Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fen den genauen Zeitpunkt bestimmen müsse, ab dem sich die Staaten und das Konsortium nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen könnten. (275) Im Einzelnen sind sie der Ansicht, dass erstens anerkannt werden müsse, dass das Konsortium und die Staaten vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris und somit während der gesamten Bauphase, in der die Schulden des Konsortiums entstanden seien, berechtigtes Vertrauen in die Maßnahmen gehabt hätten. Danach hätten die Staaten und das Konsortium wenig Spielraum gehabt, das Finanzierungsmodell zu ändern. Die Staaten machen geltend, dass in einem solchen Fall ein berechtigtes Vertrauen, das vor Erlass dieses Urteils erworben worden sei, über den Tag der Verkündung des Urteils hinaus Wirkungen entfalten müsse, um wirksam zu sein. Auch wenn sich die Staaten und das Konsortium nicht auf einen Vertrauensschutz nach Dezember 2000 berufen könnten, seien die Erwartungen des Konsortiums in Bezug auf die Finanzierung und Refinanzierung seiner Bauschulden vor dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris gebildet worden. Würde dieses Urteil dem Konsortium die Möglichkeit nehmen, sich mit staatlichen Garantien zu (re-)finanzieren, würde es die weitere Tätigkeit des Konsortiums effektiv gefährden und in der Praxis das berechtigte Vertrauen der Staaten und des Konsortiums vor Dezember 2000 rückwirkend beseitigen. (276) Zweitens habe sich in einem Zeitraum von mehr als 20 Jahren nach der Konsortialvereinbarung im Jahr 1992 und von mehr als 12 Jahren nach Inbetriebnahme der festen Querung keiner der Beteiligten (einschließlich des Beschwerdeführers) über die dem Konsortium zur Verfügung stehenden staatlichen Garantien oder über die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung beschwert. (277) Drittens habe das Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris weder dem Konsortium noch den Staaten Anlass zu der Annahme gegeben, dass die feste Querung unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen falle. Das Urteil sei sehr spezifisch und damals wie ein Fall des Flughafensektors behandelt worden, der mit der Liberalisierung dieses Sektors zusammenhänge. Darüber hinaus hätten, wie in Erwägungsgrund 276 erwähnt, weder die Kommission noch ein Dritter dem Konsortium oder den Staaten Anlass gegeben, die Rechtmäßigkeit der Finanzierung des Konsortiums in einem Zeitraum von mehr als 12 Jahren nach Beginn des Betriebs der festen Querung in Zweifel zu ziehen. (278) In Anbetracht dieser drei Argumente und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles machen die Staaten daher erstens geltend, dass Beihilfemaßnahmen, die dem Konsortium nach dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris und bis zur vollständigen Rückzahlung der Bauschuld zugutekämen, ebenfalls durch ein berechtigtes Vertrauen gedeckt werden müssten. Andernfalls wäre das berechtigte Vertrauen des Konsortiums und der Staaten vor Dezember 2000 bedeutungslos. (279) Zweitens vertreten die Staaten in jedem Fall die Auffassung, dass das berechtigte Vertrauen bis zur Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 durch das Gericht am 19. September 2018 bestanden habe, da weder das Konsortium noch die Staaten erkannt hätten, dass die Prüfung durch die Kommission im Beschluss von 2014 vor diesem Zeitpunkt unzureichend gewesen sei. (280) Drittens vertreten die Staaten in jedem Fall die Auffassung, dass das Konsortium und die Staaten bis zum Erlass des Beschlusses der Kommission von 2014, der später vor dem Gericht angefochten worden sei, ein berechtigtes Vertrauen gehabt hätten, da die Schreiben von 1995 die gleichen rechtlichen Wirkungen entfalteten wie ein Beschluss über das Verbot einer Beihilfe. Da dieses Schreiben vor dem Beschluss von 2014 weder angefochten noch von der Kommission auf andere Weise in Frage gestellt worden sei, hätten die Staaten ein berechtigtes Vertrauen gehabt. (281) Viertens vertreten die Staaten in jedem Fall die Auffassung, dass das Konsortium und die Staaten zumindest bis zum Eingang des Schreibens der Kommission vom 13. Mai 2013, mit dem die Beschwerde weitergeleitet worden sei, ein berechtigtes Vertrauen gehabt hätten. 5.8.   Zukunftsorientierte Maßnahmen (282) Die Staaten sind der Auffassung, dass keine der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen zukunftsorientierten Maßnahmen oder strukturellen Abhilfemaßnahmen eine Rechtsgrundlage im Beihilferecht der Union habe und daher außer Acht gelassen werden sollten. