Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/503 der Kommission vom 8. November 2016 über die Beihilferegelung SA.39621 2015/C (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7086) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D0503. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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beschriebenen Bedenken der Kommission, dass EDF den Kapazitätspreis zu seinen Gunsten manipulieren könnte, bestehen drei spezifische Risiken des Mechanismus (von denen übrigens einige von allen Marktteilnehmern genutzt werden könnten): 1. das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten; 2. das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitätsgarantien und 3. das Risiko einer Kosten-Preis-Schere. Das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten (276) Um das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten so weit wie möglich zu begrenzen, schlägt Frankreich drei Typen von Änderungen für den Mechanismus vor: 1. Verpflichtung der Kapazitätsbetreiber, ihre verfügbaren Kapazitäten innerhalb eines festgelegten Bereichs zu zertifizieren, der durch historische Bezugswerte festgelegt ist; 2. In den Regeln festgelegte kurzfristige Anpassungsverpflichtungen im Falle wichtiger Ereignisse (z. B. Stilllegungen, endgültige Schließungen, Schäden, die zu einer langfristigen Verringerung der Verfügbarkeit führen usw.) sowie kostenpflichtige kumulative Anpassungen, die einen bestimmten Grenzwert (maximal 1 GW) vor dem Lieferjahr überschreiten; und 3. Änderung des Mechanismus der Ausgleichszahlungen für Abweichungen: der Anreizkoeffizient „k“ wird verdoppelt und bei negativen Ungleichgewichten über dem Grenzwert von 1 GW noch weiter erhöht, bei positiven Ungleichgewichten über 1 GW bringt er noch weniger ein. Zudem wird der Padmin schrittweise erhöht: von 20 000 EUR/MW im Jahr 2017 auf 40 000 EUR/MW in den Jahren 2018 und 2019 und auf 60 000 EUR/MW im Jahr 2020. Anschließend erfolgt eine jährliche Revision, bis er dem CONE-Wert entspricht. (277) Die erste Abhilfemaßnahme stellt sicher, dass die Kapazitätsbetreiber mit einem umfangreichen Kapazitätsportfolio innerhalb des Zertifizierungsbereichs nicht marktmanipulierend wirken können. Zudem ermöglicht diese Abhilfemaßnahme im Vergleich mit dem bestehenden Rahmen eine einfachere Erkennung verdächtiger Verhaltensweisen durch die Regulierungsbehörden. (278) Die zweite Abhilfemaßnahme soll die Anreize für die Marktteilnehmer stärken, innerhalb des Zertifizierungsbereichs eine optimale Schätzung der Verfügbarkeitsstufe ihrer Anlagen abzugeben. Hinsichtlich der Maßnahme, starke Anpassungen vor dem Lieferjahr kostenpflichtig zu machen, haben die französischen Behörden vorgeschlagen, diese Maßnahme asymmetrisch anzuwenden: Kostenpflichtige Anpassungen bei Entwicklungen der Zertifizierungsstufen gelten dann nur für Marktteilnehmer, die starke Anpassungen vorgenommen haben. Hierbei gilt die Überlegung, dass die Anwendung dieser Maßnahme auf die Gesamtheit der Marktteilnehmer eine Wettbewerbsbehinderung darstellen könnte, da sie für Marktteilnehmer mit geringem Kapazitätsvolumen de facto schwieriger wäre als für den marktbeherrschenden Betreiber, der so seine Vorteile ausbauen könnte. Die Einführung eines solchen Grenzwerts (der noch zu definieren ist, maximal jedoch 1 GW beträgt) ermöglicht somit i) eine Beibehaltung der Flexibilität des derzeitigen Systems für die meisten Marktteilnehmer, gleichzeitig jedoch ii) das Ende der Marktmanipulierungsmöglichkeit für Marktteilnehmer mit großem Kapazitätsportfolio durch zahlreiche „kleinere“ Anpassungen. (279) Die dritte Abhilfemaßnahme stärkt die Anreize für alle Marktteilnehmer, auf dem Kapazitätsmarkt mit ihren Zertifikaten zu handeln und zur Bildung eines Referenzpreises beizutragen, der dem tatsächlichen Kapazitätswert entspricht. Zudem verhindert sie, dass sie im Rahmen der Ausgleichszahlungen