Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

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Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tium zu dem Zeitpunkt, zu dem es einen Rechtsanspruch auf staatlich garantierte Finanzierung erlangte, d. h. ab dem Tag seiner Gründung, endgültig und unwiderruflich gewährt worden seien. (249) Die Staaten legten weitere Einzelheiten zur Umsetzung der gesamtschuldnerischen Garantieverpflichtung Schwedens im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers vor, dass die schwedischen Garantien von Sekundärgarantien in persönliche Garantien umgewandelt worden seien (Erwägungsgrund 175). Die Staaten brachten vor, dass sich die ursprüngliche gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung nie geändert habe. Die Verpflichtung zur staatlichen Garantie gegenüber dem Konsortium sei durch den Beschluss des schwedischen Parlaments im Anschluss an das zwischenstaatliche Abkommen eingeführt worden. Die Entscheidung des schwedischen Parlaments sei später durch den Beschluss der schwedischen Regierung vom 1. April 1993 (K91/1443/3, K93/202/3) und den Beschluss der schwedischen Regierung vom 23. Juni 1994 (K91/1443/3, K94/1680/3) umgesetzt worden, mit dem die schwedische nationale Schuldenbehörde mit der Ausstellung von Garantien beauftragt worden sei. In keinem dieser Beschlüsse sei im Einzelnen geregelt worden, wie die Bedingungen der einzelnen Garantievereinbarungen zu bestimmen seien. Dies sollte vielmehr von der schwedischen nationalen Schuldenbehörde beschlossen und umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang habe es weder einen späteren Beschluss des schwedischen Parlaments noch einen Beschluss der schwedischen Regierung gegeben, mit dem die mit dem Beschluss des schwedischen Parlaments eingeführte Verpflichtung zur staatlichen Garantie geändert worden wäre. Die einzelnen Garantieurkunden dienten der Erfüllung des dem Konsortium bereits eingeräumten Rechts. Die Garantieurkunden seien in der Tat als persönliche Garantien auszulegen. Dies stelle jedoch keine Änderung der schwedischen Garantieverpflichtung gegenüber dem Konsortium dar und gehe nicht über die Rechte hinaus, die dem Konsortium im zwischenstaatlichen Abkommen oder im Beschluss des schwedischen Parlaments eingeräumt worden seien. Darüber hinaus weisen die Staaten darauf hin, dass die schwedische nationale Schuldenbehörde weder die rechtliche Befugnis noch das Mandat hat, die ursprüngliche gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung ohne neuen Regierungsbeschluss zu ändern oder zu erweitern oder eine neue Garantie zu stellen. Die unterschiedlichen Formulierungen in den neu ausgestellten Garantieurkunden für die einzelnen Darlehen seien als unterschiedliche Umsetzung der ursprünglichen gesamtschuldnerischen Garantieverpflichtung und nicht als neue Einzelgarantien zu verstehen. (250) In Bezug auf die Umsetzung der gesamtschuldnerischen Haftung Dänemarks erklärten die Staaten, dass sich die im Baugesetz vorgesehene staatliche Garantieverpflichtung seit seinem Inkrafttreten nicht geändert habe. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme seien in diesen Rechtsregelungen nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass diese Garantieverpflichtung standardmäßig als „simpel kaution“ anzusehen sei. Im dänischen Bürgschaftsrecht werde zwischen „simpel kaution“ und „selvskyldnerkaution“ unterschieden. Eine „simpel kaution“ bedeute, dass die Partei, die die Sicherheit in Anspruch nimmt, dem Bürgen nachweisen müsse, dass der Schuldner seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne. Normalerweise müsse dazu entweder i) im Rahmen einer Vollstreckung (d. h. des Versuchs der Partei, eine Forderung gegen das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken) festgestellt werden, dass der Schuldner seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne; oder ii) es müsse gegen diesen ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Im Falle einer „selvskyldnerkaution“ könne die Partei, die die