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Artikel 345 AEUV vorsieht, dass der AEUV die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten in keiner Weise berühre. Nach der Rechtsprechung (130) stehe es den Mitgliedstaaten frei, in ihren internen Systemen die Eigentumsordnung festzulegen, einschließlich der Frage, ob sie staatseigene Unternehmen gründen wollen. (283) Im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Konsortium auch nach Beendigung der Stellung spezifischer staatlicher Garantien aufgrund der Befreiung von der Insolvenz weiterhin einen erheblichen Vorteil erhalte (Erwägungsgrund 222), machten die Staaten geltend, dass das Konsortium grundsätzlich nichts daran hindere, sich einem ordentlichen Insolvenzverfahren nach dänischem oder schwedischem Recht zu unterwerfen. Dies werde durch die Feststellung deutlich, dass im EMTN-Programm, in den EIB-Darlehen und in den ISDA-Rahmenverträgen ausdrücklich auf eine potenzielle Insolvenzsituation Bezug genommen werde (Erwägungsgrund 251). 6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (284) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (285) Auf der Grundlage dieser Bestimmung setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe voraus, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: (i) der Empfänger der Maßnahme ist ein Unternehmen; (ii) die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert; (iii) die Maßnahme verschafft den Begünstigten einen selektiven Vorteil; und (iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (286) Im Einleitungsbeschluss wurde in Erwägungsgrund 100 die vorläufige Auffassung der Kommission zum Ausdruck gebracht, dass die staatlichen Garantien, die die Staaten dem Konsortium für die Finanzierung der festen Querung gewährt haben, sowie die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibungen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.1.1.   Wirtschaftliche Tätigkeit und Begriff des Unternehmens (287) Die Kommission weist darauf hin, dass das Beihilferecht nur dann anwendbar ist, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein „Unternehmen“ handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (131) Wirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, „die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten“ (132). Eine Einheit, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist nur im Hinblick auf erstere als Unternehmen anzusehen (133). (288) Außerdem ist es für die Einstufung einer bestimmten Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit unerheblich, ob ein privater Kapitalgeber dieselbe Tätigkeit hätte ausüben können. (134) Sobald eine Einheit wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform oder der Art ihrer Finanzierung, stellt sie ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, und das Beihilferecht kann auf finanzielle Vorteile Anwendung finden, die dem Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden (135). (289) Die Unionsgerichte haben im Übrigen entschieden, dass Dienstleistungen, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden, als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werden können und dass das wesentliche Merkmal des Entgelts darin besteht, dass es eine Gegenleistung für die betreffende Dienstleistung darstellt (136). Daraus folgt, dass die Art der ausgeübten Tätigkeit ausschlaggebend dafür ist, ob eine Einheit ein Unternehmen im Sinne des Beihilferechts ist. (290) In seinem Urteil Aéroports de Paris (137) entschied das Gericht, dass der Betrieb eines Flughafens als Tätigkeit wirtschaftlicher Art anzusehen ist. Später wurde in den Urteilen Leipzig/Halle festgestellt, dass, wenn eine Flughafenstart- und -landebahn für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, auch der Bau einer solchen Start- und Landebahn als wirtschaftliche Tätigkeit zu werten ist und ihre Finanzierung daher in den Anwendungsbereich des Beihilferechts fallen kann. Während sich diese Rechtssachen speziell auf Flughäfen beziehen, gelten die von den Unionsgerichten entwickelten Grundsätze offenbar auch für den Bau anderer Infrastrukturen, die untrennbar mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (138) , (139), wie das Gericht im Urteil über die belgischen Häfen bestätigt hat (140). (291) Die Kommission wies bereits in den Erwägungsgründen 74 bis 76 des Einleitungsbeschlusses darauf hin, dass prima facie davon ausgegangen werden kann, dass das Konsortium eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und als Unternehmen betrachtet werden sollte. Die Staaten machen geltend, dass das Konsortium kein Unternehmen sei, da es keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe (Abschnitt 