für Abweichungen Arbitrage-Prozesse zwischen einem Marktgeschäft und einem Sourcing nutzen können. (280) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gesamtheit dieser Abhilfemaßnahmen das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten maximal begrenzt, ohne dieses jedoch völlig ausschließen zu können. Es versteht sich von selbst, dass die Marktüberwachung durch die französischen Regulierungsbehörden diese im Mechanismus begründeten Anreize ergänzen muss. Das Risiko einer Zurückhaltung von Garantien (281) Um das Risiko einer Zurückhaltung von Garantien zu vermeiden, haben die französischen Behörden zugesagt, die Anzahl der organisierten Auktionen vor dem Lieferjahr zu erhöhen und die Kapazitätsbetreiber zu verpflichten, bei jeder organisierten Auktion bestimmte Mindestmengen von Garantien anzubieten. (282) Diese Abhilfemaßnahmen ergänzen die bereits bestehenden Abhilfemaßnahmen (beispielsweise die Möglichkeit für Anbieter, Kapazitätsgarantien zu erhalten, indem sie sich das ARENH-Produkt beschaffen). Diesbezüglich haben die Behörden vorgeschlagen, die Möglichkeit einer „Finanzialisierung“ des Kapazitätsanteils des ARENH-Produkts im Rahmen einer zukünftigen Marktentwicklung zu untersuchen, um zu vermeiden, dass dieses Produkt die freie Preisbildung auf dem Kapazitätsmarkt beeinträchtigt. Diese Abhilfemaßnahme berücksichtigt zum Teil die Vorschläge einiger Beteiligter zur Überarbeitung des ARENH-Mechanismus, die in Erwägungsgrund 182 dieses Dokuments beschrieben sind. (283) Die Gesamtheit dieser Abhilfemaßnahmen der französischen Behörden dürfte dazu beitragen, die Fähigkeit und das Interesse großer Kapazitätsbetreiber und insbesondere des etablierten Betreibers, Kapazitätsgarantien zurückzuhalten, auf ein Minimum zu reduzieren. Zudem würden sie die Liquidität der Auktionen für Garantien sicherstellen. (284) Die Kommission ist infolgedessen der Ansicht, dass diese Verpflichtungen angemessene Abhilfemaßnahmen für die Liquiditätsprobleme darstellen, die die Kommission im Einleitungsbeschluss beschrieben hat. Risiko einer Kosten-Preis-Schere durch den marktbeherrschenden etablierten Betreiber (285) Die Kommission hatte in Erwägungsgrund 194 des Einleitungsbeschlusses das Risiko von Quersubventionierungen zwischen der Produktions- und der Vertriebssparte des etablierten Betreibers erwähnt. (Hierbei handelt es sich um einen Verkauf von Kapazitätsgarantien an Konkurrenten zu einem Preis, der höher ist als der interne Abtretungspreis zwischen Produktions- und Vertriebssparte, was einen Ausschluss der Wettbewerber auf dem Stromversorgungsmarkt begünstigen würde.) (286) Um die Feststellung solcher Praktiken zu erleichtern und Abhilfe zu schaffen, werden die Behörden eine Gesetzeslücke korrigieren, die eine kostenlose Übertragung von Garantien ermöglicht. Durch diese Änderung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen haben die Anbieter nicht mehr die Möglichkeit, Kapazitätsgarantien kostenfrei von ihrer Produktionssparte an die Vertriebssparte zu übertragen. Die gesetzlichen Rahmenbestimmungen sollten vorsehen, dass interne Abtretungen eines integrierten Betreibers zu einem Preis erfolgen müssen, der den Preisen der organisierten Auktionen entspricht. Daher gilt: wenn der aus der oder den Auktion(en) des organisierten Marktes hervorgegangene Preis am Datum der internen Abtretung nicht bekannt ist, können die integrierten Betreiber einen Preis angeben, der an den Preis der Auktionen des organisierten Marktes gebunden ist. So kann ein integrierter Betreiber beispielsweise angeben, dass eine interne Abtretung zum Referenzpreis erfolgt, bevor sein genauer Wert von der Energieregulierungskommission offiziell festgelegt wird. (287) Auf der anderen Seite haben die Marktteilnehmer unbegrenzten Zugang zum Transaktionsregister für Kapazitätsgarantien. Durch diesen öffentlichen Charakter der (anonymen) Übertragungen kann der Markt eine Kontrolle über direkt ausgehandelte Transaktionen ausüben. Wie in Erwägungsgrund 263 erläutert, garantiert diese Maßnahme die Transparenz des Marktes direkt ausgehandelter Transaktionen. (288) Die französischen Behörden haben somit auf die Beschwerdepunkte der Kommission reagiert, die das Risiko einer durch den etablierten Betreiber hervorgerufenen Kosten-Preis-Schere betreffen. 