Bürgschaft in Anspruch nehme, den Bürgen zur Zahlung auffordern, wenn der besicherte Schuldner die Zahlung nicht fristgerecht geleistet habe. Nach der dänischen Rechtsprechung zu Bürgschaften wird eine Bürgschaft normalerweise als „simpel kaution“ ausgelegt, es sei denn, es gibt eindeutige Gründe für die Auslegung als „selvskyldnerkaution“. Sofern also eine Bürgschaft nicht eindeutig als „selvskyldnerkaution“ bezeichnet sei, müsse die Partei, die sie in Anspruch nehme, dem Bürgen nachweisen, dass der Schuldner seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne. (251) In der Praxis würden die Bedingungen für die Inanspruchnahme in den Garantievereinbarungen, die im Rahmen der verschiedenen Finanztransaktionen geschlossen würden, näher ausgeführt. Aus dem Wortlaut dieser Garantievereinbarungen ergebe sich, dass sie nicht an Bedingungen geknüpft seien, sodass die Investoren nicht verpflichtet sind, eine Forderung gegen das Konsortium geltend zu machen, sondern sich bei Ausfall direkt an die Garanten wenden könnten. Die Gläubiger seien nicht verpflichtet, Insolvenzschritte einzuleiten. Andererseits gebe es eine spezifische Bestimmung im EMTN-Programm, in den EIB-Darlehen und in den ISDA-Rahmenverträgen, die eine potenzielle Insolvenzsituation regeln. Nach dieser Bestimmung verpflichteten sich alle Gläubiger, Insolvenzvorbereitungen oder -verfahren nicht zu beschleunigen und die Beantragung von Konkursen, Sanierungen, Verwaltungen, Auflösungen usw. nicht einzuleiten oder sich daran zu beteiligen, solange die Garantien die Verpflichtungen des Konsortiums abdeckten. (252) Die Staaten verwiesen auch auf den abschließenden Beschluss Fehmarnbelt und wiesen insbesondere darauf hin, dass die Kommission im Erwägungsgrund 253 dieses Beschlusses betont habe, dass der Rechtsakt über den Bau und den Betrieb der festen Fehmarnbeltquerung eine klare Verpflichtung des Staates enthalte, die Baukosten durch staatliche Darlehen und/oder staatliche Garantien zu finanzieren, wonach der Finanzminister nur befugt sei, über die Mischung zwischen staatlichen Darlehen und staatlichen Garantien zu entscheiden. Sie verwiesen ferner auf Erwägungsgrund 256 des abschließenden Beschlusses Fehmarnbelt, wonach der Finanzminister nur über einen begrenzten Ermessensspielraum bei der Umsetzung staatlicher Darlehen und staatlicher Garantien verfüge. Im Fall Øresund seien die dänische Nationalbank und die schwedische nationale Schuldenbehörde für die praktische Verwaltung der Garantien im Zusammenhang mit spezifischen Darlehen und Finanzierungsvereinbarungen zuständig, ohne dass sie befugt seien, dem Konsortium die zur Finanzierung des Vorhabens erforderlichen Garantien zu verweigern. So sei der Ermessensspielraum der Staaten im Fall Øresund noch geringer als im Fall Fehmarnbelt. (253) Darüber hinaus weisen die Staaten darauf hin, dass die Kommission betont habe, dass die Femern A/S — die Zweckgesellschaft, die für den Bau und den Betrieb der festen Fehmarnbeltquerung verantwortlich ist — gewährten Beihilfen ausschließlich mit der Finanzierung der Planung und des Baus dieser festen Querung unter Ausschluss anderer Vorhaben und Tätigkeiten zusammenhingen. Dies gelte auch für den Fall Øresund. Das Konsortium sei eine „Zweckgesellschaft“, die keine anderen Tätigkeiten als die mit der festen Querung verbundenen Tätigkeiten ausüben dürfe. Eine Gesamtbewertung des Umfangs der Garantien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Konsortium keine anderen Tätigkeiten ausüben könne, könnte ihrer Ansicht nach nur zu der Schlussfolgerung führen, dass die Garantien an ein bestimmtes Projekt gebunden seien. (254) Die Staaten kommen zu dem Schluss, dass das Konsortium aus denselben Gründen wie im Fall Fehmarnbelt eindeutig nicht jedes Mal eine neue Beihilfe erhalte, wenn eine neue, garantierte Transaktion abgeschlossen werde. Der abschließende Beschluss Fehmarnbelt bestätige daher die Auffassung der Staaten, dass die staatlichen Garantien als zwei Ad-hoc-Einzelbeihilfen einzustufen seien, die bei der Gründung des