Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/503 der Kommission vom 8. November 2016 über die Beihilferegelung SA.39621 2015/C (ex 2015/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 7086) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0503. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Referenzpreis höher ist als der Angebotspreis) oder ein Inkasso (wenn der Referenzpreis niedriger ist als der Angebotspreis). Um die Marktteilnehmer zur Erlösmaximierung anzuregen, führen Erlöse durch Garantieverkäufe zu einem höheren Preis als dem Angebotspreis nicht zu einer Erstattung des Differenzbetrags (Verkaufspreis — Angebotspreis) durch den Investor. (137) Die französischen Behörden beabsichtigen weiterhin eine Vorzugsbehandlung von Erzeugern mit geringem CO2-Ausstoß. Diese erfolgt anhand i) einer Rangfolge nach Umweltkriterien bei identischen technischen und wirtschaftlichen Kennziffern, und ii) einer Obergrenze für Emissionen, die durch Anlagen generiert werden, die vom spezifischen Rahmen für neue Kapazitäten profitieren. Umweltkriterien wie der CO2-Ausstoß werden den Regeln gemäß definiert; ggf. wird das ökologisch sinnvollste Angebot ausgewählt. Des Weiteren unterliegen bestehende Anlagen auch weiterhin den in Frankreich und Europa geltenden Umweltvorschriften, was ggf. Investitionen für entsprechende Anpassungen erforderlich macht. (138) Die französischen Behörden verpflichten sich dazu, die Maßnahme 2019 für ausgewählte Kapazitäten umzusetzen und für das Lieferjahr 2023 eine erste effektive Teilnahme der ausgewählten Kapazitäten zu ermöglichen. Zudem verpflichten sie sich dazu, bereits 2019 einen Übergangsmechanismus mit mehrjährigen Verträgen einzuführen, der den Zeitraum von 2020 bis 2023 abdeckt. Dies bedeutet beispielsweise, dass 2019 ein „dauerhafter“ Mechanismus für das Lieferjahr 2023 eingeführt wird, aber auch ein Übergangsmechanismus für die Lieferjahre 2020, 2021 und 2022. Die Schwierigkeit der Anbieter, die Entwicklung ihres Kundenportfolios langfristig im Voraus zu planen (139) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die regelmäßigen Prognosen von RTE den Anbietern eine ausreichende Hilfestellung für die Berechnung der definitiven Höhe ihrer Kapazitätsverpflichtung bieten. Die Behörden fügen hinzu, dass die Anbieter zumindest während der ersten Jahre des Mechanismus die Möglichkeit haben, ihre Kapazitäten bis zum Ende des Lieferjahres anzugleichen, ohne dass dafür Kosten entstehen. (140) Ungeachtet des Vorstehenden und als Ergänzung dieser Schutzmaßnahmen bieten die französischen Behörden an, in den Regeln des Kapazitätsmechanismus Bestimmungen über eine Begleitung alternativer Anbieter hinsichtlich ihrer Kapazitätsverpflichtung festzuschreiben. Derzeit sehen die Regeln vor, dass RTE jedem Anbieter ein Jahr nach dem Lieferjahr eine voraussichtliche Verpflichtungsstufe mitteilt, und zwei Jahre nach dem Lieferjahr die definitive Verpflichtungsstufe. Zudem hat RTE Begleitinstrumente entwickelt, anhand derer die Akteure vor diesen Fristen über ihre Verpflichtungsstufe informiert werden. Frankreich bietet an, für RTE die Verpflichtung festzuschreiben, die Anbieter bei der Berechnung ihrer Verpflichtung zu begleiten. Diese Begleitung erfolgt insbesondere durch Bereitstellung von Instrumenten, die alternativen Anbietern die Planung ihrer Kapazitätsverpflichtung erleichtern und durch regelmäßige Beratungszeiten, während