Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2467 der Kommission vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2467. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s zum Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris ein berechtigtes Vertrauen ein, sind jedoch der Ansicht, dass die Zusicherungen, die die Kommission in den Schreiben von 1995 gegeben habe, nach diesem Urteil nicht mehr mit den geltenden Vorschriften vereinbar gewesen seien. Scandlines u. a. machen geltend, dass der Anspruch, sich auf berechtigtes Vertrauen zu berufen, in jedem Fall nach Ablauf eines Übergangszeitraums von drei Jahren erlösche, der es dem Begünstigten ermögliche, sein Verhalten an die neuen rechtlichen Umstände anzupassen (121). (217) Außerdem könne laut dem Beschwerdeführer nach dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris kein Zweifel daran bestehen, dass ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte vorhersehen können, dass die Kommission möglicherweise einen Beschluss erlassen könne, mit dem festgestellt werde, dass die betreffenden Beihilfemaßnahmen den Beihilferegelungen unterlägen. Der Beschwerdeführer und Scandlines u. a. sind der Ansicht, dass die Staaten und das Konsortium ihr Verhalten im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris hätten anpassen müssen und dass der Zeitraum zwischen dem Urteil Aéroports de Paris und der angeblichen Unterbrechung der Frist als ausreichend Zeit anzusehen sei, um sich anzupassen und die betreffenden Beihilfemaßnahmen bei der Kommission anzumelden. (218) Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn die Kommission der Auffassung sein sollte, dass die Staaten 1992 zwei staatliche Garantien gewährt hätten, die Ad-hoc-Einzelbeihilfen darstellten, sei klar, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den Zeitraum nach dem 13. Mai 2003 nicht geltend gemacht werden könne. Wäre dies nicht der Fall, könnten sich die Staaten auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um dem Konsortium weiterhin staatliche Garantien zu gewähren, ohne dass eine Prämie gezahlt werde und ohne Beschränkung der zu garantierenden Beträge oder des Zeitraums, für den sie gewährt werden könnten, und so lange, wie sie dies für erforderlich hielten. 4.6.   Rückforderung der Beihilfe (219) Scandlines u. a. sind der Ansicht, dass die in den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung enthaltenen Beihilfen und die seit 2003 gewährten staatlichen Garantien zurückgefordert werden sollten. Dies beträfe insbesondere die staatlichen Garantien für alle Darlehen, die zur Refinanzierung der ursprünglichen Schulden aufgenommen worden seien, sowie die Beihilfe für alle anderen durch Darlehen gedeckten Betriebskosten. Trelleborg Port betont, dass die tatsächlichen staatlichen Garantien widerrufen werden müssten und dass das Konsortium die Differenz zwischen der marktüblichen Prämie und der gezahlten Prämie zurückzahlen müsse. Stena Line machte geltend, dass folgenden Beträge zurückzufordern seien i) alle nach 2004 gewährten Beihilfen (da das Konsortium zumindest ab 2004 in der Lage gewesen wäre, Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen); ii) Betriebsbeihilfen, die zwischen 2003 und 2004 gewährt worden seien; und iii) für 2003-2004 die Differenz zwischen den Preisen für die feste Querung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und den unter den Kosten liegenden Preisen sowie von staatlichen Garantien und staatlichen Darlehen (122) zur Deckung etwaiger Betriebskosten. (220) Selbst wenn die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführten Maßnahmen nachträglich reguliert würden und dass ab dem Zeitpunkt der Gewährung jeder neuen Beihilfe Zinsen zu erheben seien. (221) FSS, Trelleborg Port und Grimaldi machen geltend, dass die staatlichen Garantien und die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet worden seien und daher eine rechtswidrige Beihilfe darstellten. Dazu gehörten die staatlichen Garantien und die Beihilfen, die in den dänischen Sonderreglungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung enthalten seien, die nach Erlass des Beschlusses von 2014, der später für nichtig erklärt wurde, gewährt worden seien. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Dänemark und Schweden keine staatlichen Garantien und Beihilfen mehr gewährten, die sich aus den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung ergäben, sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem Dänemark und Schweden angewiesen würden, keine neuen Garantien mehr zu gewähren, und Dänemark aufgefordert werde, Beihilfen im Zusammenhang mit den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung nicht mehr zu gewähren und bestehende staatliche Garantien und Vorteile im Zusammenhang mit den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung auszusetzen, bis die Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt entschieden habe. (222) Die unverhältnismäßige staatliche Beihilfe für das Konsortium habe dauerhafte Folgen gehabt, die durch zukunftsorientierte Maßnahmen korrigiert werden müssten. Die bloße Beendigung der staatlichen Beihilfe durch Rückruf und Beendigung der staatlichen Garantien reichten nicht aus, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die feste Querung und die Fähren zu schaffen. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Randnummer 96 des Øresund-Urteils, in der das Gericht darauf hingewiesen habe, dass die Kommission der Auffassung sei, dass die Liquidation des Konsortiums im Hinblick auf das zwischenstaatliche Abkommen rechtlich unmöglich sei. Da in der Garantiemitteilung von 2008 die Auffassung vertreten wird, dass günstigere Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform eine Befreiung von den allgemeinen Insolvenzregelungen oder anderen Insolvenzverfahren vorsieht, eine staatliche Beihilfe darstellen können, würde das Konsortium auch dann weiterhin einen erheblichen Vorteil genießen, wenn die Staaten bestimmte staatliche Garantievereinbarungen nicht mehr abschließen würden. (223) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass solche zukunftsorientierten Maßnahmen die normalen Kosten, die normalen Ziele und die normalen wirtschaftlichen Risiken des Betreibers der festen Querung wiederherstellen müssten. Konkret werden drei mögliche Lösungen für die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen für den Verkehr über den Öresund vorgebracht, nämlich die Privatisierung der festen Querung, die Gründung der festen Querung als öffentliches Unternehmen mit Aktien in Streubesitz, die an den Börsen von Kopenhagen und/oder Stockholm notiert sind, oder die Erteilung einer Konzession an einen unabhängigen Marktteilnehmer zu kommerziellen Bedingungen. 5.   VON DEN STAATEN EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (224) In diesem Abschnitt werden die Stellungnahmen der Staaten zum Einleitungsbeschluss beschrieben. Diese Stellungnahmen enthalten die Anmerkungen der Staaten zu den Stellungnahmen der Beteiligten, die den Behörden der Staaten in nicht vertraulicher Form übermittelt wurden. Dieser Abschnitt enthält auch weitere Informationen, die die Staaten als Antwort auf spezifische Fragen der Kommission übermittelt haben. 5.1.   Sachliche Klarstellungen zum Einleitungsbeschluss (225) Die Staaten übermittelten sachliche Klarstellungen zum beschreibenden Teil des Einleitungsbeschlusses. (226) Insbesondere stellen die Staaten klar, dass es weder nach schwedischem noch nach dänischem Recht eine Rechtsgrundlage für die Gewährung staatlicher Darlehen an das Konsortium gebe. Dies ist eine Klarstellung zu Erwägungsgrund 31 des Einleitungsbeschlusses, in dem festgestellt wird, dass das Konsortium staatliche Darlehen von der dänischen Nationalbank gegen eine jährliche Gebühr von 0,15 % der ausstehenden Darlehensbeträge zuzüglich eines vom Finanzminister festgesetzten jährlichen Zinssatzes erhalten kann. Die Staaten geben an, dass dies auf einer