Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/503 der Kommission vom 8. November 2016 über die Beihilferegelung SA.39621 2015/C (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7086) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0503. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

em Zeitraum, der für die Bestimmung des PRM berücksichtigt wird). (181) Neben den Vorschlägen, die Anreize bieten sollen, vor dem Lieferjahr eine Anpassung zu erzielen (Revision der PRM-Bemessungsgrundlage und Stärkung der abschreckenden Wirkung des Mechanismus der Ausgleichszahlungen für Abweichungen), schlagen diese Beteiligten zwei weitere Maßnahmen vor, die den Zugang zu Kapazitätsgarantien verbessern sollen: 1. EDF soll verpflichtet werden, die Garantien des Unternehmens auf irgendeine Weise zu verkaufen (beispielsweise durch ein „Programm zur Abtretung von Garantien“, bei dem dem Unternehmen die Rolle des „Marktmachers“ auferlegt wird); oder 2. eine Verbesserung des ARENH-Produkts: a) durch Einführung eines ARENH-Kapazitätsanteils. Dazu muss der ARENH in zwei Produkte aufgespalten werden, einen Kapazitätsanteil und einen Energieanteil; Jedem Anbieter stünde die Beteiligung an einem der beiden Produkte oder an beiden frei; und/oder b) durch Erhöhung des entsprechenden Kapazitätsvolumens für den ARENH-Energieanteil (Garantie von 1,15 pro MW ARENH). Diesbezüglich haben die französischen Behörden betont, dass die Anbieter verpflichtet sind, ein öffentliches Verkaufsangebot für alle Garantien vorzulegen, die ihren internen Bedarf übersteigen. Sie sind der Ansicht, dass dadurch jede potenzielle Zurückhaltung von Kapazitäten vermieden werden sollte. Zudem würde ein Teil der Kapazitätsgarantien des etablierten Betreibers über den ARENH-Mechanismus automatisch an alternative Anbieter übertragen, und die Regulierungsbehörde würde auch weiterhin jeden potenziellen Missbrauch der Marktmacht beobachten. 4.4.5.2.   Kommentare Frankreichs (182) Angesichts dieser Bedenken haben sich die französischen Behörden zu einer Revision des Mechanismus verpflichtet. Die Kapazitätsbetreiber sollen dazu bewegt werden, bei jeder vor dem Lieferjahr organisierten Auktion bestimmte Mindestgarantiemengen anzubieten, wie in den Erwägungsgründen 165 und 166 erläutert. Zudem werden zusätzliche Auktionen organisiert, wie in Erwägungsgrund 164 beschrieben. 4.4.6.   Risiko einer Kosten-Preis-Schere durch den marktbeherrschenden etablierten Betreiber 4.4.6.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (183) Mit Verweis auf eine Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde im Jahr 2012 befürchten zwei der Beteiligten Quersubventionierungen zwischen der Produktions- und der Vertriebssparte des etablierten Betreibers (Verkauf von Kapazitätsgarantien an Konkurrenten zu einem Preis, der höher ist als der interne Abtretungspreis zwischen Produktions- und Vertriebssparte, was einen Ausschluss der Wettbewerber auf dem Stromversorgungsmarkt begünstigen würde). Den Beteiligten zufolge könnte diese Quersubventionierung eine „Kosten-Preis-Schere“ für alternative Anbieter bewirken, die nicht über Produktionsmittel verfügen, da sie Garantien auf dem Markt kaufen müssten, um ihre Kapazitätsverpflichtungen zu erfüllen. 4.4.6.2.   Kommentare Frankreichs (184) Hinsichtlich der Möglichkeit einer missbräuchlichen Preispolitik (Margenbeschneidung oder Kosten-Preis-Schere, unlautere Preisbildung) haben die französischen Behörden daran erinnert, dass für solche wettbewerbswidrigen Praktiken bereits Kontrollen und Sanktionen der Wettbewerbsbehörde bestehen. (185) Um jedoch die Feststellung solcher Praktiken zu erleichtern, werden die Behörden die Regeln stärken und vertikal integrierte Marktteilnehmer dazu verpflichten, der Energieregulierungskommission mitzuteilen, wie sie den Garantiepreis in ihre Angebote einbeziehen. (186) Weiterhin wird in den Regeln deutlicher angegeben, dass vertikal integrierte Marktteilnehmer angehalten sind, für jede interne Transaktion, die Kapazitätsgarantien betrifft, einen Preis anzugeben. Zudem wird eine Gesetzeslücke korrigiert, die die kostenlose Übertragung von Garantien ermöglicht. (187) Schließlich haben die französischen Behörden zugesagt, den Marktteilnehmern unbegrenzten Zugang zum Register der Kapazitätsgarantien zu gewähren, in dem direkt ausgehandelte Transaktionen verzeichnet sind, wobei die Anonymität der Betreiber jeder Transaktion jedoch gewahrt bleibt. 