derer die Anbieter diese Instrumente zur Berechnung ihrer Verpflichtung nutzen können. Auf Anfrage haben die Anbieter auch die Möglichkeit, diese Instrumente außerhalb dieser in den Regeln festgelegten Zeiten zu nutzen. Potenziell fehlende Anreize dafür, dass die Akteure vor dem Lieferjahr eine Anpassung erzielt haben (141) Weiterhin haben sich die französischen Behörden dazu verpflichtet, die Anpassungsmodalitäten zu ändern, um den Kapazitätsbetreibern Anreize zu setzen, ihre Zertifizierung optimal an die Realität anzupassen. Das heißt, dass die Kosten, die den Akteuren für die Anpassung entstehen, vom Anpassungsumfang des jeweiligen Beteiligten abhängen: 1. Liegt die Summe der Anpassungen unter 1 GW (Summe der absoluten Werte), bleibt die Anpassung vor dem Lieferjahr kostenlos; 2. liegt die Summe der Anpassungen über 1 GW (Summe der absoluten Werte), ist die Anpassung vor dem Lieferjahr kostenpflichtig; (142) Die Staffelung der Anpassungskosten ist nachstehend in Abbildung 7 dargestellt (Lieferjahr: 2020). Je näher das Lieferjahr rückt, desto höher ist der Einheitspreis. Abbildung 7 Darstellung des neuen Anpassungsrahmens für das Jahr 2020 mit k = 0,2 20,0 % 15,0 % 10,0 % 5,0 % 0,0 % Derzeitige Regeln Crééq, unter dem Grenzwert Crééq, über dem Grenzwert 01/01/2016 31/12/2016 31/12/2017 31/12/2018 31/12/2019 31/12/2020 Einheitspreis der Anpassung (in % des PRM) Quelle: Schreiben der französischen Behörden vom 9. September 2016. (143) Die Kapazitätsbetreiber müssen die Anpassung bei wichtigen Ereignissen, die in den Regeln aufgeführt sind, nun innerhalb einer kurzen Frist vornehmen. Als wichtig gelten Ereignisse, die im Vergleich mit den Verfügbarkeitsprognosen zu einer Nichtverfügbarkeit von Mitteln führen, z. B. Stilllegung, definitive Schließung, Schäden, die zu einer langfristigen Verringerung der Verfügbarkeit führen usw.) (27). (144) Die französischen Behörden bieten auch hinsichtlich der Ausgleichszahlung für Abweichungen eine Änderung des Mechanismus an, um die Marktteilnehmer weiter von negativen wie positiven Abweichungen abzubringen. Insbesondere wird der im Falle von Ungleichgewichten angewandte Anreizkoeffizient „k“ verdoppelt (er war in der Verordnung vom 22. Januar 2015 mit 0,1 festgelegt und wird auf 0,2 erhöht). Bei negativen Ungleichgewichten über dem Grenzwert von 1 GW wird er noch weiter erhöht, bei positiven Ungleichgewichten über 1 GW bringt er noch weniger ein (die genauen Grenzwerte sind von den Behörden auf der Grundlage eines Marktwerts festzulegen, sie sind jedoch keinesfalls höher als 1 GW). Diese Änderungen sind in Abbildung 8 dargestellt. Abbildung 8 Veranschaulichung des Vorschlags bezüglich der Ausgleichszahlungen für Abweichungen mit einer Obergrenze von 1 GW und mit k = 0,2 Preis der Ausgleichszahlungen für Abweichugen Vergleich der derzeitigen Regeln und der Vorschläge der französischen Behörden Zahlungen für variable Abweichungen (k = 0,2) Zahlungen für derzeitige Abweichungen Abweichung (GW) – 1,5 – 1 – 0,5 0 0,5 1 1,5 Zahlungen für finanzielle Abweichungen (M EUR) 25 20 15 10 5 0 Quelle: Schreiben der französischen Behörden vom 9. September 2016. Die Obergrenze für die Ausgleichszahlung für Abweichungen spiegelt nicht die Kosten eines neuen Markteintritts („CONE“) wider (145) Ergänzend haben sich die französischen Behörden dazu verpflichtet, den administrierten Preis (der eine Obergrenze für die Ausgleichszahlungen und somit