Konsortiums im Jahr 1992 gewährt worden seien. (255) Der wirtschaftliche Beweggrund des staatlichen Garantiemodells bestehe darin, die Gesamtfinanzierungskosten des Vorhabens zu minimieren. Dieses Ziel würde in Frage gestellt, wenn jeder Staat über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erteilung einer spezifischen Garantievereinbarung gegenüber dem Konsortium verfügte. Das Modell würde als Finanzierungsmechanismus nicht funktionieren, wenn das Konsortium jedes Mal eine staatliche Bürgschaft bei den Staaten „beantragen“ müsste, wenn das Konsortium ein neues Darlehen aufnehmen wolle. Außerdem wäre es marktwirtschaftlich unsinnig, einerseits davon auszugehen, dass das Konsortium die Merkmale eines „Unternehmens“ aufweise, das im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern stehe, und andererseits anzunehmen, dass dieses Unternehmen die Finanzierung der festen Querung übernommen hätte, ohne zuvor einen eindeutigen Rechtsanspruch auf die Finanzierung der Baukosten mit staatlichen Garantien von Beginn an erworben zu haben. Die Tatsache, dass die Gewährung 1992 erfolgt sei, werde auch durch die wirtschaftliche Realität, insbesondere durch die Finanzmärkte, bestätigt. In der Zusammenfassung der Kreditanalyse des Konsortiums von Standard & Poor vom 18. November 2016 heißt es, dass „[d]ie Garantien ihrem Wortlaut nach unwiderruflich und bedingungslos alle Schulden- und Zinszahlungen von Øresundsbron abdecken“. Aus diesem Grund verknüpfe Standard & Poor das Rating der Schulden des Konsortiums mit dem langfristigen Rating für Schweden und Dänemark, d. h. AAA. (256) Schließlich argumentieren die Staaten, dass die allgemeinen Grundsätze des Beihilferechts und der Rechtsprechung der Union den Schluss zuließen, dass die aus dem staatlichen Garantiemodell abgeleitete Beihilfe zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums gewährt worden sei. Die Zusagen, die Darlehen des Konsortiums für die feste Querung zu garantieren, seien zum Zeitpunkt der Gründung des Konsortiums fest, genau und nicht an Bedingungen geknüpft gewesen. Die aus dem staatlichen Garantiemodellabgeleitete Beihilfe sei somit 1992 gewährt worden, als das Konsortium einen bedingungslosen und unwiderruflichen Rechtsanspruch erhalten habe, das staatliche Garantiemodell zur Finanzierung seiner Verpflichtungen in Bezug auf das spezifische Vorhaben zu nutzen, selbst wenn diese künftigen Finanzierungsvereinbarungen noch nicht geschlossen worden seien (d. h. auch wenn die Garantien noch nicht „ausbezahlt“ worden seien). 5.4.   Einstufung des staatlichen Garantiemodells als neue Beihilfe oder bestehende Beihilfe (257) Die Mitgliedstaaten verweisen auf Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589, wonach die Frist von zehn Jahren (für die Rückforderung) an dem Tag beginne, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger als Einzelbeihilfe gewährt worden sei. (258) Die zehnjährige Frist sei am 13. Februar 2002 abgelaufen, also zehn Jahre nach der Gründung des Konsortiums am 13. Februar 1992. Alle Beihilfen im Zusammenhang mit dem staatlichen Garantiemodell seien daher bestehende Beihilfen und können nicht zurückgefordert werden. (259) Darüber hinaus machen die schwedischen Behörden geltend, dass etwaige Beihilfen vor seinem Beitritt zur Union und vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens (128) am 1. Januar 1994 endgültig gewährt worden seien. Dementsprechend stelle die von Schweden gewährte gesamtschuldnerische staatliche Garantie eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2015/1589 und Artikel 144 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens dar. (260) Die grundlegenden Unterscheidungen zwischen „neuen Beihilfen“ und „bestehenden Beihilfen“ sowie zwischen „Beihilferegelungen“ und „Ad-hoc-Beihilfen“ zielten darauf ab, zwei grundlegende Erwägungen miteinander in Einklang zu bringen: i) wirksame Durchsetzung der Beihilferechte; und ii) Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten, den Beihilfeempfänger und seine Vertragspartner, die ihre