4.5.   Vermeidung negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 4.5.1.   Hindernisse für den Eintritt neuer Produktionskapazitäten (188) Die Stellungsnahmen Dritter und die Kommentare und Abhilfemaßnahmen der französischen Behörden zur Beteiligung neuer Produktionskapazitäten am französischen Kapazitätsmechanismus werden in Abschnitt 4.3.3. erörtert. (189) In ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss vom 17. Dezember 2015 haben die französischen Behörden angegeben, dass der vorgeschlagene Mechanismus nicht unbedingt darauf abzielt, massive Neuinvestitionen zu ermöglichen, die die Gesamtproduktionskapazität erhöhen, sondern eher darauf, die Verfügbarkeit der notwendigen Kapazitäten zu garantieren, beispielsweise um die Versorgungssicherheit bei winterlichen Kältewellen zu gewährleisten. (190) Die französischen Behörden haben jedoch zugegeben, dass der Mechanismus auch einen Wettbewerb neuer und bestehender Produktionskapazitäten ermöglichen sollte und sehen die Notwendigkeit eines stabileren Rahmens für neue Markteintritte, um einen solchen Wettbewerb zu erleichtern. Diesbezüglich werden zwei neue Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen: 1. gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 146 bis 148 die schrittweise Anhebung des administrierten Preises, zunächst von 20 000 EUR/MW für das Lieferjahr 2017 auf 40 000 EUR/MW für die Lieferjahre 2018 und 2019 und schließlich auf 60 000 EUR/MW für das Lieferjahr 2020. Ab Lieferjahr (AL) 2021 nehmen die französischen Behörden eine jährliche Revision des administrierten Preises vor, um diesen an die Kosten eines neuen Markteintritts (CONE) anzupassen, insbesondere an die Kosten eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks gemäß den von der Regulierungsbehörde genehmigten Berechnungen des Übertragungsnetzbetreibers; und 2. die Einführung eines mehrjährigen Systems mit spezifischen Differenzverträgen (CFD) für die neuen Produktionskapazitäten gemäß der Beschreibung in den Erwägungsgründen 131 bis 138. 4.5.2.   Ungleichbehandlung impliziter und expliziter Lastreduktionen (191) Die diesbezüglichen Stellungnahmen Dritter und die Kommentare der französischen Behörden wurden in Abschnitt 4.3.1 erläutert. 4.5.3.   Explizite Beteiligung ausländischer Kapazitäten (192) Die Stellungnahmen Dritter sowie die Kommentare und Abhilfemaßnahmen der französischen Behörden zur expliziten Beteiligung ausländischer Kapazitäten werden in Abschnitt 4.3.2. erörtert. (193) Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 125 angegeben, haben die französischen Behörden infolge der Bedenken von Kommission und Dritten ein Hybridmodell mit Tickets für Verbindungsleitungen vorgeschlagen, die letztendlich die Beteiligung von Produktions- und Lastreduktionskapazitäten aus Mitgliedstaaten ermöglichen würden, die an Frankreich angrenzen. Ihrer Ansicht nach entspricht dieser Ansatz den Grundprinzipien aus Anhang 2 des Arbeitspapiers der Dienststellen, das der Sektoruntersuchung der Europäischen Kommission zu Kapazitätsmechanismen beigefügt ist. 4.5.4.   Informationsasymmetrien zwischen dem etablierten marktbeherrschenden Betreiber und seinen derzeitigen und potenziellen Wettbewerbern 4.5.4.1.   Die Schwierigkeit der Anbieter, die Entwicklung ihres Kundenportfolios langfristig im Voraus zu planen Stellungnahmen der Beteiligten (194) Die Stellungnahmen Dritter zu diesem Punkt sind oben in Abschnitt 4.3.3.1 aufgeführt. Kommentare Frankreichs (195) Die Kommentare Frankreichs zu diesem Punkt sind oben unter Erwägungsgrund 139 aufgeführt. (196) Wie oben in Erwägungsgrund 140 erläutert, besteht der letzte Vorschlag der französischen Behörden darin, die Anbieter bei der Planung ihres Kundenportfolios zu unterstützen und diese Begleitung explizit in den Regeln festzulegen. 