5.3.4.5.   Schlussfolgerung zur Angemessenheit der Maßnahme (289) In Anbetracht der verschiedenen von Frankreich vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen ist die Kommission der Ansicht, dass der überarbeitete Mechanismus in einem angemessenen Verhältnis zu dem gesetzten Ziel steht. 5.3.5.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 5.3.5.1.   Hindernisse für den Eintritt neuer Produktionskapazitäten (290) Zur Lösung der Probleme einer Teilnahme neuer Produktionskapazitäten am Mechanismus, die die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss genannt hat, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, den Mechanismus folgendermaßen zu ändern: 1. Einführung eines mehrjährigen Systems mit spezifischen Differenzverträgen (CFD) für die neuen Produktionskapazitäten gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 131 bis 138. 2. Entsprechend den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 146 bis 148 die schrittweise Anhebung des administrierten Preises, bis dieser dem CONE entspricht. (291) Diese Abhilfemaßnahmen beseitigen die Eintrittshindernisse für neue Kapazitäten. 5.3.5.2.   Ungleichbehandlung impliziter und expliziter Lastreduktionen (292) Wie in Erwägungsgrund 237 erläutert, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Frankreich zwischen den verschiedenen Verpflichtungen, die durch die Lastreduktionskapazitäten bedingt sind, ein gutes Gleichgewicht gefunden hat, ohne jedoch ihre Beteiligung am Mechanismus zu beeinträchtigen. Obwohl die beiden Typen von Lastreduktionen am Mechanismus nicht in gleicher Gewichtung teilnehmen, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Differenzierung erforderlich ist, um eine optimale Beteiligung der beiden Typen von Lastreduktionskapazitäten zu ermöglichen. 5.3.5.3.   Explizite Beteiligung ausländischer Kapazitäten (293) Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 125 angegeben, haben die französischen Behörden in Anbetracht der Bedenken von Kommission und Dritten ein Hybridmodell mit Tickets für Verbindungsleitungen vorgeschlagen, die im Endeffekt die Beteiligung ausländischer Produktionskapazitäten ermöglichen würden. (294) Wie in Erwägungsgrund 239 erläutert, haben die französischen Behörden eine angemessene Abhilfemaßnahme vorgeschlagen, die die explizite Teilnahme grenzüberschreitender Kapazitäten am Mechanismus ermöglicht. Somit sind die diesbezüglichen Bedenken der Kommission hinfällig. (295) Die von Frankreich vorgeschlagene Lösung für eine explizite Teilnahme grenzüberschreitender Kapazitäten ermöglicht zudem eine Vergütung der Verbindungsleitungen in Situationen, in denen diese knapp sind. Die gewählte Lösung begrenzt somit das Risiko einer Beeinträchtigung der Kopplung derjenigen Märkte, die die Kommission in Erwägungsgrund 206 des Einleitungsbeschlusses genannt hatte (35). 5.3.5.4.   Informationsasymmetrien zwischen dem etablierten marktbeherrschenden Betreiber und seinen derzeitigen und potenziellen Wettbewerbern (296) Wie in den Erwägungsgründen 245 bis 247 und in Abschnitt 5.3.4.1 erläutert, hatte die Kommission ein Risiko festgestellt, dass alternative Anbieter und insbesondere neue Teilnehmer Schwierigkeiten haben könnten, ihre jeweiligen Kapazitätsverpflichtungen zu berechnen. Den Anmerkungen der Kommission zu den genannten Erwägungsgründen zufolge haben die französischen Behörden angemessene Maßnahmen vorgesehen, um den Anbietern die Berechnung ihrer Kapazitätsverpflichtungen zu erleichtern. (297) Zudem bot der Mechanismus, so wie er ursprünglich konzipiert