indirekt auch für den Preis der Kapazitätsgarantien darstellt) gemäß dem folgenden Kalender schrittweise zu erhöhen: 1. Aufgrund der späten Umsetzung der Maßnahme wird für das Jahr 2017 ein administrierter Preis von 20 000 EUR/MW festgelegt, damit die Marktteilnehmer sich bei begrenztem Risiko mit der Funktionsweise des Marktes vertraut machen können; 2. Für 2018 und 2019 wird ein administrierter Preis von 40 000 EUR/MW festgelegt; 3. Ab 2020 wird ein administrierter Preis von 60 000 EUR/MW festgelegt, damit der Kapazitätsmechanismus ggf. Preissignale senden kann, die dem Bedarf an neuen Kapazitäten auf einem Markt entsprechen, der bis dahin einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben müsste. (146) Zudem verpflichten sich die französischen Behörden für die Lieferjahre ab 2021 zu einer jährlichen Aktualisierung des administrierten Preises, um diesen an den CONE-Wert anzupassen, insbesondere an die Kosten eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks gemäß den von der Regulierungsbehörde genehmigten Berechnungen des Übertragungsnetzbetreibers. Diese Aktualisierung setzt nicht zwingend eine komplette Revision der Regeln des Kapazitätsmechanismus voraus. (147) Dieser Kalender ermöglicht i) die Abstimmung einer eventuellen Erhöhung des administrierten Preises auf das Inkrafttreten der Maßnahme mehrjähriger Verträge für neue Kapazitäten und ii) eine zeitgleiche Befragung der Marktteilnehmer zur Erhöhung des administrierten Preises und zur Einführung der Maßnahme mehrjähriger Verträge für neue Kapazitäten (28). (148) Ergänzend zum Vorstehenden und zum Inhalt des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission in den Diskussionen mit den Behörden zu bedenken gegeben, dass die Differenz ( „Spread“) zwischen dem ARENH-Mechanismus und dem Strompreis auf dem Energiemarkt auch eine implizite Obergrenze der Kapazitätspreise darstellen könnte, da das ARENH-Produkt die Kapazitätsgarantien einschließt. (149) Die Antwort der französischen Behörden lautete folgendermaßen: 1. Das Volumen der Kapazitätsgarantien, die zum ARENH-Produkt gehören, ist im Vergleich mit der Gesamtheit des Kapazitätsmarktes niedrig genug, um den Preis der anderen Kapazitätsgarantien nicht zu beeinflussen; und 2. Der derzeitige Spread entspricht ca. 10 EUR/MWh, was einem Kapazitätspreis von 87 600 EUR/MW entspricht. Da der Kapazitätspreis für die Jahre 2017, 2018-2019 und 2020 behördlich auf 20 000 EUR/MW/Jahr, 40 000 EUR/MW/Jahr bzw. 60 000 EUR/MW/Jahr festgesetzt ist, ist das ARENH-Produkt derzeit nicht wettbewerbsfähig (29). (150) Die französischen Behörden verpflichten sich jedoch im Rahmen einer zukünftigen Bewertung der Funktionsweise des Marktes, die Möglichkeit einer „Finanzialisierung“ des Kapazitätsanteils des ARENH-Produktes (30) zu untersuchen, um zu verhindern, dass dieses Produkt die freie Preisbildung auf dem Kapazitätsmarkt beeinträchtigt. 4.3.4.   