Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/503 der Kommission vom 8. November 2016 über die Beihilferegelung SA.39621 2015/C (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7086) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0503. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Vorschlag betrifft, für die Nutzung der Netze je nach Jahreszeit, nach Wochentagen und/oder Tageszeiten differenzierte Preise anzuwenden, hat Frankreich bestätigt, dass der „TURPE“ bereits jetzt abhängig von Jahres- und Uhrzeit gilt. (229) Frankreich hat im Übrigen auf eine zufriedenstellende Weise die De-Rating-Faktoren erklärt, die für erneuerbare Energien angewendet werden, wie dies von der Kommission im Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses gewünscht wurde. Diese scheinen eher optimistisch zu sein, was den Beitrag der erneuerbaren Energien zur Versorgungssicherheit betrifft. Zu einer Unterschätzung der verfügbaren Kapazitäten besteht also kein Anlass mehr. In jedem Fall gibt es für die erneuerbaren Energien die Möglichkeit, das Basisverfahren anzuwenden, das auf der kontrollierten Selbstzertifizierung beruht. 5.3.1.3.   Schlussfolgerung bezüglich des Ziels von gemeinsamem Interesse und der Erforderlichkeit (230) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission den Standpunkt, dass der Mechanismus, der einem Ziel von gemeinsamem Interesse, der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit, dient, in Frankreich sehr wohl erforderlich ist. Außerdem widerspricht dies nicht dem durch die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien zugewiesenen Ziel, schrittweise umweltschädliche Subventionen abzuschaffen, zum Beispiel durch die Erleichterung der Nachfragesteuerung (232), durch Verbesserung der Verbundfähigkeit (194), einschließlich des Beitrags der erneuerbaren Energien zum Mechanismus (230), und indem solchen Produzenten ein Vorteil eingeräumt wird, die wenig CO2 ausstoßen (137). 5.3.2.   Geeignetheit der Beihilfe 5.3.2.1.   Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Arten von Lastreduktionskapazitäten (231) Frankreich wendet sich nicht gegen die Differenzierung in der Behandlung zwischen den sogenannten expliziten und impliziten Lastreduktionen. Es vertritt im Gegenteil die Meinung, dass die unterschiedlichen Konditionen genau deshalb erforderlich sind, um beiden Lastreduktionsarten die gleichberechtigte Teilnahme am Mechanismus zu ermöglichen. Frankreich musste ein Gleichgewicht zwischen den Aktivierungsverpflichtungen und der Verfügbarkeit beider Kapazitätsarten finden, ohne zugleich die Teilnahmemöglichkeiten am Kapazitätsmechanismus einzuschränken. (232) Übereinstimmend mit Frankreich hält es die Kommission insbesondere für angemessen, dass die Anzahl der Tage, für die es eine Verpflichtung zur impliziten Lastreduktion gibt (PP1-Tage) geringer ist, als die Anzahl der Tage, für die ein Betreiber zur expliziten Lastreduktion verfügbar sein muss, weil die für eine implizite Lastreduktion geforderte Gegenleistung höher ist (Aktivierung gegen Verfügbarkeit). (233) Die Kommission akzeptiert, dass weiterhin die Zahl der PP2-Stunden angestrebt werden sollte, damit explizite Kapazitäten nicht vom Mechanismus ausgeschlossen werden, oder um ihre Teilnahme nicht mehr als nötig einzuschränken. (234) Wie unter den Erwägungsgründen 111 bis 115 erklärt, hat RTE eine tief greifende Untersuchung zur Bemessung der PP1- und PP2-Stunden durchgeführt, um diese Bemessung auf die Wirkung zu stützen, die die Lastreduktionen für die Erfassung der Ausfälle haben könnten. Daraus ergab sich, dass 94 % der Ausfallstunden während der 100 jährlichen Stunden mit dem höchsten Verbrauch erfasst werden könnten (aus diesem Grund repräsentiert der PP1-Zeitraum die 100-150 Stunden des höchsten Verbrauchs) und dass 99 % der Ausfallstunden in den 300 Stunden mit dem höchsten Verbrauch enthalten sind (daher deckt PP2 zwischen 100 und 300 Stunden (32) des stärksten Verbrauchs ab). (235) Außerdem ist das Argument einiger Dritter unseres Erachtens nicht