war, den verschiedenen Marktteilnehmern wenig Überblick über die direkt ausgehandelten Transaktionen. Sie konnten sich somit kein vollständiges Bild des Kapazitätspreises machen. Wie in Abschnitt 5.3.4.2 beschrieben, hat Frankreich Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, um für alle Marktteilnehmer die Sichtbarkeit aller Transaktionen zu verbessern. Im Rahmen dieser Maßnahmen erhalten alle Teilnehmer Zugang zum Register der (anonymisierten) direkt ausgehandelten Transaktionen, und die organisierten Auktionen werden gestärkt. (298) Die Gesamtheit dieser Abhilfemaßnahmen führt dazu, dass Teilnehmer, bei denen es sich nicht um den etablierten Betreiber handelt, einen besseren Überblick über ihre Kapazitätsverpflichtungen sowie über die Transaktionsmengen und -preise erhalten. Diese Maßnahmen stellen eine deutliche Verbesserung der Transparenz des Mechanismus dar und gleichen somit die Informationsasymmetrie aus, die bisher Vorteile für den etablierten Betreiber bot, der sowohl bei den Kapazitätsbetreibern als auch bei den Anbietern der wichtigste Teilnehmer am Mechanismus sein wird. 5.3.5.5.   Vorzugsbehandlung für Erzeuger mit geringen CO2-Emissionen (299) Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die französischen Behörden für neue Kapazitäten die Einführung von Umweltkriterien erwägen, die zu einer Vorzugsbehandlung von Erzeugern mit geringem CO2-Ausstoß führen (siehe Erwägungsgrund 137). (300) Diese Bestimmungen entsprechen den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (36), nach denen bei solchen Maßnahmen Erzeuger mit geringem CO2-Ausstoß den Vorrang erhalten müssen, wenn bei ihnen ansonsten dieselben technischen und wirtschaftlichen Parameter gegeben sind. 5.3.5.6.   Schlussfolgerung zur potenziellen Verfälschung des Wettbewerbs und Handels in der EU (301) Aus den vorstehend genannten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Mechanismus nicht mehr das Risiko einer übermäßigen Verfälschung von Wettbewerb und Handel in der EU birgt. 5.3.5.7.   Zeitliche Beschränkung (302) In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim französischen Mechanismus um den ersten dezentralen Mechanismus handelt, den die Kommission unter Berücksichtigung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen genehmigt, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Erforderlichkeit des Mechanismus stark von den Entwicklungen des Energiemarkts abhängt, der im Kontext der Marktliberalisierung noch in der Entwicklung ist, ist die Kommission der Ansicht, dass die Genehmigung des Mechanismus zeitlich beschränkt werden muss. Nach Ansicht der Kommission ist eine Dauer von 10 Jahren angemessen und entspricht den früheren Beschlüssen (37). 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (303) Die Kommission stellt fest, dass die Französische Republik rechtswidrig und unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV einen Kapazitätsmechanismus in Frankreich durchgeführt hat. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten von Frankreich vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen steht die Maßnahme mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen im Einklang — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Französischen Republik angewandte Kapazitätsmechanismus stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV dar. Artikel 2 Die Kommission genehmigt die im Rahmen des Kapazitätsmarkts durchgeführte Beihilferegelung für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Alle Regelungen, die nach diesem Zeitraum beibehalten werden, müssen neu angemeldet werden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. November 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Staatliche Beihilfe SA.39621 (2015/C) (ex 2015/NN) — Kapazitätsmechanismus in Frankreich — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 46 vom 2.2.2016, S. 35). (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Der