Weitere Beschwerdepunkte der Kommission (151) In Erwägungsgrund 182 des Einleitungsbeschlusses hatte die Kommission Frankreich aufgefordert, klarzustellen, weshalb bestimmte Vorschläge zur Verbesserung des Mechanismus nicht angenommen wurden, die die Wettbewerbsbehörde in ihrer Stellungnahme Nr. 12-A-09 vom 12. April 2012 aufführt. (152) Die französischen Behörden erläuterten, dass unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Änderungen (d. h. die Verpflichtung für die Erzeuger, die voraussichtliche Verfügbarkeit ihrer Produktionsanlagen auf der Grundlage der historischen Werte anzugeben und einen Mechanismus für die explizite Teilnahme grenzüberschreitender Kapazitäten einzuführen) lediglich zwei Vorschläge der Wettbewerbsbehörde nicht angenommen wurden: 1. der Vorschlag, Anlagen mit Kaufverpflichtung (erneuerbare Energien) keine Zertifikate auszustellen, da die Preise für den Ankauf des erzeugten Stroms die Kosten für diese Anlagen vollständig abdecken; und 2. der Vorschlag, die Finanzierung der Übergangsausschreibungen nicht von den alternativen Anbietern tragen zu lassen. (153) Hinsichtlich des ersten nicht angenommenen Vorschlags haben die Behörden erläutert, dass die Zertifizierung der Anlagen mit Kaufverpflichtung ausgewählt wurde, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Kapazitätsmechanismus marktweit aktiv ist. Um jedoch eine eventuelle Kumulierung der Vergütungen für Anlagen mit Kaufverpflichtung zu verhindern, wurde festgelegt, dass die Käufer mit Kaufverpflichtung für die Zertifizierung dieser Anlagen zuständig sind und als Eigentümer der entsprechenden Kapazitätsgarantien gelten, wobei die Einkünfte aus dem Kapazitätsverkauf von der Entschädigung der Käufer mit Kaufverpflichtung abgezogen werden. (154) Hinsichtlich des zweiten nicht angenommenen Vorschlags haben die Behörden erläutert, dass entschieden wurde, keine Übergangsausschreibungen einzuführen; alternative Anbieter tragen somit keinerlei Kosten. Sie müssen jedoch die zukünftigen Kosten der Maßnahme tragen, da die aktuelle Schutzmaßnahme nach der Weiterentwicklung des Dekrets aufgehoben und durch die Maßnahme der mehrjährigen Verträge ersetzt wird. 4.4.   Angemessenheit 4.4.1.   Überschätzung des Verbrauchs 4.4.1.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (155) Die Stellungnahmen Dritter zu diesem Punkt sind oben in Abschnitt 4.3.3.1 aufgeführt. Kommentare Frankreichs (156) Die Kommentare Frankreichs zu diesem Punkt sind oben unter Erwägungsgrund 139 aufgeführt. (157) Ungeachtet der genannten Kommentare schlagen die Behörden vor, RTE zur Begleitung alternativer Anbieter hinsichtlich ihrer Kapazitätsverpflichtung zu verpflichten, wie in Erwägungsgrund 140 erläutert. 4.4.2.   Mangelnde Transparenz bei der Festlegung des Kapazitätspreises 4.4.2.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (158) Die Beteiligten bedauern mit großer Mehrheit (13) die mangelnde Transparenz direkt ausgehandelter Transaktionen und insbesondere der gruppeninternen Transaktionen; einige Beteiligte sind jedoch der Ansicht, dass die meisten Transaktionen in dieser Form erfolgen sollten. Einer der Beteiligten betonte erneut, dass ein zentralisierter Kapazitätsmechanismus solche Probleme verhindern würde. (159) Der etablierte Betreiber ist der Ansicht, dass der Mechanismus in seiner derzeitigen Form ausreichende Garantien bietet, um die Transparenz der Transaktionen (auch gruppeninterner Transaktionen) zu gewährleisten, insbesondere: 1. Die Verpflichtung zur Führung getrennter Konten im Register der Kapazitätsgarantien (ein Konto für Kapazitätsbetreiber und eines für Anbieter); und 2. Die Transparenzverpflichtung der CRE gegenüber und die Überwachung interner Transaktionen durch die CRE. 4.4.2.2.   