4.5.4.2.   Mangelnde Transparenz bei der Festlegung des Kapazitätspreises Stellungnahmen der Beteiligten (197) Die Stellungnahmen Dritter zu diesem Punkt sind oben in den Erwägungsgründen 159 und 160 genannt. Kommentare Frankreichs (198) Wie oben in Abschnitt 4.4.2 beschrieben, besteht der letzte Vorschlag zu diesem Punkt darin, die Flexibilität der Anbieter zu erhöhen, indem direkt ausgehandelte Transaktionen ermöglicht werden und gleichzeitig die Liquidität auf einer Handelsplattform sowie die Transparenz direkt ausgehandelter Transaktionen sichergestellt werden. 5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (199) Die Kommission hatte unter Erwägungsgrund 143 des Einleitungsbeschlusses bereits gefolgert, dass der Mechanismus eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 5.1.1.   Zurechenbarkeit und Finanzierung aus staatlichen Mitteln (200) Hinsichtlich der Existenz staatlicher Mittel gewähren die französischen Behörden Kapazitätsbetreibern im Rahmen des französischen Kapazitätsmechanismus kostenlose Kapazitätsgarantien. Gleichzeitig schaffen sie einen Markt für diese Garantien, indem den Anbietern durch die Verknüpfung der Quoten mit den Nachfragespitzen ihrer Kunden eine Quotenverpflichtung auferlegt wird. Dadurch entstehen eine Nachfrage nach den Zertifikaten und ein entsprechender Wert. Zudem teilt der Staat die Zertifikate den Kapazitätsbetreibern unentgeltlich zu, anstatt sie ihnen zu verkaufen oder sie zu versteigern, und verzichtet somit auf staatliche Mittel. (201) Weder die französischen Behörden noch Dritte haben Argumente vorgebracht, die diese Analyse infrage stellen. (202) Dagegen hat die Kommission zwischenzeitlich eine weitere Entscheidung erlassen, die ein mit Zertifikaten arbeitendes Subventionssystem für Anlagen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Ressourcen als staatliche Beihilfe einstuft (31). Anzumerken ist, dass in diesem Fall keinerlei Mindestpreis für diese grünen Zertifikate garantiert wurde. (203) Zudem ist es nicht richtig, den vorliegenden Fall anders zu bewerten als den Fall der rumänischen grünen Zertifikate und dazu anzuführen, dass die Anbieter im französischen Mechanismus die Möglichkeit hätten, die Kosten für den Erwerb der Kapazitätsgarantien an die Verbraucher weiterzugeben oder nicht. Tatsächlich beinhalten zumindest die regulierten Verkaufspreise zwingend auch den Preis für die Kapazitätsgarantie, siehe Artikel R 337-19 des Dekrets Nr. 2015-1823 vom 30. Dezember 2015 über die Kodifizierung der Durchführungsbestimmungen zum Energiegesetzbuch. Außerdem haben die französischen Behörden die Position vertreten, dass der Marktpreis (der für die Ausgleichszahlungen für Abweichungen verwendete PRM) ein Durchschnittspreis aus den verschiedenen organisierten Auktionen sein muss (der demzufolge keine Preise direkt ausgehandelter Transaktionen berücksichtigt), eben um die Übertragbarkeit des PRM zu garantieren. Bei der Übertragbarkeit des PRM handelt es sich um die Möglichkeit, den PRM auf die Verkaufsverträge der Stromversorger den Kunden gegenüber zu übertragen, die nach Ansicht der französischen Behörden von einem Großteil der Marktteilnehmer so gewünscht wird. Dadurch wird bestätigt, dass ein großer Teil der Anbieter, möglicherweise alle, die durch den Kauf von Kapazitätsgarantien verursachten Kosten an ihre Kunden weiterberechnen werden. (204) Darüber hinaus sah der von den französischen Behörden entwickelte Kapazitätsmechanismus anfangs gewissermaßen einen „Lückenfüller“ vor, das heißt ein Ausschreibungsverfahren, das den öffentlichen Stellen im Bedarfsfall als Ausweichlösung dienen sollte: für den Fall, dass der Kapazitätsmarkt bei einem Bedarf neuer Kapazitäten nicht genügend Anreize für ihren Aufbau setzen würde. Diese direkte Eingriffsmöglichkeit des Staates in den Markt rechtfertigt umso mehr die Einstufung des Kapazitätsmechanismus als staatliche Beihilfe. (205) Zudem