ARENH-Mechanismus für den regulierten Zugang zu Strom aus Atomkraft legt das Recht für Anbieter fest, bei EDF zu einem regulierten Preis Strom zu kaufen. Die Mengen werden durch die Stromregulierungskommission (CRE) bestimmt. Weitere Informationen über den ARENH-Mechanismus: https://clients.rte-france.com/lang/fr/clients_producteurs/services_clients/dispositif_arenh.jsp. (4)  Die Höhe der zertifizierten Kapazitäten wird auf 0,1 MW gerundet. Leistungskapazitäten unter 1 MW können zusammengelegt werden, um auf dem Markt genutzt zu werden. (5)  Dieser TURPE-Netzanteil wurde im Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 eingeführt und legt das Entgelt für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber fest. Die Berechnungsmethode für den TURPE und seine Entwicklung werden von der Stromregulierungskommission (CRE) festgelegt. (6)  Artikel 20 des Dekrets über den Kapazitätsmechanismus sieht einen jährlichen Bericht der CRE vor, der auf den Arbeiten von RTE über den Mechanismus beruht („Ein Jahr nach der Veröffentlichung der Regeln des Kapazitätsmechanismus und anschließend einmal jährlich legt die Stromregulierungskommission dem Minister für Energie einen Bericht vor, der auf den Arbeiten des Übertragungsnetzbetreibers zur Integration des Kapazitätsmechanismus im europäischen Markt beruht. Dieser Bericht enthält Informationen zur Entwicklung der Regelungen in den Nachbarländern, die den Beitrag der Marktteilnehmer zur Stromversorgungssicherheit betreffen. Er analysiert die Interaktion zwischen dem französischen Kapazitätsmechanismus und den in diesen Ländern eingeführten Mechanismen. Gegebenenfalls enthält er Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsweise des Kapazitätsmechanismus.“ ). Zudem enthält die Verordnung, die die Regeln des Mechanismus festlegt, zwei Artikel über die Bewertungsberichte, die von RTE (zusätzlich zu dem im Dekret beschriebenen) zu erstellen sind: Artikel 5 und 8 (über den grenzüberschreitenden Kontext und die dynamischen Auswirkungen des Mechanismus). (7)  Hat beispielsweise ein Erzeuger von Windenergie ein Anlagen-/Wartungsproblem und kann keine Anpassung erzielen, muss er die Ausgleichszahlung für Abweichungen leisten. Bei Windstille hingegen ist er nicht zur Zahlung der Ausgleichszahlung für Abweichungen verpflichtet. (8)  Rechtssache Kommission/Niederlande, C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551. (9)  SA.37177, Rumänien — Änderungen des Systems der grünen Zertifikate zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern. (10)  Rechtssache Association Vent de Colère! Fédération nationale u. a./Ministre de l'Écologie, du Développement durable, des Transports et du Logement und Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie, C-262/12, ECLI:EU:C:2013:851. (11)  Verbundene Rechtssachen Essent Belgium NV/Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt, C-204/12 bis C-208/12, ECLI:EU:C:2014:2192. (12)  Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (13)  Die Kommission bezog sich dabei auf die Ausgabe 2015, verfügbar unter: https://www.entsoe.eu/Documents/SDC%20documents/SOAF/150630_SOAF_2015_publication_wcover.pdf. (14)  A.N.O.D.E. ist der Verband alternativer Anbieter in Frankreich. (15)  Beschluss des Conseil d'Etat auf einer gemeinsamen Sitzung der 9.und 10. Kammer, 9. Oktober 2015. (16)  Rechtssache C-279/08; siehe Fußnote 8. Die Kommission hatte sich in Erwägungsgrund 108 des Einleitungsbeschlusses auf diesen Fall bezogen. (17)  Rechtssache PreussenElektra AG/Schleswag AG, Beteiligte: Windpark Reußenköge III GmbH und Land Schleswig-Holstein, C-379/98, ECLI:EU:C:2001:160. (18)  Rechtssache C-262/12; siehe Fußnote 10. (19)  Verbundene Rechtssachen C-204/12 bis C-208/12; siehe Fußnote 11. (20)  Beim Beitrag zur öffentlichen Elektrizitätsversorgung (CSPE) handelt es sich um eine Abgabe steuerlicher Art für Stromverbraucher in