Kommentare Frankreichs (160) Die französischen Behörden erwähnen ebenfalls die vom etablierten Betreiber genannten Garantien, die in Erwägungsgrund 160 zusammengefasst sind. Zudem betonen sie, dass es angesichts der Notwendigkeit für die Anbieter, sich an die Entwicklung ihrer Kundschaft anzupassen, angemessen erscheint, die Möglichkeit von direkt zwischen den Marktteilnehmern ausgehandelten Transaktionen als Ergänzung zu den regelmäßig stattfindenden Auktionen beizubehalten. Ein Mechanismus für kontinuierlichen Austausch würde diese Flexibilität sowie die Sichtbarkeit der Transaktionen und Preise garantieren und könnte die Informationsasymmetrie zwischen den Marktteilnehmern reduzieren. Die Teilnahme an einem solchen Mechanismus wäre jedoch kostspielig, insbesondere für relativ kleine Anbieter. Die französischen Behörden schlagen infolgedessen vor, die direkt ausgehandelten Transaktionen beizubehalten und mit einem organisierten Markt zu kombinieren, auf dem der Preis jeder Transaktion veröffentlicht wird. (161) Sie schlagen jedoch zusätzliche Garantien vor, um die Transparenz und die Repräsentativität der Kapazitätstransaktionen zu erhöhen. (162) Der Mechanismus sieht bereits eine Veröffentlichung der Auktionspreise auf der von EPEX Spot bereitgestellten Plattform vor. Um für direkt ausgehandelte Transaktionen eine Transparenz zu gewährleisten, die der einer Handelsplattform entspricht, schlagen die französischen Behörden vor, allen Marktteilnehmern Zugang zum Register der (anonymisierten) direkten Transaktionen zu verschaffen, um die Transparenz von Mengen und Preisen zu gewährleisten und gleichzeitig die Anonymität der Betreiber zu garantieren. Die Beteiligten können diese Informationen dann in ihrer Kauf- und Verkaufsstrategie bei organisierten Auktionen berücksichtigen. (163) Zudem werden die Auktionen gestärkt. Die französischen Behörden haben sich dazu verpflichtet, die Liquidität der organisierten Auktionen zu erhöhen, indem die Anzahl der Auktionen in den 4 Jahren vor dem ersten Lieferjahr auf 15 erhöht wird: 1 neue Auktion im Jahr AL-4, 4 im Jahr AL-3, weitere 4 im Jahr AL-2 und schließlich 6 im Jahr AL-1 (in der ursprünglichen Version des Mechanismus hatten die französischen Behörden lediglich 10 Auktionen vorgesehen, die auf die 3 Jahre vor dem Lieferjahr verteilt waren). (164) Zudem verpflichten sich die französischen Behörden im Regulierungsrahmen dazu, bestimmte Kapazitätsbetreiber zu verpflichten, ihre Zertifikate gemäß folgendem Schema auf dem Markt anzubieten: 1. AL-4: 25 % der zertifizierten Kapazitäten; 2. AL-3: Maximal zwischen 25 % der zertifizierten Kapazitäten und 25 % des Volumens nicht verkaufter Kapazitätszertifikate; 3. AL-2: Maximal zwischen 25 % der zertifizierten Kapazitäten und 50 % des Volumens nicht verkaufter Kapazitätszertifikate; 4. AL-1: Maximal zwischen 25 % der zertifizierten Kapazitäten und 100 % des Volumens nicht verkaufter Kapazitätszertifikate; (165) Diese Beschränkung gilt für die RPC, deren Kapazitätsvolumen den Grenzwert von 3 GW überschreitet. 4.4.3.   Ausschluss bestimmter Betreibertypen vom Kapazitätsmechanismus (166) Die Stellungnahmen Dritter und die Kommentare der französischen Behörden zur potenziellen Diskriminierung zwischen den verschiedenen Arten von Lastreduktionskapazitäten sind in Abschnitt 4.3.1. aufgeführt. (167) Die Stellungnahmen der Beteiligten und die von den französischen Behörden vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung eines Ausschlusses grenzüberschreitender Kapazitäten und neuer Investitionen sind in Abschnitt 4.3.3 beschrieben. 4.4.4.   Die Marktmacht von EDF 4.4.4.1.   