Situation unter Berufung auf die Beihilfe angepasst hätten. (261) Unter diesem Gesichtspunkt fügen die Staaten hinzu, dass es eine grundlegende rechtliche und wirtschaftliche Annahme für die Einleitung des Vorhabens und für die Übernahme der mit dem Bau der festen Querung verbundenen Ausgaben gewesen sei, dass dem Konsortium die staatlichen Garantien beider Teilnehmerstaaten gewährt worden seien und dass diese staatlichen Garantien bis zur vollständigen Rückzahlung der Schulden des Konsortiums gültig blieben. (262) Die Staaten weisen ferner darauf hin, dass alle Beteiligten oder potenziellen Wettbewerber ab der Gründung des Konsortiums und innerhalb der jeweiligen Fristen nach Unionsrecht bei der Kommission Beschwerde hätten einlegen oder sich unmittelbar nach nationalem Recht vor innerstaatlichen Gerichten auf Artikel 108 Absatz 3 AEUV berufen können. Nach Ablauf dieser Fristen sei die Kommission nicht befugt, die Rückforderung anzuordnen oder geeignete Maßnahmen für die Zukunft zu verhängen. Es würde zu einer inakzeptablen Rechtsunsicherheit für das Konsortium und die Staaten führen, wenn die Kommission mehrere Jahrzehnte nach Beginn des Vorhabens und der Entstehung der Schulden über eine solche Zuständigkeit verfügen würde. (263) Die Staaten fügen hinzu, dass die Praxis der laufenden Refinanzierung von Darlehen die Gesamtkosten für die Kreditaufnahme minimiert habe und dass staatlich verbürgte Darlehen, die folglich laufend aufgenommen würden, nicht dazu führen sollten, dass das Konsortium anders behandelt werde, als wenn es sich 1992 stattdessen für die Aufnahme von Schulden in Form von langfristigen staatlich garantierten Darlehen entschieden hätte, die nicht refinanziert werden müssten. (264) Auf der Grundlage der vorstehenden Argumente vertreten die Staaten die Auffassung, dass dem Konsortium am 13. Februar 1992 endgültig und unwiderruflich Beihilfen aus dem staatlichen Garantiemodell gewährt worden seien. (265) In Anbetracht der Auffassung der Staaten, dass es sich bei der Beihilfe aus dem staatlichen Garantiemodell um eine bestehende Beihilfe handele, die daher nicht zurückgefordert werden könne, haben sich die Staaten jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Konsortium neue Schulden zu Marktbedingungen finanziere und bestehende Schulden zu Marktbedingungen refinanziere. Daher werde die bestehende Beihilfe für das Konsortium, die sich aus dem staatlichen Garantiemodell ergebe, auslaufen, sobald die ausstehenden Schuldtitel des Konsortiums ausliefen. Die Staaten übermittelten der Kommission einen Überblick über den Übergang der verbleibenden Schulden zu Marktbedingungen und das erwartete Tilgungsprofil. Diese Schulden würden zu marktüblichen Bedingungen refinanziert, sobald sie fällig würden und der Refinanzierungsbedarf entstehe. Daher werde die künftige Finanzierung zu Marktbedingungen schrittweise umgesetzt, sobald der künftige Refinanzierungsbedarf entstehe. Die Staaten bestätigten in diesem Zusammenhang, dass das Konsortium seit dem Øresund-Urteil keine neue staatlich garantierte Finanzierung oder Refinanzierung erhalten habe (Erwägungsgrund 116). In der Praxis habe die schrittweise Abschaffung daher bereits begonnen. 5.5.   Stellungnahmen zu den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung (266) Was die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung betrifft, so argumentiert Dänemark, dass die Maßnahmen, falls sie als unter die Beihilferechte fallend angesehen werden müssten, in erster Linie als „bestehende Beihilfen“ zu betrachten wären. (267) Dänemark argumentiert (auch unter Verweis auf Argumente, die im Zusammenhang mit der SA.38371 (2014/CP) vorgebracht wurden), dass in dem Baugesetz von Anfang an und angesichts der besonderen Umstände, unter denen die Kosten für den Bau der Infrastruktur einen offensichtlichen Bedarf an einer langfristigen Planung der Finanzierung von A/S Øresund mit sich brachten, festgelegt worden sei, dass A/S Øresund günstigeren Regeln für den Verlustvortrag unterliegen würde als nach dem allgemeinen