gerechtfertigt, die expliziten Lastreduktionskapazitäten dürften nur während einer Kältewelle aktiviert werden (also nur einmal alle 10 Jahre), da alle Kapazitäten mindestens einmal pro Lieferjahr aus Anlass des Kontrolltests aktiviert werden. (236) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission den Standpunkt, dass Frankreich ein gutes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Verpflichtungen hinsichtlich der Lastreduktionskapazitäten gefunden hat, ohne ihre Beteiligung am Mechanismus zu beeinträchtigen. Die Kommission hat den Vorschlag Frankreichs zur Kenntnis genommen, demnächst das Verhältnis PP1/PP2 zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern. (237) Die Maßnahme ist somit flexibel genug und bietet ausreichende und angemessene Anreize für die verschiedenen Lastreduktionskapazitäten, die unter Punkt 226 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefordert waren. 5.3.2.2.   Ausschluss grenzüberschreitender Kapazitäten (238) Um die Zweifel der Kommission zu diesem Punkt auszuräumen, haben die französischen Behörden einen Mechanismus vorgeschlagen, der eine „explizite“ grenzüberschreitende Teilnahme der Produktions- und Lastreduktionskapazitäten am französischen Mechanismus ermöglicht. Dieser Vorschlag ist an Kooperationsvereinbarungen mit den Übertragungsnetzbetreibern der angrenzenden Nachbarländer geknüpft, wo die beteiligten Kapazitäten installiert sind. Um den Rückfall in eine implizite Teilnahme grenzüberschreitender Kapazitäten ohne eine solche Vereinbarung zu verhindern, haben die französischen Behörden die Zertifizierung der fraglichen Verbindungen vorgeschlagen, damit diese unmittelbar am Mechanismus teilnehmen können (33). (239) Die von Frankreich vorgeschlagene Abhilfe, wie sie in den Erwägungsgründen 119 bis 124 des vorliegenden Beschlusses beschrieben wird, ist somit konform mit Punkt 226 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Die Kommission besteht darauf, dass die Durchführungsplanung für diese Abhilfe, wie sie im Erwägungsgrund 125 vorgeschlagen wird, als eine strikt festgelegte Planung angesehen wird und dass es Frankreich ein Anliegen ist, die Kommission über die verschiedenen Umsetzungsschritte zu informieren. 5.3.2.3.   Fehlende Signale für neue Investitionen Fehlende langfristige Verträge (240) Infolge der von der Kommission im Einleitungsbeschluss zu diesem Punkt geäußerten Zweifel hat Frankreich einen Mechanismus vorgeschlagen, der die tatsächliche Teilnahme der neuen Kapazitäten am Kapazitätsmechanismus ermöglicht, beschrieben in den Erwägungsgründen 131 bis 138 dieses Dokuments. Dieser Mechanismus besteht in einem System mehrjähriger Verträge mit den neuen, wettbewerbsfähigen Kapazitäten. (241) Die Kommission hat bereits gefolgert, dass Verträge mit einer längeren Laufzeit gerechtfertigt sein könnten, um neue Investitionen anzuziehen, insbesondere Neuzugänge, um ihren Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern (34). (242) Frankreich hat erklärt, dass eine vertragliche Dauer von 7 Jahren für neue Investitionen zum Ziel habe, ungefähr 50 % der Investitionskosten der neuen Kapazitäten abzusichern. Diese Maßnahme würde somit helfen, bei diesen Investitionsprojekten die von Bauträgern und Finanzgebern erwartete Renditehöhe zu senken und würde externe Finanzierungen erleichtern. Anzumerken ist außerdem, dass die Vertragslaufzeit kürzer ist, als die Dauer von 20 Jahren, wie beim Projekt Landivisiau in der Bretagne und von 15 Jahren im Kapazitätsmechanismus in Großbritannien. Auch wenn es schwierig ist, einen vernünftigen Bezugswert für die Dauer von Kapazitätsverträgen zu definieren, ist anzumerken, dass kürzere Vertragslaufzeiten den Vorteil haben, einen größeren Spielraum für den längerfristigen Markt zu lassen und Blockaden bei der Technologiewahl (Lock-in Effect) zu vermeiden. (243) Die Kommission meint, dass Frankreich ein gutes Gleichgewicht zwischen den Vor- und Nachteilen der verschiedenen denkbaren Vertragslaufzeiten etabliert hat, und dass die gewählte Dauer einerseits eine