müssen bestimmte Veränderungen, die Frankreich dem Kapazitätsmechanismus infolge von Stellungnahmen der beteiligten Parteien zu den von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln hinzugefügt hat, an und für sich als staatliche Beihilfen bezeichnet werden. Dies ist bei Begünstigten von Mehrjahresverträgen der Fall, denen der Staat für einen Zeitraum von sieben Jahren sichere Kapazitätseinkünfte garantiert. Der Staat spielt bei diesem Mechanismus eine herausragende Rolle: Er ist es, der RTE zwingt, Verträge mit neuen Kapazitäten einzugehen, soweit sie wettbewerbsfähig sind. Über solche Verträge erhalten diese neuen Kapazitäten die Sicherheit, für ihre Kapazität 7 Jahre lang einen festen Preis zu erhalten. 5.1.2.   Selektiver Vorteil (206) In Bezug auf das Argument von EDF und einem weiteren hauptsächlich in Frankreich im Bereich des Großhandels aktiven Unternehmen, dass es sich bei dem Mechanismus um eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung handele, weil die Kapazitätsvergütung die Gegenleistung für eine von den Kapazitätsbetreibern erbrachte Dienstleistung sei, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass dieses Argument bereits im Einleitungsbeschluss abgehandelt wurde. Es sei daran erinnert, dass die Kommission davon ausgeht, dass der Markt diese Leistung weder erbringen noch ihren Wert bestimmen kann. Tatsächlich mussten die französischen Behörden eigens einen Markt schaffen, auf dem den Akteuren des Elektrizitätsmarkts die Verpflichtung zur Verfügbarkeit und zur Vorhaltung von Kapazitätsgarantien auferlegt wurde, damit die Verfügbarkeit einen Marktwert erhält. Dank der Einrichtung eines solchen Kapazitätsmarkts erhalten die Kapazitätsbetreiber Mittel, die sie auf anderen Wegen nicht erhalten hätten. Sie genießen so einen Vorteil, den es ohne diesen von den Behörden geschaffenen Markt nicht gäbe. (207) Auch das von EDF und einem anderen vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen vertretene Argument, nach dem der Kapazitätsmechanismus den Kapazitätsbetreibern keinerlei selektiven Vorteil verschaffe, da sich alle Akteure des Mechanismus in einer faktisch und rechtlich identischen Situation befänden und völlig gleichwertig behandelt würden, wurde bereits im besagten Einleitungsbeschluss abgehandelt. Es sei daran erinnert, dass die Kommission den auf diese Weise gewährten Vorteil für selektiv hält, da im Rahmen des Mechanismus eine Beihilfe für Kapazitätsbetreiber, nicht aber für andere Wirtschaftszweige vorgesehen ist. (208) Da Frankreich auch keine neuen Argumente vorgebracht hat, hält die Kommission an ihrer Bewertung und ihren Schlussfolgerungen des Einleitungsbeschlusses fest (auf die sich dieser Beschluss bezieht), und unterstellt, dass der Mechanismus den Kapazitätsbetreibern einen selektiven Vorteil verschafft. 5.1.3.   Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (209) Die französischen Behörden führen ihre Argumentation fort, nach der der Kapazitätsmechanismus keine Auswirkungen auf den Elektrizitätsmarkt habe, eine Argumentation, auf die die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss eingeht. Es sei an die Schlussfolgerung der Kommission erinnert, nach der der Mechanismus dazu geeignet ist, den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da die französischen Kapazitätsbetreiber einen Vorteil erhalten, den ihre ausländischen Mitbewerber nicht bekommen, da sie sich in keiner Weise an der Kapazität des französischen Markts beteiligen dürfen. (210) Anzumerken ist, dass eine der von Frankreich vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen genau darin besteht, die Beteiligung grenzüberschreitender Kapazitäten am französischen Mechanismus ausdrücklich zu ermöglichen. Diese Beteiligung wäre allerdings auf die tatsächliche Verbundfähigkeit zwischen Frankreich und seinen Nachbarländern begrenzt (das heißt, nach Anwendung der De-Rating-Faktoren). Dabei wäre nicht sichergestellt, dass diese grenzüberschreitenden Kapazitäten für eine gleiche Leistung das gleiche Entgelt erhielten wie die französischen Kapazitäten, da erstere wegen des Zwangs zum Erwerb von Tickets für Verbindungsleitungen höhere Kosten zu tragen hätten. (211) Dies bestätigt die Bewertung und die Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss der Kommission, auf die sich diese Entscheidung bezieht, und nach denen der französischen Kapazitätsbetreibern vorbehaltene Vorteil auf der Ebene des Kapazitätsentgelts dazu geeignet ist, den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. 