Das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten Stellungnahmen der Beteiligten (168) Drei Viertel der Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss erwähnen ausdrücklich das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitäten im Rahmen des französischen Kapazitätsmechanismus. (169) Ein französischer Industrieverbraucherverband befürchtet, dass EDF aus folgenden Gründen ein Interesse daran hätte, den Referenzpreis (PRM) in die Höhe zu treiben und den Kapazitätsüberschuss nach dem Lieferjahr zu verkaufen: 1. In einem solchen Fall würde die Strafzahlung, die EDF als Ausgleich für die Abweichungen bezahlen müsste, durch die Einnahmen aus einem relativ hohen PRM mehr als ausgeglichen; und 2. Der PRM würde verwendet, um die Kapazitätskosten dem Großteil der Verbraucher in Rechnung zu stellen; er würde somit auf die Verbraucher umgelegt. (170) Einem alternativen Anbieter zufolge wären die organisierten Auktionen voraussichtlich nicht besonders repräsentativ für die Transaktionen im Rahmen des Kapazitätsmechanismus, da die Anbieter wahrscheinlich bilaterale Transaktionen vorziehen würden, um die Voraus-Barzahlungen zu vermeiden. Hinzu kommt die Tatsache, dass der PRM die während und nach dem Lieferjahr getätigten Transaktionen nicht berücksichtigt. Diese beiden Tatsachen könnten die abschreckende Wirkung des Mechanismus der Ausgleichszahlungen für Abweichungen schwächen und Strategien einer Zurückhaltung von Kapazitäten fördern. (171) Um die Kapazitätsbetreiber von der Zurückhaltung von Kapazitäten abzuhalten, schlägt dieser alternative Anbieter drei Abhilfemaßnahmen vor: 1. Änderung der Bemessungsgrundlage des PRM; 2. Stärkung der abschreckenden Wirkung des Mechanismus der Ausgleichszahlungen für Abweichungen; und 3. Aufhebung der Schutzmaßnahme („Fall Back Tender“), die die Betreiber zu einer Zurückhaltung von Kapazitäten verleiten könnte. (172) Der Verband alternativer Anbieter und Erzeuger (Association des fournisseurs et producteurs alternatifs, AFIEG) kritisiert die Möglichkeit einer kostenlosen Anpassung von Kapazitäten bis zum Ende des Lieferjahres, da die Mitglieder der Ansicht sind, dass dies ein Jonglieren mit der Verfügbarkeit des Atomkraftparks und somit künstliche Engpässe oder Überkapazitäten begünstigen könnte. Kommentare Frankreichs (173) In Anbetracht dieser Reaktionen der Marktteilnehmer auf den Einleitungsbeschluss haben die französischen Behörden ihre Bereitschaft signalisiert, die Maßnahme zu verbessern, um das Risiko eines Missbrauchs der Marktmacht auf ein Minimum zu reduzieren. (174) Insbesondere haben sie die Verpflichtung der Kapazitätsbetreiber zugesagt, die Gesamtheit ihrer verfügbaren Kapazitäten präzise im Voraus zu zertifizieren, und haben ihre Zertifizierungsmöglichkeiten auf einen festgelegten Bereich begrenzt, der durch historische Bezugswerte festgelegt ist (siehe Abbildung 9). Jede Abweichung von diesem Bereich muss RTE und der Regulierungsbehörde gegenüber gerechtfertigt werden. Abbildung 9 Darstellung des Zertifizierungsbereichs Bezugswert Akzeptanzbereich + X % – X % ZWEI ZU BESTIMMENDE PARAMETER Quelle: Schreiben der französischen Behörden vom 9. September 2016. (175) Weiterhin haben sich die französischen Behörden zu einer Änderung der Anpassungsmodalitäten verpflichtet, um den Kapazitätsbetreibern Anreize zu setzen, ihre Zertifizierung optimal an die Realität anzupassen. Sie schlagen