ausreichende Absicherung der langfristigen Investitionen ermöglicht und andererseits das Risiko einer Blockierung der Technologien vermeidet, die längere Laufzeiten verursachen können. Die Schwierigkeit der Anbieter, die Entwicklung ihres Kundenportfolios langfristig im Voraus zu planen (244) Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission Zweifel über die Möglichkeiten der Anbieter und besonders der neuen Teilnehmer geäußert, die Entwicklung ihrer Kundenportfolios genau und lange im Voraus vorauszusehen, und so dem Markt ein Signal für zuverlässige Preise zu geben, was den Kapazitätsbedarf des Systems betrifft. (245) Die Zweifel, die übrigens von verschiedenen Drittbeteiligten bestätigt worden waren, konnten auf drei Ebenen ausgeräumt werden. Erstens hat Frankreich vorgeschlagen, RTE zu verpflichten, die alternativen Anbieter dabei zu unterstützen, die endgültige Höhe ihrer Kapazitätsverpflichtungen besser vorherzusehen. Zweitens ermöglicht der Mechanismus eine Transparenz und eine größere Liquidität auf dem Markt der Zertifikate. Drittens ermöglicht der Mechanismus eine Anpassung des Zertifikat-Portfolios der kleinen Anbieter, um diese zugleich während des Lieferjahres aber auch nachträglich auszugleichen. (246) Eine solche Abhilfe unterstützt die alternativen Anbieter dabei, ihre genauen Verpflichtungen hinsichtlich der Kapazitätsgarantien im Voraus besser einzuschätzen. Wenn man den Anbietern hilft, ihren Kapazitätsbedarf besser einzuschätzen, sorgt dies für einen genaueren Kapazitätspreis und ermutigt nötigenfalls auch zu Investitionen in neue Kapazitäten. Potenziell fehlende Anreize dafür, dass die Marktteilnehmer vor dem Lieferjahr eine Anpassung erzielt haben (247) Infolge des Vorbehalts, den die Kommission über den potenziell unzureichenden Charakter der Anreize für die Marktteilnehmer geäußert hat, noch vor dem Lieferjahr (AL) ein Gleichgewicht zu finden, haben die französischen Behörden vorgeschlagen, dass jede sensible kumulative Anpassung, die vor dem Lieferjahr erfolgt, eine Sanktion nach sich zieht. Außerdem schlagen die Behörden vor, den Anreizkoeffizienten „k“ zu verdoppeln, der bei Ungleichgewichten angewendet wird, und Ausgleichszahlungen für Ungleichgewichte (gegenüber einer Markttransaktion), die eine Höchstgrenze von 1 GW überschreiten, noch stärker zu sanktionieren (siehe Erwägungsgründe 141 und 143). Hinzu kommt noch die vorherige Regelung, nach der ab dem Beginn des Lieferjahres alle Anpassungen kostenpflichtig sind. (248) Die von Frankreich vorgeschlagenen Abhilfen haben ein gemeinsames Ziel: Die am Mechanismus Beteiligten dazu zu bringen, vor Beginn des Lieferjahres im Gleichgewicht zu sein, in jedem Fall aber vor der Ausgleichszahlung für Ungleichgewichte. Dies ist ein Anreiz für die Beteiligten, den allergrößten Teil der erforderlichen Transaktionen vor dem Lieferjahr abzuwickeln, und es erhöht die Repräsentativität des PRM (verwendet für die Ausgleichszahlung für Ungleichgewichte und für die Weiterberechnung an die Verbraucher). Auf diese Weise wird unseres Erachtens das Signal des Preises, das sich aus dem Handel mit den Kapazitätsgarantien ergibt, repräsentativer und zuverlässiger, und der Mechanismus gewinnt ein größeres Vertrauen, um nötigenfalls zu neuen Investitionen anzuregen. Die Obergrenze für die Ausgleichszahlung für Abweichungen spiegelt nicht die Kosten eines neuen Markteintritts („CONE“) wider (249) Als Reaktion auf die Kritik der Kommission, nach deren Auffassung die Preisobergrenze der Ausgleichszahlungen für Abweichungen nicht die CONE widerspiegelt, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, den administrierten Preis nach und nach anzuheben (siehe Erwägungsgründe 146 und 147), um ihn schließlich ab dem Lieferjahr 2021 auf einen Wert zu führen, der den Kosten für einen Markteintritt (CONE) entspricht. (250) Diese Abhilfe entspricht den Erwartungen der Kommission und des Marktes, die indirekte Obergrenze für die Kapazitätspreise, bei der es sich um den administrierten Preis handelt, an die Kosten eines Markteintritts