder für eine stichprobenweise Kontrolle ausgesuchte Fahrzeuge in einen bestimmten Parkbereich eingewiesen werden. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 15 ▼B ANHANG III Bestimmungen über die Zollbehandlung von aufgegebenem Gepäck im Eisenbahnverkehr Die schnelle und wirksame Abwicklung der Beförderung von aufgegebenem Gepäck im Eisenbahnverkehr kann durch folgende Bestimmungen erleichtert werden: 1. Um die Erledigung der Zollförmlichkeiten zu beschleunigen, wird den Reisenden bei Annahme des Gepäcks durch die Eisenbahn die Möglichkeit gegeben, eine Erklärung nach anliegendem Muster (oder nach einer angemessenen und anerkannten Angleichung an dieses Muster) abzugeben; 2. Die Zollbehörden verbinden tatsächliche Vorteile mit der Verwendung der schriftlichen Erklärung und bieten damit den Reisenden einen Anreiz, dieses den Zollbehörden größere Sicherheiten gebende Verfahren anzuwenden. 3. Die Eisenbahnen legen die Erklärung den Zollbehörden des Ausgangslandes und des Bestimmungslandes auf deren Verlangen vor. 4. Die schriftliche Erklärung hat den gleichen Wert und die gleichen Wirkungen wie die gewöhnlich von den Reisenden abzugebende Erklärung. 5. Die Zollbehörden verzichten soweit wie möglich auf die Beschau des Inhalts des von einer schriftlichen Erklärung begleiteten Gepäcks. 6. Damit das Gepäck den Eisenbahnen sofort zur Beförderung zum Bestim- mungsort überlassen werden kann, bemühen sich die Zollbehörden, den größtmöglichen Teil des von einer schriftlichen Erklärung begleiteten Gepäcks, das nicht einer Beschau oder einer anderen Kontrolle unterworfen werden soll, unmittelbar nach Überschreiten der Grenze freizugeben. 7. Bei Gepäck, das die Zollbehörden für eine Beschau oder eine andere Kontrolle bestimmt haben, wird die Beschau oder Kontrolle von der Zollstelle vorgenommen, die dem Bestimmungsort des Reisenden am nächsten liegt. Zu diesem Zweck ist es wichtig, daß eine möglichst große Zahl von Zollstellen zur Zollbehandlung von aufgegebenem Reisegepäck ermächtigt wird. 8. Das Gepäck darf nur ausnahmsweise an der Grenze zurückbehalten werden, z. B. im Fall von Zuwiderhandlungen oder bei begründetem Verdacht auf Hinterziehungen. 9. Es bleibt den Zollbehörden überlassen, alle für erfo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.