Verwechslung zwischen der Finanzierung des Konsortiums und der Finanzierung von A/S Øresund, der dänischen Muttergesellschaft des Konsortiums, beruhen könne. Nach Abschnitt 7 Absatz 1 des Baugesetzes (jetzt Abschnitt 10 Absatz 4 des Sund & Bælt-Gesetzes) sei der dänische Finanzminister befugt, den Finanzierungsbedarf von A/S Øresund durch staatliche Darlehen zu decken. (227) Die Staaten betonen, dass das zwischenstaatliche Abkommen, die schwedischen und dänischen Durchführungsregelungen und die Konsortialvereinbarung unmittelbar zur Folge hätten, dass die Staaten ab dem Tag der Gründung des Konsortiums verpflichtet gewesen seien, alle Darlehen und anderen Finanzinstrumente zu garantieren, die das Konsortium zur Finanzierung der festen Querung aufgenommen habe. Während die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank für die praktische Verwaltung der Garantien zuständig seien, seien sie in Bezug auf spezifische Darlehen und Finanzierungsvereinbarungen nicht befugt, dem Konsortium die zur Finanzierung des Vorhabens erforderlichen Garantien zu verweigern. (228) Daher sei die Konsortialvereinbarung von Dänemark am 4. Februar 1992 und von Schweden am 13. Februar 1992 genehmigt worden. Die Konsortialvereinbarung sei am 13. Februar 1992 in Kraft getreten. Die Staaten stellten ferner klar, dass das Konsortium, nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, im schwedischen Handelsregister eingetragen sei (Erwägungsgrund 176), da es über eine einzigartige Rechtspersönlichkeit verfüge. Es sei jedoch seit dem 23. Juli 1993 für Mehrwertsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge registriert gewesen. Eine Eintragung beim schwedischen Handelsregister sei für den Erwerb von Rechten und Pflichten durch das Konsortium nicht erforderlich. (229) Die Staaten übermittelten weitere Einzelheiten zu den Bestimmungen des Beschlusses des schwedischen Parlaments in Bezug auf die gesamtschuldnerische Garantieverpflichtung (Erwägungsgrund 89) und zur praktischen Verwaltung der gesamtschuldnerischen Garantieverpflichtung durch die schwedische nationale Schuldenbehörde (Erwägungsgründe 91 bis 94). Was die Umsetzung der staatlichen Garantieverpflichtung in Dänemark betrifft, so verwiesen die Staaten auf Abschnitt 8 des Baugesetzes und auf die vorbereitenden Anmerkungen zum Baugesetz in Verbindung mit Abschnitt 8 (Erwägungsgrund 95). (230) Die Staaten gaben an, dass die praktischen Verwaltungsvereinbarungen zwischen der schwedischen nationalen Schuldenbehörde und der dänischen Nationalbank (durch die Kooperationsvereinbarungen) eingeführt worden seien, um Schweden und Dänemark die Möglichkeit zu geben, die Finanzierungspolitik des Konsortiums zu überwachen und zu beeinflussen. Der Mechanismus gebe den Staaten die Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass das Konsortium sein Mandat nicht überschreite und dass eine Finanzierungspolitik verfolgt werde, die das langfristige Risiko der Staaten minimiere. Der Mechanismus ermögliche es den Staaten somit, sicherzustellen, dass die dem Konsortium gewährte Beihilfe nicht über das erforderliche Maß hinausgehe. (231) Die Staaten legten einen aktualisierten Überblick über die ausstehenden Schulden des Konsortiums vor. 5.2.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV 5.2.1.   Das Konsortium als Begünstigter (232) Die Staaten erkennen das Konsortium als Begünstigten des staatlichen Garantiemodells an. Die dänischen Behörden akzeptieren jedoch nicht, dass das Konsortium Begünstigter der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung sei. Sie weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei dem Konsortium um eine Personengesellschaft handele, die in Bezug auf die dänischen Steuerregelungen transparent sei. Somit hätte nicht das Konsortium, sondern nur A/S Øresund von den dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung profitieren können, und das auch nur für die Hälfte der Einkünfte und Kosten des Konsortiums. (233) Nach dänischem