anzugleichen. Auf diese Weise können im Bedarfsfall neue Investitionen verwirklicht werden. (251) Die Behörden haben der Kommission außerdem zugesichert, dass der Spread zwischen dem ARENH und dem Marktpreis für Elektrizität keine indirekte Obergrenze für die Kapazitätspreise sei (siehe Erwägungsgründe 149 bis 151). Insbesondere ist das Volumen der Kapazitätsgarantien, das zum ARENH-Produkt gehört, im Vergleich mit der Gesamtheit des Kapazitätsmarkts niedrig genug, um den Preis der anderen Kapazitätsgarantien nicht zu beeinflussen. Außerdem verhält sich der aktuelle Spread so, dass der ARENH zurzeit kein wettbewerbsfähiges Produkt ist. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die französischen Behörden im Rahmen einer künftigen Auswertung des Mechanismus die Möglichkeit einer „Finanzialisierung“ des Kapazitätsanteils des Produkts ARENH in Betracht ziehen werden, um zu vermeiden, das das Produkt unter Umständen eine freie Preisbildung auf dem Kapazitätsmarkt behindert. Schlussfolgerung hinsichtlich der Signale für neue Investitionen (252) Die verschiedenen von Frankreich vorgeschlagenen Abhilfen, mit denen bessere Anreize für neue Investitionen geschaffen werden sollen, sind also konform mit Punkt 226 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. Namentlich wird Frankreich Maßnahmen in die Wege leiten, die die Teilnahme der grenzüberschreitenden Kapazitäten gewährleisten und Anreize für neue Investitionen schaffen. Dies sorgt für die Öffnung des Mechanismus für eine große Zahl potenzieller Kapazitätsbetreiber. 5.3.2.4.   Weitere Beschwerdepunkte der Kommission (253) Die französischen Behörden haben zur Zufriedenheit der Kommission die Gründe erläutert, aus denen sie in entsprechenden Fällen die verschiedenen Verbesserungsvorschläge zum Mechanismus berücksichtigt hatten, die von der Wettbewerbsbehörde formuliert worden waren. 5.3.2.5.   Schlussfolgerung zur Geeignetheit der Maßnahme (254) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die Maßnahme für die Verwirklichung eines im gemeinsamem Interesse liegenden Ziels geeignet ist. 5.3.3.   Die Anreizwirkung (255) Die Kommission hatte bereits unter Erwägungsgrund 184 des Einleitungsbeschlusses gefolgert, der Mechanismus könnte die gewünschte Anreizwirkung bieten. Sie bleibt bei dieser Feststellung. 5.3.4.   Angemessenheit 5.3.4.1.   Überschätzung des Verbrauchs (256) Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission das Risiko einer Überschätzung des Verbrauchs durch die Anbieter gesehen, insbesondere wenn die individuellen Kapazitätsverpflichtungen der Anbieter nicht klar genug sind. (257) Er folgt den Stellungnahmen der Kommission in den Erwägungsgründen 245 bis 247 darin, dass die französischen Behörden angemessene Maßnahmen vorgesehen haben, um den Anbietern die Berechnung ihrer Kapazitätsverpflichtungen zu erleichtern. (258) Diese Abhilfe ist eine angemessene Antwort auf die von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss geäußerten Beschwerden. 5.3.4.2.   Mangelnde Transparenz bei der Festlegung des Kapazitätspreises (259) In der ersten Version des Kapazitätsmechanismus hatten die verschiedenen Beteiligten wenig klare Sicht auf die direkt ausgehandelten Transaktionen, da diese abhängig waren von den durch die von der CRE in regelmäßigen Abständen veröffentlichten Daten über das Marktvolumen der Kapazitätsgarantien und den Durchschnittspreise der Transaktionen. Um Missbrauch und mangelnde Transparenz zu vermeiden, hatten die Behörden die vertikal integrierten Beteiligten verpflichtet, im Register der Kapazitätsgarantien getrennte Konten zu führen (ein Konto für die Kapazitätsbetreiber und ein Konto für die Anbieter). (260) Infolge der Befürchtungen der Kommission, den Handelsvereinbarungen im Rahmen des Mechanismus könnte es an Transparenz fehlen, hat Frankreich Abhilfen vorgeschlagen, um die Sichtbarkeit auf alle Handelsvorgänge für alle Beteiligten zu verbessern. Diese empfehlen zunächst, allen Beteiligten Zugang zum Register der direkt ausgehandelten Transaktionen zu