5.2.2). Nach Auffassung der Staaten sind der Bau und der Betrieb der festen Querung klassische Beispiele für „Handeln als öffentliche Hand“, die nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen und auch nicht fallen sollten. (292) In der Tat findet Artikel 107 Absatz 1 AEUV keine Anwendung, wenn Staaten als „öffentliche Hand“ (141) handeln oder öffentliche Stellen in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln (142). Eine Einheit kann dann als „als öffentliche Hand handelnd“ angesehen werden, wenn die betreffende Tätigkeit Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates ist oder sie ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden ist (143). (293) Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Gesamtbewertung erforderlich ist und dass die Tätigkeit des Konsortiums ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit den wesentlichen Aufgaben des Staates verbunden sein sollte, um das Kriterium des „Handelns als öffentliche Hand“ zu erfüllen. Nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten können unter den Begriff des „Handelns als öffentliche Hand“ fallen (144). (294) Nach ständiger Rechtsprechung (145) sollte die Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit auf Sachverhaltselementen beruhen, nämlich auf der Bereitstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Das Konsortium ist als Eigentümer und Betreiber der Infrastruktur der festen Querung auf dem Markt der entgeltlichen Erbringung von Verkehrsdienstleistungen für Bürger und Unternehmen tätig: das Konsortium erhebt von den Nutzern des Straßenabschnitts der festen Querung eine Gebühr (Maut) für die Kreuzung der Öresund-Straße; darüber hinaus zahlen die schwedische Verkehrsverwaltung und die dänische staatliche Eisenbahnverwaltung ein Entgelt für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur auf der festen Querung. Mit den Einnahmen des Konsortiums aus Straßen- und Schienenverkehr sollen die Gesamtkosten für Projektierung, Projektgestaltung, Bau, Instandhaltung und Betrieb der festen Querung sowie — durch die Ausschüttung von Dividenden an die Muttergesellschaften — die Kosten für den Bau der Straßen- und Schienenanbindungen ins Hinterland finanziert werden (Erwägungsgrund 70). (295) Es sei darauf hingewiesen, dass dem Konsortium keine besonderen hoheitlichen Befugnisse in Bezug auf den Bau und den Betrieb der festen Querung übertragen wurden, sondern die Infrastruktur als Wirtschaftsteilnehmer errichtet und betreibt. Der Bau und der kommerzielle Betrieb großer Infrastrukturvorhaben stellen an sich keine Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse dar; außerdem liegt dem Bau und dem Betrieb der festen Querung eine wirtschaftliche Logik zugrunde, zumal die Querung zu einem Großteil durch Nutzungsgebühren finanziert wird (146). Die Tätigkeiten des Konsortiums unterscheiden sich deutlich von dem, was in der Vergangenheit zu den Tätigkeiten der öffentlichen Hand gezählt wurde, wie Streitkräfte oder Polizei, Luftverkehrssicherheit und -kontrolle, Seeverkehrskontrolle und -sicherheit, Überwachung der Umweltverschmutzung, Organisation, Finanzierung und Vollzug von Haftstrafen, Entwicklung und Sanierung staatseigener Grundstücke durch Behörden und Erfassung von Daten zu öffentlichen Zwecken aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung der betroffenen Unternehmen zur Offenlegung entsprechender Daten (147). (296) Es gibt einen Markt für die Überquerung der Öresundstraße, insbesondere weil die Dienstleistung bereits von einem bestehenden Fährbetreiber, einem unter Marktbedingungen tätigen privatwirtschaftlichen Unternehmen, entgeltpflichtig erbracht wurde. Deshalb werden die vom Konsortium erbrachten Verkehrsdienstleistungen im Wettbewerb zu den von Fährbetreibern erbrachten Verkehrsdienstleistungen stehen. Die Kommission akzeptiert nicht das in Erwägungsgrund 239 zusammengefasste Argument der Staaten, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Konsortium mit den Fährdiensten im Wettbewerb stehe. Wie die Staaten einräumen, kann sich die Preispolitik des Konsortiums erheblich auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Unabhängig davon, ob das Konsortium in der Absicht konzipiert wurde, mit dem Fährdienst in Wettbewerb zu treten (148), bietet es eine Dienstleistung zur Querung der Öresundstraße an, was sich unmittelbar auf die Wettbewerbsstellung der bereits etablierten Marktteilnehmer auswirkt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Konsortium beim Betrieb der festen Querung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (297) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anzubieten, nicht