dänischen Steuerveranlagungsgesetz (Abschnitt 15). So habe der Gesetzgeber in den vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Grund für die Gewährung einer verlängerten Frist für den Verlustvortrag im Jahr 1991 darin bestanden habe, dass A/S Øresund aufgrund erheblicher Ausgaben in Verbindung mit fehlenden Gewinnen während der Bauphase nicht in den Genuss der allgemein geltenden Regeln für den Verlustvortrag (mit einer Begrenzung auf fünf Jahre) kommen könne. Dänemark weist darauf hin, dass die Verluste, die vor der Inbetriebnahme der festen Querung entstanden seien, im Wesentlichen auf Zinsen für die Darlehen zurückzuführen seien, die für den Bau der festen Querung erforderlich gewesen seien. Finanzierungskosten (Zinsen) seien nicht Teil der Anschaffungskosten, die in der Bilanz des Konsortiums als Vermögenswert ausgewiesen werden könnten, auf deren Grundlage Abschreibungen vorgenommen werden könnten. Zinskosten seien jedoch nach der allgemeinen Regel über den Abzug von Zinsen im allgemeinen dänischen Gesetz über die Besteuerung von Einkünften und Vermögen (129) als Aufwand abzugsfähig und damit in der Anfangsphase des Vorhabens entstandene Verluste. (268) In Bezug auf die dänische Abschreibungsregelung macht Dänemark geltend, dass A/S Øresund gemäß Abschnitt 12 des Baugesetzes unter eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Abschreibung der anfänglichen Anschaffungskosten des Vorhabens falle. Dänemark merkte an, dass die normalen Abschreibungsregeln (d. h. die allgemein anwendbaren Vorschriften) im dänischen Steuerabschreibungsgesetz enthalten seien. Dänemark verwies in diesem Zusammenhang auf die vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz, in denen es heißt, dass diese Bestimmungen ähnlichen Bestimmungen entsprechen, die für „Gebäude und sonstige Anlagen“ nach dem damals geltenden dänischen Steuerabschreibungsgesetz, d. h. Abschnitt 22 des konsolidierten Gesetzes Nr. 597 vom 16. August 1991, gelten würden. Dänemark erläuterte, die dänische Sonderregelung für die Abschreibung sei als praktische Vorschrift zu betrachten, die eine einheitliche Regelung für alle Wirtschaftsgüter ermögliche, was ursprünglich eher nachteilig für das Konsortium gewesen sei, da der ungünstigste Abschreibungssatz auf alle Wirtschaftsgüter angewandt worden sei (andere Gegenstände wie Maschinen könnten in der Regel schneller als mit 6 %/2 % abgeschrieben werden, aber für A/S Øresund gelte die 6 %/2%-Regelung als Höchstgrenze). (269) Nach Auffassung der dänischen Behörden könnten die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag nicht als Vorteile angesehen werden, die getrennt vom staatlichen Garantiemodell zu prüfen seien. Die für A/S Øresund geltenden Regelungen verfolgten dasselbe Ziel wie das staatliche Garantiemodell, nämlich die Finanzierung der festen Querung zu den geringsten Kosten zu gewährleisten. Außerdem seien die in diesen Steuervorteilen enthaltenen Beträge untrennbar mit dem staatlichen Garantiemodell verbunden, und der kombinierte Nettoeffekt neutralisiere jeden Steuervorteil, den A/S Øresund möglicherweise erhalten habe. Insbesondere werde der Gesamtbetrag der nach dem staatlichen Garantiemodell gewährten Beihilfe (Bruttosubventionsäquivalent) so weit verringert, dass die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag eine geringere Steuerschuld und damit eine geringere Schuldenlast für das Konsortium mit sich brächten. Umgekehrt hätte das Konsortium, wenn A/S Øresund nicht den Sonderregelungen unterlegen hätte, eine höhere Schuldenlast gehabt, sodass ein höherer Beihilfebetrag über das staatliche Garantiemodell gewährt worden wäre. Mit anderen Worten, die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag, die für A/S Øresund galten, zielten im Wesentlichen darauf ab, die finanzielle Solidität des Vorhabens zu verbessern und damit das mit der Gewährung von Darlehen an das Konsortium verbundene Risiko zu verringern. (270) Sollte eine der dänischen Sonderregelungen zum Verlustvortrag den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, sei