Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

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18.6.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/37 BESCHLUSS DES RATES vom 7. März 2011 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2011/351/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Protokoll“ genannt) abgeschlossen. (2) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 28. Februar 2008 wurde das Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses am 28. Februar 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (3) Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden. (4) Das Protokoll sollte genehmigt werden. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die diesem beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls, seiner Schlussakte und der dazugehörigen Erklärungen ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen: „Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher sind Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ in dem Protokoll sowie in dem Abkommen, wo dies sinnentsprechend ist, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ zu lesen.“ Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 7. März 2011. Im Namen des Rates Der Präsident CZOMBA S. PROTOKOLL zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT und DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (1) (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt), UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Wege eines Protokolls beitreten kann, EINGEDENK der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein, EINGEDENK des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit den in den Dublin- und Eurodac-Verordnungen niedergelegten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (nachstehend „Dublin/Eurodac-Besitzstand“ genannt) assoziiert zu werden, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Gemeinschaft am 19. Januar 2001 mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein Übereinkommen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (2) auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens geschlossen hat, IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands zu assoziieren, IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht, wie sie zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden, IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind, dass es der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein einerseits und Dänemark andererseits jedoch ermöglicht werden sollte, die materiellen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden, IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden, IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Dublin/Eurodac-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands assoziierten Parteien, die die Beziehungen dieser Parteien untereinander regeln, gleichzeitig zur Anwendung gelangen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke dieses Protokolls vom Fürstentum Liechtenstein in derselben Weise anzuwenden ist, in der sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden, EINGEDENK DES Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4), IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von Eurodac und der Schengen-Besitzstand miteinander verknüpft sind, IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung von Eurodac gleichzeitig angewendet werden müssen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1)   Im Einklang mit Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend „Liechtenstein“ genannt) diesem Abkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei. (2)   Dieses Protokoll begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß den darin vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren. Artikel 2 (1)   Die Bestimmungen — der Dublin-Verordnung (5), — der Eurodac-Verordnung (6), — der Eurodac-Durchführungsverordnung (7) und — der Dublin-Durchführungsverordnung (8) werden von Liechtenstein umgesetzt und im Rahmen seiner Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Schweiz angewendet. (2)   Unbeschadet des Artikels 5 werden die Rechtsakte und Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von Liechtenstein ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet. (3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schließen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die „Mitgliedstaaten“ auch Liechtenstein ein. Artikel 3 Die Rechte und Pflichten nach Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 bis 4, Artikel 5 bis 7, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2, Artikel 9 bis 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz finden für Liechtenstein entsprechend Anwendung. Artikel 4 Ein Vertreter der Regierung Liechtensteins wird Mitglied des gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses. Das Amt des Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses wird abwechselnd jeweils für die Dauer von sechs Monaten von dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) und dem Vertreter der Regierung Liechtensteins bzw. der Schweiz wahrgenommen. Artikel 5 (1)   Nimmt der Rat der Europäischen Union Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 2 an und werden Rechtsakte oder Maßnahmen gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Maßnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und Liechtenstein angewendet. (2)   Die Kommission notifiziert Liechtenstein unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1. Liechtenstein entscheidet, ob es deren Inhalt akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert. (3)   Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Liechtenstein erst nach Erfüllung seiner verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet es die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Liechtenstein unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt Liechtenstein für die Notifizierung über eine Frist von höchstens 18 Monaten ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Liechtenstein vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Liechtenstein den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an. (4)   Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten. (5)   Akzeptiert Liechtenstein Rechtsakte und Maßnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein, der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (6)   