Steuerrecht sind alle Personengesellschaften steuerlich transparent. Es sei also nicht die Tatsache, dass das Konsortium steuerlich transparent sei, die A/S Øresund zugutekomme; vielmehr handele es sich um die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung. Diese Regelungen würden insbesondere für A/S Øresund in ihrer Eigenschaft als Partner des Konsortiums geschaffen. A/S Öresund übe keine eigenen Tätigkeiten auf einem wettbewerbsorientierten Markt aus, sodass A/S Øresund keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalte. Die dänischen Behörden machen ferner geltend, dass der vorliegende Fall von der Rechtssache C-128/16 P (123) zu unterscheiden sei, in der der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass ein steuerlich transparentes Unternehmen durch steuerliche Maßnahmen begünstigt werde, da die Steuertransparenz des Konsortiums bedeute, dass seine Eigentümer einen möglichen Steuervorteil erhielten. (234) Aus diesen Gründen machen die dänischen Behörden geltend, dass das Konsortium aufgrund der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. 5.2.2.   Keine wirtschaftliche Tätigkeit des Konsortiums (235) Die Staaten halten an ihrem in Abschnitt 4.2.1 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Standpunkt fest, dass die Planung, der Bau und der Betrieb der festen Querung nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden könnten. Nach Auffassung der Staaten sind der Bau und der Betrieb der festen Querung klassische Beispiele für die Ausübung öffentlicher Planungsbefugnisse, die nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fielen und auch nicht fallen sollten. Folglich fielen das staatliche Garantiemodell und die dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beihilferegelungen. (236) In ihrer Antwort auf den Einleitungsbeschluss verweisen die Staaten auf ihre früheren Stellungnahmen, die sie im Rahmen des Vorphase der Ermittlungen in den Fällen SA.36558, SA.38371 und SA.36559 übermittelt hatten, und bestätigen, dass sie an den darin dargelegten Standpunkten festhalten. Bis Anfang der 2000er-Jahre habe die Kommission im Rahmen einer langjährigen Entscheidungspraxis stets entschieden, dass der Bau einer Infrastruktur durch eine Behörde, die allen potenziellen Nutzern zu diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehe, keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln der Union falle. Vielmehr seien solche Tätigkeiten als Ausübung hoheitlicher (Planungs-)Befugnisse angesehen worden, um eine allgemeine Verkehrsinfrastruktur bereitzustellen. (237) Die Staaten machten geltend, dass die Ziele, die sie mit dem Bau der festen Querung erreichen wollten, eindeutig und ausschließlich Gemeinwohlziele seien, die insbesondere die Förderung der kulturellen, regionalen und wirtschaftlichen Entwicklung und der Zusammenarbeit zwischen zwei Ländern beträfen. Sie machten geltend, dass das Urteil in der Rechtssache Aéroports de Paris und das Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in der Rechtssache Leipzig Halle, die vom Gerichtshof am 19. Dezember 2012 (124) (im Folgenden „Leipzig-Halle-Urteile“) bestätigt worden sei, nicht unbedingt auf Infrastrukturprojekte wie die feste Querung anwendbar seien. Im Gegensatz zu Flughäfen könne die Entwicklung und der Betrieb grenzüberschreitender Brücken, die den Abschluss internationaler Abkommen erforderten, von gewöhnlichen Investoren nicht umgesetzt werden. Der Bau und Betrieb von Brücken habe keine ähnliche Liberalisierung erfahren wie der Flughafensektor. Die feste Querung unterscheide sich von der Situation in den Leipzig-Halle-Urteilen, da der Bau der festen Querung niemals dazu gedient habe, die kommerziellen Tätigkeiten des Konsortiums auszuweiten; das Konsortium sei allein zu dem Zweck gegründet worden, Ziele der öffentlichen Ordnung zu verfolgen, nicht aber wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. (238) Die Tätigkeiten des Konsortiums beträfen ausschließlich den Bau und den