Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

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m 25.2.2003, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3). (7)  Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, um die Bestimmung der gemäß dem Dubliner Übereinkommen für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Vertragspartei zu erleichtern (ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1). SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT und des FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres 2008 zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen. Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: — Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu einem engen Dialog — Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 3 — Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vārdā az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisee Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Állmszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suiça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarsku konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta För Schweiziska edsförbundet За Княжeство Лиxтeнщaйн Por el Principado de Liechtenstein Za Lichtenštejnské knížectví For Fyrstendømmet Liechtenstein Für das Fürstentum Liechtenstein Liechtensteini Vürstiriigi nimel Για τo Πριγκιπάτo τoυ Λιχτενστάιν For the Principality of Liechtenstein Pour la Principauté de Liechtenstein Per il Principato del Liechtenstein Lihtenšteinas Firstistes vārdā Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu A Liechtensteini Hercegség részéről Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein Voor het Vorstendom Liechtenstein W imieniu Księstwa Liechtensteinu Pelo Principado do Liechtenstein Pentru Principatul Liechtenstein Za Lichtenštajnské kniežatstvo Za Kneževino Lihtenštajn Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta För Furstendömet Liechtenstein GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER VERTRAGSPARTEIEN ZU EINEM ENGEN DIALOG Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung eines engen und produktiven Dialogs zwischen all jenen, die an der Umsetzung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen teilnehmen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz lädt die Kommission Sachverständige der Mitgliedstaaten zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ein, um Sachverständige aus Liechtenstein zu allen von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen anzuhören. Die Vertragsparteien nehmen die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, derartige Einladungen anzunehmen und am Meinungsaustausch mit Liechtenstein über alle von dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz erfassten Fragen teilzunehmen. ERKLÄRUNG LIECHTENSTEINS ZU ARTIKEL 5 ABSATZ 3 (Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands) Die in Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: — die Vorbereitungsphase, — das parlamentarische Verfahren, — die Referendumsfrist von 30 Tagen, — gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung), — die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten. Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts. Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN AUSSCHÜSSE Die Delegation der Europäischen Kommission, die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten, die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt, die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt, nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss beitritt, haben beschlossen, die Sitzungen der Gemeinsamen Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags einerseits und des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags andererseits gemeinsam abzuhalten, stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags oder dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird, nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des durch das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins ergänzten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.