Dieses Protokoll wird ausgesetzt für den Fall, dass a) Liechtenstein seinen Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise die die in diesem Protokoll vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren, b) Liechtenstein die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt, oder c) Liechtenstein die Notifizierung nicht spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von 18 Monaten vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt. (7)   Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung binnen 90 Tagen behoben werden. Nach Prüfung aller weiteren Möglichkeiten zur Wahrung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Protokolls, einschließlich der Möglichkeit, das Vorliegen gleichwertiger Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zur Kenntnis zu nehmen, kann der Ausschuss einstimmig die Wiedereinsetzung des Protokolls beschließen. Bleibt das Protokoll jedoch nach 90 Tagen ausgesetzt, so gilt es als beendet. Artikel 6 Was die Verwaltungskosten und die operativen Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Eurodac-Zentraleinheit betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union einen Beitrag von 0,071 % eines vorläufigen Referenzbetrags von 11 675 000 EUR und ab dem Haushaltsjahr 2004 jährlich einen Beitrag von 0,071 % der für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel. Artikel 7 Dieses Protokoll berührt nicht die Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und der Schweiz, soweit sie mit diesem Protokoll vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Protokoll hat Letzteres Vorrang. Artikel 8 (1)   Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Protokolls hinterlegt. (2)   Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer den Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die letzte Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt wurde. (3)   Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 dieses Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz auf Liechtenstein finden ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig Anwendung. Artikel 9 Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Protokolls, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 5 Absatz 2 letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls. Artikel 10 (1)   Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schließenden Übereinkünfte nach Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz angewendet werden. (2)   Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ebenfalls angewendet wird. Artikel 11 (1)   Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren; sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. (2)   Im Falle der Kündigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder dieses Protokolls durch die Schweiz oder im Falle der Beendigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz in Bezug auf die Schweiz bleiben das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und dieses Protokoll hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Liechtenstein andererseits in Kraft. (3)   Dieses Protokoll gilt als beendet, wenn Liechtenstein eine der in Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz genannten von Liechtenstein geschlossenen Übereinkünfte oder das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Protokoll beendet. Artikel 12 Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Съставено в Брюксел на двадесет и осми февруари две хиляди и осма година. Hecho en Bruselas, el veintiocho de febrero de dos mil ocho. V Bruselu dne dvacátého osmého února dva tisíce osm. Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende februar to tusind og otte. Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht. Kahe tuhande kaheksanda aasta veebruarikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες οκτώ. Done at Brussels on the twenty-eighth day of February in the year two thousand and eight. Fait à Bruxelles, le vingt-huit février deux mille huit. Fatto a Bruxelles, addì ventotto febbraio duemilaotto. Briselē, divtūkstoš astotā gada divdesmit astotajā februārī. Priimta du tūkstančiai aštuntų metų vasario dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év február huszonnyolcadik napján. Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta’ Frar tas-sena elfejn u tmienja. Gedaan te Brussel, de achtentwintigste februari tweeduizend acht. Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego lutego roku dwa tysiące ósmego. Feito em Bruxelas, em vinte e oito de Fevereiro de dois mil e oito. Încheiat la Bruxelles, la douăzeci și opt februarie în anul două mii opt. V Bruseli dňa dvadsiateho ôsmeho februára dvetisícosem. V Bruslju, dne osemindvajsetega februarja leta dva tisoč osem. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakahdeksan. Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde februari tjugohundraåtta. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vārdā az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisee Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Állmszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suiça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarsku konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta För Schweiziska edsförbundet За Княжeство Лиxтeнщaйн Por el Principado de Liechtenstein Za Lichtenštejnské knížectví For Fyrstendømmet Liechtenstein Für das Fürstentum Liechtenstein Liechtensteini Vürstiriigi nimel Για τo Πριγκιπάτo τoυ Λιχτενστάιν For the Principality of Liechtenstein Pour la Principauté de Liechtenstein Per il Principato del Liechtenstein Lihtenšteinas Firstistes vārdā Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu A Liechtensteini Hercegség részéről Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein Voor het Vorstendom Liechtenstein W imieniu Księstwa Liechtensteinu Pelo Principado do Liechtenstein Pentru Principatul Liechtenstein Za Lichtenštajnské kniežatstvo Za Kneževino Lihtenštajn Liechtensteinin ruhtinaskunnan puolesta För Furstendömet Liechtenstein (1)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52. (2)   ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 38. (3)   ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (4)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (5)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.