verschaffen (das zuvor anonymisiert wurde). Dadurch werden unter Wahrung der Anonymität der Betreiber die Handelsmengen und die Preise offen gelegt (siehe Erwägungsgrund 163). Zweitens empfehlen sie die Verstärkung der organisierten Auktionen und erhöhen deren Zahl während der 4 Jahre vor dem ersten Handelsjahr auf 15. Bestimmte Kapazitätsbetreiber (die RPCs > 3 GW) werden verpflichtet, ihre Zertifikate nach einem präzisen Schema auf dem Markt anzubieten (siehe Erwägungsgründe 164 und 165). (261) Die von den französischen Behörden angebotene Vorgehensweise trägt zu einer gewissen Flexibilität für die Anbieter bei, indem sie direkt ausgehandelte Transaktionen möglich macht, dabei aber eine relative Transparenz dieser Transaktionen garantiert. (262) Der freie Zugang zum Register der Transaktionen (anonymisiert) garantiert die Transparenz des freien Markts und verhindert Informationsasymmetrien zwischen dem marktbeherrschenden Betreiber — dem wichtigsten Verkäufer — und seinen Mitbewerbern. Sie versetzt die Beteiligten außerdem in die Lage, die Preise zu berücksichtigen, die auf dem freien Markt bei der Formulierung ihrer Angebote auf dem Spotmarkt verwirklicht werden und sichern so eine größere Kohärenz zwischen den zwei Märkten. In diesem Sinne verstärkt sie auch die Kontrollmöglichkeiten der Regulierungsbehörde, weil diese unmittelbar in der Lage ist, Manipulationsversuche am Preis seitens eines Betreibers zu erkennen, wenn dieser ein Verhalten zeigt, das sich auf dem organisierten Markt radikal von dem auf dem freien Markt unterscheidet. (263) Außerdem dürfte die Stärkung der organisierten Auktionen eine ausreichende Liquidität dieser Auktionen sicherstellen und somit die Repräsentativität des Referenzpreises stärken (der Kapazitätspreis, der von den meisten Anbietern für ihre Verkäufe, aber auch als Bezugswert für den Mechanismus der Ausgleichszahlungen bei Ungleichgewichten verwendet wird). (264) Diese Abhilfe ermöglicht die Vermeidung der Gefahr einer „wirtschaftlichen Zurückbehaltung“ der Kapazitätsgarantien durch die größten Kapazitätsbetreiber, fördert die Transparenz auf dem Markt, erhöht die Liquidität des organisierten Markts und erleichtert die Marktaufsicht durch die Regulierungsbehörde. (265) Die Einführung einer „Doppelverpflichtung“ für die drei Jahre vor dem Lieferjahr (AL-3, AL-2 und AL-1) begegnet der Gefahr von Marktmanipulationen durch die teilnehmenden Akteure. Diese könnten in der Tat durch interne Abtretungen auf eine künstliche Weise die Anzahl ihrer unverkauften Zertifikate senken. Durch die Einbeziehung einer Verpflichtung bezüglich der Höhe der zertifizierten Kapazitäten garantieren die französischen Behörden, dass die teilnehmenden Akteure verpflichtet werden — auch wenn sie interne Abtretungen vollziehen — eine gewisse Liquidität auf dem organisierten Spotmarkt sicherzustellen. (266) Die Entscheidung, eine Verpflichtung festzulegen, die mit 25 % auf der zertifizierten Kapazität lastet, garantiert, dass die teilnehmenden Akteure — und insbesondere der marktbeherrschende Betreiber — alle ihre Zertifikate oder einen Teil von ihnen auf dem organisierten Spotmarkt anbieten, und diesem Umstand nicht über interne Abtretungen ausweichen können. Diese Abhilfe gilt als Lösung vom Typ Market-making. (267) Die Anwendung einer Schwelle (GW) mit der Verpflichtung, im Rahmen der organisierten Auktionen bestimmte Kapazitätsgarantievolumen anzubieten, wird dazu führen, dass die größeren Akteure (insbesondere der „historische“ Betreiber) im Mechanismus die Rolle des „Market-makers“ übernehmen und dabei zu jeder Zeit die Liquidität der Auktionen absichern. (268) Durch die Absicherung der Marktliquidität haben die französischen Behörden angemessen auf die Beschwerde der Kommission reagiert, die im Erwägungsgrund 200 des Einleitungsbeschlusses zu Ausdruck kommt. (269) Allgemeiner ist zu sagen, dass mit den Abhilfen der französischen Behörden die im Einleitungsbeschluss erwähnten Besorgnisse der Kommission in Bezug auf den Mangel an Transparenz des Mechanismus der Preisermittlung ausgeräumt werden konnten. 