5.1.4.   Schlussfolgerung zur Existenz einer staatlichen Beihilfe (212) Aus den vorstehend genannten Gründen bleibt die Kommission bei ihrer Auffassung, dass es sich beim französischen Kapazitätsmechanismus um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. 5.2.   Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe (213) Ab der ersten Zertifizierung von Kapazitätsanbietern am 1. April 2015 haben die französischen Behörden begonnen, immaterielle Vermögenswerte an die Begünstigten zu übertragen. Nach Ansicht der Kommission haben die französischen Behörden daher mit der Durchführung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme im Sinne des Artikels 108 Absatz 3 AEUV begonnen. (214) Außerdem haben die französischen Behörden nach dem Einleitungsbeschluss eventuelle Kapazitätsgarantie-Transaktionen nicht ausgesetzt. (215) Da die Kommission hinsichtlich der Maßnahme keine definitive Entscheidung getroffen hatte, bevor die französischen Behörden mit der Umsetzung des Mechanismus begannen, stellt das Vorgehen Frankreichs die Verletzung einer Verpflichtung dar, die sich aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV ergibt. 5.3.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (216) Um bewerten zu können, ob eine Beihilfemaßnahme mit den Binnenmarktregeln vereinbar ist, analysiert die Kommission in der Regel, ob die Hilfe so angelegt wurde, dass ihre positiven Wirkungen für ein im gemeinsamem Interesse liegenden Ziel höher zu bewerten sind als ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb. (217) Das wichtigste Ziel der Maßnahme ist die Sicherung der Stromversorgung. Die Kommission hat die Maßnahme daher auf der Grundlage von Abschnitt 3.9 der Leitlinien zu staatlichen Beihilfen für Umweltschutz und Energie für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Umweltschutz- und Energieleitlinien“) analysiert, die sich auf die Hilfen für die angemessene Gestaltung der Kapazitäten beziehen. (218) Die Analyse der Kommission im Rahmen dieser Entscheidung beschränkt sich strikt auf die Punkte, zu denen die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel geäußert hat. 5.3.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse und Erforderlichkeit 5.3.1.1.   Versorgungssicherheit (219) Wie aus Erwägungsgrund 149 des Einleitungsbeschlusses ersichtlich, hat Frankreich bereits seit einigen Jahren erklärt, dass seine Bedarfsspitzen für Elektrizität stetig gestiegen sind (von 79 590 MW im Jahr 2001 auf 102 100 MW im Jahr 2012), während der durchschnittliche Elektrizitätsbedarf stabil blieb. Dies sei in hohem Maße auf die starke „Thermosensibilität“ des französischen Stromversorgungssystems zurückzuführen, das heißt, auf den extrem starken Einsatz elektrischer Heizungen in Wohn- und Bürogebäuden. (220) Außerdem haben nach den Erklärungen Frankreichs die Produktionsanlagen zum Auffangen der Bedarfsspitzen (in der Regel Gaskraftwerke) im Verlauf der letzten Jahre aus verschiedenen Gründen an Wettbewerbsfähigkeit eingebüßt (s. Erwägungsgrund 45). Trotzdem sind diese Kraftwerke erforderlich, besonders die zum Auffangen der Bedarfsspitzen, um die in Abschnitt 5.3.1.1 beschriebenen extremen Nachfrageschübe zu bewältigen. Allerdings führt die geringe Häufigkeit und Unvorhersehbarkeit dieser Schübe dazu, dass sich die Marktteilnehmer bei Investitionen in neue Produktionskapazitäten sehr zurückhalten. (221) Aus diesen Gründen, wie auch ersichtlich aus den Berechnungen von RTE unter Erwägungsgrund 105, ist zu erwarten, dass das französische Ausfallkriterium von durchschnittlich 3 Stunden pro Jahr