allein deshalb den Charakter des „Handelns als öffentliche Hand“ erlangt, weil sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden hat, einer öffentlichen Einrichtung ein Monopol für das Angebot der betreffenden Waren oder Dienstleistungen einzuräumen (149). In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die Frage, ob ein Markt für bestimmte Dienstleistungen besteht, davon abhängen kann, wie diese Dienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisiert sind, und dass sich die Einstufung einer bestimmten Tätigkeit aufgrund politischer Entscheidungen oder wirtschaftlicher Entwicklungen im Laufe der Zeit ändern kann (150). Der bloße Umstand, dass eine öffentliche Gesellschaft in die Zuständigkeit eines Ministers fällt, schließt jedoch nicht aus, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (151). Darüber hinaus bedeutet der bloße Umstand, dass eine Einrichtung auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft gegründet wurde, nicht, dass die von dieser Einrichtung ausgeübte Tätigkeit ein „Handeln als öffentliche Hand“ ist; dies ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der von dieser Einrichtung ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen (152). Nach Auffassung der Kommission ist die entscheidende Frage, ob das Konsortium durch den Betrieb der festen Querung eine Ware oder Dienstleistung auf einem Markt anbietet. Die Kommission stellt fest, dass dies, wie oben dargelegt, eindeutig der Fall ist. (298) Die Kommission stellt ferner fest, dass, selbst wenn festgestellt werden könnte, dass das Konsortium bestimmte hoheitliche Befugnisse ausübt, dies allein nicht ausschließt, dass die anderen Tätigkeitsbereiche des Konsortiums eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einheit gleichzeitig eine wirtschaftliche Tätigkeit und hoheitliche Befugnisse ausüben (153). (299) Jedenfalls liegt auf der Hand, dass die staatlichen Behörden beschlossen haben, einen Marktmechanismus einzuführen, da die feste Querung stets als kommerziell genutzte, mautfinanzierte (154) Infrastruktur betrieben werden sollte. Dies widerspricht dem Argument, dass die Tätigkeit des Konsortiums in dem „Handeln als öffentliche Hand“ bestehe. (300) Daher kommt die Kommission zu der Auffassung, dass es sich bei dem Betrieb der festen Querung um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. (301) In Anbetracht der in Erwägungsgrund 290 genannten Rechtsprechung stellt der Bau einer Infrastruktur, die untrennbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist, ebenfalls eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Aus dem zwischenstaatlichen Abkommen (Erwägungsgrund 61) ergibt sich, dass der Bau der festen Querung nicht von ihrem künftigen Betrieb getrennt werden kann. Darüber hinaus wird in der Konsortialvereinbarung (Erwägungsgrund 66) der Bau und der Betrieb der festen Querung als ein Vorhaben betrachtet. Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass der Bau der festen Querung untrennbar mit ihrem Betrieb verbunden ist. Da auch der Betrieb der festen Querung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, so gilt dies auch für den Bau. (302) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass das Konsortium mit dem Bau und dem Betrieb der festen Querung wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Folglich ist das Konsortium in Bezug auf diese Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. 6.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zu Staaten (303) Was die Finanzierung der aus den Maßnahmen erwachsenden Vorteile durch staatliche Mittel anbelangt, so ist der Begriff der staatlichen Beihilfe weiter gefasst als der Begriff einer Subvention. Der Begriff der Beihilfe umfasst nämlich nicht nur positive Leistungen wie Subventionen und Kapitalzuführungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (155). (304) In Erwägungsgrund 79 des Einleitungsbeschlusses wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die von Dänemark und Schweden ohne Zahlung einer Gebühr gewährten staatlichen Garantien sowie die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung, die Dänemark dem Konsortium gewährt hat, staatliche Mittel beinhalten und den Staaten zuzurechnen sind. Dies wurde weder von den Staaten noch von einem der Beteiligten bestritten. (305) Auch wenn eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmte Unternehmen steuerlich begünstigen, nicht mit einer positiven Übertragung von Mitteln verbunden ist, versetzt sie die Begünstigten in eine bessere finanzielle Lage als die übrigen Steuerpflichtigen und stellt eine