Betrieb der festen Querung, d. h. öffentliche Aufgaben, die eine unmittelbare Folge öffentlicher Planungsmaßnahmen seien. Die grundlegenden Voraussetzungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des Konsortiums seien im Voraus festgelegt und das Ergebnis des „Handelns als öffentliche Hand“ durch die Staaten. Das Konsortium erfülle seine öffentlichen Aufgaben in einem abgegrenzten Wirtschaftskreislauf; somit bestehe kein Risiko, dass seine Finanzierungstätigkeiten auf der Grundlage des staatlichen Garantiemodells zur Quersubventionierung anderer Tätigkeiten genutzt werden könnten, die nicht mit ihren öffentlichen Aufgaben in Zusammenhang stünden. In diesem Sinne seien die Tätigkeiten und Finanzierungsmöglichkeiten des Konsortiums mit denen von (anderen) Behörden vergleichbar, die eine kostenbasierte Gebühr für die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Güter oder Dienstleistungen für ihre Nutzer erheben, wie z. B. die Vorlage bestimmter amtlicher Dokumente, z. B. Pässe und Führerscheine, sowie Gesundheits- und Tierschutzkontrollen von Veterinärbehörden. In dem Falle, dass staatseigene Einrichtungen ausschließlich befugt seien, solche öffentlichen Aufgaben in einem geschlossenen Wirtschaftskreislauf wahrzunehmen, so seien ihre Tätigkeiten als „Handeln als öffentliche Hand“ anzusehen. Die Staaten erinnern daran, dass sich das Konsortium zu 100 % im öffentlichen Eigentum befinde und kein privater Wirtschaftsteilnehmer vom staatlichen Garantiemodell profitieren könne. (239) Die Staaten brachten ferner vor, dass das Konsortium nicht als Wettbewerber zu den Fährdiensten des Beschwerdeführers angesehen werden könne. Auch wenn die Preispolitik des Konsortiums Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers haben könne, sei dies nicht die Folge eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei vergleichbaren Akteuren, die auf demselben Markt substituierbare Dienstleistungen anböten. Während der Beschwerdeführer einen gewerblichen Fährdienst anbiete, biete das Konsortium ein öffentliches Gut in Form des Zugangs zu einer bestimmten Straßen- und Schieneninfrastruktur an. Wenn das Konsortium den Preis für dieses Gemeinwohlgut festlege, handele es im Rahmen des Beschlusses der öffentlichen Hand über die Finanzierung der festen Querung, einschließlich der Straßen- und Schienenanbindung ins Hinterland. Somit unterscheide sich die Beziehung zwischen dem Konsortium und dem Beschwerdeführer grundlegend von den normalen Wettbewerbsbeziehungen. (240) Dennoch brachten die Staaten weitere Argumente zur Einstufung des staatlichen Garantiemodells und der dänischen Sonderregelungen für den Verlustvortrag und die Abschreibung als Beihilferegelungen gegenüber Einzelbeihilfen, zur Einstufung als neue oder bestehende Beihilfen und zum Bestehen berechtigter Erwartungen vor. 5.3.   Einstufung des staatlichen Garantiemodells als Regelung oder Einzelbeihilfe (241) Nach Auffassung der Staaten sei die Einstufung des staatlichen Garantiemodells eine wesentliche Frage, und die Beurteilung müsse dem Zweck der Verordnung (EU) 2015/1589 und den praktischen Folgen dieser Einstufung sowohl für die feste Querung als auch für andere ähnliche Fälle gebührend Rechnung tragen. (242) Nach Auffassung der Staaten sehe der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/1589 vor, dass das staatliche Garantiemodell aus Ad-hoc-Beihilfen und nicht aus Beihilferegelungen bestehe. Als solches sind die Staaten der Auffassung, dass das staatliche Garantiemodell nicht auf „im Gesetz allgemein und abstrakt definierte Unternehmen“ gerichtet sei und dass es „mit einem bestimmten Vorhaben verbunden“ sei. Nach Ansicht der Staaten werde dies durch die Tatsache gestützt, dass das Konsortium eine Zweckgesellschaft sei, die Aufgaben im Zusammenhang mit der festen Querung wahrnehme, und dass die dem Konsortium gewährten staatlichen Garantien untrennbar mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau und dem Betrieb der festen Querung