der relevante Zeitraum für die Prüfung möglicher Vorteile aufgrund der Verlustvortragsregelungen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015, d. h. auf drei Jahre, begrenzt. Für den Zeitraum ab dem Steuerjahr 2002 bis einschließlich 2012 habe kein Vorteil bestanden, da alle der dänischen Körperschaftsteuer unterliegenden juristischen Personen ihre Verluste in künftigen Steuerjahren ohne Einschränkung vortragen konnten. Die Sonderregelung für den Verlustvortrag, wie sie vor diesem Zeitraum gegolten habe, sollte als bestehende Beihilfe angesehen werden, die mit Inkrafttreten des Baugesetzes gewährt worden sei. Dänemark weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich der 1991-2001 LCF erheblich von der Situation unterscheide, die im Urteil France Télécom bestanden habe. Im Baugesetz wurde von Anfang an und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände von A/S Øresund festgelegt, dass A/S Øresund im Hinblick auf die langfristige Planung der Finanzierung einer Infrastrukturinvestition günstigere Regeln für den Verlustvortrag unterliegen würde. Der potenzielle Vorteil sei spätestens zu dem Zeitpunkt als gewährt anzusehen, zu dem die Verluste eingetreten seien, und der Umstand, dass die Verluste zu einem späteren Zeitpunkt genutzt würden, sei für die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung des Vorteils und damit für die Beurteilung, ob es sich bei der Beihilfe nun um eine bestehende Beihilfe handele, unerheblich. Dieser Vorteil sei daher nicht von einer jährlichen Regelung des Steuerbeitrags wie bei France Télécom bestimmt und abhängig gewesen und könne nur durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden. (271) Dänemark legte ferner weitere Einzelheiten zu den jährlichen Steuererklärungen von A/S Øresund vor, insbesondere zu den seit 1992 vorgetragenen und genutzten Verlusten und zu den jährlich abgeschriebenen Beträgen. Dänemark bestätigte, dass Verluste verwendet worden seien, die mehr als fünf Jahre zuvor entstanden seien (und daher nach den normalen Regeln ausgelaufen wären). Darüber hinaus seien für den Zeitraum 2013-2015 100 % der Gewinne mit Verlustvorträgen verrechnet worden, die nach den normalen Steuerregelungen aufgrund der geltenden Obergrenze nicht möglich gewesen wären. Dänemark bestätigte ferner, dass die erste Abschreibung in Bezug auf die Vermögenswerte der festen Querung für das Steuerjahr 2004 zu einem Satz von 6 % erfolgt sei; damals habe der Abschreibungssatz nach den normalen Steuerregelungen 5 % betragen. A/S Öresund habe auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Zeit ab dem Steuerjahr 2008, als der Abschreibungssatz nach den normalen Besteuerungsregelungen 4 % betragen habe, um 6 % abzuschreiben. Darüber hinaus bestätigte Dänemark, dass der gesamte kumulierte Abschreibungsbetrag bis einschließlich zum Steuerjahr 2015, nach dem die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung aufgehoben worden seien, unter 60 % gelegen habe. 5.6.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt (272) Die Staaten hielten es angesichts ihres Standpunkts in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und die Einstufung als bestehende Beihilfe, wie in den Abschnitten 5.2 bis 5.5 beschrieben, nicht für angemessen oder erforderlich, zu den im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit etwaiger Beihilfen für das Konsortium mit dem Binnenmarkt Stellung zu nehmen. 5.7.   Berechtigtes Vertrauen (273) Das Gericht habe sich im Øresund-Urteil nicht zum Vertrauensschutz für die Zeit nach dem Aéroports de Paris-Urteil geäußert. Damit stimmen sie nicht mit den Beteiligten überein, die alle argumentierten, dass das Urteil des Gerichts so auszulegen sei, dass der Vertrauensschutz für das Konsortium und die Staaten nach dem 12. Dezember 2000 ausgeschlossen sei. (274) Die Staaten ersuchen darum, dass die Kommission die besonderen Umstände des Vorhabens berücksichtige, wenn sie bei der Prüfung der staatlichen Beihil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.