Übertragung staatlicher Mittel dar (156). (306) Darüber hinaus genügt es für die Einstufung von Garantien als Übertragung öffentlicher Mittel, wenn der öffentlichen Hand dadurch eine potenzielle zukünftige Belastung entsteht, dass Garantien zu nicht marktgerechten Bedingungen gewährt werden (157). Gleiches gilt beispielsweise auch in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat Garantien gewährt, ohne dafür vom Garantieempfänger die Zahlung einer marktgerechten Prämie zu verlangen. (307) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Vereinbarung des staatlichen Garantiemodells, nach der die Staaten verpflichtet sind, die Finanzinstrumente zur Finanzierung der festen Querung ohne Zahlung einer Gebühr zu garantieren, staatliche Mittel Dänemarks und Schwedens umfasst und dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung dänische staatliche Mittel umfassen. Da das staatliche Garantiemodell von Dänemark und Schweden eingeführt wurde, ist es den Staaten zuzurechnen. Ebenso ergeben sich die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung aus dem Baugesetz, bei dem es sich um einen von Dänemark angenommenen Rechtsakt handelt; sie sind daher Dänemark zuzurechnen. 6.1.3.   Selektiver wirtschaftlicher Vorteil (308) Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, zu prüfen, ob das begünstigte Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliche Intervention, nicht erhalten hätte (158). Nur die Auswirkungen der Maßnahme auf das Unternehmen sind relevant; nicht die Ursache oder das Ziel der staatlichen Maßnahme (159). Um dies zu bewerten, sollte die finanzielle Situation des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Situation in dem Fall verglichen werden, in der es sich ohne die Maßnahme befunden hätte. (309) Um darüber hinaus in den Geltungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine staatliche Maßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Demnach fallen nicht alle Maßnahmen, die Wirtschaftsbeteiligte begünstigen, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, sondern nur solche, die selektiv bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewähren. (310) Die Kommission stellt ferner fest, dass eine einzige Beihilfemaßnahme aus kombinierten Elementen bestehen kann, wenn sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Umstände des Unternehmens zum Zeitpunkt der Intervention so eng miteinander verbunden sind, dass sie nicht voneinander getrennt werden können. In diesem Zusammenhang kann eine Kombination von Elementen als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn der Staat so handelt, dass ein oder mehrere bereits auf dem Markt befindliche Wirtschaftsteilnehmer geschützt werden (160). 6.1.3.1.   Das staatliche Garantiemodell (311) Eine staatliche Garantie, die zu Vorzugsbedingungen gewährt wird, kann dem Kreditnehmer einen Vorteil verschaffen, indem es ihm ermöglicht wird, Darlehen zu einem Zinssatz aufzunehmen, der ohne die Garantie auf dem Markt nicht erhältlich gewesen wäre (161). Nach Artikel 12 des zwischenstaatlichen Abkommens verpflichteten sich die Staaten, alle Darlehen und sonstigen Finanzinstrumente, die das Konsortium im Zusammenhang mit der Finanzierung der festen Querung aufgenommen hat, gesamtschuldnerisch zu übernehmen. Das Konsortium ist nicht verpflichtet, eine jährliche Garantieprämie für die ausstehenden Schulden zu zahlen, die durch das staatliche Garantiemodell gedeckt sind, wie im Zusatzprotokoll zum zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehen (Erwägungsgrund 85). In der Konsortialvereinbarung wird auf die gesamtschuldnerische staatliche Garantieverpflichtung für die Darlehensaufnahme des Konsortiums hingewiesen (Erwägungsgrund 90). Die Staaten haben keine Beweise dafür vorgelegt, dass eine fehlende Garantieprämie den Marktbedingungen entspricht; sie machen nicht einmal geltend, dass dies der Fall wäre. Da der Vorteil einer Garantie darin besteht, dass das mit der Garantie verbundene Risiko vom Garanten getragen wird, erhält dieser normalerweise eine angemessene Prämie für diese Risikoübernahme. Mit den Garantien für die Finanzierung der festen Querung ist eindeutig ein Risiko verbunden, sodass solche Garantien ohne die Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie auf dem Markt nicht verfügbar wären. Im Øresund-Urteil (162) hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung einer Garantie zu Bedingungen, die nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen, grundsätzlich geeignet ist, dem Begünstigten einen Vorteil zu verschaffen. Im vorliege

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.