5.3.4.3.   Ausschluss bestimmter Betreibertypen vom Kapazitätsmechanismus (270) Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die Gefahr der Ausgrenzung bestimmter Akteure aus dem Mechanismus, zum Beispiel mancher Lastreduktionskapazitäten (wegen einer möglichen Diskriminierung unter ihnen), ausländischer Kapazitäten oder auch neuer Produktionskapazitäten das Risiko einer Überkompensierung der Akteure mit sich brächte, die am Mechanismus teilnehmen können, und zwar wegen eines zu geringen Wettbewerbsdrucks. (271) So wie in den Absätzen 5.3.2.1, 5.3.2.2 und 5.3.2.3 erklärt, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine effiziente Teilnahme der verschiedenen genannten Teilnehmer am Mechanismus zu ermöglichen. Damit wird für Wettbewerb innerhalb des Mechanismus und für einen Kapazitätspreis gesorgt, der eine Überkompensierung ausschließt. (272) Für die Vereinbarkeit mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien müssen die Mechanismen für die Teilnahme der grenzüberschreitenden Kapazitäten und der mehrjährige Vertragsmechanismus der neuen Produktionskapazitäten verhältnismäßig sein. (273) Der Mechanismus zur Einbeziehung der grenzüberschreitenden Kapazitäten wird in den Erwägungsgründen 119 bis 124 dieses Dokuments beschrieben. Wenn die ausländischen Kapazitäten einmal ihre Tickets für Verbindungsleitungen erhalten haben, nehmen sie unmittelbar am französischen Markt der Kapazitätsgarantien auf eine Weise teil, das das gleiche für den Verkauf der Garantien durch die ausländischen Kapazitäten ist, soweit von diesem Markt angenommen werden kann, dass er nicht zu Überkompensationen führt. Im Rahmen des für die Teilnahme ausländischer Kapazitäten eingerichteten Mechanismus können die Verbindungsleitungskapazitäten dank des Verkaufs der Tickets für Verbindungsleitungen ebenfalls bestimmte Entgelte erhalten. Weil angenommen werden darf, dass die Teilnahme an den Auktionen sehr bedeutsam sein wird (die gesamte Kapazität zur Lastreduktion und zur Produktion von Elektrizität des verbundenen benachbarten Mitgliedstaats kann teilnehmen), und besonders wegen der Menge der Tickets, die zur Auktion angeboten werden dürften, ist nicht zu erwarten, dass die Auktionen zu Überkompensationen führen werden. Es handelt sich also um einen angemessenen Mechanismus. (274) Der von den französischen Behörden vorgeschlagene Mechanismus zur Teilnahme neuer Kapazitäten am französischen Kapazitätsmarkt wird in den Erwägungsgründen 131 bis 138 dieses Dokuments beschrieben. Was die Angemessenheit des Mechanismus betrifft, glaubt die Kommission, dass er jegliche Überkompensation zugunsten neuer Kapazitäten ausschließt. Namentlich die Angebote Letzterer müssen auf jeden Fall unter dem anfänglichen Referenzpreis liegen, der seinerseits dem Durchschnittspreis aus den verschiedenen konkurrierenden Prozessen entspricht (es wird vorgeschlagen, ihn so zu berechnen, wie den gewichteten Preis aus der 4 Jahre vor dem Lieferjahr (AL-4) durchgeführten Auktion, aber auch aus den Auktionen AL-2 und der laufenden aus AL-1). Übrigens sollte die Tatsache, dass der genaue anfängliche Referenzpreis den Anbietern neuer Kapazitäten in dem Augenblick unbekannt ist, in dem sie ihre Angebote abgeben, sicherstellen, dass die Angebotspreise so niedrig wie möglich sind, um wettbewerbsfähig zu sein. Angesichts der Tatsache, dass den Teilnehmern nicht bekannt sein wird, ob in dem Augenblick, in dem sie ihr eigenes Angebot platzieren, bereits andere Angebote für die neuen Kapazitäten abgegeben wurden, motivieren die Mengenbegrenzungen für neue Kapazitäten die Anbieter, einen möglichst günstigen Preis für ihre Investitionen vorzulegen. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Gefahr einer Überkompensation gleich null sein dürfte, was neue Investitionen betrifft, es handelt sich also um einen angemessenen Mechanismus. 5.3.4.4.   Die Marktmacht von EDF (275) Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 64 Punkt 4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.