verbunden und auf diese beschränkt seien. Die Staaten machten daher geltend, dass das staatliche Garantiemodell eine Einzelbeihilfe sei. (243) Die Staaten sind der Auffassung, dass sich das staatliche Garantiemodell im vorliegenden Fall grundlegend von z. B. indirekten Garantien unterscheide, die öffentlichen Unternehmen in Form nationaler Rechtsregelungen gewährt würden, die Konkurse ausschlössen (125). (244) Die Staaten verweisen in diesem Zusammenhang auf die Rechtsliteratur, die Beispiele für Beihilferegelungen enthalte, die unter die Definition in Artikel 1 Buchstabe d zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2015/1589 fielen, einschließlich einer Regelung, nach der ein bestimmtes Unternehmen einen jährlichen Ausgleich für Verluste erhalte, die bei der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (126) entstanden seien, und steuerliche Anreize, die bestimmten Unternehmen im Hinblick auf Betrag und Zeit unbegrenzt gewährt würden (127). Solche Regelungen unterschieden sich nach Ansicht der Staaten auch grundlegend vom staatlichen Garantiemodell, das dem Konsortium gewährt worden sei. (245) Außerdem zeigten das zwischenstaatliche Abkommen und die Durchführungsvorschriften in Schweden und Dänemark eindeutig, dass dem Konsortium 1992 die gesamtschuldnerischen Garantien als rechtliche und wirtschaftliche Voraussetzung für die Verpflichtung des Konsortiums, die feste Querung zu errichten und zu betreiben, unbegrenzt und unwiderruflich gewährt worden seien. Als solche hätten beide Staaten eine klare und eindeutige rechtliche gegenseitige Verpflichtung sowie eine Verpflichtung gegenüber dem Konsortium, dafür zu sorgen, dass nachfolgende Finanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich des zwischenstaatlichen Abkommens und der Durchführungsregelungen fielen, von den Staaten garantiert würden. Die Staaten führen die Tatsache an, dass dies eine nachfolgende Verwaltung durch die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank erfordere, was nicht bedeute, dass die Staaten die Möglichkeit hätten, die Garantie für solche Transaktionen abzulehnen. (246) Das staatlichen Garantiemodell sei daher so zu qualifizieren, dass es aus zwei Ad-hoc-Einzelbeihilfen bestehe, die bei der Gründung des Konsortiums am 13. Februar 1992 gewährt worden seien. Ab diesem Tag seien die Staaten rechtlich verpflichtet gewesen, die gesamte Finanzierung zu garantieren, die das Konsortium für die Errichtung und Inbetriebnahme der festen Querung benötige. Die Staaten sind der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung sowohl durch die rechtlichen Regelungen als auch durch die wirtschaftlichen Beweggründe des staatlichen Garantiemodells untermauert werde. (247) In Bezug auf die rechtlichen Regelungen machen die Staaten geltend, dass die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank zwar für die praktische Verwaltung der Garantievereinbarungen in Bezug auf bestimmte Darlehen und Finanzierungsvereinbarungen zuständig seien, dass sie jedoch nicht befugt seien, dem Konsortium die Garantie zur Finanzierung des Projekts zu verweigern. Auch wenn die schwedische nationale Schuldenbehörde und die dänische Nationalbank von Zeit zu Zeit die ursprünglichen Garantien gegenüber einem bestimmten Kreditgeber stellten, neu ausstellten oder bestätigten, ändere dies nichts an der rechtlichen Verpflichtung der Staaten gegenüber dem Konsortium, die finanziellen Verpflichtungen des Konsortiums in Bezug auf das Projekt zu garantieren. (248) Die Staaten stellen fest, dass der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens, der Inhalt der nationalen Durchführungsregelungen und die Konsortialvereinbarung seit ihrer Annahme nicht geändert worden seien. Da die Rechtsgrundlage, aus der das Konsortium das Recht auf staatliche Garantie für seine Finanzierung ableite, unverändert bleibe, seien die Staaten der Auffassung, dass die staatlichen Garantien dem Konsor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.