vor, dass jede signifikante kumulierte Anpassung (über einem Grenzwert von 1 GW; der genaue Grenzwert ist von den Behörden unter Berücksichtigung einer Marktrückmeldung zu definieren, darf jedoch 1 GW keinesfalls überschreiten) vor dem Lieferjahr eine Strafzahlung zur Folge hätte. Die Strafzahlung zielt darauf ab, die Kapazitätsbetreiber von einer Unter- oder Überzertifizierung ihrer Kapazitäten abzuhalten und steigt schrittweise, bis zum Zeitpunkt der Ausgleichszahlung für Abweichungen. Die Kapazitätsbetreiber müssen auch dann eine Anpassung erzielen, wenn sie von einem Ereignis erfahren, das im Vergleich mit ihren Verfügbarkeitsprognosen zu einer Nichtverfügbarkeit von Mitteln führt (Stilllegung, endgültige Schließung, Schäden, die zur einer langfristigen Verringerung der Verfügbarkeit führen usw.). (176) Die Behörden bieten auch hinsichtlich der Ausgleichszahlung für Abweichungen eine Änderung des Mechanismus an, um die Marktteilnehmer weiter von negativen und positiven Abweichungen abzuhalten. Insbesondere wird der auf Ungleichgewichte angewandte Anreizkoeffizient „k“ verdoppelt und bei negativen Ungleichgewichten über dem Grenzwert von 1 GW noch weiter erhöht; bei positiven Ungleichgewichten über 1 GW bringt er hingegen noch weniger ein (die genauen Grenzwerte sind von den Behörden auf der Grundlage einer Marktrückmeldung festzulegen, betragen jedoch keinesfalls über 1 GW). (177) In Anbetracht der Beschwerde eines alternativen Anbieters, dem zufolge die Schutzmaßnahme die Betreiber zur Zurückhaltung von Kapazitäten verleiten könnte, haben die französischen Behörden bestätigt, dass diese Schutzmaßnahme aufgehoben und durch die Maßnahme der Mehrjahresverträge ersetzt wird, die in den Erwägungsgründen 131 bis 138 dieses Dokuments beschrieben ist. (178) Schließlich schlagen die französischen Behörden wie in den Erwägungsgründen 146 bis 147 dieses Dokuments dargestellt vor, die Obergrenze für den Ausgleich der Preisabweichungen zu erhöhen, die im Falle einer schweren Gefährdung der Versorgungssicherheit (d. h. eines negativen Gesamtungleichgewichts über 2 GW) angewandt wird. Diesem Vorschlag zufolge soll diese Obergrenze (den administrierten Preis oder Padmin) schrittweise angehoben werden: von 20 000 EUR/MW im Jahr 2017 auf 40 000 EUR/MW in den Jahren 2018 und 2019 und schließlich auf 60 000 EUR/MW im Jahr 2020. Ab Lieferjahr 2021 nehmen die französischen Behörden eine jährliche Revision des administrierten Preises vor, um diesen an die Kosten eines neuen Markteintritts (CONE) anzupassen, insbesondere an die Kosten eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks gemäß den von der Regulierungsbehörde genehmigten Berechnungen des Übertragungsnetzbetreibers. 4.4.5.   Das Risiko einer Zurückhaltung von Garantien 4.4.5.1.   Stellungnahmen der Beteiligten (179) Vier Beteiligte befürchten insbesondere das Risiko einer Zurückhaltung von Kapazitätsgarantien bzw. auf jeden Fall einen Liquiditätsmangel auf dem Kapazitätsgarantienmarkt. (180) Der Verband alternativer Anbieter und Erzeuger (AFIEG) merkte an, dass der Mechanismus, der die Marktteilnehmer mit einem Garantieüberschuss nach dem Lieferjahr (aber vor der Zahlung des Ausgleichs für Abweichungen) dazu verpflichtet, diesen Überschuss auf Auktionen zu verkaufen, nicht ausreicht, um die Zurückhaltung von Garantien vor dem Lieferjahr zu verhindern (also in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.