Frankreich, die darauf abzielt, die Betreiber für die Zusatzkosten zu entschädigen, die ihnen durch die gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der öffentlichen Elektrizitätsversorgung entstehen. (21)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/137628/137628_485545_28_2.pdf. (22)  Verfügbar unter: https://www.entsoe.eu/outlooks/maf/Pages/default.aspx. (23)  Im Begleitbericht hat RTE gezeigt, dass sich ein PP2-Wert von 200, 250 oder 300 Stunden auf die meisten Produktionszweige nicht auswirkt, dass er jedoch die Lastreduktionen beeinflusst und deren Beitrag zum Ausfallrisiko durch einen größeren Verfügbarkeitsbereich beeinträchtigt wurde. (24)  Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) ist ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) „eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken“. (25)  Die angewandten Kriterien zur Unterscheidung der Investitionen in neue Kapazitäten von Investitionen in Wartung oder Verlängerung der Lebensdauer bestehender Anlagen werden auf die bereits bestehenden Definitionen der französischen Vorschriften abgestimmt, die der Unterscheidung „neue Kapazitäten“ von Investitionen in Wartung oder Verlängerung der Lebensdauer dienen. So verfügt Artikel L. 311-1 des Energiegesetzbuchs in der Version gemäß Gesetz Nr. 2015-992 über den Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung für grünes Wachstum: „Vorbehaltlich des Artikel L. 311-6 unterliegt der Betrieb aller neuen Anlagen zur Stromerzeugung einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung. Als neue Produktionsanlagen gelten im Sinne des vorliegenden Artikels auch Anlagen, deren Leistung um mindestens 20 % gesteigert wird sowie diejenigen, deren primäre Energiequelle geändert wird.“ (26)  Die genaue Gewichtung ist nach Absprache mit den Marktteilnehmern von den französischen Behörden zu bestimmen. (27)  Vorher hatten die Kapazitätsbetreiber nur eine Mitteilungspflicht für Ereignisse, die eine Abweichung über 100 MW von ihren Verfügbarkeitsprognosen bewirkten. Der Hauptunterschied besteht darin, dass diese Mitteilung des Betreibers nicht unbedingt zu einer Anpassung führte (der Betreiber konnte mit der Anpassung warten oder gar keine Anpassung vornehmen und die Abweichung beibehalten). Endgültige Schließungen waren der einzige Fall, in dem zwingend eine Anpassung erfolgte. Zudem war diese Bestimmung nicht durch die Regeln, sondern durch den Zertifizierungsvertrag vorgesehen, während sie nun in die Regeln (also den übergeordneten Text) aufgenommen wird. (28)  Im Rahmen der eingehenden Untersuchung des Kapazitätsmechanismus haben die Mitarbeiter der Europäischen Kommission und die französischen Behörden erste Analysen zum Finanzierungsbedarf für neue Investitionsprojekte des Typs Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk erstellt. Sie basieren auf den Finanzdaten des Projekts Landivisiau und verschiedenen Daten aus der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur). Diese Analysen zeigen, dass Kapazitätseinkünfte in Höhe von 60 000 EUR/MW/Jahr eine angemessene Größenordnung für Neuinvestitionen in Dampfturbinen-Kombinationskraftwerke darstellen, dass jedoch eine Erhöhung des administrierten Preises erwägt werden könnte, um die Rentabilität der Projekte zu gewährleisten. Tatsächlich ist bei Anwendung der bestehenden Finanzdaten die Rentabilität der Projekte nur bei Kapazitätseinnahmen in Höhe von ca. 60 000 EUR/MW/Jahr gewährleistet. Diese Analysen sind fortzusetzen, um die Erhöhung des administrierten Preises genauer zu definieren und dadurch zu garantieren, dass die Höhe des administrierten Preises eine Schutzmaßnahme für Verbraucher darstellt und kein Hindernis für den Eintritt auf dem Elektrizitätsmarkt. (29)  Ein Spread ARENH-Marktpreis in Höhe von ca. 7 EUR/MWh würde zu einem Kapazitätspreis von ca. 60 000 EUR/MW/Jahr führen, d. h. zum

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.