Europäische Union

87/594/EWG: Beschluß des Rates vom 30. November 1987 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage F.3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1987-11-30

Quellenkennung: 31987D0594. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rderlich gehaltenen Kontrollmaßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhindern. 10. Um die Rückgabe des Gepäcks an die Reisenden zu erleichtern, muß die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den Eisenbahnen verstärkt werden; dies gilt insbesondere für die Abstimmung der Zeiten, in denen die Zollabfertigung des Gepäcks durchgeführt werden kann. 11. Die Möglichkeit, den Eisenbahnen die Aufgabe zu übertragen, sich von der Richtigkeit der schriftlichen Erklärung zu überzeugen, muß insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Freigabe des aufgegebenen Gepäcks außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle oder in einem Bahnhof beantragt wird, in dem der Zoll nicht vertreten ist. 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 16 ▼B 1987D0594 — DE — 30.11.1987 — 000.001 — 17 ▼B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.