bei einer Kältewelle (wie sie in Frankreich alle 10 Jahre auftreten), nicht mehr erreicht wird. (222) In Bezug auf Erwägungsgrund 154 des Einleitungsbeschlusses hat Frankreich nachgewiesen, dass die Angemessenheitsstudien von RTE neueren Datums und ausführlicher waren als die älteren deterministischen Studien von REGRT-E. Sie berücksichtigen beispielsweise die prekäre Situation einiger existierender Kraftwerke und die Gefahr ihrer Schließung („niedriges thermisches Szenario“; siehe Abbildung 3). Aus diesen Gründen können Differenzen zwischen den alten Angemessenheitsstudien von RTE und denen von REGRT-E erarbeiteten bestehen. (223) Im Übrigen hat Frankreich in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des 2016 von REGRT-E veröffentlichten Mid-Term Adequacy Forecast berücksichtigt, bei dem es sich um die erste Version handelt, die eine wahrscheinlichkeitstheoretische Methode anwendet (siehe Erwägungsgrund 100). Im Basismodell des Jahres 2020 ist die angestrebte Ausfallobergrenze in Frankreich etwas niedriger als die behördlich angestrebte Versorgungssicherheit. Dies ist allerdings in der gemeinsam mit GRARE erarbeiteten Studie nicht der Fall, die auf der größten Anzahl von Monte-Carlo-Simulationen beruht (2 100), und bei der die angestrebte Ausfallobergrenze in Frankreich zwischen 5 und 20 Stunden liegen würde (P95). Außerdem ist festzuhalten, dass alle für das Jahr 2020 erstellten Untersuchungen auf den folgenden Hypothesen beruhen: i) Die vollständige Verfügbarkeit aller vorübergehend stillgelegten Kraftwerke, wobei es sich nach REGRT-E um eine optimistische Hypothese handelt, und ii) die Annahme, dass der französische Kapazitätsmechanismus über die Jahre 2017 bis 2020 aktiv ist. Daraus kann gefolgert werden, dass die jüngsten Untersuchungen von REGRT-E den Schlussfolgerungen der französischen Behörden hinsichtlich der Erforderlichkeit des Mechanismus nicht widersprechen und sie sogar bestätigen. (224) Die Untersuchungen von RTE berücksichtigen überdies die aktuellsten Daten über die Verbrauchsspitzen, also auch über die Wirkung der alternativen Maßnahmen, die zur Erhöhung der Lastreduktionskapazitäten getroffen wurden (entsprechend dem Wunsch der Kommission unter Erwägungsgrund 163 des Einleitungsbeschlusses). Sie zeigen allerdings sehr deutlich, dass die in Frankreich definierte maximale Ausfallobergrenze in den kommenden Jahren überschritten werden dürfte, wenn es keine staatlichen Eingriffe gibt. (225) Die Erforderlichkeit (und die Dringlichkeit), in Frankreich einen Kapazitätsmechanismus einzurichten, wird auch von der großen Mehrheit der Beteiligten anerkannt. Einige unter ihnen haben ihre Finanzpläne vorgestellt, um so das vorhandene Problem des „Missing Money“ in Frankreich zu verdeutlichen, im Gegensatz zur Einschätzung der Wettbewerbsbehörde in ihrem Bescheid aus dem Jahr 2012 (Bezug unter Erwägungsgrund 158 des Einleitungsbeschlusses). (226) Es stimmt, dass die RTE-Analyse über die Zulänglichkeit der Kapazitäten in ihrer Bedarfsvorausschätzung aus 2015 optimistischer war als die aus 2014 (des Jahres der Inkraftsetzung des Kapazitätsmechanismus), aber Frankreich hatte erklärt, diese Verbesserung sei mit der Signalwirkung zu erklären gewesen, die mit der Einführung des Mechanismus entstanden war (infolge der Einführung des Mechanismus hatten einige Kraftwerke ihre Absichten zur Schließung aufgegeben). (227) Auch wenn von Frankreich heute nicht bestritten wird, dass es dort derzeit Überkapazitäten gibt, schließt dies nicht aus, dass die Versorgungssicherheit in den kommenden Jahren bedroht ist, umso deutlicher angesichts der Möglichkeit, dass ein großer Teil der defizitären Produktionsanlagen geschlossen würde. Die Untersuchungen von RTE bestätigen das Vorhandensein eines Problems des „Missing Money“ und bestätigen ein reelles Risiko der Schließung von Kraftwerken, auf welches auch in den Erwägungsgründen 43, 44 und 46 hingewiesen wird. 5.3.1.2.   Zu den anderen Beschwerdepunkten der Kommission (228) Was de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.